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Ziele Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen Förderung der Eigenverantwortlichkeit Vorrangige Verantwortung der Eltern und Erziehungsberechtigten.

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Präsentation zum Thema: "Ziele Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen Förderung der Eigenverantwortlichkeit Vorrangige Verantwortung der Eltern und Erziehungsberechtigten."—  Präsentation transkript:

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2 Ziele Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen Förderung der Eigenverantwortlichkeit Vorrangige Verantwortung der Eltern und Erziehungsberechtigten Verstärkte Verantwortung der Erwachsenen allgemein (Unter- nehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer)

3 Begriffe Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Erwachsene: Personen über 18 Jahre, verheiratete Jugendliche sowie Präsenz- und Zivildiener Erziehungsberechtigte: Eltern(teile) oder sonstige Personen, denen ein Erziehungsrecht zusteht Aufsichtsperson: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht übertragen wurde

4 Pflichten der Erwachsenen Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung des Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern Unternehmer, Veranstalter und Liegenschafts- eigentümer müssen Alter überprüfen und Hinweis auf Oö. JSchG aushängen

5 Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten Mit Aufsichtsperson Unabhängig vom Alter ohne zeitliche Beschränkung In Nachtklubs und ähnlichen Vergnügungsbetrieben besteht für Jugendliche absolutes Aufenthaltsverbot Ohne Aufsichtsperson Unter 14 J.: 5 - 22 Uhr 14 und 15 J.: 5 - 24 Uhr Ab 16 J.: ohne zeitliche Beschränkung

6 Nächtigung in Beherbergungsbetrieben Unter 14 J.: nur mit Aufsichtsperson erlaubt Über 14 J.: ohne Aufsichtsperson erlaubt Ausnahmen: betreute Notschlafstellen für Jugendliche und wenn die Nächtigung mit Einverständnis eines Erziehungs- berechtigten erfolgt

7 Spielapparate und Glücksspiele Aufenthaltsverbot in Räumen, wo Glücksspiele durchgeführt werden Ausnahmen: behördlich bewilligte Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen Ab 14 Jahre erlaubt: Zahlenlotto, Klassenlotterie, Nummernlotterie, Sofortlotterien, Lotto, Toto Benützung von Glücksspiel- und Geldspielapparaten ist für Jugendliche verboten Glücksspiele um Geld oder Geldeswert sind für Jugendliche ebenfalls verboten

8 Alkohol und Nikotin Bis 16 Jahre: Konsum und Erwerb von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten Ab 16 Jahre: Verbot von harten Getränken (über 14 Volumsprozent) und übermäßigem Alkoholkonsum NEU: Abgabeverbot von Alkohol und Nikotin an Jugendliche, die diese nicht erwerben oder konsumieren dürfen. Ausnahme: Der Jugendliche kauft diese Waren für den Gebrauch der Eltern. Dazu bedarf es einer Vollmacht und einer schriftlichen Erklärung, aus der Menge und Art der Waren hervorgehen

9 Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen Dürfen Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden, wenn sie Kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren Pornographische Darstellungen beinhalten

10 Altersnachweis Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen Als Nachweis gilt: jede amtliche Bescheinigung oder ein Lichtbildausweis oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson, aus der Alter und Identität einwandfrei hervorgehen oder 4youCard

11 Strafen für Erwachsene Geldstrafen bis 7.000 Euro (im Fall der Uneinbring- lichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) Ermahnung (bei Verstoß gegen das Abgabeverbot für Alkohol und Tabakwaren), wenn Voraussetzungen vorliegen Meldung an Gewerbe- oder Veranstaltungsbehörde

12 Folgen für Jugendliche Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Aussprache mit Jugendberater Erbringung sozialer Leistungen und Einstellung des Strafverfahrens Geldstrafe bis 200 Euro (bei erschwe- renden Umständen bis zu 300 Euro)

13 Nähere Infos LandesJugendReferat 4020 Linz, Waltherstraße 24 Tel: 0732/7720-15505 www.jugendschutz-ooe.at KiJa - Kinder-& Jugendanwaltschaft 4021 Linz, Starhembergstraße 14 Tel: 0732/1708 www.kija.at 2 Regionalstellen in Steyr und Bad Leonfelden JugendService des Landes OÖ 4021 Linz, Waltherstraße 19 Tel: 0732/1799 www.jugendservice.at 13 Regionalstellen für alle Bezirke Oberösterreichs


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