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Datenschutz & IT-Sicherheit Anforderungen, Konzepte, Umsetzung

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz & IT-Sicherheit Anforderungen, Konzepte, Umsetzung"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz & IT-Sicherheit Anforderungen, Konzepte, Umsetzung
ARGE DATEN Wien, NH Danube City, 5. November 2013 ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz A-1160 Wien, Redtenbachergasse 20 Tel.: 0676 / Fax.: 01 / Mail Verein: Mail persönlich: WWW-Verein: Zertifizierung: e-commerce: WWW-DSG2000: DSG-Volltext: ftp://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg2000-aktuell.pdf DSG-StMV: ftp://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/stmv-2004.pdf Diverse Muster: elektronische Kopie der Veranstaltungsunterlagen: ARGE DATEN ARGE DATEN

2 Aktivitäten der ARGE DATEN
Die ARGE DATEN als PRIVACY-Organisation Aktivitäten der ARGE DATEN Öffentlichkeitsarbeit, Informationsdienst: - Web-Service: Besucher/Monat - Newsletter: rund Abonnenten - 2012: rund 500 Medienanfragen/-berichte Mitgliederbetreuung Datenschutzfragen - 2012: ca. 600 Datenschutz-Anfragen Rechtsschutz, PRIVACY-Services - 2012: in ca. 200 Fällen Mitglieder in Verfahren vertreten Zahl der betreuten Mitglieder - aktuell: ca Personen Studien- und Beratungsprojekte A-CERT - Zertifizierungsdienstleister gem. SigG Diese Datenschutzthemen bewegen die Österreicher: - Finanzdienstleister und Privatversicherungen/ Wirtschaftsauskunftsdienste: 28%  - Beruf: 11%  - Persönliches und Privatleben: 10%  - Behörden und Verwaltung: 10%  - Konsumentendaten/Adressenverlage: 8%  - Gesundheit und Soziales: 7%  - Internet und Telekombetreiber: 7%  - Bildung und Ausbildung: 5%  - sonstige Themen, wie Statistik, Politik, Herkunft, öffentliche und private Sicherheit: 15%  Ausgewertet wurden rund 600 Datenschutzfälle der letzten fünf Jahre ,,,,: Tendenzangaben, Entwicklungen gegenüber Vorjahre (Statistik F-6a, Stand Dezember 2012)‏ ARGE DATEN

3 Ausbildungsreihe der ARGE DATEN
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Ausbildungsreihe der ARGE DATEN Modul I: Datenschutz Grundlagen März 2014 Modul II: Datenverwendung im Unternehmen März 2014 Modul III: Datenschutz und IT-Sicherheit Modul IV: Datenschutz Praxis / international März 2014 Modul V: Datenschutzfragen identifizieren 6. November 2013, 9. April 2014 Warum ein "betrieblicher Datenschutzbeauftragter"? Viele Unternehmen, insbesondere ab einer Größe von 50 Mitarbeitern, haben sich dazu entschlossen die Position eines "betrieblichen Datenschutzbeauftragten" zu schaffen. Dies hat sowohl ablauf- als auch aufbauorganisatorische Vorteile. Durch die Schaffung dieser Position ergibt sich für alle Mitarbeiter eine klar dokumentierte Zuständigkeit für Datenschutzfragen, die meist komplexer rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art sind und nicht unmittelbar einzelnen Abteilungen, wie der IT- oder der Rechts-Abteilung zugeordnet werden können. Damit kann auch Koordination und Durchsetzung der notwendigen Datenschutzmaßnahmen erleichtert werden. Der Datenschutzbeauftragte kann leichter Fristen und Verpflichtungen, die sich aus dem Datenschutzgesetz ergeben, wie die Registrierungspflichten (§ 17 DSG 2000), die Maßnahmen zur Datensicherheit (§ 14 DSG 2000), die Mitarbeiterschulung (§ 15 DSG 2000) oder den zeitgerechten Abschluss von Dienstleistervereinbarungen (§ 10 DSG 2000) koordinieren und überwachen. Für Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten ergibt sich eine eindeutige Kompetenzstelle für alle Datenschutzprobleme, unabhängig davon welche Geschäftsbereiche diese betreffen. Gerade Datenschutzfragen enthalten potentiellen Konfliktstoff, der durch eine rasche und effiziente Klärung offener Fragen professionell beseitigt werden kann. Die Reihe wird mit einem Zertifikat abgeschlossen ARGE DATEN ARGE DATEN

4 Es sind nicht bloß Daten vor den Menschen zu schützen, sondern den Menschen ist in der Informationsgesell-schaft das Grundrecht auf Privatsphäre zu sichern. - ARGE DATEN ARGE DATEN

5 Geplanter Seminarablauf
Das IT-Grundschutz-Konzept ISO27001-Zertifizierung in der Praxis Mittagspause IT-Sicherheit gemäß DSG2000 Anforderungen an IT-Sicherheit - Aktuelle IT-Sicherheitsrisken ARGE DATEN ARGE DATEN

6 ARGE DATEN ARGE DATEN Sicherheit Grundlagen § 14 - Bestimmungen
IT-Sicherheit gemäß DSG2000 Sicherheit Grundlagen § 14 - Bestimmungen Entscheidungen Sonderbestimmungen - ARGE DATEN ARGE DATEN

7 technische Sicht ("safety"):
IT-Sicherheit Was ist IT-Sicherheit? technische Sicht ("safety"): - Sicherung der Herkunft (Authentizität, Integrität) - Sicherung der Vertraulichkeit - Sicherung der Verfügbarkeit - allgemeine Betriebssicherheit (OS, Applikationen, Geräte, Netzwerk, Operating, Prozesse, ...) - Katastrophenschutz Delikt-Sicht ("security"): betrifft alle Sicherheitsbereiche - Delikte sind nur ein Auslöser unter vielen - andere sind: etwa Fahrlässigkeiten, Unwissenheit der Mitarbeiter, Fehleinschätzungen der Geschäftsführung, ... Sicherheitsstandards - Common Criteria - ITSEC - ISO 27001:2005 [vormals: BS 7799 / ISO 17799] (IT-Sicherheitsmanagement-System) Information technology - Security techniques - Information security management systems – Requirements" Sicherheitsstellen - Zertifizierungs-/Auditstellen (BSI, DFN-CERT, A-SIT, CERT,AT, ...) - Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (seit , 2007 erfolgt Evaluation, derzeit Weiterführung) Österreichisches Mitglied: Posch/BKA Gütesiegel - Deutschland: mit Schwerpunkt Datenschutz - EU-Projekt EUROPRISE: Datenschutz-Gütesiegel für ganz Europa - Standard (Schweiz) - Österreich: versuchte ein freiwilliges Akkreditierungsverfahren für e-government-Anwendungen einzuführen: Schwerpunkt e-GovG-Konformität, Sicherheitskonform, Datenschutz spielt keine Rolle (10/2013 nicht mehr Online) BSI-Sicherheitskategorien - BSI unterscheidet nur Sicherung der Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit ARGE DATEN ARGE DATEN

8 ARGE DATEN ARGE DATEN Eurobarometerumfrage 2011
Was wird überhaupt als schützenswerte Personeninformation angesehen? (EU27 / AT / max / min) - Finanzdaten: 75% EU27 / 73% AT / 91% DK / 44% PL - Gesundheitsdaten: 74% EU27 / 75% AT / 93% IE / 46% PL - Identitätsdaten( Passnummer, ...): 73% EU27 / 67% AT / 92% BG / 53% MT - Lebenslauf (beruflich): 30% EU27 / 43% AT / 50% DE / 11% BG,RO - mit wem befreundet: 30% EU27 / 40% AT / 52% DE / 7% BG - private Interessen/Hobbies: 25% EU27 / 40% AT / 46% DE / 8% CY - besuchte Webseiten: 25% EU27 / 33% AT / 44% SE / 5% RO Länder mit höchsten Datenschutzbewusstsein: Deutschland, Niederlande, Großbritannien, Österreich Link zur Eurobarometer-Umfrage: Was wird als personenbezogene Information gesehen? Originalformulierung: QB2 Which of the following types of information and data that are related to you do you consider as personal? EU27 European Union – 27 Member States (Zeitpunkt der Umfrage) BE Belgium LU Luxembourg BG Bulgaria HU Hungary CZ Czech Republic MT Malta DK Denmark NL The Netherlands DE Germany AT Austria EE Estonia PL Poland EL Greece PT Portugal ES Spain RO Romania FR France SI Slovenia IE Ireland SK Slovakia IT Italy FI Finland CY Republic of Cyprus SE Sweden LT Lithuania UK United Kingdom LV Latvia ARGE DATEN ARGE DATEN

9 ARGE DATEN ARGE DATEN Eurobarometerumfrage 2011
Datensicherheit und Internet (EU27 / AT / max / min) - 66% der Befragten verwenden Internet - Schutz vor Spam: 42% EU27 / 46% AT / 72% DK / 19% PT - achten auf sichere Datenübertragung: 40% EU27 / 35% AT / 57% IE / 13% BG - Löschen Cookies: 35% EU27 / 39% AT / 53% LU,NL / 10% RO - suchen eigene Daten mittels Suchmaschinen: 14% EU27 / 15% AT / 24% EE / 8% RO - verwenden "dummy" Mailaccount: 12% EU27 / 25% AT / 25% AT / 6% MT - Internetnutzer setzen keine Sicherheitsaktivitäten: 15% EU27 / 12% AT / 7% DK,NL / 34% LT Länder mit höchsten Internet-Datenschutzbewusstsein: Deutschland, Niederlande, Schweden, Österreich Link zur Eurobarometer-Umfrage: Schutz der Identität im Internet? Originalformulierung: And, specifically on the Internet, what do you do to protect your identity? Please indicate all that apply in the following list EU27 European Union – 27 Member States (Zeitpunkt der Umfrage) BE Belgium LU Luxembourg BG Bulgaria HU Hungary CZ Czech Republic MT Malta DK Denmark NL The Netherlands DE Germany AT Austria EE Estonia PL Poland EL Greece PT Portugal ES Spain RO Romania FR France SI Slovenia IE Ireland SK Slovakia IT Italy FI Finland CY Republic of Cyprus SE Sweden LT Lithuania UK United Kingdom LV Latvia ARGE DATEN ARGE DATEN

10 Safety+Security Privacy ARGE DATEN ARGE DATEN IT-Sicherheit
Verhältnis von Datensicherheit (Safety+Security) und Datenschutz (Privacy) Safety+Security Privacy Zugriffsschutz, Protokollierung, Rechteverwaltung, Ausspähen von Daten, Datenbeschädigung, Passwörter Sicherheitsmaßnahmen ohne direkte Datenschutzrelevanz: Katastrophenschutz, wie Blitz-, Feuer-, Erdbebenschutz Grundrechtliche Fragen ohne direkten IT-Bezug: Zweckbindung, Melde- und Offenlegungspflichten, infomationelle Selbstbestimmung - Datensicherheit behandelt vorrangig technische Fragen Welche Bedrohung? Was ist möglich? Im Zentrum stehen Abwehrszenarien Datenschutz behandelt vorrangig (grund)rechtliche Fragen Was ist erwünscht? Im Zentrum stehen Gestaltungsszenarien ARGE DATEN ARGE DATEN

