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Die Duisburger Generalsynode von 1610

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Präsentation zum Thema: "Die Duisburger Generalsynode von 1610"—  Präsentation transkript:

1 Die Duisburger Generalsynode von 1610
Eine Dokumentation von Katharina Gorka Ann Kirstin Nowak Barbara E. Fink Eckehart Stöve Duisburg 2002

2 Inhalt - Vorbemerkung - Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert - Die geographische Situation - Der umstrittene Erbfall 1609 - Der Konvent von Düren - editorische Anmerkungen zur Edition - Acta synodi generalis - Bilanz: was ist klar, was umstritten - Quellen- und Literaturverzeichnis - Linkliste - Anhang: Abbildungen

3 Vorbemerkung Die Dokumentation wurde im Wintersemester 2001/2002 von Teilnehmern des kirchengeschichtlichen Proseminars an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg erstellt. Das Protokoll der Generalsynode von 1610 ist für den niederrheinischen Protestantismus eine Art Verfassungsurkunde. Das im Duisburger Stadtarchiv überlieferte Exemplar, das der Edition zugrunde liegt, wurde allen Geistlichen als verpflichtende Urkunde zur Unterschrift vorgelegt. Über die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 1835 hat sich der Geist reformiert synodalen Kirchenwesens bis in die Gegenwart fortgeschrieben. Der Dank für die Unterstützung durch die Archive, insbesondere an Herrn Heuser, Duisburg und Herrn Duhr, Düsseldorf sei hier ausdrücklich wiederholt.

4 Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert
In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde in den vereinigten Herzogtümern eine Kirchenpolitik im Geiste einer erasmisch humanistischen Kirchenreform praktiziert. Diese humanistische Offenheit eröffnete Städten und kleinen Herrschaften die Chance, sich darüber hinaus dem Protestantismus konfessionell anzunähern. Die repressive spanische Politik in den Niederlanden machte aus den Herzogtümern ein Asyl für religiöse Devianz. Die von Brandenburg durchgesetzte Erbfolge im nördlichen Teil garantierte den von der Gegenreformation bedrohten protestantischen Gemeinden eine dauerhafte Existenz. Die Chronologie will sowohl regionalgeschichtlich wie auch reichsgeschichtlich die wichtigsten Stationen festhalten. - Die Reformpolitik Johann III. - Die via media Politik Wilhelm V. - Gegenreformation und Kirche unter dem Kreuz - Das umstrittene Erbe - Brandenburg als Schutzmacht der Protestanten

5 Die geographische Lage
Die Heirat Johanns von Cleve mit Maria von Jülich-Berg schuf die Voraussetzung für ein ansehnliches Territorium in Nordwestdeutschland. Alle Versuche zur weiteren territorialen Konsolidierung sind allerdings gescheitert. Im Frieden von Venlo 1543 musste Wilhelm V. auf Geldern verzichten. Eine stärkere Einbindung des Bistums Münster scheiterte an dem frühen Tod des Thronfolgers Carl-Friedrich in Rom. Karte der vereinigten Herzogtümer im 16. Jahrhundert

6 Der umstrittene Erbfall 1609
Der Schlaganfall Herzog Wilhelms V. 1566, der Tod des Erbprinzen Carl-Friedrich 1572 und die Erbfolge durch den verrückten jüngeren Sohn Johann Wilhelm 1594 machte aus den Herzogtümern einen Spielball der Mächte. Selbstbewusste protestantisch gesinnte Adelige nutzten das Machtvakuum in ihrem Sinne. Johann Wilhelm starb kinderlos. Brandenburg und Pfalz-Neuburg teilten sich als die beiden best platzierten Erben die Lande, bevor der Kaiser archaische Lehnsansprüche geltend machen konnte. In einem geheimen Zusatz (Revers) versprach der Brandenburger den Ständen beim Erbantritt religiöse Autonomie. Stammtafel illustrierter Stammbaum

7 Der Konvent von Düren Zur Vorbereitung der Reorganisation des Kirchenwesens unter dem Schutz der brandenburgischen Erbfolge trafen sich Vertreter der protestantischen Gemeinden in Düren. Text (Faksimile Edition Rosenkranz) modernisierte Übertragung

8 Die Duisburger Generalsynode, editorische Vorbemerkung
Das Protokoll der Duisburger Generalsynode existiert in vielen Abschriften. Einige sind im Archiv der Rheinischen Kirche in Düsseldorf erhalten. Ob das Exemplar, das in der Ev. Salvator-Gemeinde Duisburg überliefert wurde und nun im Stadtarchiv Duisburg verwahrt wird (Bestand 94, B 6), das Original-Protokoll ist, oder eine sehr frühe Abschrift, ist umstritten. Jedenfalls zeigen die vielen Unterschriften auch aus späteren Jahren, dass diese Ausfertigung des Protokolls als authentische Verfassungsurkunde gewertet wurde. Vgl. auch das Vorwort zur Edition von 1910, die von W. Bösken bearbeitet wurde.

9 Acta synodi generalis Duisburg, 1610
Faksimile der Duisburger Überlieferung mit Transkription Edition von A. Rosenkranz nach der Edition von W. Bösken, erschienen in der Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 20, 1966 Die Teilnehmer Kurzbiographien

10 Editorische Bilanz Ob das Duisburger Exemplar das originale Protokoll der ersten Generalsynode ist oder ob es sich um eine sehr frühe Abschrift handelt, wie Böske behauptet, mag offen bleiben. Jedenfalls wurde bereits von den Zeitgenossen dieses Exemplar als authentische Verfassungsurkunde der protestantischen Kirchen am Niederrhein angesehen. Aus diesem Grunde finden wir dort nicht nur die Unterschriften der Synodalen, sondern auch die der später - bis weit in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts hinein - in den Dienst der niederrheinischen Landeskirche getretenen Geistlichen. Faksimile der Unterschriften

11 Quellen- und Literaturverzeichnis
Acta synodi generalis, Duisburger Stadtarchiv, Bestand 94 B 6. Walter Bösken, Generalsynodalbuch, hg. v. Ed. Simons. 1. Abschn. Die Akten der Generalsynoden von Jülich, Cleve, Berg und Mark , Neuwied 1910 Albert Rosenkranz (Hg.), Generalsynodalbuch : die Akten der Generalsynoden von Jülich, Kleve, Berg und Mark Abt. 1, Düsseldorf 1966 (Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 20). Ikonographisches Material: Land im Mittelpunkt der Mächte. Die Herzogtümer Jülich, Kleve, Berg. 3. Aufl., Kleve 1985. Irmgard Hantsche, Atlas zur Geschichte des Niederrheins, 4. Aufl., Bottrop/Essen 2000 (Schriftenreihe der Niederrhein-Akademie 4). Literatur: P. Bockmühl, Gedenkbuch zur 300 jährigen Gedächtnisfeier ..., Duisburg 1910 J. F. Gerhard Goeters, Studien zur niederrheinischen Reformationsgeschichte, hg. v. Dietrich Meyer, Köln 2002 (Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 153). Dietrich Meyer. Art. Rheinland, in: TRE 29 (1998) Eckehart Stöve, Die Religionspolitik am Niederrhein und ihre geschichtlichen Folgen, in: Der Kulturraum Niederrhein 1. Von der Antike bis zum 18. Jahrhundert, hg. v. Dieter Geuenich, Bottrop/Essen 1996,

12 Die Reformpolitik Johann III.
Jahr Jülich – Kleve – Berg Reichspolitik 1521 Vereinigung der Herzogtümer Jülich, Kleve, Berg und der Grafschaft Mark unter Johann III. kaiserliches Edikt gegen Luther (Wormser Edikt) 1530 die prolutherischen Reichstände legen dem Kaiser ein gemeinsames Bekenntnis (Confessio Augustana) vor; die kaiserliche Initiative eines Religionsvergleichs scheitert; die Protestanten organisieren sich in einem militärischen Defensivbündnis gegen den Kaiser 1532 Johann III. erlässt am 11. Januar eine Kirchenordnung im Geiste der erasmisch-humanistischen Reformgesinnung (via media) Nürnberger Anstand: befristeter Friede zwischen Kaiser und Protestanten wegen der türkischen Bedrohung 1533 Declaratio (Erläuterungen) zur Kirchenordnung und Kirchenvisitation

