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Herbstakademie 2015 www.dsri.de HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum funktionieren diese beiden Rechtsgebiete nicht und was kann man.

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1 Herbstakademie 2015 www.dsri.de HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum funktionieren diese beiden Rechtsgebiete nicht und was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern? Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg

2 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn AGENDA DES VORTRAGS 1.Urheberrecht 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 1.2. Urheberrecht nach dem Web 2.0 - Warum funktioniert es nicht? 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht 2.Datenschutzrecht 2.1 Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 2.2 Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 - Warum funktioniert es nicht? 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht 3. Fazit und Ausblick

3 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS Urheber Verwerter Verbraucher Urheber UrhG Verwerter UrhG Verbraucher UrhG

4 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 – Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus. Urheber Verwerter Verbraucher Content Provider Content Provider Host Provider Host Provider Urheber UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Verwerter UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Verbraucher UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Content Provider Content Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Host Provider Host Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG

5 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS Beispiele:

6 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der Nutzungen im Filmbereich in D (2013 s. webschauder.de)

7 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das neue Geschäftsmodell der Plattformen I:  Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host- Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist  Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar  Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren)  Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem Opt- Out Recht geworden, wodurch die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum erheblich erschwert ist.  Abmahnung erfassen nur einen sehr kleinen Teilbereich illegaler Nutzungen und gehen in die falsche Richtung.

8 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das neue Geschäftsmodell der Plattformen II:  Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte  Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform ausgewertet  „Wenn es umsonst ist, bist Du das Produkt“  Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. Es gibt ein „uneven playing field“  „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“

9 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Urheberrechts I  Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0 (Haftung für Hyperlinks, Zulässigkeit von Streaming, Framing, Websperren, Embedding usw. keine klaren Antworten  Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und in der EU (aber: Digital Single Market Initiative 2015?)  EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze und müssen dazu oft fragwürdige Rechtsfortbildung betreiben  Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit bei allen Beteiligten. Die Verbraucher und Host-Provider ignorieren das UrhG weitgehend folgenlos

10 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Urheberrechts II  Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40 (Google Transparency Report, FDS Report), wobei 80% der Hoster in der EU und in den USA sitzen, nicht auf Tonga (s. Webschauder.de: 50% davon sind eco Mitglieder, Report 2014)  Angebote „ganzer Film/ganzes Album“ auf Youtube (auch jugendgefährdende Filme – Jugendmedienschutz?)  Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig  Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert effektiven Rechtsschutz  Die Störerhaftung ist zur Lösung der aktuellen Probleme nicht geeignet und kann die illegalen Nutzungen nicht verhindern

11 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht  Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz)  Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten Inhalte verantwortlich  Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden  Dieser Ansatz hilft auch beim Jugendmedienschutz, Schutz der Persönlichkeitsrechte, Cybercrime usw.  Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten

12 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 Individuum Unternehmen Staat/ Verwaltung Staat/ Verwaltung Individuum Privater Bereich Privater Bereich Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Amtsgeheimnis Informationzugang Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Amtsgeheimnis Informationzugang Staat/ Verwaltung Staat/ Verwaltung Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis

13 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Zweck: Schutz vor Überwachung und Verhaltens- anpassung gegenüber Staat - auch bei Unternehmen?

14 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0  Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung  Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden.  Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine  Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das Verarbeiten oder die Nutzung verboten!  Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw.  Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär)

15 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 I  Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten  Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfs- gerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht  Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht

16 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 II  Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig  Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam?  Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzern akzeptiert (Vortrag M. Hypponen „Internet R.I.P.“, DLD Konferenz 2015)  Anti-Viren Programme forschen den Nutzer aus, Paypal wertet die Nutzerdaten aus, z.B. bei Kauf von Arzneimitteln und gibt sie an Dritte weiter  Es gibt keine Transparenz der Gegenseite bezüglich Algorithmus und Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte; Wie diese in Zukunft genutzt werden, ist unklar  Der Nutzer ist die Ware: „Data are People in disguise“, „People are data in disguise“

17 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts I  Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt im Informationszeitalter als wirklichkeitsfremd  Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet  Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit  Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen und als eine bürokratische Pflichtveranstaltung  es

18 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts II  Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und intensiv auswerten  Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook statt StudiVZ) und es wirkt der sog. Netzwerkeffekt  Der Nutzer ist überwachbar und wird fremdbestimmt (Facebook Feldversuche, Google Suchergebnisse bei US- Präsidentschaftswahl verhalfen Obama zum Wahlsieg)  Es besteht eine erhebliche Diskriminierungsgefahr  „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“

19 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht I  Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet)  Sind technische statt juristische Lösungen effektiver?  Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen  Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.)  Anspruch auf Löschung des Profils, Datensouveränität wiederherstellen, insbesondere bei unvorhergesehener Nutzung der Daten in der Zukunft zu Lasten  Die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung setzt leider falsche Schwerpunkte und führt erneut zu bürokratischen Hindernissen ohne den Nutzern wirklich weiter zu helfen

20 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht II  Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver Datennutzung ist alternativ ein zwingendes Bezahlangebot vorzusehen, damit die Nutzung des Kunden möglichst ist ohne dabei zur Ware zu werden  Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen; Dies ist ökonomisch höchst sinnvoll  Es sollten Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der Plattformen geschaffen werden, etwa durch steuerliche Maßnahmen bei exzessiver Datennutzung und intransparenter Weitergabe der Daten oder Refinanzierung der Datenschutzbehörden durch die Verursacher

21 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3. Fazit und Ausblick  Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt  Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der Demokratie dar  Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“ spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände  Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der Wirtschaft besteht

22 Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Rechtsanwalt Andrés Heyn FRAGEN?! VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!


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