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Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafprozessrecht

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Präsentation zum Thema: "Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafprozessrecht"—  Präsentation transkript:

1 Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafprozessrecht
Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

2 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Lösung Fall 1 Ausgangspunkt für die Frage der Verwertbarkeit: Freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO = Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung -> (grundsätzlich) keine Bindung an feste Beweisregeln Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

3 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Beispiel für Beweisregeln aus der Scharia, wie sie im Norden Nigerias angewendet wird: Der Vorwurf der Unzucht wird mit dem Vorliegen der Schwangerschaft einer unverheirateten Frau als bewiesen angesehen. Der „Einwand“ der Vergewaltigung kann von der betroffenen Frau nur mit vier (männlichen!) Zeugen (oder acht [!] Zeuginnen) geltend gemacht werden. Gelingt der Beweis nicht, wird die Frau neben der „Unzucht“ automatisch zusätzlich wegen Verleumdung verurteilt. (Quelle: Ruud Peters, The Reintroduction of Islamic Criminal Law in Northern Nigeria) Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

4 Grenzen der freien Beweiswürdigung
Regelungen über den Wahrheitsbeweis bei der Beleidigung, § 190 StGB. Beweiskraft des Sitzungsprotokolls, § 274 StPO. Unwiderlegbare Vermutung der Fahruntüchtigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit Gesetze der Logik Nemo-tenetur-Grundsatz Kein Verstoß gegen Beweisverwertungsverbote Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

5 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Begriff des Beweisverwertungsverbots: Ausschluss bestimmter Beweisergebnisse von der Berücksichtigung im Urteil. Quelle der Beweisverwertungsverbote: - Gesetz (vgl. etwa § 136a III 2 StPO) - Ungeregelte Beweisverwertungsverbote: a. unselbstständige Beweisverwertungsverbote: Beweisverwertungsverbot wegen rechtswidriger Beweisgewinnung b. selbstständige Beweisverwertungsverbote Beweiserhebung ist an sich zulässig, nur die Verwertung ist unzulässig (Verwertungsverbot unmittelbar aus GG) Nicht jede rechtswidrige Beweisgewinnung führt zu Beweisverwertungsverbot. Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

6 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Kriterien zur Bestimmung eines unselbstständigen Beweisverwertungsverbots Bislang noch keine einheitlichen Kriterien zur Ermittlung von nicht geregelten Beweisverwertungsverboten. Folgende Vorschläge: Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm Abwägungslehre; staatliches Interesse an Strafverfolgung wird gegen Individualinteresse des Bürgers an der Wahrung seiner Rechte abgewogen. Rechtskreistheorie; verletzte Vorschrift dient wesentlich dem Schutze des Rechtskreises des Beschuldigten „hM“ im eigentlichen Sinne gibt es hier nicht, im Zweifelsfall in der Klausur die drei Ansätze parallel verwenden. Abwägungskriterien: Regelungszweck der verletzten Vorschrift Schwere der Tat Wertigkeit der widerstreitenden Interessen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Willkürliche Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden Zulässigkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

7 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Zurück zum Fall: Möglicherweise entgegenstehendes Beweisverwertungsverbot? § 100c V 3 StPO? Voraussetzungen: 1. Wohnung iSd § 100c I StPO Problem: Krankenhauszimmer als Wohnung? Wohnungsbegriff orientiert sich an Art. 13 I GG Nicht im engsten Sinne der Umgangssprache zu verstehen; möglichst umfassender Schutz! Erfasst alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind. Maßgeblich ist dabei nach außen erkennbare Willensbetätigung desjenigen, der einem Raum kraft Widmung den Schutz der Privatheit verschafft. Trifft das auf Krankenhauszimmer zu? Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

8 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Dagegen: Aufenthalt nur vorübergehend Krankenhauspersonal darf das Zimmer betreten Dafür: Einziger Rückzugsraum Krankenhauspersonal hat Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 I Nr.3 (mE kein besonders schlagkräftiges Argument) Im Ergebnis: Wohnung (+) aA vertretbar 2. Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensführung Weitere Voraussetzung gem. § 100c V 3 StPO Selbstgespräch ist Äußerung (nach außen hervorgetreten) Aber auch Kernbereich privater Lebensführung betroffen? Selbstgespräch betraf offenbar die Tat (zumindest vertretbar) Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