11 Sicherheitsbestimmungen (§ 14)
DSG Sicherheitsbestimmungen Sicherheitsbestimmungen (§ 14) Sicherheitsmaßnahmen haben einen Ausgleich zwischen folgenden Punkten zu finden: Stand der Technik entsprechend wirtschaftlich vertretbar angemessenes Schutzniveau muss erreicht werden In Österreich gibt es seit 2003 ein "offizielles" IT-Sicherheitshandbuch, das 2007 in Version 2.3 vom Ministerrat empfohlen wurde seit 11/2010 gilt Version 3.1 als Informations-Sicherheitshandbuch Es gibt im DSG 2000 jedoch keine rechtlich verbindlichen (zwingenden) Sicherheitsvorschriften! MASSNAHMEN zur SICHERHEIT DSG 2000: „§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“ Sicherheitsvorschriften müssen für die Mitarbeiter jederzeit einschaubar sein (Abs. 6) Umsetzung sollte nach anerkannten Verfahren oder Leitlinien erfolgen Technische Maßnahmen ohne security policy sind ineffektiv! Wesentlicher Bestandteil jeder "security policy" sind die tatsächlich erteilten Verarbeitungs- und Verwendungsanweisungen Beispiele: BSI-Grundschutz, Sicherheitshandbücher, ... Informationen zum österreichischen IT-Sicherheitshandbuch: Verwendung von Sicherheitskonzepten entlasten in der individuellen Haftung, können aber zu unerwünschter Delegation von Verantwortung führen WKO hat Sicherheitshandbuch mit eher volksbildnerischen Charakter herausgebracht: ARGE DATEN ARGE DATEN 11

12 ARGE DATEN ARGE DATEN DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen
rechtlich-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen - ausdrückliche Aufgabenverteilung - ausschließlich auftragsgemäße Datenverwendung - Belehrungspflicht der Mitarbeiter - Regelung der Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen - Vorkehrungen gegen unberechtigte Inbetriebnahme von Geräten - Dokumentationspflicht zur Kontrolle und Beweissicherung - Protokollierungspflicht Die Maßnahmen können als Verpflichtung zu einer Security-Policy verstanden werden! z.B. gemäß BSI M Erstellung einer IT-Sicherheitsleitlinie oder ISO Informationssicherheitsleitlinie Beachtung technischer Maßnahmen laufende Beobachtung diverser Mailinglisten (CERT), Publikationen der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU, Anlehnung an bestehende Konzepte und Empfehlungen BSI-Handbuch, IT-Sicherheitshandbücher, Datenschutzgütesiegel Befassung externer Berater (Wirtschaftstreuhänder, Sicherheitsberater, ...), Outsourcing einzelner IT-Sicherheitsaspekte an ISP, Dienstleister SPAM- und Viren/Wurm-Kontrolle, Firewall, ... Arbeitspapiere der Art.29 Gruppe Auswahl: - verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzregelungen für Auftragsverarbeiter (Binding Corporate Rules) - Arbeitspapier über genetische Daten - unerbetenen Werbenachrichten - Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Videoüberwachung - vertrauenswürdige Rechnerplattformen Bestimmungen können zu Unvereinbarkeitsregeln führen, z.B. Verbot der Personenidentität von IT-Admin und IT-Sicherheitsbeauftragten ARGE DATEN ARGE DATEN

13 Protokollierungsanforderungen I (§ 14)
DSG Sicherheitsbestimmungen Protokollierungsanforderungen I (§ 14) Protokollierungspflicht hinsichtlich Datenverwendung (Abs. 2 Z7) betrifft auch Abfragen müssen "im Hinblick auf die Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können" Protokollierungspflicht nicht registrierter Übermittlungen (Abs. 3) betrifft nur auskunftspflichtige Datenanwendungen Übermittlungen gemäß Standard- oder Musterverordnung sind nicht zu protokollieren § 14 DSG 2000 Datensicherheitsmaßnahmen (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist, 1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen, 2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden, 3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren, 4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln, 5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln, 6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern, 7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können, ARGE DATEN ARGE DATEN

14 Protokollierungsanforderungen II (§ 14)
DSG Sicherheitsbestimmungen Protokollierungsanforderungen II (§ 14) - Protokolldaten dürfen nur eingeschränkt verwendet werden (zur Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung) - unzulässig wäre die Kontrolle der Betroffenen oder der Mitarbeiter (z.B. durch Auswertung von Internet-Zugriffen!!) - zulässig ist die Verwendung zur Aufklärung von Straftaten, die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind - Aufbewahrungsdauer ist drei Jahre, sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen - Frühere Löschung zulässig, wenn betroffener Datenbestand ebenfalls gelöscht ist § 14 DSG 2000 (Fortsetzung) 8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. (3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung. (4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt. (5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird. (6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.  Protokolldaten sind manipulationssicher "revisionssicher"aufzubewahren (z.B elektronisch signiert) ARGE DATEN ARGE DATEN

15 Umsetzung Protokollierungsanforderungen
DSG Sicherheitsbestimmungen Umsetzung Protokollierungsanforderungen Empfehlung für den öffentlichen Bereich: Common Audit Trail v1.0 - regelt: Inhalt, Übermittlung und Auswertung der Protokolle - Aufbewahrungsdauer generell: 3 Jahre, bei Übermittlung zu Revissionszwecke: Löschung nach Abschluss der Revision - Inhalt: UTF-8 kodiert, lokale Uhrzeit (M=muss, K=kann) Anfragedatum & -zeit (M), Benutzerkennung (M) + Anwendername (K), Organisationseinheit (M), Applikationskennung (M), Verarbeitungsart (M), Bearbeitungsgrund (K), Transaktionskennzeichen (K), Abfrage/Ergebnis (K) Empfehlung für den öffentlichen Bereich siehe 1.1 Zweck Damit Anwendungsverantwortliche, Stammportalbetreiber und zugriffsberechtigte Stellen ihre Rechte und Pflichten nach dem Datenschutzgesetz 2000 und der Portalverbundvereinbarung erfüllen können, ist für Anwendungen eine Protokollierung von Informationen, die der Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Verwendung der Daten dienen, unverzichtbar. Die Protokollierungspflicht trifft in erster Linie den Anwendungsverantwortlichen (Auftraggeber nach DSG 20001 Da Anwendungsverantwortliche Anwendungen der unterschiedlichsten Zwecke und Ausprägungen betreiben können, lässt sich naturgemäß kaum ein einheitliches Format für alle Protokolle festlegen. Für die Durchführung einer Revision bzw. der Überprüfung der Zulässigkeit von Zugriffen auf eine Anwendung im Einzelfall sind jedoch Mindestanforderungen für ein zu übermittelndes Protokoll für die Prüfzwecke erforderlich. Nur diese werden in der gegenständlichen Spezifikation definiert.  jedoch: keine Regelung zur revisionssicheren Aufbewahrung ARGE DATEN ARGE DATEN

16 Verpflichtung zum Datengeheimnis (§ 15)
DSG Verschwiegenheitsverpflichtung Verpflichtung zum Datengeheimnis (§ 15) Mitarbeiter sind - soweit nicht andere berufliche Verschwiegenheitspflichten gelten - vertraglich zu binden. Mitarbeiter dürfen Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung übermitteln. Mitarbeiter sind über die Folgen der Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren. Mitarbeitern darf aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung einer rechtswidrigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen. Bereitstellungspflicht der Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14 Abs. 6) § 15 DSG 2000 Datengeheimnis (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis). (2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden. (3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren. (4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen. ARGE DATEN ARGE DATEN

17 Was ist Cloud-Computing?
IT-Sicherheit, DSG 2000 und Cloud-Computing Was ist Cloud-Computing? - technisch: Nutzung fremder IT-Infrastruktur in verschiedenen Ausformungen: IaaS, PaaS, SaaS, public, private oder hybride Cloud - im Lichte des DSG 2000: nur relevant, wenn Daten Dritter ("Betroffener") verarbeitet werden, Dienstleistung im Sinne DSG 2000 §§10,11 mit Verpflichtung Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten Auftraggeber bleibt verantwortlich, egal wie die Cloud-Lösung organisiert ist, auch bei Heranziehung von Sub- und Sub-Sub-Dienstleistern - ARGE DATEN

18 Basisfragen, die bei Cloudeinsatz gelöst sein müssen
IT-Sicherheit, DSG 2000 und Cloud-Computing Basisfragen, die bei Cloudeinsatz gelöst sein müssen - verantwortlich für den Einsatz von Daten ist der Auftraggeber (z.B. § 4 Z 4 DSG 2000) - den Auftraggeber trifft die Verpflichtung geeignete Dienstleister auszuwählen inkl. aller Sub-Dienstleister (z.B. § 10 Abs. 1 DSG 2000) - der Auftraggeber hat schriftlich geeignete Vereinbarungen abzuschließen (z.B. § 11 Abs. 2 DSG 2000) - der Auftraggeber hat die Tätigkeit der Dienstleister zu überwachen (z.B. § 11 Abs. 1 Z 6 DSG 2000) - der Auftraggeber kann die Beiziehung von Sub-Dienstleistern verbieten (z.B. § 11 Abs. 1 Z 3 DSG 2000) - ARGE DATEN

19 Basisfragen, die bei Cloudeinsatz gelöst sein müssen II
IT-Sicherheit, DSG 2000 und Cloud-Computing Basisfragen, die bei Cloudeinsatz gelöst sein müssen II - den Auftraggeber treffen alle formalen Melde- und Registrierungspflichten (z.B. § 10 Abs. 2, §§ DSG 2000) - der Auftaggeber hat für die Umsetzung der richtigen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu sorgen (z.B. § 14 DSG 2000) Die Cloudfragen sind durch eine geeignete Kombination technischer und organisatorischer (vertraglicher) Maßnahmen zu lösen! - ARGE DATEN

