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Tiroler Jugendschutzgesetz 1993

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Präsentation zum Thema: "Tiroler Jugendschutzgesetz 1993"—  Präsentation transkript:

1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1993
Novelle 2002

2 Jugendschutz neu besteht aus neuem Gesetz und neuem Umsetzungspaket
Erstmalig wird neben der Initiative auf gesetzlicher Ebene eine gut koordinierte gemeinsame Anstrengung zahlreicher relevanter Partner unternommen, um dem Jugendschutz wieder in höherem Maß Geltung zu verschaffen. JUGENDSCHUTZ TIROL

3 Jugendschutz ist Verantwortung
Jugendschutz NEU heißt, dass alle Mitverantwortung übernehmen: Eltern, Schulen, Unternehmer, Behörden und die Jugendlichen selbst JUGENDSCHUTZ TIROL

4 Jugendschutz NEU ist eine nachhaltige Initiative
Das Maßnahmenbündel ist mehrjährig und in Stufen angelegt, da nur ein konsequentes und ausdauerndes Bemühen zum Ziel führt, nämlich den Jugendschutz im öffentlichen Leben wieder ausreichend zu verankern. JUGENDSCHUTZ TIROL

5 Begleitende Maßnahmen
1 Kooperation: Umsetzungsteam auf Landesebene 2 Information und Öffentlichkeitsarbeit 3 Information und Aufklärung in der Schule 4 Information und Motivation: Gemeinde 5 Motivation und Kontrolle: Wirtschaft 6 Beratung und Sanktion Unternehmer Eltern Jugendliche 7 Dokumentation und Evaluation JUGENDSCHUTZ TIROL

6 Umsetzungsteam JUGENDSCHUTZ TIROL
Abteilung JUFF, Jugendreferat (Leitung, Infomaterial und Website zum Gesetz) kontakt+co Suchtprävention Jugendrotkreuz (Koordination, Fachberatung, Dokumentation, Evaluation, Schulmaterialien) InfoEck (Jugendmaterialien, Broschürenverteilung) Kinder- und Jugendanwältin (Kontrolleinsätze Jugendlicher, Beratungsgespräche) Erziehungsberatung (Beratungsgespräche für Eltern, Elternmaterialien) Landesschulrat (Begleitung der schulischen Maßnahmen) Elternvertretung (Begleitung schulischer Maßnahmen, Elternabende) Exekutive (Kontrollen) Abteilung allgemeine Präsidialangelegenheiten des Landes (Umsetzung auf Behördenebene, rechtliche Auskünfte) Gemeindeverband (Unterstützung der Begleitmaßnahmen für Gemeinden) Medienzentrum des Landes (Kinder- und Jugendschutz im Internet) Wirtschaftskammer (Information der Unternehmer, Award, Personalschulung, ...) ORF + TT (Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit allen oben genannten Partnern) JUGENDSCHUTZ TIROL

7 Information und Öffentlichkeitsarbeit
Gesetzestext auf der Landeshomepage: Information zum Gesetz und zu den Maßnahmen, Download von Behelfen Broschüren/Falter „Jugendschutz Tirol“ für die Zielgruppen Eltern und Jugendliche Elterninformationsbrief – Grundinformation für Eltern zum Gesetz Plakat mit Bestellhinweis für die Broschüre Berichte in unterschiedlichen Medien JUGENDSCHUTZ TIROL

8 Information und Aufklärung in der Schule
Information der SchulleiterInnen auf DirektorInnenkonferenzen Informationspaket für SchulleiterInnen Information der Schüler/innen: Einbeziehung der Inhalte in der 6. und 8. Schulstufe Arbeitsbehelf für Lehrer/innen für Unterrichtsstunde(n) zum neuen Gesetz Informationsarbeit bei Elternveranstaltungen Verteilung von Plakaten und Broschüren Verteilung der Elternbriefe in Kindergärten und Volksschulen Behelf für Berufsschullehrer/innen für das Gastgewerbe zum Training von Lehrlingen zum Umgang mit Alkoholausschank Trainingsseminar am PI für Lehrer/innen, die Lehrlinge in relevanten Berufen ausbilden Jährlich mindestens einmal ist Jugendschutz Thema in der Konferenz Ausgabe der Schülerausweise erfolgt mit entsprechender Sorgfalt JUGENDSCHUTZ TIROL

9 Information und Motivation: Gemeinde
Pilotprojekte in zwei Modellregionen (z.B. Mieminger Plateau, Zillertal) Basis-Informationspaket und Materialien (Merkblatt, Broschüren, Kopiervorlage) für alle Gemeinden Zusätzliche Unterstützungsangebote (Workshop, Schulung) für besonders engagierte Gemeinden Leitfaden für Vereine und Veranstalter Coaching für Jugendeinrichtungen (in Rahmen des Angebotes von kontakt+co) JUGENDSCHUTZ TIROL

10 Motivation und Kontrolle: Wirtschaft
Gemeinsame Erarbeitung von Infotafeln und –material für Unternehmer (Gastronomen, Lebensmittelhändler, Trafikanten, Tankstellenbetreiber) zu den Jugendschutzbestimmungen Handout für relevante Berufsgruppen (z.B. Verkäufer/innen, Kellner/innen, etc.) Motivation des Verkaufspersonals (Belohnung für vorbildliches Verhalten) Kontrolleinsätze durch Jugendliche frühestens ab Herbst (tirolweit und standardisiert) JUGENDSCHUTZ TIROL

11 Beratung und Sanktion JUGENDSCHUTZ TIROL Unternehmer Eltern
Abmahnung und Geldstrafen bis zu € in besonderen Fällen bis zu € - bei Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen - bei Verkauf von Waren an Jugendliche, die diese nicht erwerben dürfen Eltern - Beratungsangebot für Eltern (Erziehungsberatung) - Elternabende mit Information zum Jugendschutz - Elterninformationsbrief Jugendliche - Abmahnung und Abnahme von Alkohol- und Tabakwaren - Beratungsgespräch für Jugendliche (max. 3 Stunden) - bei Verweigerung und in gravierenden Fällen: bis zu 215 € Geldbuße JUGENDSCHUTZ TIROL

12 Dokumentation JUGENDSCHUTZ TIROL
bezüglich der Kontrollen durch Jugendliche bezüglich besonderer Aktivitäten (models of good practice) bezüglich der Vergehen (Unternehmer, Jugendliche) bezüglich der Beratungsgespräche für Jugendliche und Eltern bezüglich Alkoholvergiftungen bezüglich der Materialverteilung JUGENDSCHUTZ TIROL

13 Information I: www.tirol.gv.at/jugendschutz
Support für Fachleute/JugendleiterInnen/LehrerInnen kontakt & co – Suchtpräventionsstelle Jugendrotkreuz Bürgerstr. 18, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/ , Support in Erziehungsfragen, Information für Elternabende Erziehungsberatung Schulpsychologische Beratungsstelle Anichstraße des Landesschulrates für Tirol 6020 Innsbruck Müllerstraße 7 Tel.: 0512/572093, Fax: 0512/ A Innsbruck Tel.: 0512/ JUGENDSCHUTZ TIROL

14 Information II: www.tirol.gv.at/jugendschutz
Rechtliche Auskünfte: Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Allgemeine Präsidialangelegenheiten Bozner Platz 6, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/ Schulservicestelle des Landesschulrates für Tirol A-6020 Innsbruck, Innrain 1, Andechshof Tel.: 0512/ Internet:

15 Information III: www.tirol.gv.at/jugendschutz
Anfragen, Broschürenbestellung: JUFF-Jugendreferat Michael-Gaismair-Str. 1 6020 Innsbruck Tel.: 0512/ InfoEck - Jugendinfo Tirol Kaiser-Josef-Str. 1 Tel.: 0512/17 99 InfoEck - Jugendinfo Oberland Lutterottistr. 2, 6460 Imst Tel.: 05412/66 500 Kinder- & Jugendanwaltschaft Sillgasse 8, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/ , Tiroler Elternvereine an den Öffentlichen Pflichtschulen Hechenbergweg 3 6176 Völs Tel.:/Fax: 0512/ Mobil: 0699/ Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen Speckbacherstraße 19/3 6020 Innsbruck, Tel.: 0644/ JUGENDSCHUTZ TIROL

16 Das Gesetz im Überblick
Was ist das Ziel des Gesetzes? Die Jugendschutzbestimmungen haben das Ziel, die gesunde geistige und körperliche Entwicklung sowie die Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Der Gesellschaft soll ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugendlichen bewusst gemacht werden, und sie soll in ihrem Bemühen, allgemein anerkannte Werte zu vermitteln, gefördert werden. JUGENDSCHUTZ TIROL

17 Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?
Kinder sind nach dem Jugendschutzgesetz alle, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bin ich mit 16 schon erwachsen? Erwachsen ist, wer 18 Jahre alt ist. Mit 16 wird dir ein größeres Maß an Verantwortung zugetraut, was sich gesetzlich in vereinzelt größeren Freiräumen widerspiegelt. Wer gilt als erziehungsberechtigt? Erziehungsberechtigte sind in der Regel die Eltern. In bestimmten Fällen können auch Verwandte, die Jugendwohlfahrt oder andere Personen mit der Erziehung betraut sein. Wer gilt als Begleitperson? Begleitpersonen müssen auf jeden Fall 18 Jahre alt sein. Ihnen kann entweder von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht vorübergehend anvertraut worden sein, oder sie sind beruflich oder im Rahmen einer Jugendorganisation für die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich (LehrerInnen, JugendleiterInnen etc.). JUGENDSCHUTZ TIROL

18 Ausgehzeiten - no limit?
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Bahnhöfe, Straßen) – sofern es die Eltern erlauben! Kinder dürfen sich in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten. Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt dieses Verbot in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind hinsichtlich der Ausgehzeiten keine gesetzlichen Beschränkungen mehr vorgesehen. Im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe ist es den Eltern (Erziehungsberechtigten) überlassen, die Ausgehzeiten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens mit den jungen Menschen innerhalb ihrer Familie zu vereinbaren. Diese vereinbarten Grenzen dürfen enger, aber nicht weiter sein, als das Gesetz es vorsieht. Gleiche Grenzen gelten bei: Besuch öffentlicher Veranstaltungen Besuch von Lokalen, Discos, Gasthäusern etc. Kinobesuch, sofern der Film für das entsprechende Alter freigegeben ist JUGENDSCHUTZ TIROL

19 Beschränkungen JUGENDSCHUTZ TIROL Stopp! Kein Eintritt!
Der Aufenthalt in Nachtlokalen und -bars, Branntweinschenken (Schnapsbuden), Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen und Sexshops ist für Kinder und Jugendliche verboten. Für Kinder ist auch der Eintritt in so genannte Spielhallen verboten. Übernachten in Beherbergungsbetrieben Kinder und Jugendliche dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben (vom Luxushotel bis zur Jugendherberge) übernachten. Ausnahme: Jugendliche dürfen ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn das im Zusammenhang mit der Schule oder der Ausbildung, mit Berufs- oder Ferialpraxis oder mit Reisen und Wanderungen steht und eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. JUGENDSCHUTZ TIROL

20 Jugendgefährdende Medien, Dienstleistungen und Gegenstände
Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Gewalt verherrlichen, Menschen diskriminieren oder pornografische Darstellungen zeigen, sind für Kinder und Jugendliche verboten (z. B. Magazine, Audio- und Videokassetten, CD-ROMs, Computersoftware, Telefonsex etc.). Das heißt, sie dürfen Kindern und Jugendlichen weder zugänglich gemacht noch angeboten werden, noch dürfen Kinder und Jugendliche diese erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen. Bei gewerbsmäßigen Angeboten (z. B. Videoverleih) sind Kinder und Jugendliche durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise davon fern zu halten. JUGENDSCHUTZ TIROL

21 Alkohol JUGENDSCHUTZ TIROL
An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht weitergegeben werden. An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke, also alle “harten” Sachen wie Schnäpse, Rum, Wodka und Ähnliches sowie Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht weitergegeben werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. JUGENDSCHUTZ TIROL

22 Tabak JUGENDSCHUTZ TIROL
An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak nicht weitergegeben werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. JUGENDSCHUTZ TIROL

23 Sowohl für alkoholische Getränke als auch für Tabak gilt nun, dass diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr weitergegeben werden dürfen, auch wenn sie nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. D. h., auch wenn die Zigarettenpackung oder die Flasche Wein für Erwachsene bestimmt sind, dürfen sie an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben oder von Kindern und Jugendlichen erworben werden. JUGENDSCHUTZ TIROL

24 Wichtig: Wer auf der Straße oder in Lokalen unterwegs ist oder im Geschäft Tabakwaren bzw. Alkohol kaufen möchte, sollte immer einen Lichtbildausweis dabeihaben. Im Jugendschutzgesetz heißt es nämlich, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet sind, im Zweifelsfall ihr Alter nachzuweisen. JUGENDSCHUTZ TIROL

25 Pflichten der Erwachsenen
Erwachsene (Aufsichtspersonen, VeranstalterInnen und deren Beauftragte, UnternehmerInnen etc.), die im Sinne des Jugendschutzgesetzes Verantwortung tragen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird. Das heißt, dass sie Maßnahmen setzen müssen, die für die Einhaltung des Gesetzes nötig sind (mündliche Aufklärung der Minderjährigen, Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus den Räumen oder von Grundstücken, wo Kinder und Jugendliche aus Schutzgründen keinen Zutritt haben dürfen). Den VertreterInnen der Behörden (Gendarmerie, Polizei oder BeamtInnen der Bezirkshauptmannschaft) ist im Rahmen von Kontrollen der ungehinderte Zutritt zu Räumen und Grundstücken zu gewähren. JUGENDSCHUTZ TIROL

26 Strafandrohungen JUGENDSCHUTZ TIROL
Erwachsene, die sich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, denn sie sind besonders dafür verantwortlich, dass das Gesetz eingehalten wird. Die Strafe kann bis Euro 3.630,-- betragen, bei der Weitergabe von jugendgefährdenden Medien, Alkohol und Tabak bis zu Euro 7.260,--. JUGENDSCHUTZ TIROL

27 JUGENDSCHUTZ TIROL Jugendliche, die länger als erlaubt ausbleiben,
Lokale, öffentliche Veranstaltungen und Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind, ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben übernachten, jugendgefährdende Filme, Magazine oder Datenträger und dergleichen ansehen, besitzen, erwerben oder an Kinder und Jugendliche weitergeben, unter 16 sind und in der Öffentlichkeit rauchen oder Alkohol trinken bzw. Alkohol oder Tabak erwerben, 16 Jahre alt sind und in der Öffentlichkeit gebrannte alkoholische Getränke trinken bzw. solche Getränke erwerben, können von der Behörde zu einem Informations- und Beratungsgespräch geschickt werden oder zu einer Geldstrafe von bis zu 215,-- Euro verpflichtet werden. JUGENDSCHUTZ TIROL

28 Abnahme von Gegenständen
Gendarmerie- und Polizeibeamte sind berechtigt, Kindern oder Jugendlichen zwangsweise bestimmte Gegenstände von geringem Wert (Zigaretten, Bierflasche etc.) ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und, wenn möglich, sofort zu vernichten. Auch der Versuch, eine strafbare Handlung auszuführen, ist strafbar. JUGENDSCHUTZ TIROL

29 Beratung JUGENDSCHUTZ TIROL
Das Tiroler Jugendschutzgesetz gibt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, den/die Jugendliche/n zu einer Beratung zu schicken, statt eine Strafe zu verhängen,. Der Ablauf sieht folgendermaßen aus: Anzeige durch die Exekutive bei der Bezirksverwaltungsbehörde Vorladung des/der Jugendlichen bei der Behörde und ev. Verständigung der Erziehungsberechtigten Möglichkeit der Rechtfertigung Behörde kann folgende Schritte setzen Abmahnung aussprechen Beratung anordnen Geldstrafe verhängen Bei der Auflage , zur Beratung zu gehen, hat der/die Jugendliche drei Monate Zeit, dies zu erledigen. Der/die Jugendliche erhält die Information, wo und wann er/sie die Beratung in Anspruch nehmen kann. War der/die Jugendliche innerhalb der drei Monate bei der Beratung, wird die Behörde vom Berater/in verständigt. Das Verfahren wird eingestellt. Geht der/die Jugendliche nicht zur Beratung, wird das Strafverfahren von der Behörde fortgesetzt. JUGENDSCHUTZ TIROL

30 "Das große Übel der heutigen Jugend ist, dass man nicht mehr dazugehört."
Salvador Dali (1904 – 1989) JUGENDSCHUTZ TIROL


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