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VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA Patricia Koch.

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Präsentation zum Thema: "VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA Patricia Koch."—  Präsentation transkript:

1 VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA Patricia Koch

2 VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA CHILE Gesetz 19.039

3 1. PATENT: - Exklusivrecht: Verbot von: -Herstellen, Verkaufen, Auf den Markt bringen,und jede kommerzielle Ausbeutung; - Benutzung des Verfahrens; - Direkt durch das Verfahren erhaltene Produkte. Gegenstand wird durch die Ansprüche definiert. Beschreibung und Zeichnungen als Interpretationshilfe. Erschöpfung anwendbar. Internationale Erschöpfung CHILE

4 BESONDERHEIT: Auf jedem patentierten Gegenstand muss angegeben werden, dass es sich um ein solches handelt, mit Angabe patente de invención oderp.i. und Nr. Ausnahmen: Verfahren, da dies nicht angewendet werden kann. Konsequenzen des Fehlens dieser Angabe: Das Patent bleibt in Kraft, aber es kann nicht strafrechtlich vorgegangen werden. Die Existenz von Patentanmeldungen muss gleichfalls angegeben werden. CHILE

5 BESONDERHEIT NICHTIGKEIT: Ein Patent, das nicht von seinem Erfinder oder Rechtsnachfolger erhalten wird, ist nichtig. Ebenfalls ist ein Patent nichtig, wenn es auf der Basis von eindeutig falschen Expertengutachten bewilligt wird. Die restlichen Nichtigkeitsfragen werden wie in Europa geregelt. CHILE

6 Die Patentverletzung setzt Böswilligkeit oder Angabe der Existenz eines Patents voraus. In diesem Fall: - Strafe für den Staat von 1.700 bis 70.000 US$ (bei erneuter Verletzung innerhalb von fünf Jahren mindestens doppelt so hoch, maximal 140.000 US$). - Zerstörung der verletzenden Produkte - Schadensersatz für den Patentinhaber CHILE

7 2. LIZENZEN: BESONDERHEIT: Unfreiwillige Lizenzen: a)Wettbewerbswidrige Handlung des Patentinhabers b)Öffentliche Gesundheit, nationale Sicherheit, staatliche nicht gewerbliche Benutzung oder andere Extremfälle c)Cross Licensing Voraussetzungen zum Erhalt unfreiwilliger Lizenzen: a) Anforderung einer normalen Lizenz (außer bei Wettbewerbswidrigkeit) b) über eine Klage c) kann jederzeit abgesetzt werden. CHILE

8 Festsetzung des Schadensersatzes: … des Klägers: a)Vorteile des Patentinhabers, die dieser wegen der Verletzung nicht erhalten hat b)Vorteile des Verletzers wegen der Verletzung und c)Lizenzanalogie (zu bedenken: Wert des verletzten Rechts, existierende Lizenzen) Schadensersatz ist nicht auf gutgläubige Verletzer anwendbar. Mögliche Ausnahmen bei Herstellung. Auskunftsanspruch existiert (nach Gutachten des Richters). CHILE

9 3. VERFAHREN CHILE

10 - Seit 2000 neues Prozessgesetz, in dem die Prüfung und die Entscheidung von verschiedenen Rechtsinstanzen getroffen werden. - Das Verfahren beginnt immer mit einem Privatgutachten durch ein unabhängiges Institut - Kopie immer an die Staatsanwaltschaft - Möglichkeit eines neuen Gutachtens durch Polizisten. - Erst dann Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung - In Bezug auf Patentanmeldungen ebenfalls möglich, aber selten genehmigt. - Vorladung des Beklagten CHILE 3. VERFAHREN

11 Kosten eines solchen Verfahrens: - Klage: ca. 7.000 Euro - Monatlich ca. 500 Euro (normales Verfahren ca. 18 Monate) - Kosten des Gutachters: selten unter 4.000 Euro - Einstweilige Verfügung: ca. 6.000 Euro - Mündliche Verhandlung: ca. 7.000 Eur CHILE

12 VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA ARGENTINIEN

13 2 Systeme: 1.Föderalgerichte, mit erster Instanz, Beschwerde und Oberstem Gerichtshof und 2.Jede der 22 Provinzen hat ihr eigenes System, mit eigenen Gerichter erster und zweiter Instanz sowie eines eigenen Obersten Gerichtshofs. ARGENTINIEN

