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DIE VOF – PROBLEME UND CHANCEN
Überblick über die Regelungen der VOF Wesentliche Regelungen Anwendungsbereiche Kurhaus Wiesbaden,
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VERGABERECHT UND VERGABEGRUNDSÄTZE
Definition Vergaberecht: … regelt bei öffentl. Auftraggebern die Inanspruchnahme von Leistungen gegen Entgelt Vergabegrundsätze des öffentlichen Vergabewesens: Wettbewerbsgrundsatz verlangt, dass in einem formalisierten Verfahren möglichst viele Bieter Ihre Leistung anbieten können. Gleichbehandlungsgebot fordert, alle Bieter gleich zu behandeln und verbietet, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Verhandlungsverbot unterbindet Verhandlungen mit den Bietern Gebot der Losvergabe soll auch kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zur Teilnahme Gebot der Wirtschaftlichkeit bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll. (Bei A/I-Leistungen über HOAI geregelt).
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VERGABERECHT WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Vergaberichtlinien der EU Lieferkoordinierungsrichtlinie (LKR) 93/36/EWG Baukoordinierungsrichtlinie (BKR) 93/37/EWG Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie (DKR) 92/50/EWG Sektorenkoordinierungsrichtlinie (SKR) 93/38/EWG Rechtsmittelrichtlinie Sektorenrechtsmittelrichtlinie Deutsche Vergabevorschriften (Kaskadenlösung) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB, Teil 4 ( ) Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge Vergabeverordnung – VgV, gültige Fassung v VOF VOL/A VOB/A Verdingungsordnung Verdingungsordnung Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen für Leistungen für Bauleistungen ausgenommen Bauleistungen - BEGRIFFSDEFINITION Unter dem Begriff „Vergaberecht“ sind alle Regeln und Vorschriften subsummiert, mit denen der Staat und seine Vertreter die Inanspruchnahme einer Leistung gegen Entgelt regelt. Erst nach Einführen der europaweiten Koordinierungsrichtlinien entwickelte sich das Vergaberecht aus einem Teilbereich des Verwaltungsrechts, dem Haushaltsrecht, zu einem selbstständigen Rechtsgebiet. NATIONALE und INTERNATIONALE VERGABEVORSCHRIFTEN World Trade Organisation -> General Procurement Agreement seit Neben Lieferaufträgen erstmals auch Bau- und Dienstleistungsaufträge von Bund, aber – neu - auch von Ländern und Gemeinden. Die „Koordinierungsrichtlinien“ LKR, BKR, DKR und SKR sollen unter den Mitgliedern der EU die Vergabe öffentlicher Aufträge koordinieren. In allen Ländern sollen gleiche Grundsätze herrschen. LKR, BKR und DKR gelten für die sog. „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber. Ausgenommen sind öffentlichen Auftraggeber, deren Tätigkeiten die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Telekommunikation betrifft (sog. Sektoren). Für die „Sektorenauftraggeber“ gilt nur die SKR, die wiederum alle von solchen Sektorenauftraggebern zu vergebenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfasst. Die VOF und die VOL/A stellen zusammen mit der VgV die in deutsches Recht umgesetzten Regelungen der DKR dar.
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A/I - DIENSTLEISTUNGEN IM VERGABERECHT
Für öffentliche Dienstleistungen DKR Anhang I A von DKR, übernommen in VgV und Verdingungsordnungen Central Product Classification (CPC) der Vereinten Nationen CPC-Referenz-Nr. 867 Die DKR regelt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungen. Diese sind in Anhang I A in insgesamt 16 Kategorien zusammengefasst. Architekten- und Ingenieurdienstleistungen finden sich in Anhang I A unter Nummer 12 der DKR und fallen nach der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen unter die Central Product Classification (CPC) Nr. 867. In VOF und VOL/A wurde diese Systematik in Anhang I A übernommen:
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ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER
Im GWB § 98 ist geregelt, wer als „Öffentlicher Auftraggeber“ zur Anwendung der VOF verpflichtet ist. In Abs. 4 sind die Sektorenauftraggeber benannt, auf welche die SKR, nicht die DKR Anwendung findet. Die VgV nimmt Bezug auf das GWB, § 98 ff. In der VOF findet sich keine Aussage, welche Auftraggeber zur Anwendung der VOF verpflichtet sind.
