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Abschnitt 3: Property Rights

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Präsentation zum Thema: "Abschnitt 3: Property Rights"—  Präsentation transkript:

1 Abschnitt 3: Property Rights
Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff Universität Passau SS 2009 y2 F Abschnitt 3: Property Rights 2006 und 2005: Ende 2. Vorlesung! E K M J y-L A y-L-a H C O y-a y y1

2 Pflichtliteratur Ergänzende Literatur
Coase, R.H. (1960), “The Problem of Social Cost”, Journal of Law and Economics, Vol. 3, 1-44. Ergänzende Literatur Furubotn und Richter (2005: 79-89; ).

3 Wem soll was gehören? Die Frage nach der Verteilung des Eigentums war immer wieder ein Anliegen in der Ökonomik. Dabei wird oftmals vermutet, dass ein effizientes Ergebnis unabhängig davon erreicht wird, wer jeweils der Eigentümer einer Ressource ist. Daher wird volkswirtschaftlich streng zwischen einer Theorie der Verteilung (Distributionstheorie) und der Allokationstheorie unterschieden. Ob eine Ressource also beispielsweise gemietet wurde oder dem Produzenten selbst gehört, spielt keine Rolle.

4 Das Recht, ein Gut physisch zu gebrauchen (ius utendi),
Diese Sichtweise verändert sich aber, sobald Transaktionskosten mit in die Betrachtung einbezogen werden. Um dies näher zu beschreiben lohnt es sich, die Bedeutung von „Eigentum“ zu untersuchen. Eigentum umfasst verschiedene, bereits im römischen Recht getrennte Aspekte: Das Recht, ein Gut physisch zu gebrauchen (ius utendi), das Recht, die Früchte des Gutes bzw. das daraus fließende Einkommen zu behalten (ius fruendi), das Recht, seine Form zu verändern oder es zu verkaufen (ius abutendi). [z.B. landwirtschaftliche Produkte aus Ackerbesitz, Mieteinnahmen aus Hausbesitz.]

5 Im Falle eines Verkaufs geht dieses Bündel von Rechten an einen neuen Eigentümer über.
Der Wert eines Gutes bestimmt sich dabei aus dem Wert dieser einzelnen Rechte, welche durch einen Tausch transferiert werden können. Die drei Bestandteile von Verfügungsrechten (ius utendi, ius fruendi, ius abutendi) können auch einzeln veräußert werden. Dabei muss dann jeweils auf die anderen Rechte Rücksicht genommen werden. Ist der Ernteertrag veräußert worden, so muss der neue Besitzer den Acker angemessen behandeln; er darf ihn beispielsweise nicht anderweitig bepflanzen.

6 Verfügungsrechte können einerseits absolut sein in dem Sinne, dass sie gegenüber allen anderen Menschen gültig sind. Dies gilt z.B. bei Eigentum an Immobilien oder sonstigen Sachgütern. Genauso implizieren auch immaterielle Vermögensbestandteile (Patente und Copyrights) ein Anrecht gegenüber allen anderen Menschen.

7 Verfügungsrechte können auch relativ sein, d. h
Verfügungsrechte können auch relativ sein, d.h. sich nur auf eine bestimmte andere Partei beziehen. Dies ist der Fall bei einem Mietvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag etc. Mit solchen relativen Verfügungsrechten werden wir uns später beschäftigen.

8 Die Property Rights-Theorie befasst sich mit absoluten Verfügungsrechten.
Sie versucht dabei zu beantworten, inwieweit durch eine staatliche Ordnung absolute Verfügungsrechte verteilt werden sollten. Eine ideale Verteilung wird hierbei vornehmlich unter Effizienzgesichtspunkten betrachtet.

9 Hierbei werden insbesondere drei Konditionen für eine ideale Verteilung der Verfügungsrechte genannt: Universalität: Alle knappen Ressourcen sollten jemandem gehören. Exklusivität: Verfügungsrechte sollten exklusiv vergeben sein. Transferierbarkeit: Verfügungsrechte sollten transferierbar sein.

10 Transferierbarkeit Die Transferierbarkeit ist ja bereits als Teil des ius abutendi angesprochen worden. Mit der Forderung der Transferierbarkeit wird also zum Ausdruck gebracht, dass das ius abutendi immer Bestandteil der absoluten Verfügungsrechte sein sollte. 2008: Ende 2. Vorlesung!