13 Die via media Politik Wilhelms V.
Jahr Jülich – Kleve – Berg Reichspolitik 1539 Regierungsantritt Wilhelms V. Verlängerung des befristeten Friedens: erneute Religionsgespräche; Regensburger Buch (1541): Einigung in der Rechtfertigungslehre, von Rom und Wittenberg abgelehnt 1543 Vertrag von Venlo: die Nachfolge im Herzogtum Geldern ist endgültig gescheitert, der via media Kurs in der Kirchenpolitik wird jedoch fortgesetzt Konzil von Trient: in drei Sitzungsperioden (1547/48, 1551/2, 1562/63) wird die römisch-katholische Lehre fixiert und eine antiprotestantische Kirchenreform eingeleitet 1546 Hermann von Wied dankt unter militärischem Druck ab, die Einführung der Reformation im Erzstift Köln ist gescheitert 1546/47 Schmalkadischer Krieg: Niederlage der Protestanten, repressive Politik gegen die Protestanten (Augsburger Interim 1548) 1552 Fürstenaufstand gegen den Kaiser und erneuter Friedensschluss in Passau 1555 Augsburger Religionsfriede: zeitlich unbegrenzter Friede zwischen Katholiken und Lutheranern (cuius regio, eius religio) 1560 Einführung einer protestantischen Kirchenordnung in der Grafschaft Moers (konfessionelle Vereindeutigungstendenz) 1566 Kaiserliches Gründungsprivileg für eine Universität in Duisburg; eine entsprechende päpstliche Bulle lag seit 1564 vor Reichstag zu Regensburg

14 Gegenreformation und Kirche unter dem Kreuz
Jahr Jülich – Kleve – Berg Niederlande 1566 Wilhelm V. erleidet einen Schlaganfall und wird quasi regierungsunfähig 1567 neue Kirchenordnung im humanistisch reformatorischen Sinne wird verabschiedet, tritt allerdings nie in Kraft Herzog Alba Generalkapitän, 1568 auch Statthalter in den Niederlanden (bis 1573); Flüchtlingsstrom aus den Niederlanden schwillt an 1568 3.11. , Konvent in Wesel: niederländische Exulanten bereiten einen engeren Zusammenschluss vor 1571 , Synode von Emden: Organisation der (niederländisch) reformierten Gemeinden am Niederrhein (ecclesiae Belgicae) 1571ff Bildung von eigenständigen reformierten Gemeinden: 1571 Synode von Jülich, 1572 Synode von Kleve, 1589 Synode von Berg 1575 Erbprinz Karl Friedrich stirbt im Alter von knapp 20 Jahren in Rom; Herzogtümer mehr und mehr Spielball auswärtiger Interessen; Verwüstungen und Repressalien durch Spanische Truppen 1609 5.3. Johann Wilhelm, letzter Herzog von Jülich-Kleve-Berg stirbt ohne Erben; die Erbfolgefrage droht, sich zu einem europäischen Konflikt auszuweiten

15 Das umstrittene Erbe Jahr Jülich – Kleve – Berg 1609
10.6 Dortmunder Rezess: gemeinsame Regierung von Brandenburg (Markgraf Ernst von Brandenburg als Statthalter seines Bruders Kurfürst Johann Sigismund) und Pfalz-Neuburg (Wolfgang Wilhelm) vereinbart 14.7./21.7. Reverse über die Religionsfreiheit an die Stände von Kleve-Mark bzw. Berg-Jülich 2.9. Kapitulation von Jülich, kaiserlicher Lehnsanspruch erlischt 1610 Markgraf Ernst tritt zum reformierten Bekenntnis über (Kurfürst Johann Sigismund 1613 zusammen mit seinem Erben: Georg Wilhelm, neuer Statthalter in Kleve) Reformierte Generalsynode von Jülich Kleve und Berg zu Duisburg. legt die Grundordnung der reformierten Kirche fest (vorbereitender Konvent am in Düren) 1611ff Jährliche Provinzialsynoden und Bildung von Classen (=Kreissynoden) in den Provinzen (in Kleve: Wesel, Duisburg, Kleve) 1612 lutherische Generalsynode bleibt Episode wegen des Konfessionswechsels des Pfalz-Neuburgers zum Katholizismus 1613 Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg heiratet Magdalene von Bayern und tritt zur katholischen Kirche über 1614 Vertrag von Xanten besiegelt die faktische Teilung der Vereinigten Herzogtümer

16 Brandenburg als Schutzmacht der Protestanten am Niederrhein
Jahr Jülich – Kleve – Berg Dreißigjähriger Krieg 1629 Niederländer vertreiben Spanier aus Wesel 1640 Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst 1648 Westfälischer Friede: Reichsrechtliche Bestätigung der reformierten Konfession; für den kirchlichen Besitzstand wird als ‚Normaljahr' 1624 festgesetzt 1654 Mennoniten werden von der Pflicht der Eidesleistung befreit und können öffentliche Ämter übernehmen 1662 Kirchenordnung für die Kirchen in Kleve und Mark, ohne obrigkeitliche Vorbehalte 1671 für die Kirchen in Berg und Jülich 1666 Klevischer Erbschaftsvertrag: Kleve-Mark mit Ravensberg definitiv an Brandenburg 1672 Religionsvergleich von Cölln an der Spree. Jülich-Berg: Normaljahr 1624, Kleve-Mark, Besitzstand 1609 sowie Garantie der seit 1609 erzielten Zuwächse für die Protestanten. Bürgerliche Gleichberechtigung für alle Konfessionen, Verpflichtung zur Toleranz 1697 Brandenburg übernimmt den Vorsitz im Corpus Evangelicorum, nachdem August der Starke von Sachsen als König von Polen zum Katholizismus konvertierte 1702 Grafschaften Moers und Lingen fallen an Brandenburg-Preußen 1714 Friede von Utrecht. Oberquartier Geldern an Brandenburg-Preußen

17 Jülich Kleve Berg im 16. Jahrhundert

18 Revers des Markgrafen Ernst von Brandenburg und des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm für die Stände des Herzogtums Jülich am "Die Catholische Römische, wie auch alle andere christliche Religion, wie sowohl im Römischen Reich als den vorstehenden Fürstentumb Cleve und Graffschaft von der Marck in offentlichen Gebrauch und Übung auch in diesem Fürstentumb Julich an einem jeden Ort offentlich zu üben und zugebrauchen, zuzulassen, zu continuiren und zu manutenieren, und daruber Niemand an seinem Gewissen noch Exercitio zu turbieren, zu molestieren noch zu betrüben." zitiert nach: Ludwig Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein. Actenstücke und Erläuterungen. III. Teil, Leipzig 1895 (Publikationen aus den K. Preußischen Staatsarchiven 62), S. 144 Ein entsprechendes Revers war den clevisch-märkischen Landständen bereits am 14. Juli 1609 ausgestellt worden.

19 Stammtafel, schematisch

20 Stammbaum der Herzöge von Jülich – Kleve – Berg
Vergrößerung (JPG - Datei) Legende, vergrößert

21 Edition Rosenkranz

22 Außerordentlicher Konvent zu Düren, 17
Außerordentlicher Konvent zu Düren, 17. August 1610 , modernisierte Fassung des Protokolls S. 1, Einleitung Entwurf und Anleitung, wie man eine Generalsynode der reformierten Kirchen der drei Fürstentümer Jülich, Kleve und Berg sowie der angrenzenden Graf- und Herrschaften zu organisieren und durchführen soll. §1. Weil es zur Stärkung der Kirchen und in ihnen der Ehre Gottes, seiner heilsamen Wahrheit und Nutz bringender Disziplin, nicht wenig dienlich ist, eine allgemeine Versammlung abzuhalten und die Kommunikation in den Gebieten, die als Untertanen zu einer Obrigkeit gehören, zu fördern, so sollen die reformierten Kirchen der drei Fürstentümer sowie der angrenzenden Landen sich auch dazu bequemen. §2. Es sollen deswegen die genannten Kirchen am 6. September - nach Gregorianischem Kalender - in Duisburg zusammenkommen. Der Rat der Stadt daselbst soll im Namen sämtlicher Kirchen durch D. Wilhelm Stephani, Philipp Pöpinghausen und Daniel Telones in gebührender Weise schriftlich verständigt werden.

