Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Schilling, StD´, Gymnasium Isernhagen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Schilling, StD´, Gymnasium Isernhagen"—  Präsentation transkript:

1 Schilling, StD´, Gymnasium Isernhagen
Informationen zur Einführungsphase 10.Klasse Gymnasium Isernhagen April 2013 Schilling, StD´, Gymnasium Isernhagen

2 Themen des heutigen Abends
Aufbau der gymnasialen Oberstufe Klasse 10 (Einführungsphase) - Pflichten u. Wahlmöglichkeiten - Lateinabschlüsse - Auslandsschulbesuch Ausblick auf Jahrgang 11,12(Qualifikationsphase) - Prüfungsfächer - Profile Spezielle Fragen Begrüßung Ablauf 4 Hauptpunkte Schüler bekommen Material Informationsheft, KM hat Lieferung zugesagt Ihre Kinder haben bislang nur eine Liste von Internetadressen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum Abitur - Folie 2

3 Aufbau der gymnasialen Oberstufe
10.1 10.2 Einführungsphase Versetzung 11.1 11.2 12.1 12.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht in Kernfächern Schwerpunktfächern Ergänzungsfächern Wahlfächern Seminarfach Pflichtunterricht und Wahlunterricht VO-GO § 8 (8.1 u. 8.2) Anlagen 1, 2 und 3 Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase EB-VO-GO zu § 8 Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung VO-GO § 10 EB-VO-GO zu § 10

4 Das Punktesystem Leistungsbewertung Noten 1 bis 6 Punkte + 1 - + 2 -
Zusammenfassende Bewertung am Ende eines Halbjahres mit den Noten 1 bis 6  Leistungen in den Klausuren bzw. in der Facharbeit  Mitarbeit im Unterricht  mündliche Beiträge (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate, u.a.) In der Qualifikationsphase: Umsetzung der Noten in Punkte  schriftliche Beiträge (Tests, Datensammlungen, Protokolle, Schülerbetriebspraktika u.a.)  experimentelle, gestalterische und praktische Leistungen VO-GO § 7 EB-VO-GO zu § 7 (7.1, 7.2 u. 7.8) Das Punktesystem 6

5 Einführungsphase Abitur nach 12 Jahren*)
Bereich Pflicht- unterricht Wahl- unterricht Aufgabenfeld A B C Sport Fach Deutsch Englisch Zweite Fremdsprache 1) 2) weitere Fremdsprache (Fr oder Sn) Musik / Darstellendes Spiel Kunst Wochenstunden 3 • • 4 3) • - 3) • 2 • 2 Geschichte Erdkunde Politik-Wirtschaft 5) Religion, WN • 2 • 2 • 2 • 2 Mathematik Biologie 6) Chemie 6) Physik 6) • 4 • 2 • 2 • 2 VO-GO § 8 Anlage 1 Sport • 2 Wahlfremdsprachen (Fr oder Sn) +9) Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule 1) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. Die Einbringungsverpflichtung richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 1 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. 2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der Oberschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS oder der IGS als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist. 3) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl des Schülers eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase erfüllt wird; die Einbringungsmöglichkeit richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 2 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden. 4) An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt. An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl des Schülers das Fach Informatik treten. 7) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur 1. und 2. Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch zwei-, drei- oder vierstündig erteilt werden. Wenn Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist in einem Halbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen. 9) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Schülerpflichtstundenzahl: Schülerhöchststundenzahl:

6 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 12 Jahren) 1)
Profil 1 Latein ab Jg. 5 bzw. 6 Kleines Latinum Bei Versetzung in die Einführungsphase die Note „ausreichend“ Latinum am Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend" Großes Latinum Unterricht in vier Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten KGS bei durchgängig erteiltem Unterricht AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3 a Abschlüsse in den alten Sprachen Achtung: Übergangsregelung: Die Tabelle 3a gilt für Schüler, die das Abitur nach 12 Jahren ablegen. Für Schüler, die das Abitur noch nach 13 Jahren ablegen, gilt Tabelle 3b. s. auch RRL Latein

7 Auslandsschulbesuch Während des 10.Schuljahrgangs
-Das erste Halbjahr wird im Ausland verbracht, Eintritt in das 2.Schulhalbjahr am GI, durch Versetzung wird die Berechtigung zum Besuch der Q-Phase erworben. - Kurzfristige Beurlaubung (bis zu drei Monaten) für Schulbesuch im Ausland Entscheidung der Schulleiterin - ein ganzjähriger Schulbesuch im Ausland mit Anrechnung ist nicht möglich Ausnahmen : anerkannte Deutsche Auslandsschule besonders begründeter Einzelfall, Antrag Landesschulbehörde - „Überspringer“ haben die volle Freiheit Nach dem 10.Schuljahrgang Problem Versetzung aus Sek I in Gymnasiale Oberstufe nach Klasse 10 - ganzjähriger Schulbesuch im Ausland, anschließend Eintritt in die Q-Phase Dauer der Schulzeit bis zur Allgemeinen Hochschulreife: 13 Schuljahre ganzjähriger Schulbesuch im Ausland mit Anrechnung in der Q-Phase: nicht zugelassen - halbjähriger Schulbesuch im Ausland : besondere Prüfung der Anrechenbarkeit

8 Wahl der Prüfungsfächer
Wahl der 5 Prüfungsfächer (P1, P2, P3, P4, P5) vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Voraussetzung für eine Wahl: mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase bei neu begonnener Fremdsprache durchgehende Teilnahme Bedingungen für die Wahl der fünf Prüfungsfächer:  Drei schriftliche Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau  Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache 1), Mathematik  Aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach. VO-GO § 11 EB-VO-GO zu § 11 1) Eine Fremdsprache kann als P1, P2, P3 (= erhöhtes Niveau) nur gewählt werden, wenn es sich a) um eine fortgeführte Fremdsprache (1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache) handelt oder b) um eine Wahlsprache nach § 8 Abs. (2) Nr. 2 b handelt, in der am Ende des Schuljahrgangs vor der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde 2. als P4 oder P5 gewählt werden, wenn sie unter die obige Nr. 1 fällt oder wenn es sich um eine neubegonnene Fremdsprache nach § 8 Abs. (2) Nr. 2 c handelt und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 2) Sport kann nur P1 oder P5 sein. Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit eintritt, so ist anstelle von Sport 1) im sportlichen Schwerpunkt als P1 ein anderes Prüfungsfach 2) in den übrigen Schwerpunkten ein anderes P5 zu wählen. Ist das andere Prüfungsfach nach 1) in der Qualifikationsphase nicht mit erhöhtem Niveau betrieben worden, so ist das erste Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. Wer Sport als Prüfungsfach wählt, muss in einem Halbjahr der Einführungsphase sowie in allen vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht belegen, der aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungen in Sporttheorie und in Sportpraxis werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; tritt eine Dezimalstelle auf, wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.

9 Mindestpflichtstunden
GY Isernhagen: Schwerpunkte in der Qualifikationsphase und Belegungsverpflichtungen Sprachlich Naturwis. Mus.-künstl. Gesellschaftsw. WStd Hj De 42) 4 FS Ma Ma3) NW NW / Inf De3) FS3) Ma5) NW5) Ma3) NW Fortge FS (SN/FR) Ku/Mu Ge Po Fortgef. FS NW Mu / Ku Ge Sp mit Theorie 42) 4 Prüfungsf. B Prüfungsf. B 4 Po / Ek / Re / Phil FS / NW 9)10) 4 2 Mu / Ku / DS 6) 2 Ge Po Po4) VO-GO § 10 Anlage 3 Anlage 4 Anmerkung: Aufbau der Präsentation: Die ersten vier Zeilen zeigen, dass in allen Schwerpunkten diese Fächer zunächst einmal von allen Schülern vierstündig zu belegen sind (kleine Besonderheit beim naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Naturwissenschaft oder Informatik, weil Naturwissenschaft nochmals als Schwerpunktfach erscheint). Die fünfte Zeile gibt das 1. Schwerpunktfach an. Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt wird in der 6. Zeile das 2. Schwerpunktfach gesetzt. 4) In allen anderen Schwerpunkten muss der Schüler hier ein Prüfungsfach aus B haben, so dass in allen Schwerpunkten auf diese Weise 6 vierstündige Fächer zu belegen sind. 5) Die feststehenden Schwerpunktfächer werden gelb unterlegt. 6) Im sprachlichen , im naturwissenschaftlichen und im musisch-künstlerischen Schwerpunkt werden die beiden alternativen Schwerpunktfächer hellgelb unterlegt. 7) In der 7. Zeile folgt die besondere Auflage FS/NW/Inf. für den gesellschaftswissenschaftlichen und den sportlichen Schwerpunkt. 8) Die nächsten drei Zeilen enthalten Fächer, die ein Jahr lang zweistündig zu belegen sind; sofern Geschichte oder Politik bereits als Prüfungsfächer gewählt worden sind, entfällt diese Verpflichtung. 9) Es folgen drei Fächer, die 2 Jahre lang zweistündig zu belegen sind; sofern Religion/Philosophie bereits als Prüfungsfächer gewählt worden sind, entfällt diese Verpflichtung. ___________________________________________________________ Die Schule hat den sprachlichen und den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten, sie soll den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen anbieten, sie kann darüber hinaus den sportlichen anbieten. Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden ersten Schwerpunkte (sprachl./naturw.) eingerichtet worden sind. Der sportliche Schwerpunkt kann nur eingerichtet werden, wenn Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist. !) Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen. 2) Im sportlichen Schwerpunkt fünf Wochenstunden. 3) Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. Im Musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt. 4) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 5) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt. 6) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als mündliches Prüfungsfach gewählt werden. 7) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 8) Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es vier Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 9) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden. 10) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 11) Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 12) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es vierstündig zu belegen. Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 10 Abs. 2. Re/ WN 7) 2 4 Re / WN 7) Re / WN7)8) Sport 11) Seminarfach Wahlfächer 12) Mindestpflichtstunden 34

10 Profile in der Qualifikationsphase des Gymnasiums Isernhagen
sprachlich naturw. künstl. gesellschaftsw. P1 e Niveau EN, (SN?) BI, PH,(CH) KU GE P2 e Niveau DE, EN MA,PH,BI DE, MA DE,EN, MA,BI,PH,(CH) P3 e Niveau u. a. EN, (SN?) PO 2. FS (4 Sem) einbringen 2. Nat (4 Sem) Einbringen 2. FS oder 2. Nat (2 Sem)