11 Der offensichtliche Vorteil der Transferierbarkeit besteht darin, dass ein schlechter Produzent sein Eigentum an einen talentierteren übertragen kann. Der Eigentümer hat dabei einen starken Anreiz zur effizienten Nutzung einer Ressource. Er empfängt das Residualeinkommen (residual income), also dasjenige Einkommen, welches nicht an andere abgetreten wurde. Transferierbarkeit ermöglicht es daher, Talent und Anreiz miteinander zu verknüpfen und dadurch die Effizienz zu erhöhen. Sonst hätten talentierte Habenichtse keinen Zugang zu Produktionsmöglichkeiten und besitzende Nichtskönner keine Idee, was mit ihren Ressourcen anzustellen sei. Erleichterung würden wir aber schon dadurch schaffen, dass die Besitzenden den talentierten die Ressourcen verpachten. Es müssten also Ressourcen nicht vollständig transferiert werden. Reicht diese Lösung?

12 Pachtverträge statt Eigentumstransfer
Zwar könnte die Zuordnung von Produktions-mitteln zur gewünschten Verwendung sich auch mit Hilfe von Miet- und Pachtverträgen erreichen lassen. So könnte der Eigentümer die Produktionsmittel an ein talentiertes Wirtschaftssubjekt verpachten. Dies ließe vermuten, dass sich Effizienzgewinne ohne Transferierbarkeit erreichen ließen.

13 Hier tritt aber das Problem auf, dass der Pächter das anvertraute Gut zu pflegen und in der Substanz zu erhalten hat. Dies erfordert Kontrollkosten seitens des Eigentümers, welche u.U. prohibitiv hoch sein können. Nur ein vollständiger Eigentumstransfer erlaubt es, diese Kontrollkosten zu vermeiden.

14 Hat ein Farmer nicht das Recht, sein Ackerland zu verkaufen oder zu verschenken, so kann er es (sofern er es nicht selber nutzen kann oder will) nur verpachten. Der Pächter von Ackerland wird aber nicht auf den Wert des Ackers nach der Pachtperiode achten. Er unternimmt keine Investitionen in besondere Arten der Bepflanzung, welche den Stickstoffanteil in der Zukunft erhöht oder den Schädlingsbefall durch einen geschickten Fruchtwechsel minimiert.

15 Er wird stattdessen den Acker und die zur Verfügung gestellten Geräte so „aufbrauchen“, dass diese während der Zeit des Gebrauchs einen optimalen Verschleiß erleiden, zum Zeitpunkt der Übergabe aber u.U. wertlos sind. Er wird die gemieteten Gegenstände ausbeuten, ohne dabei an ihren zukünftigen Wert zu denken. „usufruct“-Verträge werden daher typischerweise eine Bedingung enthalten, wonach der Pächter diese in der Substanz und Qualität zu erhalten hat.

16 Dies geht aber mit Transaktionskosten einher.
Solche Bedingungen müssen aber auch tatsächlich durchgesetzt werden, u.U. durch die Anrufung von Gerichten. Der Eigentümer des Ackerlandes muss also den Pächter regelmäßig beobachten und notfalls gerichtliche oder andere Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche einsetzen. Dies geht aber mit Transaktionskosten einher. Offenbar geht also ein Pachtvertrag mit ökonomischen Einbußen einher. Ähnliche Transaktionskosten muss der Pächter dafür aufwenden, die Qualität des Ackers und der Geräte vor Vertragsschluss festzustellen. Dieses Verhältnis zwischen einem Farmer und einem Landbesitzer werden wir noch im Rahmen von Principal-Agent Modellen näher beleuchten. Evtl. findet der Eigentümer aber auch andere Methoden, seinen Anspruch durchzusetzen. Er könnte ein Pfand von dem Pächter verlangen, z.B. in Höhe des Marktwerts des Ackerlands. Dieses Pfand wird dann am Ende der Pachtperiode zurückgegeben, abzüglich oder zuzüglich der entstandenen Wertveränderungen. Hier würde der Pächter aber nun Transaktionskosten aufwenden müssen dafür, die gute Pflege nachzuweisen. Das Beispiel sollte uns aber nicht so weit führen, Miet- und Pachtverträge grundsätzlich abzulehnen. Der Ackereigentümer möchte u.U. seinen Acker behalten, während der Farmer nicht das vollständige Risiko eingehen möchte, welches das Eigentum mit sich bringt. Evtl. hat der Farmer auch nicht das notwendige Kapital für obige Transaktion. Es können also andere Gründe vorliegen, warum auf die obige Lösung verzichtet wird – dies wird dann aber mit höheren Transaktionskosten einher gehen. Mit Hilfe eines Pfands könnten dabei die Transaktionskosten vermindert werden.

