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Verteidigung - Militär

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Präsentation zum Thema: "Verteidigung - Militär"—  Präsentation transkript:

1 Verteidigung - Militär
Standortplanung Landbeschaffung Schutzbereich Landbeschaffungsgesetz NATO-Truppenstatut 1993 Schutzbereichsgesetz 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Militär - Geschichte Besatzungsstatut
Entscheidung zur Wiederbewaffnung Blockkonfrontation, Kalter Krieg, Aufmarschgebiet Deutschland ca. 50 Militärflugplätze in Deutschland Ende Kalter Krieg, Truppenreduzierung, Liegenschaftsauflösung und Vermarktung (Homepage BMV) WGT: Abzug komplett Bund: von Soldaten auf , ? USA: Stützpunkt-Inventur weltweit, Deutschland: 73 Standorte, Soldaten, Abzug der Hälfte ab 2005?, geostrategisch: Flugstunden zu Krisenherden "Flugzeugträger Rheinland-Pfalz" Das große Zittern der Bürgermeister Zu den bevorstehenden Truppenreduzierungen der USA in Deutschland Von Gerhard Piper* Gegenwärtig besitzen die US-Streitkräfte mindestens 6000 Militärbasen in den USA und über 700 Stützpunkte in 130 Staaten. Alle paar Jahre stehen die amerikanischen Streitkräfte stehen vor einer neuen Welle von Standortschließungen, weil die US-Regierung ihre weltweite Militärstruktur an Veränderungen der internationalen Sicherheitslage anpaßt. "Base Realignment and Closure" (BRAC) heißt diese weltweite Truppenverschiebung im Pentagon. Außerhalb des Pentagons weiß niemand so genau, wieviele Basen die US-Streitkräfte tatsächlich unterhalten. Der aktuelle "Base Structure Report" des Pentagons nennt eine Zahl von 6700 Standorten. Hinzu kommen die so genannten temporären US-Militärstützpunkte in ex-Jugoslawien, dem Irak und Afghanistan; auch zahlreiche Basen der Spezialeinheiten und Geheimdienstinstallationen fehlen in der amtlichen Auflistung des Pentagon. Allein im Irak sind die US-Truppen auf schätzungsweise 125 "Camps" verteilt. Das Geflecht an US-Militärbasen wurde seit dem Zweiten Weltkrieg kontinuierlich aufgebaut. Wo immer sich dem Pentagon eine Möglichkeit bot, eine Kaserne zu eröffnen, wurden Truppen stationiert. Später blieben viele Militäranlagen auch dann noch erhalten, wenn es für sie keinen aktuellen Bedarf mehr gab. Aktuelle Änderungen der US-Militärpolitik hatten so kaum Auswirkungen auf das weltweite US-Stützpunktsystem. Dies soll sich mit der neuen Interventionspolitik nun ändern. Die aktuelle Runde zur Truppenverlegung wurde bereits im Dezember 2001 eingeläutet aber vom Kongreß im Jahre 2003 unterbrochen: Der Krieg gegen den Terror drängte alle weiterreichenden Fragen in den Hintergrund. Nun wird die Frage der Standortschließungen erneut aufgerollt. Im Januar 2004 forderte das US-Verteidigungsministerium alle Oberbefehlshaber der weltweit verstreuten Regionalkommandos auf, die Militärstützpunkte in ihrem Gebiet in den kommenden Monaten einer Inventur zu unterziehen. Im März wurden die endgültigen Kriterien zur militärischen und politischen Standortbewertung festgelegt. Nach dem offiziellen Zeitplan muß das Pentagon seine Empfehlungen bis zum 15. Mai 2005 einer unabhängigen Regierungskommission vorlegen, die vier Monate Zeit hat, die Beschlußvorlage im Detail zu prüfen. Anschließend muß der US-Präsident - George Bush oder John Kerry - bis zum 7. November 2005 endgültig entschieden, welche Basen geschlossen, verkleinert oder vergrößert werden sollen. Bis zu 25 Prozent der US-Militärbasen gelten heute als militärisch überflüssig und werden wahrscheinlich aufgelöst. Gerade die Bundesrepublik wäre von den geplanten Truppenverlegungen betroffen, schließlich unterhalten die Amerikaner hierzulande noch 73 Standorte mit 310 Militärobjekten - Kasernen, Radartürme und Funkanlagen etc. Damit befinden sich über sechzig Prozent der US-Militärinstallationen in Europa allein in Deutschland US-Soldaten sind hierzulande stationiert, darunter das V. Korps in Heidelberg. Dessen 1. Panzerdivision aus Wiesbaden hat gerade ihren Irakeinsatz beendet, sie wird dort durch die 1. Infanteriedivision aus Würzburg ersetzt. Unter den gefallenen US-Soldaten im Irak waren nicht wenige in Deutschland stationiert. War zunächst von einem Abzug von Soldaten die Rede, wird jetzt eine Größenordnung von Mann genannt. Extreme Überlegungen innerhalb des Pentagons fordern gar einen Abzug von bis zu GIs aus Deutschland. Seit November letzten Jahres reisen amerikanische Delegationen rund um den Globus, um sich mit den Regierungen ihrer Partnerländer zu beraten. Wenn der US-Präsident seine Entscheidung über die Standortschließungen getroffen hat, beginnt für viele Bürgermeister angesichts klammer Gemeindekassen das große Zittern. Betroffen sind insbesondere US-Standorte in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern. Bisher ist durchgesickert, daß das Hauptquartier des US-Kommandos Europa (EUCOM) in Stuttgart ebenso erhalten bleibt, wie die nachgeordneten Kommandos der US-Army in Heidelberg und der US-Air Force in Ramstein. Diese Hauptquartiere sind mit ihren komplizierten Computer- und Funkanlagen eine zu teure Infrastruktur, um sie einfach aufzugeben. Auch die logistischen Basen an der Nordseeküste bleiben erhalten. Der US-Fliegerhorst am Stuttgarter Flughafen soll erweitert werden, um eine Sondereinheit mit Kampfhubschraubern aufzunehmen. Auf der anderen Seite gilt als sicher, das die US-Kasernen in Bad Nauheim, Frankfurt und Giessen geschlossen werden. Der US-Fliegerhorst in Frankfurt wird dichtgemacht, um einem zivilen Ausbau des Rhein-Main-Flughafens nicht im Wege zu stehen. Hier müssen ausnahmsweise mal die Militärs den Zivilisten weichen, während es ansonsten eher umgekehrt ist. Solange nicht klar ist, welche Standorte geschlossen werden, ist auch noch nicht vorherzusehen, wohin die abziehenden Truppen verlegt werden sollen. Es wird vermutet, daß ein Teil der Einheiten in die USA zurückgezogen werden. Wenn eine Militäranlage in den USA verkleinert werden soll, könnte durch Truppen aus Europa die drohende Lücke gefüllt werden, um zivile Arbeitsplätze vor Ort zu sichern. Dies fordern US-Abgeordnete, die sich so ihre Wiederwahl in ihrem Wahlkreis sichern wollen. So könnte das V. Korps aus Deutschland nach Fort Lewis im US-Bundesstaat Washington zurückgezogen werden, nachdem das dort stationierte I. Korps nach Camp Zama in Japan verlegt wird, um die dortige 8. Armee abzulösen. Bei diesem Kasernenkarussell könnten anderere Einheiten von West- nach Osteuropa verschoben werden. Polen, Tschechien und Ungarn haben dazu mit ihrem NATO-Beitritt die politischen Voraussetzungen geschaffen; in Bulgarien genehmigte das Parlament im Dezember letzten Jahres eine mögliche Stationierung von US-Truppen im Land. Als neue US-Standorte sind u.a. der polnische Truppenübungsplatz Bydgoszcz und der rumänische Flottenstützpunkt Constanza im Gespräch. Von einer Stationierung in Osteuropa verspricht sich die US-Regierung verschiedene Vorteile: eine nähere Anbindung der "neuen Demokratien" an den Westen. Außerdem will das Pentagon in Zukunft mit seinem weltweiten Stationierungskonzept kleinere, aber hoch-mobile Einheiten näher an potentielle Einsatzgebiete heranbringen, um gemäß der Bush-Doktrin frühzeitig intervenieren zu können. Dazu sollen die neuen Kasernen in der Nähe von Truppenübungsplätzen und Flughäfen errichtet werden, damit die Militäreinheiten ständig einsatzbereit sind und kurzfristig verlegt werden können. Andererseits bietet die gegenwärtige BRAC-Verschieberunde auch Chancen für die Friedensbewegung: Bürgerinitiativen, die gegen die Stationierung von US-Truppen an ihrem Wohnort protestieren, können nun auf einen Erfolg hoffen. Zu den offiziellen Kriterien zur Bewertung der einzelnen Standorte gehören nicht nur deren Bedeutung für die Operationsfähigkeit der US-Truppen, die zukünftigen Möglichkeiten zum Ausbau der Infrastruktur oder der Kostenfaktor, auch die Akzeptanz der Öffentlichkeit und Umweltschutzauflagen spielen eine Rolle. Bei zweitrangigen Militärkomplexen können lautstarke Bürgerproteste den Ausschlag dafür geben, ob die Truppen abziehen oder nicht. * Gerhard Piper ist Mitarbeiter im Berliner Informationszentrum für Transatlantische Sicherheit (BITS); Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine Kurzfassung eines Referats, das der Autor auf der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Friedens- und Konfliktforschung (AFK) im Februar 2004 gehalten hat. 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Militärflächen in Deutschland (vor Wende)
"Flugzeugträger Rheinland-Pfalz" Das große Zittern der Bürgermeister Zu den bevorstehenden Truppenreduzierungen der USA in Deutschland Von Gerhard Piper* Gegenwärtig besitzen die US-Streitkräfte mindestens 6000 Militärbasen in den USA und über 700 Stützpunkte in 130 Staaten. Alle paar Jahre stehen die amerikanischen Streitkräfte stehen vor einer neuen Welle von Standortschließungen, weil die US-Regierung ihre weltweite Militärstruktur an Veränderungen der internationalen Sicherheitslage anpaßt. "Base Realignment and Closure" (BRAC) heißt diese weltweite Truppenverschiebung im Pentagon. Außerhalb des Pentagons weiß niemand so genau, wieviele Basen die US-Streitkräfte tatsächlich unterhalten. Der aktuelle "Base Structure Report" des Pentagons nennt eine Zahl von 6700 Standorten. Hinzu kommen die so genannten temporären US-Militärstützpunkte in ex-Jugoslawien, dem Irak und Afghanistan; auch zahlreiche Basen der Spezialeinheiten und Geheimdienstinstallationen fehlen in der amtlichen Auflistung des Pentagon. Allein im Irak sind die US-Truppen auf schätzungsweise 125 "Camps" verteilt. Das Geflecht an US-Militärbasen wurde seit dem Zweiten Weltkrieg kontinuierlich aufgebaut. Wo immer sich dem Pentagon eine Möglichkeit bot, eine Kaserne zu eröffnen, wurden Truppen stationiert. Später blieben viele Militäranlagen auch dann noch erhalten, wenn es für sie keinen aktuellen Bedarf mehr gab. Aktuelle Änderungen der US-Militärpolitik hatten so kaum Auswirkungen auf das weltweite US-Stützpunktsystem. Dies soll sich mit der neuen Interventionspolitik nun ändern. Die aktuelle Runde zur Truppenverlegung wurde bereits im Dezember 2001 eingeläutet aber vom Kongreß im Jahre 2003 unterbrochen: Der Krieg gegen den Terror drängte alle weiterreichenden Fragen in den Hintergrund. Nun wird die Frage der Standortschließungen erneut aufgerollt. Im Januar 2004 forderte das US-Verteidigungsministerium alle Oberbefehlshaber der weltweit verstreuten Regionalkommandos auf, die Militärstützpunkte in ihrem Gebiet in den kommenden Monaten einer Inventur zu unterziehen. Im März wurden die endgültigen Kriterien zur militärischen und politischen Standortbewertung festgelegt. Nach dem offiziellen Zeitplan muß das Pentagon seine Empfehlungen bis zum 15. Mai 2005 einer unabhängigen Regierungskommission vorlegen, die vier Monate Zeit hat, die Beschlußvorlage im Detail zu prüfen. Anschließend muß der US-Präsident - George Bush oder John Kerry - bis zum 7. November 2005 endgültig entschieden, welche Basen geschlossen, verkleinert oder vergrößert werden sollen. Bis zu 25 Prozent der US-Militärbasen gelten heute als militärisch überflüssig und werden wahrscheinlich aufgelöst. Gerade die Bundesrepublik wäre von den geplanten Truppenverlegungen betroffen, schließlich unterhalten die Amerikaner hierzulande noch 73 Standorte mit 310 Militärobjekten - Kasernen, Radartürme und Funkanlagen etc. Damit befinden sich über sechzig Prozent der US-Militärinstallationen in Europa allein in Deutschland US-Soldaten sind hierzulande stationiert, darunter das V. Korps in Heidelberg. Dessen 1. Panzerdivision aus Wiesbaden hat gerade ihren Irakeinsatz beendet, sie wird dort durch die 1. Infanteriedivision aus Würzburg ersetzt. Unter den gefallenen US-Soldaten im Irak waren nicht wenige in Deutschland stationiert. War zunächst von einem Abzug von Soldaten die Rede, wird jetzt eine Größenordnung von Mann genannt. Extreme Überlegungen innerhalb des Pentagons fordern gar einen Abzug von bis zu GIs aus Deutschland. Seit November letzten Jahres reisen amerikanische Delegationen rund um den Globus, um sich mit den Regierungen ihrer Partnerländer zu beraten. Wenn der US-Präsident seine Entscheidung über die Standortschließungen getroffen hat, beginnt für viele Bürgermeister angesichts klammer Gemeindekassen das große Zittern. Betroffen sind insbesondere US-Standorte in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern. Bisher ist durchgesickert, daß das Hauptquartier des US-Kommandos Europa (EUCOM) in Stuttgart ebenso erhalten bleibt, wie die nachgeordneten Kommandos der US-Army in Heidelberg und der US-Air Force in Ramstein. Diese Hauptquartiere sind mit ihren komplizierten Computer- und Funkanlagen eine zu teure Infrastruktur, um sie einfach aufzugeben. Auch die logistischen Basen an der Nordseeküste bleiben erhalten. Der US-Fliegerhorst am Stuttgarter Flughafen soll erweitert werden, um eine Sondereinheit mit Kampfhubschraubern aufzunehmen. Auf der anderen Seite gilt als sicher, das die US-Kasernen in Bad Nauheim, Frankfurt und Giessen geschlossen werden. Der US-Fliegerhorst in Frankfurt wird dichtgemacht, um einem zivilen Ausbau des Rhein-Main-Flughafens nicht im Wege zu stehen. Hier müssen ausnahmsweise mal die Militärs den Zivilisten weichen, während es ansonsten eher umgekehrt ist. Solange nicht klar ist, welche Standorte geschlossen werden, ist auch noch nicht vorherzusehen, wohin die abziehenden Truppen verlegt werden sollen. Es wird vermutet, daß ein Teil der Einheiten in die USA zurückgezogen werden. Wenn eine Militäranlage in den USA verkleinert werden soll, könnte durch Truppen aus Europa die drohende Lücke gefüllt werden, um zivile Arbeitsplätze vor Ort zu sichern. Dies fordern US-Abgeordnete, die sich so ihre Wiederwahl in ihrem Wahlkreis sichern wollen. So könnte das V. Korps aus Deutschland nach Fort Lewis im US-Bundesstaat Washington zurückgezogen werden, nachdem das dort stationierte I. Korps nach Camp Zama in Japan verlegt wird, um die dortige 8. Armee abzulösen. Bei diesem Kasernenkarussell könnten anderere Einheiten von West- nach Osteuropa verschoben werden. Polen, Tschechien und Ungarn haben dazu mit ihrem NATO-Beitritt die politischen Voraussetzungen geschaffen; in Bulgarien genehmigte das Parlament im Dezember letzten Jahres eine mögliche Stationierung von US-Truppen im Land. Als neue US-Standorte sind u.a. der polnische Truppenübungsplatz Bydgoszcz und der rumänische Flottenstützpunkt Constanza im Gespräch. Von einer Stationierung in Osteuropa verspricht sich die US-Regierung verschiedene Vorteile: eine nähere Anbindung der "neuen Demokratien" an den Westen. Außerdem will das Pentagon in Zukunft mit seinem weltweiten Stationierungskonzept kleinere, aber hoch-mobile Einheiten näher an potentielle Einsatzgebiete heranbringen, um gemäß der Bush-Doktrin frühzeitig intervenieren zu können. Dazu sollen die neuen Kasernen in der Nähe von Truppenübungsplätzen und Flughäfen errichtet werden, damit die Militäreinheiten ständig einsatzbereit sind und kurzfristig verlegt werden können. Andererseits bietet die gegenwärtige BRAC-Verschieberunde auch Chancen für die Friedensbewegung: Bürgerinitiativen, die gegen die Stationierung von US-Truppen an ihrem Wohnort protestieren, können nun auf einen Erfolg hoffen. Zu den offiziellen Kriterien zur Bewertung der einzelnen Standorte gehören nicht nur deren Bedeutung für die Operationsfähigkeit der US-Truppen, die zukünftigen Möglichkeiten zum Ausbau der Infrastruktur oder der Kostenfaktor, auch die Akzeptanz der Öffentlichkeit und Umweltschutzauflagen spielen eine Rolle. Bei zweitrangigen Militärkomplexen können lautstarke Bürgerproteste den Ausschlag dafür geben, ob die Truppen abziehen oder nicht. * Gerhard Piper ist Mitarbeiter im Berliner Informationszentrum für Transatlantische Sicherheit (BITS); Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine Kurzfassung eines Referats, das der Autor auf der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Friedens- und Konfliktforschung (AFK) im Februar 2004 gehalten hat. 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 Militär - Geschichte Trotz Ende des Kalten Krieges Anlässe für Landbeschaffung: Bund: Bombodrom, Wittstock, ha nach BverwG-Urteil vom keine automatische Fortnutzung, Landbeschaffung über Plan notwendig. USA: südlich Heidelberg: 400 ha zusätzlich Sperrgebiet Zusammenfassung aus Sicherheitsgründen (11.9.) Pro: Bürgermeister (Kaufkraft, Arbeitsplätze) Contra: Friedensinitiativen Bsp. Übungsplätze für Bundeswehr in Kanada, Akzeptanz und unbeobachtet 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Bundeswehr Stationierungskonzept „Struck“:
392 Standorte: Schließung von 105 Standorten (56 % mit bis zu 100 DP) 9 mit > Dienstposten (DP) 28 mit DP 9 mit DP 31 mit DP 28 mit bis zu 10 DP Verringerung von auf DP Keine Strukturpolitik mit Stationierungskonzept (Beibehaltung von Standorten in strukturschwachen Regionen) militärische und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte (Anbindung an geeignete Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten, geschlossene Stationierung von Verbänden, Verkehrsanbindung; Konzentration auf weniger Liegenschaften: durchschnittl. Belegungsdichte in Truppenunterkünften steigt von ca. 800 Dienstposten pro Liegenschaft auf ca. 900 „Militärisch / funktional wurden mit dem Ziel einer bestmöglichen Erfüllung des Auftrages für jeden Standort u.a. detailliert untersucht und bewertet: - Anbindung an geeignete Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten, - räumliche Zusammenhänge im Rahmen des Aufgaben-, Übungs- und Unterstützungsverbundes inner- und außerhalb der Bundeswehr, zum Beispiel die Verkehrsanbindung eines Standorts, - Möglichkeiten zur geschlossenen Stationierung von Verbänden, wo immer zweckmäßig und vom Auftrag her geboten. Betriebswirtschaftlich standen vor allem die Liegenschaftsbetriebskosten und die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen im Mittelpunkt der Bewertung. Es galt, Kosten zu senken durch: die Nutzung von Liegenschaften mit geringen Betriebskosten und / oder die Konzentration von Truppenteilen und Dienststellen in Liegenschaften bei gleichzeitiger betriebswirtschaftlicher Optimierung, verbunden mit der Erhöhung der Belegungsdichte“ 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Bundeswehr 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Bundeswehr in Brandenburg
zukünftig 3,8 Dienstposten je EW in Brandenburg 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Landbeschaffung Landbeschaffung: (Sichern von Eigentum) Verteidigung
Stationierung ausländ. Streitkräfte Bsp. Heidelberg: Amerik. Siedlung Patrick-Henry-Village, Ausdehnung Sicherheitsbereich um 400 ha Landbeschaffungsgesetz 1957 Nachtrag  : Der Gemeinderat Eppelheim erteilt der US-Army eine einstimmige Absage. Die Militärführung hatte von Eppelheim 36,5 Hektar Gelände zur Erweiterung von Patrick-Henry-Village angefordert. : Die US-Armee hat auch ihre Geländeforderungen von 20 ha um das Flugplatzareal im Pfaffengrund zurückgezogen.  : Völlig überraschend teilte der Kommandeur der US-Community Heidelberg, Colonel Robert Rush in einem Schreiben vom an die Oberbürgermeisterin mit, dass die US-Streitkräfte ihr Konzept für eine großflächige Erweiterung von Patrick-Henry-Village nicht mehr weiterverfolgen werden, entsprechende Pläne seien eingestellt worden. Die US-Militärs reagierten damit auf eine Welle von Protesten, die es in den vergangenen Wochen in Heidelberg und Umgebung gegen ihre Pläne gegeben hatte. Allerdings beanspruchen die Militärs weiterhin im Gewann Gäulschlag zusätzlich 16 ha, westlich von Patrick-Henry-Village 19 ha und um das Flugplatzareal im Pfaffengrund 20 ha.  Neues US-Sperrgebiet zwischen Heidelberg und Schwetzingen ? Anfang Oktober 2002 wurden Pläne des US-Militärs bekannt, im Südwesten Heidelbergs eine neue Stadt zu errichten. Die blaue Umrandung in der nachfolgenden Grafik (Repro: RNZ) zeigt die geplante Ausdehnung in einer Größe von ca. 400 ha oder 4 km2 östlich und westlich der bestehenden amerikanischen Siedlung Patrick-Henry-Village. Ein Gebiet von 400 Hektar entspräche vierzehn Prozent der derzeit bebauten Fläche Heidelbergs - mehr als die Stadtteile Altstadt, Bergheim, Boxberg und Emmertsgrund zusammen. In dieser neuen Stadt sollen u.a. aus Sicherheitsgründen Aktivitäten der US-Amerikaner im Heidelberger Raum zusammengefasst werden. Aus diesem Grund würde die Stadt vollständig mit einer Sicherheitsmauer, einem Stacheldrahtzaun und einem 42 m breiten Schussfeld umgeben. Das gesamte Sperrgebiet wäre für normale Bürger nicht mehr betret- und passierbar.  Alle bisher von amerikanischen Militärs in Heidelberg belegten Flächen incl. Patrick-Henry-Village addieren sich auf 198,8 ha. Davon betragen die Flächen außerhalb von Patrick-Henry-Village 90 ha. Die jetzt bekannt gewordenen Gebietsansprüche der US-Militärs von 400 ha sind also mehr als 4 mal so groß wie alle amerikanischen Flächen in Heidelberg (außer PHV) zusammen ! Zusätzlich zur Verlagerung amerikanischer Wohnsiedlungen aus der Südstadt und Rohrbach sollen auf dem Areal neue und zusätzliche Einrichtungen des US-Militärs gebaut werden. Das Projekt wäre das größte Bauprojekt der US-Army in Europa in den letzten Jahrzehnten. Landbeschaffungsgesetz von 1957  Im Zusammenhang mit der Planung der neuen Army-Stadt wurde verschiedentlich die Meinung geäußert, aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes vom könnten die amerikanischen Pläne nicht verhindert werden, die betroffenen Landwirte könnten sogar von amerikanischen Dienststellen enteignet werden.  Beides entspricht nicht der Realität. Das von den US-Militärs beanspruchte Gebiet wäre im Falle einer militärischen Nutzung kein amerikanisches, sondern nach wie vor bundesdeutsches Hoheitsgebiet. Die USA hätten dort lediglich ein völkerrechtlich vereinbartes Nutzungs-, aber kein Eigentumsrecht. Diese Sachverhalte sind im NATO-Truppenstatut Artikel II sowie Artikel IX Abs. 3 Satz 3, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: Artikel 48 sowie Artikel 53 geregelt.  Die Landbeschaffung für militärische Zwecke der Bundeswehr wie für Verbündete im Rahmen der NATO wird durch das Landbeschaffungsgesetz geregelt. Anträge von NATO-Truppen müssen durch den Bundesverteidigungsminister genehmigt und die Verfahren durch bundesdeutsche Behörden durchgeführt werden. Für die hier in Frage stehenden Gebietsansprüche ist vor allem § 1 wichtig. Er bestimmt den Zweck des Landbeschaffungsgesetzes in "der Beschaffung von Grundstücken durch den Bund zum Zwecke der Verteidigung". Zu diesem Zweck können betroffene Grundstückseigentümer auch (durch deutsche Behörden) enteignet werden. Die entscheidende Frage wird also sein, welchem Zweck der Verteidigung die Pläne des US-Militärs dienen sollen ? Militärischer Strategiewechsel Zur Beurteilung des Gesamtvorhabens ist es hilfreich, die Planungen in einem größeren Rahmen zu sehen. In den letzten Monaten vollzog die derzeitige US-Administration einen tiefgreifenden militärischen Strategiewechsel, der in der am veröffentlichten neuen Sicherheitsdoktrin "The National Security Strategy of the United States" gipfelt. Darin definiert der jetzige US-Präsident Bush Angriffskriege als neues Mittel nationaler Politik. Damit fällt die neue amerikanische Außenpolitik hinter alle internationalen Vereinbarungen über Kriege des letzten Jahrhunderts zurück. (Völkerbundsatzung 1919, Kriegsächtungspakt 1928, UN-Charta 1945). US-Präsident Bush erklärte bei der Vorstellung der neuen Doktrin im Kongress die bisherigen Sicherheitsstrategien der Eindämmung und Abschreckung offiziell für beendet. Die neue Politik setzt jetzt auf Präventivschläge als Vorbeugung gegen Attacken, während bisher das Prinzip einer abgestuften Antwort auf Angriffe galt. Das erklärte Ziel der US-Außenpolitik soll es in Zukunft sein, jeden Angriff auf "amerikanische Ideale und Werte" mit aller Gewalt zu ahnden. Dafür soll »jedes Werkzeug eingesetzt werden, dass wir in unserem Arsenal besitzen.» Die USA sieht sich inzwischen als einzige Supermacht. Die anderen Staaten sollen sich den Zielen und Werten des "amerikanischen Internationalismus" unterordnen. Der Präsident habe nicht die Absicht, »irgendeiner ausländischen Macht zu gestatten, den riesigen (militärischen) Vorsprung aufzuholen, den die USA seit dem Fall der Sowjetunion aufgebaut« hätten, heißt es in der Doktrin. Die Sicherung und der Erhalt des Friedens werden als Ziel darin nicht erwähnt. Die "New York Times" beschreibt das neue Dokument im Inhalt und Ton als teilweise aggressiv und weitaus "muskulöser" als alle Strategiepapiere der US-Regierungen seit der Reagan-Ära.   Dieser tiefgreifende Strategiewechsel der derzeitigen amerikanischen  Führung stößt auf vielen Ebenen auf Unverständnis und Kritik, sowohl innerhalb der NATO-Verbündeten als auch z.B. durch den diesjährigen Friedensnobelpreisträger, den früheren amerikanischen Präsidenten Jimmy Carter. Der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder distanzierte sich bereits vor Monaten von Angriffsplänen der US-Führung gegen den Irak ohne UNO-Mandat, am äußerte sich der Vorsitzende des norwegischen Nobelpreis-Komitees, Gunnar Berge, in ungewöhnlich kritischer Form zur derzeitigen Politik der USA.  Die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig und nach dem Strafgesetzbuch ein schweres Verbrechen: "GRUNDGESETZ der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Artikel 26 (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. STRAFGESETZBUCH der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.  § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.  § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), ... zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."    Der von der derzeitigen amerikanischen Führung vollzogene Strategiewechsel von der bisherigen Verteidigungspolitik hin zu zukünftigen Angriffskriegen erfordert auch Änderungen in der militärischen Planung. Zur Führung von Angriffskriegen um die Vorherrschaft in der Welt und um knapper werdende Rohstoffe ist es sinnvoll, die militärischen Basen auszubauen und gegen Angriffe von außen deutlich zu verstärken. Dies gilt in besonderem Maße für das Headquarter der US Army Europe in Heidelberg. Diesem Zweck dient die Entwicklung einer völlig neuen Stadt in der geplanten Größenordnung, die nur noch von Berechtigten betreten werden dürfte. Das Landbeschaffungsgesetz sieht die Beschaffung von Grundstücken durch den Bund jedoch nur zum Zwecke der Verteidigung, nicht für die Vorbereitung zukünftiger Angriffskriege vor. Es muss die Frage gestellt und vom US-Militär und letztlich vom Bundesminister der Verteidigung beantwortet werden, welchen Zwecken der Verteidigung die Gebietsansprüche der US-Militärs dienen sollen.  Die Folgen dieser Änderung der amerikanischen Sicherheitsdoktrin wurden bisher weder für die Zusammenarbeit innerhalb der NATO noch für die Anwendbarkeit des NATO-Truppenstatuts incl. Zusatzabkommen im Hinblick auf die direkte und indirekte Unterstützung amerikanischer Angriffskriege aufgearbeitet. Dieses Problem muss sowohl im Verfahren der Landbeschaffung als auch bei der Frage der Anwendbarkeit bisheriger Rechtssprechung über die Landbeschaffung für Gaststreitkräfte der NATO eine entscheidende Rolle spielen. Alle bisherigen Gerichtsurteile zu diesem Thema stammen aus einer Zeit, in der die amerikanische Sicherheitsdoktrin noch nicht im Widerspruch zur deutschen Verfassung stand.  Seit dem 2. Weltkrieg ist mehr als ein halbes Jahrhundert vergangen. Der "Kalte Krieg" zwischen Ost und West, der mitten durch Deutschland ging, ist seit 1989 endgültig zu Ende. Die Bedrohung durch die Länder jenseits des "Eisernen Vorhangs", weswegen die amerikanischen Streitkräfte in den letzten Jahrzehnten in Westdeutschland stationiert waren, ist endgültig vorüber werden diese Länder in die Europäische Union aufgenommen. Es besteht heute keine Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland mehr. Die Besatzungsmächte Frankreich, Grossbritannien und Russland haben ihre Streitkräfte längst abgezogen und sind in ihre Heimatländer zurückgekehrt. Es muss deshalb die Frage diskutiert werden, aus welchem Grund eine weitere Stationierung des US-Militärs in unserem Land langfristig aufrechterhalten oder gar noch ausgeweitet werden sollte. Für die Verlagerung der bestehenden 700 Wohnungen von US-Militärs in der Südstadt und Rohrbach würde eine Nachverdichtung des bestehenden Stadtteils Patrick-Henry-Village nach dem Vorbild anderer Heidelberger Stadtteile ausreichen. 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Landbeschaffungsverfahren
9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Schutzbereich - Schutzbereichsgesetz 1956
Nutzungsbeschränkung ohne Eigentumserwerb (Nutzungsregelung)    Nutzungseinschränkung zum Zwecke der Verteidigung bzw. Stationierung (Schutz und Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen) Schutzbereichsbehörde: BMV, Wehrbereichsverwaltungen Das Schutzbereichgesetz, Langtitel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung, ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre Es trifft Regelungen für Gebiete, die für Verteidigungszwecke oder insbesondere von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet genutzt werden. Es regelt Entschädigungsansprüche für den Grundeigentümer (§ 12 ff.). Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen (§ 5 Abs. 2). Zum Gesetz gibt es Umsetzungsvorschriften auf Landesebene, zum Beispiel die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz des Landes Brandenburg. 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Schutzbereich Einschränkungen: Benutzung, Gemeingebrauch
Verbot: Foto, Skizze, Zeichnung ohne Genehmigung Duldung durch Eigentümer: Errichtung, Unterhaltung, Beseitigung, baulicher Anlagen, Waldanpflanzung, -beseitigung Beschränkung landwirtschaftlicher Nutzung Beseitigung und Räumung von Wohnungen Genehmigungspflicht: alle Veränderungen außer landwirtschaftlicher Nutzung 27. Beseitigung von Windkraftanlagen im Schutzbereich einer Radaranlage  §§ 2 f., 8 f. SchBG; §§ 35, 41, 43 VwVfG; § 70 BauONW 1984; § 75 BauONW 2000 Die Anordnung eines militärischen Schutzbereichs durch das BMVg. nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SchBG ist eine Allgemeinverfügung. Eine Bundesbehörde kann eine von ihr zu erlassende Allgemeinverfügung durch kommunale Gebietskörperschaften öffentlich bekannt machen lassen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich dann nach dem einschlägigen Ortsrecht. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sind grundsätzlich alle im VA getroffenen Regelungen öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann insbesondere nicht generell auf die Verhältnisse vor dem In-Kraft-Treten des VwVfG am 1. 1. 1977 übertragen werden. Im Jahre 1960 genügte es unter Berücksichtigung militärischer Geheimhaltungsbedürfnisse, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung das von der Schutzbereichsanordnung erfasste Gebiet umschrieben wurde und der von der Allgemeinverfügung betroffene Personenkreis hinreichenden Anlass hatte, in die Schutzbereichsunterlagen, insbesondere den zugehörigen Plan, Einsicht zu nehmen. Neben der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Einzelbekanntgabe möglich und vollzogen, wenn der Adressat des VA zuverlässige Kenntnis von seinem Ergehen und seinem Regelungsgehalt hat und dem ein Bekanntgabewille der (erlassenden) Behörde zugrunde liegt. Die Anordnung des militärischen Schutzbereichs gilt bis zu ihrer Aufhebung durch die anordnende Behörde fort. Wer ohne die erforderliche Genehmigung im Schutzbereich ein Bauvorhaben verwirklicht, muss auf Verlangen der Schutzbehörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (§ 8 SchBG). Das Verlangen der Behörde dürfte eine Ermessensentscheidung sein, die im Regelfall aber zu Lasten des Bauherrn ausfällt, wenn von dem Vorhaben deutliche Störungen mit Bezug auf die geschützte militärische Einrichtung ausgehen. Ein Zustand, der nicht nachträglich genehmigt werden kann, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der [su ]Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht im Ermessenswege geduldet werden. Eine nach Landesrecht erteilte Baugenehmigung entfaltet mit Bezug auf das Schutzbereichsgesetz keine Konzentrationswirkung. Windkraftanlagen im Schutzbereich einer Radaranlage können deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Schutzbereich Häufigste Restriktionen in Schutzbereichen:
(Auskunft BMVg) Festlegung von Bewuchshöhen für Wald und anderen Aufwuchs (z.B. Maisfeld) (§ 4 SchBG) Fotografierverbot (§ 5 SchBG) Beschränkungen für Errichtung und Veränderung von baulichen oder anderen Anlagen (§ 3 SchBG), Genehmigungsvorbehalt Schutzbereichbehörde. Beispiel: Windkraftanlage im Schutzbereich stört Radarstation, OVG Münster: Abriss Entschädigung 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Schutzbereichabgrenzung - Verfahren
 Plan über Umfang des Schutzbereiches Beteiligten (nur denen) bekannt zu geben Anhörung des Landes (Stellungnahme nach Anhörung Gemeinden) Erklärung der Schutzgebiete durch Anordnung Überprüfung alle 5 Jahre 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Koordination Landes-, Regionalplanung:
§ 2 ROG (2) Grundsätze der Raumordnung: 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. § 1 BauGB Grundsätze der Bauleitplanung (5) ...Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Koordination Landes-, Regionalplanung:
Beurteilung nicht nach § 38 BauGB: § 37 BauGB Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder Überwindung von Bedenken der Gemeinde und höherer Verwaltungsbehörde durch BMV mit oberster Landesbehörde 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 BMV-Erlass vom II.  Begriffsbestimmungen Für Darstellung unterscheiden: allgemeine militärische Anlagen geheimschutzbedürftige Objekten (Verschlusssache) Schutzbereiche 1.1 Allgemeine militärische Anlage Standortübungsplätze, Truppenübungsplätze, Schießplätze, Wasserübungsplätze, Erprobungsplätze, Standortschießanlagen Kasernen und Truppenunterkünfte Stabsgebäude und Verwaltungsgebäude Bundeswehrkrankenhäuser/Militärlazarette Akademien und Schulen der Bundeswehr 1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen "Militärischer Sicherheitsbereich", "Sperrzone", Sonderausweis nötig. Militärflugplätze, Raketenstellungen, Marinestützpunkte Führungsgefechtsstände, Radar- und Fernmeldeanlagen Munitionsdepots, Versorgungseinrichtungen 1.3 Schutzbereiche Schutzbereiche nach Schutzbereichgesetz (1956) Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz Lärmschutzbereiche nach Fluglärmgesetz Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom II.    Begriffsbestimmungen 1.      Regelungsbereich Für die Darstellung ist zu unterscheiden zwischen ·         allgemeinen militärischen Anlagen, ·         militärischen Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt und dementsprechend als Verschlusssache eingestuft sind, ·         Schutzbereichen.  1.1    Allgemeine militärische Anlagen Hierzu gehören die Anlagen, die weder zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt noch Schutzbereiche sind. Dies sind in der Regel: ·         Standortübungsplätze, Truppenübungsplätze, Schießplätze, Wasserübungsplätze, Erprobungsplätze, Standortschießanlagen, ·         Kasernen und Truppenunterkünfte, ·         Stabsgebäude und Verwaltungsgebäude, ·         Bundeswehrkrankenhäuser/Militärlazarette, ·         Akademien und Schulen der Bundeswehr. 1.2    Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen Diese Anlagen sind inder Regel als "Militärischer Sicherheitsbereich" und/oder als "Sperrzone" ausgewiesen und dürfen auch nur mit einem Sonderausweis betreten werden. Dazu gehören: ·         Kampfanlagen, z. B. Militärflugplätze, Raketenstellungen, Marinestützpunkte; ·         Kampfführungsanlagen, z. B. ortsfeste Führungsgefechtsstände, Radar- und Fernmeldeanlagen; ·         Kampfversorgungsanlagen, z. B. Munitionsdepots, Versorgungseinrichtungen. 1.3    Schutzbereiche Hierzu zählen ·         Schutzbereiche auf Grund von Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), ·         Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S und 1376), ·         Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106). B.    Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanung nur das Nötigste, keine Details (Bsp. Kartographie in DDR, TK Ausgabe Volkswirtschaft, TK AS Ausgabe Staat „vertrauliche Verschlusssache“) 1.1          Programme und Pläne der Länder (Landesplanung) Tenor: keine Darstellung aber Beachtung In Plänen und Programmen der Länder zur Darstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 5 Abs. 1 und 2 ROG) ist auf die zeichnerische Darstellung militärischer Anlagen zu verzichten, soweit nicht zur Verdeutlichung der Landesentwicklung geboten. Ungeachtet dessen sind die militärischen Anlagen bei Ausarbeitung der Pläne und Programme zu beachten. 1.2    Regionale Raumordnungspläne und -programme, Regionalpläne, Gebietsentwicklungspläne (Regionalplanung) Tenor: Darstellung der äußeren Abgrenzungen von o       militärischen Anlagen („sind zu berücksichtigen“) (ursprüngliche Nutzung und Ziele der Raumordnung weiterführen, Verzicht auf Anlagendetails) o       Schutzbereichen („dürfen“ dargestellt werden) o       Bauschutzbereiche für militärische Flugplätze (ohne Hinweis auf militärische Zweckbestimmung) („können“ dargestellt werden) o       Richtfunktstrecken („können“ dargestellt werden) Bsp: für militärische Anlage und Schutzbereich (RP-Entwurf Oderland-Spree) 2.      Bauleitpläne Bauschutzbereiche (§§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz) sowie Lärmschutzbereiche für militärische Flugplätze (§§ 1 und 2 Fluglärmgesetz) sollen nachrichtlich übernommen werden. 2.1    Flächennutzungspläne zeichnerische Darstellung von militärischen Anlagen und Objekten als "Sondergebiete (Bund)" zulässig. Nur äußere Abgrenzung mit Darstellung der sonstigen Nutzungsart (vgl. Regionalpläne) 2.2    Bebauungspläne Bei kleinflächigen militärischen Anlagen kann für das betroffene Grundstück die allgemeine oder angrenzende Nutzungsart zeichnerisch dargestellt werden, nähere Hinweise auf militärische Zweckbestimmung nicht zulässig. 3.      Fachpläne Für die Darstellung von militärischen Anlagen in Fachplänen (u. a. der Wasserwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege) gelten die Bestimmungen nach IV A sowie IV B sinngemäß, soweit eine Darstellung unumgänglich notwendig ist. 4.      Arbeitskarten, Handentwürfe Verwaltungsinterne Arbeitskarten und Handentwürfe sind zur besonderen Wahrung der Vertraulichkeit durch einen angemessenen VS-Grad zu sichern. 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Zurückhaltung in Plänen – BMV-Erlass 30.11.1993
B.    Landes-, Regional, Bauleit- und Fachplanung Beachtung der Bundeswehrplanungen nur das Nötigste darstellen (nicht in LEPs und LEPro) Außengrenzen („Bund“), keine Anlagendetails ursprünglichen Bestand bzw. Ziele darstellen (Wald, Feld) im B-Plan bei kleinen Militäranlagen kein Hinweis auf militärische Zweckbestimmung; allgemeine oder angrenzende Nutzungsart darstellen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom II.    Begriffsbestimmungen 1.      Regelungsbereich Für die Darstellung ist zu unterscheiden zwischen ·         allgemeinen militärischen Anlagen, ·         militärischen Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt und dementsprechend als Verschlusssache eingestuft sind, ·         Schutzbereichen.  1.1    Allgemeine militärische Anlagen Hierzu gehören die Anlagen, die weder zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt noch Schutzbereiche sind. Dies sind in der Regel: ·         Standortübungsplätze, Truppenübungsplätze, Schießplätze, Wasserübungsplätze, Erprobungsplätze, Standortschießanlagen, ·         Kasernen und Truppenunterkünfte, ·         Stabsgebäude und Verwaltungsgebäude, ·         Bundeswehrkrankenhäuser/Militärlazarette, ·         Akademien und Schulen der Bundeswehr. 1.2    Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen Diese Anlagen sind inder Regel als "Militärischer Sicherheitsbereich" und/oder als "Sperrzone" ausgewiesen und dürfen auch nur mit einem Sonderausweis betreten werden. Dazu gehören: ·         Kampfanlagen, z. B. Militärflugplätze, Raketenstellungen, Marinestützpunkte; ·         Kampfführungsanlagen, z. B. ortsfeste Führungsgefechtsstände, Radar- und Fernmeldeanlagen; ·         Kampfversorgungsanlagen, z. B. Munitionsdepots, Versorgungseinrichtungen. 1.3    Schutzbereiche Hierzu zählen ·         Schutzbereiche auf Grund von Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), ·         Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S und 1376), ·         Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106). B.    Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanung nur das Nötigste, keine Details (Bsp. Kartographie in DDR, TK Ausgabe Volkswirtschaft, TK AS Ausgabe Staat „vertrauliche Verschlusssache“) 1.1          Programme und Pläne der Länder (Landesplanung) Tenor: keine Darstellung aber Beachtung In Plänen und Programmen der Länder zur Darstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 5 Abs. 1 und 2 ROG) ist auf die zeichnerische Darstellung militärischer Anlagen zu verzichten, soweit nicht zur Verdeutlichung der Landesentwicklung geboten. Ungeachtet dessen sind die militärischen Anlagen bei Ausarbeitung der Pläne und Programme zu beachten. 1.2    Regionale Raumordnungspläne und -programme, Regionalpläne, Gebietsentwicklungspläne (Regionalplanung) Tenor: Darstellung der äußeren Abgrenzungen von o       militärischen Anlagen („sind zu berücksichtigen“) (ursprüngliche Nutzung und Ziele der Raumordnung weiterführen, Verzicht auf Anlagendetails) o       Schutzbereichen („dürfen“ dargestellt werden) o       Bauschutzbereiche für militärische Flugplätze (ohne Hinweis auf militärische Zweckbestimmung) („können“ dargestellt werden) o       Richtfunktstrecken („können“ dargestellt werden) Bsp: für militärische Anlage und Schutzbereich (RP-Entwurf Oderland-Spree) 2.      Bauleitpläne Bauschutzbereiche (§§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz) sowie Lärmschutzbereiche für militärische Flugplätze (§§ 1 und 2 Fluglärmgesetz) sollen nachrichtlich übernommen werden. 2.1    Flächennutzungspläne zeichnerische Darstellung von militärischen Anlagen und Objekten als "Sondergebiete (Bund)" zulässig. Nur äußere Abgrenzung mit Darstellung der sonstigen Nutzungsart (vgl. Regionalpläne) 2.2    Bebauungspläne Bei kleinflächigen militärischen Anlagen kann für das betroffene Grundstück die allgemeine oder angrenzende Nutzungsart zeichnerisch dargestellt werden, nähere Hinweise auf militärische Zweckbestimmung nicht zulässig. 3.      Fachpläne Für die Darstellung von militärischen Anlagen in Fachplänen (u. a. der Wasserwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege) gelten die Bestimmungen nach IV A sowie IV B sinngemäß, soweit eine Darstellung unumgänglich notwendig ist. 4.      Arbeitskarten, Handentwürfe Verwaltungsinterne Arbeitskarten und Handentwürfe sind zur besonderen Wahrung der Vertraulichkeit durch einen angemessenen VS-Grad zu sichern. 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Konversion - Bsp. Brandenburg
1989: ha, 8 % v. Bbg (so groß wie Saarland) militärisch genutzt, ca ha werden militärisch nicht mehr gebraucht. 300 WGT-Liegenschaften (Sowjet-Armee) ha, 3,2 % v. Bbg 16 ehem. Truppenübungsplätze (TÜP) ha Flächenausdehnung, Unberührtheit, große Vielfalt Biotoptypen, Tier- und Pflanzenarten, Offenflächen, Sukzession: natürliche Selbstentwicklung Ausweisung 20 NSG mit ha auf TÜP Vorteil: Schutz vor Zersiedlung im Außenbereich Verwaltung, Verwertung: Brandenburgische Boden Gesellschaft (BBG), WGT-Gesetz 18. Mai 1994 „Naturschutz und Landschaftspflege Naturschutz auf Truppenübungsplätzen Im Rahmen eines gemeinsamen Verwaltungsabkommens wurden dem Land Brandenburg vom Bund zum 1. Juli 1994 rund ha ehemalige Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT) der ehemaligen Sowjet-Armee unentgeltlich übertragen. Sie haben in der Regel eine besondere naturschutzfachliche Qualität. Diese über 300 WGT-Liegenschaften sind unselbständiges Sondervermögen des Land Brandenburg und werden treuhänderisch von der Brandenburgischen Boden Gesellschaft (BBG) verwaltet und verwertet. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem am 18. Mai 1994 verabschiedeten sogenannten WGT - Gesetz geschaffen. Unter den auf das Land Brandenburg übertragenen WGT-Liegenschaften befinden sich 16 ehemalige Truppenübungsplätze (TÜP) mit einer Fläche von etwa ha. Für den Naturschutz des Landes genießen diese Liegenschaften aufgrund ihrer Flächenausdehnung und ihrer Unberührtheit, ihrer großen Vielfalt an Biotoptypen und an Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Funktion zur Erhaltung von Genressourcen eine herausragende Bedeutung. Wegen der besonderen naturschutzfachlichen Qualität der TÜP Lieberose und TÜP Jüterbog-West ist beschlossen worden, davon Flächen ( ha) an die Stiftung "Naturlandschaften Brandenburg" zu übertragen. Auf der Grundlage einer naturschutzfachlichen Bewertung wurden 20 bedeutsame Flächen auf den TÜP als Naturschutzgebiete (NSG) mit einer Flächengröße von insgesamt ha ausgewiesen. Für 11 Naturschutzgebiete wurde bereits das Verfahren mit der endgültigen Unterschutzstellung abgeschlossen. Aufgrund der Größe der Naturschutzgebiete, in denen die Dynamik natürlicher Abläufe den Schutzzweck letztlich erfüllt, ist die großflächige Offenhaltung durch Naturschutz- Managementmaßnahmen in der Regel nicht vorgesehen. Die Einstellung der Nutzung oder der Pflege zugunsten einer ungestörten Selbstentwicklung ist als wichtigste Aufgabe des Naturschutzes zu sehen, verwirklicht sie doch Naturschutz im eigentlichen Sinne und berücksichtigt den effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die ehemaligen Truppenübungsplätze stellen aufgrund ihrer bedeutsamen Naturausstattung in der Zukunft ein für die verschiedensten Forschungsprojekte interessantes Betätigungsfeld dar. Insbesondere die weiträumigen Offenflächen bieten die einmalige Chance, den Beginn und den Ablauf von Sukzessionen auf großen Flächen, wie sie in diesem Umfang wohl nie wieder zur Verfügung stehen werden, zu verfolgen.“  Fachlich zuständig: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, Referat 81, Herr Gaul,  Telefon: (0331) ,   Bilanz: 10 Jahre Konversion im Land Brandenburg Rund ha - das ist gut die Hälfte des ursprünglichen Konversionspotentials - werden heute zivil genutzt oder es wird die zivile Nachnutzung vorbereitet. Es ist im Rahmen der Konversion gelungen, zukunftsorientierte Arbeitsplätze im Bereich moderner Technologien sowie attraktiven Wohnraum zu schaffen und zu erhalten und somit auch zum allgemeinen Strukturwandel in vielen betroffenen Regionen beizutragen. Die meisten der ehemaligen Garnisonsstädte sind heute entmilitarisierte zivile Zentren. Etwa ha ehemalige WGT-Flächen wurden 1994 vom Bund in das Eigentum des Landes Brandenburg übernommen und in das Sondervermögen "Grundstücksfonds Brandenburg" überführt. Verwaltet, entwickelt und verwertet werden sie von der eigens dafür gegründeten Brandenburgischen Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbh (BBG). Etwa ha wurden aufgrund ihrer Bebauung, ihrer Lage oder der Qualität ihrer Erschließung als städtebaulich relevant eingestuft. Dieses Potential wurde in den vergangenen Jahren verstärkt in die kommunale Planung der betroffenen Städte und Gemeinden einbezogen. Den größten Teil der landeseigenen Flächen nehmen allerdings die Truppenübungs- und Schießplätze mit insgesamt rund ha ein. Auf diesen Flächen werden hauptsächlich Natur- und Landschaftsschutz sowie forstliche und Erholungsnutzung realisiert. Ca. 20 % der landeseigenen ehemaligen WGT-Flächen sind verkauft, ha gingen unentgeltlich in das Ressortvermögen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über, und ha werden noch als Moratoriumsflächen für die zukünftige Stiftung Naturlandschaften vorgesehen. Für ha wurden Nutzungsverträge abgeschlossen. (Stand: ) ·                     Ganze Stadtteile (z.B. Bornstedter Feld in Potsdam: Bundesgartenschau 2001) und die ehemalige Militärstadt Wünsdorf werden zivil umgestaltet. ·                     In vielen früheren Garnisonsstädten entstand durch Konversion preisgünstiger Wohnraum ·                     Kasernen wurden zu Behördenzentren, Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und Studentenwohnheimen umgebaut. ·                     Ehemalige Rüstungsbetriebe haben neue zivile Geschäftsfelder erschlossen (z.B. Spreewerk Lübben). ·                     Auf ehemaligen Militärflächen entstehen Gewerbegebiete sowie Technologie- und Gründerzentren (siehe auch "Konversion und Arbeitsplätze"). ·                     Ehemalige Militärflugplätze stehen der zivilen Luftfahrt bzw. der Entwicklung von Gewerbe zur Verfügung - z.B. der ehemalige WGT-Flugplatz Brand, der sich bald zu einem Tropenparadies geändert haben wird: der Tropical Islands Dome). ·                     Große Teile ehemaliger Truppenübungsplätze (TÜP) werden zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten (z.B. Döberitzer Heide). Ein Schwerpunkt der jetzigen und zukünftigen Arbeit ist der Rückbau nicht mehr benötigter baulicher Anlagen, einerseits um die weichen Standortfaktoren wie z.B. das Ortsbild in positiver Weise zu beeinflussen, andererseits um durch die Entsiegelung von Flächen die lokale und regionale Umweltbilanz zu verbessern. Die Konversion im Land Brandenburg ist aber noch nicht abgeschlossen. Damit sie auch zukünftig finanziert werden kann, müssen Lobbyarbeit auf allen Ebenen und politische Klugheit der beteiligten Akteure einander unterstützen. Das Land ist bereit, sich im Rahmen seiner knappen finanziellen Spielräume gemeinsam mit den Akteuren vor Ort auch in Zukunft dieser wirtschafts- und strukturpolitischen Schlüsselaufgabe zu stellen. Brandenburg bleibt jedoch zur Bewältigung des schweren Erbes aus der Zeit des Kalten Krieges auf Hilfe von außen, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union angewiesen. Von internationalem Erfahrungsaustausch und Netzwerken verspricht sich das Land neue Impulse für die Konversionswirtschaft. (Siehe auch "10 Jahre Konversion im Land Brandenburg") Konversion und Arbeitsplätze Angesichts des Konversionsvolumens kann Konversion einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des Arbeitsmarktes leisten. Die Bearbeitung von Konversionsaufgaben ist mit der Schaffung bzw. der Sicherung von Arbeitsplätzen in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen verbunden. Arbeitsplätze entstehen sowohl bei der Herrichtung der Liegenschaften als auch bei deren anschließenden Nutzung. Der Stopp der Rüstungsproduktion zum 1. August 1990 durch Verfügung des Abrüstungs- und Verteidigungsministers Eppelmann machte in der DDR die vollständige Umstellung von Produktion, Absatzmärkten und Beschäftigung dieser Branche notwendig. Damit waren Leitung und Belegschaften praktisch über Nacht gezwungen, eine zivile Neuorientierung ihrer Betriebe in die Wege zu leiten. In einigen Fällen ist - bei intensiver Förderung durch das Land - die Umstellung auf zivile Produktionslinien gelungen. In Pinnow in der Uckermark wurden in einem ehemaligen Produktionsbetrieb für Panzerabwehrraketen neue Geschäftsfelder erschlossen. Nach einem konkursbedingten Rückschlag im Herbst 1998 konnte der Betrieb in neuer Trägerschaft mit den Teilbereichen Munitionsentsorgung und Modulhausbau weitergeführt werden. Der Modulhausbau ist jedoch von der Schließung bedroht, wenn es nicht gelingt, Anschlussaufträge zu dem bisherigen "Russlandgeschäft" zu akquirieren, worum sich der Träger derzeit bemüht. Der Schwerpunkt der zivilen Produktion der nunmehrigen Mittenwalder Gerätebau GmbH liegt im Bereich des Umbaus und der Modernisierung von Straßenbahnen. Der frühere VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde schien als Standort der Maschinen- und Motorenunion (MTU) gefestigt zu sein, geriet dann aber in den Sog einer bundesweiten Krise des Mutterkonzerns DASA; zwischenzeitlich konnte der Betrieb stabilisiert werden. Die Geschäftsfelder sind Wartung und Instandsetzung von Strahl- und Hubschraubertriebwerken sowie die Reparatur von Industriegasturbinen. Der Betrieb hat zurzeit 350 Mitarbeiter. Bei der Entwicklung einer Konversionsfläche werden u.a. Leistungen von Planungsbüros, Bau- und Sanierungsunternehmen, Recyclingbetrieben und Arbeitsfördergesellschaften in Anspruch genommen. Dabei lässt sich nur schwer quantifizieren, wie viel Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten wurden, da die Unternehmen in vielen Fällen nicht nur auf Konversionsflächen arbeiten und Statistiken hinsichtlich des Konversionsanteils nicht geführt werden. Es gibt jedoch auch Firmen, die sich auf spezielle Anforderungen von Konversionsflächen ausgerichtet haben und deren Arbeitsplätze ausschließlich durch Konversionsprojekte gesichert werden. Diese Firmen verfügen über Spezialkenntnisse in Fragen der Erkundung und Sanierung militärischer Altlasten, bei der Kampfmittelsuche und -beräumung. Prinzipiell sind die Kenntnisse und Erfahrungen auf Konversionsflächen national und international übertragbar, zum Teil auch auf die Revitalisierung von Industriebrachen. Durch die Erschließung von Gewerbegebieten und den Bau von Technologiezentren auf Konversionsflächen wurde von 1992 bis heute die Ansiedlung von mehr als 170 Unternehmen möglich. So wurden mindestens Arbeitsplätze gesichert bzw. geschaffen. Im Zuge der fortschreitenden Auslastung kann mit der Steigerung der Zahl der Unternehmen und Arbeitsplätze gerechnet werden. Auf vielen Konversionsflächen haben sich aufgrund ihrer Besonderheiten (große Freiflächen, große Hallen) Unternehmen des Bau-, Lager- und Transportgewerbes sowie Recycling angesiedelt. In den Technologiezentren sind hauptsächlich Firmen aus den Bereichen Biotechnologie, Umwelttechnik und Medien/Kommunikation zu finden. Technologiezentren: ·                     Biotechnologiepark Luckenwalde ·                     Cottbuser Technologie- und Entwicklungscentrum ·                     Technologie- und Gründerzentrum Ostprignitz-Ruppin ·                     Biotech Campus Potsdam ·                     Strausberger Technologie- und Innovationscentrum Industrie und Gewerbe: ·                     Industriegebiet Alteno/Luckau ·                     Industriegebiet Flugplatz Falkenberg-Lönnewitz ·                     Industrie- und Sondergebiet Niedergörsdorf (bei Jüterbog) ·                     Gewerbegebiet Jüterbog II ·                     Gewerbegebiet Flugplatz Neuruppin ·                     Gewerbegebiet "Lychener Chaussee" Fürstenberg ·                     Gewerbegebiet Bernau-Rehberge ·                     Gewerbegebiet Zeesen (bei Königs Wusterhausen) ·                     Gewerbegebiet Ladeburg (bei Bernau) ·                     Gewerbegebiet "Heidefeld" Rathenow ·                     Gewerbegebiet "Heidekrug" Velten ·                     Gewerbegebiet Prenzlau ·                     Gewerbegebiet "Kaiserliche Kasernen" Perleberg ·                     Gewerbeansiedlung in Wünsdorf ·                     Gewerbeansiedlung in Brand (bei Lübben) ·                     Recyclingpark Töpchin (bei Wünsdorf) Euro Translogistic Center (ETLC) Preschen (bei Forst) 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Konversion - Brandenburg
ha (= 8 % der Landesfläche) waren 1989 militärisch in Anspruch genommen. ha werden militärisch nicht weitergenutzt; d.h. zivile Umnutzung 8 % der Fläche Brandenburgs = Saarland bzw. Luxemburg. 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Konversion – Brandenburg
Ziele der Raumordnung: LEP eV (s. auch LEP GR Z Nachnutzung von Konversionsflächen) Z Nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche Anlagen und Militärflächen im räumlichen Zusammenhang zur Ortslage sind für Siedlungszwecke bereitzustellen, sonstige Konversionsflächen im Außenbereich sind vornehmlich einer Freiraumnutzung nach Abschnitt 2 vorzubehalten. Städtebaulich relevante Teile von ehemals militärisch genutzten Flächen im Außenbereich dürfen für Siedlungszwecke nur zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: Lage zum Siedlungsgebiet der Belegenheitsgemeinde ist durch räumlichen Anschluss oder enge Nachbarschaft gekennzeichnet und verkehrliche (insbesondere ÖV) und sonstige Erschließung (Ver- und Entsorgung) ist vorhanden und Größe, Zustand, Erhaltungswert und Eignung der baulichen Anlagen rechtfertigen den Aufwand im Verhältnis zur Erforderlichkeit der Nachnutzung. Den Standorterfordernissen öffentlicher Bedarfsträger der technischen und sozialen Infrastruktur sowie den Belangen des Bundes aufgrund der Hauptstadtfunktion ist besonders Rechnung zu tragen. Dabei sollen die vorgenannten Bedingungen erfüllt werden. (Begründung s. Notizen) Begründung LEP eV: 1.0.5 Für bislang militärisch genutzte Flächen sind Konzepte für die zivile Nachnutzung erforderlich. Kennzeichnend für viele Standorte ist die ursprünglich bewußte Plazierung im Außenbereich und die Abschottung von benachbarten Siedlungsbereichen, um die Militärübungen ungestört und ohne Gefährdung und Belästigung von Unbeteiligten durchführen zu können. Diese Militärflächen, die nicht mit vorhandenen Siedlungsbereichen ziviler Nutzung zusammenhängen, sind grundsätzlich zugunsten einer Freiraumnutzung zu entwickeln und vorhandene Anlagen sind zurückzubauen. Im Innenbereich und an verkehrsgünstig gelegenen Standorten sollen diese Flächen den Gemeinden für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen. Mit dieser Differenzierung nach Lage- und Qualitätsmerkmalen soll gewährleistet werden, daß die Nachnutzung dieses Flächenpotentials landesplanerisch und städtebaulich geordnet verläuft, und keine "Zersiedelung durch Konversion" betrieben wird. Bei ehemaligen Kasernen, Soldaten- und Offizierswohnheimen im Außenbereich, für die vom Bauzustand, vom architektonischen Wert und der Eignung (erhaltenswerte Bausubstanz) oder von einem vorhandenen Schienenanschluß her eine zivile Nachnutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken geboten ist, kann im Einzelfall über Ausnahmen entschieden werden. Dabei ist nur der im Zusammenhang bebaute Bereich (städtebaulich relevante Teilfläche) einzubeziehen. Garagen und Baracken sowie das freiraumbezogene Truppenübungsgelände sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Ausnahmen von der Regel „Renaturierung der Außenbereichskonversionsflächen“ bilden solche Anlagen der technischen Infrastruktur (wie z.B. Kläranlagen, Deponien, Umspannwerke) und der sozialen Infrastruktur (wie z. B. Justizvollzugsanstalten), die aus Gründen des Immissionsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit sachnotwendig im Außenbereich zu errichten sind. 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Fehlallokation Konversion
Größter Wissenschafts- und Forschungsstandort des Landes Brandenburg auf ehemaligem Kasernengelände in Golm „10 Minuten vom Park Sanssouci und der traditionsreichen Forschungs- und Universitätsstadt Potsdam entfernt“ „Der Weg zum Wissen führt städtebaulich in die Sackgasse“ (s. Wegweiser) Manfred Kühn, Denkfabriken in Brandenburg – die Wissenschaftsstadt Potsdam, in Guido Spars (Hrsg.): Regionalentwicklung Brandenburg, Neuere Entwicklungen in Theorie und Praxis, S. 172. „Die räumliche Verteilung der Wissenschaftsstandorte entspricht der fragmentierten Siedlungsstruktur der Stadt. ...,die Uni Potsdam sowie die ... Forschung sind ...auf viele suburbane Wissensstandorte verteilt. Dies erschwert die Herausbildung von Wissensmilieus über Face-to-face-Kontakte. Eine stärkere Präsens der Wissenschaft in der Innenstadt ... Wäre ein wichtiger, nicht nur symbolischer Beitrag zur Stärkung Potsdams als Wissenschaftsstadt. Manfred Kühn a.a.0. S. 176f. 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Fehlallokation Konversion
Wanka: „Größter Wachtums- und Innovationsmotor des Landes“ „Forschungsstandort im ländlichen Umfeld“ 1.500 Wissenschaftler, Studierende Bsp. Potsdam: Sago-Gelände (hinter dem Außenring) Bundesbediensteten-Wohnungsbau in Berlin-Gatow: WE, 25 km vom Zentrum entfernt, 10 km zum nächsten Bahnhof („Drive-in-Siedlung“) „Bisher 12 Eigenheime verkauft... Ein Bonner ist nicht darunter“ Stefan Krappweis: Der Zug in den Osten, in: Uwe Altrock (Hg.) Das Schöne im Notwendigen finden, Leue Verlag Berlin, 2000, S. 197ff 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Fehlallokation Konversion
Asylbewerberheim im ehem. NVA-Rechenzentrum, Garzau bei Strausberg: Kritik: einmal im Monat hält ein Bus, 25 Minuten Fußweg zur Regionalbahn/Supermarkt, „Bewohner verfügen über reichlich Wohnraum in guter Qualität.“„In Zukunft wird einmal pro Woche ein Bus halten.“ Das Amt bemühe sich, die Asylbewerber in das soziale Leben der umliegenden Gemeinden zu integrieren. 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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