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ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER
Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, §98 sind: Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, Bund, Länder und Kommunen, Eigenbetriebe von Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“: öffentliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des Bundes, auch berufs-ständische Vereinigungen (AK, IK) Juristischen Personen des privaten Rechts: Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge inkl. Kommunale Versorgungs-unternehmen. Wichtige Gerichtsurteile Ein Tochterunternehmen einer Einrichtung öffentlichen Rechts ist nur dann öffentlicher Auftraggeber, wenn es selbst zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind. Ein gewerblich tätiges Tochterunternehmen eines öffentlichen Auftraggebers ist nicht allein deshalb als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu betrachten, weil es vom öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde Wohnungsbaugesellschaften des Staates oder der Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus werden regelmäßig als öffentliche Auftraggeber eingestuft, auch wenn eine überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht gegeben ist. Kirchen oder kirchliche Trägerorganisationen wie z.B. Stiftungen sind grundsätzlich keine öffentlichen Auftraggeber
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ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER
Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, §98 sind: Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummer 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden, z.B. Kommunale Zweckverbände, Verbände mit politischer Interessenvertretung (Städte-, Gemeinde-, Landkreistage)
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ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER
Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, §98 sind: natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden Sektorenauftraggeber, näher spezifiziert in §8 VgV
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ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER
§ 8 VgV – Tätigkeiten im Sektorenbereich (Sektorenauftraggeber) Trinkwasserversorgung: Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Gewinnung, Transport oder Verteilung von Trinkwasser unter bestimmten Voraussetzungen auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit: Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung Elektrizitäts- und Gasversorgung: Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Erzeugung, Transport oder Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas (s.a. § 2 Abs. 3 EnWG) Wärmeversorgung: Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Erzeugung, Transport oder Verteilung von Wärme Verkehrsbereich: Luftverkehr mit Flughäfen See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen o. anderen Verkehrsendeinrichtungen Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen Unternehmen zur Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas im Sinne des § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetz - EnWG vom (BGBl. I S. 730)
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ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A
§ 5 VgV – Vergabe freiberuflicher Leistungen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. VOF VOL/A Für Sektorenauftraggeber existiert Regelungslücke Dienstleistungsauftrag für freiberufliche Leistungen weder VOF noch VOL/A. Sektorenrichtlinie gilt unmittelbar Vergibt ein Auftraggeber im Sektorenbereich einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht wird, so gelten aufgrund einer Regelungslücke in der VgV weder VOF noch VOL/A: Für diese Leistungen gilt die Sektorenrichtlinie vielmehr unmittelbar
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ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A
§ 1 VOF - Freiberufliche Leistungen Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. § 2 Abs.2, Satz 3 VOF - Anwendungsbereich Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben. Umsetzung VgV in VOF § 1 VOL/A – Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen - Leistungen, die unter die VOB/A fallen - Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt, - Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -. Umsetzung VgV in VOL/A
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ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A
Definition Freiberufliche Tätigkeit: VOF Fehlanzeige VgV Fehlanzeige VOL/A Fußnote zu § 1 VOL/A verweist auf § 18 EStG (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...
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ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A
Beschreibbarkeit von Leistungen Beispiele: - Entnahme von Wasser-, Abwasser-, Boden- und Schlammproben für die Umweltanalytik - Feldarbeiten des Geologen ohne Zuhilfenahme von Baumaschinen wie z.B. Sondierungen, Kleinbohrungen, Errichten von Mess- und Entnahmestellen mit kleineren Pegeldurchmessern Aufspüren und Orten von Lecks in Wasserversorgungsnetzen Überwachen von Kanalinspektions- und Kanalreinigungsarbeiten, Überwachen der Kanalverfilmungen Aufmass von Leitungen (Wasser, Abwasser, Gas) Herstellen von Bestandsplänen von Gebäuden und Anlagen Reinzeichnung von Entwurfs- und Ausführungsplänen Eine vorab nicht eindeutig beschreibbare Leistungen liegt vor, wenn es sich um geistig-schöpferische Leistungen für eine Aufgabe handelt, deren Lösung sich erst durch diese Leistungen entwickelt.
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ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A
GRENZFÄLLE Isolierte Vergabe der Objektüberwachung (entsprechend Leistungsphase 8 HOAI). Vertragsverletzungsverfahren der Europäische Kommission: Leistungen der Objektüberwachung sind in der Regel ausreichend beschreibbar Unter Umständen Anwendung der VOL/A, da Leistung eindeutig beschreibbar Ausnahme: ganz besondere Anforderungen an den Objektüberwacher gestellt werden, die die Beschreibbarkeit der Leistung nicht ermöglichen Leistungen bei der Tragwerksplanung oder bei der Vermessung Durch massiven EDV-Einsatzes eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistung In verschiedenen Nachprüfungsverfahren wurde die Auffassung vertreten, dass auf diese Leistungen ggf. die VOL/A anzuwenden sei, da die Leistung eindeutig beschreibbar sei. Lediglich wenn ganz besondere Anforderungen an den Objektüberwacher gestellt werden, die die Beschreibbarkeit der Leistung nicht ermöglichen, könne die VOF Anwendung finden. Vgl. hierzu z.B. Vergabekammer Südbayern, Beschluss 42-10/02 vom Hier heißt es, dass Umbau und Sanierungsarbeiten „schon von Ihrer Natur her vorab nicht hinreichend beschreibbar sind. Die von Architekten und Ingenieuren bewirkten Leistungsergebnisse in Form des mit dem Auftraggeber vereinbarten „Werkes“ sind das Erfordernis von Denkprozessen, deren für die Erfüllung der Aufgabenstellung erforderlichen Leistungen in Inhalt und Ablauf nicht vorab, erst recht nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind. Dies gilt auch für die Leistungen im Rahmen der Projektsteuerung und Objektüberwachung. (…)“ Die Europäische Kommission hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Fällen von Vertragsverletzungsverfahren die Position vertreten, dass Leistungen der Objektüberwachung in der Regel beschreibbar seien und somit nicht das Verhandlungsverfahren zu wählen sei. Anders als bei Planungsleistungen sei hier die Tätigkeit in der Regel durch die Leistungsbeschreibung im Vertrag, auch wenn dort nur die Leistungsphasen 6 – 8 übernommen werden, ausreichend beschreibbar. Es ist daher nach /Kaufhold, Mayerhofer, Reichl; 1999/ empfehlenswert, bei isolierter Beauftra-gung der Leistungsphasen 6 bis 8 nach VOF im Vergabevermerk eine Begründung für die feh-lende Beschreibbarkeit der Leistung und damit für die Anwendbarkeit des Verhandlungsverfahrens zu geben. Dieselben Argumente gelten auch gegenüber Behauptungen, dass Leistungen bei der Tragwerksplanung oder bei der Vermessung wegen des in jüngerer Zeit massiven EDV-Einsatzes ebenso zu den eindeutig und erschöpfend beschreibbaren freiberuflichen Leistungen zählen würde. /Kaufhold, Mayerhofer, Reichl; 1999/ kommen allerdings zusammenfassend zum Schluss, „dass – von seltenen Ausnahmen abgesehen – die Leistungen der Architekten und Ingenieure nach VOF und nicht nach VOL/A zu vergeben sind. Empfehlung: Begründung für die fehlende Beschreibbarkeit der Leistung im Vergabevermerk. Fazit: Von seltenen Ausnahmen abgesehen sind die Leistungen der Architekten und Ingenieure nach VOF und nicht nach VOL/A zu vergeben sind.
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ANWENDUNGSBEREICHE - ZUSAMMENFASSUNG
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ANWENDUNGSBEREICHE - ZUSAMMENFASSUNG
Gemeinnützige Vorhaben: Natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen
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SCHWELLENWERTE NACH § 2 VGV
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ERMITTLUNG DES AUFTRAGSWERTS
§ 3 VOF – Schätzung der Auftragswerte Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung diese Bestimmungen zu entziehen. Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens
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VERGABEVERFAHREN Offenes Verfahren: Der Auftrag wird in einem vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe vergeben. - Nichtoffenes Verfahren: Der Auftrag wird in einem vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben - Verhandlungsverfahren: Hier wendet sich Auftraggeber in einem formlosen Verfahren mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Personen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Nach VOF sind freiberufliche Leistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Die vorherige Bekanntmachung kann in bestimmten Fällen entfallen (z.B. Geheimhal-tungserfordernis, technische/künstlerische Gründe, Schutz von Ausschließlichkeits-rechten, etc.). Bei VOL/A und VOB/A ist das offene Verfahren die Regel. Das nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden. Für Sektorenauftraggeber lassen die Abschnitte 4 der VOL/A und VOB/A eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten.
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VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL
VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL. VERGABE-BEKANNTMACHUNG UND TEILNAHMEAUFFORDERUNG Stufe 1: Auswahlverfahren: Auswahl der in der Bekanntmachung vorgegebenen Anzahl von Bewerbern Stufe 2: Zuschlagsverfahren: Auswahl des Auftragnehmers anhand der in der Bekanntm. vorgegeb. Kriterien Empfehlungen und Vorlagen, z.B. von der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau: Nach Bayerische Ingenieurkammer Bau
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BEWERTUNGSTABELLE „AUSWAHLVERFAHREN“
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BEWERTUNGSTABELLE „ZUSCHLAGSVERFAHREN“
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VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL
VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL. VERGABE-BEKANNTMACHUNG UND TEILNAHMEAUFFORDERUNG Stufe 1: Auswahlverfahren: Auswahl der in der Bekanntmachung vorgegebenen Anzahl von Bewerbern Stufe 2: Zuschlagsverfahren: Auswahl des Auftragnehmers anhand der in der Bekanntm. vorgegeb. Kriterien Empfehlungen und Vorlagen, z.B. von der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau: § 13 VgV – Informationspflicht: Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter absenden Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber Tag des Zugangs der Information beim Bieter nicht relevant Vertrag darf vor Ablauf der Frist nicht geschlossen werden ansonsten nichtig. § 16 VOF, Abs. 1 – Auftragserteilung: Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt. § 18 VOF Vergabevermerk: Enthält die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen
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