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Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3.

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1 Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3.
Externes Rechnungswesen Rechnungslegung

2 3. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU
3.1. Grundlagen 3.2. Die Rechtsgrundlagen der Rechnungslegung nach dem deutschen HGB 3.3. Bilanz (nach HGB) 3.4. Gewinn- und Verlustrechnung (nach HGB) 3.5. Anhang und Lagebericht (nach HGB) 3.6. Hinweise zur Jahresabschlussanalyse 3.7. Exkurs: Rechnungslegung nach IAS/IFRS

3 3.1. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU (eRW) - die Definition -
Das externe Rechnungswesen im VU ... ist die Informationsabgabe über das Wirtschaftsgeschehen im VU an Adressaten in der Umwelt des VU Es ist damit der nach außen gerichtete Teil des Rechnungswesens Konkret hat das eRW die Aufgabe, den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und bekannt zu machen Das Ergebnis ist der jährlich veröffentliche Geschäftsbericht. Dessen Teile sind der Lagebericht und der Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht wiederum aus den 3 Teilen Bilanz, Erfolgsrechnung (G+V) und Anhang. Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorschriften für alle Branchen und Sondervorschriften für VU. Es gibt Einzel-Jahresabschlüsse und –Lageberichte. Auf die Sondervorschriften für Konzerne wird nachfolgend nicht eingegangen.

4 Externes Rechnungswesen
3.1. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU (eRW) - ein Vergleich – Vergleich: Internes Rechnungswesen Externes Rechnungswesen Ziel bzw. Zweck v.a. Unternehmenssteuerung, auch Controlling und Preiskalkulation Informationsfunktion, Ausschüttungsbemessung und Schutzfunktion Adressaten Innerhalb des VU, v.a. das Management des VU Alle Interessenten in der Umwelt des VU, v.a. Unternehmensträger, Faktorliefernaten, Kunden Kernstück Kosten- und Leistungsrechnung, auch Deckungsbeitragsrechnung Jahresabschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung/G+V, Anhang) und Lagebericht Rechtsgrundlage keine Rechtsvorschriften sondern alleine Zweckmäßigkeitsgedanken Die (Mindest-)Inhalte für das eRW sind gesetzlich vorgeschrieben/definiert

5 3.1. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU (eRW)
Einschub: Die interne Rechnungslegung im VU ... Als interne Rechnungslegung bezeichnet man auch die Berichterstattung gegenüber dem BaFin (Versicherungsaufsichtbehörde); deren Aufgabe nach VAG die Überwachung der dauernden Leistungsfähigkeit des VU ist; dazu werden Informationen benötigt. Rechtgrundlage bildet die BerVersV (die Verordnung über die Berichterstattung von VU gegenüber der BaFin) Hier ist detailliert geregelt, welche internen Berichte (Jahres-, Quartalsberichte) abzugeben sind Ein Beispiel für interne Berichte ist: es sind detaillierte Sparten-Erfolgsrechnungen erforderlich

6 3.1. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU (eRW) - die Ziele -
Ziele des externen Rechnungswesens: die Information anderer Wirtschaftsteilnehmer über die Geschäftstätigkeit des VU, damit sie gute Entscheidungen über ihre Geschäftsbeziehungen zum VU treffen können (z.B. Kunde) Im einzelnen kann man drei Funktionen unterscheiden: Ausschüttungsbemessungsfunktion: Die Bemessungsgrundlage für Ausschüttungen wird publiziert (z.B. Steuer, Dividende) Informationsfunktion: Es wird Rechenschaft über das unternehmerische Handeln abgelegt und erlaubt damit eine Kontrollfunktion für Externe. Schutzfunktion: Die rechtzeitige Info von Geschäftspartnern bewahrt vor Risiken und Verlusten; wichtigste Funktion!!

7 3.1. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU (eRW) - die Adressaten -
Die Publizitätspflicht ist im Versicherungssektor ausgeprägter als in anderen Bereichen, da das lagfristige Versicherungsschutzversprechen nur wirksam ist, wenn das VU dann auch zahlungsfähig ist. Die Publizität soll einen Beitrag zur Überwachung leisten. Adressaten des eRW: Kunden: VN, Kapitalanlagekunden, sonstige Kunden Faktorlieferanten: Arbeitnehmer, Vermittler, RVU, Sachmittellieferanten Unternehmensträger/Eigenkapitalgeber: Klein- und Großaktionäre der AG, VN der VVaG, Öffentliche Träger der öffentlich-rechtlichen VU Weitere Interessenten: Konkurrenten, Öffentlichkeit, Fiskus, Versicherungsaufsicht

8 3.1. Externes Rechnungswesen / Rechnungslegung im VU (eRW) - die Informationsinteressen -
Die Informationsinteressen der einzelnen Interessengruppen unterscheiden sich. VN: Interesse an Schadenzahlungen (d.h. Kapitalausstattung, Sicherheit) und Prämienkalkulation (d.h. Schadenquote und Betriebskostenquote) Kapitalanlagekunden: Kennzahlen des KA-Bereiches Arbeitnehmer, Vermittler: Verdienstmöglichkeit und Unternehmenssicherheit RVU: Infos über die Qualität des Erstversicherungsgeschäftes Wettbewerber: überbetriebliche Vergleiche Öffentlichkeit: Sicherungsfunktion und Kapitalsammelbecken machen die Branche vwl. bedeutsam Fiskus und Bafin sind auf das eRW nicht primär angewiesen, da sie eigene Infos direkt erhalten

9 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW (nach dem deutschen HGB)
Einschub: IAS/IFRS Die HGB-Rechnungslegung steht im Gegensatz zur IAS/IFRS-Rechnungslegung. Im Rahmen der Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte wurden zunehmend Stimmen laut, die die internationale Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften verlangten, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Diese einheitlichen Vorschriften IAS (International Accounting Standards) und IFRS (International Financial Reporting Standards) wurden in der EU 2005 verpflichtend für alle Konzernbilanzen börsennotierter Unternehmen eingeführt. Das Ziel der IAS/IFRS liegt in der realistischen Darstellung der Unternehmenswerte und –gewinne, adressiert an Investoren, Analysten und Aufsichtsbehörden. Die Philosophie der HGB-Rechnungslegung folgt eher den Vorsichtsgrundsätzen, da sie v.a. den Schutz der VN zum Ziel hat.

10 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Unterschiedliche Jahresabschlussziele
Investorenschutz nach US-GAAP - gegenwärtigen und potenziellen Investoren als Eigenkapitalgebern einen möglichst vollständigen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewähren. Gläubigerschutz nach HGB Erhaltung des Haftungsvermögens durch Begrenzung der Gewinnausschüttung reine Informationsfunktion ist von sekundärer Bedeutung

11 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW (nach dem deutschen HGB)
„HGB-Rechnungslegung“ heißt nach dem bisher Gesagten also nicht, dass das HGB die alleinige Rechtsquelle ist, sondern meint vielmehr – wie beschrieben – die gesamte Rechnungslegung nach der „HGB-Philosophie“ wie sie überwiegend für Einzel-VU in D gebräuchlich ist im Gegensatz zur IAS/IFAS-Philosophie. Die Rechtsgrundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind über verschiedene Gesetze verstreut und daher recht unübersichtlich. Die wichtigsten Bestimmungen finden sich im HGB (Handelsgesetzbuch) und in der RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung in VU). Daneben gibt es relevante Vorschriften im AktG (Aktionsgesetz) und im VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).

12 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW (nach dem deutschen HGB)
Die genannten Rechtsgrundlagen gelten grundsätzlich für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen (auch wenn sie keine AG sind). Die einzige Ausnahme sind kleinere VVaGs, für die z.T. erleichternde Vereinfachungsvorschriften gelten. (um „... eine im Verhältnis zur Größe der VU unangemessene Belastung zu vermeiden.“). Für die Rechnungslegung von VU sind v.a. branchenspezifische Vorschriften maßgeblich. Der Jahresabschluss der VU ist tiefer zu gliedern und ausführlicher zu erläutern., als der JA anderer Branchen. Diese branchenspezifischen Sondervorschriften finden sich v.a. in den §§ 341 bis 341p des HGB und in der bereits zitierten RechVersV. (Beides wurde in einer EU Novelle 1994 neu gefasst, die auch der EU-Harmonisierung diente.)

13 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Fristen und Publizität der Rechnungslegung
Überblick über die Fristen: Für den Jahresabschluss ErstVU: innerhalb von 4 Monaten RVU: innerhalb von 10 Monaten (d.h. 6 Monate mehr) Für die Hauptversammlung ErstVU: innerhalb von 8 Monaten RVU: innerhalb von 14 Monaten Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ErstVU: innerhalb von 12 Monaten RVU: innerhalb von 15 Monaten Die Publizität: Jeder Versicherte kann den letzten Jahresabschluss anfordern Dem BaFin ist der Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich einzureichen.

14 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Allgemeine und spezielle Ausweisprinzipien
Neben den genannten Rechtgrundlagen gibt es noch weitere Ausweisprinzipien: Generelle Abbildungsprinzipien, die für alle Unternehmen gelten – hier sind besonders die GOB zu erwähnen. Spezielle Abbildungsprinzipien, die grundsätzlich für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen gelten. Die GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) sind immer dann anzuwenden, wenn es Gesetzeslücken oder Zweifelsfragen gibt. Es handelt sich hier um Usancen bzw. gewachsenes Recht, das früher gar nicht kodifiziert (=in einem Gesetz festgeschrieben) war. Inzwischen sind einige der Normen in das HGB aufgenommen. Die speziellen Ausweisprinzipien für VU gibt es deshalb, weil VU im Vergleich zu anderen Branchen viele Besonderheiten aufzeigen (Vorausfinanzierung der Schadenzahlungen, Zeitraumbezug, zufallsabhängige Schadenkosten, Rückversicherung .... etc).

15 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Allgemeine und spezielle Ausweisprinzipien
Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze: (GOB oder Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) Grundsätze der Bilanzwahrheit Grundsätze des Bilanzzusammenhangs Publikationsgrundsätze Vorsichtsgrundsätze Die speziellen Ausweisprinzipien für VU: Grundsätze für die Bildung von Jahresabschlusspositionen Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen Grundsätze für den Erfolgsausweis Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung

16 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Allgemeine Ausweisprinzipien (GOB)
Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze: 1. Grundsätze der Bilanzwahrheit - Richtigkeit (einschließlich Vollständigkeit) - Willkürfreiheit 2. Grundsätze des Bilanzzusammenhangs - (Bilanz-) Identität - (Bilanz-) Stetigkeit 3. Publikationsgrundsätze - Klarheit - Übersichtlichkeit 4. Vorsichtsgrundsätze - Relisationsprinzip - Imparitätsprinzip

17 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Allgemeine Ausweisprinzipien (GOB) - im Einzelnen -
zu 1. Grundsätze der Bilanzwahrheit - Richtigkeit: Die betrieblichen Tatbestände und Vorgänge müssen zutreffend wiedergegeben werden. Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten. Aktiva und Passiva, sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht verrechnet werden. zu 2. Grundsätze des Bilanzzusammenhangs - Identität: Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen. - Stetigkeit: Erfassung-, Ausweis-, Bewertungsmethoden dürfen nicht ohne Grund von einem auf das andere Geschäftsjahr verändert werden.

18 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Allgemeine Ausweisprinzipien (GOB) - im Einzelnen -
zu 3. Publikationsgrundsätze - Klarheit - Übersichtlichkeit alle Jahresabschlusspositionen sind der Art nach eindeutig zu bezeichnen und so zu ordnen, dass der Jahresabschluss verständlich und vergleichbar ist. zu 4. Vorsichtsgrundsätze - Relisationsprinzip: Gewinne sind erst im JA auszuweisen, wenn sie tatsächlich realisiert worden sind. - Imparitätsprinzip: Verluste sind auch dann im JA auszuweisen, wenn sie erst zwischen dem Abschluss-Stichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekannt geworden sind.

19 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU Der Überblick
Grundsätze der Bildung der Jahresabschlusspositionen - Primärprinzip - Sekundärprinzip Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen - Umsatzprinzip - Erfolgsprinzip Grundsätze für den Erfolgsausweis - Gesamterfolgsprinzip - Teilerfolgsprinzip - Gesamtrechnungsprinzip - Spartenrechnungsprinzip Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung - Bruttoprinzip - Nettoprinzip

20 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 1. Grundsätze der Bildung der JA-Positionen Das Primärprinzip: Es besagt, dass Positionen in der Art in den JA eingehen, wie sie im Verkehr des VU mit seiner Umwelt entstanden sind. Im JA erscheinen die Positionen dann nach Arten. Das Sekundärprinzip: Es besagt, dass die Positionen umgegliedert und aufgeteilt werden und anderen Sekundärpositionen zugeordnet. Die Sekundärpositionen sind demnach nicht nach Arten, sondern nach Funktionen gebildet. In der Praxis gibt es in den JA der VU beide Prinzipien, z.B. Gebuchte Bruttobeiträge  Primärprinzip Personal- und Sachaufwendungen  Sekundärprinzip, d.h. umgegliedert auf die folgenden Funktionsbereiche: 1. Regulierung von Versicherungsverträgen (VV), Rückkäufen und Rückgewährsbeiträgen 2. Abschluss von VV 3. Verwaltung von VV 4. Verwaltung von Kapitalanlagen

21 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 2. Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen Die beiden folgenden Prinzipien beziehen sich ausschließlich auf die G+V. Das Umsatzprinzip: Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben sofort ausgewiesen werden, unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden Periode bereits erfolgswirksam werden. Folglich müssen zur Ermittlung des Periodenerfolges periodenfremde Anteile offen in der G+V durch Rechnungsabgrenzungsposten herausgerechnet werden. Das Erfolgsprinzip: Es besagt, dass nur erfolgswirksame Erträge und Aufwendungen ausgewiesen werden. Die notwendige Rechnungsabgrenzung erfolgt bereits in der vorgelagerten Buchhaltung. In der Praxis der VU wird grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip ausgewiesen. Es gibt aber auch Ausnahmen, z.B. die verdienten Beiträge – hier werden Positionen nach dem Umsatzprinzip in Unterpositionen bzw. Vorspalten ausgewiesen.

22 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 3. Grundsätze für den Erfolgsausweis Erträge und Aufwendungen in der G+V Gesamterfolgsprinzip: ... sind nur für das Gesamt-VU erkennbar. Teilerfolgsprinzip: ... werden nach einzelnen Geschäftsbereichen des VU getrennt dargestellt, sodass sich Bereichsgewinne bzw. –verluste berechnen lassen. In der Praxis lassen sich die Bereiche Versicherungs-, Kapitalanlagen-, sonstiges Dienstleistungsgeschäft unterscheiden. Die Unterteilung der G+V folgt ansatzweise dem Teilerfolgsprinzip mit der Unterteilung in versicherungstechnische und nicht-versicherungstechnische Rechnung. Gesamtrechnungsprinzip: ... werden ohne weitere Untergliederung nach Sparten ausgewiesen. Spartenrechnungsprinzip: ... werden getrennt nach Versicherungszweigen ausgewiesen In der Praxis ist die Spartenpublizität 1994 weggefallen, in eingeschränkter Form gibt es im Anhang Angaben zu den Sparten.

23 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 4. Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung Gilt für Bilanz- und G+V-Positionen!! netto = synonym mit „f.e.R.“ (für eigene Rechnung) Das Bruttoprinzip: Es besagt, dass Positionen unsaldiert, sowohl für das Bruttogeschäft des Erstversicherers, als auch für den Anteil des Rückversicherers (=passive Rückversicherung) ausgewiesen wird. Das Nettoprinzip: Es besagt, dass Positionen nur netto saldiert nach pRV ausgewiesen werden. (Die Berechnung „brutto – pRV = netto“ wird also bereits im Vorfeld in der Buchhaltung durchgeführt. Die Anteile des Rückversicherers sind nicht erkennbar. Praxisrelevant ist diese Frage in der G+V für die Positionen, die sich auf Prämien, Schäden, Betriebskosten und Kapitalerträge beziehen; in der Bilanz für Kapitalanlagen und versicherungstechnische Rückstellungen.

24 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der G+V Bruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) + Prämienerträge brutto – Aufwendungen für RV-Prämien + Erträge aus Kapitalanlagen brutto – Aufwendungen für Depotzinsen Aufwendungen für Vers.leistungen brutto + Anteil RV an Vers.leistungen - Aufwendungen für den Vers.betrieb brutto + Erträge aus RV-Provisionen Nettoprinzip + Prämienerträge f.e.R. + Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R. - Aufwendungen für Vers.leistungen f.e.R. - Aufwendungen für den Vers.betrieb f.e.R.

25 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der G+V Bruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) + Prämienerträge brutto – Aufwendungen für RV-Prämien + Erträge aus Kapitalanlagen brutto – Aufwendungen für Depotzinsen 8 - 1 - Aufwendungen für Vers.leistungen brutto + Anteil RV an Vers.leistungen 70 - 7 - Aufwendungen für den Vers.betrieb brutto + Erträge aus RV-Provisionen 25 – 2,5 Nettoprinzip + Prämienerträge f.e.R. 90 + Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R. 7 - Aufwendungen für Vers.leistungen f.e.R. 63 - Aufwendungen für den Vers.betrieb f.e.R. 22,5

26 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Spezielle Ausweisprinzipien für VU zu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der Bilanz Bruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) + Kapitalanlagen brutto – Depotverbindlichkeiten gegenüber dem RVU (wegen einbehaltener Sicherheiten) + Vers.technisches Fremdkapital brutto – Forderungen an den RV wegen dessen Anteil am vers.techn. Fremdkapital Nettoprinzip + Kapitalanlagen f.e.R. + Versicherungstechnisches Fremdkapital f.e.R. In der Praxis der VU-Rechnungslegung gilt das Nettoprinzip, z.T. werden in Vorspalten die Bruttobeträge ergänzend ausgewiesen. Dann spricht man vom modifizierten Nettoprinzip. Dies gilt in der G+V teilweise, in der Bilanz vollständig.

27 3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW Weitere Vorschriften für die Rechnungslegung von VU
Formblätter: Die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften gelten nicht. In der Anlage zur RechVersV gibt es Formblätter, die spezifische Gliederungsvorschriften für Bilanz und G+V von VU vorsehen. Formblatt 1 Bilanz Formblatt 2 G+V Leben- und Kranken-VU Formblatt 3 Schaden- und Unfall-VU Leerpositionen: Sofern kein Betrag vorkommt, kann die Position weggelassen werden. Allerdings nur, wenn auch im Vorjahr kein Betrag vorkam. Vorjahresangaben: Zu jeder Position werden auch die Vorjahresangaben gemacht. Das erleichtert den Zeitvergleich.

28 3.3 Die Bilanz von VU Begriff und Struktur
In der Bilanz werden Vermögen und Kapital des VU zu einem bestimmten Stichtag (Ende der Rechnungsperiode) kontenförmig gegenübergestellt. Passiva der Bilanz (erfasst im VU v.a. Eigenkapital und vers.technisches Fremdkapital) Kapital (Werte des Kapitals; Eigen- und Fremdkapital) Kapitalbeschaffung (Mittelherkunft) Finanzierung i.e.S. Aktiva der Bilanz (erfasst im VU v.a. die Kapitalanlagen) Vermögen (Werte der Vermögensgegenstände) Kapitalverwendung (Mitteleinsatz) Investition

29 3.3. Die Bilanz von VU Aktiva / Vermögen
Bei dem Vermögen des VU handelt es sich um die Summe der Werte aller mit Kapital finanzierten realen und nominellen Güter. Es wird unterschieden in Anlage- und Umlaufvermögen, die in der Versicherungsbilanz nicht eindeutig erkennbar sind. Das Vermögen / die Aktiva wird dem Grunde nach unter Beachtung von Aktivierungsgeboten, Aktivierungswahlrechten und Aktivierungsverboten ausgewiesen. Bei der Aktivierung der Höhe nach sind als Wertansätze grundsätzlich das AHK, das gemilderte und das strenge Niederstwertprinzip zu beachten. Die bedeutendste Aktivposition sind die Kapitalanlagen. Nicht zu den Vermögensgegenständen gehören die folgenden Aktiva: A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (=Korrekturposten) G. Rechnungsabgrenzungsposten (=periodengerechte Abgrenzung) H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (=Überschuldungsbetrag)

30 3.3. Die Bilanz von VU Passiva / Kapital
Das Kapital des VU ist die Summe aller dem VU überlassenen finanziellen Mittel. Es wird unterschieden in Eigen- und Fremdkapital. Zum Eigenkapital zählen jene Mittel, die von den Trägern des VU für Finanzierungs- und Haftungszwecke bereitgestellt werden oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen worden sind (Gewinnthesaurierung). Es unterliegt keiner Rückzahlungspflicht. Das Fremdkapital umfasst die tatsächlichen und hinreichend wahrscheinlichen finanziellen Verpflichtungen des VU. Dazu gehören die versicherungstechnischen Rückstellungen als wichtigste Passivposition.

31 3.3. Die Bilanz von VU Der Kontenrahmen (nach Formblatt 1 RechVersV)
Aktiva A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital B Immaterielle Vermögensgegenstände C Kapitalanlagen D. Kapitalanlagen für Rechnung + Risiko von Inhabern von LV-Policen E Forderungen F Sonstige Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passiva A. Eigenkapital B. Genussrechtkapital C Nachrangige Verbindlichkeiten D. Sonderposten mit Rücklagenteil E.+F.Versicherungstechnische Rückstellungen G. Andere Rückstellungen H. Depotverbindlichkeiten (pRV) I Andere Verbindlichkeiten K. Rechnungsabgrenzungsposten

32 3.3. Die Bilanz von VU Die wichtigsten Positionen
Aktiva A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital B Immaterielle Vermögensgegenstände C Kapitalanlagen D. Kapitalanlagen für Rechnung + Risiko von Inhabern von LV-Policen E Forderungen F Sonstige Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passiva A. Eigenkapital B. Genussrechtkapital C Nachrangige Verbindlichkeiten D. Sonderposten mit Rücklagenteil E.+F.Versicherungstechnische Rückstellungen G. Andere Rückstellungen H. Depotverbindlichkeiten (pRV) I Andere Verbindlichkeiten K. Rechnungsabgrenzungsposten

33 3.3. Die Bilanz von VU Die Aktivierung dem Grunde nach
Bei der Aktivierung dem Grunde nach gehrt es um die Frage: „Was muss/kann/darf nicht aktiviert werden?“, d.h. ob überhaupt aktiviert wird. Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden: 1. Aktivierungsgebot: „Was muss aktiviert werden?“ (§§246, 272 HGB) sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten; (auch A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital und H. Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag) 2. Aktivierungswahlrecht: „Was kann aktiviert werden?“ (§§ 255, 269 HGB) derivativer Geschäfts- oder Firmenwert; Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes 3. Aktivierungsverbote: „Was darf nicht aktiviert werden?“ (§§248, 255 HGB) selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Außenorganisation, Versicherungsbestand oder Software); Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens bzw. für die Beschaffung von Eigenkapital.

34 3.3. Die Bilanz von VU Die Aktivierung der Höhe nach
Es geht um die Höhe der Wertansätze, d.h. um die Frage: „Wie viel wird aktiviert?“. Dabei lassen sich drei Bewertungsgrundsätze unterscheiden: 1. AHK oder Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip (§§ 253 Abs. 1,2 HGB): „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den AHK, vermindert um Abschreibungen anzusetzen ...“. Diese Obergrenze kann also höchstens durch alternative, niedrigere Werte unterschritten werden. Das Niederstwertprinzip lässt sich grundsätzlich aus dem Vorsichtsgrundsatz ableiten und konkretisiert das Imparitätsprinzip (Ausweis von drohenden Verlusten, auch wenn noch nicht realisiert) 2. Gemildertes Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 2, 341b Abs. 1 HGB) = Wahlrecht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf diesen, falls am Bilanzstichtag der Wert niedriger wäre (als AHK); falls es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt, dann muss abgeschrieben werden (z.B. Börsenschwankungen) 3. Strenges Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 3, 341b Abs. 2 HGB) = Es ist stets der niedrigere Wertansatz zu wählen, entweder am Bilanzstichtag beizulegende Werte (Börsen- oder Marktpreis) oder der um die Abschreibungen geminderte AHK

35 3.3. Die Bilanz von VU Die Aktivierung der Höhe nach
Gemildertes Niederstwertprinzip: gilt grds. für das Anlagevermögen Strenges Niederstwertprinzip: gilt grds. für das Umlaufvermögen Bei VU ergibt sich daraus das Problem, dass die größte Aktivposition Kapitalanlagen nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Es ist schwer zu sagen, ob die einzelnen KA dazu bestimmt sind „dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen“ (=Anlage V) oder nicht (=Umlauf V). Seit 2002 gibt es eine Novelle, nach der die VU wählen können, welche KA sie wie Anlage- und welche sie wie Umlaufvermögen behandeln. Neu ist also, dass die Abschreibung von Wertpapieren unterbleiben kann, wenn diese dauerhaft gehalten werden sollen und die Wertminderungen nicht dauerhaft sind. Vorsicht: Es können stille Lasten entstehen! Wertaufholungsgebot: Besteht der Grund für die Abwertung nach Niederstwertgebot nicht mehr, dann muss später wieder aufgewertet werden. (Ausnahme: KA für fondsgebundene LV-Policen: Zeitwert)

36 3.3. Die Bilanz von VU Aktiva – einzelne Positionen
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital: Wenn ein Teil des gezeichneten Kapitals nicht zur Finanzierung benötigt wird, sondern als Sicherungsmittel, dann kann es sein, dass es (noch) nicht eingefordert ist. Dann wird es entweder auf der Passivseite vom Eigenkapital abgezogen oder auf der Aktivseite als Gegenposition zum Eigenkapital ausgewiesen. B Immaterielle Vermögensgegenstände: - Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert - sonstige immaterielle Vermögensgegenstände (Softwäre, Versicherungsbestände ...) - Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (Vorsicht: Bilanzierungshilfe, Zeitverteilung von Aufwendungen, kein Vermögensgegenstand !!)

37 3.3. Die Bilanz von VU Aktiva – einzelne Positionen
C. Die Kapitalanlagen sind bei der VU der größte Aktivposten!!! Es sind renditeorientierte Vermögenswerte, die mit Eigenkapital oder versicherungstechnischem Fremdkapital finanziert sind. Im Anhang befindet sich ein Kapitalanlagespiegel, der Buchwerte zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres angibt und die Bewegungen dazwischen (Zu- und Abgänge; Umbuchungen; Zu- und Abschreibungen). Er beinhaltet neben den KA die immateriellen Vermögensgegenstände, nicht aber die Depotforderungen.

38 3. 3. Die Bilanz von VU (Aktiva C
3.3. Die Bilanz von VU (Aktiva C.) Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Ausleihungen Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die als Mutter- und Tochterunternehmen (§290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind. Beteiligungen stellen nach § 271 Abs. 1 HGB Anteile an anderen Unternehmen dar, „die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“. Eine Beteiligung wird gesetzlich dann Vermutet, wenn die Anteilsquote 20 v. H. überschreitet. Ausleihungen stellen Finanzforderungen dar, die auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Austauschvertrages gegen Hingabe von Kapital erworben werden.

39 3. 3. Die Bilanz von VU (Aktiva C
3.3. Die Bilanz von VU (Aktiva C.) Depotforderungen pRV und KA von Inhabern LV-Policen Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft: Einbehalt von Prämien zur Absicherung der Zahlungsfähigkeit des Rückversicherers (Bardepot). Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von LV-Produkten: Form der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko beim Versicherungsnehmer liegt und der Wert der Versicherungsleistung vom Verlauf eines Anlagestocks (fondsgebundene Lebensversicherung) oder eines Index (aktiengebundene Lebensversicherung) abhängt. Bewertung zum Zeitwert

40 3.3. Die Bilanz von VU die restlichen Aktiva F. G. H.
F. Sonstige Vermögensgegenstände I. Sachanlagen und Vorräte (Betriebs- und Geschäftsausstattung ...) II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand III. Eigene Anteile IV. Andere Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten ... dienen der richtigen Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen auf die Rechnungsperioden, in denen sie erfolgswirksam werden. Eine transitorische Rechnungsabgrenzung ist dann vorzunehmen, wenn die Ausgaben des Bilanzjahres erst nach dem Bilanzstichtag zum Aufwand werden (=ARAP). Beispiel: Mietzahlungen für Gesamtjahr, die auch einen Mietzeitraum im Folgejahr einschließen; (Analog für Einnahmen und Erträge, =PARAP). H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Wäre Kennzeichen von Überschuldung  BaFin-Anzeige  Insolvenz!!!

41 3.4.G+V / Erfolgsrechnung von VU Vergleich Bilanz mit G+V
Inhalt Aktiva und Passiva Erträge und Aufwendungen Zweck Vermögen/Kapital dargestellt Gersamterfolg des VU ermittelt Größen Bestandsgrößen Stromgrößen Form Kontenmäßige Gegenüberstellung Staffelform Struktur der Konten Formblatt 1 Anlage zur RechVersV (für alle VU) Formblätter 2 + 3

42 3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU Strukturen und Inhalte
Staffelform Die GuV wird in Form einer Staffelrechnung ausgewiesen. Sie gliedert sich in eine versicherungstechnische und eine nichtversicherungstechnische Rechnung (Teilerfolgsprinzip). Einheitstheorie LVU Die Struktur der Erfolgsrechnung von Lebens- und Krankenversicherern ergibt sich in einer Art „Einheitstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft aufgrund von Sparprozessen.

43 3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU Strukturen und Inhalte Trennungstheorie Schaden / Unfall-VU
Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen stehen mit dem Versicherungsgeschäft in Zusammenhang und werden unter der versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen. Die Struktur der Erfolgsrechnung von Schaden- und Unfallversicherer weist eine Art „Trennungstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagen auf, da Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen mit dem Versicherungsgeschäft nicht in Zusammenhang stehen. Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen werden unter der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen. Lediglich im Umfang der Verzinsung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt eine Umbuchung technischer Zinserträge in die versicherungstechnische Rechnung.

44 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.1. verdiente Beiträge f.e.R. Beiträge ist eigentlich der Begriff für die Prämien, die die Mitglieder von VVaG zahlen Prämien ist für die übrigen Rechtsformen der treffendere Ausdruck Die Einzelpositionen: Verdient sind Prämien dann, wenn sie einen Ertrag für das Geschäftsjahr darstellen; (d.h. nach Korrektur der gebuchten Beiträge um die Beitragsüberträge (BÜ). Gebuchte Bruttobeiträge: sind ... - alle im Geschäftsjahr fällig gewordenen Prämien und Prämienraten (einschließlich der Ratenzuschläge) – inklusive der Teile, die sich auf die Risikodeckung im Folgejahr beziehen; zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren (z.B. Aufnahme-, Ausfertigungs-, Hebegebühren) ohne Versicherungssteuer (nicht erfasst, weil das nur ein durchlaufender Posten ist)

45 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.1. verdiente Beiträge f.e.R. Die Einzelpositionen: Abgegebene Rückversicherungsbeiträge sind die Anteile der gebuchten Bruttobeiträge, die die Rückversicherer erhalten; Gebuchte Nettobeiträge können aus den beiden vorgenannten Größen als Saldo ermittelt werden; Veränderung der BÜ dienen der periodengerechten Zuordnung der Beiträge durch die Saldierung mit den gebuchten Beiträgen entstehen verdiente Beiträge der ausgewiesene Wert wird wie folgt ermittelt: + BÜ-Eröffnungsbilanz (aufgelöste BÜ aus dem Vorjahr) - BÜ-Schlussbilanz (gebildete BÜ an das Folgejahr) = +/- Veränderung der BÜ

46 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.2. Technischer Zinsertrag f.e.R. Trennung von Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft in der S-/U-Versicherung Auch hier Zweige (Unfall mit Prämienrückgewähr), bei denen ein Sparanteil in der Prämie enthalten ist (Verzinsung der Renten-Deckungsrückstellungen) Technische Zinsen zunächst unter den Erträgen aus Kapitalanlagen Umbuchung eines technischen Zinses aus dem nichtversicherungstecnischen Teil in die Versicherungstechnik Gegenbuchung unter korrespondierendem Posten „technischer Zinsertrag“ (eigentlich Aufwandsbuchung) Ausbuchung der technischen Zinsen aus der Nichtversicherungstechnik (brutto), Einbuchung netto (Differenz unter den sonstigen Aufwendungen)

47 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.3. sonstige vers.-technische Erträge f.e.R Sonstige versicherungstechnische Erträge Ausweis von Mahngebühren und Verzugszinsen der VN Nicht abgehobene, verjährte Beitragsrückerstattungen (Aufwendungen in selber Höhe) Diesen stehen Aufwendungen in derselben Höhe gegenüber, da die Beiträge sofort neu in die RfB einzustellen sind.

48 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.4. Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. Ausweis von Zahlungen für Versicherungsfälle sowie Veränderungen der Schadenrückstellung (ihre Berechnung wird nach einem ähnlichen Prinzip vorgenommen, wie bereits bei den BÜ erläutert) Aufwendungen für Versicherungsfälle als Saldo von Versicherungsleistungen, Rückgewährbeiträge, Funktionsbetriebsaufwendungen (Anwalts-, Gerichts- und Prozesskosten, Honorare, Sach- und Personalkosten) + Regresse, Provenues, Teilungsabkommen, Erträge aus erstatteten Prozessen

49 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.5. + I.6. Veränderung vt Rückstellungen f.e.R. Position I.5. f.e.R. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Storno-Rückstellung, DVRS (=Drohverlust-Rst.) Position I.6. f.e.R. Aufwendungen für die erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung erfolgsabhängige BR = Gewinnverwendung erfolgsunabhängige BR = nachträgliche Prämienkorrektur (und damit Aufwand)

50 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU I. Die versicherungstechnische Rechnung: I.7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb f.e.R. Bestandteile der AfdVb sind: Abschluss von Versicherungsverträgen (Abschlussprovisionen, Werbe- und Sachaufwendungen) Verwaltung von Versicherungsverträgen (Aufwendungen für den Prämieneinzug, die allgemeine Bestandsverwaltung und für Schadenverhütung)

51 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.1. Erträge aus Kapitalanlagen Erträge aus Beteiligungen Erträge aus anderen Kapitalanlagen - aus Grundstücken (Miet- und Pachtverträge), Gegenbuchung der kalkulatorischen Mieten) - Erträge aus anderen Kapitalanlagen (Zinserträge aus Aktien, Investmentfonts, Inhaber- und Namensschuldverschreibungen) - Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen (realisierter Gewinn aus KA-Verkauf)

52 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.2. Aufwendungen aus Kapitalanlagen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen Abschreibungen auf Kapitalanlagen Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen Aufwendungen aus Verlustübernahme (bei Konzerngesellschaften für ihre Töchter) Einstellungen in den Sonderposten

53 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.4. Sonstige Erträge Sonstige Erträge sind die nichtversicherungstechnischen Erträge, die keiner anderen Position zugewiesen werden können. zu Position II.4. gehören Eingänge abgeschriebener Forderungen bzw. Verminderung von Pauschalwertberichtigungen Erträge aus Dienstleistungen für Dritte (z.B. die Vermittlung an andere VU) Erträge aus der Auflösung des SoPo, der nicht KA betrifft Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (z.B. aus Einlagen bei Kreditinstituten)

54 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.6. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ist der Saldo aller bisherigen Erträge und Aufwendungen. Es soll unterschieden werden können, was aus der „normalen“, „ordentlichen“ Geschäftstätigkeit resultiert und was aus außerordentlichen bzw. Sondereffekten, die in den nachfolgenden Positionen erfasst werden.

55 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen Position II.7+8 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen Position II.9 Außerordentliches Ergebnis Position II.10 Steuern vom Einkommen und Ertrag Körperschaftssteuer (bedeutendste Steuerart) Kapitalertragssteuer Gewerbeertragssteuer Position II.11 Sonstige Steuern Position II.12 Erträge aus Verlustübernahme Position II.13 Abgeführte Gewinne aufgrund Gewinnabführungsvertrag Position II.14 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

56 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen zu II.7. – II.9. Außerordentliche(s) Erträge/Aufwendungen/Ergebnis sind nach HGB alle Erfolge, die betriebsfremd sind. Dabei ist das ao-Ergebnis der Saldo aus den beiden vorhergehenden Positionen ao-Ertrag und ao-Aufwendungen. Beispiele: ao-Ertrag = Erlös aus der Veräußerung von Versicherungsbeständen ao-Aufwand = Bußgelder oder ander Geldstrafen zu II.11. Sonstige Steuern sind alle Steuern, die nicht schon in der vorherigen oder einer anderen Position erfasst sind (z.B. die Feuerschutzsteuer in der Position „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“). Hierzu gehören v.a. die Vermögenssteuern (=Grund- und Gewerbekapitalsteuer), die Umsatzsteuer und die KFZ-Steuer für betriebseigene PKW.

57 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen zu II Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Die Körperschaftssteuer: Bemessungsgrundlage ist II.14 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag. Dieses wird korrigiert um Beträge die nicht nach Steuerrecht abzugsfähig sind oder die steuerbegünstigt sind (z.B. Zinserträge aus steuerbefreiten Wertpapieren) Der Körperschaftssteuersatz beträgt für alle VU 40%. Allerdings gibt es einen Unterschied für die Gewinnbeträge, die ausgeschüttet werden: Ausschüttungen an Aktionäre: Steuersatz beträgt 30 % Ausschüttungen an VVaG-Mitglieder: Steuersatz beträgt 0% (steuerfrei)

58 3. 4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II
3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VU II. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen zu II.12. Erträge aus Verlustübernahmen: Beispiel: Tochter-VU erhält vom Mutterunternehmen im Vertragskonzern eine Ausgleichzahlung zur Deckung des Jahresfehlbetrages. zu II.13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne Beispiel: ist der umgekehrte Fall, d.h. Tochter führt an das Mutterunternehmen aufgrund eines Unternehmensvertrages Gewinne ab. zu II.14. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag: Beinhaltet das im Geschäftsjahr entstandene Ergebnis !! Rechnerisch der Saldo der bisherigen Größen der G+V. (Hier endet das Formblatt 2 – die übrigen Angaben, die noch zu machen sind („verlängerte G+V“), können entweder noch ergänzt werden oder im Anhang gemacht werden.)

59 3.5. Anhang und Lagebericht Überblick
Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Die folgenden Inhalte sind zu nennen angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, v.a. im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen Erläuterungen zu einzelnen Positionen von Bilanz und G+V (z.B. Kapitalanlagespiegel, Betriebs- und persönliche Aufwendungen) Spartenpublizität: bestimmte Positionen müssen nach Sparten bzw. Versicherungszweiggruppen aufgeschlüsselt werden. Der Lagebericht - steht neben dem Jahresabschluss und ist eine zusätzliche Infoquelle. Der wichtigste Inhalt ist die wirklichkeitsgetreue Schilderung des Geschäftsverlaufes und der Lage des VU (ergänzende Angaben zum Kapitalanlagegeschäft etc.)

60 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Es gibt Vorschriften über Pflichtangaben, Wahlfreiheit und Unterlassungsgebote für Angaben. Pflichtangaben sind: Angaben über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Angaben über Änderungen dieser Methoden im Vergleich zum Vorjahr und der Auswirkungen dieser Änderungen Methoden der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer RfB) Grundlagen für die Umrechnung von fremden Währungen in Euro

61 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Der Kapitalanlagespiegel ist eine Matrix mit vertikal all B. Immateriellen Vermögensgegenständen und C I. – C III. Kapitalanlagen (ohne ARV-Depotforderungen). Horizontal ist das folgende Gliederungsschema vorgeschrieben: Auch Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen sind in der Matrix vorgesehen. Die Pflichtangaben (falls Beteiligung >= 20%): Name und Sitz des Unternehmens, Höhe des Kapitalanteils, des Eigenkapitals, Ergebnis des letzten Bilanzjahres Angaben über Zeitwerte sind zu machen Bilanz Vorjahr Zugänge Umbuchungen Abgänge Zuschreibungen Abschreibungen Bilanz Jahr

62 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Die Angabe von Zeitwerten bei Kapitalanlagen. ist für alle Kapitalanlagen zu machen, die zum Anschaffungswert ausgewiesen werden. Dazu gehören nicht die KA, die zum Nennbetrag ausgewiesen werden, wie z.B. Namensschuldverschreibungen oder Hypothekendarlehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Zeitwertes der Kapitalanlagen in einer Summe. In der Praxis werden jedoch häufig die Angaben getrennt für einzelne KA-Positionen gemacht. Es entstehen Bewertungsreserven wenn der Zeitwert höher ist als der Buchwert.Durch die Angabe des Zeitwertes sind diese nun offen ausgewiesen. Der Hintergrund ist eine Unterbewertung aufgrund der Anwendung des Vorsichtsprinzips. Je nachdem, ob es sich um eine Bewertungspflicht handelt, die dahinter steht, handelt es sich um eine Zwangsreserve oder eine Ermessensreserve ( wenn Wahlrecht). Die Bewertungsreserven zählen zu den Rücklagen ( Teil des Eigenkapitals).

63 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Die Spartenpublizität. Die versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie verschiedene G+V-Positionen sind differenziert nach Sparten darzustellen. Die in der Schaden-/Unfallversicherung erforderlichen Angaben je Sparte: - Prämie: Gebuchte und verdiente Bruttoprämie, verdiente Nettoprämie - Aufwendungen für Versicherungsfälle (brutto) - Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (brutto) - Rückversicherungssaldo - Bruttorückstellungen gesamt, SchadenRSt, SchwankungsRSt - Anzahl Versicherungsverträge (mindestens 1 Jahr) - Die Sparten die zu unterscheiden sind: 1) Unfall / Kranken, 2) Haftpflicht, 3) Kraftfahrthaftpflicht, 4) sonstige KFZ, 5) Feuer und Sach, 6) Transport und Luftfahrt, 7) Kredit- und KautionsVers. 8) Rechtschutz, 9) Assistance, 10) Sonstige

64 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Die Spartenpublizität ... ... in der Lebens- und Krankenversicherung als Einspartenversicherung gibt es diese umfassende Pflicht nicht. Es ist zu differenzieren nach: Lebensversicherung. Einzel- und Kollektivversicherung Laufende Prämien und Einmalprämien Verträge mit und ohne Gewinnbeteiligung Fondgebundene Lebensversicherungsverträge Krankenversicherung. Krankenkostenversicherungen Krankentagegeldversicherungen Selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen Pflegepflichtversicherungen Sonstige selbstständige Versicherungen Beihilfeablöseversicherungen Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen Auslandsreisekrankenversicherungen

65 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Die Betriebsaufwendungen. Setzen sich aus den Abschluss- und den Verwaltungsaufwendungen zusammen. Die Aufteilung zwischen diesen beiden Bereichen muss im Anhang als Gesamtbetrag bekannt gegeben werden. Die gesamten Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind an keiner Stelle des Jahresabschlusses in einer Summe ausgewiesen – oder könnten durch Nebenrechnungen ermittelt werden !!! Persönliche Aufwendungen: Weitere Teile der Betriebsaufwendungen sind im Anhang auszuweisen, insbesondere gilt dies für die „Persönlichen Aufwendungen“. Hierzu gehören: - Provisionen der VV - Löhne und Gehälter - Aufwendungen für die Altersversorgung - Soziale Abgaben - Zu den Betriebsaufwendungen können auch gezählt werden die Bezüge des Vorstandes, der Aufsichtsräte bzw. der Beiräte

66 3.5. Anhang und Lagebericht Der Anhang des Jahresabschlusses - zu Einzelpositionen im Anhang -
Weitere Erläuterungen. Es gibt eine Vielzahl weiterer Offenlegungspflichten, hier kann nur eine Auswahl genannt werden, z.B.: Namentliche Nennung aller Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Das sind Beträge, die nicht in der Bilanz erscheinen, aber für die Beurteilung der Finanzlage des VU bedeutend sind.

67 3.5. Anhang und Lagebericht Der Lagebericht
Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes ist in § 341 a Abs. 1 HGB geregelt (Lagebericht allgemein in § 289 HGB). Inhalte: Lage der Gesellschaft am Bilanzstichtag Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Bilanzstichtag Voraussichtliche Entwicklung (auch Risiken) Forschung und Entwicklung Zweigniederlassungen Versicherungszweige und –arten. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Sparten(bei VVaG: Art und Weise eines evtl. Nachschusses)

68 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Überblick: Methode und Objekt
Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse wird ... der gesamte Geschäftsbericht von VU ausgewertet (Bilanz, G+V, Anhang, Lagebericht) um die darin enthaltenen Infos für die externen Publizitätse,pfänger aussagekräftiger zu machen Je nach Informationsinteresse sieht das unterschiedlich aus. Die Arten der Jahresabschlussanalyse sind ... Nach der Analyseart: Einzel- oder Vergleichsanalysen ( diese können unterschieden werden in Zeit- oder Unternehmensvergleiche) Nach den untersuchten Objekten: Analyse des Versicherungsbestandes, der Bilanzstruktur oder der Erfolgsstruktur, sowie Detailanalysen. Das Ergebnis ist ein System von Kennzahlen oft zu Prämien, Schäden, Betriebskosten, Erfolg, Kapitalanlagen und Kapitalanlageerfolg, sowie Eigenkapital.

69 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Arten der Jahresabschlussanalyse
Die Arten der Jahresabschlussanalyse nach der Analyseart sind ... Die Einzelanalyse ist die Untersuchung eines einzelnen VU für ein einzelnes Jahr. Die Aussagemöglichkeiten sind begrenzt, weil keine Relativierungen möglich sind. Die Vergleichsanalysen sind deshalb von größerer Bedeutung. Sie lassen sich in Zeit- und Unternehmensvergleiche unterteilen. Die Zeitvergleichsanalyse hat den Vorteil, dass zufällige Abweichungen bzw. Verzerrungen gut erkannt werden können. Diese sind in der Schaden- und Unfallversicherung im Schadenverlauf nicht untypisch. Die Unternehmensvergleichsanalyse dient dem Vergleich mit anderen VU oder der Branche. Die Vergleichsunternehmen müssen eine ähnliche (Bestands-)Struktur haben, sonst sind die Vergleiche wenig aussagekräftig. Für den Vergleich mit dem Branchendurchschnitt stellt insbesondere der GDV, aber auch das BAFin etc. sehr fundierte Materialien zur Verfügung.

70 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse des Versicherungsbestandes
Die Bestandsstruktur (hier v.a. die Spartenstruktur) Ihre Analyse steht meist am Anfang jeder JA-Analyse. Der Grund dafür ist, dass die Bestandszusammensetzung erhebliche Auswirkungen auf alle möglichen Kenngrößen hat. Vorgehensweise: Zuerst werden die verfügbaren Infos herausgesucht – für Sparten sind diese besonders im Anhang und Lagebericht Dann werden diese je nach Informationsinteresse aufbereitet (d.h. umsortiert, Kennzahlen ermittelt etc.)

71 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse der Bilanz- und Erfolgsstruktur
Die Bilanzstruktur. Ihre Analyse ist in VU wenig aussagekräftig. Die interessantesten Einzelpositionen sind Kapitalanlagen, Eigenkapital und versicherungstechnische Rückstellungen. Hier kann man Umfang und Struktur einzeln oder in Relation zu bestimmten G+V-Größen analysieren. Die Erfolgsstruktur (G+V-Struktur) Die G+V-Positionen werden umgegliedert in eine andere Struktur von Ertragskennzahlen Deckungsbeitragskennzahlen Aufwendungskennzahlen die aussagekräftiger bzw. interpretationsfähiger sind. Dabei werden die G+V-Positionen diesen neuen Kennzahlen zugeordnet. Teilweise werden auch ergänzende Zusatzinformationen verwendet, z.B. aus Anhang und Lagebericht.

72 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse der Prämien
Prämienkennzahlen. Neben den bereits erwähnten Kennzahlen zur Bestands- bzw. Spartenstruktur gibt es weitere Häufig genutzt werden Zuwachsraten (=Veränderung Geschäftsjahr – Vorjahr in %); kann bzgl. Brutto- oder Nettoprämien ermittelt werden Marktanteile (=%-Satz den die eigenen Bruttoprämien am Gesamtmarkt haben; Zahlenergänzung für die Marktseite sind erforderlich, z.B. vom GDV, BaFin etc.

73 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse der Betriebsaufwendungen
die Produktivität bzw. Wirtschaftlichkeit soll beurteilt werden. Die Höhe der Betriebsaufwendungen ist von den unterschiedlichsten Einflussgrößen abhängig, z.B. Bestandsstruktur, Vertriebssystem, Neugeschäftswachstum etc. Die wichtigsten Kennzahlen in der Praxis sind: Kostenquote oder „Betriebskostenquote (=Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb / Verdiente Prämien. Diese Quote kann brutto und netto ermittelt werden.) Anteil einzelner Betriebsaufwendungsbestandteile an den gesamten Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb; z.B. des Anteils der Personalaufwendungen; alternativ ist auch der Anteil der Betriebsaufwendungsbestandteile an den Prämien interessant.

74 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse der Schäden
Schadenaufwendungen. Kennzahlen in der Lebensversicherung sind wenig aussagefähig, da sowohl Prämien, als auch Aufwendungen für Versicherungsleistungen Sparanteile enthalten; deshalb hier auf Schaden-/Unfallversicherung konzentriert. Die Schadenquote f.e.R. ist die wichtigste Kennzahl in der Praxis: Die Angaben können direkt der G+V entnommen werden. Diese Quote kann auch brutto oder für die pRV ermittelt werden. Die Versicherungsleistungsquote netto: weniger gebräuchlich, aber ebenfalls aussagekräftig ist die VLQu. Ausgehend von der o.g. Schadenquote werden im Zähler zusätzlich die Veränderungen der (1) Deckungs- und (2) sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen, sowie (3) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge berücksichtigt, außerdem im Nenner die technischen Zinsen f.e.R. = Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. * in % Verdiente Prämie f.e.R.

75 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse des Erfolges
Erfolgskennzahlen. Hierfür werden in der Praxis herangezogen der Jahresüberschuss / Fehlbetrag: dient als Näherung für den wirtschaftlichen Gesamterfolg des VU im Bilanzjahr das versicherungstechnische Ergebnis (=Position I.9. [1.8. C bei AG] – vor Schwankungsrückstellung); dient als Näherung für den wirtschaftlichen Erfolg im Kernbereich Versicherungsgeschäft Beide Kennzahlen sind nur begrenzt geeignet, da sie z.B. nicht ganz willkürfrei sind und auch außerordentliche Positionen enthalten. Deshalb hat Farny eine Formel entwickelt, die den ordentlichen, d.h. betriebsbedingten und periodengerechten Erfolg besser erkennen lässt. Hierzu müssen aus dem o.g. Jahresüberschuss /-fehlbetrag herausgerechnet werden: die außerordentlichen Größen die periodenfremden Größen Gewinnverwendungen bzw. Verlustdeckungen

76 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Die Analyse des Erfolges
Der so ermittelte wirtschaftliche Erfolg kann zur Ermittlung weiterer Kennzahlen, wie z.B. der Rentabilität verwendet werden. In der Praxis wird hier wiederum auch der Jahresüberschuss oder eine andere Ergebnisgröße genommen. Eigenkapitalrentabilität EK-Rentabilität gibt an, in welchem Ausmaß sich der Einsatz des Kapitals der Eigentümer im betrachteten Zeitraum gelohnt hat. Umsatzrentabilität Aufspaltung des Jahresüberschusses in ordentliches Ergebnis, außerordentliches Ergebnis und Steuern ermöglicht eine Analyse der Erfolgsquellen des VU

77 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Kennzahlen zur Sicherheit
Das Qualitätsmerkmal Sicherheitsgrad ist von herausragender Bedeutung. Deshalb sind ja auch Solvabilitätsmittel zu bilden, d.h. „freie, unbelastete Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne“. Die Solvabilitätskennzahlen sind allerdings nur intern bekannt und aus dem Jahresüberschuss weder erkennbar noch ermittelbar. So muss auf andere Art und Weise ein Indikator für die Sicherheitsmittel definiert werden, die im Fall außergewöhnlicher Schadenlasten zum Verlustausgleich heran gezogen werden können. Die Kennzahlen: Sichtbares Eigenkapital (=Eigenkapital ohne Jahresüberschuss/-fehlbetrag, inklusive Genussrechtkapital mit Eigenkapitalcharakter) Versicherungstechnisches Spezialkapital (=Position 2a. Schwankungs- und ähnliche Rückstellungen, 2b. Drohverlustrückstellungen) Gesamtes Sicherheitskapital (=Summe der Position ) Cover (= Summe aus Position 1. Sichtbares Eigenkapital + sämtliche versicherungstechnische Rückstellungen f.e.R.)

78 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Kennzahlen zu den Kapitalanlagen
Bei den Kapitalanlagen kann ausgewertet werden: die Kapitalanlagenstruktur; der Anlagespiegel ermöglicht Aussagen über die Zusammensetzung nach KA-Arten, ihre Verschiebung im Zeitablauf und z.B. Tendenzaussagen über Risikoeinstellungen. die Bewertungsreserven; Da häufig die Zeitwerte pro KA-Art genannt werden (Muss für den Gesamtbetrag!), kann das Verhältnis der Zeitwerte zu den Buchwerten angegeben werden. Dies ist ein Anhaltspunkt für die Bewertungsreserven ( gehören zu den stillen Rücklagen, damit zum Eigenkapital) und damit eine Kenngröße für die Sicherheit. die Rendite; Das Ergebnis ist eine Art Durchschnittsrendite, die man sich vorstellen kann wie einen Zinssatz, der netto durch die Kapitalanlagen erzielt wird. Ergebnis aus Kapitalanlagen = Erträge für KA ./. Aufwand für KA Bestand an Kapitalanlagen = ½ * (Endbestand + Anfangsbestand)

79 3.6. Analyse des Jahresabschlusses Ranking und Rating
standardisierte Kennziffern zur Beurteilung und Einstufung der Bonität eines Schuldners Klassifikation des Risikos der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Beurteilung durch Rating-Agenturen schlechtes Rating kann die Finanzierungskosten in die Höhe treiben, da man als schlechter Schuldner zum Ausgleich hohe Zinsen zahlen muss Ratings im Versicherungsbereich analysieren die Sicherheit, Ertragskraft und das Wachstum von VU (Unternehmensratings) oder einzelne Produkte (Produktratings) Ranking: Methode, die Objekte nach bestimmten Merkmalen in eine Rangreihe bringt (jedes Unternehmen nimmt einen Platz ein)

80 3.7. Rechnungslegung nach IAS / IFRS Die Bedeutung von US-GAAP
Zunehmende Internationalisierung und Globalisierung bei Versicherungsunternehmen erfordert Listing an internationalen Börsen New York Stock Exchange (NYSE) als weltweit größter Börsenplatz (z.B. Notierung der Allianz AG am and der NYSE) Forderungen nach einheitlichen Börsenzulassungsbedingungen (internationale Vergleichbarkeit) Amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SED (Securities and Exchange Commission) fordert in Form 20-F für eine Notierung and der NYSE einen US-GAAP-Abschluss oder eine Überleitungsrechnung von HGB auf US-GAAP z.B. Allianz AG bilanziert nach IAS. Zur Notierung an der NYSE erfolgte eine Überleitungsrechnung (reconciliation) von Erfolg und Eigenkapital auf US-GAAP

81 3.7. Rechnungslegung nach IAS / IFRS Die Bedeutung von IFRS (früher IAS)
1973 Gründung des IASC als Reaktion auf die kontinental-europäische EG-Richtlinie (heute IASB) Ziel des IASC ist insbesondere eine weltweite Anerkennung und Befolgung der IAS (International Accounting Standards) IOSCO (International Organization of Securities Commissions) spricht im Mai 2000 eine Empfehlung zur Anerkennung von IAS-Abschlüssen als Börsengrundlage aus Nach 2005: Anwendung der IFRS in Konzernabschlüssen (EU-Verordnung)


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