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Grenzenlose Ausbeutung oder faire Migration?

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Präsentation zum Thema: "Grenzenlose Ausbeutung oder faire Migration?"—  Präsentation transkript:

1 Grenzenlose Ausbeutung oder faire Migration?
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Grenzenlose Ausbeutung oder faire Migration? Mobile Beschäftigte in Deutschland Schwerpunkt: Faire Mobilität: - Zunächst kurz: Jugendarbeitslosigkeit – Situation in den Ländern; verstärkte Zuwanderung aus dem EU-Raum Wie ist die Situation für die Zuwandernden (insbesondere aus dem EU-Raum) Wo treten Probleme auf? Wie können Betriebsräte eingreifen? Was sind politische Handlungsempfehlungen? DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

2 Mobile Beschäftigte Arbeiten vorübergehend in Deutschland
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Mobile Beschäftigte Arbeiten vorübergehend in Deutschland Verlegen nicht ihren Lebensmittelpunkt Aufenthalt ist nicht auf Dauer ausgelegt Planen nur eine bestimmte Zeit zu bleiben DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

3 Besondere Verletzlichkeit durch
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Besondere Verletzlichkeit durch Geringe soziale Hilfsstrukturen im Zielland Fehlende deutsche Sprachkenntnisse Unwissenheit über Arbeitsrecht Abhängigkeit vom Arbeitgeber durch Wohnung Geringe Ressourcen, um Ausfälle auszugleichen Lohngefälle: Mindestlohn in Rumänien: 1.30 Euro die Stunde – siehe nächste Seite Bulgarien: 1,06 Euro DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

4 Typische Problemfälle
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Typische Problemfälle Arbeitszeiten werden nicht eingehalten Arbeitszeitkonten werden falsch ausgefüllt Entlohnung ist nicht korrekt Sicherheitsrichtlinien werden nicht eingehalten Sozialversicherungsbetrug Wohnung ist unzumutbar Bedrohung und Gewalt DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

5 Betroffene Branchen Bau Fleisch Haushaltshilfe und Pflege Leiharbeit
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Betroffene Branchen Bau Fleisch Haushaltshilfe und Pflege Leiharbeit Transport und Logistik Gastronomie Metall und Elektro Gebäudereinigung Gartenbau Hotel DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

6 Begünstigende Beschäftigungsverhältnisse
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Begünstigende Beschäftigungsverhältnisse Leiharbeit Saisonarbeit Minijobs Solo-Selbständigkeit/Schein-Selbständigkeit Entsendete Lohngefälle: Mindestlohn in Rumänien: 1.30 Euro die Stunde – siehe nächste Seite Bulgarien: 1,06 Euro DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

7 Herkunftsländer der Betroffenen
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Herkunftsländer der Betroffenen Lohngefälle: Mindestlohn in Rumänien: 1.30 Euro die Stunde – siehe nächste Seite Bulgarien: 1,06 Euro DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

8 Faire Mobilität MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Faire Mobilität
Beratungsstellen bundesweit in den Herkunftsprachen Bildungsangebote Train the Trainer Kompakt- seminare Bildungs- urlaub Informations-materialien Orte Berlin Dortmund Frankfurt Hamburg München Stuttgart Sprachen: Polnisch Rumänisch Bulgarisch Kroatisch Ungarisch Mazedonisch Serbisch Englisch Russisch Spanisch Französisch DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

9 Train the Trainer Seminar
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Train the Trainer Seminar Ziel verschiedene Module zu dem Thema Faire Mobilität und Verhinderung von Arbeitsausbeutung einsetzen zu lernen Zielgruppe haupt- und ehrenamtliche Bildungsreferent_innen, Teamer_innen und Referent_innen der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit Betriebs- und Personalräte Lohndumping durch Werkverträge einschränken oder noch besser verhindern Werkvertrag früher / heute Wird genutzt um massiv Löhne zu unterwandern und Stammbelegschaften zu reduzieren Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort Werkverträge müssen von Umgehungsverträgen/Scheinverträgen abgegrenzt werden – wenn sie am gleichen Ort arbeiten und weitgehend in die Produ7ktion eingebunden sind: dann nur Scheinwerkvertrag. Feste Anstellung oder verdeckter Verleih – der wäre genehmigungspflichtig gewesen. Mitbestimmungsrecht des BR bei Werkverträgen: Einsicht in die Bedigungen; müssen ihren Schutzauftrag gerecht werden; wie bei Leiharbeit: Zustimmung notwendig; Werkvertrag: einschränken: geht nicht mehr für alles; Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke) Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen Instandsetzungsverträge Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten) Klassische Werkverträge wie Handwerkerarbeiten gibt es in vielen Unternehmen. Viele Firmen haben Servicebereiche wie Kantine oder Werkschutz ausgelagert. Doch mittlerweile vergeben die Unternehmen immer mehr Tätigkeiten an Werkvertragsfirmen auch aus den Kernbereichen des Betriebes. Dies geschieht sowohl im IT-Bereich - viele Autohersteller haben die Entwicklung kompletter Komponenten an externe Ingenieurdienstleister ausgegliedert. Als auch in der Produktion - bei BMW und Porsche in Leipzig etwa montieren Werkvertragsfirmen Achsen, Türen und Räder. Und schließlich auch im Service - in der Aufzugindustrie ist bereits der größte Teil der Montage und Wartung über Werkverträge ausgelagert. Kettenwerkverträge, bei denen Subunternehmer immer weitere Subunternehmer beauftragen, müssen begrenzt werden. Um das zu gewährleisten, muss der Betriebsrat des Auftrag gebenden Unternehmens mitbestimmen und notfalls seine Zustimmung zur Fremdvergabe verweigern dürfen. - Zustimmungsverweigerungsrecht für BR Verbandsklagerecht für Gewerkschaften (bisher nur Klage von Einzelpersonen möglich) Es gibt die Möglichkeit der Einsicht in Werkverträge- BR soll zustimmen können, ob Tätigkeiten durch Werkverträge ausgegliedert werden können (sie können einschätzen, ob hier Stammbelegschaft verlagert werden soll oder ob es sich um echte und notwendige Werkverträge handelt). - Beweislastumkehr Bisher: AN muss nachweisen, dass illegaler Scheinwerkvertrag vorliegt – hat aber in der Praxis kaum Zugang zu den notwendigen Unterlagen; besser: Auftraggeber muss nachweisen, dass Werkvertrag rechtmäßig ist Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Leiharbeit? Bei einem Werkvertrag bestellt der Kundenbetrieb ein Werk - bei der Leiharbeit bestellt das Unternehmen Arbeitnehmer. Beim Werkvertrag wird der Erfolg bezahlt - bei der Leiharbeit die Arbeitszeit. Die Mitarbeiter des Werkunternehmers gehören nicht zum Kundenbetrieb. Sie dürfen lediglich bis zu einem gewissen Grad in die Arbeitsabläufe des Bestellers eingebunden sein. Sie unterliegen aber nicht den Weisungen von Vorgesetzten des Kundenbetriebs. Überarbeitung Entsenderichtlinie Eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) -> dass die ursprüngliche Absicht der Entsenderichtlinie – der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unfairen Arbeitsbedingungen – nicht verwirklicht ist. in den letzten Jahren verstärkt zu Lohndumping und unfairem Wettbewerb geführt. Entsenderichtlinie dahingehend überarbeitet wird, dass sie die Rechte von Arbeitnehmenden wieder stärker in den Blick nimmt. die in der Richtlinie formulierten Grundsätze wieder als Mindeststandard verstanden, nationale Tarifsysteme respektiert und der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ gestärkt werden Aber: Die EU hat gerade die Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtline verabschiedet. Die Gewerkschaften haben sich im Vorfeld massiv für eine Verbesserung eingesetzt. Aber: Diese „Durchsetzungsrichtlinie“ verbessert fast nichts. Es ist sehr wage gehalten, die Gewerkschaften führten Klagewellen von Entsendefirmen gegen die bereits vorhandenen Kontrollen und Gesetze der Gastländer.   Beschäftige von Werkvertragsnehmenden schützen Insbesondere Werkverträge führen dazu, dass das in Deutschland geltende Arbeitsrecht umgangen wird und Menschen ausgebeutet werden. Abgrenzung zwischen Leiharbeit und Werkverträgen rechtlich deutlicher zu gestalten und Missbrauch stärker zu ahnden. Generell – auch in der Leiharbeit – sollte gelten: gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort Außerdem wäre es notwendig, Mitbestimmungsrechte für Personal- und Betriebsräte in Bezug auf die Inhalte von Werkverträgen zu schaffen. In NRW hat der Arbeitsminister Guntram Schneider vorgeschlagen: NRW-Gutachten vor: Die Arbeitgeber müssen künftig nachweisen, dass die Beschäftigten tatsächlich echte Werkvertrags-Mitarbeiter sind und kein Schein-Werkvertrag vorliegt. ->also Beweislastumkehr. Wenn ein Mitarbeiter aufzeigt, dass er in die Arbeitsorganisation genauso eingebunden ist, wie ein Kollege aus dem Stammpersonal, dann muss das Unternehmen beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Kann es das nicht, dann ist es automatisch der tatsächliche Arbeitgeber und haftet. Der Arbeitnehmer kann sich dann einklagen Bei der Leiharbeit verfolgt NRW das Ziel der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammpersonal. "Nach spätestens neun Monaten Einsatz muss mindestens der gleiche Lohn wie beim Stammpersonal gezahlt werden," so Schneider. "Der Entleiher, also die Firma, für die gearbeitet wird, haftet als Bürge für diese Lohnzahlung. Leiharbeit soll so nur noch möglich sein, um einen vorübergehenden Bedarf beim Entleiher abzudecken." -> aber: gesamter politischer Wille ist das nicht. Die Signale aus Brüssel gehen in eine deutlich andere Richtung. Insbesondere die harten Auseinandersetzungen und die letztliche Fassung bei der Durchführungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie zeigt: Es wird keine wirksame Unterstützung gegen Ausbeutung geben Erweiterung der Mitbestimmungsrechte Die Zuständigkeiten von Gewerkschaften und Betriebsräten bei Entsendeten, insbesondere bei über Werkvertrag eingesetzten Beschäftigten, sind erheblich eingeschränkt. Derzeit können Werksvertragsarbeitskräfte nicht in dem Betrieb vertreten werden, in dem sie eingesetzt werden. Bei zunehmendem Ersatz von Stammbelegschaften durch Werkvertragsarbeitskräfte führt dies dazu, dass die im Betrieb faktisch eingesetzte Belegschaft nicht mehr vertreten werden kann. Hier ist es notwendig, die Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Einsatzes von Entsendeten zu erweitern. Ausweitung der Generalunternehmerhaftung Generalunternehmerhaftung: Bekannt aus der Baubranche: Generalunternehmer kann verschuldensunabhänigig für das nach AEnG festgelegte Nettomindestentgelt und die Sozialkassenbeiträge belant werden. Haftung erfasst die gesamte Nachunternehmerkette. – Sinnvoll wäre es, die Generalunternemerhaftung auf alle Branchen auszuweiten. Aber auch hier deutliches Signal aus Brüssel in die gegenteilige Richtung. Mit der Durchsetzungsrichtlinie müssen wir nun fürchten, dass Unternehmen gegen die dt. Generalunternehmerhaftung klagen. Generalunternehmerhaftung: Das Regelmodell zur Generalunternehmerhaftung in der Richtlinie verlangt Haftung nur für jeweils eine Stufe, nur am Bau und mit Enthaftungsmöglichkeit bei „Sorgfalt“, sprich guter Papierform. Unser System, das weit darüber hinaus geht, gerät so unter Druck. Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten erhöhen Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zeigt sich als ein wirksames Mittel zu Eindämmung von Missbrauch. Allerdings ist die FKS unterbesetzt, hier ist die zeitnahe Besetzung der derzeit offenen Stellen notwendig. Darüber hinaus ist der Ausbau der Kontrollen notwendig, insbesondere in der Fläche. Auch der Ausbau der Aufgaben der FKS, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle von Leiharbeit in Abgrenzung zu Werkverträgen, erscheint sinnvoll. Kontrollmechanismen: Die jetzigen sowieso schon unzureichenden Kontrollmechanismen werden quasi eingefroren, neue werden erschwert: Sie müssen „angemessen und verhältnismäßig und nicht belastend für das Unternehmen“ sein.  Wirksame Bußgelder Die Analyse der Beratungs- und Beschäftigungssituation zeigt, dass bestehende Sanktionsmöglichkeiten nur bedingt greifen. Einige Unternehmen werden trotz verhängter Bußgelder bei Verstößen immer wieder auffällig, die Buß- und Strafverfahren zeigen nur eine geringe abschreckende Wirkung. Hier wäre eine Erhöhung der Bußgelder sinnvoll. Vergabegesetze anpassen Die öffentliche Hand kann über die Vergabe von Mitteln einen erheblichen Einfluss auf den Markt ausüben. Tariftreue und fairer Wettbewerb könnten in den Vergabegesetzen gestärkt werden, um über die Auftragsvergabe von Kommunen die Einhaltung der Mindeststandards und Löhne zu garantieren. Öffentliche Aufträge sollten nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten zumindest einen Mindestlohn garantieren, Leiharbeitnehmer sollten genauso entlohnt werden wie regulär Beschäftigte. Unternehmen, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen haben, sollten von der Vergabe ausgeschlossen werden. Notwendig wäre eine Überwachung durch eine landesweite Kontrollbehörde. Wenn noch Zeit: Kartenabfrage: was könnt ihr machen? Wie könnt ihr vorgehen?? (siehe nächste Seite) DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

10 Leitlinien Wissensvermittlung Ganzheitlicher Lehr- und Lernansatz
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Leitlinien Wissensvermittlung Ganzheitlicher Lehr- und Lernansatz Berücksichtigung der Lernbiografien und –typen positives Lernklima Realitäts- und Arbeitsweltbezug / Bedarfsorientierung Handlungsorientierung Prozessorientierung DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

11 Bildungsbausteine modular aufgebaut beschrieben nach Ziel Ablauf
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Bildungsbausteine modular aufgebaut beschrieben nach Ziel Ablauf Rahmenbedingungen Arbeitsmaterial inkl. der benötigten Materialien außerdem: Branchenspezifische Module DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

12 www.faire-mobilitaet.de MIGRATION & QUALIFIZIERUNG
Projekt richtet sich gg Sozial- und Lohndumping Die politische Verantwortung für das Projekt liegt beim DGB-Bundesvorstand. Es wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds. Gewerkschaften arbeiten dagegen, dass AN in einen Unterbietungswettbewerb treten Im Rahmen des Projekts ...wurde eine Studie erstellt, in der regelmäßig auftauchende Probleme mittel- und osteuropäischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dargestellt, deren Bedarfe an sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beratung untersucht und politische Handlungsempfehlungen entwickelt wurden. ...sind sechs Erstberatungsstellen aufgebaut worden, wo mobile Beschäftigte in ihren Landessprachen arbeitsrechtlich und sozialrechtlich informiert werden. Die Beratungsstellen kooperieren mit vergleichbaren Einrichtungen lokaler Träger und sind Teil eines bundesweit agierenden Netzwerks. (Berlin, Dortmund, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart) ...werden zusätzliche Maßnahmen entwickelt und durchgeführt, die den transnationalen Dialog der Gewerkschaften unterstützen und vertiefen. ...wurden Bildungsmaterialien entwickelt, die über die Situation von mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sensibilisieren und aufklären. Mit den modularen Fortbildungspaketen werden Personal- und Betriebsräte geschult, die in der Regel die ersten Anlaufstellen in den Betrieben und Verwaltungen sind, wenn es um Löhne und Arbeitsbedingungen geht. Außerdem wird das Personal anderer gewerkschaftsnaher Beratungseinrichtungen geschult. Aufgabe   Unterstützung von mobilen Arbeitnehmer/innen aus den mittel- und osteuropäischen EU-Staaten bei der Durchsetzung von gerechten Löhnen und fairen Arbeitsbedingungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Mittel Beratung von mobilen Beschäftigten in ihren Landessprachen über ihre Rechte und Möglichkeiten in Deutschland. Erstellung und Verteilung von Informationen, Bildungs- und Schulungsmaterialien. Projektpartner DGB-Bundesvorstand (Gesamtverantwortung), bfw – Unternehmen für Bildung, Europäischer Verein für Wanderarbeiterfragen/European Migrant Workers Union, Project Consult GmbH (PCG) Kooperationspartner Arbeit und Leben (Berlin, Hamburg, NRW), Arbeiterwohlfahrt München, Betriebsseelsorge Stuttgart-Rottenburg, DGB-Bezirke und Regionen, Einzelgewerkschaften des DGB Standorte Projektkoordination in Berlin, Beratungsstandorte in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg, München, Dortmund und Stuttgart Finanzierung Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Europäischer Sozialfonds (ESF), Bundesvorstand des DGB Projektlaufzeit August 2011 bis Oktober 2015 DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

13 Für weitere Informationen DGB Bildungswerk Bund e.V.
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Für weitere Informationen DGB Bildungswerk Bund e.V.

14 Beratungsstellen Faire Mobilität
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Beratungsstellen Faire Mobilität Sprachen Polnisch Rumänisch Bulgarisch Kroatisch Ungarisch Mazedonisch Serbisch Englisch Russisch Spanisch Französisch Orte Berlin Dortmund Frankfurt Hamburg München Stuttgart Lohndumping durch Werkverträge einschränken oder noch besser verhindern Werkvertrag früher / heute Wird genutzt um massiv Löhne zu unterwandern und Stammbelegschaften zu reduzieren Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort Werkverträge müssen von Umgehungsverträgen/Scheinverträgen abgegrenzt werden – wenn sie am gleichen Ort arbeiten und weitgehend in die Produ7ktion eingebunden sind: dann nur Scheinwerkvertrag. Feste Anstellung oder verdeckter Verleih – der wäre genehmigungspflichtig gewesen. Mitbestimmungsrecht des BR bei Werkverträgen: Einsicht in die Bedigungen; müssen ihren Schutzauftrag gerecht werden; wie bei Leiharbeit: Zustimmung notwendig; Werkvertrag: einschränken: geht nicht mehr für alles; Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke) Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen Instandsetzungsverträge Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten) Klassische Werkverträge wie Handwerkerarbeiten gibt es in vielen Unternehmen. Viele Firmen haben Servicebereiche wie Kantine oder Werkschutz ausgelagert. Doch mittlerweile vergeben die Unternehmen immer mehr Tätigkeiten an Werkvertragsfirmen auch aus den Kernbereichen des Betriebes. Dies geschieht sowohl im IT-Bereich - viele Autohersteller haben die Entwicklung kompletter Komponenten an externe Ingenieurdienstleister ausgegliedert. Als auch in der Produktion - bei BMW und Porsche in Leipzig etwa montieren Werkvertragsfirmen Achsen, Türen und Räder. Und schließlich auch im Service - in der Aufzugindustrie ist bereits der größte Teil der Montage und Wartung über Werkverträge ausgelagert. Kettenwerkverträge, bei denen Subunternehmer immer weitere Subunternehmer beauftragen, müssen begrenzt werden. Um das zu gewährleisten, muss der Betriebsrat des Auftrag gebenden Unternehmens mitbestimmen und notfalls seine Zustimmung zur Fremdvergabe verweigern dürfen. - Zustimmungsverweigerungsrecht für BR Verbandsklagerecht für Gewerkschaften (bisher nur Klage von Einzelpersonen möglich) Es gibt die Möglichkeit der Einsicht in Werkverträge- BR soll zustimmen können, ob Tätigkeiten durch Werkverträge ausgegliedert werden können (sie können einschätzen, ob hier Stammbelegschaft verlagert werden soll oder ob es sich um echte und notwendige Werkverträge handelt). - Beweislastumkehr Bisher: AN muss nachweisen, dass illegaler Scheinwerkvertrag vorliegt – hat aber in der Praxis kaum Zugang zu den notwendigen Unterlagen; besser: Auftraggeber muss nachweisen, dass Werkvertrag rechtmäßig ist Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Leiharbeit? Bei einem Werkvertrag bestellt der Kundenbetrieb ein Werk - bei der Leiharbeit bestellt das Unternehmen Arbeitnehmer. Beim Werkvertrag wird der Erfolg bezahlt - bei der Leiharbeit die Arbeitszeit. Die Mitarbeiter des Werkunternehmers gehören nicht zum Kundenbetrieb. Sie dürfen lediglich bis zu einem gewissen Grad in die Arbeitsabläufe des Bestellers eingebunden sein. Sie unterliegen aber nicht den Weisungen von Vorgesetzten des Kundenbetriebs. Überarbeitung Entsenderichtlinie Eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) -> dass die ursprüngliche Absicht der Entsenderichtlinie – der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unfairen Arbeitsbedingungen – nicht verwirklicht ist. in den letzten Jahren verstärkt zu Lohndumping und unfairem Wettbewerb geführt. Entsenderichtlinie dahingehend überarbeitet wird, dass sie die Rechte von Arbeitnehmenden wieder stärker in den Blick nimmt. die in der Richtlinie formulierten Grundsätze wieder als Mindeststandard verstanden, nationale Tarifsysteme respektiert und der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ gestärkt werden Aber: Die EU hat gerade die Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtline verabschiedet. Die Gewerkschaften haben sich im Vorfeld massiv für eine Verbesserung eingesetzt. Aber: Diese „Durchsetzungsrichtlinie“ verbessert fast nichts. Es ist sehr wage gehalten, die Gewerkschaften führten Klagewellen von Entsendefirmen gegen die bereits vorhandenen Kontrollen und Gesetze der Gastländer.   Beschäftige von Werkvertragsnehmenden schützen Insbesondere Werkverträge führen dazu, dass das in Deutschland geltende Arbeitsrecht umgangen wird und Menschen ausgebeutet werden. Abgrenzung zwischen Leiharbeit und Werkverträgen rechtlich deutlicher zu gestalten und Missbrauch stärker zu ahnden. Generell – auch in der Leiharbeit – sollte gelten: gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort Außerdem wäre es notwendig, Mitbestimmungsrechte für Personal- und Betriebsräte in Bezug auf die Inhalte von Werkverträgen zu schaffen. In NRW hat der Arbeitsminister Guntram Schneider vorgeschlagen: NRW-Gutachten vor: Die Arbeitgeber müssen künftig nachweisen, dass die Beschäftigten tatsächlich echte Werkvertrags-Mitarbeiter sind und kein Schein-Werkvertrag vorliegt. ->also Beweislastumkehr. Wenn ein Mitarbeiter aufzeigt, dass er in die Arbeitsorganisation genauso eingebunden ist, wie ein Kollege aus dem Stammpersonal, dann muss das Unternehmen beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Kann es das nicht, dann ist es automatisch der tatsächliche Arbeitgeber und haftet. Der Arbeitnehmer kann sich dann einklagen Bei der Leiharbeit verfolgt NRW das Ziel der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammpersonal. "Nach spätestens neun Monaten Einsatz muss mindestens der gleiche Lohn wie beim Stammpersonal gezahlt werden," so Schneider. "Der Entleiher, also die Firma, für die gearbeitet wird, haftet als Bürge für diese Lohnzahlung. Leiharbeit soll so nur noch möglich sein, um einen vorübergehenden Bedarf beim Entleiher abzudecken." -> aber: gesamter politischer Wille ist das nicht. Die Signale aus Brüssel gehen in eine deutlich andere Richtung. Insbesondere die harten Auseinandersetzungen und die letztliche Fassung bei der Durchführungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie zeigt: Es wird keine wirksame Unterstützung gegen Ausbeutung geben Erweiterung der Mitbestimmungsrechte Die Zuständigkeiten von Gewerkschaften und Betriebsräten bei Entsendeten, insbesondere bei über Werkvertrag eingesetzten Beschäftigten, sind erheblich eingeschränkt. Derzeit können Werksvertragsarbeitskräfte nicht in dem Betrieb vertreten werden, in dem sie eingesetzt werden. Bei zunehmendem Ersatz von Stammbelegschaften durch Werkvertragsarbeitskräfte führt dies dazu, dass die im Betrieb faktisch eingesetzte Belegschaft nicht mehr vertreten werden kann. Hier ist es notwendig, die Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Einsatzes von Entsendeten zu erweitern. Ausweitung der Generalunternehmerhaftung Generalunternehmerhaftung: Bekannt aus der Baubranche: Generalunternehmer kann verschuldensunabhänigig für das nach AEnG festgelegte Nettomindestentgelt und die Sozialkassenbeiträge belant werden. Haftung erfasst die gesamte Nachunternehmerkette. – Sinnvoll wäre es, die Generalunternemerhaftung auf alle Branchen auszuweiten. Aber auch hier deutliches Signal aus Brüssel in die gegenteilige Richtung. Mit der Durchsetzungsrichtlinie müssen wir nun fürchten, dass Unternehmen gegen die dt. Generalunternehmerhaftung klagen. Generalunternehmerhaftung: Das Regelmodell zur Generalunternehmerhaftung in der Richtlinie verlangt Haftung nur für jeweils eine Stufe, nur am Bau und mit Enthaftungsmöglichkeit bei „Sorgfalt“, sprich guter Papierform. Unser System, das weit darüber hinaus geht, gerät so unter Druck. Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten erhöhen Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zeigt sich als ein wirksames Mittel zu Eindämmung von Missbrauch. Allerdings ist die FKS unterbesetzt, hier ist die zeitnahe Besetzung der derzeit offenen Stellen notwendig. Darüber hinaus ist der Ausbau der Kontrollen notwendig, insbesondere in der Fläche. Auch der Ausbau der Aufgaben der FKS, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle von Leiharbeit in Abgrenzung zu Werkverträgen, erscheint sinnvoll. Kontrollmechanismen: Die jetzigen sowieso schon unzureichenden Kontrollmechanismen werden quasi eingefroren, neue werden erschwert: Sie müssen „angemessen und verhältnismäßig und nicht belastend für das Unternehmen“ sein.  Wirksame Bußgelder Die Analyse der Beratungs- und Beschäftigungssituation zeigt, dass bestehende Sanktionsmöglichkeiten nur bedingt greifen. Einige Unternehmen werden trotz verhängter Bußgelder bei Verstößen immer wieder auffällig, die Buß- und Strafverfahren zeigen nur eine geringe abschreckende Wirkung. Hier wäre eine Erhöhung der Bußgelder sinnvoll. Vergabegesetze anpassen Die öffentliche Hand kann über die Vergabe von Mitteln einen erheblichen Einfluss auf den Markt ausüben. Tariftreue und fairer Wettbewerb könnten in den Vergabegesetzen gestärkt werden, um über die Auftragsvergabe von Kommunen die Einhaltung der Mindeststandards und Löhne zu garantieren. Öffentliche Aufträge sollten nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten zumindest einen Mindestlohn garantieren, Leiharbeitnehmer sollten genauso entlohnt werden wie regulär Beschäftigte. Unternehmen, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen haben, sollten von der Vergabe ausgeschlossen werden. Notwendig wäre eine Überwachung durch eine landesweite Kontrollbehörde. Wenn noch Zeit: Kartenabfrage: was könnt ihr machen? Wie könnt ihr vorgehen?? (siehe nächste Seite) DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

15 Verwendete Methoden Impulsreferate Filme Spiele Fallbeispiele
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Verwendete Methoden Impulsreferate Filme Spiele Fallbeispiele Arbeitsgruppen Lernstationen etc. DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –

16 Themen Situation in den Herkunftsländern
MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Themen Situation in den Herkunftsländern Information über die Rechtslage Situation der Betroffenen Handlungsmöglichkeiten DGB Bildungswerk Bund e.V. – Michaela Dälken –


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