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Rechtsgrundlage - Grundgesetz

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Präsentation zum Thema: "Rechtsgrundlage - Grundgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

2 Rechtsgrundlage - Grundgesetz
In der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat sind die Verteilung der Aufgaben auf Bund und Länder sowie die finanziellen Zuständigkeiten in der Verfassung, dem Grundgesetz, geregelt. Art. 83 des GG bestimmt, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 104a des GG bestimmt, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Für die Agrarstrukturpolitik sind grundsätzlich die Länder zuständig; damit haben die Länder auch deren Finanzierung allein zu tragen. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

3 Ziel der Gemeinschaftsaufgabe
bundesgesetzliche Vorgaben für die Agrarstrukturförderung sind nicht vorhanden; Länder sind unterschiedlich wohlhabend und haben auch agrarpolitisch unterschiedliche Vorstellungen Folgen: Dieses System führt in Deutschland zu großen Unterschieden in der Förderung der Agrarstruktur! Das Verfassungsziel, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen, würde verletzt. Deshalb hat der Verfassungsgeber festgestellt, dass die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Aufgaben sind, die für die Gesamtheit des Staates bedeutsam sind und für die eine Mitwirkung des Bundes erforderlich ist. 1969 Einfügung von Artikel 91a in Grundgesetz Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes wurde zu einer Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern erhoben. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

4 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
Das Grundgesetz legt weiter fest, dass die Gemeinschaftsaufgabe durch ein Bundesgesetz näher bestimmt wird. ( Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen) Das Grundgesetz bestimmt, dass der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben in jedem Land trägt und die Beteiligung des Bundes einheitlich festzusetzen ist. Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ist 1969 erlassen worden und am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage wird die Gemeinschaftsaufgabe seit 1973 durchgeführt. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

5 Gemeinschaftsaufgabengesetz § 1: Die Maßnahmen
Als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern werden wahrgenommen : Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL), Ausgleich natürlicher Standortnachteile, Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums nach dem Flurbereinigungsgesetz, Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz, Wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur, Küstenschutzmaßnahmen, Sonstige Maßnahmen. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

6 Gemeinschaftsaufgabengesetz : § 2 Ziel
Die Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Küstenschutz soll verbessert werden. Ziele und Anforderungen der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes sind zu beachten. Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

7 Gemeinschaftsaufgabengesetz: §§ 3 bis 5
§ 3 Förderungsarten: Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften. § 4 gemeinsamer Rahmenplan: Dieser Rahmenplan gilt für den Zeitraum der 4-jährigen Finanzplanung, wird jedes Jahr sachlich geprüft, der Entwicklung angepasst und fortgeführt. § 5 beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Rahmenplans. Danach enthält der Rahmenplan die durchzuführenden Maßnahmen, die Zielvorstellungen, die Finanzmittel, die Förderungsgrundsätze; in diesen werden der jeweilige Förderzweck, die Fördervoraussetzungen, die Art und Höhe der Förderung bestimmt. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

8 Gemeinschaftsaufgabengesetz §§ 6 bis 9
§ 6: Die Bundesregierung und die Länder bilden einen Planungsausschuss. ( Bundesminister für Landwirtschaft als Vorsitzender, der Bundesfinanzminister und ein Minister jedes Landes an. Die Stimmenzahl des Bundes im Planungsausschuss entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme, d.h. der Bund verfügt über 16 Stimmen und die Länder insgesamt über ebenfalls 16 Stimmen. Der Planungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Länder. D.h. für einen Beschluss sind die 16 Stimmen des Bundes und mindestens 9 Stimmen der Länder insgesamt also 25 von 32 Stimmen erforderlich. § 7 und 8 regeln die Verfahren zur Anmeldung und nach Beschluss des Rahmenplans. § 9 legt fest, dass die Durchführung des Rahmenplans Aufgabe der Länder ist. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

9 Gemeinschaftsaufgabengesetz §§ 10 und 11
§ 10 legt fest, dass der Bund den Ländern grundsätzlich 60 % der Ausgaben erstattet. Im Falle des Küstenschutzes beträgt der Erstattungssatz 70 %; für Maßnahmen, die aus Mitteln der fakultativen Modulation von EU-Direktzahlungen finanziert werden, beteiligt sich der Bund mit 80 %. (Maßnahmen sind 2008 ausgelaufen) § 11 regelt die Rückzahlung und Verzinsung von Bundesmitteln für den Fall, dass von den Beihilfeempfängern die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

10 Fördergrundsätze Die Förderungsgrundsätze des Rahmenplans stecken den Rahmen für die Mitfinanzierung des Bundes ab und betreffen insoweit nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Soweit die Länder eine Maßnahme anbieten wollen, werden zur Umsetzung in die Förderpraxis die Förderungsgrundsätze durch Förderrichtlinien der Länder konkretisiert. Dazu gehört zumindest, dass die Förderungsgrundsätze um Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen ergänzt werden. Ergänzungen der Fördermöglichkeiten sind zulässig, werden jedoch nicht vom Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe mitfinanziert. Einschränkungen der Fördermöglichkeiten haben im Regelfall keinen Einfluss auf die Mitfinanzierung durch den Bund. Einschränkungen der Fördervoraussetzungen sind jedoch nicht zulässig. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

11 EG-rechtliches Genehmigungsverfahren
Der Beschluss des PLANAK über den Rahmenplan steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Diese prüft zum einen die Vereinbarkeit der Förderungsgrundsätze mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Erst mit der beihilferechtlichen Genehmigung des GAK-Rahmenplans durch die Europäische Kommission wird die Rechtmäßigkeit der Beihilfen festgestellt. Soweit einzelne Förderbestimmungen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen, erfolgt im Prüfverfahren die Abstimmung von Anpassungen und Einschränkungen, die in der Genehmigungsentscheidung festgehalten werden. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

12 Nationale Rahmenregelung - Entwicklungsplan
Die mit der Agenda 2000 ausgebaute Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und 1698/2005) wird durch die Länder mit entsprechenden Programmen ausgestaltet. In diesen Programmen bilden die Fördermaßnahmen des GAK-Rahmenplans das inhaltliche und finanzielle Grundgerüst. Dazu wurde der GAK-Rahmenplan als nationale Rahmenregelung verankert, die das Prüf- und Genehmigungsverfahren der Länderprogramme durch die Europäische Kommission erheblich vereinfacht. Soweit einzelne Förderbestimmungen des GAK-Rahmenplans nicht den Vorgaben für eine EAGFL-Finanzierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen, erfolgt auch hierzu eine Abstimmung über Anpassungen, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung sind. Soweit eine EAGFL-Mitfinanzierung nicht infrage kommt, kann die (Teil-) Maßnahme ggf. als allein aus staatlichen Mitteln finanzierte Beihilfe genehmigt werden. R. Müller-List, LWK NRW, GB3

13 Verfahren zur Aufstellung des Rahmenplans
Vorschläge zur Anpassung des Rahmenplans von Bund und Ländern Fachreferenten der einzelnen Förderbereiche Haushalts- und Koordinierungsreferenten Unterausschuss des Planungsausschusses (Staatssekretäre/Amtschefs) Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (Ministerebene ) BMVEL + BMF; 16 Länder) Beschluss über Anpassung der Förderungsgrundsätze und Verteilung der Bundesmittel auf die Länder (Beschluss mit Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Länder) Aufteilung der Mittel auf Maßnahmen Beschlussfassung über Rahmenplan (schriftliches Umlaufverfahren) Zuweisung der Finanzmittel an die Länder R. Müller-List, LWK NRW, GB3

14 Verteilungsschlüssel
Land % Berlin 0,090 Bremen 0,305 Saarland 0,664 Hamburg 1,063 Hessen 4,514 Rheinland-Pfalz 5,258 Thüringen 5,304 Sachsen 5,604 Sachsen-Anhalt 5,795 Schleswig-Holstein 6,015 Nordrhein-Westfalen 6,572 Mecklenburg-Vorpommern 7,746 Brandenburg 8,461 Baden-Württemberg 9,786 Niedersachsen 14,420 Bayern 18,403 R. Müller-List, LWK NRW, GB3

15 R. Müller-List, LWK NRW, GB3

16 Verteilung der Bundesmittel 2008 (660 Mio. €)
Land Mio. Euro Schleswig-Holstein 40,235 Hamburg 7,445 Niedersachsen 95,708 Bremen 2,519 Nordrhein-Westfalen 43,375 Hessen 29,792 Rheinland-Pfalz 34,703 Baden-Württemberg 64,588 Bayern 121,460 Saarland 4,382 Brandenburg 54,015 Mecklenburg-Vorpommern 51,124 Sachsen 36,986 Sachsen-Anhalt 38,248 Thüringen 35,005 Berlin 0,270 Insgesamt: 659,854 R. Müller-List, LWK NRW, GB3


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