11 Weitere HjE (z.B. PF Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.)
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation 36 HjE, darunter 5 Prüfungsfächer mit je 4 HjE Schwerpunkte sprachl. 4 2 +2 32 36 naturw. 4 2 +2 32 36 gesells. 4 2 +2 32 36 musisch 4 2 +2 32 36 Deutsch Fremdsprache 1)2) Politik-Wirtschaft Religion/WN 5) Prüfungsfach aus B 9) Mathematik Naturwissenschaft 1) Seminarfach 7) Geschichte Kunst/Musik/Darstell. Spiel 4) Musik bzw. Kunst 4) Kunst bzw. Musik, oder DS 4) weitere Fremdsprache 1)3) weitere Naturwissenschaft 1)6) weitere Fremdspr./Naturw. 8) Summe der HjE Weitere HjE (z.B. PF Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.) HjE insgesamt AVO-GOBAK § 15 Anlage Einbringungsverpflichtung mit den entsprechenden Fußnoten (siehe unten) EB-AVO-GOBAK zu § Sport § 15 Abs. 1 Punktsumme der Gesamtqualifikation § 15 Abs. 2 Besondere Bedingungen bei den Einbringungsverpflichtungen (Schuljahreswiederholung, Themengleichheit, 00 Punkte nicht einbringbar, höchstens 4 Ergebnisse pro Fach) § 15 Abs. 3 Einbringungsverpflichtungen § 15 Abs. 9 Seminarfach § 15 Abs. 10 Sport Prüfungsfach Anmerkung 9): Die Einbringungsverpflichtung Prüfungsfach aus B wird mit einem Pluszeichen dargestellt, da es sich um insgesamt 4 HjE handeln muss, also eine Addition zu z.B. Politik oder Religion erfolgen muss. Fußnoten aus der Verordnung: „1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) 1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. 2Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet in Übereinstimmung mit dem MK, dass z.B. ein Realschüler, der in den Jahrgängen 5 bis 10 noch keine 2. FS hatte, die neu beginnende FS 4 Halbjahre belegen und davon zwei Halbjahresergebnisse einbringen muss. Der Gymnasialschüler hingegen, der bereits 2 FS in den Klassen 5 bis 9 versetzungsrelevant hatte und eine dieser FS in der Einführungsphase durch eine neu beginnende FS ersetzt, muss zwar auch 4 Halbjahre belegen, hat aber keine Einbringungsverpflichtung in dieser neu beginnenden FS. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1 Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) 1 Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. 2Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach lnformatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind zwei Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen.“

12 Abschlüsse und Berechtigungen
schulischer Teil der Fachhochschulreife Allgemeine Hochschulreife Fachhoch- schulreife Abschlüsse und Berechtigungen Nachweis bestimmter Leistungen in der Abiturprüfung und Abgeschlossene Berufsausbildung Nachweis bestimmter Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase oder Einjährig: berufsbe- zogenes Praktikum oder Einjährig: soziales oder ökologisches Jahr, Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst AVO-GOBAK § 1 AVO-GOBAK § 17 Nachweis bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase

13 Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe
Höchstzeit: 4 Jahre Mindestzeit: 2 Jahre Regelfall: 3 Jahre Überschreitung der Regelzeit 1. Rücktritt nach dem 1. Halbjahr der Qualifikationsphase 2. Rücktritt nach dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 3. Rücktritt nach dem 3. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 4. Rücktritt nach dem 4. Halbjahr der Qualifikationsphase  Keine Meldung zur Abiturprüfung  Rücktritt vor Beginn der Abiturprüfung Abiturprüfung  Nichtzulassung zur Zusätzlich möglich: Härtefall sowie Wiederholung nach Nichtbestehen 10.1 10.2 Einführungsphase 11.1 11.2 12.1 12.2 Qualifikationsphase NSchG § 11(4) VO-GO § 3 VO-GO §11 2 Rücktritt VO-GO § 13 mit Versetzung in die Qualifikationsphase AVO-GOBAK § 7 3 Rücktritt AVO-GOBAK § 8 4 Keine Meldung EB-AVO-GOBAK 8.3 zu § 8 EB-AVO-GOBAK 14.6 zu § 14 Rücktritt 4 Rücktritt vor Prüfung 4 Nichtzulassung Die Regelungen gelten für das Abitur nach 12 Jahren. Die Verweildauer in der Oberstufe beginnt mit dem erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs in seiner Doppelfunktion als Klasse 10 der Mittelstufe und Einführungsphase der Oberstufe. Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs ist eine Nichtversetzung in der Mittelstufe und wird nicht auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet. Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, besucht die Qualifikationsphase mindestens zwei und höchstens drei Schuljahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Verweildauer angerechnet. Zeiten des Besuchs eines Beruflichen Gymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Eine erforderliche Wiederholung bei Sportunfähigkeit im sportlichen Schwerpunkt gemäß §11(7) VO-GO wird auf die Verweildauer angerechnet.


Herunterladen ppt "Schilling, StD´, Gymnasium Isernhagen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen