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Vertragsfreiheit – Privatautonomie

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Präsentation zum Thema: "Vertragsfreiheit – Privatautonomie"—  Präsentation transkript:

1 Vertragsfreiheit – Privatautonomie
„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume) Hauptsitz ist das SchuldR; sonst eher auf Abschlussfreiheit beschränkt – zB im FamR, ErbR, SachR Wichtigstes Gestaltungsmittel ist der Vertrag: er beinhaltet eine Selbstverpflichtung der Parteien Vertrag besteht aus 2 Selbst-Verpflichtungserklärungen Barta: Zivilrecht online

2 Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie
Abschlußfreiheit: Entscheidung „Ob“ oder „Nicht“ Ausnahme: Kontrahierungs-/ Abschlußzwang Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit: Im SchR können die Parteien alles regeln wie sie wollen! Formfreiheit: Parteien bestimmen über eine allfällige Form(pflicht); zB Schriftform beim Liegenschaftskauf. Das ist oft sinnvoll! Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Bürgschaft) Endigungsfreiheit; wichtig bei DschV! Von einvernehmlicher bis zur (einseitigen) Kündigung (Parteien bestimmen K-Frist und K-Termin) Barta: Zivilrecht online

3 Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)
… bedeutet die Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts (ab)schließen zu müssen Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen ... auf Grund gesetzlicher Anordnung: zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“ ... oder der Rspr Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

4 Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)
Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw Kein Kontrahierungszwang besteht aber bspw für: Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!) Barta: Zivilrecht online

5 Mischverträge: Beispiele
Freier DienstV: zB BehandlungsV, ManagerVe FactoringV FranchisingV LeasingV gemischte Schenkung: zB Gutsübergabs- oder LeibrentenV ReiseveranstaltungsV (= WerkV + Auftrag ) TankstellenV Gastaufnahme-, Beherbergungs-, Pensions-, Interenats- (Alten)HeimVe KreditkartenV Film“verleih“vertrag Joint-Venture-Vertrag Barta: Zivilrecht online

6 Atypische Verträge: Beispiele
Kredit(eröffnungs)V GarantieV LizenzV Know-How-Vertrag SponsorV MaklerV FilmverwertungsV BühnenaufführungsV ConsultingVe PoolVe; zB Austria Ski-Pool Barta: Zivilrecht online

7 Besondere Rechtsanwendungsregeln …
Welche Regeln sollen auf gesetzlich nicht geregelte Ve angewendet werden? -- Bei Misch- und atypischen Verträgen kommen grundsätzlich zur Anwendung: Jene Regeln, die dem V-Zweck und den Leistungspflichten der Parteien nach dem Parteiwillen am besten entsprechen: Absorptionsprinzip; zB § 1055 ABGB: Kauf- und Tausch, § 1091 ABGB: Miete und Pacht (Typen)Kombination; zB § 1151 Abs 2 ABGB: Arbeits- od WerkV + Geschäftsbesorgung Analogie; § 7 Satz 1 ABGB: Fernlehrkurs (EvBl 1969/215) als Vertrag sui generis Kreationstheorie; § 7 Satz 2 ABGB Bedeutung der Kautelarjurisprudenz! – Vorsorgliche Vertragsgestaltung; umfangreiche Verträge Barta: Zivilrecht online

8 Vertragsverbindung oder -koppelung
Zwei oder mehrere (selbständig bleibende) Verträge verlaufen parallel zueinander Es besteht aber ein funktionaler geschäftlich-wirtschaftlicher Zusammenhang Es sind die für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Regeln anzuwenden Wichtig ist vorsorgliche Vertragsgestaltung! Typisches Beispiel: Bier- oder GetränkebezugsV + KreditV werden gekoppelt Barta: Zivilrecht online

9 Leasing – Rechtliche Beziehung
Lieferant Hersteller oder Händler VK Allenfalls liefertVK direkt an LN: VK bleibt Partner für Wartung u Serviceleistungen; ZB Kfz - allenfalls Abtretung von GWL-/Garantieansprüchen von LG gegen VK an LN IdR keine vertragl Beziehung Kauf-, Werk- od WerklieferungsV Entweder: vertragliche Beziehung 1 LG K LeasingV zB über teure EDV-Anlage 2 LN = Unternehmer/ Investor oder Verbraucher/Private = Financier idR gewerblicher L-Unternehmer = LG trägt als Kreditgeber das Bonitäts-Risiko für LN Barta: Zivilrecht online

10 Barta: Zivilrecht online
Arten des Leasing (1) Finanzierungs-Leasing (= Leasing ieS) Hersteller und Händler-Leasing Mobilien- und Immobilien-Leasing Sale and lease back - Verfahren: Häufig beim Leasing von Grundstücken; späterer LN ist zunächst Eigentümer des L-Objekts, das er an LG veräußert und idF unverzüglich zurückleast; Zweck: Finanzierungsfunktion - Eigentümer (und späterer LN) will seine Liquidität erhöhen und deshalb seine finanzielle Belastung auf die laufenden Leasing-Raten beschränken Investitions- und Konsumgüter - Leasing Barta: Zivilrecht online

11 Barta: Zivilrecht online
Arten des Leasing (2) Operating-Leasing: Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Miete über Investitionsgüter. Identes Leasing-Objekt wird aufeinanderfolgend/sukzessiv mit kurzen Vertragszeiten an verschiedene LN vermietet, wobei die Sach- und Preisgefahr beim LG bleibt und auch ordentliche Kündigung möglich ist Beachte: Der Begriff Leasing wird hier nur aus marktpsychologischen Gründen gebraucht ! Barta: Zivilrecht online

12 Leasing: Investitions- und Finanzierungsmethode (1)
Die Frage: Leasing oder Kauf ? (insbes Ratenkauf) - Hängt von der finanziellen Situation des Unternehmers und vom jeweiligen Anlagegut ab Günstig: Leasing-Objekt muß nicht im Voraus bezahlt werden; also keine sofortige Liquiditätsbelastung ! Zudem: Kapital wird nicht im Anlagevermögen des Unternehmers gebunden und kann daher anderweitig eingesetzt werden Barta: Zivilrecht online

13 Leasing: Investitions- und Finanzierungsmethode (2)
Leasing ermöglicht eine 100 %-ige Fremdfinanzierung; und dies ohne weitere Sicherheiten über das Leasing-Objekt hinaus ! Pay as you earn: Leasing erfüllt diese goldene Finanzierungsregel = Leasing-Raten können aus erwirtschafteten Erträgen geleistet werden Leasing (für begrenzte Zeit !) löst auch die Frage des Überalterungsrisikos von Anlagegütern - Slogan: "Wer least, bleibt beweglich" Leasing ist bilanzneutral: Leasing-Raten müssen in der Handels- und Steuerbilanz ebensowenig passiviert werden wie normale Mietzahlungen Barta: Zivilrecht online

14 Leasing: Wirtschaftlich-rechtliche Beurteilung (1)
Leasing verdankt seinen Erfolg steuerrechtlichen Vorteilen für LN: “Wirtschaftliches ET" im SteuerR: LG = ETü auch nach (ertrags)steuerrechtl Behandlung. Daraus resultieren mehrfache steuerrechtl Vorteile: Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögensteuer etc. Vor allem aber werden die in der Handels- u Steuerbilanz auszuweisenden Aktiva des LN (durch Überlassung des L-Objekts) nicht vermehrt. LN kann vielmehr L-Raten voll als Betriebsausgaben absetzen u ist nicht auf AfA (Abschreibung für Abnutzung) beschränkt Begriff des wirtschaftl ET = steuerrechtl Zurechnung eines Vermögensgegenstands an eine Person; wirtschaftliche Betrachtungsweise des SteuerR ! Steuerl Vorteile des L-Geschäfts setzen aber voraus, daß L steuerlich nicht als verdeckter Kauf anzusehen ist; Gefahr bei Kaufoption ! Barta: Zivilrecht online

15 Leasing: Wirtschaftlich-rechtliche Beurteilung (2)
Leasing ist im Kostenvergleich idR aber teurer als ein Kredit oder Kauf Grund: In den Leasing-Raten steckt oft eine hohe Gewinnspanne; daher: gut überlegen ! Beachte: Auch bei der Treuhand ist der Treugeber/TG und nicht der Treuhänder/TH wirtschaftlicher Eigentümer ! Bedeutsam ist dies im Konkurs des TG. Der TH als bloß formeller Eigentümer hat kein AussonderungsR nach § 44 KO, sondern nur ein AbsonderungsR nach § 48 ff KO Barta: Zivilrecht online

16 Leasing – Neugeschäft in Österreich
Volumen in Mio S Quelle: Standard 2002 Barta: Zivilrecht online

17 Barta: Zivilrecht online
Franchising FN 5 F-V FN 4 F-V F-V FN 6 Multiplizierung einer unternehmerischen Idee Z E N T R A L FG FN x F-V FN 3 F-V FG = Franchisegeber FN = Franchisenehmer FN 2 F-V FN y F-V FranchiseV F-Vertrag als rechtliches Bindeglied zwischen Unternehmens-Zentrale und den einzelnen Absatzmittlern FN 1 a x b c d Barta: Zivilrecht online Absatz an Kunden

18 Franchising in Europa und den USA
Länder Franchise-Systeme Verkaufsstellen 1. USA 2. Frankreich 3. GB 4. Spanien 5. Deutschland 6. Italien 7. Niederlande 8. Österreich 9. Schweden 10. Ungarn Barta: Zivilrecht online Stand 1998 Quelle: Österreichischer Franchise-Verband

19 Österreichs größte Franchise-Systeme
Stand 2002 Palmers Textil 184 Helen Doron Early English 160 Foto Quelle GmbH 158 Quelle AG 136 Back´s zuhause 120 Olymp Vertrieb & Service 110 Skinny Bodywear 110 Barta: Zivilrecht online Quelle: Österreichischer Franchise-Verband

20 Wie funktioniert Factoring ?
Factor leitet Rest- betrag an VK weiter K zahlt an Factor 5 6 Factor = Bank 4 Bevorschussung (max 90 %) durch Factor 3 Factor übernimmt: Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK Forderungs- verkauf an Factor 2 Warenlieferung 1 KaufV Export-Factoring: Echtes und Unechtes Echtes Factoring = mit Übernahme des Delkredererisikos; auch F ohne Regreß genannt Hier trifft die F-Bank eine unbedingte Zahlungsver-pflichtung, selbst wenn der Importeur nicht zahlen sollte Diese Form des F ist teurer, überwiegt aber in der Praxis Unechtes Factoring = ohne Übernahme des Delkredererisikos; auch F mit Regreß genannt Hier hält sich F-Bank im Falle der Nichtzahlung seitens des Importeurs am Exporteur schadlos/Regreß Diese Form ist billiger und es kann ein hoher Anteil der angekauften Forderungen bevorschußt werden VK = Factoring-Klient österr Exporteur K = Factoring-Debitor ausländischer Importeur Barta: Zivilrecht online

21 Abwicklung beim Exportfactoring
Exporteur Österreich E Importeur Ausland I Lieferung und Faktura + 1 2 KaufV Bevorschussung 80 % 4b Inkasso 7 Zahlung 8 Delcredereübernahme Übersendung der Faktura Ankauf der Forderung + Zahlung 20 % FactoringV Import- Factor 3 4a 6c IF Zahlung 100 % 6b Export- Factor Delcredere 6a Barta: Zivilrecht online EF Faktura (Transfer) 5

22 Wie funktioniert Export-Factoring ? (1)
Wie beim Dokumentenakkreditiv bedient sich hier die Inlandsbank (=EF) häufig einer ausländischen Korrespondenzbank (=IF), weil zB der österreichische EF kein ausreichendes Wissen über brasilianisches Recht oder Kundenbonität besitzt. In diesem Fall wird aus einem drei-, ein viergliedriges Factoring Beteiligt sind dann: Exporteur + Importeur sowie Export-Factor (im Exportland) + Import-Factor (im Importland) Barta: Zivilrecht online

23 Wie funktioniert Export-Factoring ? (2)
Export-Factoring erfüllt 3 Funktionen: Debitorenmanagement/Schuldenverwaltung Bonitätskontrolle + Delkredereübernahme Finanzierung/Kaufpreiszahlung Es erfolgt eine Arbeitsteilung zwischen Export- und Import-Factor: Export-Factor übernimmt Finanzierung Import-Factor übernimmt Mahn- und Inkassowesen sowie Risikoübernahme im Ausland Barta: Zivilrecht online

24 Legende zur Abwicklung des Exportfactoring
 E(xporteur) liefert Waren an I(mporteur)  Originalrechnungen von E, mit dem Vermerk, daß I an IF zu zahlen hat, werden an I gesandt  Rechnungskopien werden an EF, den Vertragspartner des E im Inland, übermittelt  Anhand dieser angekauften Forderungen 4a kann, wenn vertraglich vereinbart, sofort eine Kaufpreiszahlung an Exporteur in Höhe von % des Fakturenwertes erfolgen 4b  EF verkauft idF "seine" Forderung(en) weiter an IF. Durch den Weiterverkauf dieser Forderung(en) wird IF „ETü“ der Forderung(en). Aus diesem Vorgang resultieren wesentliche Vorteile für EF: Auslandsforderungen werden zu Inlandsforderungen, bedeutende Probleme und Risiken wie fremde Sprachen, unbekannte Gesetzgebung, ungewohnte Mahn- und Inkassopraxis sowie ungeläufige Handelsusancen werden ausgeschaltet  IF übernimmt von EF Delcredere(haftung) 6a und zahlt übernommene Forderung zu 100 %an EF 6b , worauf dieser die restlichen 20 % an E zahlt 6c; idF  7 u 8 :s Skizze Barta: Zivilrecht online


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