17 Grundsätzlich lässt sich somit fragen, wer der Eigentümer einer Ressource sein sollte.
Antwort: Derjenige, der den optimalen Ressourceneinsatz mit den geringsten Kosten kontrollieren kann! Erhält der Kontrolleur ein festes Einkommen, so fehlt ihm ein Anreiz zu einem hohen Arbeitseinsatz. Dieser Effekt kann nur durch Eigentums-übertragung an den Kontrolleur vollständig vermieden werden. Sofern der Eigentümer keine Zeit für die Kontrolle hat, könnte er eine Pfandlösung mit einem Kontrolleur durchführen, welcher dann wiederum den Acker an einen Farmer verpachtet.

18 Dies lässt sich auch auf das Beispiel von Alchian und Demsetz (1972) bezüglich der Teamarbeit anwenden. Wie sollte nämlich hier der Manager induziert werden, seiner Überwachungsfunktion auch in vollem Umfang nachzugeben und sich nicht als Drückeberger zu verhalten? Wer überwacht also den Überwacher? Die Lösung kann darin bestehen, dem Überwacher das Verfügungsrecht über die Nettogewinne der Teamproduktion, das so genannte Residualeinkommen, zu überlassen.

19 Er wird damit zum Residualeinkommensbezieher (residual claimant), zum Unternehmer.
In diesem Falle hat er keinen Anreiz mehr, seinen Faktoreinsatz ineffizient einzuschränken, da jede Art von Drückebergerei unmittelbar auf sein eigenes Einkommen zurückfällt. Wie kann man es in diesem Zusammenhang aber erreichen, dass auch der Überwacher seine Rechte verkaufen, also transferieren, kann? Sobald eine andere Person die Funktion des Überwachers besser ausüben kann, wäre ein solcher Transfer effizient.

20 Die Antwort besteht darin, dass die Teammitglieder nicht Verträge mit allen anderen Teammitgliedern schließen, sondern nur mit dem Überwacher. Dieser bildet den Knotenpunkt aller Verträge. Der Überwacher wird sich dabei vorbehalten, die Rechte aus dem Vertrag an eine andere Person zu übertragen. So kann die Teamarbeit, die Firma, unabhängig von der Person des Überwachers weiter existieren.

21 Dieser Sachverhalt impliziert auch, dass eine Verstaatlichung von Produktionsmitteln notwendigerweise mit Effizienzverlusten einhergehen muss. Die hier vorgebrachten Argumente implizieren eine Theorie der „Dezentralisierung“. Eigentum sollte vollständig transferiert werden an Personen, welche Kontrollfunktionen wahrnehmen. Ein benevolenter Diktator könnte das Ackerland auch planwirtschaftlich bewirtschaften lassen.

22 Dies hätte aber die vorher genannten Probleme
Dies hätte aber die vorher genannten Probleme. Er könnte andererseits privates Eigentum am Ackerland einführen und seinen Untertanen volle Verfügungsrechte einräumen. Durch diese zweite Variante könnte er ein sehr viel besseres Ergebnis erreichen. Es genügt nicht, dass der Diktator das Land nur verpachtet, also nur eingeschränkt das ius fruendi oder das ius utendi abtritt. Analog zur optimalen Größe des Firma lässt sich insofern auch eine „rationale Theorie des Staates“ entwickeln.

23 Probleme beschränkter Transferierbarkeit
Entgegen der Forderung der Transferierbarkeit sehen wir in der Realität, dass Verfügungsrechte oftmals eingeschränkt sind. In manchen sozialistischen Länder konnten Arbeiter nur eingeschränkt Verfügungsrechte erwerben. Arbeiter in „labor-managed firms“ in Jugoslawien konnten selbst über die Produktion ihres Betriebes entscheiden und auch die Früchte hieraus behalten. Sie konnten auch Investitionen tätigen und die Früchte hieraus behalten.