9 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Äußerungen über Straftaten als Kernbereich privater Lebensgestaltung? Neue gesetzliche Regelung: § 100c IV 3 StPO: Gespräche über begangene Straftaten gehören nicht zum Kernbereich. Problem: Ist ein Selbstgespräch ein Gespräch? Auslegung erforderlich: Wortlaut: nicht eindeutig Systematik: Differenzierung zwischen „Äußerung“ und „Gespräch“ in § 100c IV 3 StPO. Gespräch also nur Zwiegespräch. Telos: Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. „Selbstgespräch ist gekennzeichnet durch unwillkürlich auftretende Bewusstseinsinhalte und hat persönliche Erwartungen, Befürchtungen, Bewertungen, Selbstanweisungen sowie seelisch-körperliche Gefühle und Befindlichkeiten zum Inhalt“ (Wenninger, Lexikon der Psychologie). -> klingt sehr nach Kernbereich Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

10 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Historisch: „Sofern man dabei den Gedanken des Sozialbezugs entsprechender Äußerungen zu Grunde legt..., werden in der Regel auch Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser tätigt, wenn er sich alleine in der überwachten Wohnung aufhält, oder Äußerungen, die nicht dazu bestimmt sind, von anderen zur Kenntnis genommen zu werden, wie etwa unbewusst artikulierte Äußerungen, dem absolut geschützten Kernbereich unterfallen“ BT-Drs. 15/4533, S. 14. Selbstgespräch also kein Gespräch, sondern Äußerung. -> Ausnahme des § 100c IV 3 StPO greift nicht ein. -> § 100c V 3 StPO geht durch. -> Beweisverwertungverbot (+) -> Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist eingeschränkt, Selbstgespräch darf nicht verwertet werden. Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

11 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Lösung Fall 2: Ausgangspunkt ist wiederum: § 261 StPO Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird durch Beweisverwertungsverbote eingeschränkt Greift hier ein Beweisverwertungsverbot ein? A. Gesetzlich geregeltes Beweisverwertungsverbot? (-) B. Unselbstständiges Beweisverwertungsverbot? I. Voraussetzung: Rechtswidrige Beweisgewinnung Röntgenuntersuchung und Verabreichen des Beweismittels rechtswidrig? Einordnung : Körperliche Untersuchung iSd § 81a I 1 StPO? 1. Körperliche Untersuchung Röntgen (+) Abführmittel? Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

12 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Abgrenzung: Körperliche Untersuchung iSd § 81a StPO und Durchsuchung des Verdächtigen gem. § 102 StPO Grundsatz: Entscheidend, ob die Beschaffenheit des Körpers oder einzelner Körperteile festgestellt werden soll oder ob am Körper bzw. in natürlichen Körperöffnungen nach Gegenständen gesucht werden soll. Hier nicht nur Suche nach Gegenständen am Körper bzw. in natürlichen Körperöffnungen, sondern Suche im Körper -> Immer Untersuchung gem. § 81a StPO. Körperliche Untersuchung (+) 2. Zum Zwecke der Strafverfolgung? StA wollte nicht nur Gesundheit des A schützen, sondern auch Beweismittel gewinnen (+) § 81a StPO damit einschlägig Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

13 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
3. Gegen Beschuldigten Wer ist Beschuldigter? Beschuldigter ist derjenige, gegen den sich die Ermittlungstätigkeit erkennbar richtet Dazu wiederum Tatverdacht erforderlich Hier durch eigene Aussage des A (+) 4. Verhältnismäßigkeit Milderes Mittel? Abwarten und der Natur ihren Lauf lassen. Wird vom OLG Karlsruhe nicht erwähnt. Abführmittel war jedenfalls schneller und damit wirksamer. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne? A hat das Mittel freiwillig genommen. Insgesamt (+) Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

