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1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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Präsentation zum Thema: "1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft."—  Präsentation transkript:

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2 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft

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4 4 Die Entscheidungen fallen in Brüssel Bildung und Wissenschaft müssen sich in der EU für ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht organisieren Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz www.kuhlen.name This document will be published under the following Creative- Commons-License:Creative- Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//

5 5 EU-Positionierungen Brussels, 30.11.2007 SEC(2007) 1556 Brüssel, den 16.7.2008 KOM(2008) 466 endgültig Brussels, 10.4.2008 C(2008)132 9 Brüssel, den 22. Mai 2001 PE-CONS 3622/01 Brüssel, den 4.4.2007 KOM(2007) 161 endgültig Brussels, COM(2008) 465/3

6 6 EU-Copyright-Analysen February 2007 FINAL REPORT March 06, 2008

7 7 EU-Richtlinie 2001 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zu Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019 In den 90er Jahren konzipiert Heute weitgehend an den Realitäten elektronischer Räumen vorbei

8 8 Ausnahmen – technisch bedingte Schranken Schutz von technischen Ma ß nahmen und von Informationen f ü r die Wahrnehmung der Rechte Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Ma ß nahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umst ä nden nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt. Sollen technische Schutzmaßnahmen im Bereich Bildung und Wissenschaft eingesetzt werden? Hat der Schutz der technischen Maßnahmen etwas im UrhR zu suchen? EU-Richtlinie 2001 Konsequenz: Reformulierung der 95er Paragraphen im deutschen UrhR

9 9 Ausnahmen – allgemeine Schranken Ist das Instrument der Schranken ein sinnvolles Mittel für ein bildungs- und wissenschafts- freundliches UrhR? Sollte eher allgemeine Wissenschafts- oder Bibliotheksprivilege im UrhR eingeführt werden? EU-Richtlinie 2001

10 10 Drei-Stufen-Test – ein Anti-Commons Drei-Stufen-Test Sollte nicht die heilige Kuh der umfassenden Gültigkeit des Dreistufentests geschlachtet werden? 3-Stufentest für öffentlich produziertes Wissen EU-Richtlinie 2001 1. Rechte und Nutzung nur als Ausnahme 2. Freier Zugang nicht eingeschränkt 3. Persönlichkeitsrechte nicht eingeschränkt Wissen ist ein Commons, also ein öffentliches Eigentum, an dem allenfalls Nutzungsrechte mit Kompensation für die Öffentlichkeit erworben werden können

11 11 Brüssel, den 16.7.2008 KOM(2008) 466 endgültig Fragen der EU Kommission an die Community– Termin Ende November 2008

12 12 EU-Grünbuch 2008 Vorsichtiger Optimismus Bewegung im europäischen Urheberrecht? Das neue Grünbuch der EU-Kommission Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft von Mitte Juli eröffnet die Debatte um ein Urheberrecht, das besser als die alte EU-Richtlinie von 2001 den aktuellen elektronischen Entwicklungen der Informationsverbreitung in der Wissenschaft und im Bildungsbereich Rechnung tragen soll/könnte. Das Grünbuch soll eine Diskussion in Gang bringen, in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang sind, am besten online verbreitet werden können. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0466:FIN:DE.PDF

13 13 EU-Grünbuch - Hoffnung Gibt es Hoffnung für eine wissenschafts- und bildungsfreundliche EU- Richtlinie? Grundsätzlich betrachtet die EU weiterhin Wissen und Bildung (auch Humankapital genannt) als Wirtschaftsgüter oder Produkte und Dienstleistungen". Der Begriff wissensbestimmte Wirtschaft charakterisiert im allgemeinen Volkswirtschaften, die sich nicht auf natürliche Ressourcen (wie Böden oder mineralische Vorkommen), sondern auf geistige Ressourcen, wie Know-how und Fachwissen, stützen. Eine der Grundlagen der wissensbestimmten Wirtschaft besteht darin, dass Wissen und Bildung (auch Humankapital genannt) als Wirtschaftsgüter oder Produkte und Dienstleistungen betrachtet werden können, die sich mit hoher Rendite exportieren lassen. Damit liegt auf der Hand, dass die wissensbestimmte Wirtschaft eher in Regionen mit geringen natürlichen Ressourcen von Bedeutung ist. Aus Blog: August 14, 2008 Aber Primärmarktargument

14 14 EU-Grünbuch - Hoffnung Die EU-Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der ungehinderte Fluss von Wissen und Innovationen im Binnenmarkt gefördert werden muss. Die Erhöhung des Wissensstandards aller Bürger trägt zu mehr gesellschaftlichem Zusammenhang und zu mehr Chancengleichheit bei und steht damit auch im Einklang mit den Prioritäten der neuen Sozialagenda. Löst sich in de EU die bislang absolute Dominanz des ökonomischen Denkens zugunsten sozialen und kulturellen Kümmerns ab? Gibt es gar eine Renaissance des Commons gegenüber dem privaten Eigentum? Fünfte Freiheit: Wissen?

15 15 EU-Grünbuch - Hoffnung Es gilt, die Politik weiter davon zu überzeugen suchen, dass Wissen und Bildung nicht alleine Gegenstand kommerzieller Verwertung sein dürfen, sondern Gemeinschaftsgüter, Commons, sind, die öffentliches Eigentum sind.

16 16 EU-Grünbuch – Grundrecht? Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei (sofort oder nach einer akzeptablen Embargofrist) verfügbar sein. Dieses Wissen darf nur mit einfachen Nutzungsrechten an die Verlage abgegeben werden.

17 17 EU-Grünbuch – Grundrecht? Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei (sofort oder nach einer akzeptablen Embargofrist) verfügbar sein. Den Urhebern, hier den Wissenschaftlern, muss das Grundrecht (so forderte es auch z.B. die Max-Planck-Gesellschaft) verbleiben, ihre Werke ergänzend zur kommerziellen Verwertung frei zugänglich zu machen". z.B. im Urheberrecht (D) durch eine Änderung von § 38 (entsprechend Bundesrat): (Embargo-)Frist zur Rückgewinnung der Verwertungsrechte ein halbes Jahr Rückgewinnungsrecht kann nicht vertraglich abbedungen werden.

18 18 EU-Grünbuch – Grundrecht? EU Kommission (20.8.200) Pilotprojekt, nach einer Sperrfrist zwischen 6 und 12 Monaten muss der uneingeschränkte Online-Zugang zu den Ergebnissen der von der EU finanzierten Forschung ermöglichen werden, vor allem zu Forschungsartikeln, die in von Fachkollegen geprüften Publikationen (Peer review) veröffentlicht werden. Das Pilotprojekt wird sich auf etwa 20% des RP7-Budgets in Bereichen wie Gesundheit, Energie, Umwelt, Sozialwissenschaften sowie Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken. Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei verfügbar sein

19 19 EU-Grünbuch - Grundprinzip Es liegt sicher im öffentlichen Interesse, wenn auch die EU dieses Prinzip der freien Zugänglichkeit jeder Urheberrechtsregulierung zugrundelegen würde. Gerade diese freie Nutzung kann den Verlagen die Möglichkeit eröffnen, um über neue Geschäftsmodelle in elektronischen Räumen weiterhin Gewinne zu erzielen. Dieses scheinbare Paradox kann und muss aufgelöst werden.

20 20 EU-Grünbuch Befragung der Community (1) Sollten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Benutzern über die Anwendung der Ausnahmen gefördert oder hierfür Leitlinien festgelegt werden? Nein Informationswirtschaft bevorzugt privatrechtliche (Lizenz-)Verträge, nicht zuletzt um jede Nutzung individualisiert kostenpflichtig zu machen. Für Bibliotheken (und Endnutzer) sind Lizenzverträge stets nachteilig: In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV Ein Vertrag ist vorrangig vor einem Gesetz. Urheberrechtliche Schranken zugunsten von Bibliotheken können als dispositives Recht jederzeit vertraglich eliminiert werden. Leitlinien würden diese Prozess begünstigen.

21 21 EU-Grünbuch Vertragliche Vereinbarungen (2) Sollten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Benutzern über andere, nicht unter die Ausnahmen fallende Aspekte gefördert oder hierfür Leitlinien oder Musterlizenzen festgelegt werden? Nein Bei außerhalb des Gesetzes geregelten Vereinbarungen besteht die Gefahr, dass schon publizierte Werke dem freien Zugriff der Öffentlichkeit. entzogen wird In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV Ein einmal veröffentlichtes Werk untersteht nicht länger der alleinigen Dispositionsgewalt des Urhebers bzw. des Verwerters Das Zugriffsrecht muss gesetzlich verankert sein und sollte nicht über vertragliche Vereinbarungen aufgehoben werden können.

22 22 EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken Es ist zu begrüßen, dass die Kommission nun erstmals in Frage stellt, ob Ausnahmen von den exklusiven Verwertungsrechten weiterhin nur über die in der EU-Richtlinie von 2001 formulierte, abgeschlossene Liste zugelassen werden sollen. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen, z.B.. Die EU Kommission fragt daher an, ob es nicht neue Schranken geben Dafür gibt es keine internationale Verpflichtung

23 23 (3) Ist es angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Internet-Technologien und der weit verbreiteten Erwartungen von Wirtschaft und Gesellschaft noch angemessen, sich auf eine Liste nicht verbindlicher Ausnahmen zu stützen? Jein Eine Liste nicht verbindlicher Ausnahmen mag nützlich sein – dadurch wird aber ein allgemeines Ausnahmeprinzip nicht überflüssig. In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

24 24 (5) (umformuliert) Sollen Ausnahmekategorien verbindlich festgelegt werden, um Rechtssicherheit der Nutznießer dieser Ausnahmen zu schützen? Nein Eine Liste bestimmte Ausnahmekategorien ist unverzichtbar. In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV Jedoch sollte diese Liste nicht abschließend sein. Ausnahmekategorien sollen nicht (dezisionistisch) verbindlich/detailliert festgeschrieben werden. Dem weiterhin raschen medialen/technologischen Wandel würde sonst nicht in gebotenem Maße Rechnung getragen werden können. EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

25 25 (7) Sollten öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive Lizenzvereinbarungen mit den Verlagshäusern schließen, um den Zugang zu ihren Werken zu erleichtern? Gibt es Beispiele für erfolgreiche Lizenzierungsmodelle für den Online-Zugang zu Bibliotheksbeständen? Nein In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV Die Frage ist grundsätzlich falsch gestellt. Der Zugang zu den mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen sollte grundsätzlich nach Prinzipien des Open Access organisiert sein EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken Es geht also nicht um Lizenzvereinbarungen, sondern um die Entwicklung von G/O-Modellen im OA-Paradigma

26 26 (4) Sollten bestimmte Ausnahmekategorien verbindlich ausgestaltet werden, um ein größeres Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Nutznießer dieser Ausnahmen besser zu schützen? Nein Eine Liste bestimmter Ausnahmekategorien ist unverzichtbar. In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV Jedoch sollte diese Liste nicht abschließend sein. Ausnahmekategorien sollen nicht (dezisionistisch) verbindlich/detailliert festgeschrieben werden. Dem weiterhin raschen medialen/technologischen Wandel würde sonst nicht in gebotenem Maße Rechnung getragen werden können. EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