24 Sie konnten ihren Firmenanteil aber nicht verkaufen.
Der Anteil war verbunden mit ihrer Tätigkeit als Arbeiter; sie verloren den Anteil mit dem Ausscheiden aus der Firma. Manche Investitionen lohnten sich somit für Arbeiter nicht: sie hatten einen kurzen Zeithorizont, da sie Auszahlungen nur während der aktiven Tätigkeit in der Firma erhalten konnten. Nicht das Firmenwohl stand also im Vordergrund, sondern die Auszahlungsfähigkeit während der Lebensarbeitszeit innerhalb der Firma. Sie hatten somit das ius fruendi und das ius utendi, nicht aber das ius abutendi.

25 Ähnlich wurde es anfänglich bei der Privatisierung der Landwirtschaft in Russland den Bauern verboten, ihren Grund und Boden zu verkaufen. Ein Argument war diesbezüglich, dass die Ausbeutung der kleinen Bauern durch Großgrundbesitzer verhindern werden sollte. Jedoch bewirkte dies, dass Grund und Boden auch nicht von Banken als Sicherheit für Kredite akzeptiert werden konnten, da diese ja nicht veräußerbar waren. Somit konnten aber wichtige Kredite für die Landwirtschaft nicht bereit gestellt werden, da den Bauern das ius abutendi fehlte.

26 Hierfür sind die Transaktionskosten aber zu hoch.
Das Problem der Transferierbarkeit ergibt sich insbesondere bei Berücksichtigung von Transaktionskosten. In Jugoslawien hätten jüngere und nachrückende Arbeiter den älteren eine Prämie bezahlen können. Im Gegenzug würden diese Investitionen durchführen, um hiermit den Firmenwert für die nachrückende Generation zu erhöhen. Hierfür sind die Transaktionskosten aber zu hoch. Das Fehlen des ius abutendi kann also nicht durch alternative Vertragsgestaltungen kompensiert werden. Ende 3. Vorlesung

27 In Russland hätten die Banken den effizient arbeitenden Bauern einen Kredit zur Verfügung stellen und auf Sicherheiten verzichten können. Als Ausgleich für den Verzicht auf Sicherheiten hätten sie hohe Zinsen nehmen können. Aber eine Bank besitzt keine vollständigen Informationen. Sie ist auf Sicherheiten angewiesen, damit die ineffizient arbeitenden Bauern sich selbst aus dem Markt herausselektieren, da diese keine Bereitschaft haben, ihr Eigentum zu riskieren.

28 Aufgrund von Transaktionskosten sind also einerseits manche Vertragsgestaltungen nicht möglich.
Ein fehlendes ius abutendi verhindert andererseits eine effiziente Nutzung von Ressourcen. Es ist also die Kombination von Transaktionskosten und fehlendem ius abutendi, aus der Ineffizienzen entstehen.

29 Grenzen der Transferierbarkeit
Wir sollten aber hier anmerken, dass auch in einer Marktwirtschaft oftmals das ius abutendi eingeschränkt wird. So verbieten wir z.B. die Sklaverei und die Zwangsarbeit. Eine Person kann also nicht sich selbst (mit allen zukünftigen Einkommen) als Sicherheit bei einer Bank hinterlegen. Das Konkursrecht erlaubt es vielmehr einer privaten Person, bei Null anzufangen oder ins Ausland abzuwandern. 2005: Ende 3. Vorlesung! Sklaverei ist bereits aus ethischen Gründen verboten. Das Verbot der Sklaverei beinhaltet, dass jeder Mensch selbst der Eigentümer u.a. seiner Arbeitskraft ist. Lediglich das ius abutendi wird ihm hierbei verweigert. Dieses würde er aber sonst rational in Anspruch nehmen. Moralische Aspekte des Sklavereiverbots stehen also im Widerspruch zur Freiheit des Einzelnen, nämlich sich selbst zu verkaufen!

30 Eine ähnliche Bestimmung enthält § 12 des Berufsbildungsgesetzes (vom 23. März 2005): „Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnis-ses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.“ Zweck dieser Vorkehrung ist die Wahrung der Entscheidungsfreiheit der Auszubildenden. Problematisch ist sie allerdings dort, wo Unternehmen ihre Investitionen in das Humankapital eines Auszubildenden durch eine spätere Tätigkeit desselbigen entlohnt haben möchten.

31 Es ist teilweise dieser Paragraph, welcher für die Probleme der derzeitigen Ausbildungssituation verantwortlich gemacht wird. Auszubildende könnten sonst z.B. einen Teil ihres Lohnes in einen Fond einzahlen, welcher dem Unternehmen zufließt, falls ein Auszubildender sofort nach Vertragsende das Unternehmen verlässt. Erst nach einer Periode von 6-24 Monaten wären Auszubildende dann frei in der Wahl ihres Arbeitsplatzes und Eigentümer des im Fond angesammelten Vermögens. Eine solche „Rückzahlungsklausel“ wäre aus Sicht der Property Rights-Theorie effizient. Ende 2006: Ende 3. Vorlesung!

32 Weiterhin sind manche Vermögensgegenstände, die zum unmittelbaren Lebensunterhalt notwendig sind, nicht pfändbar. Diese können somit nicht als Sicherheit für eine Bank dienen, da der Gerichts-vollzieher sie nicht einziehen kann. Auch für unsere zusätzliche Rentenversicherung, die sogenannte Riester-Rente, ist das ius abutendi eingeschränkt. Zukünftige Auszahlungen können nämlich nicht abgetreten oder verkauft werden, oder als Sicherheit dienen. Dasselbe gilt auch für die gesetzlichen Rentenzahlungen.

33 Es existiert hierbei eine Abwägung zwischen der Garantie sozialer Mindeststandards, welche von der Gemeinschaft getragen wird, und dem Eingehen von finanziellen Risiken, für welche sich ein Individuum entscheiden darf. Beide stehen im Konflikt miteinander. Sobald gewisse soziale Mindeststandards garantiert werden, lohnt es sich sonst für ein Individuum, das Risiko des finanziellen Totalverlusts auf sich zu nehmen, um dann den Mindeststandard für sich in Anspruch zu nehmen.

34 Universalität Wir hatten argumentiert, dass Eigentum wichtig ist für die Effizienz. Eine Fehlallokation von Ressourcen findet u.a. dort statt, wo nicht spezifiziert wird, wer das Verfügungsrecht über ein knappes Gut hat. Universalität fordert: jeder Vermögensgegenstand sollte mindestens einer (natürlichen oder juristischen) Person gehören.

35 Andererseits kann es kostspielig sein, Verfügungs-rechte zu spezifizieren; es treten Spezifizierungs-kosten auf. Sind diese prohibitiv hoch, so werden Verfügungs-rechte nicht vollständig spezifiziert und Ineffizienzen in Kauf zu nehmen sein. Beispiele hoher Spezifizierungskosten würden sich ergeben bei dem Versuch, die Verfügungsrechte an der Atmosphäre oder den Weltmeeren festzulegen.

36 Fehlen aber hinreichende Spezifizierungen, so können externe Effekte und Marktversagen entstehen.
Auch hierzu stammt der entscheidende Beitrag von Coase (1960). Wie bereits in seinem früheren Beitrag, findet auch hier ein Paradigmenwechsel statt. Vor den Arbeiten von Coase wurde Marktversagen typischerweise auf Besonderheiten in der Produktion oder dem Konsum zurückgeführt.

37 Externe Kosten in Form von Umweltverschmutzung würden hierbei anderen Produzenten oder Privatpersonen aufgebürdet, positive Beiträge, wie beim Bienenzüchter und dem Obstbauern, würden hierbei anderen zugeführt. Oder aber, es finden sich externe Effekte im Konsum, weil z.B. ein Raucher seinen Mitmenschen den Qualm zumutet. In diesem Sinne ist Marktversagen ein physisches Phänomen; es resultiert aus bestimmten Technologien oder Bedürfnissen.

38 Aber aus der Sicht von Coase und der von ihm vorgenommenen Transaktionskostenanalyse stellt sich das Problem anders dar. Es liegt nämlich eine Situation vor, bei der alle Beteiligten eine Pareto-Verbesserung erreichen könnten. Warum verhandeln nicht die Raucher mit den Nichtrauchern über Möglichkeiten, die jeweiligen Bedürfnisse optimal zu koordinieren? Warum können nicht die Umweltverbände erfolgreich mit den Produzenten über die Reduzierung von Emissionen verhandeln?

