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Www.schule.provinz.bz.it/verkehrserziehung/VE_news.htm.

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Präsentation zum Thema: "Www.schule.provinz.bz.it/verkehrserziehung/VE_news.htm."—  Präsentation transkript:

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2 Befähigungsnachweis zum Lenken von Kleinkrafträdern
RICHTLINIEN des Unterrichtsministeriums und des Transportministeriums

3 gesetzliche Grundlagen
Legislativdekret Nr. 285/92 mit nachfolgenden Abänderungen – Straßenverkehrsordnung (Art.230) Legislativdekret vom 15 Jänner 2002, Nr. 9, Art. 6 und 15, Einführung der Pflicht des Befähigungsnachweises zum Lenken von KKR für Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben (Art.116 StVO); Gesetzesdekret vom 27. Juni 2003 Nr. 151: ab 1. Juli 2004 tritt die Pflicht des Befähigungsnachweises in Kraft; Gesetz Nr. 214 vom 1. August 2003: Gesetzesumwandlung des Dekretes Nr.151 vom 27. Juni 2003, Dekret des Ministers für Infrastrukturen und Transporte vom 30 Juni 2003 “Programm der Vorbereitungskurse und Prüfungsverfahren für die Erlangung des Befähigungsnachweises für KKR”

4 Die Vorbereitungskurse
Mit der Einführung des Befähigungsnachweises zum Lenken von KKR wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, an Vorbereitungskursen entweder kostenlos in der Schule oder gegen Bezahlung in den Fahrschulen teilzunehmen. Schulen und Fahrschulen sind verpflichtet die Vorbereitungskurse zu organisieren und anzubieten.

5 Schülerinnen und Schüler, die eine Mittel- oder Oberschule besuchen,
können KOSTENLOS an den Vorbereitungskursen in der Schule teilnehmen. Die Teilnahmeerlaubnis muss von den Eltern oder vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein

6 Wer darf die Kurse halten
Vorwiegend Fahrschullehrer Polizeibeamte Carabinieri Stadt- oder Dorfpolizisten Beamte der Finanzwache Lehrpersonen, die mindestens 3 Jahre Inhalte der Verkehrserziehung vermittelt haben Fachkräfte, die von privaten und öffentlichen Vereinigungen ernannt werden. Auch diese müssen eine dreijährige Tätigkeit im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung nachweisen.

7 Erst nach Vollendung des
Wer darf teilnehmen? An den Kurs: Schülerinnen und Schüler, die das 14-te Lebensjahr im Laufe des Schuljahres erreichen, und nicht 18 Jahre alt sind Zur Prüfung antreten: Erst nach Vollendung des 14-ten Lebensjahres

8 Solziales Verhalten (im Regelunterricht)
DAUER In den Fahrschulen … 12 Stunden Verkehrszeichen Stunden Verhalten 4 Stunden Rechtsbewusstsein Stunden In den Schulen 12 Stunden (schulergänzend) + 8 Stunden Solziales Verhalten (im Regelunterricht)

9 Beachte ! Die Anwesenheit muss in einem eigenen Register (laut Vorlage MD.vom 30.Juni 2003) festgehalten werden. Das Register wird in der Schule bzw. Fahrschule aufbewahrt. Es sind nicht mehr als drei Fehlstunden bei den Modulen A, B und C zugelassen. Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach Kursbesuch abgelegt werden.

10 Vorbereitung und Organisation der Kurse
Der Verantwortliche des Kurses Aufgaben: Vorbereitung und Organisation der Kurse Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten die mit der Verwirklichung der Kurse notwendig sind Überprüfung der Anwesenheitsliste, um die Kandidaten zur Prüfung zuzulassen Kopräsenz bei der Prüfung

11 wird in den Schulen abgenommen von
Die Prüfung wird in den Schulen abgenommen von einem Prüfer des Führerscheinamtes, der auch für die Führerscheinprüfung der Kategorien A und B zuständig ist, in Anwesenheit des Verantwortlichen des Kurses.

12 Der Prüfungsbogen zehn Fragen mit jeweils drei Antworten, die: a) alle drei richtig, b) alle drei falsch, c) eine richtig, zwei falsch, d) zwei richtig, eine falsch sein können Um die Prüfung zu bestehen, dürfen nicht mehr als vier Fehler gemacht werden; mit fünf oder mehr Fehlern ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsdauer beträgt dreißig Minuten

13 Ansuchen für die Zulassung zur Prüfung
Am Ende des Vorbereitungskurses müssen vor dem Prüfungsantritt die Einzahlungen getätigt worden sein. Die Belege sind dem Ansuchen für die Zulassung zur Prüfung beizulegen.(Art. 3 M.D. MIT 30/6/03).

14 Einzahlungen (Belege dem Ansuchen beizulegen)
€ 14,62 auf c/c 4028 (Stempelgebühr für das Ansuchen) € 14,62 auf c/c 4028 (Stempelgebühr für die Ausstellung des Führerscheins) € 15,00 auf c/c (Prüfungsgebühr)

15 Der Befähigungsnachweis
ist kein Ausweis wird vom Ministerium für Infrastrukturen und Transporte ausgestellt muss beim Lenken von Kleinkrafträdern mitgeführt werden muss mit einem gültigen Ausweis vorgezeigt werden.

16 ABKOMMEN und VEREINBARUNGEN
Die Schulen können laut Art. 9 des D.P.R. 275/99 mit: FAHRSCHULEN lokalen Körperschaften öffentlichen und privaten Institutionen und Vereinigungen, die sich mit der Sicherheit auf der Straße befassen, zusammenarbeiten (Legislativdekret 9/02)

17 Die einzelnen Schulen können Netzwerke bilden, sei es
NETZWERKE (D.P.R. 8. März 1999, n. 275) Die einzelnen Schulen können Netzwerke bilden, sei es vertikal - Mittelschule (3. Klasse) und Oberschulen horizontal – Gleichartige Schulen

18 ERHEBUNGEN Es ist eine ständige Überprüfungsarbeit zur Erhebung der Vorbereitungskurse von Seiten der Schulämter vorgesehen,: um eine gerechte Verteilung der finanziellen Resourcen zu erzielen und um auf die lokalen Bedürfnisse besser eingehen zu können

19 I N H A L T E a) Gefahr- und Vorfahrtsschilder b) Verbotsschilder c) Gebotsschilder d) Hinweisschilder und Zusatztafeln e) Vorfahrtsregeln f) Vorfahrtsregeln g) Verkehrsampeln und Bodenmarkierungen h) Halten, Parken und Straßenbezeichnungen i) Unfallursachen und Verhalten nach Unfällen, Versicherung l) Bestandteile des Kleinkraftrades und deren Gebrauch m) Verhalten beim Lenken eines Kleinkraftrades und Verwendung des Helms n) gesetzliche Bestimmungen o) Respekt für das Leben und solidarisches Verhalten p) die Gesundheit q) Respekt für die Umwelt

20 Bereiche zum SOZIALES VERHALTEN
Bürgerkunde (allgemein) Verkehrserziehung Gesundheitserziehung Ernährungserziehung Solidarität Rücksicht und Tolleranz

21 Sicherheitserziehung Gesundheitserziehung Sozialerziehung
VERKEHRSERZIEHUNG als Beitrag zur Sicherheitserziehung Gesundheitserziehung Sozialerziehung Umwelterziehung

22 FINANZIERUNG Mit dem Art. 15 des Legislativdekrets Nr. 9/02 werden 7,5% der jährlichen Bußgelder, die im Art. 208 der StVO vorgesehen sind, dem Unterrichtsministerium für folgende Zwecke bestimmt: Förderung der Verkehrserziehung in allen Schulen Organisation der Vorbereitungskurse für die Erlangung des Befähigungsnachweises für Kleinkrafträder

23 Aufgaben der SCHULÄMTER
Monitoring (Erhebung, Evaluation..) der durchgeführten Kurse Hilfeleistung für Vereinbarungen und Abkommen Information und Unterstützung der Schulen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt des MIT

24 Die organisatorischen Tätigkeiten ….
der regionalen Schulämter werden mit der “Direzione Generale per lo status dello studente del Dipartimento dei servizi nel territorio – MIUR” vereinbart und koordiniert der zuständigen provinzialen Ämter des MIT werden mit der “Direzione Generale della Motorizzazione e della sicurezza del trasporto terrestre del Dipartimento dei Trasporti terrestri e per i sistemi informativi e statistici – MIT” vereinbart und koordiniert


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