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Veröffentlicht von:Else Weissmann Geändert vor über 11 Jahren
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wien.arbeiterkammer.at Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Johannes Peyrl 1.3.2010
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wien.arbeiterkammer.at Welche verschiedenen Personengruppen sind relevant? EWR-BürgerInnen & SchweizerInnen Deren Angehörige Angehörige von ÖsterreicherInnen Personen, die in Österreich Schutz suchen Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln Personen mit Titel Daueraufenthalt-EG bzw älteren unbefristeten Titeln
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wien.arbeiterkammer.at EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen EWR: EU 27 + Norwegen, Liechtenstein & Island Keine Übergangsfristen für EU-8 bzw EU-2 Grundsatz der Nichtdiskriminierung Ergibt sich direkt aus dem AEUV bzw RL 2004/38/EG
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wien.arbeiterkammer.at Angehörige von EWR-BürgerInnen EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen Verwandte in gerader absteigener Linie bis 21 Jahre, darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung Vewandte in gerader aufsteigender Linie bei Unterhaltsgewährung Ebenfalls keine Schlechterbehandlung möglich
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wien.arbeiterkammer.at Angehörige von ÖsterreicherInnen Ehegatten Minderjährige, unverheiratete Kinder Schlechterbehandlung möglich?
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wien.arbeiterkammer.at Aufenthalt in Österreich aufgrund Schutz vor Verfolgung Flüchtlinge: nicht in DaueraufenthaltsRL eingebezogen, ev Anspruch aus Art 21 GFK, Art 31 RL 2004/83/EG ableitbar Subsidiär Schutzberechtigte: allenfalls aus Art 31 RL 2004/83 ableitbar; Rechtstellung aber mit LTR nicht vergleichbar daher nein; AsylwerberInnen: kein Anspruch auf Gleichbehandlung
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wien.arbeiterkammer.at Personen mit Aufenthaltsbewilligung StudentInnen, SchülerInnen SeelsorgerInnen ForscherInnen ua kein Anspruch auf Gleichbehandlung
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wien.arbeiterkammer.at Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Fünf Jahre Niederlassung In Österreich Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte anrechenbar (seit 1.1.2010) Keine Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit Erfüllung Integrationskriterien (Österreich: Integrationsvereinbarung)
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wien.arbeiterkammer.at Erlangung der Rechtsstellung Bei Erfüllung der Kriterien Rechtsanspruch Status tritt nicht automatisch ein Titel muss erteilt werden Sonderfall ältere unbefristete Titel
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wien.arbeiterkammer.at Rechtstellung der Langfristig Aufenthaltsberechtigten Erhöhte Aufenthaltssicherheit Zugang zu Erwerbstätigkeit
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wien.arbeiterkammer.at Ansprüche aus der RL 2003/109/EG Zugang zu Bildung, inkl Stipendien und Beihilfen Anerkennung von Qualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren Soziale Sicherheit und Sozialhilfe (zT Einschränkung auf Kernleistungen)
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wien.arbeiterkammer.at weiters Zugang zu Waren und Dienstleistungen Zugang zu Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Zugang zu Verfahren zur Erhalt von Wohnraum
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wien.arbeiterkammer.at Rechte bei Verweigerung der Ansprüche Wann ist Anspruch unmittelbar durchsetzbar? Wann ist lediglich Staatshaftung möglich?
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wien.arbeiterkammer.at Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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