39 Der Grund hierfür liegt darin, dass die Transaktionskosten eines solchen notwendigen Austausches zu teuer sind. Die prohibitiv hohen Transaktionskosten schlagen sich nieder im Fehlen eines Marktes. Es existiert kein Markt für „Vermeidung von Zigarettenrauch“ oder „optimale Luftverschmutzung“. Neben den eigentlichen Kosten eines Austausches von Rechten (dem Recht auf Umweltverschmutzung) sind hierbei auch Kosten der internen Organisation zu nennen.

40 Im weitesten Sinne sind dies Transaktionskosten.
Es ist zu kompliziert, die Betroffenen alle gemeinsam zu organisieren, ihre marginale Zahlungsbereitschaft festzustellen, Konsens über die Rechte der einzelnen herzustellen. Im weitesten Sinne sind dies Transaktionskosten. Entweder wären dies nämlich market TC, insofern die Beteiligten über einen Marktmechanismus ihre Zahlungsbereitschaft abstimmen würden. Oder aber es wären managerial TC, wenn eine Firma hierfür eingerichtet werden würde, welche zur Organisation der Interessen dienen würde. 2008: Ende 3. Vorlesung!

41 Sofern diese Transaktionskosten der Organisation von Interessen hinreichend gering sind, besteht aber die zusätzliche Frage, wie im Vorfeld die Verfügungsrechte überhaupt zuzuordnen sind. Ein Landbesitzer mag das Recht haben, auf seinem Grundstück ein Gebäude zu erbauen. Gehört ihm aber auch die Luft oberhalb seines Grundstücks? Die Nachbarn sind von der Höhe des Gebäudes direkt betroffen. Luft, Verschmutzung, Lärm, Lichtmangel, versperrte Aussicht, Straßenverkehrsbelastung oder schlechter Fernsehempfang sind typische Aspekte, welche ihr Interesse an kleinen Nachbarhäusern begründen.

42 Dies ist die zentrale Aussage des Coase-Theorems.
Der Staat kann deshalb den Nachbarn gewisse Einspruchsrechte diesbezüglich zuordnen. Stattdessen könnte der Staat auch ein Recht auf Verschmutzung und Verbauung geben. Im Falle von fehlenden Transaktionskosten wird es hier zu einer pareto-optimalen Lösung kommen, egal welcher Seite das Verfügungsrecht zugeordnet wurde. Dies ist die zentrale Aussage des Coase-Theorems. Dies lässt sich anschaulich in einer Edgeworth-Box darstellen.

43 Warum tun wir uns so schwer damit, bei unklaren Verfügungsrechten effizient zu verhandeln?
Ein Grund besteht in einem sog. „self-serving bias“. Wirtschaftssubjekte halten oftmals diejenige Verteilung für fair, die ihnen nützt. Dies kann zu kostspieligem Streit führen. Beispiel Gerichtsverhandlungen: Hierzu wurde von Loewenstein et al. (1993) ein Spiel durchgeführt. Ein Motorradfahrer verklagt einen Autofahrer auf US$ Die Spieler übernehmen die Rolle der Anwälte. Sie lesen 27 Seiten Dokumente und haben 30 Minuten für eine außergerichtliche Einigung.

44 Auszahlung an Spieler 1/10000. Ergebnisse gemäß Camerer (2003: 160):
Jede Periode kostete jede Seite US$ Nach 6 Perioden entschied ein pensionierter Richter. Auszahlung an Spieler 1/ Ergebnisse gemäß Camerer (2003: 160): No. of Pairs Frequency of Settlements No. of Periods Difference in judgment Knew roles 47 72% 3.75 $ Did not know roles 94% 2.51 $

45 Exklusivität Sofern Nutzer vom Konsum nicht ausgeschlossen werden können und keine Rivalität existiert, reden wir von „öffentlichen Gütern“. Bsp: Feuerwerk, das von allen zu sehen ist. : Badesee, der von allen benutzt werden kann – sofern es nicht zu viele werden. Bayrischer Wald Rivalität Ja Nein Aus-schließ-barkeit Private Güter Klub- güter Allmende-Güter Öffentliche Güter

46 Bei den meisten Gütern existiert jedoch Rivalität.
Allerdings ist es u.U. nicht möglich, andere Nutzer vom Konsum auszuschließen. Analog hierzu ist es denkbar, dass mehrere Personen gleichzeitig das Verfügungsrecht über eine Ressource legal besitzen, dieses also nicht exklusiv vergeben wurde. Universalität ist hierbei gegeben, denn Verfügungsrechte sind zugewiesen, allerdings an mehr als eine Person.

47 Hierbei entsteht das, was als „tragedy of the commons“ bezeichnet wird: Die Tragik der kollektiven Nutzung. Ein Beispiel sind gemeinsame Weidegründe für Vieh oder der Fischfang in öffentlichen Gewässern. Während hierbei nämlich der Ertrag aus der Nutzung einem Individuum zufällt, sind die Kosten in Form von abgegrasten Wiesen und leer gefischten Meeren von allen zu tragen. Hierbei berücksichtigt das Individuum nicht, welche Kosten von seiner Aktivität den anderen aufgebürdet werden.

48 So aber kommt es zu einer ineffizient hohen Abnutzung des Allmende-Gutes, das Gras wird exzessiv abgegrast, die Meere werden leer gefischt. Im Zentrum dieser Überlegungen steht das Problem, dass Verfügungsrechte nicht exklusiv festgelegt wurden. Damit wird dieser Fall, der aus der Mikroökonomik hinreichend bekannt sein sollte, zu einer relevanten Anwendung der Institutionenökonomik.

49 Exklusivität fordert: jeder Vermögensgegenstand sollte höchstens einer (natürlichen oder juristischen) Person gehören. Der exklusive Eigentümer kann dann die Weide an andere Nutzer vermieten oder Fangquoten verkaufen. Dies garantiert, dass eine effiziente Lösung wieder erreicht wird. Eine solche Lösung funktioniert aber eventuell nur in einer Welt ohne Transaktionskosten.

50 Realistischerweise entstehen nämlich Kosten der Durchsetzung von Eigentumsrechten.
Ein Eigentümer muss den Gebrauch seiner Weide oder seines Fischgrundes kontrollieren. Wird dies möglich sein für eine entfernte Alm in den Alpen? Oder für einen Fischgrund? Sofern eine solche Kontrolle nicht ausgeübt werden kann, können aus Transaktionskostensicht auch gemeinsame Nutzungsregeln vorteilhaft sein. Dies kann auch tatsächlich bei alpinen Almen beobachtet werden, die sich über Jahrhunderte im kollektiven Besitz befinden.

51 Der Vorteil einer solchen Lösung kann darin bestehen, dass die Kontrollkosten sinken.
Alle Verfügungsberechtigten könnten einen Anreiz haben, sich gegenseitig zu überwachen und Fehlverhalten zu melden, da sie von dem Fehlverhalten selbst beeinträchtigt sind. Gegenüber einem privaten Eigentümer würde kein Anreiz bestehen, ein zufällig entdecktes Fehlverhalten zu melden. So wird ein Wilderer u.U. nicht sozial sanktioniert, wenn er in den königlichen Jagdgründen jagt. Georg Jennerwein ( ), der als eine Art "Urvater der Wilderei" gilt wird vielmehr als Rebell und Volksheld verehrt. Ende 4. Vorlesung

52 Spezifizierungskosten
Für Jäger war das erbeutete Fell über lange Zeit ein geringfügiges Nebenprodukt, bis sich ein lukrativer Fellhandel entwickelte. Dieser bewirkte aber, dass Pelztiere zu einem knappen Gut wurden – es drohte, dass diese exzessiv gejagt wurden. Als Lösung wurden nun private Jagdgründe bestimmt. Die Tiere, die typischerweise lokal gebunden waren, hatten somit einen exklusiven Eigentümer.

53 Solche privaten Jagdgründe zu bestimmen war eine einfache Art, exklusive Eigentumsrechte zu vergeben. Es funktionierte allerdings nur für solche Tiere, die lokal gebunden waren. Es wurde demgegenüber beobachtet, dass Biber durch die neuen Verfügungsrechte nicht hinreichend geschützt wurden. Diese waren zu mobil, so dass durch die Festlegung privater Jagdgründe nicht auch diese Tiere einen „Eigentümer“ bekamen.


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