14 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
5. Anordnungskompetenz Gem. § 81a II StPO: Grundsätzlich Richter Hier hat StA gehandelt. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch StA und Ermittlungspersonen Gefährdung des Untersuchungserfolgs? = Gefahr im Verzug Klassischer Fall: drohender Verlust des Beweismittels durch natürlichen Alkoholabbau bei Blutentnahme zur Feststellung des BAK-Wertes. Neuere Tendenz in der Rechtsprechung: Strenge Maßstäbe Gefahr im Verzug muss sich auf einzelfallbezogene Tatsachen stützen und unterliegt uneingeschränkter richterliche Überprüfung. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte fallunabhängige Vermutungen reichen nicht. Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

15 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Hier: Gesundheitsgefahr für A? -> Gefahr im Verzug ist bei § 81a StPO auf den Untersuchungserfolg bezogen! Keine Dokumentation Untersuchung wurde am Vormittag eines Werktags angeordnet! -> StA war nicht anordnungsbefugt. 6. Entbehrlichkeit der richterlichen Anordnung? A war mit Untersuchung einverstanden Bei Einwilligung ist Anordnung entbehrlich Willensmangelfrei? Ärztliche Aufklärung hat stattgefunden Reicht das? Nemo-tenetur-Grundsatz Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

16 Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare
(nemo tenetur se ipsum prodere) Quelle: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Art. 14 III g IPBPR Art. 52 V Brandenburgische Landesverfassung Einfachgesetzliche Ausprägungen: § 136 I 2 StPO, § 55 I StPO Bedeutung: Aus Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. „Lügerecht“ – grds. auch erfundenes Alibi Kein Zwang zur Mitwirkung an der eigenen Überführung (zB durch Abgabe einer Speichelprobe) Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

17 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
Über Weigerungsrecht muss Beschuldiger aber auch aufgeklärt werden! Hier (-) Richterliche Anordnung nicht entbehrlich 7. Ergebnis Beweisgewinnung unter Verstoß gegen Verfahrensregeln. II. Folge: Beweisverwertungsverbot? Nicht jeder Verstoß gegen Beweisgewinnungsregeln hat Beweisverwertungsverbot zur Folge Zur Erinnerung die entscheidenden Kriterien: Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm Abwägungslehre; staatliches Interesse an Strafverfolgung wird gegen Individualinteresse des Bürgers an der Wahrung seiner Rechte abgewogen. Rechtskreistheorie; verletzte Vorschrift dient wesentlich dem Schutze des Rechtskreises des Beschuldigten. Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

18 Richtervorbehalt des § 81a II StPO 2. Sinn und Zweck
1. Verletzte Norm Richtervorbehalt des § 81a II StPO 2. Sinn und Zweck Schutz des Grundrechts des Beschuldigten auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II GG Rechtskreis des Beschuldigten betroffen -> Vorschrift bezweckt Schutz des Beschuldigten 3. Abwägung Was wird eigentlich abgewogen? Interesse des Beschuldigten an Einhaltung der Verfahrensvorschriften vs. Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung Abwägungskriterien: a. Schwere der Tat Mord Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

19 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
b. Wertigkeit des Schutzzwecks Funktion der richterlichen Kontrolle ist Grundrechtsschutz Ausdruck des Nemo-tenetur-Grundsatzes Andererseits: Eingriff nicht so schwer wiegend (so OLG Karlsruhe) c. Willkürliche Vorgehensweise? StA wollte (auch) Gesundheit des Beschuldigten schützen, daher wohl eher (-) d. Hypothetische Ersatzmaßnahme Wäre eine richterliche Anordnung rechtmäßig gewesen? Siehe oben: Nur die richterliche Anordnung fehlte. Hypothetische Rechtmäßigkeit (+) e. Ergebnis der Abwägung OLG Karlsruhe: Kein Beweisverwertungsverbot aA: Abwägungselement der hypothetischen Ersatzmaßnahme beseitigt die grundrechtssichernde Funktion des Richtervorbehalts. Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO

20 Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO
III. Ergebnis Nach OLG Karlsruhe: Verwertbarkeit (+) aA (sehr) gut vertretbar Laurent Lafleur Examinatorium: Höchstrichterliche Rechtsprechung StPO


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