27 27 (5) (umformuliert) Welche Ausnahmekategorien sollen [aus Sicht von Bildungs- Wissenschafts- und Vermittlungseinrichtungen/Biblio- theken … ] verbindlich festgelegt werden, um Rechtssicherheit der Nutznießer dieser Ausnahmen zu schützen? In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV Zitierrecht Kopierrecht Kopienversand Öffentliche Zugänglichmachung Verwaiste Werke Informationsvermittlung eLearning Abgeleitete Werke Kollaboratives Arbeiten EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken Schranke, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Schaffung neuer oder abgeleiteter Werke genutzt werden können., z.b. über Web 2.0- Anwen-dungen, wie Foren Blogs, Wikis Podcasts, Wikis oder Video Sharing Problematik der Vergütung !! Schrankenregelung zugunsten von Informationsvermittlern /Information Brokern, die aus urheberrechtsgeschützten Materialien neue Produkte erstellen. Genehmigungsfreiheit – nicht Vergütungsfreiheit !! EU: Schutzdauer orientiert an dem am längsten lebenden Musik-Miturhebers

28 28 EU-Grünbuch – Schranken - Bibliotheken Bewegung in die richtige Richtung erscheint auch bei Schranken zugunsten der Bibliotheken möglich. So hinterfragt das Grünbuch die jetzige Regelung, dass die von Bibliotheken digitalisierten Werke nur an speziellen Arbeitsplätzen in den Bibliotheken eingesehen werden dürfen. Angesichts der Tatsache, dass jeder Forscher und jeder Studierende über die Netze mit den eigenen Rechnern im Prinzip von überall auf diese Werke zugreifen könnte, erscheint eine solche Regelung tatsächlich obsolet. Zumindest campusweite Lösung - erwünscht: gänzlich orts- und zeitunabhängig

29 29 EU-Grünbuch - Dokumentlieferung Weiterhin fordert die EU Wissenschaftler auf, sich dazu zu äußern, welche neuen Verteilungsformen für elektronische Dokumente heute sinnvoll sind. Hierdurch könnte sich Änderungsbedarf bezüglich der für Bildung und Wissenschaft fatalen §§ 52b und 53a des deutschen Urheberrechts ergeben, die zum einen die Benutzung digitaler Bibliotheksbestände stark beschränken und zum andern die elektronische Dokumentlieferung, z.B. durch subito, derzeit kaum möglich machen.

30 30 EU-Grünbuch - Ausnahmeprinzip Ein allgemeines Ausnahmeprinzip im Urheberrecht, wie es durch das US- amerikanische Fair-use-Prinzip gegeben ist, scheint geeigneter zu sein, um besser auf technologische Neuentwicklungen reagieren zu können. Ebenso sollte schon auf der EU-Ebene ein spezielles Privileg für Wissenschaft und Bildung und für die sie versorgenden Bibliotheken und Informationsvermittlungseinrichtungen im Urheberrecht zu verankert sein.

31 31 EU-Grünbuch - Einschätzung Von der Grundtendenz her könnte das Grünbuch mit vorsichtigem Optimismus eingeschätzt werden. Es könnte Bewegung in das bislang dogmatisch sehr strenge und auf kommerzielle Verwertung gerichtete Urheberrecht kommen. Die Chance, die in der aktuellen Diskussion um das Urheberrecht auf der Ebene der EU liegt, sollte genutzt werden. Öffnung der bislang geschlossenen Schrankenliste Diskussion über neue Verteilformen /Dokumentlieferung Diskussion über Extension der Bereitstellung elektronischer Bestände Diskussion über ein systematisches Ausnahmeprinzip (fair use) Allgemeine Wissenschafts-/Bildungs-/Bibliotheksprivilegien Schon in Richtung einer commons-based economy?

32 32 EU-Grünbuch Konsequenzen für Dritten Korb Der Bundestag hat beschlossen, einen Dritten Korb zum Urheberrecht auf den Weg zu bringen, bei dem Bildung und Wissenschaft im Zentrum stehen sollen. Die Vorbereitungen dazu sollten im Kontext der Fragen des EU- Grünbuchs erfolgen.

33 33 EU-Grünbuch Konsequenzen für Dritten Korb Aber ohne eine starke koordinierte Interessenvertretung von Bildung und Wissenschaft wird es in der EU kein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht geben? Alternativen ? wohl eher eine Triple-Strategie ENCES Modelle einer commons-based economy Vergiss das Urheberrecht – setz alles auf Open Access Setzen auf ein evolutionäres Urheberrecht

34 34 ENCES Initiative European Network for Copyright in support of Education and Science

35 35 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science There is currently no organized group representing European interest in a science- and education-friendly copyright. This needs to be changed. One way to do so is by developing an EU-wide network of organizations and individuals in science and education who share the view that the primary objective of copyright is to promote the progress of science, education, and culture as public goods.

36 36 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science According to existing copyright regimes, the goals of copyright are to be achieved by ensuring some, but not all rights to the producers and private exploiters of knowledge. The private appropriation of knowledge, in particular in science, education and culture, has never been considered a means in itself but is only justified when it serves fundamental rights, enshrined not least in the Charter of the EU, such as freedom of expression (art 15), freedom to receive and impart information and ideas, and the right to education (art 16).

37 37 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science These rights should not be considered as mere limitations on or exceptions to exclusive exploitation rights but as genuine parts of copyright regulation. Access to knowledge is a fundamental right in open information societies and a fortiori for science and education, where it is indispensable.

38 38 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science In the past years, copyright regulation, world-wide and in the EU, seems to have forgotten its primary goals and has pursued a strategy of protecting private commercial interests for the exploitation of knowledge, even when this knowledge is produced in the public domain.

39 39 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science Commercial information markets are acceptable if science and education can rely on innovative information products, on a reasonable price policy, and on fair access chances. But they are not, when access to published knowledge, particularly in scientific journals, is made scarce by an aggressive price policy and by intensively using technical protection measures (which are also protected by copyright law). Economists are already speaking of market failure, in particular in the field of scientific publication dominated by some major international publishing companies.

40 40 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science One might even ask whether copyright is still an appropriate means for achieving public goals in education and science. Open access, an initiative from science itself, is on its way to becoming the dominant scientific publishing model, making possible free access to knowledge for all. But one still has to take into account commercial publication markets, also in science and education (increasingly in e-learning), which promiss to hold their own in the foreseeable future. And these markets are strongly influenced by copyright regulation.

41 41 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science The success of national coordinated initiatives is very limited. Copyright is a concern and in the responsibility of the respective national legislative power of the states in the EU, but is highly dependent on directives from the EU. In order to achieve an education- and science-friendly copyright, science and education need to be present on the European level (and in the future, also in international arenas, such as WTO and WIPO).

42 42 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science The main purpose of ENCES (European Network for Copyright in favor of Education and Science): to provide a platform for organizations and individuals who work towards improving the European and respective members´ national copyright legislation. ENCES will serve not only as a means for lobbying work at the EU level and for supporting comparable national efforts in EU member countries but also as a forum for the development of a new and sustainable copyright understanding which both goes back to its roots and takes into account the free potentials of electronic environments for the production, distribution and usage of knowledge and information.

43 43 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science ENCES intends to pursue a threefold strategy : a.ENCES will make concrete proposals in the public interest of science and education for the evaluation and the improvement of the EU directives related to copyright. These proposals should also have effects on legislation at the different national levels.

44 44 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science ENCES intends to pursue a threefold strategy : b.What is really needed is a fundamental change, a paradigm shift in the way all aspects of the production, dissemination, and usage of knowledge and information are organized in the information society, taking into account the value-building potential of information and communication technology.

45 45 ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science ENCES intends to pursue a threefold strategy : c.To encourage the information economy to develop new business models as part of a commons-based economy where access to knowledge and information itself is free (freeconomics) but where a reasonable return of investment can be achieved for example by value-addding products and services.

46 46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folien unter www.kuhlen.name/www.kuhlen.name/ This document will be published under the following Creative-Commons-License:Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//

47 47 CC als Möglichkeit, informationelle Autonomie/ Selbstbestimmung von Autoren zurückzugewinnen im Rahmen des Urheberrechts, aber mit Verzicht auf einige Verwertungsrechte


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