Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)"—  Präsentation transkript:

1 Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)

2 Gymnasiale Oberstufe Sekundarstufe II
Klassen bis 12 ( Verweildauer beträgt in der Regel 3 Jahre, mindestens 2Jahre, höchstens 4 Jahre. ) Einführungsphase Qualifikationsphase Klasse Klassen 11 und 12

3 Einführungsphase Klasse 10 Unterricht im Klassenverband und in Kursen - Bewertung durch Noten - 2 Halbjahre - Bewertung der Jahresleistung - Bestandene Prüfung am Ende der Einführungsphase berechtigt zum Besuch der Qualifikationsphase

4 Qualifikationsphase Klassen 11 und 12 - Unterricht in Hauptfächern und Fächern - Bewertung erfolgt in Punkten ( ) - keine Versetzung - 4 Kurshalbjahre ( Semester ) - Bewertung erfolgt je Semester

5 11 bis 12 Freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr einmal zum Ende des Kurshalbjahres möglich. Bei Nichtbestehen des Abiturs Verlängerung der Verweildauer um 1 Jahr. Regelmäßige Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase ist Pflicht! Bewertung erfolgt über die Mitarbeit im Unterricht und die Klausuren im Verhältnis 1:1. Das Studienbuch ersetzt die Halbjahres- und Jahres-zeugnisse und ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen.Wird vom Schüler geführt. Klassenleiter Tutor

6 Die Qualifikationsphase Das 11. und 12. Schuljahr

7 Abitur 2010 Prüfungen: Montag, 10 .05. 2010 Deutsch
Dienstag, Englisch Mittwoch Mathematik Montag, Biologie Dienstag, Französisch Mittwoch, Geschichte und Politische Bildung Donnerstag, Physik Dienstag, Chemie

8 Mittwoch, Latein Donnerstag, Russisch Freitag, Spanisch Montag, , Musik Dienstag, Religion/Philosophie Mittwoch, Kunst und Gestaltung Donnerstag, Informatik Freitag, Sozialkunde Montag, Geografie Dienstag Wirtschaft Mündliche Prüfungen: –

9 Hauptfächer und Fächer
Der Unterricht wird in Fächern und Hauptfächern erteilt: - In den Hauptfächern wird eine systematische Befassung mit wesentlichen Inhalten, Theorien und Modellen vermittelt. Der Unterricht ist auf eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden und ihre selbsttändige Anwendung gerichtet. Hauptfächer werden vierstündig unterrichtet. - Im Unterricht der Fächer erwerben Schüler grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Unterrichtsfaches. Fächer werden zweistündig erteilt.

10 Hauptfächer Hauptfächer sind:
Deutsch, Mathematik, die 1. Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften sowie weitere Fremdsprachen. - Jeder muss die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie entweder 2 Fremdsprachen und 1 Naturwissenschaft oder 2 Naturwissenschaften und 1Fremdsprache durchgängig belegen. (6 x 4 Stunden = 24 Wochenstunden)

11 Fächer Fächer sind: Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophie, Evangelische Religion und Katholische Religion, Sport, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft, Informatik. - Zusätzlich zu den 6 Hauptfächern muss jeder Schüler folgende Fächer durchgängig belegen: Musik oder Kunst und Gestaltung, Religion oder Philosophie sowie Sport. (3 x 2 Stunden= 6 Wochenstunden) - In der Jahrgangsstufe 11 muss jeder mindestens 36 und in der Jahrgangsstufe 12 mindestens 34 Wochenstunden belegen. Somit wählt jeder entsprechend seinen Interessen weitere Fächer oder Hauptfächer, um diese Wochenstundenzahl zu erreichen. Die Fächer müssen durchgängig für mindestens 1 Jahr belegt werden.

12 Weitere Fächer und Hauptfächer
Auf Antrag der Schule kann die oberste Schul-aufsichtsbehörde weitere Fächer oder Hauptfächer genehmigen. Diese Hauptfächer können auch die 2. Naturwissenschaft oder die 2. Fremdsprache als Hauptfach ersetzen. Hauptfächer: Informatik Kunst Fächer: Darstellendes Spiel, Ensemble, angewandte Naturwissenschaften ( keine Prüfungsfächer )

13 Die Fächer und Hauptfächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet
1. dem sprachlich - literarisch - künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprache, Kunst und Gestaltung, Musik), 2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte und Politische Bildung, Geographie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie) 3. dem mathematisch - naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld (Mathematik, und Naturwissenschaften(Ph, Bio, Ch)) ohne Aufgabenfeld: Sport, Informatik

14 Bedingungen für die Fächerwahl

15

16 Muster für Fächerbelegung 11

17 Hinweise Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, so hat er zum Erreichen seiner Belegungspflicht anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen. Leistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.

18 Schriftliche Arbeiten
In allen Unterrichtsfächern werden pro Halbjahr in der Regel zwei Klausuren geschrieben, mindestens jedoch eine. Im letzten Kurshalbjahr (Abiturprüfungen) ist in allen Fächern jeweils eine Klausur zu schreiben.