20 Haftung bei fehlenden Weisungen zur Datensicherheit
Sicherheitsmaßnahmen - Haftung Haftung bei fehlenden Weisungen zur Datensicherheit OGH Entscheidung (9 Ob A 182/90) Nach Kündigung eines Mitarbeiters kam es zur Löschung von Programmteilen, die dieser Mitarbeiter entwickelt hatte. Ein Grund für die Löschung der Programme konnte nicht gefunden werden. Erst nach Ausscheiden des Mitarbeiters wurde begonnen, die vorhandene Software zu dokumentieren. Unternehmen wollte die Rekonstruktionskosten der Software gegen Abfertigungsansprüche des Arbeitnehmers "gegenverrechnen". Die Festlegung eines Sicherheitskonzepts ist Kernaufgabe einer Geschäftsführung! Weitere Informationen im ARGE DATEN - Archiv: Unter 9 Ob A 182/90 entschied am der OGH, dass bei fehlenden Datensicherungsmaßnahmen auf jeden Fall eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. Die Begründung im einzelnen: UUU war bis bei XXX beschäftigt. Er hatte dort Programmierarbeiten durchzuführen. Das Angestelltenverhältnis wurde durch vorzeitigen Austritt des Klägers beendet. Dieser hatte eine Entgeltforderung in der Höhe von S ,24. Diese Forderung wurde von XXX nicht bestritten, jedoch mit einem "Schaden" von S , der durch das Verschwinden und aufgrund einer fehlenden Dokumentation nicht mehr rekonstruierbaren Computerprogrammes entstand, gegengerechnet. Der Arbeitnehmer UUU klagte daher und erhielt in letzter Instanz recht. Bei Fehlen eines geeigneten Datensicherungs- bzw. Kennwortsystems und bei Fehlen entsprechender Arbeitgeberweisungen kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht für den Verlust von EDV-Daten (Software) haftbar gemacht werden. Notwendig sind genaue Richtlinien unter anderem auch für die Vorgangsweise bei der Programmerstellung und das richtige und vollständige Dokumentieren. Bleiben die Weisungen unter diesen Gesichtspunkten unvollständig, so trägt der Arbeitgeber allein das Risiko, die entwickelte Software nur unvollständig oder überhaupt nicht nutzen zu können. Entscheidend kann für den Arbeitnehmer nur sein, ob er die vorgegebenen Weisungen eingehalten hat. ARGE DATEN ARGE DATEN

21 Haftung bei bei Datenmissbrauch
Sicherheitsmaßnahmen - Haftung Haftung bei bei Datenmissbrauch OGH Entscheidung (9 Ob 126/12s) Ausgangslage Ein Redakteur der Tageszeitung A versuchte durch "erraten" von Benutzerkennung/Passwort im Zuge der BUWOG-Causa in das interne System des Unternehmens P zu gelangen. Der Versuch misslang, auf Grund der IP-Adresse konnte der Standort des Täters ermittelt werden. Die Aktion führte zur fristlosen Entlassung des Mitarbeiters. Unternehmen P verlangt Unterlassungsklage Unternehmen P verlangt weiters von TZ A eine Unterlassungserklärung. Diese wird verweigert, da Redakteur nicht im Auftrag gehandelt habe, sich die TZ A von diesen Aktivitäten distanziere und daher der Redakteur nicht als Besorgungsgehilfe anzusehen ist. OGH verschärft Haftung der Betriebe bei Datenmissbrauch 6 Ob 126/12s siehe OGH: Abhilfemöglichkeit des Arbeitgebers reicht für Verantwortung aus Handle der unmittelbare Störer im Interesse oder im Verantwortungsbereich eines Dritten, so wäre dem Gestörten mit einem Anspruch bloß gegen den jederzeit austauschbaren unmittelbaren Störer wenig geholfen. Diese Überlegungen ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beklagte habe den Computer mit der entsprechenden IP-Adresse zur Verfügung gestellt. Damit habe die Beklagte aber schon aufgrund dieses Umstands Einfluss auf Art und Weise der Benutzung dieses Anschlusses. Im Übrigen habe die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen offenbar sogar direkte Durchgriffsrechte, hätte doch der Geschäftsführer der Beklagten den betreffenden Redakteur direkt suspendieren können. Resumee - Haftung der Unternehmen auch ohne Schaden Was auf den ersten Blick eher als skurriles Detail im Streit zwischen zwei Boulevardzeitungen anmutet, ist im Endeffekt ein wegweisendes Urteil. Die Haftung von Arbeitgebern für „Eigenaktionen“ einzelner Mitarbeiter wird damit wesentlich ausgeweitet. Fehlende interne Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen können bei Betrieben rasch zu hohen zivil- und strafrechtlichen Verpflichtungen führen. Schon der Umstand, dass der Arbeitgeber sich seine Mitarbeiter aussuchen kann, ihnen die Arbeitsressourcen übergibt, ein Weisungs- und Kontrollrecht hat und die Mitarbeiter letztlich in seinem Interesse tätig werden, führt zu dessen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Eingriffe. Dies ist auch zu begrüßen - ein Unterlassungsanspruch nur gegen den unmittelbaren Täter wäre hier so gut wie wirkungslos. Abhilfe schafft in solchen Fällen nur ein wirksames internes Sicherheitssystem, dass derartige Fälle verhindert. ARGE DATEN ARGE DATEN

22 Haftung bei bei Datenmissbrauch II
Sicherheitsmaßnahmen - Haftung Haftung bei bei Datenmissbrauch II OGH Entscheidung (9 Ob 126/12s) Entscheidung HG gibt Klage statt, Vorinstanz (OLG) weist Klage ab, OGH gibt Klage statt, Eingriff ist nach Besitzstörung und nicht nach Schadenersatz zu beurteilen. Eingriff in IT-System ist Besitzstörung Eingriff war im Interesse der TZ A Arbeitgeber hat Weisungs- und Kontrollrechte, kann sich Mitarbeiter aussuchen und Tätigkeitsbereich festlegen Zur Verfügung stellen von Computer und Internetanschluss reicht schon für Verantwortung der TZ A - Unternehmen hat Besitzstörung - auch ohne ausdrückliche Anordnung - zu verantworten ARGE DATEN ARGE DATEN

23 Haftung bei fehlendem Zugriffsschutz
Sicherheitsmaßnahmen - Haftung Haftung bei fehlendem Zugriffsschutz EGMR Entscheidung I. gegen Finnland (20511/03) Sachverhalt: Eine finnische Krankenschwester lässt sich im Spital in dem sie arbeitet wegen einer HIV-Infektion behandeln. Kurz darauf wird sie "gemobbt". Der Beweis, dass Personalführung rechtswidrig auf die Patientendaten zugegriffen hat misslingt. Entscheidung des EGMR: Es liegt trotzdem eine Verletzung des Grundrechts auf Privatsphäre vor (Art. 8 EMRK), da unzureichendes Sicherheitsmaßnahmen gesetzt waren. Konsequenz: Aus der Schutzverpflichtung erwächst die positive Pflicht, Personendaten effektiv und praktisch vor der Möglichkeit eines unautorisierten Zugriffs zu schützen; es reicht nicht aus, wenn dem Betroffenen eine Beschwerdemöglichkeit bei Datenmissbrauch gewährt wird CASE OF I v. FINLAND (Application no /03): JUDGMENT STRASBOURG 17 July 2008 ... 37. The Court observes that it has not been contended before it that there was any deliberate unauthorised disclosure of the applicant’s medical data such as to constitute an interference with her right to respect for her private life. Nor has the applicant challenged the fact of compilation and storage of her medical data. She complains rather that there was a failure on the part of the hospital to guarantee the security of her data against unauthorised access, or, in Convention terms, a breach of the State’s positive obligation to secure respect for her private life by means of a system of data protection rules and safeguards. The Court will examine the case on that basis, having regard in particular to the fact that in the domestic proceedings the onus was on the applicant to prove the truth of her assertion. 38. The protection of personal data, in particular medical data, is of fundamental importance to a person’s enjoyment of his or her right to respect for private and family life as guaranteed by Article 8 of the Convention. Respecting the confidentiality of health data is a vital principle in the legal systems of all the Contracting Parties to the Convention. It is crucial not only to respect the sense of privacy of a patient but also to preserve his or her confidence in the medical profession and in the health services in general. The above considerations are especially valid as regards protection of the confidentiality of information about a person’s HIV infection, given the sensitive issues surrounding this disease. The domestic law must afford appropriate safeguards to prevent any such communication or disclosure of personal health data as may be inconsistent with the guarantees in Article 8 of the Convention (see Z v. Finland, judgment of 25 February 1997, Reports of Judgments and Decisions 1997‑I, §§ 95-96). ARGE DATEN ARGE DATEN

24 OGH verweist ausdrücklich auf 9 Ob 126/12s (Redaktionsentscheidung)
Sicherheitsmaßnahmen - Haftung Haftung bei fehlendem Zugriffsschutz II OGH Entscheidung 6 Ob 25/13i Sachverhalt: Ein Arzt ließ seinen PC bei Verlassen seines Dienstzimmers ungesichert eingeschalten und ermöglichte das Abrufen der Krankenakte durch andere im Zimmer aufhältige Personen. Entscheidung: Der unauthorisierte Zugriff auf die Patientenakte wird als Störhandlung qualifiziert, die nicht nur der unmittelbare Störer, sondern auch der Arzt, der diese Handlung ermöglichte zu verantworten hat. OGH verweist ausdrücklich auf 9 Ob 126/12s (Redaktionsentscheidung) RS zu OGH Ob 25/13i : Passivlegitimation des Beklagten, der einer anderen Person das Einsehen von Daten ermöglichte, indem er in deren Anwesenheit den Zugang zu einem EDV-System durch Eingabe des Passworts am PC öffnete und sodann das Zimmer verließ, bejaht. aus der OGH-Entscheidung: ... Im vorliegenden Fall ging die Handlung der Ehegattin des Klägers insofern auf den Beklagten zurück, als dieser seinen PC einschaltete, den Password-gesicherten Zugang zu den Krankenakten öffnete und dann das Zimmer verließ, in welchem sich noch die Ehegattin des Klägers aufhielt, die der Beklagte dort allein ließ. Der Beklagte hätte somit die Handlung der Ehegattin des Klägers verhindern können, weshalb an seiner Passivlegitimation kein Zweifel besteht. ... ARGE DATEN ARGE DATEN

25 ARGE DATEN ARGE DATEN Sicherheit Grundlagen § 14 - Bestimmungen
IT-Sicherheit gemäß DSG2000 Sicherheit Grundlagen § 14 - Bestimmungen Entscheidungen Sonderbestimmungen - ARGE DATEN ARGE DATEN

26 Bestehende Sicherheitsanforderungen in Ö
spezifische Sicherheitsbestimmungen Bestehende Sicherheitsanforderungen in Ö - Verschlüsselung bei Webapplikationen / in der Datenübertragung Grundlage: ePrivacy-RL 2002/58/EG - Seit : Vorratsdatenspeicherung: Vorkehrungen bei Datenhaltung, Verschlüsselung der Übertragung und Protokollierungspflicht bei Datenverwendung (TKG § 102c + TKG-DSVO ) - Besondere Sicherheitsmaßnahmen bei Gesundheitsdaten Grundlage: GTelG (jetzt: ELGA-Gesetz) + GTelVO - Sicherheit in der elektronischen Rechnungslegung Grundlage: EU-RL 2010/45/EU, BMF-Verordnung BGBl 516/2012 - Sicherheitsbestimmungen + Genehmigungsverfahren bei Digitaler Signatur Grundlage: EG-RL 1999/93/EG, SigG, SigV - ARGE DATEN ARGE DATEN

27 Bestehende Sicherheitsanforderungen in Ö II
spezifische Sicherheitsbestimmungen Bestehende Sicherheitsanforderungen in Ö II - Einsatz der Bürgerkarte in Behördenverfahren Grundlage: E-GovG - Medikamentenabrechnung der Apotheken, Videoüberwachung - Verschlüsselung Grundlage: StMV 2004 des Bundeskanzleramtes - Webapplikationen der Behörden Grundlage: Portalverbundprotokoll pvp 2.0, eine privatrechtliche Vereinbarung - Bankomatkassen Grundlage: privatrechtliche Vorgaben des Betreibers - e-card/GINA-Box + Peering-Point der Ärzte Grundlage: privatrechtliche Vereinbarungen - ARGE DATEN ARGE DATEN

28 ARGE DATEN ARGE DATEN Online - Sicherheit
Datenverschlüsselung von Webapplikationen Keine ausdrückliche Anordnung, jedoch gilt: Stand der Technik, Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit (siehe 2002/58/EG Kommunikations-Datenschutz-RL, EG 20, Art. 4) 128bit-SSL/TLS-Verschlüsselung kann heute als defacto-Standard / Stand der Technik angesehen werden, die DSK schreibt ihn in mehreren Fällen vor Verwendung von verschlüsselter Datenübertragung bei Webformularen (Analyse 03/2009) - Webseiten österreichische Anbieter: 6%(!!) [ausgewertet: 944 Server] - Webseiten internationale Anbieter: 15% [ausgewertet:120 Server] Server in ausgewählten Bereichen: - Finanzdienstleister (73): verschlüsselt 11 (15%), unverschlüsselt kritisch 13 (18%), unverschlüsselt sonstige 49 (67%) - Gesundheit (46): V 4 (9%), uV kritisch 7 (15%), uV sonstige 35 (76%) - Telekom/IT-Dienstleister (729): V 51 (6%), uV kritisch 159 (19%), uV sonstige 591 (75%) Verwendung von SSL-Verschlüsselung bei Online-Formularen (e-rating.at - eCommerce-Analyse 2004) - Österreich (422 e-commerce Anbieter): 18,7% der Anbieter - international (210 e-commerce Anbieter): 43,9% der Anbieter Im Rahmen bestimmter Anwendungen können detailliertere Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden - Gesundheitstelematikgesetz - elektronische Rechnungslegung - e-government - einzelne Standardanwendungen gemäß Verordnung des Bundeskanzleramts EU-Studie (April 2004 veröffentlicht) prüfte 500 Top-Unternehmen in fünf EU-Ländern (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Großbritannien) bezüglich der Verwendung von sicherer Datenübertragung: Nur 9% der Unternehmen nutzten 2003 SSL bzw. TLS (Transport Layer Security) ARGE DATEN ARGE DATEN

29 Derzeit (10/2013) de facto nicht umgesetzt, da viele Ausnahmen
spezifische Sicherheitsbestimmungen Besondere Sicherheitsmaßnahmen bei Gesundheitsdaten - Regelung im ELGA-Gesetz (2012, vormals Gesundheitstelematikgesetz GTelG - Umfasst Gesundheitsdaten inkl. Abrechnungsdaten und soziale Daten - Datenaustausch durch Serverzertifikate abgesichert - Identitätsnachweis durch Zertifikate oder Zugangsberechtigung - Datenübertragung im Internet muss verschlüsselt erfolgen - Dateien sind zu signieren (Integritätsnachweis) Derzeit (10/2013) de facto nicht umgesetzt, da viele Ausnahmen Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten und Einrichtung eines Informationsmanagement (Gesundheitstelematikgesetz - GTelG) BGBl 1 179/2004 § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. Gesundheitsdaten: direkt personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der medizinischen Vorsorge oder Versorgung, der Pflege, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder der Versicherung von Gesundheitsrisken erhobenen Daten. Dazu gehören insbesondere Daten die a) die geistige Verfassung, b) die Struktur, die Funktion oder den Zustand des Körpers oder Teile des Körpers, c) die gesundheitsrelevanten Lebensgewohnheiten oder Umwelteinflüsse, d) die verordneten oder bezogenen Arzneimittel, Heilbehelfe oder Hilfsmittel, e) die Diagnose-, Therapie- oder Pflegemethoden oder f) die Art, die Anzahl, die Dauer oder die Kosten von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogene Versicherungsdienstleistungen betreffen. 2. Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter: Auftraggeberinnen/Auftraggeber und Dienstleisterinnen/Dienstleister gemäß DSG 2000, deren regelmäßige Verwendung von Gesundheitsdaten Bestandteil ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszwecks oder ihres Dienstleistungsangebotes ist. 3. Elektronischer Gesundheitsdatenaustausch: die Weitergabe von oder die Einräumung von Zugriffsrechten auf im Rahmen automationsunterstützter Datenanwendungen verwendeter Gesundheitsdaten mittels kommunikationstechnologischer Einrichtungen durch eine Gesundheitsdiensteanbieterin/einen Gesundheitsdiensteanbieter und zwar sowohl an Auftraggeberinnen/Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) als auch an Dienstleisterinnen/Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000). ARGE DATEN ARGE DATEN

30 Sicherheit in der elektronischen Rechnungslegung
spezifische Sicherheitsbestimmungen Sicherheit in der elektronischen Rechnungslegung - 2001: EU-RL 2001/115/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) - 2003: 1. Verordnung 583/2003 des BMF zur elektronischen Rechnungslegung  elektronische Rechnungen sind fortgeschritten zu signieren oder  falls mittels EDI-Verfahren übermittelt, ist Sammelrechnung ebenfalls zu signieren oder ausgedruckt zu übermiteln - ab 2005: Erlass des BMF zur Verordnung  regelt u.a. Gültigkeit von Massensignatur, automatisierte Signatur, Signatur durch Dienstleister, ... - 2012: 2. Verordnung 516/2012 des BMF: Ende spezifischer Sicherheitsanforderungen in der Rechnungslegung - 20??: Ende der unsignierten Fax-Rechnung alle zum Thema eBilling rechtlich relevanten Dokumente finden sich Online unter: Signaturgesetz im RIS: ARGE DATEN ARGE DATEN

31 Digitale Signatur ARGE DATEN ARGE DATEN
spezifische Sicherheitsbestimmungen Digitale Signatur Rechtsgrundlagen: EG-RL 1999/93/EG "Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" SigG BGBl. I Nr. 190/ SigVO BGBl. II Nr. 3/2008 E-GovG BGBl. I Nr. 10/2004 "Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen" Zielsetzung: Regelt Rechtswirksamkeit digitaler Signaturen: grundsätzliche Zulässigkeit aller technischer Verfahren, besondere Rechtswirkung bestimmter Verfahren (§ 3) Inhalt: Genehmigungspflicht und Aufsicht durch Behörde bei bestimmten Verfahren ("qualifiziertes Zertifikat"), Verordnung schreibt bestimmte Techniken vor (Hashfunktionen, Signaturalgorithmen, Erzeugung von Zufallszahlen) - ARGE DATEN ARGE DATEN

32 Einsatz der Bürgerkarte
spezifische Sicherheitsbestimmungen Einsatz der Bürgerkarte Rechtsgrundlagen: E-GovG BGBl. I Nr. 10/2004 "Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen" Zielsetzung: Regelt Form der "rechtserheblichen" elektronischen Kommunikation (vorrangig mit Behörden) Inhalt: Bürgerkarte als "digitaler Ausweis": verknüpft Identitätsdaten, Sicherheitsdaten und "qualifizierte" digitale Signatur mit besonderen Bestimmungen der Prüfung des Antragstellers ("Stammregisterbehörde", "Personenbindung") jedoch: kein integriertes Sicherheitskonzept bei Anwendung! Einsatz der Bürgerkarte nicht geregelt! - ARGE DATEN ARGE DATEN

33 spezifische Sicherheitsbestimmungen
Medikamentenabrechnung der Apotheken / Videoüberwachung - Verschlüsselung Rechtsgrundlagen: StMV 2004 des Bundeskanzleramts (BGBl. II Nr. 312/2004 idgF) Zielsetzung: Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gem. § 14 DSG 2000 Inhalt: SA026 "Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher durch Apotheken": Übermittlung der Datensätze an den Empfänger in sicherer, verschlüsselter Form SA032 "Videoüberwachung": Verschlüsselte Videoüberwachung [gemeint wohl: verschlüsselte Aufbewahrung] - ARGE DATEN ARGE DATEN

34 Sonderfall Web Applikation
spezifische Sicherheitsbestimmungen Sonderfall Web Applikation ÖNORM A 7700 ("Sicherheitstechnische Anforderungen an Webapplikationen") Regelt unter anderem - Architektur der Web-Applikation - Authentisierung und Sitzungsmanagement - Formulare und andere Benutzereingaben - Ausführung externer Programme - Datenbanken - System-/Fehlermeldungen - Kryptographie ÖNORM A 7700 ist Nachfolge der ONR 17700 Es kann auch ein staatlich anerkanntes Zertifikat erlangt werden derzeit sind vier Anwendungen nach ÖNORM A 7700 zertifiziert (Stand 4/2013) Liste der zertifizierten Applikationen - Finanzmarktaufsicht (FMA)/Incoming Plattform + Offenlegungsplattform, Microsoft/Digitasles Österreich, Semotec GmbH/E-Tresor (ÖNORM A 7700, Stand ) - IngDiba, OeNB und SKANDIA Austria (Vorläuferregelung ONR 17700, Endstand ) Beispiele was bei Zertifizierung geprüft wird: Authentisierungsmethoden Zulässige Authentisierungsmethoden sind: - Benutzername und Passwort - Challenge-Response - Einmal-Passwort - biometrische Verfahren - zertifikatsbasierte Verfahren Diese müssen von der Webapplikation selbst oder durch Schnittstellen zu einem externen Berechtigungssystem sichergestellt werden. Die Webapplikation muss in Abhängigkeit von den vom Betreiber zu definierenden Sicherheitsanforderungen geeignete Authentifizierungsmethoden umsetzen können. Benutzername und Passwort Unabhängig von der Wahl des Verbindungsprotokolls gelten folgende Anforderungen für die Wahl sowie die Speicherung von Passwörtern: 1. Die Übertragung und Ablage von Passwörtern muss verschlüsselt erfolgen, 2. Passwörter müssen in der Datenschicht hinterlegt werden, 3. das Erraten von Passwörten mittels Brute-Force-Methoden muss durch geeignete Verfahren unterbunden werden (z.B. Sperre nach 3 Versuchen, Teer-Grube). Die Webapplikation muss in der Lage sein, die Umsetzung einer vorgegebenen Passwort-Policy zu erzwingen. ARGE DATEN ARGE DATEN

35 Resüme: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind verpflichtend?
Online - Sicherheit Resüme: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind verpflichtend? - Zertifizierung einer Website? Verwendung von SSL-Verschlüsselung für Online-Formulare? - regelmäßiges Backup? - Verschlüsselung des Mail-/Daten-Verkehrs? - Absicherung des eigenen WLANs? - Installation einer (zertifizierten) Firewall? - Verwendung von Virtual Private Network (VPN) - Lösungen? - Einsatz von Virenfilter, Spamfilter, Webfilter? Keine Maßnahme ist im DSG 2000 gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, aber Geschäftsführung haftet für ausreichende Maßnahmen im Sinne des § 14 DSG Fachspezifische Regelungen aus anderen Bereichen oder branchenübliches Verhalten können zur Beurteilung angemessener Sicherheit herangezogen werden Sicherheit & Internet Beispiele kritischer Datenverwendungen - Lohnabrechnung beim Steuerberater - Filialvernetzung über offene Systeme - Übertragung von Labordaten zum Arzt - Internetbanking - Onlinebestellung im Fernabsatz [DSG2000/TKG/ECG] - Online-Datenbankservice (etwa Meldedatenabfrage) - Veröffentlichen von Kontakt-Daten der Mitarbeiter ( -Adresse, Bild, persönliche Angaben) Internetübliche Sicherheitsmaßnahmen sind verpflichtend! - Haftungsfolgen ARGE DATEN ARGE DATEN

36 ARGE DATEN ARGE DATEN Umsetzung Sicherheitsanforderungen
Zertifizierungen ISO weltweit (Stand 4/2013) Länder mit überdurchschnittlich vielen Zertifikaten Gesamtzahl der bis 20. April 2013 durchgeführten Zertifizierungen: 7940 ISO zertifizierte Unternehmen in Österreich: u.a. Telekom Austria, Bundesrechenzentrum, Kommunalkredit Austria, Kapsch, Siemens IT Solutions, Raiffeisen Informatik, MAGNA STEYR Fahrzeugtechnik AG & Co KG Hinweis! Eine ISO Zertifizierung ist keine vollständige Datenschutz-Zertifizierung, sondern deckt nur die Sicherheitsaspekte ab. ARGE DATEN ARGE DATEN

37 Welche Vorteile hat eine Zertifizierung?
Umsetzung Sicherheitsanforderungen Welche Vorteile hat eine Zertifizierung? - Wettbewerbs- und Imagevorteil: Vereinfachungen in Ausschreibungsverfahren, Erbringung von Sicherheitsnachweisen, besonders vertauenswürdig - Verfahrensvorteil: geringe Gefahr bei der Umsetzung von Sicherheitsvorgaben "etwas zu vergessen" Wer nutzt den BSI-Grundschutz? - in Deutschland: Schwergewicht Behörden - aber auch Anwender in Österreich, Schweiz - ca registrierte Anwender, 300 Behörden, etwa 800 Unternehmen, 100 sonstige - u.a.: ÖBB, Verbund, Statistik Austria, Innenministerium, ÖH Salzburg, BFI Wien, Stadt Wien, TU Graz, ... Liste der registrierten BSI-Grundschutzanwender: Beispiel ungewöhnliche ISO Zertifizierung: Bäcker der von McDonalds Rezept für Brötchen erhält ARGE DATEN ARGE DATEN

38 Konsequenzen aus mangelhaften Datenschutz
Umsetzung Sicherheitsanforderungen Konsequenzen aus mangelhaften Datenschutz - Verwaltungsstrafe: nach DSG 2000 § 52 Verwaltungsübertretung mit Strafe bis ,- Euro, Verletzung IT-Sicherheit: bis ,- Euro - Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen bzw. Dienstnehmer könnten für Folgeschäden haften, auch Gehilfenhaftung - UWG-Verfahren: Mitbewerber könnten fehlende Sicherheitsmaßnahmen als Versuch eines unlauteren Wettbewerbsvorteils einklagen - immaterieller Schadenersatz: bei bloßstellenden Folgen § 33 DSG 2000, § 1328a ABGB, Medienrecht - Strafrecht: bei vorsätzlichen Handlungen (es genügt Schaden wird bewusst in Kauf genommen), z.B. § 51 DSG 2000, §§ 302/310 StGB, §§ 119/a StGB - Imageschaden: Verpflichtung zur Bekanntgabe von Sicherheitsverletzungen gemäß DSG 2000 § 24 Vertrauensverlust von Kunden und Öffentlichkeit Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen (Auswahl) Spezifische Datenschutzbestimmung - DSG § 52 Verwaltungsübertretung Immaterielle Schadenersatzbestimmungen - Medienrecht bloßstellende Veröffentlichung - ABGB § 1328a Eingriffe in Privatsphäre - DSG § 33 Schadenersatz / immaterieller Schadenersatz Wirtschaftsrechtliche Bestimmungen - ABGB zivilrechtliche Haftung - § 84 AktG: Haftung des Vorstand - § 25 GmbHG: Geschäftsführerhaftung - UWG Erringung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz - Verbandverantwortlichkeitsgesetz Strafbestimmungen - DSG § 51 Strafrecht / Datenschutzverletzung - StGB § 302 Missbrauch der Amtsgewalt - StGB § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses - StGB §§ 119/119a Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses - StGB § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ARGE DATEN ARGE DATEN

39 Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen hat Ausgleich zwischen Privatsphäreschutz und Kontrollpflicht zu finden - sowohl Schutzmaßnahmen für Daten, als auch - Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter Kombination von technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich - geeignete Anweisungen zur Datenverwendung - Betriebsvereinbarung bei Aufzeichnung von MA-Daten alternativ Einzelvereinbarung gemäß § 10 AVRAG - Verschlüsselung von Protokoll-/Audit-Daten - Vier-Augen-Prinzip bei Verwendung von Protokoll-/Audit-Daten - geeignetes innerbetriebliches Kontrollsystem schaffen - Die Haftung bei Datenmissbrauch bleibt jedoch in allen Fällen bei Geschäftsführung des Unternehmens! ARGE DATEN ARGE DATEN

40 weitere Onlineinformation
Technische Informationen - DFN Cert - Europäische Einrichtungen - European Network and Information Security Agency(ENISA) - European Telecommunications Standards Institute (ETSI) ARGE DATEN ARGE DATEN

41 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
- ARGE DATEN ARGE DATEN

42 Sonstige Seiten - ARGE DATEN ARGE DATEN

43 ARGE DATEN ARGE DATEN Eurobarometerumfrage 2008 (2003)
Kenntnis von Sicherheitstechniken zum Schutz persönlicher Daten im Internet - Nie von Datensicherheit gehört: 56% EU-weit (72%), 58% Österreich (63%) geringstes Unwissen: PT 33%, DK 37% (S 58%, NL 59%) - Sicherheitstechniken genutzt: 24% EU-weit, 19% in Österreich, häufigste Nutzung: DK 49%, NL 44% Warum werden Datenschutztools nicht genutzt? (Basis: Personen, die Tools nicht nutzen) - Unkenntnis der Anwendung: 19% EU-weit (30%) - Zweifel an Funktion: 19% EU-weit (18%) - Unkenntnis wie zu installieren: 17% EU-weit (-) - zu teuer: 6% EU-weit (6%) - andere Gründe: 17% EU-weit (17%) Link zur Eurobarometer-Umfrage: ARGE DATEN ARGE DATEN

44 Sonderfall eGovernment - Modell Portalverbund
Portalverbund bei eGovernment Sonderfall eGovernment - Modell Portalverbund e-Government-Gesetz (eGovG) - In Kraft seit erste Novelle Novelle in Planung, soll in Kraft treten - Regelungsbereiche - Personenkennzeichen (Stammzahl, bPK) - Bürgerkarte - Bereichsabgrenzung - Amtssignatur - Fristen - Verwaltungssignaturen bis mit Bürgerkarten gleichgestellt (derzeit in Begutachtung) Kritisch anzumerken ist, dass eGovernment-Praxis wohl eher trotz, statt durch Gesetz funktioniert Entwicklung geht in Richtung privatrechtlicher Vereinbarungen, statt gesetzlicher Regelungen. Quelle Graphik: Portalverbund Whitepaper Viele Anwendungen können über eine einheitliche Schnittstelle benutzt werden. ARGE DATEN ARGE DATEN

45 Was ist der Portalverbund?
Portalverbund bei eGovernment Was ist der Portalverbund? - Zusammenschluss verschiedenster eGovernmentanwendungen - Betreiber: Länder, Ministerien, Körperschaften, ... - Vorteile: - Single Point of Administration: zentrale Verwaltung der Benutzerrechte - Single Sign On (SSO): ein Benutzerkennzeichen für alle Anwendungen - einheitliches technisches Konzept und einheitliche Betreuung, vereinfachter Betrieb - angebotene Dienste (Beispiele): - BMI/ZMR, EKIS, BRZ/Führerscheinregister, Firmenbuch, BMWA/Gewerberegister Anwendungen finden sicht unter: -> Anwendungen-PV- Kundmachung_2007_0927.pdf Weitere Beispiele: - HVB/Datenaustausch Personenstandbehörden ARGE DATEN ARGE DATEN

46 Was ist der Portalverbund? II
Portalverbund bei eGovernment Was ist der Portalverbund? II konzeptionell: "Web of Trust" technisch: ein Extranet, Umsetzung durch das Portalverbundsprotokoll (derzeit pvp 1.8.9) datenschutzrechtlich: - Datenübermittlung im Sinne des §4 Z12 - Informationsverbundsystem gem. § 50 DSG 2000 Rechtsgrundlage: privatrechtliche Vereinbarung Vereinbarung pvv 1.0 sieht im §9 Sicherheitsbestimmungen vor, insbeondere Konzept der Sicherheitsklassen Portalverbundvereinbarung 1.0: Umsetzung durch Portalverbundsprotokoll: derzeitige Version pvp ( ) Standardsoftware vom LFRZ entwickelt (für Bund und Länder), weitere Entwicklung von Gemeinde Wien (steht für Behörden frei zur Verfügung). ARGE DATEN ARGE DATEN

47 SPAM-Problem ARGE DATEN TKG2003 - Datenschutzbestimmungen
Was ist Spam? - unerbetene elektronische Nachricht: unerwünschte Werbung (EU, RL Art. 13), in Österreich zusätzlich Massennachricht Umfang von Spam - heute: 70-80% aller Mails Spam (2010: 90+%, 2004: 75%, 2001: 7%) - Relation 2001: auf 14 erwünschte Mails kam ein Spam-Mail heute: auf ein erwünschtes Mail kommen 3 Spam-Mails - Response von 1:1, reicht für "erfolgreiche" Aussendung 7% der Mailnutzer reagieren zumindest einmal im Jahr auf Spam Gefährdungspotentiale - Belästigung mit unerwünschen Inhalten - Fehler bei Annahme/Ablehnung von Mails - Beschränkung der Kommunikation aus Angst vor Spam - Kosten (Übertragung, Beseitigung, Filterkonfiguation, Zeitverlust) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über unerbetene Werbenachrichten (Spam) (KOM(2004) 28, ) ARGE DATEN 47

48 SPAM-Problem - Ausmaß ARGE DATEN TKG2003 - Datenschutzbestimmungen
Quelle: Symantec ARGE DATEN 48

49 Sorgen sicherheitsbewußter IT-Manager
IT-Sicherheit Sorgen sicherheitsbewußter IT-Manager 2007 2006 aus CapGemini, Studie IT-Trends 2007, IT ermöglicht neue Freiheitsgrade (Februar 2007) Umfrage erfolgte bei IT-Verantwortlichen im deutschsprachigen Raum Fragestellung: Als wie bedrohlich schätzen Sie die folgenden Aspekte im Bezug auf die Sicherheit Ihres Unternehmen ein? Befragt wurden 50 IT-Verantwortliche, bei denen Sicherheit eines der drei wichtigsten IT-Themen war. Bedrohung: 1 = hoch, 6 = nicht gegeben (CapGemini 2007) ARGE DATEN

50 ARGE DATEN ARGE DATEN IT-Sicherheit
Sorgen mittelständischer deutscher Unternehmen Befragung 5134 mittelständischer deutscher Unternehmen im Frühjahr 2009 durch Corporate Trust "Mobile Geräte und Datenträger bilden nicht nur bei Remote-Anbindung eine Gefahrenquelle. Auch intern besteht für Mitarbeiter in den meisten Unternehmen die Möglichkeit, über eigene Geräte auf Unternehmensdaten zuzugreifen. Je leichter Mitarbeiter die Daten auf die sie ungehindert Zugriff haben, auf eine CD, DVD oder einen USB-Stick kopieren oder über den freien Zugang ins Internet nach außen transferieren können, desto höher ist das Risiko." (aus Computer Zeitung Nr , 27. Juli 2009) Analyse der WLAN-Situation in Wien 2008: ca WLANs, etwa 70% privat, ca. 10% verwenden keine Verschlüsselung, 30% WEP Studie zeigte, dass WEP-gesicherte WLANs innerhalb von 45 min "genackt" werden konnten (Quelle: Graphik: Corporate Trust; Foto: Symantec 2009) ARGE DATEN ARGE DATEN

51 Sicherheit & Internet - Ist-Zustand
Internet-Sicherheit Sicherheit & Internet - Ist-Zustand Mit 3.Q.2008 wurde die Veröffentlichung von Statistiken eingestellt. Zahl der Zwischenfälle wird seit 2004 nicht mehr publiziert Sicherheitsstatistik CERT.ORG ( Zwischenfälle Schwachstellen / Lücken 1988 6 (Hochrechnung auf Basis der Daten 1.-3.Quartal 2008) Seit 4.Q 2008 veröffentlicht cert.org keine Statistiken mehr! bei cert.org berichtete Zwischenfälle und Sicherheitslücken ARGE DATEN ARGE DATEN

52 2002/58/EG (Kommunikations-Datenschutz-RL, EG20, Art. 4)
EU-Kommunikations-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG (Kommunikations-Datenschutz-RL, EG20, Art. 4) - grundsätzliche Anforderung ähnlich der allg. DS-Richtlinie: angemessen, Stand der Technik, wirtschaftlich vertretbar zusätzlich: - Ausdehnung (auf gesamte Kommunikation) - Informationspflicht des Nutzers/Teilnehmers über besondere Sicherheitsrisken und deren Vermeidung - Information hat kostenfrei zu erfolgen (abgesehen von Empfangskosten) Stand der Technik - im Zusammenhang mit Internet sind SSL128 (TSL) und VPN "Stand der Technik" - Hochgradige Standardisierung im Internet erleichtert sowohl Angriffe und als auch Behebung der Lücken Die Verpflichtungen des TKG gelten zwar grundsätzlich nur für TK-Anbieter (inkl. ISP's), nicht jedoch für Betreiber von auf dem Internet aufbauenden Content- und e-business-Diensten oder im bloß firmeninternen Datenverkehr. Diese Einschränkung auf ISP's und Telekombetreiber gilt jedoch nicht für die EU-Richtlinie TK-Datenschutz. Eine direkte Umsetzung der EU TK-Datenschutzrichtlinie für diese Anwendungsfälle ist in Östereich nicht gegeben! Mittelfristig dürfte sich die Rechtssprechung - angesichts ähnlicher Sicherheitsbestimmungen im DSG an entsprechenden Telekom-Entscheidungen orientieren. ARGE DATEN ARGE DATEN

53 Sicherheitsanforderungen Portalverbund
Portalverbund bei eGovernment Sicherheitsanforderungen Portalverbund - durch vier Komponenten definiert - Authentifizierung - Identifizierung - IT-Grundschutz/Sicherheitskonzept - Personelle Maßnahmen (Schulung/Verpflichtung) - Art der Authentifizierung des Anwenders geheimes Wissen (Passwort), Besitz, Biometrie - Art der Identifizierung des Anwenders Identifizierung mit Ausweis, ZMR-Abfrage des Anwenders, ... - IT-Grundschutz/Sicherheitskonzept Schutz der IT-Infrastruktur, Aufstellung Geräte - Personelle Maßnahmen Grundschulung + Spezialschulung, Verpflichtung - ARGE DATEN ARGE DATEN

54 Grundzüge Sicherheitskonzept Portalverbund
Portalverbund bei eGovernment Grundzüge Sicherheitskonzept Portalverbund - Rollenkonzept - strukturierte Anwenderverwaltung im Stammportal - zusätzliche Benutzerverwaltung in der Anwendung - limitierter Zugang mittels Client-Zertifikate (TLS-Verbindung) - Nutzung mittels Sicherheitsklassen - technische Umsetzung liegt in der Veranwortung des jeweiligen Auftraggebers! - nicht geregelt: Verwendung technischer Komponenten Beispiel Rollenverwaltung ZMR/LMR CLM-Administrator (Gemeindeadministrator): berechtigt weitere Gemeindeuser und Betreuer (delegierbare LMRRollen), Rechte: Benutzerrechte, Gültigkeitsbereiche CLM-Meldebehoerde (Anwender): führt Meldevorgänge durch, für die er vom GemeindeAdmin berechtigt worden ist, Rechte: CU-LMR Rechte (Auswertungen, Wahl, etc.) CLM-SdaBetreuer (LMR Betreuer / Gemeinde): erstellt Gemeindevorlagen, Wahlkalender, Rechte: Vorlagen, Dokumente, Wahlkalender CLM-SdlBetreuer (LMR Betreuer / Bundesland): erstellt Bundesländervorlagen, Dokumente, Benutzerliste, Wahl, Rechte: Vorlagen, Dokumente, Wahlkalender LMR-Meldebehoerde (Anwender): führt Meldevorgänge durch, für die er vom GemeindeAdmin berechtigt worden ist, Rechte: CU-LMR Rechte (Auswertungen, Wahl, etc.) Details siehe: -> Anwendungen-PV-Kundmachung_2007_0927.pdf (web_archiv.64481utz) ARGE DATEN ARGE DATEN

55 Themenkreis Privatsphäre & Internet
Datenschutz und Sicherheit Themenkreis Privatsphäre & Internet - Grundsätzlich gelten dieselben DSG-Bestimmungen (+ TKG-Regeln) Spezifische Internetprobleme Identifikationsproblem (Authentisierung) - die Gegenseite kennen (Anbieter/Nutzer) - Identifikation von Benutzern (und Anbietern) Auftraggeberproblem, Zweckbindung - Wer verwendet welche Daten zu welchen Zweck? - Umfang der zulässig verwendeten Daten Rechtsdurchsetzungsproblem - Datenfluss in Nicht-EU-Staaten Identifikationsproblem (Authentisierung) - Benutzer müssen darauf vertrauen können zu wissen, wer Daten über sie registriert - gilt umgekehrt für Betreiber: muss wissen wer sein Gegenüber ist Auftraggeberproblem - Benutzer muss wissen welche Daten gesammelt werden, wie sie verwendet werden und an wen sie weiter gegeben werden (Informationspflicht / Transparenzgebot) Rechtsdurchsetzungsproblem - Datenfluss geht in vielen Fällen in nicht-EU-Staaten (USA) Datenschutzprobleme bei der Verwendung von Personendaten - Nutzung von Advertising-Dienstleistern - Identifizierung durch gemeinsame Dienstleister (SingleSignOn) - Gemeinsamer Vertrieb von e-commerce-Angeboten (z.B. Shopping-Plattformen), z.B. aus dem Bereich sensibler Daten (Gesundheit, Sex, ...) - grenzüberschreitender Datenverkehr (wohin?) - Feststellung der Haftung bei unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen ARGE DATEN ARGE DATEN

56 Haftung bei Phishing-Attacken?
Datenschutzfragen Internettechniken Haftung bei Phishing-Attacken? Was ist Phishing? - Diebstahl der Benutzeridentität unter Vorspiegelung einer falschen Anbieteridentität Verantwortung des Benutzers - Prüf- und Sorgfaltspflichten bei der Benutzung einer Website oder der Bekanntgabe von persönlichen (identifizierenden) Merkmalen Verantwortung des Anbieters - Durchschaubare Präsentation seines Dienstangebots, insbesondere was URL-name, Seitendesign (keine Frames!), Mailversand, SSL-Zertifikat betrifft Abhilfe - Digitale Client-Zertifikate Phishing-Attacken In der Regel wird per Mail (aber auch Telefon) der Benutzer aufgefordert auf einer Wartungsseite (oder neuen Dienstseite) die Richtigkeit seiner Zugangskennungen zu probieren. Auch TAN-Lösungen bieten keinen Schutz, da unbenutzte TANs als abgelaufen bezeichnet werden und der Benutzer zur neuerlichen Eingabe aufgefordert wird. Der erfasste, noch gültige TAN kann dann missbraucht werden Webseiten sind leicht nachzuahmen, auch URL's können nachgebaut werden (einige Browser enthalten fehler die das unterstützten wird dann als dargestellt Viele Benutzer haben die URL-Anzeige überhaupt ausgeschalten Mailprogramme mit html-Unterstützung erlauben vortäuschen von Links Empfehlungen für Anbieter (z.B. Telebanking) - Seiten ohne Frames verwenden - Zertifikat und URl für kritische aktion laufend publizieren - Keine Mails an Kunden - Keine überraschenden Designänderungen des Webportals - Protokollanzeige der letzten Zugriffsversuche Empfehlungen für Benutzer - Keine Datenweitergabe in Form von Mails oder bei Telefonanrufen - Zertifikate genau prüfen - URL-Adressanzeige nicht ausschalten - Dubiose (nicht verstandene) Vorgänge sofort melden In der Regel wird keine Haftung, in Einzelfällen jedoch Mitverantwortung bestehen ARGE DATEN ARGE DATEN

57 Einsatz von Tracking-Techniken
Datenschutzfragen Internettechniken Einsatz von Tracking-Techniken - Tracking: Instrumente um Benutzer(verhalten) zu identifizieren, zu verfolgen und zu analysieren - verschiedenste Namen/Techniken: Web-Bugs, Cookies, Web-Beacons, Hidden Identifiers, Spyware, ... Typische Tracking-Informationen - Wie lang wurde welche Seite, in welcher Reihenfolge angesehen ("Surfverhalten")? - Welche Artikel wurden in welcher Kombination bestellt? Probleme - Umfang - Durchschaubarkeit (wird sich auch an Kenntnis des Zielpublikums orientieren müssen) - Zustimmung (ausdrückliche / konkludente Zustimmung) - unternehmensübergreifendes Tracking - Vermeidung der nachträglichen Benutzerzuordnung Technik: - Web-Beacons: unsichtbare Elemente (meist 1x1-Pixel-Images) zum User-Tracking - Web-Bugs: unsichtbare Elemente zum Dokumenten-Tracking (analog Web-Beacons) Tracking von Benutzern: Auch Tracking ist eine Datenanwendung und an den Verwendungszweck der Daten gebunden. Ob dieser Zweck im Einzelfall zulässig ist, muss geprüft werden. Meist handelt es sich um den Zweck "Marketing/Marktanalyse". Es besteht jedenfalls Informationspflicht. Im Zusammenhang mit einem unternehmensübergreifenden Tracking (etwa Bannerwerbung, gemeinsame Advertising-Aktivitäten) handelt es sich um Datenübermittlungen (allenfalls um ein Informationsverbundsystem) und es wird eine spezifische Zustimmung erforderlich sein. Beispiel: Advertising-Server, wie Bestellvorschlagswesen bei Amazon Liste von Tracking-Servern: ARGE DATEN ARGE DATEN

58 Tracking II ARGE DATEN ARGE DATEN Datenschutzfragen Internettechniken
2002/58/EG (TK-Datenschutzrichtlinie, EG24/25) - gem. EU-Richtlinie grundsätzlich zulässig - "klare und genaue Information über den Zweck" - Ablehnung muss möglich sein (Einstellbarkeit einmalig im Browser genügt) - in Verbindung mit Verpflichtung zu Sicherheitsmaßnahmen: defacto-Verbot der Speicherung vertraulicher Daten im Klartext nicht konfigurierbare Browser in Cybercafes können Richtlinie widersprechen! - ARGE DATEN ARGE DATEN

59 Cookie-Verwendung ARGE DATEN ARGE DATEN
Datenschutzfragen Internettechniken Cookie-Verwendung Privacy-Gefährdungspotentiale - bei gemeinsamer Nutzung des Computers durch mehrere Personen könnten persönliche Informationen von Dritten verwendet werden - Ausspähen von Interessensprofilen - Einsatz von Cookie-Servern / Cookies in Werbebannern erlauben User-Traking 2002/58/EG (TK-Datenschutzrichtlinie) - dürfen nicht überrumpelnd eingesetzt werden - Bei Übergang auf Seiten mit Cookies ist das (browserunabhängig) anzuzeigen - Aus unserer Sicht ist die Verwendung von Cookies schon auf der "Homepage" unzulässig Allgemeine Sicherheitsinfos zu Browsern: Die Seite erlaubt es die jeweils aktuellen Sicherheitslücken gängier Browser am eigenen Gerät zu testen. ARGE DATEN ARGE DATEN

60 eMail im Blickwinkel der Privatsphäre
Datenschutzfragen Internettechniken im Blickwinkel der Privatsphäre - TKG-SPAM-Regelung §107, Abwehrrechte - Filtersoftware oft problematisch und schlecht zu konfigurieren - Blocking- ("Blacklist"-) Server können zu Haftungsproblemen führen - SPAM & Würmer als "siamesische Zwillinge" - Mail als unerwünschte Nachricht ist nicht immer SPAM Ausblick und Entwicklung von Mail - professionelle Filter-Dienstleister - Verstärkte Nutzung von Formularen - Einsatz sicherer (TLS-basierter) und zertifizierter Mailserver - Verstärkter Einsatz von Clientenzertifikaten - Verstärkte Nutzung von "einmal"-Mailadressen - datenbankbasierter Mailverkehr und P2P-Kommunikation Probleme in der Filterkonfiguration - Gefahr der Beschränkung der Kommunikation - Herausfiltern von erwünschten, aber ungewöhnlichen Nachrichten (Aussendungen zum Stichwort e-card oder Mailadressen mit der Endung ad.or werden als Werbezusendungen klassifiziert, ...) - Filter gehen auf Reply-Adresse und begünstigen die Weiterverbreitung - Aktualität und Aufwand Interessante "ANTI-SPAM"-Sites - CERT® Coordination Center - Kaspersky - NAI - TREND-MICRO de.trendmicro-europe.com - SYMANTEC - ClamAV BLACKLISTS - Top/Computers/Internet/Abuse/Spam/Blacklists/ - ISPA verwendet Kobination von BLACK & WHITE - LISTS ARGE DATEN ARGE DATEN

61 Themen aus der betrieblichen Praxis
Intranet/Extranet Themen aus der betrieblichen Praxis - Muss innerbetrieblich verschlüsselt werden (VPN-Pflicht)? - Muss bei Datenzugriffen von Außen (Vertriebsmitarbeiter, ...) verschlüsselt werden? - Dürfen Daten der Mitarbeiter zu persönlichen Ereignissen im Intranet veröffentlicht werden (Hochzeit, Geburtstag, ...) - Dürfen Fotos der Mitarbeiter im Intranet / Internet veröffentlicht werden? - Ist der Einsatz von Filtersoftware zustimmungspflichtig? - Hat die Betriebsführung Anspruch auf Bekanntgabe von Passwörtern? Muss innerbetrieblich verschlüsselt werden (VPN-Pflicht)? Nein, es kann auch durch andere (organisatorische Maßnahmen Sicherheit gewährleistet werden) Muss bei Datenzugriffen von Außen (Vertriebsmitarbeiter, ...) verschlüsselt werden? Eher ja, sofern ein Zugang über das Internet erfolgt. Verschlüsselung, SSL und Virtual Private Networks (VPN) können als Stand der Technik angesehen werden Dürfen Daten der Mitarbeiter zu persönlichen Ereignissen im Intranet veröffentlicht werden (Hochzeit, Geburtstag, ...) Nur mit ausdrücklicher Zustimmung, wobei diese jederzeit widerrufen werdne kann Dürfen Fotos und Kontaktdaten der Mitarbeiter im Intranet / Internet veröffentlicht werden? Wird vom Arbeitsvertrag, der tatsächlichen Tätigkeit und der Firmen"philosohpie" abhängen ("überwiegende Interesen Dritter oder des Auftraggebers") Ist der Einsatz von Filtersoftware zustimmungspflichtig? Nur dann, wenn Arbeitstätigkeit kontrolliert oder eingeschränkt wird, bei Viren- und WUrmfilter eher nicht, bei Contentfilter von Webseiten oder Mail wird es vom Filterumfang ahängen Hat die Betriebsführung Anspruch auf Bekanntgabe von Passwörtern? Die Organisaiton von vertraulichen IT-Informationen sollte in einem für alle Mitarbeiter einsehbaren Sicherheitskonzept festgehalten sein, an das auch die Geschäftsführung gebunden ist. ARGE DATEN ARGE DATEN

62 ARGE DATEN ARGE DATEN Digitale Signatur Ziele Technik Signaturarten
Gesetzliche Bestimmungen - Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (NR: GP XX RV 1999 AB 2065 S BR: AB 6065 S. 657.) StF: BGBl. I Nr. 190/1999 (Gültigkeit der Stammfassung seit ) - Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung - SigV) StF: BGBl. II Nr. 30/2000 - Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen - Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden ARGE DATEN ARGE DATEN

63 Ziel(e) digitaler Signatur
Problemstellung digitale Signatur Signatur: technisches Verfahren zur Kennzeichnung von Dateien Zertifikat: Zuordnung eines bestimmten technischen verfahrens zu einem Inhaber Ziel(e) digitaler Signatur - Nicht Bestreitbarkeit eines Rechtsvorgangs - Vermeidung von Medienbrüchen - weitestgehend automatisierte Abwicklung (Bestellungen, Sachbearbeitung, ...) - Nachweisbarkeit der Durchführung einer Transaktion / Zustellung / Hinterlegung Digitales Zertifikat ist ein Ausweis, der den Signator für ein bestimmtes Signaturverfahren als nutzungsberechtigt ausweist Die digitale Signatur ist ein technisches Verfahren, dass an sich noch nicht personenbezogen ist, erst durch ein zugeordnetes Zertifikat wird der Personenbezug hergestellt. ARGE DATEN ARGE DATEN

64 Signaturgesetz 2000 ARGE DATEN ARGE DATEN Grundlagen SigG
- jeder kann Signaturverfahren nach eigenem Ermessen einsetzen - Signaturdienste für Dritte sind registrierungs- bzw aufsichtspflichtig - Verschiedene Signaturformen - gewöhnliche Signatur - "fortgeschrittene" Signatur - Verwaltungssignatur - Amtssignatur - "sichere" (qualifizierte) Signatur - Gültigkeit der Signatur richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarung - ARGE DATEN ARGE DATEN

65 "fortgeschrittene" Signatur
Arten der digitalen Signatur "gewöhnliche" Signatur - jede Form der elektronischen Kennzeichnung zum Verfasser eines Dokuments "fortgeschrittene" Signatur - bestimmte, sichere Hash- und Signaturverfahren zwingend vorgeschrieben - bestimmte Form der Identiätsbestimmung des Signators und Vergabeform des Zertifikats durch Aufsichtsbehörde vorgeschrieben - keine besonderen Hardwareverwendungen vorgesehen "qualifizierte" Signatur - wie "fortgeschrittene" Signatur, jedoch bestimmte Hardware zwingend vorgesehen EU-weit dürfte "fortgeschrittene" Signatur zum gemeinsamen Rechtsstand werden - ARGE DATEN ARGE DATEN

66 Rechtsgrundlage fortgeschrittene Signatur
- SigG §2 Z3 lit. a bis d definiert "fortgeschrittene" Signatur - RTR/TKK-Positionspapier vom Anerkennung durch EU-Richtlinie 2001/115/EG - Umsetzung durch BMF-Verordnung Dezember 2003 (BGBl. II Nr. 583/2003) Merkmale - ausschließliche Zuordnung zum Signator - Identifizierung des Signators möglich - alleinige Kontrolle durch Signator - keine nachträgliche Änderung der Signatur möglich einziger Unterschied zur "sicheren" Signatur: Verzicht auf bestimmte Hardware (Chipkarte) "fortgeschrittene" Signatur = "sichere" Signatur SigG §2 Z3 lit. a bis d: § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 3. sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist, b) die Identifizierung des Signators ermöglicht, c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann, ...." ARGE DATEN ARGE DATEN

67 Grundsätzliche Unterschiede digitaler/natürlicher Signatur
digitale Signatur - Grenzen Grundsätzliche Unterschiede digitaler/natürlicher Signatur - keine unmittelbare Einsichtigkeit des Vorgangs (technische Vermittlung) - Ablaufdatum der Gültigkeit - Abhängigkeit von technicher Infrastruktur Dritter - Internet ist ein asynchrones Medium - keine Synchronität zwischen Ausweisleistung und Willenserklärung digitale Unterschriften werden niemals persönlichen Unterschriften gleichzusetzen sein Auf Grund der grundsätzlichen Unterschiede wird es niemals zu einer Gleichsetzung kommen. Es sind jedoch Szenarien vorstellbar, in denen einer digitalen Unterschrift höhere Bedeutung zukommt, als einer persönlichen. Etwa dann, wenn die Ermittlung eines exakten Zeitpunkts einer verteilt abgegebenen Willenserklärung notwendig ist. ARGE DATEN ARGE DATEN

68 Einsatz nicht notwendigerweise personenbezogen!
Technik digitale Signatur technischer Ablauf - Schritt I Asynchrones und asymetrisches Verfahren - Signiervorgang und Bestätigungsvorgang erfolgen mit unterschiedlichen Verfahren (Privat und Public Key) - dadurch können sie asynchron stattfinden Einsatzgebiete - Sicherung der Authentizität eines Dokuments - Änderungskontrolle (Änderungen werden erkannt, nicht notwendigerweise verhindert) Einsatz nicht notwendigerweise personenbezogen! Hashverfahren Aus einem digitalen String (z.B. Vertragstext) wird ein Hashcode "Fingerprint" generiert - Typische Techniken: SHA1, RIPEMD-160, MD5, ....) - Typische Länge: 40 Byte und mehr - kleine Änderungen im Text sollen starke Änderungen im Hashcode bewirken Beispiel Hashanwendung: (Auszug aus dem internen ARGEDATEN - Dokumentenarchiv) 11497vdd (2003/04/26 / Size: 0.3 MB) Original-Site: Archiv: About the World Wide Web Consortium (W3C).pdf public legal/m - Hash SHA1: fa880f5e4eaf9e bece43127f2a4eb8e0 [application/pdf/707125hjhdnc651473] Text: W3C Recommendations include: (X)HTML: Several versions of HTML have stabilized the explosion in functionalities of the Web's primary markup language. HTML 3.2 was published in January 1997, followed by HTML 4 (first published December 1997, revised April 1998, and revised again as HTML 4.01 in December 1999). XHTML 1.0, which features the semantics of HTML 4.01 using the syntax of XML, became a ARGE DATEN ARGE DATEN

69 Beispiel ARGE DATEN ARGE DATEN Technik digitale Signatur
Dokumente können mit beliebigen Programmen (sofern sie dieselben Hash-Techniken verwenden) analysiert und der Hashcode verglichen werden (der eventuell über einen anderen Übertragungsweg übermittelt und verifiziert wird). ARGE DATEN ARGE DATEN

70 technischer Ablauf - Schritt II Personenbindung
Technik digitale Signatur technischer Ablauf - Schritt II Personenbindung Hashcode wird mit persönlichem Code ("privater Schlüssel") verknüpft - Methode: asymetrische Verschlüsselung - Typische Techniken: RSA (eingesetzt in Programmen wie PGP, S/MIME, ...), DSA - ARGE DATEN ARGE DATEN

71 technischer Ablauf - Schritt III Verifikation (Übermittlung / Prüfung)
Technik digitale Signatur technischer Ablauf - Schritt III Verifikation (Übermittlung / Prüfung) Originaltext und Anhang werden gemeinsam (oder auch getrennt) übermittelt - öffentliche Schlüssel zur Prüfung notwendig - öffentliche (sekundenaktuell) geführte Verzeichnisse notwendig - vertrauenswürdige Bestätigungsstellen notwendig - einheitlicher Zeitstandard notwendig - ARGE DATEN ARGE DATEN

72 gegenwärtig werden fast nur zentrale Authentiserungsmodelle diskutiert
Datenschutz und Authentisierung Datenschutz bei Authentisierungsmechanismen (Stellungnahme WP ) Online-Authentifizierungssysteme - lokal (PC-orientiert) - dezentrale (Proxy-orientiert) - zentrale Authentisierungen (Microsoft) - vernetzte (Web-of-Trust) gegenwärtig werden fast nur zentrale Authentiserungsmodelle diskutiert Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU, WP ) ARGE DATEN ARGE DATEN

73 Identifikation von Benutzern - Vorfragen
Datenschutz und Identifikation Identifikation von Benutzern - Vorfragen - Wann ist eine Identifikation zulässig? - Welche Identifikationsdaten dürfen verwendet werden? - Wie sind diese Daten einzuordnen? Identifikationsmechanismen im Internet - PIN / TAN - Verfahren - Digitale Signatur und Zertifikate Nachweis- und Willenserklärungsproblem Neue Herausforderungen an Begriff "personenbezogene Daten" ("Identität einer Person") - Problem der Alias-Identitäten - Problem des Identitätsdiebstahls (Phishing) Identifikation von Benutzern: - ist grundsätzlich nur im Rahmen des für die Anwendung notwendigen zulässig - die meisten Identifikationsdaten sind indirekt personenbezogene Daten, fallen daher unter die Geheimhaltung, sind aber weder registrierungspflichtig, noch auskunftsfähig Es besteht keine durchgängige Entscheidungspraxis, wann derartige Daten überhaupt als personenbezogene Daten im engeren Sinn anzusehen sind. Alias-Identitäten - sind grundsätzlich zulässig, sofern keine Rechte vorgetäuscht werden, die man ansonsten nicht hat (z.B. Gewerbeberechtigung um bestimmte Einkaufsplattformen zu nutzen, "Privatmann" um private Auktionsverkäufe durchzuführen, Alter (Minderjährig), ... - Beispiel für Aliasidentitäten: Buchhaltung #xxx statt Name des Buchhalters bei Rechnungslegung Identitätsdiebstahl - Vorspiegelung falscher Websites und Mailabsender ( - mögliche Haftung bei unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen Typische Onlinedaten - IP-Adresse, Zugriffszeitpunkt - Browserinformationen, abgerufene Seiten, Cookies - Mailadresse - Angaben, die in Formularen eingetragen werden ARGE DATEN ARGE DATEN

74 Sicherheit & Internet Benutzersicht
Internet-Sicherheit Sicherheit & Internet Benutzersicht Problembereiche - Benutzung von Passwörtern - Benutzung von Suchmaschinen - Benutzung von Online-Formularen - Aufzeichnung des Surfverhalten Hilfsmaßnahmen - Verwendung von Proxy-Servern - Verwendung verschiedener Rollen (Alias-Identitäten) - Verwendung diverse Filter- und Scanersoftware - Nutzung von Black- und White-Lists - Lokale Sicherheitseinstellungen optimieren Zur Diskussion: Klage nach Erhalt eines Mails mit Wurm? Welche Vorkehrungen kann/muss ein Benutzer treffen? Zur Diskussion Ein Unternehmen drohte mit Klage, weil ein Benutzer irrtümlich ein Mail mit Wurm verschickt hatte Die Beachtung aller Endbenutzerempfehlungen kann extrem Zeitaufwändig werden und die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Internets extrem einschränken. ARGE DATEN ARGE DATEN

75 Verwendung von WHOIS-Informationen
Datenschutzfragen Internet Verwendung von WHOIS-Informationen Beispiel WHOIS (Stellungnahme WP ) - mangelhafte Definition des Zweckes - Zweck des Kontakts bei Fehlern auch mit anderen Mitteln erreichbar - auch veröffentlichte Daten genießen Datenschutz - zwangsweises Eintragen im WHOIS-Verzeichnis verstößt gegen Selbstbestimmungsrecht - Selbstkontrollmaßnahmen auf WHOIS-Basis problematisch (NOWAK-Aktion) - Direktmarketingaktionen jedenfalls unzulässig Inverse Suchfunktionen Werden von der Arbeitsgruppe als besonders problematisch angesehen - sind als zusätzliche Datenverwendung (Datenanwendung) anzusehen - Erfordern zusätzliche Zustimmung des Betroffenen (WP76p4) ARGE DATEN ARGE DATEN

76 Verwendung von Internet-Zugriffsprotokolle
Datenschutzfragen Internet Verwendung von Internet-Zugriffsprotokolle Was sind Internet-Zugriffsprotokolle-Daten? - grundsätzlich bestimmbare personenbezogene Daten - abhängig vom Dienstangebot auch [direkt] personenbezogene Daten, in vielen Fällen verknüpft mit sensiblen Daten (e-health, Sex-Seiten, Infoseiten weltanschaulich orientierter Gruppen) Mögliche Zwecke (Datenanwendungen) von Internet-Zugriffsaufzeichnungen (1) Analyse des Ressourcenverbrauchs (Auslastung, Systemplanung, DSG 2000 § 48 "Statistik", Ergebnis ist nicht personenbezogen) (2) Erkennen missbräuchlicher Verwendungen (DSG 2000 § 14 [gilt nur bei Web-Zugriffen von Datenanwendungen bei denen man selbst datenschutzrechtlicher Auftraggeber ist], TKG 2003, StGB § 119a) (3) Analyse der Nutzung des eigenen Angebots (Marketingplanung, wie (1)) - ARGE DATEN ARGE DATEN

77 Verwendung von Internet-Zugriffsprotokollen II
Datenschutzfragen Internet Verwendung von Internet-Zugriffsprotokollen II Mögliche Zwecke (Datenanwendungen) von Internet-Zugriffsaufzeichnungen (Fortsetzung) (4) Analyse der Interessen der externen Nutzer (Interessenten, Kunden, Mitglieder, Lieferanten) (wie (1), TK-Anbieter haben zusätzlich TKG § 93ff zu beachten) (5) Analyse der Tätigkeiten der Mitarbeiter (ArbVG §§ 96,96a, BV-pflichtig oder § 10 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) Zustimmung der Mitarbeiter) einzelne Verwendungen können Datenschutzprobleme verursachen - Auflösen IP-Adressen durch WHOIS-Abfragen und veröffentlichen der Ergebnisse - Veröffentlichen Protokolldaten/Auswertungen im Internet - Übermitteln/Überlassen Protokolldaten an Drittfirmen ohne Dienstleistervereinbarung gemäß DSG 2000 (z.B. Google Analytics) - ARGE DATEN ARGE DATEN


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