14 Patentverletzungsfälle werden von den Föderalgerichten geprüft. Verfahren hauptsächlich schriftlich, obwohl einige Beweismittel mündlich im Verhandlungsraum durchgeführt werden (Zeugenbefragung) Normalerweise öffentlich zugängig, keine Juries, keine Discovery ARGENTINIEN Hauptpunkte des Verfahrens: - Urkunden - Befragung der Parteien - Zeugenexperten - Informationsanforderungen an Dritte - Gerichtlich angeordnetes Gutachten - Prüfung durch das Gerich

15 ARGENTINIEN - In einigen Fällen muss eine Einigung versucht werden - Alle Urkunden müssen mit der Klage eingereicht werden - Umkehr der Beweislast in Verfahrenspatenten möglich - Kostenauferlegung, wobei der Betrag vom Richter festgelegt wird - Klageort: Sitz des Verletzers oder Verletzungsort - Strafverfahren möglich - Schadensersatz kann im selben Verfahren wie die Festlegung der Verletzung beantragt werden, oder nach Entscheidung im Verletzungsverfahren - Der Richter legt die Höhe des Schadensersatzes nach eigenem Gutdünken fest; höchster uns bekannter Schadensersatz:

16 - In einigen Fällen muss eine Einigung versucht werden - Alle Urkunden müssen mit der Klage eingereicht werden - Umkehr der Beweislast in Verfahrenspatenten möglich - Kostenauferlegung, wobei der Betrag vom Richter festgelegt wird - Klageort: Sitz des Verletzers oder Verletzungsort - Strafverfahren möglich - Schadensersatz kann im selben Verfahren wie die Festlegung der Verletzung beantragt werden, oder nach Entscheidung im Verletzungsverfahren - Der Richter legt die Höhe des Schadensersatzes nach eigenem Gutdünken fest; höchster uns bekannter Schadensersatz: 350.000 US$ - Parameter: 15-35% der verletzenden Verkäufe - Rolle des Richtergutachters extrem wichtig; dieser arbeitet viel mit Gutachtern der Parteien zusammen ARGENTINIEN

17 Länge des Verfahrens: - Erste Instanz: 3-5 Jahre - Zweite Instanz: 1-2 Jahre - Oberster Gerichtshof: 2-3 Jahre Kosten: - Anwalt: 20.000-40.000 Euro - Experte: 5.000-10.000 Euro - Auslagen (Übersetzungen u.ä.) ARGENTINIEN

18 LIZENZEN: 1.Einschreibung des Lizenzvertrags nicht Pflicht Eingetragener Vertrag selbe Gültigkeit wie nicht eingetragener Vertrag, allerdings mit steuerlichen Konsequenzen

19 LIZENZEN: 1.Einschreibung des Lizenzvertrags nicht Pflicht Eingetragener Vertrag selbe Gültigkeit wie nicht eingetragener Vertrag, allerdings mit steuerlichen Konsequenzen a) Höhere Steuern bei Zahlung ins Ausland b) Möglichkeit der Anwendung der internationalen Verträge zur Verhinderung der doppelten Besteuerung c) Lizenznehmer kann Zahlungen nicht als Ausgabe abschreiben ARGENTINIEN

20 2.Dokumente zur Registrierung einer Lizenz: - Vertrag (mit Übersetzung) - Formular mit Information über die Parteien, wozu die Technologie benutzt wird, geschätzte Zahlunge ARGENTINIEN

21 VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA MEXIKO

22 BESONDERHEIT: Vor Einforderung von Schadensersatz muss das Patentamt die Verletzung bestätigen. MEXIKO

23 BESONDERHEIT: Vor Einforderung von Schadensersatz muss das Patentamt die Verletzung bestätigen. Phasen des Verfahrens: 1. Prüfung der Verletzung durch das Amt (24-36 Monate) 2. Beschwerde (6-18 Monate) 3. Verfassungsbeschwerde, nur für Rechtsfragen (6-12 Monate) 4. Endgültige Entscheidung über Verletzung 5. Klage auf Schadensersatz vor dem Richter (6-12 Monate) 6. Beschwerde bezüglich des Schadensersatzes 7. Verfassungsbeschwerde (6-12 Monate) MEXIKO

24 Kosten des Verfahrens: MEXIKO

25 Kosten des Verfahrens: 1.Verletzungsklage: ca. 900 Euro Gebühr, 10.000-15.000 Euro Anwalt 2.Beschwerde: keine Gebühr, ca. 7.000 Euro Anwalt 3.Verwaltungsbeschwerde: keine Gebühr, ca. 8.000 Euro Anwalt 4.Erstinstanzliche Klage vor dem Gericht des Schadensersatzes: 5.000- 10.000 Euro 5.Beschwerde: ca. 7.000 Euro 6.Verfassungsbeschwerde: ca. 8.000 Euro Höhe des Schadensersatzes: -Strafe für den Staat von ca. 100.000 Euro -Schadensersatz für den Patentinhaber von ca. 40% der Verkäufe des verletzenden Produkts MEXIKO

26 LIZENZEN: -Keine Standards -Typische Lizenzgebühr: 5-10% der Verkäufe -Steuerlich belastet (Existenz vieler internationaler Verträge zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) MEXIKO

27 Patentverletzungsklagen: -Vor administrativer Behörde (INDECOPI – Instituto Nacional de la Competencia y la Protección de la Propiedad Intelectual) -Oft Zusammenarbeit mit Grenzbehörden -Schnelles Verfahren (ca. 18 Monate, 2 administrative Instanzen) -Einstweilige Verfügung innerhalb von 7 Tagen möglich, bei Einreichung eines technischen Gutachtens -Gerichtliche Beschwerde gegen die Entscheidungen des INDECOPI möglich; geschieht nur in 30% der Fälle. -Von diesen 30% der Fälle werden nur 7% geändert -Die Entscheidung des INDECOPI wird durch die Rechtsbeschwerde nicht ausgesetzt. -Relativ niedrige Kosten: in administrativen Instanzen ca. 8.000 Euro -INDECOPI erteilt keinen Schadensersatz MEXIKO

28 -INDECOPI legt Strafen auf, bis ca. 188.000 US$, zusätzlich Kostenauferlegung -Schadensersatz wird im Verfahren nach Festlegung der Verletzung gerichtlich eingeklagt MEXIKO

29 VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA PERU

30 -Peru ist derzeit das Land mit dem größtem Wachstum. -Gesetze gemäß den internationalen Regeln -Keine Restriktionen zur Übersendung von Lizenzgebühren PERU -Keine Restriktionen bezüglich des Inhalts von Lizenzen oder möglicher Klauseln -Lizenzen müssen nicht eingeschrieben werden -Versteuerung: 30% der Netto-Lizenzen

31 VERLETZUNGSKLAGEN IN LATEINAMERIKA BRASILIEN

32 -Modernisierung der Gesetze, einschließlich der Verfassung -Kompatibilität der Legislation mit TRIPS/WTO -Recht, Dritte von der Benutzung abzuhalten -Schadensersatz ist vorgesehen -Lizenzen müssen dem Amt mitgeteilt werden, ansonsten keine Handlungsfähigkeit des Lizenznehmers -Überweisung von Lizenzgebühren ist möglich, muss allerdings den Regeln der Brasilianischen Zentralbank untergeordnet werden BRASILIEN

33 -Ohne Eintragung der Lizenz ist keine Gebührenüberweisung ins Ausland möglich -Ohne Registrierung der Lizenz kann die Zahlung von Gebühren nicht als Ausgabe steuerlich abgesetzt werden -Maximale Steuerabsetzung bei ausländischen Lizenzgebern: 5% der Nettoverkäufe -Vorgehen gegen Verletzungen vor dem Gericht -Klageort: Wohnsitz des Verletzers oder Ort der Verletzung -Einstweilige Verfügungen möglich BRASILIEN

34 -Wenn einstweilige Verfügung erteilt wird: 30 Tage zur Einreichung des Hauptverfahrens -Schadensersatz: entgangener Gewinn, Gewinn des Verletzers, Lizenzanalogie -In jedem Fall zwei Instanzen -Dauer: 1-2 Jahre in erster Instanz -Dauer in zweiter Instanz: 1-6 Jahre -In einigen Fällen Rechtsbeschwerde möglich, in Brasilia -Schriftliches Verfahren BRASILIEN

35 Für weitere Informationen Webseite: www.herreroasociados.es E-mail: ofickert@herreroasociados.es pkoch@herreroasociados.es Anschrift: Herrero & Asociados, Alcalá 35 28014 Madrid (Spanien) Telefon: ++ 34 91 522 74 20 Fax: ++ 34 91 522 62 49


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