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OÖ. Chancengleichheitsgesetz

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Präsentation zum Thema: "OÖ. Chancengleichheitsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 OÖ. Chancengleichheitsgesetz
In Kraft Treten 1. Sept. 2008 Maga. Renate Hackl

2 Historisches zum Chancengleichheitsgesetz
erste Überlegungen im Mai 2001 im Rahmen einer internen Klausur Start Veranstaltung im Juni 2001 Mitglieder der Arbeitsgruppe im Juni Trägervertreter: FAB, Barmherzige Brüder,Pro mente OÖ, Landespflege- und Betreuungszentren, Caritas für Menschen mit Behinderung Interessensgruppenvertreter: Netzwerk Spinnen, Blindenverband, SLI, Bewohnerrat St. Pius Verwaltung: Bezirksverwaltungsbehörden Perg, Ried, Magistrat Linz, Abteilung Soziales Verfassungsdienst externe Begleitung Univ. Prof. Dr. Walter Pfeil Hinweis auf SHG …psychische Beeinträchtigungen Vorher kein Rechtsanspruch Jetzt Rechtsanspruch Näheres auch bei den Übergangsbestimmungen Hat Auswirkungen auf die Anerkennung / spezifische Wohnformen Hat Auswirkungen auf die Gewährung der Leistungen (Bescheid nachzuholen) Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

3 Historisches zum Chancengleichheitsgesetz
Arbeitsgruppe hatte 17 Treffen 4 Plenarsitzungen (alle Träger und Interessensvertreter sowie Sozialausschuss des Landes OÖ) 2003 Übermittlung an den Verfassungsdienst 2004 Möglichkeit der Begutachtung sowie Durchführung einer Bürgerbegutachtung Nov Start der Beratungen im Unterausschuss (19 Sitzungen) Studienreise nach Schweden mit dem Unterausschuss Einrichtungsbesichtigungen in Oberösterreich, Niederösterreich, Wien und Salzburg Expertenhearings Hinweis auf SHG …psychische Beeinträchtigungen Vorher kein Rechtsanspruch Jetzt Rechtsanspruch Näheres auch bei den Übergangsbestimmungen Hat Auswirkungen auf die Anerkennung / spezifische Wohnformen Hat Auswirkungen auf die Gewährung der Leistungen (Bescheid nachzuholen) Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

4 Historisches zum Chancengleichheitsgesetz
2006/2007 budgetäre Verhandlungen mit dem Finanzreferenten und dem Gemeinde- und Städtebund Beschluss vom 6. Dezember 2007 durch den Oö. Landtag kundgemacht am 11. April 2008 im Landesgesetzblatt Langform: Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen Kurzform: Oö. ChG Inkrafttreten 1. September 2008 gleichzeitig Außerkrafttreten Oö. Bhg 1991 und teilweise Bestimmungen des OÖ. SHG 1998 Hinweis auf SHG …psychische Beeinträchtigungen Vorher kein Rechtsanspruch Jetzt Rechtsanspruch Näheres auch bei den Übergangsbestimmungen Hat Auswirkungen auf die Anerkennung / spezifische Wohnformen Hat Auswirkungen auf die Gewährung der Leistungen (Bescheid nachzuholen) Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

5 Wesentliche Änderungen
Kompetenzverlagerung 1. Instanz Bezirksverwaltungsbehörde 2. Instanz Land OÖ bzw. UVS Organisation und Finanzierung von organisierten Fahrdiensten zentral von Abteilung Soziales Finanzierung der pauschalierten und nichtpauschalierten zentral von Abteilung Soziales Finanzierung von Leistungen außerhalb von Oberösterreich eine gesetzliche Grundlage für Menschen m. Beeinträchtigung Definition des Behindertenbegriffes nach der WHO – Menschen mit Beeinträchtigungen erleben in der Interaktion mit dem Umfeld eine Behinderung Wegfall – Schulbereich und Kinderbetreuungseinrichtungen ausgenommen Schulassistenz Übungsschulen, höhere Schulen und private Schulen Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

6 Wesentliche Änderungen
Vorrang von mobilen Leistungen und dezentralen, kleinen Organisationseinheiten Kostenersatz/Kostenbeitrag analaog der Systematik im Sozialhilfegesetz Subsidiäres Mindesteinkommen Therapien im Pflichtleistungsbereich Hippotherapie, konduktive Mehrfachtherapie und Leistungen des ISS Förderungsbereich: Leistungen der Therapiezentren: Heilbehandlung wird von den Sozialversicherungsträgern geleistet, Land gewährt Zuschuss für behinderungsbedingte Mehraufwände Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

7 Wesentliche Änderungen
zwingend Assistenzkonferenz im Verfahren mit dem Antragsteller bzw. künftigen Leistungsempfänger Qualitäts- und Kostenmanagement - verfeinerte Steuerungsinstrumentarien individuelle Hilfebedarfserhebung mit standardisierten Instrumentarien Normkalkulationsmodelle, Leistungspreise Kontrolle, Aufsicht Anerkennung – Leistungsverträge Implementierung eines Planungskreislaufes Verstärkte Interessensvertretungen Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

8 Ziel und Geltungsbereich
Chancengleichheit zur Erlangung einer Normalisierung MmB sollen - so wie jeder andere auch – die Möglichkeit haben einen Beruf zu erlernen einer Beschäftigung nachzugehen ihr Wohnen und ihre Freizeit aktiv zu gestalten und vieles mehr. Die dafür notwendigen Leistungen sind im Oö. ChG geregelt.. Das Subsidiaritätsprinzip kommt zur Anwendung. Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

9 Ziel und Geltungsbereich
Vermeiden des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen Verringerung von Beeinträchtigungen Ermöglichung eines normalen Lebens und einer umfassenden Eingliederung in die Gesellschaft Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

10 Zielgruppe Menschen mit Beeinträchtigungen sind Personen mit
körperlichen, geistigen, psychischen oder mehrfachen Beeinträchtigungen (dazu zählen keine alterbedingten Leiden) wesentlicher Funktionsausfall dauernd erheblich "behindert". Definition von Beeinträchtigung und Behinderung Die Behinderung wird in der Interaktion des Menschen mit Beeinträchtigungen mit dem Umfeld erlebt. Die Beeinträchtigung ist die "funktionelle Störung" des Menschen selbst. Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

11 Arten der Leistungen Fünf Leistungsarten: Hauptleistungen
Subsidiäres Mindesteinkommen Fahrtkosten Selbstversicherung Ergänzende Leistungen Auf diese Leistungen, ausgenommen ergänzende Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Mit Rechtsanspruch bedeutet: sofern die Vorraussetzungen vorliegen, ….. (siehe auch Easy to Read) ….noch näher ausführen SMEK … HL die damit zusammenhängen …(näheres folgt noch) Förderbereich (näheres folgt noch) Zur Befristung: ob und in welcher Form eine Leistung befristet gewährt wird, kann insbesondere der Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung entnommen werden Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

12 Arten der Hauptleistungen
- Heilbehandlung Frühförderung und Schulassistenz Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität Wohnen Persönliche Assistenz Mobile Betreuung und Hilfe Es besteht ein Rechtsanspruch ABER: kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung bzw. Maßnahme Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

13 Subsidiäres Mindesteinkommen
Mindesteinkommen soll eine angemessene soziale Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen Anspruch ab 18. Jahre in Verbindung mit bestimmten Hauptleistungen Subsidiär = nachrangig; im Zusammenhang mit dem SMEK bedeutet das konkret, dass das Mindesteinkommen nachrangig zu anderen Einkünften ist. Menschen mit Beeinträchtigung steht ein bestimmter Mindestbetrag pro Monat zur Verfügung aus dem Miete, Verpflegung, Bekleidung finanziert werden. Zutreffen der persönlichen Voraussetzungen Vollendung des 18. Lebensjahres bescheidmäßig zuerkannte Hauptleistungen Umkehrschluss: kein SMEK für Menschen mit Beeinträchtigungen die nicht unter den Anwendungsbereich des Oö. ChG fallen; die über Einkommen (bzw. verwertbares Vermögen) verfügen, dass über dem Richtsatz liegt (Einkommen Ehegatten/in bzw. Lebensgefährten/in wird mitberücksichtigt). weitere Ausnahmen: siehe Gesetzestext § 16 siehe aber auch § 17 Abs. 2 Z. 14 Besonderer sozialer Dienst in Form einer Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes) = begrenzt durch die Richtsätze (lt. Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung) Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

14 Berechnung des SMEK Richtsätze
jeweils mit und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ; höchst möglicher RS dzt. maximal 662,40 Euro bzw 321,50 Euro Pflegegeld ist anrechnungsfrei (!) bei der Berechnung des SMEK Richtsatz gemäß § 16 Abs. 5 abzüglich Einkommen des Empfängers des SMEK abzüglich verwertbares Vermögen des Empfängers des SMEK abzüglich Einkommen Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in SMEK (= maximal 662,40 Euro) SMEK x 14 / 12 = Auszahlungsbetrag monatlich Die Richtsätze für die Berechnung des SMEK sind in der Verordnung "Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung " festgelegt. Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

15 Als Besondere soziale Dienste kommen beispielsweise in Betracht:
Hilfsmittel, Wohnraumadaptierung, Gebärdensprachdolmetschkosten, Zuschuss zum Ankauf eines PKW´s, Fahrtkostenzuschuss, Ausbildung von PEERS und Interessensvertretungen, Einrichtung von PEER-Beratungsstellen, Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes Speziell für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen: Psychosoziale Beratung und Suchtberatung Psychosoziale Krisenintervention (Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen, Psychosoziale Notdienste) Spezifische vorübergehende Angebote für Wohnungslose (Notschlafstellen, Tageszentren) Einrichtungen für Freizeitangebote Übergangswohnen Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

16 Beiträge zu den Leistungen
 NEU: Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel  gilt für Hauptleistungen und für das SMEK dass heißt, dass grundsätzlich das Einkommen und/oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen zur Gänze einzusetzen ist begrenzt durch die Freibeträge und bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Kostendeckungsprinzip). Beitrag aus dem Pflegegeld – max. jedoch 80 Prozent des gewährten Pflegegeldes Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

17 Antragstellung Der Antrag kann eingebracht werden bei:
- der Landesregierung - der Bezirksverwaltungsbehörde - der Gemeinde - der Sozialberatungsstelle - bei der Einrichtung, in der oder durch die Leistungen nach dem Oö. ChG in Anspruch genommen wird oder werden soll Antragsberechtigt sind der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er eigenberechtigt ist, ansonsten die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie seine Pflegeeltern. Es handelt sich hier um eine besonders "kundenfreundliche" Regelung, um auch den Weg zur Behörde möglichst kurz zu halten. Da aber ausschließlich die BVB´s zuständige Behörde sind, haben alle anderen Einbringungsstellen den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten. EXKURS: Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 22 Abs. 5) kann ein Antrag vom Träger der Einrichtung eingebracht werden. Es handelt sich hier um einen "Antrag auf Einberufung einer Assistenzkonferenz" zur Überprüfung des Assistenzplanes (z.B. bei Änderungen des individuellen Hilfebedarfs). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese "Ermächtigung zur Antragstellung" nur in begründeten Fällen gelten kann und insbesondere ein angemessener Abstand zur zuvor abgehaltenen Assistenzkonferenz gegeben sein muss, da bei dieser ohnehin bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt und entsprechend gewürdigt wurde (im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit). Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

18 Assistenzkonferenz Ziel und Zweck Ermittlung des Leistungsbedarfes
Auswahl der Leistung Ermittlung des Hilfebedarfs Erstellung eines Assistenzplanes Informationen über zusätzliche Hilfestellungen (z.B. Familienbeihilfe, Kinderzulage, Pflegegeld, Subsidiäres Mindesteinkommen, Fahrdienst) Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

19 Aufgaben- und Rollenverteilung
Leistungsempfänger Antrag Bescheid Bezirksverwaltungsbehörde Rechtsmittel Leistungs-erbringung Inanspruch- nahme Ressourcen- rahmen Ressourcen- abruf Heimvertrag 2. Instanz Sachverständige Ressourcen- verbrauch Land Oberösterreich Dienstleistungserbringer Leistungsvertrag Aufsicht, Kontrolle Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

20 Sozialplanung Chancengleichheitsprogramme Planungsregionen
(6 Regionen: Mühlviertel, Zentralraum Linz, Zentralraum Wels, Pyhrn-Eisenwurzen; Traunviertel-Salzkammergut, Innviertel) Planungsbeirat Beratung der LReg. in wesentlichen Angelegenheiten Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen Anhörung des Planungsbeirats vor Erlassung von Chancengleichheitsprogrammen Expertengremium (paritätische Besetzung mit Trägervertreter, IV, Elternvertreter, Vertreter der Abteilung Soziales) Regionale Fachkonferenzen zur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme;1 x jährlich Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

21 Interessenvertretung
Formen der Einbindung und der Interessenvertretung: Interessenvertretungsbeirat Landesweite Interessenvertretung Verpflichtende Interessenvertretungen für MmB, denen in oder durch Einrichtungen Leistungen nach dem Oö. ChG erbracht werden) Grundlage für eine Art „Betriebsrat“ in Einrichtungen Bildung von IV´s durch Träger anzuregen und zu unterstützen Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales


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