23 Düren, 1610, S. 2, Zusammensetzung, Tagesordnung
§3. Aus jedem der Fürstentümer sollen zunächst vier Geistliche und zwei Presbyter mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet werden. Wenn aber darüber hinaus weitere Abgesandte der Synode beiwohnen wollen, so soll ihnen das frei stehen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie, wie früher bei der Nationalsynode [in Emden] beschlossen, kein Stimmrecht haben werden. §4. Benachbarte und anderen Obrigkeiten untertänige Kirchen, wie Köln, Aachen, Odenkirchen, Rheydt, Wevelinghoven, Wickrathberg und Schwalenberg sollen in ihren Kirchenleitungen über eine angemessene Teilnahme beraten und eine Entscheidung dahingehend herbeiführen, dass der weitere Ausbau der Kirche Gottes an ihrem und auch anderen Orten wahrgenommen wird. §5. Zur Förderung der Einheit unter den betroffenen Kirchen sollten bei der Zusammenkunft vor allem folgende Punkte behandelt werden: 1. gemeinsames, auch äußerlich sichtbares Bekenntnis, 2. Gleichheit in den kirchlichen Zeremonien und im sittlichen Lebenswandel, 3. Qualifikation, Ernennung und Einführung der Geistlichen, 4. Unterhalt der Pfarrer, 5. Schulen und Lehrerbesoldung, 6. Synodale Kirchenordnung: General-, Provinzial- und Kreissynoden

24 Düren, 1610, S. 3, Abschlussbestimmungen
§6. Für eine ordnungsgemäße Einladung wurden folgende Zuständigkeiten vereinbart: Dr. Wilhelm Stephani ist zuständig für Kleve und Mark, Philipp Poppinghausen für Berg, Danieli Telones für Jülich. §7. Die Herren Abraham Scultetus und Johannes Fontanus sind zu diesem Konvent schriftlich im Namen aller Kirchen einzuladen und zwar für Kleve durch Wilhelm Stephani, für Berg durch Philipp Popinghausen und für Jülich durch Daniel Telones. §8. In der Synode sollen nur kirchliche Angelegenheiten und auch nur solche, die alle Kirche angehen, behandelt werden. Protokoll, Düren 7. bzw. [nach alter Julianischer Zählung] 17. August Anwesend: Scultetus und Fontanus, Präsidium, aus Kleve: Wilhelm Stephani, aus Berg: Curtenius und Poppinghausen, aus Duisburg: Petrus Scriverius; aus Jülich: Theodor Hordaeus, Daniel Telones, Johannes Luneschlot, Wernero Lachius; aus Köln: Matthias Könen, Jeremias Plancius, Isaac Marcisius; aus Aachen: Engelbert Brebernus sowie der Abgesandten Dienerschaft

25 Titelblatt des Duisburger Protokollbuchs

26 Vorwort von W. Bösken, 1910, Auszug
Die Protokolle der Generalsynoden von Jülich, Cleve. Berg und Mark sind in zahlreichen Handschriften überliefert. Besonders gilt das von der späteren Zeit. Generalsynodenakten des 18. Jahrhunderts besitzen wohl noch die meisten alten Gemeinden des Synodalgebietes in ihren Archiven. Die älteren Akten sind zwar weniger häufig. doch ist auch für diese die handschriftliche Überlieferung noch reichlich. Im allgemeinen lässt sich sagen, dass wesentliche textliche Abweichungen in den Handschriften sehr selten sind. Zudem sind die Protokolle der meisten Generalsynoden, aller seit 1644, in den Originalausfertigungen erhalten. Der Text liegt in diesen völlig gesichert vor. Nur bei einigen der älteren ist dies nicht der Fall, so auch bei der besonders wichtigen ersten, deren Beschlüsse in der niederrheinisch reformierten Kirche bis zur Auflösung ihrer alten Verfassung unter der französischen Fremdherrschaft kirchenordnungsmäßige Geltung behalten haben. Ihr Protokoll ist zwar in einer ganzen Reihe von Niederschriften überliefert, das Original von 1610, das die eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmergehabt haben muss (vgl. S. 17 § 9), scheint aber verloren gegangen zu sein. Allerdings sind unter den vorliegenden Niederschriften zwei, die von verschiedenen Seiten als das Original angesprochen wurden, jedoch irrtümlich; genauere Untersuchung erweist auch diese Stücke als Abschriften. Bei dieser Sachlage war die Vergleichung der erreichbaren Handschriften, die für die Akten der späteren Zeit entbehrlich sein dürfte, für das Protokoll der ersten Generalsynode nicht zu umgehen. Dabei ließen sich nicht nur für dieses, sondern auch für die folgenden Protokolle manche bemerkenswerte textliche Abweichungen und Ergänzungen feststellen. Benutzt und verglichen wurden folgende Handschriften: Aus dem Archiv der Evangel. Gemeinde Duisburg (...):Db1."Acta Synodorum Generalium der Fürstentümer Jülich, Cleve, Berg und der Grafschaft Mark ". Folio, 433 Seiten in neuem Einband. Dem Protokoll der 1. Generalsynode folgen auf 5 Seiten 128 eigenhändige Unterschriften von Predigern und Ältesten aus Jülich, Cleve, Berg und Mark und den angeschlossenen Herrschaften, sowie von Duisburger Professoren. Wegen dieser bis 1677 reichenden Unterschriften hat man dies Exemplar für das Originalprotokoll gehalten. Von den Teilnehmern der 1. Generalsynode haben aber nur diejenigen unterschrieben, die auch auf der zweiten (6-8 Sept. 1611) anwesend waren. Zwischen ihren Namen stehen die anderer Synodalen von Daraus und aus Fehlern im Teilnehmerverzeichnis und im Text ergibt sich bestimmt, dass es sich nicht um das Original handelt, sondern um eine zuerst der zweiten Generalsynode zur Unterzeichnung vorgelegte Abschrift, deren Entstehung also in das Jahr 1611 zu setzen ist. Die Protokolle der 2. (1611), 4. (1622), 5. (1633), und 8. (1644) bis 22. Generalsynode sind Originale mit den eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmer, die der 3., 6. und 7. gleichzeitige Abschriften. Der Band wird später, jedenfalls schon 1638, als "Das Generalaktenbuch" bezeichnet; er galt als das authentische Protokollbuch der Generalsynode. Deshalb wurde diese Handschrift hier dem Abdrucke zu Grunde gelegt. Es folgen die Nennungen der weiteren Abschriften und Kopien.

27 Unterschriften unter das Protokoll der ersten Duisburger Generalsynode, 1610
Seite 2 der Unterschriften Seite 3 der Unterschriften zurück zur editorischen Bilanz

28 Unterschriften 2

29 Unterschriften 3

30 Titelblatt und Deckblatt der Edition von 1910
nur dieser 1. Teil ist erschienen; später hat dann Rosenkranz diese Edition benutzt und fortgeführt. Vorwort

31 Aus dem Vorwort der Edition von 1910

32 Titelblatt des Gedenkbuchs von Bockmühl
Der Cover des Gedenkbuchs

33 Cover des Gedenkbuchs von P. Bockmühl, 1910

34 Linkliste Duisburger Stadtarchiv
Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland Salvatorkirche Duisburg

35 Faksimile des Duisburger Exemplars
Anwesenheitsliste, S. 1 Anwesenheitsliste, Forts., S. 2 Anwesenheitsliste, Forts. u. Eröffnung, S. 3 Fests. der Tagesordnung, S. 4 TOP 1: Lehre, S. 5 TOP 2: Agende, Katechismus, S. 6 TOP 3: Berufungsverfahren Forts., S. 7 TOP 4: Besoldung Forts., S. 8 TOP 5: Schulen und Lehrer Forts., S. 9 TOP 6: Synodale Kirchenordnung 6.1 sepcies Conventum (synodale Hierarchie) 6.2 Zeit (Termine), S Ort 6.4 Mitglieder 6.5 Unosten, S materia (Beratungsgegenstände) 6.7 formalia (Verfahrensfragen), S. 12 Forts., Verschiedenes S. 13 Forts., Gravamina., S. 14 Forts., S. 15 Beschluss, S. 16

36 1 Acta des ersten gener- alsynodi der gesampten
reformirten Kirchen in den drien Furstentumben Gulich, Cleve und Berge im Jar 1610 den 7. Septembris zu Duis- berg gehalten. Deputirte zu diesem Synodo seint gewesen Gulichscher Kirchen: Dominus Theodorus Hordaeus von Sittert D. Wernerus Lachius von Wassenberg, Johannes de Lünenschlad von Heinsbergh, [Daniel Telones von Dueren], D Servatius Kuchenius, Eltister von Duiren, Leonhart Haneman, Eltister von Linnich Clevischer: Wilhelm ter Porten, Eltister von Cleve, D Wilhelmus Stephani et Georgius Scheutzlichius von Wesel, Petrus Ceporinus von Goch, Theodorus Dunckius von Emmerich [am Rand: obiit anno 1613], Philippus Eilbracht anstat eines Eltisten von Xanten Bergischer: Philippus Popinghusen von Duisseldorp, Gerhard Froman, ein Eltister von Ratingen, Petrus Curtenius von Elverfeld, 1

37 2 Jeronimus Banfius von Solingen,
Petrus Wirtzius von Mulheim, Jeronimus Banfius von Solingen, Christianus Villanus anstat eines Eltisten von Siburg, so nit erschienen Aus der Reichsstat Aach: Engelbertus Breberenus, Prediger der deutschen Kirchen, Petrus Niset, Eltister der franzosischen Gemeine daselbst, Aus der Reichsstat Duißbergh: Wilhelmus Rongius und Petrus Scriverius  Aus benachbarten Herrschaften: Von Wevelinckhoven: Andreas Rotarius, Prediger, und Dietrich Over- lach, Eltister von Wickratbergh: Johannes Sylvius von Reid: Casparus Wachendorf von Odenkirchen: Casparus Eilbracht wegen der Herlichkeit Hardenberg: Rutgerus Topander Freiwillige aus der Grafschaft Moers:

38 3 Conradus Velthusius von Moers,
Johannes Eilbracht von Hohen‑Emmerich, Reinerus Sohnius von Freymersheirn Clevische Adjuncten, jedoch mit gnugsamen Credenzen erschenen: Bernhardus Brantius von Büderich, Johannes Damius von Goch, Henrich von der Elburgh von Emmerich. Auch seint auf mund‑ und schriftlich Ersuchen der gesambten reformirten Kirchen in den dreien Fürstentumben erschenen und praesentes gewesen Dominus Johannes Fontanus et Dominus Abrahamus Scultetus. [1.] Anfenglich nach getaenem Gebet haben die Deputirte ihre Credenzbrief aufgelegt, welche allermaßen richtig befunden. [2.] Folgentz sein nach Gewohnheit zu guter Ordnung in Praesidem Doctor Wilhelmus Stephani, in Assessorem Petrus Curtenius, in Scribam M Petrus Scriverius erwehlet worden. [3]. Darauf seint folgende Puncten zu verhandlen vorgenommen:

39 4 1. Weil sich fast allerhand Neuerung in Religionssachen hin und wieder ereugen wollen, wie dieser Landen Kirchen vor denselben verwahret und die reine evangelische Lehr, wie sie bis anhero darinnen getrieben, moge erhalten werden. 2. Weil bis anhero dieser Landen reformirte Kirchen, aldweil sie unter dem Creuz gesteckt, in Ungleichheit der Ceremonien geraten, auch die notige Disciplin allerwegen nit der Gebuer hat konnen bestellt und geübt werden, und dan sie nunmehr durch sonderliche Schickung Gottes unter ihrer christlichen Obrigkeit Schutz frei offentlich moge zusamenkommen, wie sie soviel möglich zu Gleichformigkeit derselben und Beforderung der Disciplin gelangen mogen. 3. Weiln auch viel am ordentlichen Beruf der Kirchendiener gelegen, wie damit dergestalt zu verfahren, daß alle Unordnung vermitten bleibe. 4. Weil viel Mangels im Unterhalt des Predigamts gespueret, wie demselben abzuhelfen sei. 5. Weil hochnotig, daß die Jugend bei Zeit zu der Erkentnis und Furcht Gottes vornemlich erzogen, wie die Gemeinen mit notigen Schulen und Schuldiener hin und wider mochten versehen werden. 6. Weil zu Beforderung der Kirchen Gottes und seiner heilsamen Wahrheit bis hinzu in diesen Landen üblich gewesen die Synodi und Beikumpsten der Kirchendiener und Eltisten, wie dieselbe ferner am fruchtbarlichsten zu continuiren.

40 5 Vom ersten Puncten: [4.] Belangend den ersten Puncten halten die anwesende Brüder nach wie vor das heilige Wort Gottes, in prophetischen und apostolischen Schriften vollkommentlich begriffen, für die einige Regul und Richtschnur ihres Glaubens und Lehre. Vors ander halten sie auch dafür, daß die Summa der in Gottes Wort gegrundten Religion im Heidelbergischen Catechismo wol gefaßt und derentwegen derselb Catechismus, wie vor diesem, also auch hinfüro in Schulen und Kirchen zu behalten und zu treiben sei; soll derhalben niemanden gestattet werden, einige novitates oder besondere Catechismos einzuführen. So aber jemand were, der sich inskünftig an dem einen oder andern Puncten des Catechismi in seinem Gewissen zweifelhaftig und beschwert befinden mochte und dasselbe in Gottes Wort klarer und deutlicher ausgedruckt zu sein vermeinte, derselb soll solchs nit alsbald auf die Canzel bringen und den Catechismum tadelen, sondern sich davon freund- und bruderlich mit seiner Classe besprechen; so ihme daselbst nit gnug geschege, sol man's zum Synodo gelangen lassen, daselbst dann dergestalt ferner zu handlen, damit dies zwei extrema vur all verhütet werden, nemblich licentia novitatum und servitus conscientiarum.- Mit dieser Erklerung aber wollen die anwesende Brüder anderen Kirchen in und außerhalb teutscher Nation mit Gottes Wort und also dieser Bekentnis mit einstimmenden confessionibus in keinem Wege ichts prejudicirt haben.

41 6 Vom andern: Vom dritten:
[5.] Betreffend den andern Puncten von Gleichheit der Kirchenceremonien halten die anwesende Brüder davor, daß diejenige Kirchen, so bishero der churfürstlichen Pfaltz Agenden gefolget, hinfurter auch dabei verbleiben; wie imgleichen die Kirchen im Clevischen Lande, so der Niderlendischen Agenden sich gebrauchet, weil sie einander nit sehr ungleich, auch hinfort dabei gelassen werden sollen. Was aber die Bilder, Altaer und andere abgottische Reliquien anlangt, soll bei der Obrigkeit umb Abschaffung derselben zu bequemer und gelegener Zeit undertenig angehalten werden. Daß die Kirchendisciplin vermoge des Spruchs Christi Matth. 18. V. 17 und desselben Erklerung, im Heidelbergischen Catechismo begriffen, geübet und unterhalten werden solle, Wo auch in einigen Kirchen dieselbe nit angestelt oder aber verfallen were, daß die Prediger daran sein und bei ihrer Obrigkeit mit gebuerender Bescheidenheit dahin sich bearbeiten sollen, daß sie soviel moglich angericht und befordert werde. Vom dritten: [6.] Angehend vors dritte den ordentlichen Beruf der Kirchendiener in den Gemeinden, welche noch zur Zeit bis auf bessere Verordnung unserer gnedigen Landsfursten ihre Kirchendiener selbsten un-

42 7 terhalten und derentwegen berufen, halten die anwesende Brüder dafür, daß von diesen Gemeinen zum Kirchendienst solche Personen sollen berufen werden, die wegen ihrer Wissenschaft und Geschickligkeit dazu tüchtig und bequem seint und die ein gutes Zeugnis ihrer Lehr von den Academiis und Schulen, da sie studiret, wie auch ihres vorigen Wandels und Abzuges mitbringen, sie seien vorhin in Ministerio gewesen oder nit. Daß auch gemelte Gemeinden in Berufung ihrer Diener mit Vorwissen und Gutachten ihrer Class verfaren und, da einige Berufene noch nit zum Ministerio ordinirt weren, daß die von selbiger Class oder aber in dem Provinciali Synodo der Gebuer examinirt und nach befundener Geschickligkeit ordinirt und confirmirt werden sollen.- Daß alle Ministri, auch ehe sie admittirt und aufgenommen werden, sie seien in Ministerio vorhin gewesen oder nit, dieser Conformitet oder Synodalvereinigung unterschreiben, auch nit angenommen werden sollen, so sie sich der Unterschreibung weigeren würden, in maißen dan die itzo anwesende Herren Fratres diese Conformitet alle unterschrieben. Und daß endlich allen Kirchen anzuzeigen, daß sie keinen zum Prediger fordern oder annehmen sollen ohne vorgeliende sothane Approbation und Unterschreibung. Vom vierten: [7.] (1) Die Unterhaltung der Kirchendiener angehend halten die anwesende Bruder dafür, daß bis auf bessere Anordnung unserer gnedigen Fürsten und Herren, wie bishero ein jede Kirch oder Gemeine ihre Diener

43 8 soll erhalten. Soverne aber einige Kirch des Vermogens nit were, sollen die benachburte Kirchen wie auch die ganze Class derselben mit treuer brüderlicher Hilf beistehen und darinnen notturftige Versehenung tun helfen, bis zur Zeit, daß man von der landsfürstlicher Obrigkeit durch einige Supplication mit Vorbringung allerhand Kirchenbeschwernis etwas Bessers erlangen mochte (2) Daß keinem ministro, der sein ordentlich Unterhalt an einem Ort hat, soll freistehen, da etwan zwei, drei oder mehr Kirchen zu Unterhaltung eines Dieners sich zusammengetan betten, denselben also vereinigten Kirchen einige davon abzustricken und neben der seinen zu bedienen. (3) Daß, so ein Prediger an einigem Ort Tods verfahren wurde, alsdan dessen hinterlassene Wittib das ganze folgende Jahr das stipendium genießen und die negst gelegene und benachbarte Kirchendiener des Orts oder der Class inmittelst den Dienst vertreten sollen, dazu sich alle und jede anwesende Bruder haben willig anerboten. Vom fünften: [8.] Die Schuelen und derselben Diener Underhalt concernirend, halten die anwesende Brüder dafür, daß es in alle Wege notig, daß eine jede Gemein, sofern es immer moglich, neben dem Prediger auch einen Schulmeister für die Jugend habe und anstelle; so

44 9 aber eine Gemeind für sich allein einen zu underhalten und zu bestellen nit vermochte, daß alsdann zwo, drei oder mehr benachbarte Gemeinden sich darin zusamentun und zugleich einen Schuldiener bestellen und erhalten, auch die Prediger die Zuhorer in denselben Gemeinten vermahnen, daß sie ihre Kinder bei dieselbe ihre bestelte Schulmeister und bei keine andere zu schicken schuldig und gehalten sein sollen. (2) Daß die Prediger und Eltisten wegen des Schuldieners, der bestelt wurde, sich erkundigen sollen, ob er in der christlichen Lehr gesund und rein und mit der Kirchen einig sei, wie auch von ihme forderen, daß er keinen anderen Catechismum, als der in diesen Kirchen ublich, der Jugend vortrage. Vom sechsten: [9.] Ferners halten die anwesende Brüder dafür, daß zu Vortpflanzung und Erbauung der Kirchen sehr dienlich, daß die bis anhero unter dem Creuz geubte Zusammenkunften der Kirchendiener und Eltisten auf folgende Weise soll continuirt werden: [species Conventuum] 1) Irstlich daß eine jede Gemeine ihr Presbyterium oder Consistorium habe und underhalte; oder wo eine Gemeinde allein zu schwach oder zu gering darzu were, sich zwo, drei oder mehr zusamentuen und unter ihnen ein gemeines Consistorium anstellen. ‑Zum anderen daß alle Kirchen in gewisse Classes geteilt und in jede Class gewisse Kirchen gezogen werden, die ihre Classicos Conventus haben und zu bestimbten Zeiten

45 10 besuchen sollen. ‑ Zum dritten daß die Classes den Provincialibus Synodis zu gebuerlichen Zeiten beiwohnen, und zum vierten die Provinciales die Generales Synodos auch besuchen sollen. [tempus] 2) Daß die Presbyteria allen acht oder 14 Tagen (nach Gelegenheit und Notturft jedes Orts) gehalten werden, die Classici Conventus zweimal im Jahr, die Provinciales Synodi alle Jahr einmal, die Generales Synodi zu dreien Jahren einmal, allein daß aus hochwichtigen Ursachen und Notturft der erste Generalsynodus über ein Jahr wiederumb gehalten werde. Damit aber die Provinciales Synodi nit auf eine Zeit infallen mochten: daß die Juliacenses ihren Provincialsynodum des Dinstags post dominicam Cantate, die Clivenses post dominicam Trinitatis, Montenses Dinstags post dominicam quintam Trinitatis halten sollen; und daß, so oft ein Provinzialsynodus in einem dieser dreien Landen gehalten wird, von wegen der andern Fürstentumben aus jedem einer darzu deputirt und abgefertigt werde, der demselben beiwohne, und also bruderliche Correspondenz und Einigkeit erhalten werden moge. [locus] 3) Daß der negst Provinzialsynodus im Fürstentumb Gulich zu Linnich, im Fürstentumb Cleve zu Wesel, im Fürstentumb Berge zu Düsseldorf, der Generalsynodus aber wiederumb alhie zu Duißberg den ersten Dinstag in Septembri 1611 gehalten werde. [personae] 4) Daß zu Besuchung dieser vorschreven Conventen die De-

46 11 putierten folgender Weise verordnet werden: aus jedem Consistorio ein Prediger und ein Eltister zum Classico Conventu; aus jeder Claß zwei Prediger und zwei Eltisten zum Provinciali Synodo; aus jedem Provinzialsynodo vier Prediger und zwei Eltisten zum Generalsynodo. Daß auch in Anordnung der Deputirten in Achtung genommen werde, daß darzu halb alten (so dem nechsten vorigen Generalsynodo beigewohnt haben) und halb neue (so bei dem vorigen nit gewesen) im Provinciali Synodo erwehlet werden. ‑ Die benachbarte Nebenlierrlichkeiten belangend, daß mit Belieben ihrer Oberen von jederer einen Prediger und einen Eltisten zu schicken, oder anderen ihre Notturft zu bevehlen ihnen freistehen solle. [sumtus] 5) Daß die Unkosten, so zu Besuchung der Provincial‑ und Generalsynoden aufgewendet werden, ein jede Kirch jedes Lands, wie vorhin, vor sich selbsten trage. [materialia] 6) Daß auf allen furbenenten Beikumpsten und Synoden allein Kirchensachen nach christlicher Weise, und keine politische Dingen fürbracht und verhandelt und in diesem Stück folgende gradus in Acht genomen werden: daß nichts ad Classicum Conventum bracht werde, welches nit zuvor in Presbyterio, wie auch in Provinciali Synodo nichts, das nit vorhin in Classico Conventu, im gleichen zum Generali Synodo nichts, das nit zuvor in Provinciali were fürbracht und nit bette konnen erortert werden; daß auch dieser gedachten Beikumpsten einer dem andren

47 12 unterworfen seie, als Presbyterium Classico Conventui, Classis Provinciali Synodo, Provincialis Generali. [formalia] 7) Daß die Synodi angefangen und gehalten werden nachfolgender weise: 1. daß die, so zum anstehenden Synodo deputirt seint, des Abends für dem bestimbten Tag an den benanten Ort mit genugsamen Credenzen von ihren Kirchen ankommen; 2. daß hernacher mit gemeinem Rat bei gewisser Straff die Stund, zu welcher man folgendes Tags anfangen soll, vom letztgewesenen Praeside ernent und eingebunden werde; 3. daß, sobald man umb ernente Stund zusamen kommen, nach vorgehendem Gebet auf Anmahnung letztgewesenen Praesidis durch schriftliche suffragia ein ander Praeses, Assessor et Scriba erwehlet werden; 4. daß derselb Praeses das Gebet tue, die Brüder der Stille, guter Ordnung, Kurze und Deutlichkeit im Reden ermahne, von jeglichen Deputirten Credenzbrief fordere, die deutlich vorlese, sie mit den anwesenden Fratribus examinire, die absentes verzeichne, pro Synodi membris die Diener, so erstlich erscheinen und noch nit aufgenommen seint, formlich aufnehme; 5. daß er des vorigen Synodi acta verlesen lasse, ob alles verrichtet seie, nachfrage, die Predig durch den, dem sie im vorigen Synodo auferlegt, geschehen lasse, durch ergangene Umbfrage jedes Bedenken erforsche und vernehme, dasselb dem, der gepredigt, brüderlich anzeige; 6. daß er frage, wie es in jeder Kirche stehe mit der Predig gottliches Worts, Bedienung der Sacramenten, Catechesatio,

48 13 Kirchendisciplin, Armenverpflegung und Schulen; 7. daß er fordere die mitgegebene instructiones und die darinnen begriffene Sachen erortere; 8. daß man handle von Fast‑ und Bettagen, wo man den künftigen Synodum halten soll, wer predigen, wem das Synodalbuch zu vertrauen; 9. daß er die acta und Handlung deutlich verlesen, auch unterschreiben lasse, jedem copiam actorum vor seine Kirch mitzunehmen bevehle, die Handlung mit dem Gebet schließe, niemanden ohne Erlaubnis abscheiden lasse; 10. und endlich daß nach geendigtem Synodo und Beikumpst der Praeses und Assessor vor alle Sachen, den Generalem Synodum betreffend, Sorge tragen sollen, und daß sie beide solches Lastes nit zu erlassen, bis im folgenden Synodo durch gemeine Wael unter den alsdann anwesenden Brüderen ein ander Praeses und Assessor erwehlet seie. 8) Jede Claß soll auch ihren besonderen Inspectorem haben und daß derselbe in einem jeglichen Classico Conventu erwelet werde. [10.] 1) Ist auch einhelliglich beschlossen, einen allgemeinen Fast‑ und Bedtag in allen Kirchen dieser dreien Fürstentumben und anderen benachbarten Kirchen auf dominicam primam Adventus anzustellen. 2) Item daß die reformirte Kirchen in der Grafschaft Marck, wie zu Duiren beschlossen, sich dieser unser Conformitet gemäß zu verhalten, schriftlich ersucht werden.

49 14 Endlich daß keinem freistehen solle, weder diese vorgemelte beschlossene Puncten etwas zutuen oder dieselbe zu verenderen, es seie in Presbyterio, Classico Conventu oder Provinciali Synodo, es werde dan von dem Generalsynodo beschlossen, welcher ihme dan Gewalt, davon und darzu zu tuen, zu minderen und zu vermehren, nachdem es der Kirchen Nutz zu sein gespueret werden mochte, hiemit woll vorbehalten haben. Und ist diese ganze Beratschlagung auf ein Interim gestelt, solang nemblich Kirchen und Schulen dieser Landen in itzigem Zustand pleiben, bis Gott der Herr Gnad verleihet, daß sich unsere gnedige Landsfürsten derselben mit mehrem mogen annehmen. Ist auch Petrus Wachendorpius auf Anhalten der Kirchen zu Linnich examinirt und ordinirt worden. Gravamina [11] Nachdem allerhand Gravamina und Beschwernis der Kirchen von den Brüderen proponirt, als nemblich, daß ihr Begerte were, von ihren fürstlichen Gnaden zu erlangen: 1) daß ortodoxi Ministri bei den Collatoribus von wegen ihrer Confession nit verworfen oder ihnen die Placaten verweigert wurden; 2) daß keiner Gemeind, so sich zu diesem Synodo bekennen, einiger Diener, der dem Synodo nit vorhin unterschrieben, aufgedrungen werde;

50 15 3) daß die geistliche Closter oder Prelaten in und außerhalb diesen Fürstentumben von den Renten und Zehenden, wie auch Vicarien und Canonicaten den Kirchen und Schuldieneren zu ihrer besserer Unterhaltung contribuiren und helfen sollen; 4) daß Vicarien den Unwirdigen und denen sie nit gebueren, als Kriegsknechten und anderen, insonderheit die auf Jesuitischen Schulen seint, wider derselbigen, so jus conferendi haben, Willen widerumb benomen und anderen, so auf orthodoxis Academiis studiren, conferirt werden mochten; 5) daß die Gemeinten, so das exercitium publicum vorhin gehabt, ihnen aber wider Verheischung entzogen worden, widerumb restituirt und darzu verholfen werden; 6) daß den Gemeinten, so keine bequeme Platz und Orter haben, ihr exercitium des Predigambts zu treiben, solche vergünstiget und sie damit versehen werden mochten. Und daß hierüber eine algemeine Supplication in Namen aller reformirten Kirchen ihre fürstliche Gnaden gnedigst hierin zu bewilligen, offerirt werde, welches von den anwesenden Fratribus für ratsam und hochnotig angesehen worden. Es ist auch von den anwesenden Herren Brüdern eine bitliche Vorschrift von wegen der Kirchen zu Aach und zu Colln an die churfürstliche Pfaltz und Landgraven Moritz in Namen des Synodi, damit sie publicum exercitium haben mochten, abgehen zu lassen beschlossen.

51 16 Ferner daß an jedem Ort, da es notig, die Vornehme vom Adel und Beambten ersucht werden sollen, die Religion in eines jeden seinem Gebiet zu befördern. Item daß bei denen Beambten und adlichen Personen, bei welchen dieser Synodus traducirt, Entschuldigung beschehe durch diejenige, denen darzu Gelegenheit mochte vorstehen. Und ist also dieser Synodus nach gethaenem Gebet beschlossen, und seint auch darauf die sembtliche Brüder in Fried, Lieb und Einigkeit von einander gescheiden. Anno 1610 den 11. Septembris. [Unterschriften:] Guilhelmus Stephani, Synodi praese, Minister Petrus Curtenius, Ecclesiae Elberfeldensis Minister, Assesor, [am Rande: Obijt 1619, 5. Maij Elberfeldiae in Patria] Petrus Scriverius, Scriba Synodi. Die Unterschriften, die dann folgen und bis weit in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts reichen, sind nicht als Gutheißen des Protokolls, sondern als Selbstverpflichtung auf die auf dieser Synode festgelegten Verfassungsgrundsätze zu verstehen.

52 Die Mitglieder der Generalsynode
Karte der niederrheinischen Territorien Synopse Das Präsidium Die Deputierten aus Jülich Die Deputierten aus Kleve Die Deputierten aus Berg Die Deputierten aus Aachen und Duisburg Die Abgesandten der benachbarten Herrschaften Vertreter der Grafschaft Moers clevische Adjunkte auswärtige Gutachter: Johannes Fontanus, Abraham Scultetus,

53 Synopse der Teilnehmer an der Generalsynode, 1610
Präsidium: Dr. Wilhelm Stephanus, Praeses; Petrus Curtenius, Assessor; Petrus Scriverius, Scriba Deputierte: Jülich: Theodor Hordaeus, Sittard; Werner Lachius, Wassenberg; Johannes von Lünenschlad, Heinsberg; Daniel Telones, Düren Dr. Servatius Kuchenius, Düren; Leonhart Hanemann, Linnich Cleve: Dr. Wilhelm Stephani, Wesel; Georg Scheutzlichius, Wesel; Petrus Ceporinus, Goch; Theodor Dunkius, Emmerich Wilhelm ter Porten, Kleve; Philipp Eilbracht, Xanten Berg: Philipp Popinghusen, Düsseldorf; Petrus Curtenius, Elberfeld; Petrus Wirtzius, Mülheim: Jeronimus Banfius, Solingen Gerhard Froman, Ratingen; Christian Villanus, Mettmann Reichstädte Aachen und Duisburg: Engelbert Breberenus, Petrus Niset (Aachen); Wilhelm Rongius, Petrus Scriverius (Duisburg) angrenzende Herrschaften: Andreas Rotarius, Dietrich Overlach (Wevelinckhoven); Johannes Sylvius (Wickratsbergh); Caspar Wachendorf (Rheydt); Caspar Eilbracht (Odenkirchen); Rutger Topander (Hardenberg) Grafschaft Moers: Conrad Velthusius, Moers; Johannes Eilbracht, Hohen-Emmerich; Reiner Sohnius, Friemersheim clevische Adjunkte: Bernhard Brantius, Büderich; Johannes Damius, Goch; Henrich von der Elburgh, Emmerich auswärtige Sachverständige: Johannes Fontanus, Arnheim; Abraham Scultetus, Heidelberg ,

54 Präses: Dr. Wilhelm Stephanus, Wesel
Das Präsidium nach reformierter synodaler Tradition wurden vor Beginn der eigentlichen Verhandlungen in das Präsidium gewählt als: Präses: Dr. Wilhelm Stephanus, Wesel geb. in Köln, 1591 Studium in Herborn, /1600 in Heidelberg, 1601 Dr. theol. in Basel, Doktorvater: Amandus Polanus, 1603 Prediger in Wesel, 1611 Hofprediger (Minister aulicus) des Markgrafen Ernst von Brandenburg, 1615 Prediger in Kampen (Overyssel), im Konflikt mit der liberal-humanistische Richtung der Remonstranten , 1616 Prediger in Arnheim, 1618 auf der in Kampen. Dordrechter Synode, 1619 zurück in Kampen, gest. 1636 Assessor: Petrus Curtenius, Elberfeld *1568 in Elberfeld, Studium in Heidelberg, Pfarrer in Bermersheim (Rheinhessen), Alzey, Zotzenheim, Kloster Neuburg und Schloßprediger bei Luise Juliana von Oranien, Frau von Kf. Friedrich IV:, 1607 Elberfeld, Präses der 2. Generalsynode 1611, gest in Elberfeld Scriba: Petrus Scriverius, Duisburg Sohn des Gerichtsschreibers Stephan Schreiber zu Rheindahlen, zunächst Kaplan in Schonhoven, 1600 Adjunkt von Joh. Eilbracht in Odenkirchen, 1601 auf Veranlassung des Herrn von Odenkirchen, Florenz Hattard von Boetzlaer Studium in Heidelberg, 1608 Prediger an der Marienkirche in Duisburg, 1612 am dortigen Bildersturm beteiligt, gest in Duisburg Deputierte aus Aachen und Duisburg Deputierte aus Berg Deputierte aus Kleve

55 Die Deputierten aus Jülich
Als Geistliche Theodor Hordaeus (Horden), Sittard Dr. theol. Theodor Horden, geb. zu Unna, 1594 Studium in Herborn, Strassburg, Zürich, 1601 in Genf, 1604 Prediger in Aachen, 1609 Berufung nach Sittard, Assessor der zweiten Duisburger General-Synode 1611, gest in Sittard Werner Lachius, Wassenberg Werner Lach, 1604 Studium in Heidelberg, 1605 Pastor in Wassenberg, 1626 Zerstörung der Wassenberger Gemeinde durch Jesuiten, Flucht nach Aachen und Eupen, 1636 nach Roermond,1637 Ausweisung, gest in Rheinberg Johannes a Leuneslad (Lünenschloß), Heinsberg Sohn eines Sonnborner Pastors, 1599/1607 Studium in Herborn, Prediger in Heinsberg und Randerath, Pastor in Solingen, seit 1624 unter großer Bedrängnis Daniel Telones, Düren Sohn von Joh. Zöllner aus Schweinfurt, Studium in Kreuznach, Strassburg und Basel, Diakon in Kusel, 1606 Amtsenthebung, Pastor in Düren, 1614 Berufung nach Montjoie, gest. 1618 Als Älteste Dr. Servatius Kuchenius (Keuchen), Düren 1691 Studium in Herborn, Dr. beider Rechte Leonhart Hanemann, Linnich

56 Die Deputierten aus Kleve
Als Geistliche: Dr. Wilhelm Stephani, Wesel Praeses der Synode, Kurzbiographie Georg Scheutzlich(ius), Wesel in Schlesien geboren, bis 1585 Studium in Leipzig, in Kryptocalvinistische Streitigkeiten verwickelt, 1600 Pfarrer in Wesel, gest in Wesel. Petrus Ceporinus (Gärtner), Goch geb. in Nymwegen, Pfarrer in Goch, 1621 Nymwegen, danach in Beest (Gebiet des Grafen Floris II von Paland-Kuilenborgh), gest Theodor Dunk(ius), Emmerich Sohn eines Rentmeisters an der Maas, Schulbildung in Köln, 1572 Prediger in Bedburg, in Köln, 1599 Gefangennahme und Vertreibung in Köln, dann im Bergischen tätig, 1605 in Emmerich, dort 1613 gest. Als Älteste: Wilhelm ter Porten, Kleve Philipp Eilbracht, Xanten, an Stelle eines Ältesten als zweiter Sohn von Johannes Eilbracht und Margarete Resen 1577 in Horn bei Detmold in Lippe geboren, 1600 Hilfsprediger in Ruhrort, 1601 Odenkirchen, Studium in Heidelberg, Nachfolger seines älteren Bruders Caspar in Randerath und Heinsberg, in Xanten, 1614 Grevenbroich, Düren, Assessor der 4. Generalsynode 1622 in Duisburg, 1628 aus Düren vertrieben, konvertiert er in Köln zum Katholizismus, 1629 Verhandlungen auf der bergischen Provinzialsynode über Rückkehr, 1631 Prediger in Bemmel bei Nymwegen, gest in Rees

57 Die Deputierten aus Berg
Als Geistliche: Philipp Popingh(a)usen, Düsseldorf geb. in Berentrop/Arnsberg, Herborn, Prediger in Neviges, Düsseldorf, Präses der 3. Generalsynode 1619 in Goch, gest. 1624, dem Jahr der zwangsweisen Schließung der dortigen ref. Kirche Petrus Curtenius (Kürten), Elberfeld Assessor der Synode, Kurzbiographie. Petrus Wirtzius, Mülheim am Rhein geb. in Brachelen/Linnich, 1603 Studium in Herborn, 1606 Prediger in Neuenhoven, 1610 Mülheim, 1615 vertrieben, später zurückgekehrt und erneut vertrieben, gest in Mülheim. Jeronimus (Hieronymus) Banf(ius), Solingen geb. in Banfe/Laasphe (Wittgenstein), 1594 Studium in Siegen, 1599 in Herborn, 1601 Prediger in Ratingen, Pastor in Solingen, Vorgänger von Johannes Lünenschloß, 1614 Berufung nach Laasphe, gest (?). Als Älteste: Gerhard Fro(ne)man, Ratingen Christian Villanus, Mettmann, anstatt eines Ältesten stammt aus Meiderich, zunächst in Kettwig, von Pastor in Mettmann, verlässt 1625 die Gemeinde, die zahlungsunfähig geworden war.

58 Die Deputierten aus Aachen und Duisburg
Aus der Reichsstadt Aachen: Engelbert Breberenus, Prediger der deutschen Gemeinde geb. wohl in Brebern bei Heinsberg, Pastor in Aachen, stellt 1613 dem Henricus Smetius, Nachfolger von Hordaeus in Sittard, den Ordinationsschein aus, später Pastor in Grevenbicht, sein älterer Bruder ist Johannes, gleichfalls Pastor in Aachen von Petrus Niset, Ältester der französischen Gemeinde die französische oder wallonische Gemeinde bestand seit 1544 Aus der ‚Reichsstadt‘ Duisburg: Wilhelm Rongius (Rung) Sohn von Pastor Albert Rongius in Schöller, Ausbildung in Düsseldorf und Dortmund, 1686 durch Martin Chemnitz nach Braunschweig berufen, 1588 in Haan, 1589 verhaftet, Prediger des Grafen Wirich von Daun auf Schloss Broich, Mülheim an der Ruhr, 1598 Pastor in Duisburg, gest Petrus Scriverius (Schreiber, Graphaeus) Scriba der Synode Kurzbiographie

59 Die Abgesandten der benachbarten Herrschaften
Karte aus Wevelinghoven Andreas Rotarius (Radermacher), Prediger Rotarius (Radermacher), Sohn eines Patriziers, 1592 Nachfolger von Johannes Eilbracht in Haan, 1600 auf Befürwortung von Pastor Eberhard Mockius (Wevelinghoven) nach Lengerich in Tecklenburg berufen, 1608 Nachf. von Mockius, 1611 Verbot weiterer synodale Aktivitäten Dietrich Overlach, Ältester aus Wickrathberg (Peter) Johannes Sylvius ehemals kath. Priester, 1606 Kaplan in Schwanenberg, Pastor in Wickrathberg, danach in Waldniel, Brüggen und Bracht, 1636 im Geldrischen tätig aus Rheydt: Caspar Wachendorff aus Jüchen, Studium in Herborn, 1586 Düren, 1596 Rheydt, gest. wohl 1631 aus Odenkirchen: Caspar Eilbracht geb in Horn/Detmold, 1592 Studium in Herborn, Pfarrer in Randerath, seit 1602 Nachf. seines Vater Johannes in Odenkirchen, wiederholt Präses, Assessor oder Scriba der Jülicher Provinzialsynode, 1622 Entfernung des Hochaltars, 1627 vertrieben, Pastor in Oyen (Nordbrabant), 1635 Nachf. seines jüngeren Bruders Philipp in Bemmel/Nymwegen, gest. dort 1640. aus Hardenberg (Langenberg, Rheinl.) Rütger Topander (Bleckmann) Gehilfe seiner Vaters Johann Bleckmann, danach dort Pastor, 1595 Mitglied der Bergischen Synode, 1604 u deren Präses, gest

60 Vertreter der Grafschaft Moers, seit 1600 unter der Herrschaft von Prinz Moritz von Oranien
Conrad Velthusius, Moers geb. in Dortmund, 1592 Adjunkt in Wermelskirchen, 1594 Wülfrath, in Heinsberg, Sittard, Randerath, Pastor in Wickrathberg, in Krefeld, danach in Moers, dort 1638 gest. Johannes Eilbracht, Hohen-Emmerich geb. am in Eilbrachtshof bei Herford, einst Franziskaner, Studium in Münster, 1570 in Rostock, 1571 Rektor der Stadtschule von Horn/Detmold, mit Margarete Resen verheiratet, Vater u.a. von Caspar und Philipp, 1585 Pastor in Schwalenberg/Lippe, später in Pyrmont, 1592 in Haan, Pastor in Wermelskirchen, 1599 Odernkirchen, seit 1602 in Hochemmerich, gest Reiner Sohn(us), Friemersheim wiederholt zur Generalsynode abgeordnet, gest in Friemersheim

61 Clevische Adjunkte [als Gäste ?]
Bernhard Brant(ius), Büderich Sohn des Weseler Rektors Joh. Brant, ref. Hochschule Herborn, 1607 Universität Heidelberg, Prediger in Büderich, 1616 Prediger zu Wesel, dort gest. 1637 Johannes Damius, Ältester aus Goch bereits 1581 auf der Synode in Wesel zugegen Heinrich von der Elburgh (Elburch), Ältester aus Emmerich Der Status des Adjunktes konnte nicht ganz geklärt werden. Jedenfalls sind über die in Düren vereinbarte Anzahl von Vertretern pro Provinzialynode noch drei weitere Vertreter aus Kleve anwesend. Vielleicht hatten sie auch nur beratende Stimme.

62 Johannes Fontanus (Pütz),
Johannes Fontanus (Pütz), * 1545 zu Soller bei Düren, besuchte Monheims Lateinschule in Düsseldorf, 1564 Studium in Genf, 1567 in Heidelberg, 1568 Dr. theol., Prof. in Neuhaus (Pfalz), 1576 abgesetzt durch den lutherischen Kurfürsten Ludwig, 1577 Feldprediger bei Johann Kasimir, Berufung nach Arnheim, 1510 Feldprediger bei Moritz von Oranien (Belagerung von Jülich), gest in Arnheim. zur Synopse aller Teilnehmer nach einem in der Eusebius-Kirche in Arnheim befindlichen Kupferstich

63 Abraham Scultetus * in Grünberg, Schlesien, seit 1588 Studium in Wittenberg und ab 1590 in Heidelberg, 1591 Dr. phil., 1594 Prediger in Heidelberg, 1610 Feldprediger des Fürsten Christian von Anhalt während der Belagerung von Jülich, begleitet 1512 Kurfürst Friedrich V. auf Brautfahrt nach England, 1614 als Berater bei Kurfürst Joh. Sigismund in Berlin, 1618 Synode zu Dordrecht, dann Böhmenfeldzug, 1622 Berufung nach Emden, gest Ölgemälde, große Kirche Emden zur Synopse aller Teilnehmer

64 Jülich, Kleve, Berg und angrenzendeGebiete
Die an Jülich angrenzenden Herrschaften

65 Die benachbarten Herrschaften
Gesamtkarte Wevelinghoven (gehört zu der Herrschaft der Grafen von Bentheim-Tecklenburg, Graf Adolf regierte dort von ) Wickrathberg (Wickrathberg, Schwanenberg, Flamersheim gehören zu Herrschaft des Reichsgrafen von Quadt, seit 1554 evangelisch) Rheydt gehört seit 1610 dem Herrn von Odenkirchen, Florenz Hatthard von Boetzelaer, der im Namen seiner Gemahlin Anna, Tochter Ottos von Byland (gest. 1608), den Anspruch erhoben hatte Odenkirchen, seit ca evangelische Predigt, seit 1595 ist diese Herrlichkeit im Besitz von Florenz Hatthard von Botzelaer, Sohn des niederländischen Edelmannes Floris von Botzelaer und Odilia von Flodorf. Patronatsrecht umstritten, 1627 mit Gewalt die Messe wieder eingeführt Hardenberg, Herrschaft des Wilhelm von Bernsau, Herr von H., Langenberg (Rheinl.) Abgesandte benachbarter Herrschaften

66 Anhang: Quellen und Abbildungen
Abbildungen zum 16. Jahrhundert Abbildungen zum 17. Jahrhundert Ordinationsurkunde Synodalsiegel

67 Abbildungen zum 16. Jahrhundert
Wappen der vereinigten Herzogtümer Wilhelm V., Jugendbildnis Wilhelm V., der Reiche Maria von Habsburg, Tochter Ferdinands, Wilhelms Frau Wilhelm V., im Alter Wilhelms Grabmal Wilhelm V. und seine Kinder Johann Wilhelm, Nachfolger Wilhelms Grabmal von Carl – Friedrich in Rom Duisburg im Jahre 1566

68 Bildmaterial aus dem 17. Jahrhundert
Kurfürst Johann Sigismund Markgraf Ernst Wolfgang Wilhelm Moritz von Oranien Belagerung von Jülich

69 Wappen aus: Stammbuch des Hauses Jülich, Kleve Berg und Mark etc., Arnheim 1610, nach: Land im Mittelpunkt, 455

70 Jugendbildnis Wilhelm V. 1540ca.
Übers. der Umschrift: Wilhelm, von Gottes Gnaden Herzog von Jülich, Cleve und Berg, Graf von der Mark und Ravensberg, Herr von Ravenstein. Übers. des Sinnspruchs: Solch ein Antlitz und Augen trugst, Fürst Wilhelm als Jüngling, Herrscher des Jülich'schen Lands, einst seine herrliche Zier. Schweres zwar legte dir auf gar oft das neidische Schicksal, Doch du hast es besiegt, alles ja bändigt die Kraft. darunter: Von Heinrich Aldegrever nach dem Leben gezeichnet

71 Wilhelm V. Gemälde eines unbekannten Malers, 1554.
Schloss Ambras bei Innsbruck aus: Land im Mittelpunkt, Farbtafel XV

72 Maria Tochter Kaiser Ferdinands
Gemälde eines unbekannten Meisters, 1554 Schloss Ambrass bei Innsbruck aus: Land im Mittelpunkt, Farbtafel XVI

73 Wilhelm V. im Jahre 1591 Bild rechts: Wilhelm der Reiche in spanischer Hoftracht beide Bilder stammen vom Düsseldorfer Hofmaler Johann Malthain Stadtmuseum Düsseldorf

74 Grabmal Wilhelms in der Düsseldorfer Stiftskirche St. Lambertus

75 links Wilhelm mit Carl-Friedrich und Johann Wilhelm recht: Maria mit: Maria Eleonore, Anna, Magdalena, Sibylle verschollenes Kirchenfenster, nach: Land im Mittelpunkt, S. Die Familie

76 Johann Wilhelm 1592 aus: Stammbuch des Hauses Jülich, Kleve Berg und Mark etc., Arnheim 1610, nach: Land im Mittelpunkt, 456

77 Grabmal Carl-Friedrichs
verstorben an den Blattern in Rom 1575 Das Grabmal befindet sich im Chor der deutschen Nationalkirche S. Maria dell‘Anima in Rom, gegenüber dem Epitaph von Papst Hadrian VI.

78 Johannes Corputius, 1566

79 Johann Sigismund, Kurfürst von Brandenburg, 1609-1614
Inschrift: Pro lege et pro grege Für Gesetz und Volk

80 Ernst, Markgraf in Brandenburg, Herzog in Preußen
Es war Kurfürst mein Vater und jetzt ist es mein Bruder, ich wahre Nun sein Erbrecht am Rhein und ich vertrete ihn dort. Wohl wird finden das Schicksal den Weg trotz Ränken und Listen Neidisch ist das Geschick, - doch warum fürcht' ich den Pfeil?

81 Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm von Neuburg
Auf Vermittlung von Moritz von Nassau hin haben sich Brandenburg und Pfalz-Neuburg die Herzogtümer geteilt. Durch den Übertritt des Pfalzgraphen wurde der Erbstreit zwischen diesen Häusern konfessionell aufgeladen Altersbild

82 Moritz von Oranien, geb. am 13. Nov. 1967 in Dillenburg, gest
Moritz von Oranien, geb. am 13. Nov in Dillenburg, gest in Den Haag

83 Belagerung von Jülich, 1610

84 Synodalsiegel oben Siegel eines Classis Conventus
Umschrift: Veritatis Ecclesia Columna, Die Kirche ist die Säule der Wahrheit links: Umschrift: SIG[illum] SYNODI GENERALIS IUL[iaci] CLIV[iae] MONT[is] MARCH[iae] innen: PETRA CHRISTUS

85 Ordinationsrkunde, 1613, ausgestellt von dem Aachener Pfarrer und Präses der Jülicher Provinzialsynode Engelbert Breberus, der 1610 als Vertreter Aachens in Duisburg war.


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