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Dr. Horst-Peter Strickrodt

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Präsentation zum Thema: "Dr. Horst-Peter Strickrodt"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Horst-Peter Strickrodt
Sponsoring im Sport Rechtliche Probleme und Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Komponenten Dr. Horst-Peter Strickrodt

2 Dr. Horst-Peter Strickrodt
Inhalt Sponsoring – Vertrag sui generis Leistungsgegenstand des Sponsoringvertrages Typologisierung Leistungspflichten und Leistungsaustausch Der Sportler als Arbeitnehmer nach Arbeitsrecht Der Sportler als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach SGB IV Der Sportler im Ertragsteuerrecht Das Sponsoring-Modell des DRV I Das Sponsoring-Modell des DRV II Risiken für den Verband Lösungsansätze Kurze Darstellung des Vortragsinhaltes. Unerwähnt bleibt die Berücksichtigung des Umsatzsteuerrechts bei Verband, Vermarktungsgesellschaft und Sportler. Die Darstellung der Sponsoring-Modelle des DRV stützt sich auf die Angaben des Herrn Schmidt und den vorliegenden Entwurf eines Athletenvertrages Teil und die zugehörige Schiedsvereinbarung. Dr. Horst-Peter Strickrodt

3 Sponsoring – Vertrag sui generis
Keine Legaldefinition in Gesetzespraxis Rundfunkstaatsvertrag: „…Beitrag zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild einer Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistung zu fördern.“ Keine rechtliche Durchgängigkeit in abgegrenzten Rechtsbereichen des ArbR, StR, SozR, GewRSch Auslegungsdefizite aufgrund zunehmender und unübersichtlicher Literatur Sportgerichtsbarkeit ohne gesicherte Rechtskontinuität und Rechtsvereinheitlichung Tendenzen fiskalischer Interessen Rundfunkstaatsvertrag: Lediglich für das Programmsponsoring (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 RStV) findet sich in § 8 RStV vom eine Vorschrift. Eine weiter reichende Begriffserklärung findet sich in der Stellungnahme der Bundesregierung von 1995 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.21 Darauf baut auch die Sponsoringdefinition im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen von 1998 zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsorings auf.(BMF-Schreiben vom IV B 2 – S 2144 – 40/981 IV B 7 – S 0183 – 62/98, BStBl I,212) Das Steuerrecht entwickelt hier jedoch eine Eigendynamik, die die Gefahr einer Abkopplung von den zivilrechtlichen Grundlagen und einer Herausbildung bereichsspezifischer Teilregelungen, die nicht verallgemeinerungsfähig sind, mit sich bringt. Eine sehr aktuelle und zudem stark juristisch geprägte Definition findet sich in einem Urteil des OLG Dresden vom Darin heißt es, derSponsoringvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Partei, der Sponsor, der anderen Partei, dem Gesponserten, zur Förderung ihrer Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ähnlich bedeutsamem gesellschaftspolitischem Gebiet, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und der Gesponserte sich als Gegenleistung dazu verpflichtet, in bestimmter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen. OLG Dresden, Urt. v , Az.:13 U 2242/05, SpuRt 2007, S. 170. Dr. Horst-Peter Strickrodt

4 Leistungsgegenstand des Sponsoringvertrages
Sportliche Leistungen nicht Vertragsgegenstand Werbeleistung des Gesponserten (Sportler, Verband) Entgeltpflicht der Sponsors Bandbreit extensiv auslegbar Nur Entgelt Vertragsgegenstand des Sponsoringvertrages ist gerade nicht die sportliche Leistung. Steht sportliche Leistung im Austauschverhältnis im Vordergrund, handelt es sich um einen Sportleistungsvertrag i.S.v. §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag). Werbung Entgelt Dr. Horst-Peter Strickrodt

5 Leistungsgegenstand des Gesponserten
Nur Ausschließungsrechte - Recht am eigenen Bild - Recht am Namen (Firma, Logo) - Recht an der Stimme - Recht am eigenen Körper - Recht an der persönlichen Kleidung - außersportliche Dienstleistungen Geschützte Immaterialgüter Grundsätzlich kann der Gesponserte nur solche „Werberechte“ zur Verfügung stellen, an denen ein Ausschließungsrecht gegenüber Dritten besteht, die von Dritten (z.B. Verband) daher nicht ohne Zustimmung des Berechtigten verwendet werden dürfen (Vieweg, Spektrum des Sportrechts, 2003) Das heißt, ausschließlich die Persönlichkeitsrechte (Körper, persönliche Kleidung, Name, Bild) Schutz des Namens gem. §§ 12, 823, 1004 BGB Schutz des Bildes gem. §§ 22 ff. KUG, 823, 1004 BGB Außersportliche Dienstleistungen können sein Werbetermine, Fotoshootings, Präsentationen, ggf. Interviews. Die sportliche Leistung des Sportlers wird zwar regelmäßig Grundlage des Vertrages sein, aber keinesfalls Hauptleistungspflicht. Kündigungsrechte werden deshalb nicht selten vorgesehen, wenn Sportler notwendige Präsens vermissen läßt, z.B. in Liga, Weltmeisterschaften, OS o.ä. Dr. Horst-Peter Strickrodt

6 Leistungsgegenstand des Sponsors
Entgeltleistung Einmalige Geldleistung Sukzessivleistung in gleich bleibender Höhe Sukzessivleistung in variabler Höhe Sachleistung Pkw-Überlassung Immobilienüberlassung Sonstiger Sachbezug Dienstleistung Medizinische Dienstleistungen Beratungsleistungen Sonstige Dienstleistungen Pkw-Überlassung, auch vergünstigte Überlassung u.ä. Dr. Horst-Peter Strickrodt

7 Dr. Horst-Peter Strickrodt
Typologisierung Vertrag sui generis mit gegenseitiger schuldrechtlicher Verpflichtung Charakter richtet sich nach Leistung des Gesponserten Lizenzvertrag (Personenwerbung), z.B. Bild Miet- und Pachtvertrag (Sachwerbung), z.B. Kleidung Dienstvertrag (Dienstleistung), TV-Spots Werkvertrag (Werkleistung), Präsentationen Aus dem Typus ergeben sich die Inhalte und Rechtsfolgen Die Zivilgerichte ordnen den geordneten Sponsoringvertrag als schuldrechtlichen, gegenseitigen Vertrag nach den Vorschriften der §§ 241 ff und 320 ff. BGB ein. Es kommt nicht auf die Leistung der Sponsors an, sondern ausschließlich auf die Leistung der Gesponsorten. Die Frage ist, was leistet der Sportler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung? Personenwerbung: Vermarktung von Bild (Standbild, bewegtem Bild), Sprache, Slogan (Podolski), usw. Miet- und Pachtwerbung: Tragen und Zurschaustellung von Marken, Bildern, Mustern, Logos, Namen, Grafiken und Assoziationen Dienstvertrag (ohne AV zu sein): TV-Spots, exklusive Interviews, Werbekampagnen etc. Werkvertrag (Schwierigkeiten in der Abgrenzung zum Dienstvertrag): Präsentationen, z.B. Vorstellung neuer Pkw, Fahren des Pkw in werbewirksamer Form Hieraus leiten sich die vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsnormen ab, insbesondere Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen. z.B. Vertragsverletzungsfolgen, Kündigungsrechte, Schadensersatz, Erfüllungsansprüche etc. Dr. Horst-Peter Strickrodt

8 Der Sportler als Arbeitnehmer
Arbeitsverhältnis dann, wenn… Privatrechtlicher Vertrag (Athletenvertrag) Im Dienste des Vertragspartners Praktische Durchführung des Vertrages Persönliche Abhängigkeit des Sportlers Weisungsrecht außerhalb der verbandsrechtlichen Weisungsgebundenheit (!) Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers Austauschverhältnis Rechtsfolgen: KSchG, ArbZG, ArbSchG, TzBfG, BUrlG, EntFG, SGB IX u.a. Sportler sind AN, wenn sie ihre sportliche oder sonstige Leistung in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis erbringen, das über die durch die Vereins- bzw. Verbandsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinausgeht (BAG, ). Maßgeblich deshalb die verbleibende Berufsfreiheit gem. Art 12 GG, keinerlei Einschränkung und freie Entfaltungsmöglichkeit. Vertragsamateur i.S.v. § 15 Spielordnung des DFB sind dann (!!!) AN, wenn sie aufgrund der jeweiligen Vertragsgestaltung (!!!) und Vertragsabwicklung (praktischer Vollzug) ihre Leistung für den Verein (oder Verband) in einer für ein AV typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen, die ebenfalls über die bereits durch die Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinausgeht! (LAG Hamm, , BB 1989, 2331) Gute rechtliche Darstellung in Festschriftbeitrag von Paul-Werner Beckmann zum 25jährigen Bestehen des DAV, 2006 und in aktueller Diss. Von Matthias Köhler aus Bayreuth in „Der Arbeitnehmerbegriff im Sport“, Verlag Dr. Kovac, Hamburg Das Arbeitsverhältnis ist eine besondere Art des Dienstverhältnisses mit sozialbestimmter Gestaltung der Rechte und Pflichten. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist, dass der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer ist, also abhängig Arbeit zu leisten hat. Die persönliche Abhängigkeit ist nach hM das entscheidende Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs. Aufgegliedert wird dieses Merkmal in die Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Ausführung der Arbeit und in die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Es ist nicht erforderlich, dass alle Merkmale vorliegen, vielmehr ist der Wille der Parteien entscheidend, der das Vertragsverhältnis als Arbeitverhältnis ansehen muss. Fraglich ist, ob die Struktur eines Arbeitsverhältnisses mit der Interessenlage zwischen Sponsor und Gesponserten Parallelen aufweist. Betrachtet man real existierende Sponsoringverträge im Sport, im Bereich der Kunst oder im Umweltsponsoring, dann ist es relativ selten, dass derartige Abhängigkeiten zwischen Sponsor und Gesponsertem angenommen werden können. Akute Probleme: TzBfG!!! Dr. Horst-Peter Strickrodt

9 Der Sportler als Arbeitnehmer
Betrachtet man real existierende Sponsoringverträge im Sport, im Bereich der Kunst oder im Umweltsponsoring, dann ist es relativ selten, dass derartige Abhängigkeiten zwischen Sponsor und Gesponsertem angenommen werden können. Auch bei Beschäftigungsverhältnissen von Berufssportlern, beispielsweise im Falle eines Testimonialvertrags, ist ein Arbeitsverhältnis zu verneinen. Die Vertragspartner stehen sich meist gleichberechtigt gegenüber, sodass sich kein Abhängigkeitsverhältnis konstruieren lässt. Eine davon abweichende Einordnung verdient der Fall, in dem der Arbeitnehmer des Sponsors für den Gesponserten tätig wird. Derartige Konstellationen finden sich bei Secondments. (Roßkopf, Sportrecht, 2009) Dr. Horst-Peter Strickrodt

10 Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach SGB IV „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ § 7 Abs. 1 SGB IV Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV Rechtsfolgen: SGB IV – VII, § 84 SGB IX SGB IV: Allgemeine Vorschriften der Sozialversicherung SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung Dr. Horst-Peter Strickrodt

11 Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach SGB IV Tendenzen der Sozialgerichtsbarkeit in Richtung „Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV“ ersichtlich: LSG Saarland v (L 2 U 103/99) „…sind Betätigungen, die ihrer Erscheinungsform nach dem Sport zuzurechnen sind, dann Arbeitsleistungen im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn, wenn sie- wie etwa bei einem Berufssportler- als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt werden und damit auch (!!!) wirtschaftliche Zwecke –des Sportvereins wie des Sportlers- verfolgen.“ SG Frankfurt v (S 25 KR 4401/01) „Wird die Beschäftigung als Basketballspieler berufsmäßig ausgeübt und spielt der Verdienst keine untergeordnete Rolle, sind Beiträge in die Sozialversicherung auch für Saisonspieler zu zahlen.“ BSG v (B 2 U 22/08) „…Maßgeblich für die Bejahung des sachlichen Zusammenhangs ist deshalb, dass die Sportlerin zur Ausübung des Sports vertraglich (einschließlich eventueller ergänzender mündlicher Abreden) verpflichtet war, während des Sporttrainings dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens unterstand und in die Sportförderung als Teil der Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert war.“ Entscheidungen der ordentlichen Gerichte ergingen hauptsächlich zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Versicherungspflicht besteht für Beschäftigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV und andere gem. § 2 SGB VII mit enumerativen Katalog von über 20 Personengruppen. Tendenz zunehmend in Richtung Sozialversicherungspflicht erkennbar. Sozialrecht ist jedoch an arbeitsrechtliche Beurteilung gebunden. D.h., liegt eine arbeitsrechtliche Bestimmung durch ein ArbG vor, hat die sozialrechtliche Beurteilung dem zu folgen. Aber: kein Anfrageverfahren im Arbeitsrecht gegeben! Dr. Horst-Peter Strickrodt

12 Der Sportler im Ertragsteuerrecht
Arbeitnehmer = § 19 Abs. 1 EStG „Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die vom ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütung die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.“ (BFH v , BFH v , st.Rspr. d. 6. Senates BFH) Gewerbliche Tätigkeit = § 15 Abs. 2 EStG (BFH v ; BFH v ; FG Münster v ; BMF v ; BMF v u.a.) „Gewerbliche Werbeleistungen sind in diesem Sinne bspw. die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten durch Spitzensportler oder das Tragen von Sportkleidung mit Firmennamen, -logos etc gegen Entgelt anlässlich sportlicher Wettbewerbe. Auch soweit der Sportler gegen Entgelt Produkt- und Imagewerbung unabhängig von Wettbewerben betreibt, liegt –soweit kein Anstellungsverhältnis besteht- eine gewerblich werbende Tätigkeit vor.“ (FG Münster, Urteil vom , 2 K 4000/03) Das Steuerrecht folgt im Wesentlichen den Definitionen des Arbeitsrecht, zieht aber Grenzen bereits bei der Höhe der Vergütung. Das ist dem Arbeitsrecht fremd (vgl. Geringfügige Beschäftigung!). § 19 EStG enthält keine Legaldefinition. In § 19a EStG (Überlassung von Vermögensbeteiligungen an AN) wird aber von „Arbeitnehmer“ gesprochen. Sponsoringerlass von 1998 gibt gerade keine Hilfestellung für die Beurteilung als AV, da hier im Wesentlichen die ertragssteuerliche Behandlung beim Sponsor beleuchtet wird. Dr. Horst-Peter Strickrodt

13 Das Sponsoringmodell des DRV I
Unmittelbare Vermarktung der „Dachmarke Ruderdeutschland“ Eintragung der Marke nach § 3 MarkenG Schutz als Gemeinschaftsmarke Verwertungs- und Schutzrechte bei DRV Risiken: - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = ertragsteuerrechtliche Behandlung Einsatz einer Vermarktungsgesellschaft? Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sein. Für die Abgrenzung gelten die allg. Grundsätze AEAO Rdnr. 7 ff. zu § 64 Abs. 1 AO. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Gleiches gilt bei Hinweisen auf Plakaten u.ä. auf die Unterstützung durch einen Sponsor. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt allerdings dann vor, wenn die Körperschaft an den Werbezwecken mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb sein (§§ 65 – 68 AO); OFD Frankfurt, Vfg. Vom , S 2741 A-86 – St II 12-, so auch weitere OFD‘s Dr. Horst-Peter Strickrodt

14 Das Sponsoringmodell des DRV II
Das 3-Stufen-Modell: 1. Stufe: - Vertrag zw. Vermarktungsgesellschaft (VG) des DRV und Sponsor - Einsatz von Agentur möglich Verwertung auf Boot, Antriebsmittel, Kleidung Kein Wahlrecht der Sportler Einhaltung der Vorgaben FISA Ertrag: ca. 25 % VG mit Zufluss bei DRV ca. 75 % Sportler / Team Anhang 2 – Bye Laws zu Regel 41 –FISA Werberichtlinien FISA-Regeln gelten nur für internationale Regatten, die von der FISA geregelt werden. Damit besteht Freiraum für abweichende Lösungen im nationalen Bereich, was ggf. im Rahmen der Übersichtlichkeit und Praktikabilität zu prüfen ist. Dr. Horst-Peter Strickrodt

15 Das Sponsoringmodell des DRV II
Das 3-Stufen-Modell: 2. Stufe: - Vertrag zw. VG und Sponsor - Einsatz von Agentur möglich - Verwertung auf Boot, Antriebsmittel, Kleidung - Wahlrecht des Sportlers / Teams - Einhaltung der Vorgaben FISA - Ertrag: ca. 18 % VG mit Zufluss bei DRV ca. 82 % bei Sportler / Team - Leistungsorientierte Quote möglich Hier gilt zu den Bye-Laws der FISA gleiches. Dr. Horst-Peter Strickrodt

16 Das Sponsoringmodell des DRV II
Das 3-Stufen-Modell: 3. Stufe: - Vertrag zwischen Sportler / Team und Sponsor - Einsatz von Agentur möglich - Verwertung nur außerhalb Regatta und WK - Wahlrecht des Sportlers - Kein FISA-Reglement - Genehmigung durch DRV und DSH - Kein Verstoß gegen UWG, 1. u. 2. Stufe - Ertrag: 100 % Sportler / Team Verwertung außerhalb der FISA-Regatten und der DRV-Regatten (Freizeit- und Trainingsbereich) Dr. Horst-Peter Strickrodt

17 Das Sponsoringmodell des DRV II
Risiken: Entgeltliche Leistung an Sportler und persönliche Abhängigkeit = Arbeitsverhältnis =sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen Mitwirkung DRV an den Werbemaßnamen = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Ertragsteuerpflicht Einkünfte aus Beteilungen bei Kapitalgesellschaften (VG) = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Ertragsteuerpflicht Nebentätigkeit / Nebeneinkünfte / Gewerbe der Sportler = genehmigungspflichtig durch Bundeswehr und Bundespolizei durch Beamtenrecht Athletenverträge ohne Gewerblichkeit = Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, da Sportler = Verbraucher Stufe 1 und 2: = ungenügende Flexibilität der Bootsbesatzungen Stufe 3: = mangelhafte Austauschbarkeit der Teammitglieder der Boote im Training Dr. Horst-Peter Strickrodt

18 Lösungsansätze der quasi negatorischen Risiken
1. Klare vertragliche Regelwerke ohne mündliche Abreden und praktische Umgehungen 2. Verschaffen eines unmittelbaren Anspruchs des Sportlers gegenüber dem Sponsor 3. Zulassung von privaten Sponsoren der Sportler 4. Keine persönliche Beschränkung der Sportler 5. Gewerbeanmeldung der Sportler erforderlich 6. Verträge ausschließlich über Vermarktungsgesellschaften 7. Aufnahme von Korruptions- und Dopingklauseln 8. Straffung der satzungsrechtlichen Weisungsrechte durch Nominierungskriterien auf Verbandsebene 9. Abstimmung mit Bundeswehr und Bundespolizei 10. Schiedsgerichtsklausel zwingend erforderlich Vertrag muss klar, eindeutig, verständlich für Dritte und möglichst lückenfrei sein. Mündliche Nebenabreden sind auszuschließen (doppelte Abredeklausel). Sportler muss unmittelbarer Anspruchsinhaber werden. Zahlungsverkehr kann über Verband geregelt werden. Keine „Knebelung“ und keine „individuelle Einschränkung der Berufsfreiheit“ ! Freie Wahl des Sportlers hinsichtlich seiner persönlichen und sportlichen Dispositionsrechte belassen. Ausgenommen sind die Verbandsregeln, die möglichst zu straffen und ein Athletenverträge Teil A (!!!) einzubinden sind! Da Sportler nicht unmittelbares Mitglied des DRV ist (§ 4 Abs. 1 Grundgesetz DRV), ist er nur an Regelwerke des DRV gebunden, wenn vertragliche Einbeziehung besteht oder aber über Mitgliedsverein (Ruderverein, Regattaverein, Ruderabteilung eines Vereins u.a.) zwingende Unterwerfung unter Verbandsnormen geregelt ist. Das ist regelmäßig schwer zu prüfen und dürfte problematisch werden (Kettenbindungsproblem). Athletenvertrag ist daher immer der Vorrang zu geben! Gesponserter Sportler muss Gewerbe haben. Kein Freiberufler, da nicht in § 18 EStG aufgeführt! Zur gesicherter Risikoabwägung sollten alle Verträge über eine Vermarktungsgesellschaft geschlossen werden. Standard im Olympischen Sport. (Ralf Schäfer, Berater DOSB, Dt. Behinderten Verband). Korruptions- und Dopingklausel jeweils in Teil A und B aufnehmen (Erfahrungen Liga DFB). Nominierungskriterien bestimmen und auf den Rang einer Verbandsordnung heben (ggf. gesonderte Ordnung außerhalb der RWR für höhere Flexibilität), um satzungsrechtliche Weisungsrechte zu schaffen. Abklärung der Vertragswerke mit den Arbeitgebern BW und BP und sonstigen AG. Nebentätigkeitsverbote?! Schiedsgerichtsklausel notwendig, um Rechtsstreite intern zu regeln. Dr. Horst-Peter Strickrodt

19 Dr. Horst-Peter Strickrodt
Praxishinweise Satzungsaktualisierung bzgl. Doping Zielvereinbarungen mit Kadern gem. ZV DRV-DOSB außerhalb der Athletenvereinbarungen Finanzielle Absicherung TOP-Team gem. ZV DRV-DOSB über BW / BP / DSH / Landesförderung und Sponsoring Athletenvereinbarungen Teil A und B trennen (Vermeidung einer Konnexität) Schiedsvereinbarungen für Teil A und B trennen Ausschluss des Einstweiligen Rechtsschutzes nur, wenn Schiedsgericht eingerichtet und „gesetzlicher Richter“ (Richterliste) besteht Einrichtung eines ordentlichen Schiedsgerichtes im Verbandsrechtswesen Abstimmung der Verträge mit Justiziariat DOSB Satzung und ADO entsprechen nicht (!!!) dem aktuellen WADC und NADC! Umsetzungspflicht in Zuwendungsbescheiden BMI/BVA! Zielvereinbarungen stets außerhalb der Athletenvereinbarungen schließen (Meidung von Offenkundigkeit von Sponsorenverträgen). Problem auch: Zielvereinbarungen dürfen keinen arbeitsvertraglichen Charakter einnehmen (persönliche Anhängigkeit). Finanzielle Absicherung der Kader gem. ZV sollte möglichst über unmittelbaren AG und Sportförderung erreicht werden. Sponsoring ist ultima ratio, da Sponsoringverträge i.d.R. kurze Laufzeiten und verkürzte Kündigungsfristen enthalten. Athletenverträge A und B trennen, da unterschiedlicher Regelungsgehalt. Konnexität ist zu vermeiden. D.h., Zielvereinbarung, Unterwerfungsvertrag und Sponsoringvertrag sind strikt voneinander zu trennen. Vertragsverletzungen in Teil B könnte sonst Rechtsfolgen in ZV und Teil A bewirken. Ordentliches Schiedsgericht nach ZPO auch in Verbandsgerichtsbarkeit zwingend erforderlich (Forderung der NADA ohnehin). Vorteile: Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges (mangelnde Fachkenntnis der Richter), beschleunigtes Verfahren, Professionalität, Vermeidung öffentlicher Präsenz, bessere Interessenabwägung. Einstweiliger Rechtsschutz nur sehr aufwändig im Schiedsverfahren möglich (siehe DIS). Dr. Horst-Peter Strickrodt


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