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IBS - Institut für berufsbegleitende Studien

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Präsentation zum Thema: "IBS - Institut für berufsbegleitende Studien"—  Präsentation transkript:

1 IBS - Institut für berufsbegleitende Studien
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien IBS - Institut für berufsbegleitende Studien Tourismusmanagement Bad Vöslau, 18. und 25. Februar 2012

2 Reiseveranstaltung Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien Reiseveranstaltung § 31b Abs 2 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung oder andere Leistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen) zu einem Gesamtentgelt angeboten

3 Reiseveranstaltung Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien Reiseveranstaltung  ein Gesamtpaket mehrerer Reiseleistungen, vom Veranstalter zu einem Gesamtreisepreis angeboten: Flug Hotelaufenthalt Verpflegung Ausflüge am Urlaubsort Rundreisen Kreuzfahrten etc  Buchung der Reise in der Regel im Reisebüro auf Grund des Kataloges eines Veranstalters oder im Internet  Reisender hat nur einen Vertragspartner (Veranstalter); Leistungsträger (Hotelier, Fluglinie etc) Erfüllungsgehilfen des Veranstalters

4 Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung Pauschalreise = Reiseveranstaltung, die - länger als 24 Stunden dauert oder - zumindest eine Übernachtung beinhaltet.  entspricht der Definition der Pauschalreiserichtlinie.

5 Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung Rechtsfolgen: - Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO  Informationspflichten) und Reisebürosicherungsverordnung (RSV  Insolvenzabsicherung) gelten nur für Pauschalreisen, nicht aber für einfache Reiseveranstaltungen nach § 31b Abs 2 Z 1 KSchG. Für Ansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter ist die Unterscheidung zwischen einfachen Reiseveranstaltungen und Pauschalreisen bedeutungslos.  Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude besteht sowohl bei Pauschalreisen als auch bei einfachen Reiseveranstaltungen.

6 Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung Beispiel: Buchung eines Tagesausfluges von Wien nach Bratislava, der Mittagessen und Opernbesuch einschließt (kürzer als 24 Stunden). Keine Pauschalreise, weil kürzer als 24 Stunden und keine Übernachtung  RSV und IVO nicht anwendbar. Reiseveranstaltung im Sinne des KSchG, weil mehrere selbständige Reiseleistungen (Fahrt, Verpflegung, Oper)  Preisminderung und (abhängig von Schwere des Mangels) Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

7 Individualreise als Gegenstück zur Pauschalreise
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Individualreise als Gegenstück zur Pauschalreise Urlauber bucht selbst den Flug  schließt selbst mit einem Hotelbetreiber einen Vertrag über die Unterbringung ab verpflegt sich am Urlaubsort selbst  organisiert am Urlaubsort selbst Ausflüge

8 Hotelier als Reiseveranstalter?
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Hotelier als Reiseveranstalter? Reiseveranstaltung besteht aus zwei selbständigen Reiseleistungen: - Unterkunft und Vollpension nach herrschender Meinung nur eine einheitliche Reiseleistung  Hotelier kein Reiseveranstalter Unterkunft und Wellnessprogramm nach deutscher Judikatur zwei Leistungen  Hotelier als Reiseveranstalter Unterkunft und umfangreiche Sportangebote nach deutscher Judikatur zwei Leistungen  Hotelier als Reiseveranstalter  Konkrete Abgrenzungsfragen strittig und sehr stark einzelfallbezogen.

9 Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen der Unterscheidung zwischen Pauschalreise und Individualreise Pauschalreise Individualreise Reisender hat einen Vertragspartner Reisender hat mehrere Vertragspartner (Reiseveranstalter) (Fluglinie, Hotelier, Ausflugsveranstalter) Ansprüche aus Reisemängel sind Ansprüche aus Reisemängel sind gegenüber dem Reiseveranstalter gegenüber den einzelnen Leistungs- geltend zu machen trägern geltend zu machen Reiseveranstalter kann in der Leistungsträger muss unter Umständen Regel in Österreich geklagt werden in dessen Sitzstaat geklagt werden Bei gravierenden Mängeln Nach dem Gesetzeswortlaut auch bei Schadenersatz für entgangene gravierenden Mängeln kein Schaden- Urlaubsfreude ersatz für entgangene Urlaubsfreude

10 Reisebürosicherungsverordnung (RSV)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Schutz des Kunden vor Insolvenz des Reiseveranstalters: - Vorlage einer Bankgarantie oder Abschluss einer Insolvenzversicherung  Höhe der Versicherungssumme bzw Bankgarantie abhängig vom Vorjahresumsatz Eintragung im Veranstalterverzeichnis des Wirtschaftsministeriums nur bei Nachweis des Insolvenzschutzes  Rückerstattung von Kundenzahlungen  Rücktransport des Reisenden wenn Insolvenz während des Urlaubes

11 Reisebürosicherungsverordnung (RSV)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Einschränkungen für Entgegennahme von Anzahlungen: bei Buchung darf nur eine Anzahlung von 10% gefordert werden (frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reises) - bei erhöhter Versicherungssumme Anzahlung von 20% möglich - Restzahlung frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.  unzulässige Zahlungen nicht vom Insolvenzschutz erfasst geplante Novelle (ab 1. September 2012): - auch unzulässige Zahlungen abgesichert - Restzahlung darf 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen

12 Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) Informationspflichten: - Gilt ebenso wie RSV nur für Pauschalreisen. - Erfüllung der Informationspflichten bei Direktbuchungen durch den Reiseveranstalter selbst, ansonsten durch den Vermittler:  Vor der Buchung insbesondere Informationen über - Firmenwortlaut und Adresse des Veranstalters, Geschäftsbedingungen und Höhe des Reisepreises - Pass- und Visumserfordernisse - Abschluss einer Reiseversicherung.  Nach der Buchung Übergabe einer Buchungsbestätigung mit allen notwendigen Informationen über die Reise.

13 Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) Allgemeine Reisebedingungen 1992 (ARB 1992):  Vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuss des Kosumentenpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt erstellt.  Keine verbindliche Rechtsvorschrift (Verordnung), sondern Standardvertragstext.  Regeln wichtigste Punkte des Reisevertragsrechts, insbesondere: - Buchung/Vertragsabschluss - Haftung - Rücktritt - Stornogebühren - Vertragsänderungen.

14 Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) Allgemeine Reisebedingungen 1992 (ARB 1992): - Laut IVO sind ARB 1992 in jedem Reisebüro auszuhängen. - Veranstalter (selbst oder durch Vermittler) muss Kunden darüber informieren, ob er ARB 1992 zur Gänze, teilweise oder gar nicht anerkennt. Wenn Veranstalter ARB 1992 nur teilweise oder nicht anerkennt, muss er in seinen Werbeunterlagen Originaltext und abweichende Bestimmungen gegenüberstellen. - Kunde muss vor Vertragsabschluss Text der Geschäftsbedingungen erhalten.

15 Typische Leistungsstörungen (Reisemängel)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Typische Leistungsstörungen (Reisemängel) schmutziges Hotelzimmer - Kies- statt Sandstrand Ungeziefer - verschmutzter Strand mangelnde Hygiene - zu wenige Liegen/Sonnenschirme fehlender Balkon - fehlende Animation - fehlender Meerblick - fehlende Kinderbetreuung Schimmel Swimmingpool nicht nutzbar schmutzige Bettwäsche Unterbringung in abweichendem Hotel Klimaanlage defekt - inkompetente Reiseleitung - Baulärm - unhöfliches Hotelpersonal Fluglärm - fehlende Sportangebote Wartezeiten am Buffet - Flugverspätungen eintöniges/ungenießbares Essen - verlorenes Gepäck

16 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Gewährleistung (§ 922 ff ABGB): Preisminderung / Wandlung 20% Preisminderung für Baulärm 5% für fehlenden Meerblick 10% für fehlenden Fitnessraum - Rücktritt vom Reisevertrag bei gravierenden Mängeln (erheblicher Fluglärm)  Früher Berechnung der Preisminderung in starker Anlehnung an Frankfurter Tabelle, heute sehr individuell  Preisminderung verschuldensunabhängig; Veranstalter haftet auch für höhere Gewalt (Tsunami, Ölpest) Frist für Geltendmachung: 2 Jahre

17 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Schadenersatz: - Anspruch auf Rückforderung des Reisepreises bei Mängeln kann auch auf Schadenersatz (§ 1293 ff ABGB) statt auf Gewährleistung gestützt werden. - Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) bei besonders gravierenden Mängeln („Fehlen wesentlicher Reisebestandteile“, OGH 3 Ob 220/06h) - Schadenersatz bei vom Reiseveranstalter verschuldeten Erkrankungen (zB Salmonellen, Legionellen) und Körperverletzungen (zB Sturz auf schlecht gesicherter Rutsche)  vor allem Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang - Schadenersatz bei Sachschäden (zB Gepäckverlust) und sonstige Vermögensschäden (zB Ersatztransport bei Flugabsage)

18 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Voraussetzungen für Schadenersatz: - Kausalität - Rechtswidrigkeit - Verschulden Frist für Geltendmachung: 3 Jahre

19 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KschG): Nichterbringung eines erheblichen Teiles der vertraglich vereinbarten Leistungen Verschulden des Reiseveranstalters Höhe abhängig von Schwere und Dauer des Mangels, Verschuldensgrad, Zweck der Reise und Höhe des Reisepreises - in der Regel Tagessätze zwischen € 20,00 und € 90,00 früher zumeist erst ab Preisminderung von 50%

20 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Schadenersatz für Erkrankungen: zB Salmonellenvergiftung auf Grund des Essens in der Hotelanlage  Kläger muss beweisen, dass Verpflegung im Hotel kausal für die Salmonellenvergiftung war. - Anscheinsbeweis: Wenn gleichzeitig mit dem Kläger eine größere Zahl von Hotelgästen (z.B. 10%) von denselben Symptomen betroffen war, wird von Kausalität des Hotelessens für die Erkrankung ausgegangen. - Reiseveranstalter muss dann beweisen, dass in Wahrheit andere Umstände kausal für Erkrankung.  Reiseveranstalter haftet nicht, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr!), zB weil sämtliche Hygienevorschriften eingehalten.

21 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Schadenersatz für Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Fluggepäck: Nationales Schadenersatzrecht unanwendbar, statt dessen Montrealer Luftverkehrsübereinkommen:  gilt auch gegenüber Reiseveranstaltern schriftliche Anzeige über Verspätung, Beschädigung oder Verlust binnen 21 Tagen  Klagseinbringung innerhalb von 2 Jahren  Haftungsbegrenzungen der Höhe nach

22 Beispiele für Leistungsstörungen –
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Beispiele für Leistungsstörungen – Schadenersatz bei Beförderungen auf See Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und Gepäck auf See - verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers - Haftungshöchstgrenzen (zB € ,00 bei Tod oder Körperverletzung) gilt für internationale Seebeförderungen (Ausgangs- und Zielhafen in verschiedenen Staaten) - EU ist dem Abkommen mit Wirkung per 1. Jänner 2013 beigetreten. Verordnung Nr. 392/2009 - beruht auf Athener Übereinkommen - gilt auch für inländischen Seeverkehr - gilt ab 1. Jänner 2013

23 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO):  gilt für Flüge, die - von Luftfahrtunternehmern aus der EU durchgeführt werden oder in EU beginnen.  Ansprüche bei Verspätung Nichtbeförderung Annullierung  Anspruchsgegner: - ausführender Luftfahrtunternehmer nicht: - Reiseveranstalter vertraglicher Luftfahrtunternehmer, der Flug nicht selbst durchführt

24 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Flugverspätung  abhängig von Entfernung: unter km: mindestens zwei Stunden bis km: mindestens drei Stunden - über km: mindestens vier Stunden  Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen

25 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Nichtbeförderung  Flug findet statt, Fluggast wird aber nicht mittransportiert (zB wegen Überbuchung)  Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen Betreuungsleistungen - Ausgleichsleistungen

26 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Annullierung Nichtdurchführung des Fluges  Rechtsfolgen: Unterstützungsleistungen Betreuungsleistungen - Ausgleichleistungen

27 Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Rechtsfolgen von Leistungsstörungen VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Unterstützungsleistungen: Wahlrecht zwischen vollständiger Erstattung des Flugpreises, Rückflug zum ersten Abflugsort und anderweitiger Beförderung Betreuungsleistungen: Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zum Hotel sowie zwei Telefonate, Faxe oder s Ausgleichsleistungen: - € 250,00 bis € 600,00 (abhängig von Entfernung) - nicht bei höherer Gewalt (Aschewolke, Terror, Hurrikan) Flugverspätungsverordnung dringend reformbedürftig, da viele rechtliche Unklarheiten

28 Beispiele für Leistungsstörungen – Schadenersatz für Diebstahl
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Beispiele für Leistungsstörungen – Schadenersatz für Diebstahl §970 ABGB (Gastwirtehaftung): Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen (Beweislastumkehr!) dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Haus aus- oder eingehende Personen (= Einschleichdiebe, Gäste, Lieferanten; nicht Räuber oder Einbrecher) verursacht wurde.

29 Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Sonderfall: Wegfall der Geschäftsgrundlage Nach Abschluss des Reisevertrages Rücktritt des Reisenden grundsätzlich nur mit Zahlung einer Stornogebühr möglich.  Höhe abhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes und Art der Reise  in Prozenten des Reisepreises bemessen  Veranstalter muss sich auf Anspruch auf Stornogebühren anrechnen lassen, was er sich auf Grund der Stornierung erspart hat (zB weil ihm Hotelier auf Grund des Unterbleibens der Reise nichts verrechnete). Ausnahme: Wegfall der Geschäftsgrundlage

30 Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Sonderfall: Wegfall der Geschäftsgrundlage  Reiseantritt auf Grund besonderer Umstände, die bei Buchung noch nicht vorhersehbar waren, unzumutbar  Kostenloses Rücktrittsrecht ABER: - Kunde darf nicht sofort zurücktreten, sondern muss weitere Entwicklung bis knapp vor Reisebeginn abwarten. - Kein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter kostenlose Umbuchung auf gleichwertige Ersatzreise anbietet.

31 Reisevermittlungsrecht –
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien Reisevermittlungsrecht – Abgrenzung Reisebüro – Reiseveranstalter Buchung einer Reise in einem Reisebüro aus dem Katalog eines Veranstalters: - Reisebüro ist als bloßer Vermittler für die richtige Beratung des Kunden verantwortlich (zB über Pass- und Visumsvorschriften, klimatische Verhältnisse, Auswahl einer geeigneten Reise)  Reisevermittlungsvertrag. Reisebüro haftet gegenüber dem Kunden nur bei fehlerhafter Beratung. - Vertragspartner hinsichtlich Durchführung der Reise wird nur der Reiseveranstalter  Reiseveranstaltungsvertrag. Für Mängel während der Reise ist daher ausschließlich der Reiseveranstalter passivlegitimiert. Reisebüro ist nach überwiegender Rechtsprechung gleichzeitig Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dieser haftet daher für sämtliche Fehler des Reisebüros ( Streitverkündung, Regress).

32 Reiseversicherung Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien Reiseversicherung Varianten: Reiserücktrittskostenversicherung: Reiseversicherung übernimmt Stornogebühren, wenn der Kunde aus bestimmten Gründen seine Reise nicht antritt (z.B. plötzliche schwere Krankheit; unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber). Reisegepäckversicherung: für Beschädigung und verspätete Ankunft des Gepäcks Auslandsreise-Krankenversicherung: stationäre und ambulante Heilbehandlung einschließlich des Transportes ins nächste Krankenhaus, Überführungskosten im Falle des Ablebens, Bergungskosten Heimtransportversicherung: Tragung der Rückreisekosten durch die Versicherung, die bei unplanmäßiger Beendigung der Reise entstehen (vorzeitiger Abbruch oder verspätete Rückkehr).


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