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Neues aus Wolffs Küche.

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Präsentation zum Thema: "Neues aus Wolffs Küche."—  Präsentation transkript:

1 Neues aus Wolffs Küche

2 Unterrichtsgarantie plus
„Kein Kind wird mehr vorzeitig nach Hause geschickt. (...) Wenn Lehrkräfte (...) krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen fehlen, muss für ihre Vertretung ab dem ersten Tag mindestens eine Betreuung sichergestellt sein, spätestens ab dem dritten Tag muss Fachunterricht gegeben werden.“ (Presseerklärung vom )

3 Unterrichtsgarantie plus
„Ab dem Schuljahr 2006/2007 werden wir für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 verlässliche Unterrichtszeiten zwischen der ersten und sechsten Stunde gewährleisten.“ (HKM-Brief vom )

4 Also: „Ab dem 1.8.2006 gilt die Unterrichtsgarantie plus“ ?
GEW-Kommentar: Bisher wurde kein Gesetz, keine Verordnung und keine Vorschrift des Arbeitsrechts geändert. Es gibt lediglich Presseerklärungen, Briefe, Handreichungen und Vorgaben bei Schulleiterdienstversammlungen.

5 Was ist eigentlich mit der „alten“ Unterrichtsgarantie?

6 Unterrichtsgarantie alt
Im Schuljahr 2005/06 fehlen Stellen zur Versorgung der Schulen nach den Vorgaben des Zuweisungserlasses. Der Versorgungsgrad beträgt 93,6 %. Der Entwurf für den Zuweisungserlass 2006/07 sieht eine „100-prozentige Zuweisung“ durch Kürzungen bei den Zuschlägen u.a.vor.

7 Kann die Unterrichtsgarantie plus überhaupt funktionieren?
„Wir haben dies in der gesamten Fläche des Kreises Groß-Gerau und überwiegend auch im Main-Taunus-Kreis erprobt. Jetzt können wir es flächendeckend einführen.“ (Regierungserklärung vom )

8 Wer sorgt dafür, dass die Unterrichtgarantie plus klappt?
„Jede Schule muss sich bewähren und selbst entscheiden, wie sie die von uns gesetzten Ziele erreicht.“ (Regierungserklärung vom )

9 Und wenn es nicht funktioniert?
Schulleiter müssen heute „kreative Organisatoren“ sein, sonst sind sie „fehl am Platz“. (Ministerpräsident Koch, HNA vom )

10 Wie soll die Unterrichtsgarantie plus umgesetzt werden?
Schulorganisatorische Maßnahmen Mehrarbeit ein Pool von Vertretungskräften

11 Zuständigkeit der Gesamtkonferenz
Wichtige Empfehlung der GEW: Es ist nach dem Hessischen Schulgesetz ein verbrieftes Recht der Gesamtkonferenz, über die „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne“ zu entscheiden und somit ein schulisches Vertretungskonzept festzulegen (§ 133 Absatz 1 Punkt 14).

12 1. Schulorganisatorische Maßnahmen
Das Fortbildungskonzept der Schule und die schulischen Regelungen zu den Wander- und Studienfahrten sowie die Konferenzplanung der Schulen sind so zu überarbeiten, dass Vertretungsnotwendigkeiten vermieden werden. (HKM-Brief ) Der GEW-Kommentar: Fahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte gehören zum pädagogischen Auftrag der Schule. Fortbildung ist Teil der Arbeitszeit.

13 „Notlösungen“ (Handreichungen (S.11)
Mitführung von Lerngruppen (Aufsicht über eine weitere Lerngruppe) Zusammenlegen von Lerngruppen Auflösung von Doppelbesetzungen (nicht bei GU) Aufteilen von Klassen/Kursen nach festem Plan Zusammenfassen von Klassen Der GEW-Kommentar: Das alles wird längst praktiziert. Alle Maßnahmen sind mit Mehrarbeit und zusätzlichem Stress verbunden.

14 Jahresstundentafel (Handreichungen S.13)
Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann von den Vorgaben der Wochenstundentafel abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stundenanzahl der Jahresstundentafel eingehalten wird. Der GEW-Kommentar: In integrierten Systemen mit einem Kurssystem ist dies nicht realisierbar.

15 Materialpool (Handreichungen S.13)
Die Fachkonferenzen leisten durch Sichtung bereits vorhandener Unterrichtsmaterialen und durch Erstellung einer Materialiensammlung für den Vertretungsunterricht ihren Beitrag zum Vertretungskonzept. (HKM-Brief ) Der GEW-Kommentar: An vielen Schulen gibt es einen solchen Pool. Es gibt keine Verpflichtung für Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte, einen solchen Pool aufzubauen und zu bestücken. .

16 Best Practice (Handreichungen S.9 ff.)
Theodor-Heuss-Schule in Bad Soden (GS): „eine von vielen Best-Practice-Schulen, in denen erfolgreich in Jahrgangsteams gearbeitet wird“. Adam-Karillon-Grundschule in Wald-Michelbach: „Durch einen kontinuierlichen Aufbau der Methodenkompetenz (...) werden Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt, selbstständig unter Aufsicht, aber ohne Präsenz der Fachlehrkraft zu arbeiten (...) beispielsweise im Rahmen der Wochenplanarbeit. Offene Schule Kassel-Waldau: „stärkt mit ihrem jahrgangsbezogenen Konzept das selbstständige Lernen“ Der GEW-Kommentar: Schöne Sachen werden für die Unterrichtsgarantie plus instrumentalisiert. Und wie viel Lehrerinput braucht das selbstständige Lernen?

17 2. Mehrarbeit Schulen sollen durch „schulorganisatorische Weichenstellungen gewährleisten, dass weniger Unterricht ausfällt.“ (Pressemitteilung vom ) Der GEW-Kommentar: Die Vorschriften für Dienstbefreiungen nach HBG und BAT haben sich nicht geändert. Druck auf erkrankte Lehrkräfte schädigt die Gesundheit.

18 Überstunden Wie bisher kann Mehrarbeit dienstlich angeordnet werden. Auf diesem Weg können Lehrkräfte verpflichtet werden, über die Pflichtstundenzahl hinaus Dienst zu tun, wenn "zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern". Letzteres ist bei einem kurzfristig aufgetretenen Vertretungsbedarf anzunehmen. (Handreichungen S.19) Der GEW-Kommentar: Nach § 85 Abs. 2 HBG handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, nicht um die Regel. Überstunden dürfen nicht zur Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.

19 Mehr als drei Überstunden?
Wird durch die Anordnung von Mehrarbeit die Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat überschritten, so kann die Lehrkraft eine Vergütung der gesamten über die Pflichtstundenzahl hinaus geleisteten Mehrarbeit erhalten. Dies setzt eine vorherige schriftliche Anordnung oder nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus. (Handreichung S. 19) Der GEW-Kommentar: stimmt genau

20 Begrenzung der Mehrarbeit
Keine Mehrarbeit für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung (nur mit Zustimmung) Keine Mehrarbeit für schwangere Lehrerinnen Bezahlung der Mehrarbeit ab der 1. Stunde für teilzeitbeschäftigte Angestellte ist unbestritten. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte: Ansprüche anmelden!

21 Springstunden Bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben sich für einzelne Lehrkräfte Springstunden, die zur Erteilung von Vertretungsunterricht genutzt werden können. Um eine gleichmäßige Belastung des Kollegiums zu erreichen, sollten nach Möglichkeit für alle Lehrkräfte einer Schule im vertretbaren Umfang Springstunden eingeplant werden. (Handreichungen S. 12) Der GEW-Kommentar: Es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass nicht nur Lehrkräfte mit Springstunden zur Vertretung herangezogen werden können.

22 Bereitschaftsstunden
Schulen (...) haben für die ersten beiden Stunden eine feste Vertretungsbereitschaft eingerichtet, sodass bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften ab der ersten Stunde eine Vertretung gewährleistet ist. (Handreichungen S. 9) Der GEW-Kommentar: Das kann im Rahmen von Bereitschaftsstunden (als Teil der Pflichtstundenzahl) oder als Teil der Verpflichtung zur Mehrarbeit sinnvoll sein. Eine Verpflichtung zu unentgeltlichen Bereitschaftsstunden gibt es nicht.

23 Bilanzierung ausgefallener Stunden
Es sollte eine offen geführte Minus - Plus - Zeitbilanz bezogen auf festgelegte und vereinbarte Zeiträume (ggf. als Bilanzierung der Jahresarbeitszeit) angelegt werden, in die neben den erteilten Vertretungsstunden auch alle nicht erteilten Stunden (Ausnahme: Ausfall wegen Krankheit oder Dienstbefreiungen), Vor- und Nacharbeiten festgehalten und verrechnet werden. Der GEW-Kommentar: Eine Bilanzierung über längere Zeiträume schadet der Gesundheit. Die Pflichtstundenverordnung sieht eine solche Bilanzierung nicht vor.

24 Transparenz oder Missgunst?
Die Dokumentation über Änderungen beim Unterrichtseinsatz sollte allen Mitgliedern des Kollegiums zugänglich sein, damit die eigene Belastungssituation in Relation gesetzt werden kann. (Handreichungen S. 16) Der GEW-Kommentar: Transparenz ist wünschenswert. Die Prämisse, dass der Mangel an Vertretungskräften in einer ungleichen Heranziehung zur Mehrarbeit begründet ist, ist falsch.

25 Ein Pool von Vertretungskräften
Die Schulen müssen einen festen Personenkreis von möglichen Vertretungskräften (Lehrkräfte in Elternzeit, Pensionäre, Lehramtsstudierende u.a.) zusammenstellen, auf den sie im Bedarfsfall schnell zurückgreifen können. (HKM ) Der GEW-Kommentar: Diese Menschen wird man auf Grund der Bedingungen und des sozialen Umfelds der Schule nicht überall finden.

26 Lehrkräfte in Elternzeit (Handreichungen S.18)
Mit in Elternzeit befindlichen Lehrkräften können Honorarverträge zur Betreuung und Beaufsichtigung und Arbeitsverträge im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von Vertretungsunterricht abgeschlossen werden. Für eine solche Beschäftigung ist eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Stunden wöchentlich (umzurechnen in Pflichtstunden) zu beachten. Der GEW-Kommentar: Zuverdienstgrenzen beachten Unterhälftige Teilzeit ist möglich (mind. 2/5) Zuschüsse zur Krankenversicherung gefährdet.

27 Lehrkräfte im Ruhestand (Handreichung S.18)
Der Arbeitgeber muss 50% des Rentenversicherungsbeitrags zahlen, der im Falle einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fällig wäre. Das Budget der Schule wird wie auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Studierenden und Eltern nicht nur mit der Bruttolohnsumme, sondern auch mit Sozialversicherungsabgaben belastet. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Erteilung von Vertretungsunterricht mit einer Lehrkraft im Ruhestand sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Der GEW-Kommentar: Es gibt gute Gründe, warum man in den Ruhstand geht.

28 Lehrkräfte in Alterteilzeit
Der GEW-Kommentar: Das wesentliche Motiv für die Altersteilzeit ist früher aus dem Beruf auszuscheiden. Arbeits- und dienstrechtliche Fragen sind noch ungeklärt. Nebentätigkeiten sind zulässig (maximal 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit)

29 Referendarinnen und Referendare
Die Schulleiterin oder der Schulleiter klärt den Einsatz im Vorfeld mit dem Studienseminar ab. Zu beachten sind auch hier Hinzuverdienstgrenzen beim Abschluss von Arbeitsverträgen. (Handreichung S. 19) Der GEW-Kommentar: Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind keine Vertretungsreserve. Ausbildung hat Vorrang.

30 Studentinnen und Studenten
Der Einsatz von Studierenden wird gern biografisch aufgewertet („Ich musste mir auch mein Studium hart erarbeiten, zum Beispiel durch Lehraufträge.“) oder pädagogisch verbrämt („Schulalltag und Berufseignung erfahren und Praxiseindrücke sammeln“) Der GEW-Kommentar: Studierende sind keine Hilfslehrer und werden in Vertretungsstunden „verbrannt“. Sie sollen den Schulalltag kritische reflektieren, statt Überlebensstrategien zu trainieren. Studentinnen und Studenten gefährden bei mehr als 20 Zeitstunden pro Woche ihren Studierendenstatus.

31 Sonstige Vertretungskräfte
Es ist Aufgabe der Schulen, Möglichkeiten zur Werbung von Vertretungskräften zu nutzen. Informationsveranstaltungen, Presseinformationen, Elternbriefe oder Zeitungsannoncen sind denkbar. Die Nähe zu Hochschulen und Studienseminaren sollte genutzt werden. Die Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die einen geeigneten Personenkreis für den Betreuungs- und Vertretungspool zusammenstellen, kann unter Umständen sinnvoll sein. (Handreichungen S. 17)

32 Bezahlung (Handreichungen S. 18)
Bei Honorarverträgen zur Betreuung und Beaufsichtigung wird empfohlen (...) zwischen ca. 15 und ca. 20 Euro pro Schulstunde anzusetzen; es kann innerhalb dieses Rahmens je nach Qualifikation, Alter und sonstigen Umständen mit der Betreuungskraft vereinbart werden. Bei Arbeitsverträgen für Fachunterricht wird empfohlen, zwischen ca. 20 und ca. 30 Euro anzusetzen. Der GEW-Kommentar: Lehrerbezahlung nach Marktlage wird salonfähig. Die Verträge sehen eine Versteuerung und Sozialversicherungspflicht vor. Die GEW fordert fordert Eingruppierung nach BAT.

33 Welche Anforderungen werden gestellt?
Die Auswahl geeigneter Personen sowie die Aufnahme in den Pool erfolgen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung vor Schuljahresbeginn. Die Feststellung der Eignung liegt in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters. (Handreichungen S. 17)

34 Wer unterrichten soll, braucht eine Unterrichtserlaubnis
Für Personen ohne Lehramt oder Lehrbefähigung, die „vom Schulleiter aber gleichwohl für geeignet angesehen werden, ist die Unterrichtserlaubnis allgemein durch das Kultusministerium erteilt (Handreichungen Verträge vom ) Der GEW-Kommentar: Bisher waren die Staatlichen Schulämter zuständig. Personen ohne Lehramt erhielten nur dann eine Unterrichtserlaubnis, „wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind“ (Anordnung vom ).

35 Unterrichten kann jeder!

36 „Guter Unterricht erfordert dauerhafte Professionalität"
Der GEW-Kommentar: Stimmt, Frau Wolff!

37 Zuständigkeit des Personalrats
Die Handreichungen „Verträge“ vom sehen eine Zustimmungspflicht für Arbeitsverträge über 5 Wochen vor. Die Handreichung „Hessen handelt“ sieht vor, dass der Personalrat „im Vorfeld der Aufnahme solcher Personen in den Pool, die Vertretungsunterricht erteilen sollen, zu beteiligen“ ist (S. 17) Der GEW-Kommentar: Jede Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats.

38 Mit welchen Argumenten kann der PR die Zustimmung verweigern? (1)
1. § 86 Absatz 1 HSchG schreibt vor, dass Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen Bedienstete des Landes sind und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu übernehmen sind.  2. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz legt fest, dass in zwei Staatsprüfungen festzustellen ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber durch das Studium bzw. den Vorbereitungsdienst die erforderlichen Voraussetzungen für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler besitzen und die Ziele des Studiums bzw. der Pädagogischen Ausbildung erreicht haben.

39 Mit welchen Argumenten kann der PR die Zustimmung verweigern? (2)
3. Die Voraussetzungen der Anordnung zu Erteilung einer Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt 1991, S. 807) sind nicht gegeben. 4. Die Eingruppierung in Punkt X des Arbeitsvertrags entspricht nicht den Richtlinien zur Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT (Erlass vom , Amtsblatt 3/1997)

40 Mit welchen Argumenten kann der PR die Zustimmung verweigern? (3)
5. Der Personalrat sieht den Frieden an der Dienststelle gefährdet, wenn vermehrt nicht ausreichend qualifizierte Personen im Unterricht eingesetzt werden. Die ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer müssen die Personen anleiten, unterstützen und ggf. auch kurzfristig wieder ersetzen. 6. Der Personalrat stellt fest, dass der Vertrag unter Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats bzw. der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zustande gekommen ist. Beabsichtigte Maßnahmen sind „rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern“. Strittige Fragen sind „mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln“ (§ 60 Absatz 4 HPVG).

41 Was fordert die GEW? Die GEW will eine verlässliche Schule, die diesen Namen wirklich verdient. Die GEW fordert eine vollständige Unterrichtsabdeckung durch eine entsprechende Zuweisung von Lehrerstellen, eine zusätzliche zehnprozentige Vertretungsreserve mit ausgebildeten Lehrkräften an jeder Schule beziehungsweise eine deutliche Ausweitung der mobilen Vertretungsreserve, wie sie in Ansätzen an wenigen Grundschulen besteht, die Einstellung von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern mit unbefristeten Verträgen und die Einstellung aller Bewerberinnen und Bewerber für ein Referendariat.

42 Zusammenfassung (1) Schülerinnen und Schüler und Eltern haben ein Recht auf eine verlässliche Schule. Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist eine Mogelpackung, mit der sich dieser Anspruch nicht realisieren lässt.

43 Zusammenfassung (2) Die „Unterrichtsgarantie plus“ ist kein Naturereignis, das genau so kommt, wie es sich die Regierung im Vorfeld der Landtagswahl 2008 wünscht. Auch im nächsten Schuljahr wird Unterricht ausfallen – nicht weil es die Lehrer so wollen, sondern weil Konzept und Ressourcen unzureichend sind.

44 Zusammenfassung (3) Die Verlautbarungen der Landesregierung führen nicht zu einer Veränderung des geltenden Rechts. Bestimmungen des Beamtengesetzes, des Schulgesetzes, der Dienstordnung, des Arbeitsrechts und des BAT gelten weiter.

45 Zusammenfassung (4) Wir nehmen unsere Beteiligungsrechte in Gesamtkonferenzen und als Personalräte wahr. Wir informieren Eltern- und Schülervertretungen und die Öffentlichkeit darüber, wie wir uns eine verlässliche Schule vorstellen.


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