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am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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Präsentation zum Thema: "am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr"—  Präsentation transkript:

1 am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr
MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfe am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

2 Tagesordnung Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung
Berichte aus den einzelnen Kliniken Neues aus dem Arbeitsrecht Serviceassistentin/Serviceassistent im Krankenhaus Änderung der Arbeitszeit – hier: reguläre Arbeitszeit an Samstagen im OP MAV-Treffen am 10. März 2009

3 Tagesordnung Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Verschiedenes MAV-Treffen am 10. März 2009

4 Berichte aus den einzelnen Kliniken
Allgemein IT-Organisation innerhalb der MAV Bericht über die Fusion zweier Kliniken Bericht über den Zusammen-schluss zweier diakonischer Unternehmen Bericht über die Veranstaltung am 12. Februar 2009 MAV-Treffen am 10. März 2009

5 Neues aus dem Arbeitsrecht
MAV-Treffen am 10. März 2009

6 Tarifabschluss vom 1. März 2009 TV-L
Erhöhung der Tabellenentgelte a) ab 1. März 2009: 40 € + 3,0 v. H., b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H. Auszubildende, Praktikantinnen bzw. Praktikanten a) ab 1. März 2009: 60 €, b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H Anpassung der Entgelte im Osten an das Westniveau zum 1. Januar 2010 MAV-Treffen am 10. März 2009

7 Tarifabschluss vom 1. März 2009 TV-L
Einmalzahlung im Februar 2009: 40 € § 18 TV-L (Leistungsentgelt) wird mit Wirkung 1. Januar 2009 gestrichen. Aufnahme von Verhandlungen zur Entgeltordnung nach den Sommer-ferien Beschäftigungssicherung für Auszu-bildende MAV-Treffen am 10. März 2009

8 TVöD – Entgeltordnungsver-handlungen (Bund + VKA)
19. Februar 2009 in Berlin 30. März 2009 > Sozial- und Er-ziehungsdienst in Frankfurt 20. April in Berlin MAV-Treffen am 10. März 2009

9 Stufenaufstieg – Zivil- bzw. Wehrdienst
TVöD > keine explizite Regelung bezüglich der Anrechenbarkeit § 6 Abs. 1 ArbPlSchG > keine berufliche und betriebliche Nachteile Der KAV-Baden-Württemberg hat keine Bedenken, den während eines Beschäfti-gungsverhältnisses abgeleisteten Wehr- und Zivildienst generell auf die Stufenlauf-zeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD anzurechnen. MAV-Treffen am 10. März 2009

10 Sana – Konzerntarifvertrag vom 30. Januar 2009
Bonus für ver-di-Mitglieder: zusätzliche Tage Arbeitsbefreiung MAV-Treffen am 10. März 2009

11 Entscheidung des EuGH Monopol der ge-setzlichen Unfall-versicherung ist mit dem Europarecht vereinbar (C-350/07) MAV-Treffen am 10. März 2009

12 Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz
Antrag des LAG-Düsseldorf auf Aus-legung der in der Gemeinschaftsricht-linie über die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 Urteil des LAG-Düsseldorf vom 2. Fe-bruar 2009 – Revision ist zugelassen MAV-Treffen am 10. März 2009

13 Pendlerpauschale 1. Lesung des Gesetzent-wurfes im Bundestag am Inkraftreten: MAV-Treffen am 10. März 2009

14 Pendlerpauschale Abzugsmöglichkeit von 0,30 € ab dem ersten Kilometer
Aufwendungen für die Benutzung öffent-licher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat, können wieder als außerge-wöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. MAV-Treffen am 10. März 2009

15 Beschluss des BAG vom 28. Ja-nuar 2009
Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsar-beiten in einem Pflegeheim ausführt, ver-richtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der EG 1 des TVöD, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhalts-reinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu be-achten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. MAV-Treffen am 10. März 2009

16 Einfachste Tätigkeiten
Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung. Sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung. Es besteht keine Aufgabenzuweisung. Es handelt sich um im wesendlichen gleich-förmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringste Überlegungen bedürfen. Die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verant-wortungsbereich verbunden. MAV-Treffen am 10. März 2009

17 Einfachste Tätigkeiten
Im Einzelfall könne auch von Be-deutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf. MAV-Treffen am 10. März 2009

18 Urteil des BAG vom 5. Februar 2009
„… Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Ruf-bereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertage zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden um-fassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD zu zahlen. …..“ MAV-Treffen am 10. März 2009

19 Entscheidungen des Bundes-sozialgerichtes
Az.: B 2 U 15/07R Az.: B 2 U 17/07R Umwege und Zwischenstopps sind auf dem Weg zur Arbeit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Der Weg beginnt zu Hause im Normalfall mit dem Durchschreiten der Außenhaustür und endet mit dem Durchschreiten des Werkstores oder der Außentür eines Bürogebäudes, da-nach beginnen die versicherten Dienstwege. MAV-Treffen am 10. März 2009

20 KGH.EKD - Beschluss I-0124/P16-08 vom 08.12.2008
Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 40 Buchstabe d MVG.EKD. Für die Frage, ob Arbeit während der Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen anfällt, kommt es darauf an, an wie vielen Tagen, nicht aber mit welcher Dauer Arbeit zu leisten ist. MAV-Treffen am 10. März 2009

21 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Unfallversicherungsmodernisierungs-gesetz – UVMG > Inkrafttreten: 5. November 2008 Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften soll von 23 auf 9 bis Ende 2009 sinken, die Zahl der Unfall kassen auf 17. MAV-Treffen am 10. März 2009

22 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Der bisherige Lastenausgleich der BG wird durch ein neues System, die sog. Überaltlastverteilung, ersetzt. Der Übergang auf das neue System erfolgt stufenweise ab 2009 und soll nach 6 Jahren abgeschlossen sein. Die Entgeltprüfung geht auf die Renten-versicherung über. MAV-Treffen am 10. März 2009

23 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Insolvenzgeld wird zukünftig von der Krankenkasse eingezogen. Der Bei-trag wird ab 2009 auf das rentenver-sicherungspflichtige Entgelt erhoben und ist von den Unternehmen in mo-natlichen Beiträgen an die Einzugs-stellen der Krankenkassen zu über-weisen. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt. MAV-Treffen am 10. März 2009

24 Arbeitnehmer-Datenschutz
Beschluss des Bundeskabinetts: Einführung eines allgemeinen Passus in das Datenschutzgesetz, dass des-sen Vorschriften auch für abhängig Beschäftigte gelten soll. In der nächsten Wahlperiode: Schaffung eines eigenständigen Ar-beitnehmerdatenschutzgesetzes MAV-Treffen am 10. März 2009

25 Gesetzentwurf für OTA-Aus-bildung
Bundesratsinitiative der Länder Nordrhein-Westfahlen und Saarland Der Gesetzentwurf regelt die Ausbildung zum OTA und den Schutz der Berufsbezeichnung, die Finanzierung der OTA-Ausbildung nach § 2 Nr. 1a KHG. MAV-Treffen am 10. März 2009

26 Landesreisekostengesetz
Erhöhung der Wegstreckenentschädi-gung bei der Benutzung eines PKW von 0,30 € auf 0,35 €/Kilometer Öffentliche Kassen > steuerfreie Ausbe-zahlung Sonstige Träger > Prüfung, ob der Dif-ferenzbetrag zwischen neuer und alter Wegstreckenentschädigung zu ver-steuern ist. MAV-Treffen am 10. März 2009

27 Pflegezeitgesetz Zuständige Stelle bei Kündigung und Gebührenrahmen
Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom > Kommunalverband für Jugend und So-ziales (KVJS) > zuständige Stelle Der KVJS kann für die Erklärung der Zu-lässigkeit einer Kündigung eine Ver-waltungsgebühr zwischen 200 und € festlegen. MAV-Treffen am 10. März 2009

28 Neuordnung des Pflegesystems
Berichts des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsberichts Die Pflegebedürftigkeit soll künftig nicht mehr nach der erforderlichen Pflegezeit beurteilt werden. Stattdessen soll der „Grad der Selbstständigkeit“ der Pflege-bedürftigen im Mittelpunkt stehen. Statt Pflegestufe I bis III sollen künftig fünf Pflegestufen eingeführt werden. MAV-Treffen am 10. März 2009

29 Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhaus
Kein staatlich anerkannter Aus-bildungsberuf Fort- und Weiterbildungsinstitute bieten entsprechende Kurse an, ggf. Förderung durch die Agentur für Arbeit Voraussetzung Aufgabenschwerpunkte Entgelt MAV-Treffen am 10. März 2009

30 Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhaus
Mitbestimmung § 42 Buchstabe a) MVG > Einstellung § 42 Buchstabe c) MVG > Eingruppierung Mitberatung § 46 Buchstabe f) MVG > Stellen plan entwurf MAV-Treffen am 10. März 2009

31 Änderung der Arbeitszeit – hier: regu-läre Arbeitszeit an Samstagen im OP
MAV-Treffen am 10. März 2009

32 Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG)
Es wird ein Förderprogramm zur Verbesserung der Situa-tion des Pflegepersonals in Krankenhäusern eingeführt, wodurch in drei Jahren bis zu neue Stellen im Pflegedienst zu 90 Prozent durch die Krankenkassen zusätzlich finanziert werden. MAV-Treffen am 10. März 2009

33 Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG)
Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundestag am 18. Dezember 2008 Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundesrat am 13. Februar 2009 Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ? Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt voraussichtlich nicht vor Mitte März 2009 MAV-Treffen am 10. März 2009

34 Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) Neuer Abschnitt 4: § 10 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Alten pflege und häusliche Krankenpflege; Krankenhäuser sind ausgenommen) § 11 Rechtsver ordnung § 12 Kommission MAV-Treffen am 10. März 2009

35 Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009 Zustimmung des Bundesrates am Februar 2009 Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ? Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt am ? MAV-Treffen am 10. März 2009

36 Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanage-ment (BEM)
§ 84 (2) SGB IX Prävention (ab ) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenver-tretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-schen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst über-wunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeits-platz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungs-management).“ MAV-Treffen am 10. März 2009

37 Konzept zur Einführung des BEM
Vorstellung und Information des BEM im Vorstand und MAV zur Genehmi-gung: - Gesetzliche Grundlagen, - Ziele des BEM, - Vorschlag für Prozessablauf MAV-Treffen am 10. März 2009

38 Konzept zur Einführung des BEM
Festlegung von Kompetenzen und Ver-antwortlichkeiten: - Wer ist für was verantwortlich? - Wie ist die Zusammenarbeit geregelt? - Wer trifft Entscheidungen? MAV-Treffen am 10. März 2009

39 Konzept zur Einführung des BEM
Festlegung der Aufgaben und der Teilnehmer des BEM-Teams: - Teilnehmer: eine von der MAV beauftragte Person, Betriebsarzt, eine vom Arbeitgeber beauftragte Person mit Entschei- dungsbefugnis, ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung MAV-Treffen am 10. März 2009

40 Konzept zur Einführung des BEM
Festlegung der Auf-gaben und der Teil-nehmer des BEM-Teams: - Aufgaben: Steuerung des BEM- Prozesses und Über- prüfung der Prozess- qualität durch regel- mäßige Treffen MAV-Treffen am 10. März 2009

41 Konzept zur Einführung des BEM
Genehmigung des Gesamtkonzeptes BEM durch den Vorstand Erstellung der Dienstvereinbarung Zustimmung zur Dienstvereinbarung durch Vorstand und MAV MAV-Treffen am 10. März 2009

42 Konzept zur Einführung des BEM
Informationsveranstaltungen für die Mitarbeitenden zu BEM/Dienstverein-barung mit externen Referenten z. B. Integrationsamt und Veröffentlichung z. B. mit Gehaltsabrechnung und/oder Mitarbeiterzeitung, im Intranet und am Mitarbeitertag MAV-Treffen am 10. März 2009

43 BEM-Prozessablauf Personalabteilung identifiziert monatlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fehl-zeiten über 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten (zusammen-hängend oder verteilt) MAV-Treffen am 10. März 2009

44 BEM-Prozessablauf Information des BEM-Teams über die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter Schriftlicher Erstkontakt mit den be-troffenen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter durch die Personalabteilung (Musterschreiben); Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter muss innerhalb von 4 Wochen Rückmeldung geben MAV-Treffen am 10. März 2009

45 BEM-Prozessablauf Erstgespräch (ver-traulich) mit Mitar-beiterin bzw. Mitar-beiter durch ein Mit-glied des BEM-Teams > Entscheidung durch Betroffenen: BEM ja oder nein (Gesprächs-leitfaden) MAV-Treffen am 10. März 2009

46 BEM-Prozessablauf Gespräch mit Beauftragten des BEM-Teams und Mitarbeiterin bzw. Mitar-beiter, ggf. externen oder internen An-sprechpartnern (z. B. direkter Vorge-setzter), Einladung durch Ansprech-partner des Erstgespräches: - Falldarstellung mit Analyse der Fehl zeiten - Festlegung von Maßnahmen zum BEM MAV-Treffen am 10. März 2009

47 BEM-Prozessablauf Begleitung und Durchführung von BEM-Maßnahmen
Dokumentation: Was? Wo? – Wie lange? Überprüfung ggf. Anpassung MAV-Treffen am 10. März 2009

48 Notwendige Dokumente Ablaufschema = Flussdiagramm
Anschreiben der Personalabteilung an Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter für Lang-zeiterkrankung bzw. Mehrerkrankung Antwortschreiben Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter an die Personalabteilung Gesprächsleitfaden für Erst-/ Folgege- spräch MAV-Treffen am 10. März 2009

49 Notwendige Dokumente Vereinbarung über den Schutz per-sönlicher Daten im Rahmen von Maß-nahmen des BEM – zu unterschreiben von Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Schweigepflichtentbindung für Mitar-beiterin bzw. Mitarbeiter Dienstvereinbarung MAV-Treffen am 10. März 2009

50 Notwendige Dokumente Dokumentationsblatt zum Ablauf des BEM-Prozesses mit Maßnahmenkatalog und Prozessergebnis/Abschluss Einfaches Dokument für die Personal-akte: BEM ist erfolgt / wurde abgelehnt am Infoblatt BEM für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter MAV-Treffen am 10. März 2009

51 Verschiedenes

52 Auf Wiedersehen!


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