19 Abitur / Ziel des Bildungsganges
Durch die Abiturprüfungen wird festgestellt, ob der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen dieser staatlichen Abschlußprüfung wird dem Schüler die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Sie wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen 1. in den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase und 2. in der Abiturprüfung.

20 Umfang und Gliederung des Abiturs
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen der Schüler mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen hat. Ausnahmen ergeben sich aus den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2. (2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Sport und Musik besteht die Abiturprüfung zusätzlich aus einem praktischen Teil.

21 Prüfungsfächer Welches sind die Prüfungsfächer?
Die Prüfungsfächer setzen sich wie folgt zusammen: 1. schriftlich: Hauptfach - Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft (Die Fremdsprache darf keine neu beginnende sein.) 2. schriftlich: Hauptfach (Die Fremdsprache darf keine neu beginnende sein.) 3. schriftlich: Fach oder Hauptfach 4. schriftlich: Fach oder Hauptfach 5. mündlich: Fach oder Hauptfach

22 Die Prüfungen in den Unterrichtsfächern unter 1.und 2.
entsprechen dem Niveau der ehemaligen Leistungskurse nach den Vereinbarungen der KMK. Die Unterrichtsfächer unter 3.bis 5. werden auf Grundkursniveau geprüft. Zu den schriftlichen Prüfungen kann zusätzlich eine mündliche erfolgen, z. B. um bei schlechtem Abschneiden die Gesamtpunktzahl zu verbessern.

23 Unter den Prüfungsfächern müssen folgende Fächer sein:
- Deutsch - ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld - Mathematik - eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft

24 Gesamtqualifikation Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen 1. bestimmter Grundkurse - Block I -, 2. der Leistungskurse - Block II - und 3. der Abiturprüfung - Block III-.

25 Block I 22 Leistungen werden in einfacher Wertung angerechnet, das bedeutet 22 Halbjahresnoten aus den 4 Halbjahren der Qualifikationsphase. Dazu gehören: - die 9 Leistungen des 3., 4. und 5. Prüfungsfaches aus den ersten 3 Halbjahren - 13 Leistungen weiterer Fächer, die keine Prüfungsfächer sind. Die Leistungen können aus allen 4 Halbjahren frei gewählt werden.

26 Block I Leistungen, die in Block II oder Block III eingebracht werden, dürfen nicht in Block I angerechnet werden. Addiert müssen die Leistungen mindestens 110 Punkte ergeben. In 18 Leistungen müssen dabei mindestens 5 Punkte erreicht werden.

27 Block II Hier werden die Leistungen des 1. und 2. Prüfungsfaches angerechnet: - die 6 Leistungen aus den ersten 3 Halbjahren werden zweifach gewertet - die 2 Leistungen aus dem 4. Halbjahr werden einfach gewertet. Addiert müssen die Leistungen mindestens 70 Punkte ergeben. 4 Leistungen aus den ersten 3 Halbjahren müssen dabei mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung betragen.

28 Block III Für die Abiturprüfungen werden folgende Leistungen eingebracht: - die 5 Leistungen der 5 Prüfungsfächer aus dem 4. Halbjahr werden einfach gewertet - die 5 Leistungen der Abiturprüfung in allen 5 Prüfungsfächern werden dreifach gewertet. Wird ein Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, ist die Punktzahl der schriftlichen Leistung doppelt zu werten, die der mündlichen einfach.

29 Block III Addiert müssen im Block III mindestens 100 Punkte erreicht werden. In 3 Prüfungsfächern, darunter mindestens in einem Hauptfach, müssen mindestens 20 Punkte erreicht werden (die Leistung des 4. Halbjahres plus die dreifach gewertete Leistung der Abiturprüfung).

30 Gesamt: min.280 Pkt max. 840 Pkt.

31 Die Abiturnote (Gesamtqualifkation) besteht somit zu etwa zwei Dritteln aus Leistungen
der 4 Schulhalbjahre der Qualifkationsphase. Die Ergebnisse aus den Abiturprüfungen fießen zu etwa einem Drittel in die Abiturnote ein.

32 Mindesteinbringungsverpflichtung
Unter den insgesamt 33 Halbjahresleistungen, die in die Blöcke I bis III eingehen, müssen Leistungen der folgenden Unterrichtsfächer sein (Mindesteinbringungsverpflichtung): - Deutsch 4-mal - Mathematik 4-mal - eine Fremdsprache 4-mal - eine Naturwissenschaft 4-mal - Geschichte und Politische Bildung 4-mal - Kunst und Gestaltung oder Musik 2-mal - Religion oder Philosophie 2-mal.

33 Gesamtqualifikation (Beispiel)

34

35 Beispielrechnung der Gesamtpunktzahl
Block D Ge Ph Phil Ku Bio Geo 35 Summe: 224 Block 2: Ma = 62 En = 41 Summe: 103 Block 3: Ma = 38 En = 16 Ge u. Po = 29 Ku = 51 D = 21 Summe: 155

36

37 Durchschnittsnote Gesamtpunktzahl: 482

38 Überprüfung am Ende des dritten Kurshalbjahres
Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Kurshalbjahres überprüft die Schule, ob der Schüler bis zu Ende des vierten Kurshalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen kann. Ist dies der Fall, gibt der Schüler seine endgültige Wahl für die fünf Prüfungsfächer ab. Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, so ist der Schüler über seinen weiteren Bildungsweg zu beraten.

39 § 23 Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission -
(1) Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Kurshalbjahres kann sich der Schüler zur Abiturprüfung melden. (2) Die Meldung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden mit der Angabe, welche Kurse in Block I der Gesamtqualifikation (§ 35 Abs. 2) eingehen sollen. (3) Wenn der Schüler eine besondere Lernleistung nach § 34 mit einbringen will, hat er dieses im Rahmen der Meldung mitzuteilen.

40 (4) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn der Schüler
1. die Belegung- und Einbringungsverpflichtungen und 2. die für die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation (§ 35 Abs. 2 und 3) festgesetzten Bedingungen erfüllt. (5) Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung melden und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 2 Abs. 4 beantragen, nicht zugelassen sind oder bis zum Beginn der Prüfungen zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Sie wiederholen die Jahrgangsstufe 13, sofern die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 2) abgelegt werden kann.

41 (6) Würde durch den Rücktritt die Höchstverweildauer überschritten, hat der Schüler die gymnasiale Oberstufe zu verlassen.

42 § 26 Schriftliche Prüfung und praktische Prüfungsteile
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg - Vorpommern zentral gestellt. Notwendige Prüfungsaufgaben mit Erwartungsbild für Nachschreibetermine im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 werden von der jeweiligen Schule erstellt und dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg - Vorpommern zur Genehmigung vorgelegt. Sie gelten dann als zentral gestellt im Sinne von Satz 1. (2) Die schriftliche Prüfung bezieht sich in allen Fächern auf Sachgebiete aus mehreren Halbjahren. (

43 (3) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt worden werden, sind gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend zu sichern. In den Schulen sind die Umschläge erst am Tage der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, teilt das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg - Vorpommern den Schulen rechtzeitig alle notwendig zu treffenden Vorbereitungen gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3. (4) Den Aufgaben werden vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg - Vorpommern Korrekturanweisungen sowie Hinweise für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungen beigegeben.

44 (5) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in den Leistungskursen mindestens 240, höchstens 300 Minuten, in den Grundkursen mindestens 180, höchstens 240 Minuten. Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg - Vorpommern trifft für die einzelnen Fächer die entsprechenden Regelungen; dabei kann der Höchstwert nach Satz 1 in begründeten Fällen um höchsten 30 Minuten überschritten werden.

45 (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften angefertigt. Der Schulleiter bestimmt die aufsichtsführenden Lehrkräfte. (7) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen (insbesondere über Rücktritt, Erkrankung, Täuschung, Versäumnis) hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der vom Schulleiter zu unterzeichnen ist.

46 (8) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule im Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (9) Der Prüfungsraum kann von den Prüflingen nur für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, hat das Schulgrundstück zu verlassen.

47 (10) Als Hilfsmittel sind nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel zulässig. Stellt sich während der schriftlichen Prüfung heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie die aufsichtsführende Lehrkraft nach Entscheidung des Fachprüfungsleiters zulassen. Hilfen für einzelne Prüflinge sind mit Ausnahme gemäß § 27 nicht zulässig.

48 (11) Der über die schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift ist ein Sitzplan der Prüflinge beizufügen. In der Niederschrift ist mit genauer Zeitangabe zu vermerken: 1. wann die Arbeiten abgegeben worden sind, 2. welche Lehrkraft wie lange die Aufsicht geführt hat, 3. wann und wie lang einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben und 4. ob, gegebenenfalls welche Verstöße im Sinne des § 67 Abs. 3 des Schulgesetzes wahrgenommen und welche Maßnahmen getroffen wurden.

49 Täuschung/Betrugsversuch
§ 67(3) Schulgesetz Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

50 (12) Der Korrektor kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so daß die Grundlage seiner Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder von zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfaßt.

51 (13) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden von dem ersten und dem zweiten Korrektor unabhängig bewertet, dies schließt ein Gutachten des zweiten Korrektors ein. Der Fachprüfungsleiter kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei abweichenden Beurteilungen setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest. Bei übereinstimmender Beurteilung kann er nach Anhörung der Korrektoren und des Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.

52 (14) Der praktische Prüfungsteil in den Fächern Sport und Musik wird wie eine mündliche Prüfung bewertet. § 32 gilt entsprechend. Der praktische Prüfungsteil in Musik ist vollständig auf Tonträger aufzunehmen.

53 § 28 Nichtteilnahme (1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretenden Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Folgen einer Nichtteilnahme aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, richten sich nach § 67 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung. § 67 (1) Schulgesetz Erbringt ein Schüler aus Gründen, die er zu vertreten hat, keine Prüfungsleistung, so erhält er dafür die Note ungenügend oder null Punkte.


Herunterladen ppt "Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen