Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Urheberrecht bei der Nutzung digitalisierter Medien in der Lehre

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Urheberrecht bei der Nutzung digitalisierter Medien in der Lehre"—  Präsentation transkript:

1 Urheberrecht bei der Nutzung digitalisierter Medien in der Lehre
Prof. Dr. Florent Thouvenin, Rechtsanwalt Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht an der Universität St. Gallen 18. Dezember 2013

2 Überblick Gegenstand Schutzvoraussetzungen Erwerb Schutzwirkungen
Werke der Literatur und Kunst Schutzvoraussetzungen Geistige Schöpfung Individueller Charakter Erwerb Formlos durch Werkschöpfung (kein © erforderlich) Schutzwirkungen Nutzungsrechte Urheberpersönlichkeitsrechte Schutzdauer Schranken

3 Werkkategorien Werke der Literatur und Kunst Sprachwerke Musikwerke
Werke der bildenden Kunst Werke mit wissenschaftlichem Inhalt Werke der Baukunst Werke der angewandten Kunst Visuelle und audiovisuelle Werke Choreographien und Pantomimen Computerprogramme

4 Werkkategorien Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke (URG 2 II lit. b)

5 Werkkategorien Werke der Musik und andere akustische Werke (URG 2 II lit. b)

6 Werkkategorien Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, Bildhauerei und der Graphik (URG 2 II lit. c)

7 Werkkategorien Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt, wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen (URG 2 II lit. d)

8 Werkkategorien Werke der Baukunst (URG 2 II lit. e)

9 Werkkategorien Werke der angewandten Kunst (URG 2 II lit. e)

10 Werkkategorien Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (URG 2 II lit. f)

11 Werkkategorien Choreographische Werke und Pantomimen (URG 2 II lit. h)

12 Gegenstand - Spezialfälle
Entwürfe, Titel und Teile von Werken Entwürfe (URG 2 IV) Vollendung nicht erforderlich, aber: Erfüllen der Schutzvoraussetzungen Schutz entsteht im Zuge des schöpferischen Vorgangs Teile (URG 2 IV) Nicht nur vollständige Werke, auch Teile davon Erfüllen der Schutzvoraussetzungen durch Teile Titel (URG 2 IV) Urheberrechtlicher Schutz möglich Schutzvoraussetzungen nur äusserst schwer zu erfüllen Beispiele: Der alte Mann und das Meer (Ernest Hemingway) Grölende Einsamkeit (Paul Klee) nicht: Krieg und Frieden (Lev N. Tolstoi)

13 Gegenstand - Spezialfälle
Werke zweiter Hand (URG 3) Grundsätze Schöpfung unter Benutzung vorbestehender Werke Selbständiger Schutz dieser Werke / Schutz vorbestehender Werke Drei Stufen Umgestaltung Blosse Umarbeitung eines vorbestehenden Werks kein individueller Charakter der Umgestaltung, kein selbständiger Schutz Bearbeitung Schöpferische Veränderung eines vorbestehenden Werks individueller Charakter und damit selbständiger Schutz der Bearbeitung aber: individueller Charakter des vorbestehenden Werks noch erkennbar Neugestaltung Lösung vom vorbestehenden Werk, das "nur" als Anregung dient individueller Charakter und damit selbständiger Schutz der Neugestaltung individueller Charakter des vorbestehenden Werks nicht mehr erkennbar

14 Gegenstand - Spezialfälle
Sammelwerke (URG 4) Schutzvoraussetzungen erfüllt durch Auswahl oder Anordnung der Bestandteile Selbständiger Schutz des Sammelwerks, unabhängig von allfälligem urheberrechtlichen Schutz der Bestandteile Bestandteile können selbständig geschützt sein Datenbanken regelmässig als Sammelwerke geschützt Nicht geschützte Werke (URG 5) Erlasse: Gesetze und Verordnungen, völkerrechtliche Verträge etc. Zahlungsmittel: Banknoten Amtliche Publikationen: Entscheidungen, Protokolle, Berichte etc. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche Sammlungen und Übersetzungen dieser Werke

15 Schutzvoraussetzungen
Geistige Schöpfung Werke als von Menschen Geschaffenes Gestalteter, geistiger Inhalt Ergebnis des menschlichen Willens Ausdruck einer Gedankenäusserung Abgrenzungen Schöpfungen von Tieren Schöpfungen von Computern (nicht: mithilfe von Computern) sog. "objets trouvés" Föhrenwurzeln Versteinerungen Aufnahmen von Tierstimmen

16 Schutzvoraussetzungen
Keine geistigen Schöpfungen - Beispiele

17 Schutzvoraussetzungen
Individueller Charakter Problemstellung Zentrale Bedeutung: Entscheidendes Kriterium für Grenzziehung zwischen geschützten und nicht geschützten Werken Schwer fassbares, wenig präzises Kriterium Abstrakte Konzepte vs. verzweigte Kasuistik Einige Grundsätze Massgeblich ist Gesamteindruck Massgeblich ist Werk-Individualität, nicht Urheber-Individualität Nicht massgeblich sind Umstände der Entstehung des Werks Einige Konzepte Originalität vs. Individualität Statistische Einmaligkeit (Max Kummer) Differenzierte Individualität

18 Schutzvoraussetzungen
Individueller Charakter - Beispiele BGE 130 III 168: individuell BGE 130 III 714: nicht individuell

19 Schutzvoraussetzungen
Individueller Charakter - Beispiele BGE 136 III 225: individuell BGE 134 III 166: nicht individuell

20 Schutzvoraussetzungen
Individueller Charakter - Beispiele OGer ZH, sic! 2010, 889: individuell HGer AG, sic! 2008, 707: individuell

21 Schutzvoraussetzungen
Individueller Charakter - Beispiele KGer GR, sic! 2009, 590: individuell

22 Schutzvoraussetzungen
Individueller Charakter - Beispiele KGer GR, sic! 2009, 590: individuell

23 Schutzwirkungen Nutzungsrechte (= Verwertungsrechte)
Grundsatz: umfassendes Recht Konkretisiert in einzelnen Rechten Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Aufführungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht Recht der Zugänglichmachung (Online-Recht) Recht der Wahrnehmbarmachung Sende- und Weitersenderecht Recht Sendung wahrnehmbar zu machen

24 Schutzwirkungen Urheberpersönlichkeitsrechte
Grundsatz: kein umfassendes Recht Nur einzelne Befugnisse Recht auf Werkintegrität ob, wann und wie das Werk geändert werden darf ob, wann und wie das Werk bearbeitet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf Recht auf Anerkennung der Urheberschaft Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung Recht auf Erstveröffentlichung Zutritts- und Ausstellungsrecht, Schutz vor Zerstörung

25 Schutzdauer Grundsätze Schutz beginnt mit Werkschöpfung (URG 29 I)
Erfüllen der Schutzvoraussetzungen Unabhängig von Festhalten auf Träger Schutz endet mit Ablauf der Schutzfrist (URG 29 II) Normallfall: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Computerprogramme: 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers Berechnung (URG 32) Schutzfrist läuft ab des Jahres mit massgeblichem Ereignis Schutz endet 70 bzw. 50 Jahre später am jeweiligen

26 Schranken Übersicht Grundsatz Schrankenbestimmungen (Beispiele)
Beschränkung der Nutzungsrechte, nicht der Urheberpersönlichkeitsrechte Ausgleich der Interessen von Rechtsinhabern und Nutzern sowie Allgemeinheit Zudem: Praktikabilität, Schutz der Privatsphäre, Schutz bestimmter Industrien Schrankenbestimmungen (Beispiele) Erschöpfung (URG 12) Verwendung durch Menschen mit Behinderungen (URG 24c) Werke auf allgemein zugänglichem Grund (URG 27) Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (URG 28)

27 Schranken Zitatrecht (URG 25)
Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden Zitatzweck: Erläuterung, Hinweis oder Veranschaulichung Inhaltliche Bezugnahme und Auseinandersetzung mit zitiertem Werk Urheberrechtlich relevant: unveränderte Wiedergabe (≠ sinngemässes Zitat) Alle Werkarten: Texte, Musik, Filme, Bilder etc. (strittig) Umfang des Zitats durch Zitatzweck gerechtfertigt Zitat ist als solches zu bezeichnen und Quelle anzugeben

28 Schranken Archivierungs- und Sicherungsexemplare (URG 24)
Erstellung einer Kopie, um Erhaltung des Werks sicherzustellen Berechtigung für jedermann, aber nur Erstellung einer einzigen Kopie Archivexemplar ist als solches zu kennzeichnen Archivexemplar ist in der Allgemeinheit nicht zugänglichem Archiv aufzubewahren öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive Herstellen der zur Sicherung oder Erhaltung der Bestände notwendigen Werkexemplare (mehrere Kopien zulässig) mit Kopien darf kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden Erstellen einer Sicherungskopie bei Computerprogrammen durch den zum Gebrauch des Computerprogramms Berechtigten Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden

29 Schranken Eigengebrauch Privatgebrauch (URG 19 I lit. a)
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich (für sich selbst) und im Kreis eng verbundener Personen wie Verwandte und Freunde implizit: für private Zwecke Schulgebrauch (URG 19 I lit. b) durch Lehrperson und Schüler für den Unterricht in der Klasse Interner Gebrauch (URG 19 I lit. c) Vervielfältigung (und Verbreitung) in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommission und ähnlichen Einrichtungen für interne Information und Dokumentation

30 Schranken Eigengebrauch (2) Allgemeine Grundsätze
Voraussetzung für Eigengebrauch: Veröffentlichung der Werke (URG 19 I) Computerprogramme: Schranke nicht anwendbar (URG 19 IV) Erstellen von Vervielfältigungen durch Dritte (URG 19 II) Zum Eigengebrauch berechtigte Personen dürfen Werkexemplare durch Dritte herstellen lassen (Dritte kopieren für Berechtigte, Bsp.: Copy-Shop) Dritte sind auch: Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäfts-betriebe, die Benutzern Kopiergeräte zur Verfügung stellen (Berechtigte kopieren auf Geräten Dritter) Abruf erlaubterweise zugänglich gemachter Werke (URG 19 IIIbis) für Vervielfältigungen, die bei Abruf erlaubterweise zugänglich gemachter Werke entstehen, wird auf vertraglicher Grundlage bezahlt, Bsp.: iTunes Nutzung dieser Vervielfältigungen auf vertraglicher Grundlage geregelt und von Einschränkungen des Eigengebrauchs ausgenommen keine Vergütungsansprüche nach URG 20 (problematisch)

31 Schranken Eigengebrauch (3)
Gegenausnahmen: Schulgebrauch und interner Gebrauch (URG 19 III) vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (URG 19 III lit. a) Anthologie: nur einzelne Geschichten innerhalb des Bandes Zeitung: nur einzelne Artikel in der Zeitung Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst (URG 19 III lit. b) Gemälde: Postkartenausgaben, Kunstposter etc. Skulpturen: Miniaturausgaben Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (URG 19 III lit. c) Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen des Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger (URG 19 III lit. d) Bootleg-Aufnahme eines Konzerts Mitschnitt eines Films im Kino Keine Gegenausnahmen für Privatgebrauch (URG 19 III)

32 Schranken Vergütung für Eigengebrauch (URG 20)
Privatgebrauch (URG 19 I lit. a) Grundsatz: vergütungsfrei (URG 20 I) Ausnahme: Leerkassetten und andere zur Aufnahme geeignete Ton- und Tonbildträger (Speichermedien, URG 20 III) Vergütung vom Hersteller oder Importeur geschuldet; beim Kauf bereits im Preis für Speichermedien enthalten (URG 20 III) Schulgebrauch und interner Gebrauch (URG 19 I lit. b und lit. c) Immer: vergütungspflichtig (URG 20 II) Formen: Kopierabgabe auch hier: Abgabe auf Speichermedien (URG 20 III) Vervielfältigung durch Dritte (URG 19 II) Vervielfältigungen im Rahmen des Eigengebrauchs durch Dritte vorgenommen

33 Methode zur Fallbeurteilung
Urheberrechtlicher Schutz? Nein Ja nutzen Greift Schranke? Ja Nein nutzen nicht nutzen anfragen


Herunterladen ppt "Urheberrecht bei der Nutzung digitalisierter Medien in der Lehre"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen