Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

GoToWebinar Attendee Interface

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "GoToWebinar Attendee Interface"—  Präsentation transkript:

1 GoToWebinar Attendee Interface
1. Viewer Window 2. Control Panel

2 Dr. Heribert Münsterer Greenblum & Bernstein, P.L.C.
US Patentreform Dr. Heribert Münsterer Greenblum & Bernstein, P.L.C.

3 ÜBERBLICK ÜBER PRÄSENTATION
Übergang zum Erstanmelderprinzip (FITF) Überprüfung nach Patenterteilung Überprüfung im zweiseitigen Verfahren Einwendungen Dritter Ergänzende Prüfung Vorbenutzungsrechte Anmeldung durch Nicht-Erfinder Gebühren Verschiedenes

4 Übergang zum Erstanmelderprinzip
Stand der Technik neu definiert: Alles was vor dem effektiven Anmeldetag (irgendwo auf der Welt) : patentiert, in einer gedruckten Veröffentlichung beschrieben, öffentlich benutzt, zum Kauf angeboten oder der Öffentlichkeit anderweitig zugänglich

5 Übergang zum Erstanmelderprinzip
Effektiver Anmeldetag: tatsächlicher US-Anmeldetag, PCT-Anmeldetag Prioritätstag Es wird nicht mehr auf US-Anmeldetag abgestellt; Prioritätstag gewinnt stark an Bedeutung; Provisional application dann nur noch in Ausnahmefällen sinnvoll (wenn überhaupt)

6 Übergang zum Erstanmelderprinzip
Ausnahme: Neuheitsschonfrist Ausgenommen vom Stand der Technik sind: Offenbarungen durch (a) einen/die Erfinder oder (b) Person, die direkt oder indirekt durch Erfinder von der Erfindung Kenntnis erlangt hat, und Offenbarungen durch irgendeine Person (z.B. unabhängigen Erfinder) nach öffentlicher Offenbarung durch (a) oder (b) nicht mehr als ein Jahr vor effektivem Anmeldetag

7 Übergang zum Erstanmelderprinzip
→ Neuheitsschonfrist wird im Wesentlichen beschränkt auf Offenbarungen, die nicht mehr als 1 Jahr vor dem effektiven Anmeldetag erfolgen und auf den/die Erfinder zurückgehen oder zumindest erst nach einer ersten (und öffentlichen) Offenbarung durch den/die Erfinder erfolgen

8 Übergang zum Erstanmelderprinzip
Entgegen stehende ältere US-Anmeldungen und Patente (auch wenn am effektiven Anmeldetag noch nicht veröffentlicht): Alle Anmeldungen/Patente mit früherem effektiven Anmeldetag (z.B. früherem Prioritätstag) falls (irgendwann) veröffentlicht oder fingiert veröffentlicht (auch WO-Veröffentlichung zählt, wenn USA benannt; Nationalisierung nicht erforderlich) mit anderem Erfinder/anderen Erfindern (auch nicht-identische Erfindergemeinschaft ist anderer Erfinder)

9 Übergang zum Erstanmelderprinzip
Ausnahmen: Kenntnis von Anmeldungsgegenstand wurde direkt oder indirekt von Erfinder(n) erlangt Anmeldungsgegenstand wurde bereits vor effektivem Anmeldetag der älteren Anmeldung öffentlich durch Erfinder oder Person, die vom Anmeldungsgegenstand direkt oder indirekt durch Erfinder Kenntnis erlangt hat, öffentlich offenbart Anmeldungsgegenstand bzw. beanspruchte Erfindung waren nicht später als am effektiven Anmeldetag der jüngeren Anmeldung Gegenstand einer Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung an denselben Berechtigten

10 Übergang zum Erstanmelderprinzip
3) verhindert beispielsweise, dass eine Anmeldung auf eine Erfindung, die einem Arbeitgeber zusteht, zum älteren Recht für eine jüngere Anmeldung desselben Arbeitgebers wird Als derselbe Berechtigte gelten auch die Partner eines gemeinschaftlichen Forschungsprojekts, vorausgesetzt, (i) ein entsprechender Vertrag lag bereits am effektiven Anmeldetag vor, (ii) die Erfindung erfolgte im Rahmen der Durchführung des Projekts, und (iii) die Partner des Forschungsprojekts sind in der Anmeldung angegeben

11 Übergang zum Erstanmelderprinzip
WICHTIGER UNTERSCHIED ZU DEUTSCHEM UND EUROPÄISCHEM RECHT: (Nicht ausgeschlossene) ältere Anmeldungen gelten uneingeschränkt als Stand der Technik. → Sind nicht nur für Neuheit, sondern auch für Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant (auch wenn am effektiven Anmeldetag der jüngeren Anmeldung noch nicht veröffentlicht)

12 Übergang zum Erstanmelderprinzip
Neue Vorschriften anzuwenden auf alle Anmeldungen mit effektivem Anmeldetag nach Ablauf von 18 Monaten ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes → Bisherige Regelungen werden noch viele Jahre auf Altanmeldungen anzuwenden sein

13 Überprüfung nach Patenterteilung
Post-grant review (PGR) ähnelt (etwas) europäischem Einspruchsverfahren Muss innerhalb von 9 Monaten ab Erteilung von Drittem beantragt werden (oder ab Erteilung von Reissue Patent) Nicht zulässig, wenn Antragsteller bereits Feststellungsklage wegen mangelnder Patentfähigkeit eingereicht hat Erste Instanz ist Beschwerdekammer Beschwerdeinstanz ist Court of Appeals for the Federal Circuit

14 Überprüfung nach Patenterteilung
Kann prinzipiell auf alle Gründe gestützt werden, die der Patentfähigkeit mindestens eines Anspruchs entgegenstehen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, mangelnde Offenbarung, unzureichende Stütze durch Beschreibung, Klarheit der Ansprüche, unzulässige Erweiterung, usw.). Ausnahme: Best Mode Prinzipiell alle Beweismittel zulässig Antrag muss detailiert begründet werden

15 Überprüfung nach Patenterteilung
Antrag wird nicht automatisch gewährt, sondern nur wenn Patentamt entscheidet , dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen die Patentfähigkeit mindestens eines Anspruchs spricht; oder eine noch nicht entschiedene Rechtsfrage, die auch für andere Patente oder Patent-anmeldungen relevant ist, aufgeworfen wird.

16 Überprüfung nach Patenterteilung
Entscheidung des Patentamts über Gewährung des Antrags auf Einleitung des PGR-Verfahrens innerhalb von 3 Monaten ab Antrag oder ab Eingang einer (fakultativen) vorläufigen Stellungnahme des Patent-inhabers zum Antrag Nicht beschwerdefähige Entscheidung.

17 Überprüfung nach Patenterteilung
Wird Verfahren eingeleitet, hat Patentinhaber ohne Zustimmung des Antragsstellers und/oder ohne Vorliegen guter Gründe nur eine einzige Möglichkeit, die Ansprüche zu ändern und zur Patentfähigkeit jedes angegriffenen bzw. neu vorgelegten Anspruchs Stellung zu nehmen (jeder Anspruch wird separat geprüft) Antragsteller kann (mindestens) einmal antworten Beide Parteien haben Recht auf mündliche Verhandlung

18 Überprüfung nach Patenterteilung
Patentamt kann mehrere PGR-Verfahren sowie andere das Patent betreffende und vor dem Patentamt anhängige Verfahren zusammenlegen; Beweiserhebung (“discovery”) ist begrenzt möglich (z.B. soweit sie sich auf entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen der Parteien bezieht) Erstinstanzliches Verfahren muss innerhalb von einem Jahr (bei Vorliegen guter Gründe innerhalb von 18 Monaten) abgeschlossen werden (Ausnahme: Zusammenlegung mehrerer Verfahren)

19 Überprüfung nach Patenterteilung
Antragsgebühr noch nicht bekannt ($$$ ?) Vorschrift anwendbar nach Ablauf von einem Jahr ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf alle nach neuem Recht erteilten Patente Patentinhaber und Antragsteller können gemeinsam Beendigung des Verfahrens beantragen; ist kein weiterer Antragsteller am Verfahren beteiligt kann Patentamt: das Verfahren abschliessen oder eine rechtskräftige Entscheidung erlassen

20 Überprüfung nach Patenterteilung
Nachteil für Antragsteller: Estoppel Der Antragsteller ist daran gehindert, die Patentfähigkeit eines in einem mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen PGR-Verfahren nicht zu Fall gebrachten Anspruchs aus Gründen, die er bereits im PGR-Verfahren vorgebracht hat oder vernünftigerweise hätte vorbringen können, in irgendeinem anderen Verfahren vor (i) Patentamt, (ii) einem (Verletzungs)gericht oder (iii) der International Trade Commission (noch einmal) anzugreifen. (evtl. Anreiz für Antragsteller, Beendigung des Verfahrens zuzustimmen, wenn negativer Ausgang wahrscheinlich)

21 Überprüfung nach Patenterteilung
Vorteile für Antragsteller : Beweislast für die Glaubhaftmachung mangelnder Patentfähigkeit ist im PGR-Verfahren niedriger als vor Gericht: nur preponderance of evidence, statt clear and convincing evidence vor Gericht und technisch komplizierte Sachverhalte sind (technisch vorgebildeten) Richtern am Patentamt in der Regel leichter zu vermitteln als Geschorenen (Laien)

22 Überprüfung im zweiseitigen Verfahren
Inter partes review (IPR) Ersetzt bisherige inter partes reexamination (ex parte reexamination bleibt erhalten) ähnelt stark PGR Kann erst eingeleitet werden, wenn Frist zur Beantragung von PGR abgelaufen ist bzw. PGR-Verfahren abgeschlossen ist (danach keine zeitliche Beschränkung)

23 Überprüfung im zweiseitigen Verfahren
Wichtige Unterschiede im Vergleich zu PGR: Hürde für Einleitung des Verfahrens ist nicht überwiegen der Wahrscheinlichkeit, dass mindestens ein Anspruch nicht patentfähig ist, sondern (höhere) Anforderung des Vorliegens einer vernünftigen Wahrscheinlichkeit (reasonable likelyhood), dass der Antragsteller hinsichtlich mindestens eines angegriffenen Anspruchs erfolgreich sein wird (vermutlich auch höher als die Anforderung in inter partes reexamination, d.h., Vorbringen einer wesentlichen neuen Frage hinsichtlich der Patentfähigkeit)

24 Überprüfung im zweiseitigen Verfahren
Es kann nur mangelnde Neuheit und/oder mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht werden Kann nur auf gedruckte Veröffentlichungen und Patente/Patentanmeldungen gestützt werden Kann nicht mehr beantragt werden, wenn dem Antragsteller oder der tatsächlichen Gegenpartei (real party in interest) eine Verletzungsklage vor mehr als einem Jahr zugestellt wurde

25 Überprüfung im zweiseitigen Verfahren
Discovery beschränkt auf die Vernehmung von Zeugen, die Erklärungen abgegeben haben, und “alles, was ausserdem im Interesse der Rechtsfindung erforderlich ist” Anwendbar 1 Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf alle bereits erteilten und neu erteilten Patente (PGR nur für nach neuem (FITF) Recht erteilte Patente).

26 Einwendungen Dritter Preissuance Submission by Third Parties
Dritte können dem Patentamt Patente, veröffentlichte Patentanmeldungen oder andere gedruckte Veröffentlichungen, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer zu prüfenden Anmeldung relevant sein könnten, schriftlich und zusammen mit einer ausführlichen Begründung mitteilen. Muss vom Patentamt berücksichtigt werden.

27 Einwendungen Dritter Frist: Innerhalb von 6 Monaten
ab Veröffentlichung der Anmeldung oder ab Absendedatum des ersten Prüfungsbescheids, in dem mindestens ein Anspruch zurückgewiesen wird (falls später als Veröffentlichung, was die Regel sein wird) aber auf jeden Fall vor Absendung des Erteilungs-beschlusses (Notice of Allowance) Anwendbar 1 Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf alle anhängigen Anmeldungen Gebühr (falls überhaupt) noch unbekannt

28 Einwendungen Dritter Citation of prior art and written statements
Für bereits erteilte Patente: Jedermann kann dem Patentamt jederzeit mit schriftlicher Begründung Patente und gedruckte Veröffentlichungen vorlegen, die von Relevanz für die Patentfähigkeit sein könnten; Wird (lediglich) zum Bestandteil der Akte

29 Einwendungen Dritter Es können auch jederzeit schriftliche Stellungnahmen des Patentinhabers hinsichtlich des Schutzumfangs der Ansprüche aus Gerichtsverfahren zur Akte eingereicht werden Stellungnahmen können (lediglich) zur Auslegung der Ansprüche in PGR-, IPR- und ex parte reexamination-Verfahren herangezogen werden

30 Ergänzende Prüfung Supplemental Examination
Kann nach Erteilung (nur) vom Patentinhaber beantragt werden und dient zur “Säuberung” des Patents von potentiell gefährlichen Mängeln (z.B. inequitable conduct) Antrag: Berücksichtigung, erneute Berücksichtigung oder Korrektur von bereits berücksichtiger relevanter Information (z.B. neuer Stand der Technik, Klarstellung von evtl. missverständlichen Behauptungen während des Prüfungsverfahrens, usw.)

31 Ergänzende Prüfung Antrag ist vom Patentamt innerhalb von 3 Monaten zu bescheiden und wird nur stattgegeben, wenn wesentliche neue Frage hinsichtlich der Patentfähigkeit aufgeworfen wurde Wenn das (erneute Prüfungs-) Verfahren einmal eingeleitet ist, kann Patentinhaber keine Stellungnahmen mehr abgeben und keine geänderten Ansprüche mehr vorlegen (→ muss alles bereits im Antrag enthalten sein)

32 Ergänzende Prüfung Behebung des Mangels des Erteilungsverfahrens ist ohne Bedeutung, wenn der Mangel bereits vor Antragstellung von dritter Seite in einem Gerichtsverfahren oder in einem “Paragraph IV-Brief” (bei Arzneimittel-Patenten) geltend gemacht wurde Wirksam 1 Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes und dann auf alle Patente anwendbar

33 Vorbenutzungsrechte In USA bisher nur für Patente auf Geschäftsverfahren bekannt; Ersterfinderprinzip machte Vorbenutzungsrechte verzichtbar Voraussetzung: gutgläubige und kommerzielle oder vergleichbare Benutzung der patentierten Erfindung mindestens ein Jahr vor dem effektivem Anmeldetag bzw. dem für die Neuheitsschonfrist anwendbaren Zeitpunkt Veranstaltungen zur Aufnahme der Benutzung reichen nicht

34 Vorbenutzungsrechte bei zulassungspflichtigen Produkten (z.B. Arzneimitteln) wird Beginn des Zulassungsverfahrens als Beginn der kommerziellen Benutzung fingiert Kommerzielle Benutzung wird fingiert bei gemeinnützigen (non-profit) Einrichtungen (Krankenhäuser, Universitäten, usw.) Handlungen (z.B. Verkäufe) durch rechtmässige Vorbenutzung erschöpfen grundsätzlich die Rechte des Patentinhabers

35 Vorbenutzungsrechte Beschränkungen
Vorbenutzungsrecht kann nicht allein (z.B. ohne Geschäftsbetrieb) übertragen oder lizensiert werden Auf Orte beschränkt, an denen Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat Nicht anwendbar, wenn Kenntnis der Erfindung von den Erfindern oder mit diesen verbundene Personen erlangt wurde

36 Vorbenutzungsrechte Beschränkt auf tatsächlich vorbenutzten Gegenstand
Nicht anwendbar, wenn Benutzung zwischenzeitlich aufgegeben wurde Vorschrift anwendbar auf alle nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilte Patente

37 Anmeldung durch Nicht-Erfinder
Derivation proceedings (Ableitungs-Verfahren) Voraussetzung: Existenz einer älteren Anmeldung, die eingereicht wurde von jemandem, der Erfindung nicht selbst gemacht hat, sondern nur durch tatsächlichen Erfinder davon Kenntnis erlangt hat (abgeleitete Erfindung) Antrag des tatsächlichen Erfinders (und Anmelders der späteren Anmeldung) muss detailiert begründet und mit Beweisen versehen sein. Falls erfolgreich, werden die betreffenden Ansprüche in der älteren Anmeldung zurückgewiesen (oder falls bereits Patent erteilt, gestrichen). Es kann gegebenenfalls (in appropiate circumstances) auch eine Berichtigung des Erfinders in der älteren Anmeldung erfolgen

38 Anmeldung durch Nicht-Erfinder
Zuständig ist die Beschwerdekammer des Patentamts Antrag nur zulässig innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung mindestens eines Anspruchs, der auf (im Wesentlichen) die abgeleitete Erfindung gerichtet ist Patentamt kann Einleitung des Verfahrens aufschieben (i) bis zu 3 Monate nach Patenterteilung oder (ii) bis zum Abschluss von PGR-, IPR- oder ex parte reexamination-Verfahren

39 Anmeldung durch Nicht-Erfinder
Ferner: Derived Patents Inhaber eines Patents kann Inhaber eines abgeleiteten Patents mit früherem effektiven Anmeldetag (gerichtlich) verklagen. Klage nur zulässig, wenn vor Ablauf von 1 Jahr ab Erteilung des älteren Patents eingereicht. Anwendbar 18 Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (nur) auf nach neuem Recht eingereichte Anmeldungen und darauf erteilte Patente

40 Gebühren 10 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die meisten Gebühren des Patentamts um 15 % angehoben; Weitere Gebührenerhöhungen, nachdem das Patentamt abgeschätzt hat, wie hoch kostendeckende Gebühren sein müssen 60 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes $400/$200 Zuschlag für nicht-elektronisches Einreichen von Anmeldungen Zusätzlich zu small entity wird microentity geschaffen (75 % statt 50 % Ermässigung); abhängig von Einkommen und Zahl der bereits eingereichten Anmeldungen

41 Gebühren Prioritized examination fee: $4800/$2400 zusätzlich zu regulären Gebühren (Anmeldung mit nicht mehr als 30 Ansprüchen und nicht mehr als 4 unabhängigen Ansprüchen) Abschliessende Entscheidung des Prüfers über Patentfähigkeit innerhalb von 12 Monaten

42 Verschiedenes Anmeldung kann auch von Person, auf die der Erfinder übertragen hat oder übertragen muss (z.B. Arbeitgeber), eingereicht werden; Person, auf die Erfinder übertragen muss, kann die erforderlichen Erklärungen (Declaration) für den Erfinder abgeben, wenn der Erfinder verstorben, unfähig, nicht auffindbar oder nicht willig ist (anwendbar 1 Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes)

43 Verschiedenes Angabe der “best mode” ist nach wie vor Patentierungsvoraussetzung, aber im PGR- (und IPR-) Verfahren und im Verletzungsstreit wird diesbezüglicher Mangel des Patents nicht mehr berücksichtigt (d.h., keine Grund, Rechts-beständigkeit oder Durchsetzbarkeit des Patents zu verneinen) Anwendbar ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf alle danach neu eingereichten Klagen bzw. beantragten Verfahren

44 Verschiedenes Markieren mit Patent jetzt auch durch Anbringen von “patent” oder “pat.” ohne Patentnummer aber zusammen mit entsprechender Internetadresse möglich verhindert, dass Artikel aus dem Verkehr gezogen werden muss, nachdem darauf angegebenes Patent abgelaufen ist

45 Verschiedenes Hat der angebliche Verletzer kein Verletzungsgutachten von einem Anwalt eingeholt, kann dies nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass das Patent bewusst verletzt wurde (willful infringement) Festschreibung der geltenden Rechtsprechung

46 Verschiedenes Ansprüche, die auf einen menschlichen Organismus gerichtet sind oder diesen einschliessen, sind nicht patentierbar nur auf nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilte Patente anwendbar

47 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT


Herunterladen ppt "GoToWebinar Attendee Interface"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen