Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Fachplanung Landwirtschaft

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Fachplanung Landwirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 Fachplanung Landwirtschaft
Superlative Flurbereinigung Historische Rahmenbedingungen Notwendigkeit der Flurbereinigung Geschichte der Flurbereinigung Kritik Geschichte des Ost-West-Gegensatzes Ziele, Maßnahmen, Zahlen, Verfahren Fachplanung für den ländlichen Raum Landgesellschaften 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Landwirtschaft - „ Superlative“
Flächenanteil Flächenverlust (105 ha/Tag) Ost-West-Gegensatz (4.500 ha zu 18 ha) Entwicklung seit -32 % Betriebe Beschäftigte (1,3 Mio. Beschäftigte) 26 auf 38 ha je Betrieb (West: 28 ha, Ost: 183 ha) Pachtanteil West: 64 % Ost: 88 % Produktivität 1993: 2,8 AP/100 ha Ost, 5,6/100 ha West Stat. Bundesamt 16. Januar 2002: 1989 Neue Länder: 3844 LPG, 464 volkseigene Güter (VEG) Etappen: Bodenreform : Enteignung Großgrundbesitz (>100 ha, ohne Kirchen, Insitute, Gebietskörperschaften), Nazis, Kriegsverbrecher, Verteilung an Flüchtlinge, Neubauern, Landarbeiter, landarme Bauern, Gründung volkseigene Güter Ab Übergang zur genossenschaftlichen Produktion S. 4f Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Umwandlung bis 1991 in Einzelunternehmen, GbR, GmbH, Genossenschaften 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Ein Landwirt ernährt 127 Menschen: mit Brot, nicht mit Arbeit
Produktivität der Landwirtschaft – Das Grundproblem des ländlichen Raumes Ein Landwirt ernährt 127 Menschen: mit Brot, nicht mit Arbeit 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 Ausweg aus der Krise des LR (in Bbg)
Land- und Forstwirtschaft, Ökolandbau Brandenburg Spitzenreiter mit 9,7 % der Landwirtschaftsfläche Erneuerbare Energien („Landwirte zu Energiewirten“; Windkraft 2. Platz bundesweit; Biokraftstoffe 1. Platz; Biogas, Biomassekraftwerke: größtes mit 20 MW in Brandenburg Bsp.: „Bioenergiedörfer“ Jühnde (Nds), Iden (S-A) Güssing (1998 ärmste Region Österreichs, 2004 innovativste Gemeinde Österreichs); APuZ S. 28f Biorohstoffe: Potential bei Biokraftstoff: 35 % (< 80 Cent/l) Deutschland weltweit größter Biodiesel-Produzent: 2006 über 3 Mio. t, Brandenburg größter Produktionsstandort Automobilwirtschaft: Benzin und Diesel können technisch bald ganz durch Bioerzeugnisse ersetzt werden. holzverarbeitende Wirtschaft Fischerei (Gewässerreichtum) Tourismus, Naherholung, Wochenend-/ Ferienhäuser, Zweitwohnsitze Potential 2030: 20 Prozent theoretisch bei Biokraftstoff der zweiten Generation BtL: 35 Prozent (bei <80 Cent/kWh) wachsende Konkurrenz um Biorohstoffe (chemische Industrie, Strom- und Wärmeerzeugung) Biokraftstoffe bekommen größere Rolle Studie: Neue Generation kann viel Erdöl sparen Berlin - Kraftstoffe aus heimischer Biomasse könnten technisch schon heute 20 Prozent des Bedarfs decken und Deutschland spürbar unabhängiger von Erdölimporten machen. Das Potenzial bis zum Jahr 2030 liege theoretisch sogar bei 35 Prozent, sagte Stephan Kohler, Geschäftsführer der Deutschen Energie-Agentur (Dena), am Mittwoch in Berlin. Die Dena hat in einer Studie die Möglichkeiten zur „Verflüssigung von Biomasse“ („Biomass-to-Liquid“, kurz BtL) untersucht. An den Arbeiten beteiligt waren die Automobil- sowie die Mineralölindustrie und die betroffenen Bundesministerien. Eine Weiterentwicklung von Biokraftstoffen ist nötig, wenn sie – wie politisch gewollt – eine größere Rolle übernehmen sollen. Sprit vom heimischen Acker ist schon heute bei vielen Autos im Tank – als Beimischung bei herkömmlichen Kraftstoffen. Doch der Anteil am Gesamtverbrauch ist noch sehr bescheiden. Auf gerade einmal 3,5 Prozent wird er von der Bundesregierung geschätzt. Bis 2015 will der Bund acht Prozent erreichen. Bisher können aber nur bestimmte Bestandteile der Pflanzen genutzt werden, zum Beispiel das Öl der Rapspflanze. Da klingt die Idee vielversprechender, die komplette Pflanze zur Spritproduktion zu verwenden und die Effizienz zu erhöhen. Einer dieser Biokraftstoffe der zweiten Generation ist BtL. Derzeit wird dieser Kraftstoff aber im Gegensatz zu Biodiesel aus Rapsöl oder Ethanol nicht in industriellem Maßstab produziert. Möglich sei das aber, erklärte Kohler. Eine Anlage werde zwischen 400 und 650 Millionen Euro kosten. Der Preis für einen Liter BtL könne bei unter 80 Cent liegen. Im Vergleich zu heutigen Biokraftstoffen werde deutlich mehr an klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen eingespart. Ein Problem sieht die Dena allerdings in der wachsenden Konkurrenz um Biorohstoffe. Auch bei der chemischen Industrie und zur Strom- oder Wärmeerzeugung würden sie immer stärker eingesetzt. Bernd Hops „Die Nutzung von Bioenergie diversifiziert die Agrarlandschaft und ermöglicht den Absatz neuer landwirtschaftlicher Produkte. Dadurch kann sie positive Beschäftigungseffekte und eine Wertschöpfung für den ländlichen Raum mit sich bringen. Einen beispielhaften Erfolg erzielte etwa die Gegend um Güssing (Österreich). In der Landesstatistik wurde diese noch im Jahr 1988 als ärmste Region Österreichs mit den typischen Merkmalen von Peripherisierung wie fehlende Gewerbe- und Industriebetriebe, hohe Abwanderungsrate, hohe Pendlerzahlen und Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe identifiziert.[24] Der Umschwung gelang Güssing 1990 durch eine Gemeinderatsinitiative, in deren Ergebnis das Ziel einer einhundertprozentigen regionalen Energieautarkie beschlossen wurde. Es folgten der Bau einer Biodieselanlage, von Nah- und Fernwärmenetzen, der damals größten Biomasse-Heizkraftanlage Österreichs und von Biogasanlagen, die von konventionellen und ökologisch wirtschaftenden Betrieben beliefert werden. In der Folge siedelten sich zahlreiche Ingenieurbüros und Betriebe - insbesondere der Holz verarbeitenden Industrie- an. So entstanden gut 50 neue Unternehmen mit über neuen direkten und indirekten Arbeitsplätzen in der Region. Die jährliche Wertschöpfung in diesem Bereich beträgt heute 13 Millionen Euro. Mittlerweile ist ein eigener "Ökoenergietourismuszweig" entstanden, es wurden nationale und international tätige Forschungs- und Entwicklungszentren im Erneuerbare-Energien-Bereich aufgebaut, und Güssing wurde 2004 zur "innovativsten Gemeinde Österreichs" ernannt. Für die Zukunft sind technologische und räumliche Erweiterungen geplant. Dabei sollen Leistungen und Wirkungsgrade der vorhandenen Anlagen gesteigert werden sowie neue Technologien und Rohstoffe zur Anwendung kommen. Neben der Forstwirtschaft soll vor allem die Landwirtschaft als Rohstofflieferant gestärkt werden. Auch soll die Bereitstellung von Wärme, Strom und Treibstoffen besser aufeinander abgestimmt werden. Ferner soll das Modell auf den gesamten Bezirk Güssing ausgedehnt werden.[25] Inzwischen entstehen auch in Deutschland "Bioenergiedörfer", beispielsweise das niedersächsische Jühnde und das sachsen-anhaltinische Iden.“ Landwirtschaft und Entwicklung ländlicher Räume Tobias Plieninger / Oliver Bens / Reinhard F. Hüttl MOZ vom Grüne Energie mit Startproblemen Biogasanlagen mit kW Leistung kosten rund 1 Mio. EUR Energie für Zweipersonenhaushalte könnte in Brandenburg aus Biogas gewonnen werden Förderstrategie mit neuen Schwerpunkten –Wachstumskerne benannt – Regierungserklärung angekündigt Presseinformation vom Regierungssprecher Thomas Braune teilt mit: Gleichzeitig wurde festgelegt, die Entwicklungspotenziale in den ländlichen Räumen durch eine verbesserte ressortübergreifende Zusammenarbeit konsequent zu erschließen. Nicht nur die Landwirtschaft garantiert krisensichere Jobs. Auch der Tourismus, die holzverarbeitende Wirtschaft, die Ernährungswirtschaft, die Energiewirtschaft (z.B. Biomasse, Biokraftstoffe), die grüne Biotechnologie und die Gesundheitswirtschaft bieten zukunftssichere Perspektiven im ländlichen Raum. 6. Rolle des ländlichen Raums Die Konzentration von Fördermitteln auf RWK und Branchenkompetenzfelder lässt die Frage unbeantwortet, was mit dem „Rest des Landes“ passiert. Um der möglichen Sorge vorzubeugen, dass der ländliche Raum abgehängt und aufgegeben werden soll (obwohl sich ländliche Räume nicht nur in der Peripherie befinden, sondern auch im Berliner Umland, genau wie sich RWK und Branchen-Schwerpunktorte im ganzen Land verteilen), hat die Landesregierung die IMAG beauftragt, auch einen Vorschlag zur Rolle des ländlichen Raums zu unterbreiten. Brandenburg als ein von ländlichen Räumen bestimmtes Flächenland wird auch künftig in seinem äußeren Erscheinungsbild neben der Forstwirtschaft maßgeblich von Landwirtschaft, Gartenbau und Fischerei geprägt werden. Wenngleich diese Bereiche in der Vergangenheit von erheblichen Strukturveränderungen betroffen waren, beeinflussen sie über ihren umfangreichen Flächenbezug ganz wesentlich den Charakter von Dörfern und Gemeinden. Sie haben darüber hinaus eine unverzichtbare strukturpolitische Bedeutung für die ländlichen Räume, denn von diesen hängen komplette Wirtschaftsbereiche von der pflanzlichen und tierischen Produktion bis zur Vermarktung, Energieerzeugung, Forst- und Holzwirtschaft, Landschaftspflege und Tourismus sowie weite Teile von Dienstleistung und Handwerk als wesentliche Wertschöpfungspotenziale in starkem Maße ab. Zudem kann dieser Sektor wegen der bis zum Jahre 2013 festgelegten EU-Agrarbeihilfen eine berechenbare Stabilisierungsfunktion für die strukturschwachen Räume übernehmen. Ziel der Strategie der nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Räume ist die Sicherung ihrer wirtschaftlichen, naturräumlichen und sozialen Funktionen. Dabei hat die Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume auch der Neuausrichtung der Wirtschaftspolitik im Lande Rechnung zu tragen. Ein Zuwachs bei Wertschöpfung und Arbeitsplätzen im ländlichen Raum wird realistisch betrachtet nur durch integrative Berücksichtigung der klassischen Agrarwirtschaft und aller weiteren Wirkungsfelder und Potenziale erreicht werden. Hierbei gilt folgenden Aspekten besondere Beachtung: - Es sind besonders die Branchenkompetenzfelder zu entwickeln, die ihre Schwerpunkte im ländlichen Raum haben bzw. die aufgrund von Zuliefer- und Abnehmerverflechtungen stark mit dem ländlichen Raum verbunden sind. Dies sind insbesondere Tourismus, holzverarbeitende Wirtschaft, Ernährungswirtschaft, Energiewirtschaft (z.B. Biomasse, Biokraftstoffe), Papier und grüne Biotechnologie. - Außerhalb von Branchenkompetenzfeldern gibt es andere wichtige Potenziale für die Entwicklung des ländlichen Raums wie insbesondere die Gesundheitswirtschaft. Die Gesundheitswirtschaft stellt sich als eine der umsatzstärksten Branchen im Land dar und bietet ein enormes Arbeitsplatzvolumen, ohne selbst ein geschlossenes Branchenkompetenzfeld darzustellen. Komponenten der Gesundheitswirtschaft (Medizintechnik, Wellness, IT-Technik in der Gesundheitswirtschaft) sind durch die Branchenkompetenzfelder Life Sciences, IKT und Tourismus abgedeckt. Die Bedeutung des gesamten Gesundheitswesens als Wirtschaftsfaktor ist gerade für den ländlichen Raum besonders hoch einzuschätzen.4 - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ländliche Raum von den Ausstrahleffekten der RWK profitiert, die im Verhältnis zur Einwohnerschaft bereits überproportional viele Arbeitsplätze –auch für den ländliche Raum - zur Verfügung stellen (in den Gemeinden der RWK wohnen 33% der Brandenburger Bevölkerung, dort befinden sich aber 46,2 % der im Land Brandenburg vorhandenen Arbeitsplätze). Insofern dient die besondere Förderung von Branchenkompetenzfeldern und RWK auch der Entwicklung der ländlichen Räume mit dem Ziel, auch dort neue Arbeitsplätze zu schaffen. Ein Beispiel: Brandenburg ist seit Mitte 2005 der größte Biodieselproduzent Deutschlands und wird nach Fertigstellung aller derzeit geplanten bzw. in Bau befindlichen Anlagen mit großem Abstand der deutsche Spitzenreiter in diesem Bereich sein. Eine solche Entwicklung war nur möglich, weil Agrar- und Industriepolitik aufeinander abgestimmt waren und die GA-Infrastruktur an wichtigen RWK (vor allem in Schwedt) optimal bereitgestellt wurde. Das was beim Biodiesel erreicht wurde, muss auch die Maßgabe für die weitere Verzahnung sektoraler und regionaler (Agrar-) Wirtschaftspolitik sein. Gleichzeitig dienen auch die Förderprogramme des Fachressorts soweit dies möglich ist, der Stärkung der beschriebenen Potenziale. Dies entspricht der Strategie der nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Räume, d.h. der Sicherung ihrer wirtschaftlichen, naturräumlichen und sozialen Funktionen und dem damit verbundenen Oberziel der Erhaltung vorhandener und der Schaffung neuer wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze. Als wichtige Förderprogramme in diesem Kontext sind zu nennen: - Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung. Ziel ist die Förderung der touristischen, infrastrukturellen, kulturellen und sozialen Entwicklung im ländlichen Raum. Unter Beachtung der Förderrahmenbedingungen geht es dabei sowohl um Fragen der Mittelkonzentration (Fördermix) als auch des gezielten Mitteleinsatzes (Identifizierung von Schnittstellen und Abstimmung der Förderung mit anderen Ressorts). Beim naturnahen Tourismus geht es beispielsweise um den Ausbau des Ökotourismus in Großschutzgebieten. - Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen Die künftige investive Förderung wird sich stärker auf arbeitsplatzschaffende Anschubinvestitionen zur Schaffung alternativer Erwerbsmöglichkeiten konzentrieren. - Förderung von forstwirtschaftlichen Maßnahmen. Der bisherige Schwerpunkt der Förderung lag im Bereich des naturnahen Waldumbaus. Wegen der erhöhten Nachfrage ist künftig beabsichtigt, zur Erhöhung des Holzeinschlags die Bildung forstlicher Zusammenschlüsse zu unterstützen. Dabei wird der kleinteilige (private) Waldbesitz besonders berücksichtigt. Neben den genannten investiven Förderprogrammen wirken eine Reihe von flächenbezogenen Programmen, die u.a. natürliche Standortnachteile kompensieren und damit langfristig die standortgerechte Land- und Forstwirtschaft sichern und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums dienen. Diese Programme unterstützen nachhaltige Bewirtschaftungsformen und tragen damit insbesondere den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung. Die Förderprogramme des Fachressorts sind in besonderer Weise durch nationale (Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) und europäische Rahmenbedingungen bestimmt und damit in ihrer Flexibilität eingeschränkt 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Historische Rahmenbedingungen
Flurformen Einödflur (Altsiedelgebiete, Allgäu und Norddeutschland, Westfalen) Gewannflur (unterschiedliche Bodenfruchtbarkeit, Besitzzerstückelung/ Erbrecht) Blockflur Hufe (Kolonisationsgebiete: Rodephase Jhrdt. in Mittelgebirgen; Marsch- und Moorbesiedlung Norddeutschlands im 17./18. Jh. absolutistischer Landesausbau) Allmende, Gemeinheit (gemeinsame Weide und Wald der Bauern – nicht unterbäuerlicher Schichten) 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Gewannflur – Flurzwang
Zur Grafik: Eine typische Gemarkung in der Geest (Albstedt, Kreis Cuxhaven) vor der Verkoppelung. 26 Hausbesitzer teilten sich die in 400 Parzellen zersplitterte privaten Wiesen und Ackerland (durchschnittlich 0,3 ha pro Parzelle). Das Privatland umfaßte 140 ha, die Gemeinheit 634 ha (450 ha Heide, 60 ha Moor, 90 ha Angerweide, 25 ha Wald und Busch, 9 ha Furhkamp). Hirten und Hütejungen weideten auf der Gemeinheit 600 Schafe, 120 Rinder, dazu Pferde, Schweine und Gänse. Die staatlich Ansiedlungspolitik schuf 2 Ansiedlerstellen im Süden des Dorfes. 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Nachteile ländlicher Bodenordnung
Gemengelage  Flurzwang Weide-/Hütungsrechte (auf den Brachen) Allmende (Problem Gemeingut: Degradierung, Landverschönerungsbewegung) Flurbereinigung: Auflösung der Allmende („Gemeinheitsteilung“) Steigerung der Erträge (Produktivitätsgewinn) stärkste Behinderung für Landwirtschaft: -          Flurzwang -          Weiderechte (auf den Brachen) -          Allmende -          Gemengelage Anreiz für Ackerbau geringer als für Viehwirtschaft Ø     1550 Vereinödung (Allgäu, Schwaben) Auflösung der Allmende, Ablösung der Nutzungs- und Überfahrtsrechte, Bildung von vollarrondierten Einzelhöfen auf den ehemaligen Allmende: freiwillige Vereinbarungen mit Genehmigung des Landesherrn, Höhepunkt der Arrondierungsbewegung (abrunden, zusammenlegen), Vereinödungsbewegung: zweite Hälfte des 18. Jh. verbesserte Bewirtschaftungsmöglichkeit, Steigerung der Erträge, der Produktivität 1800: Landesverschönerungsbewegung (Vorherr, von Hazzi, Fürst, Voit oder von Nagel) Vorherr 1808: "Fingerzeig über die Verschönerung Deutschlands". 1817: Aufruf: "Erst sind die Dörfer und die Teile des platten Landes zu verschönern, dann muss die Reihe an die Städte und zuletzt an die Residenzen der Großen kommen." -          Gemeinnützigkeit Merkmal der Landesverschönerung, Gegensatz zu Landschaftsgärtnerei der Fürsten und Adel: Franz von Anhalt-Dessau (Wörlitzer Park) Lenné für Preußen oder Pückler-Muskau. Nicht frei von herrschaftlichem Eigennutz. Ursache für Bewegung: -          Verbreitete Degradierung der Gemeinheit (Allmende), harsche Kritik aufgeklärter Beamten/ Schriftsteller -          ca. 1/3 der Nutzfläche in Nordwestdeutschland -          Problem des öffentl. Gutes: Jeder will maximal nutzen, niemand zum Unterhalt beisteuern Lösung im Rahmen der „Flurbereinigungsbewegung“: Privatisierung der Allmende durch Aufteilung Ø     1807 Aufhebung der Erbuntertänigkeit Ø     1811 Regelungen zur Entschädigung für die Aufhebung der Erbuntertänigkeit und Erwerb von landwirtschaftlichen Gütern Ø     1821 Gemeinheitsteilungsordnung Regelung der Separation oder Trennung von Guts- und Bauernland in der Feldflur, Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie Neueinteilung der Feldmark und Anlage eines Wegenetzes Beseitigung der Gemengelage, Aufhebung der gegenseitigen Hütungsrechte. In den 1880er Jahren kann die Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung der Grundstücke als abgeschlossen betrachtet werden. Flurbereinigung aus der Sicht des Naturschutzes: Ernst Rudorff 1880 (Begründer der Naturschutzbewegung im 19. Jhrdt): Flurbereinigung ist „gewaltsame Aufzwingung einer abstrakten Theorie auf das bunte anmuthige Land“. „Jede vorspringende Waldspitze wird dem Gedanken der bequemen geraden Linie zuliebe rasiert, keine Lichtung, auf die das Wild heraustreten könnte mehr geduldet. Die Bäche müssen sich bequemen, geradeaus zu fließen. Bei der rechtwinkligen Einteilung der Grundstücke fallen dann auch alle Hecken und einzelnen Bäume oder Büsche der Axt zum Opfer.“ Rudorff gibt große Summen aus, um Waldränder und Wiesen vor der preußischen Flurbereinigung zu retten. (taz ) 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Notwendigkeit der Flurbereinigung
1. Zersplitterung (u.a. Erbrecht: „Realteilung“) 2. Flurzwang (Gewannflur) 3. Aus Grundherrschaft herauslösen 4. Allmendeauflösung Moderne Landwirtschaft, Maschineneinsatz: (Traktor, Drescher) Feldwege, größere Schläge, Vermeidung langer Wege (Kraftstoffverbrauch), Arbeitsaufwand, Produktionskosten, Arbeitsproduktivität, Begriffe: Gemeinheitsteilung (Allmende), Konsolidation, Separation (Trennung von Guts- und Bauernland), Verkoppelung, Vereinödung/Aussiedlerhof, Feldbereinigung, Flurbereinigung, Umlegung, Regulierung Gewannflur (Flurzwang: Fehlen von Feldwegen, Feld ist Acker und Zuweg zum Nachbarfeld: einzuhaltende Reihenfolge bei Feldarbeiten um Flurschaden durch Überquerung von Nachbarfeldern zu vermeiden) Die “Verkoppelung” ist Teil der Agrarreformen in Schleswig-Holstein. Sie bezeichnet die Privatisierung der bis dahin genossenschaftlich genutzten Acker- Weide- und Wiesenländereien der nicht einem Gut untertänigen Dörfer im östlichen Hügelland und auf der Geest. Insbesondere die Ackerflächen wurden zum Teil noch gemeinschaftlich bewirtschaftet, weil die Flächen oft in schmale Besitzstücke geteilt waren. Deshalb mußte die einzelnen, “Gewann” genannten Ackerschläge gemeinsam, in “Feldgemeinschaft” bewirtschaftet werden. Man sprach vom “Flurzwang”. Die Verkoppelung begann auf dem Sundewitt und in Angeln schon Ende des 16. Jahrhunderts. Zunächst war die Herrschaft jedoch skeptisch, fürchtete Steuerausfälle. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde in Dithmarschen begonnen zu verkoppeln. Da die Separierung der kollektiv bewirtschafteten Äcker erhebliche betriebswirtschaftliche Freiheit brachte und das Interesse der Eigentümer wuchs, auf ihrer Fläche gewinnbringender zu wirtschaften, konnten sich die Landesherren nicht mehr länger gegen die Verkoppelung stellen erfolgte eine Verordnung für das Herzogtum Schleswig, 1767 begann die Verkoppelung im herzoglichen, 1770 im königlichen Anteil Holsteins. Kommissionen begleiteten den oft schwierigen Prozeß, alle Beteiligten bei der Parzellengröße und der Bodengüte gerecht zu behandeln. Verkoppelt wurden nicht nur die urbaren Ländereien, sondern unter den Hofbesitzern auch Teile der “Gemeinheiten” ( Allmenden) Wald, Moor und Heide. Verlierer dieses Prozesses waren meist die Kätner. Die "Gemeinheitsteilungen" wurden erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschlossen. Die Verkoppelung trug wesentlich zur Steigerung der Erträge bei. Sie veränderte nicht nur die Besitzverhältnisse grundlegend, sondern auch das Aussehen des Landes. Erst mit der Verkoppelung wurden auch die noch heute weite Teile des Landes prägenden Knicks im großen Stil angelegt. Der hohe Bedarf an Gehölzen, der sich nicht mehr allein durch die Entnahme aus den Wäldern bestreiten ließ, war auch eine der frühen Ursachen, daß sich Baumschulen entwickelten. 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Geschichte der Flurbereinigung
Bayern 1550 Vereinödung (Allgäu, Schwaben), freiwillig 1791 Erste Vereinödungsordnung (Kempten) 1861 ZusammenlegungsG, Beseitigung Besitzzersplitterung (insb. In Franken wg. Erbrecht) 1886 Flurbereinigungsgesetz Großherzogtum Hessen 1854 ZusammenlegungsG: Zustimmung Hälfte Eigentümer mit > als zwei Drittel Fläche. 1923 Zusammenlegungsgesetz (Zustimmungserfordernis niedriger) Preußen 1821 Gemeinheitsteilungsordnung (+Separation) In 100 Jahren bis 1914 Entwicklung des klass. Neuordnungsverfahrens Bayern 550 Vereinödung (Allgäu, Schwaben) Auflösung der Allmende, Ablösung der Nutzungs- und Überfahrtsrechte, Bildung von vollarrondierten Einzelhöfen auf den ehemaligen Allmende: freiwillige Vereinbarungen mit Genehmigung des Landesherrn Im Allgäu und nördlich des Bodensees kam es in der zweiten Hälfte des 18. Jh. zu einem Höhepunkt der Arrondierungsbewegung, deren Anfänge bis 1551 zurückreichen “Durch die Beseitigung des Flurzwangs und der Gemengelage, eine verbesserte Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundbesitzes und damit durch eine Steigerung der Erträge und der Produktivität nahm die Vereinödungsbewegung wesentliche Ziele der modernen Flurbereinigung vorweg” (A. Layer, 1054). Ø      1791 Erste Vereinödungsordnung (Kempten) Einheitliche Regelung des Verfahrens Preußen: Ø      1807 Aufhebung der Erbuntertänigkeit Ø      1811 Regelungen zur Entschädigung für die Aufhebung der Erbuntertänigkeit und Erwerb von landwirtschaftlichen Gütern Ø      1821 Gemeinheitsteilungsordnung Regelung der Separation oder Trennung von Guts- und Bauernland in der Feldflur, Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie Neueinteilung der Feldmark und Anlage eines Wegenetzes Beseitigung der Gemengelage, Aufhebung der gegenseitigen Hütungsrechte. In den 1880er Jahren kann die Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung der Grundstücke als abgeschlossen betrachtet werden. Ø      1861 Gesetz betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke, Beseitigung der Besitzzersplitterung (insbesondere in Franken aufgrund des dort geltenden Erbrechts) Ø      1886 Flurbereinigungsgesetz Großherzogtum Hessen Ø      1854 Zusammenlegungsgesetz Zustimmung von Hälfte der Eigentümer mit mehr als zwei Drittel der Fläche und Hälfte des Steuerkapitals musste vorliegen. Ø      1923 Zusammenlegungsgesetz Zustimmungserfordernis wurde jeweils niedriger angesetzt. Herzogtum Nassau Ø      1750 Zusammenlegungen Zusammenlegungen durch freiwillige Vereinbarungen wegen starker Besitzzersplitterung aufgrund Erbrecht Ø      1829 Konsolidationsordnung mit Verfahrensvorschriften Zusammenlegung und Anlage eines Wegenetzes wenn zwei Drittel der Gemeindemitglieder mit mindestens der Hälfte der Fläche zustimmten. 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Flurbereinigung Reich, Bund: 1936 Reichsumlegungsgesetz: „Erweckung der im Boden schlummernden Wachstumskräfte“ (Zusammenlegung, Anlage von Wegen, Gräben, Ent‑ und Bewässerungen, Kultivierung von Ödland) Grundsatz: Land von gleichem Wert zurück 1954 Flurbereinigungsgesetz: Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung 1976 Novellierung Flurbereinigungsgesetz: Erweiterung zu Instrument der Landentwicklung, Verankerung Naturschutzgedanken, selbstständiges Planfeststellungsrecht der Flurbereinigungsbehörden  Reichsumlegungsgesetz von 1936: § 1 Grundstückszusammenlegung (Feld‑ oder Flurbereinigung): Verfahren zur Zusammenlegung zersplitterten ländlichen Grundbesitzes, in dem unter Mitwirkung der Gesamtheit der Grundstückseigentümer Maßnahmen zur Erweckung der im Boden schlummernden Wachstumskräfte einschließlich der Anlage von Wegen, Gräben, Ent‑ und Bewässerungen, Kultivierung von Ödland und dergleichen vom Amts wegen durchgeführt werden. Jeder erhält für seinen Grundbesitz grundsätzlich Land von gleichem Wert zurück. 1954 Flurbereinigungsgesetz: Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung 1976 Novellierung des Flurbereinigungsgesetzes ð                 Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ð                 Förderung der Landentwicklung ð                 verstärkte Verankerung des Naturschutzgedankens ð                 selbstständiges Planfeststellungsrecht der Flurbereinigungsbehörden Bis zum ersten Weltkrieg entwickelte sich in 100 Jahren das Instrumentarium der klassischen Neuordnungsverfahren. 1936 Reichsumlegungsgesetz löst Landesgesetze ab. Flurbereinigungsgesetz von 1953 löst Reichsregelungen ab. Novelle 1976 erweitert die agrarisch ausgerichtete Flurbereinigung hin zu einem Instrument der Landentwicklung Drei Oberziele der Flurbereinigung -          Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft -          Förderung der allgemeinen Landeskultur (Naturpotential optimal gestalten und sichern , „Hecke“) -          Förderung der Landentwicklung (Entwicklungsziele der Raumordnung verwirklichen) 1990 Alte Länder: Verfahren (33 % Land- und Forstwirtschaft, 19 % Verkehr (überörtlich), 16 % Naturschutz/Landschaftspflege, 11 % Städtebau, 9 % Freizeit und Erholung Maßnahmespektrum: -          Bodenordnung -          Wege- und Gewässer, -          Bodenverbesserung -          Landschaftsgestaltung -          Dorferneuerung Nicht immer entwickelte sich die Landschaft dabei zum Vorteil: Zitat: Ernst Rudorff 1880 (Begründer der Naturschutzbewegung im 19. Jhrdt): Flurbereinigung ist „gewaltsame Aufzwingung einer abstrakten Theorie auf das bunte anmuthige Land“. „Jede vorspringende Waldspitze wird dem Gedanken der bequemen geraden Linie zuliebe rasiert, keine Lichtung, auf die das Wild heraustreten könnte mehr geduldet. Die Bäche müssen sich bequemen, geradeaus zu fließen. Bei der rechtwinkligen Einteilung der Grundstücke fallen dann auch alle Hecken und einzelnen Bäume oder Büsche der Axt zum Opfer.“ Rudorff gibt große Summen aus, um Waldränder und Wiesen vor der preußischen Flurbereinigung zu retten. (taz ) 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Flurbereinigung – Kritik der Naturschützer
Ernst Rudorff 1880 (Begründer der Naturschutzbewegung im 19. Jhrdt): „gewaltsame Aufzwingung einer abstrakten Theorie auf das bunte anmuthige Land“ „Jede vorspringende Waldspitze wird dem Gedanken der bequemen geraden Linie zuliebe rasiert“ „Die Bäche müssen sich bequemen, geradeaus zu fließen.“ Quelle: taz Nicht immer entwickelte sich die Landschaft dabei zum Vorteil: Zitat: Ernst Rudorff 1880 (Begründer der Naturschutzbewegung im 19. Jhrdt): Flurbereinigung ist „gewaltsame Aufzwingung einer abstrakten Theorie auf das bunte anmuthige Land“. „Jede vorspringende Waldspitze wird dem Gedanken der bequemen geraden Linie zuliebe rasiert, keine Lichtung, auf die das Wild heraustreten könnte mehr geduldet. Die Bäche müssen sich bequemen, geradeaus zu fließen. Bei der rechtwinkligen Einteilung der Grundstücke fallen dann auch alle Hecken und einzelnen Bäume oder Büsche der Axt zum Opfer.“ Rudorff gibt große Summen aus, um Waldränder und Wiesen vor der preußischen Flurbereinigung zu retten. (taz ) 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Bodenordnung in Ostelbien: „Junkerland“
Ursprünglich starke Bauern (Kolonisationsgebiet; Bauernkrieg ohne sie) Erbuntertänige und Leibeigene innerhalb 100 Jahren Steigende Getreidepreise machen Eigenwirtschaft der Grundherrn rentabel Einzug wüster Bauernstellen „Bauernlegen“ in Gebieten ohne Bauernschutz (Mecklenburg-Vorpommern, nicht in Brandenburg-Preußen) Schaffung neuer Bauernstellen für Fronarbeit Erhöhung der Fronen, mehr Fronen durch steigende EW-Zahl Großgrundbesitz 1850: Rittergüter (>200 ha) und Großbauern ( ha) Bauern: mittelbäuerl. ( ha), kleinbäuerl. Betriebe (< 10 ha) Entwicklung des Großgrundbesitzes / Gutsbesitzes in ostelbischen Gebieten: keine Beteiligung der ostelbischen Bauern am Bauernkrieg 1525 in Mittel- und Südwestdeutschland, ursprünglich starke Rechtsstellung „Angeworbene“ freie Bauern, die mäßige Abgaben und Fronen an Grundherrn zu leisten hatten; Umwandlung alter bäuerliche Rechte in weniger als 100 Jahren. Aus freien Bauern Erbuntertänige und Leibeigene verlorener Bauernkrieg, Vergrößerung der gutsherrlichen Eigenwirtschaften (Vorphase ab 1540/80; forcierter Ausbau Jahre danach) o       Einzug wüster Bauernstellen o       Schaffung neuer Bauernstellen zur Rekrutierung von Fronarbeit o       „Bauernlegen“ zunächst von geringer Bedeutung o       Erhöhung der Fronen vor 30-jährigem Krieg (Maximum wird erreicht) Bauernlegen: Einziehung dienstpflichtiger Bauernstellen in den Gutsbesitz (Eigenwirtschaft) des Grundherrn  Erklärung: steigende Getreidepreise machen Eigenwirtschaft (besonders in den Gunstgebieten höherer Bodenfruchtbarkeit - Mecklenburg) rentabel, steigende Bevölkerungszahlen erlauben mehr Frondienste o       Im 18 Jhrhdt. nach Ausgleich der Bevölkerungsverluste des 30-jährigen Krieges ähnliche Preis- und Bevölkerungskonstellation wie vor In Gebieten ohne Bauernschutzpolitik (insbesondere Mecklenburg) besonderes aktives „Bauernlegen“ (Einziehung dienstpflichtiger Bauernstellen in den Gutsbesitz zur Vergrößerung der Eigenwirtschaft; Übergang zu Eigenbetrieben mit Lohnarbeit Um 1850 bestehen in Ostelbien je Rittergüter (meist über 200 ha) u. großbäuerl. Betriebe ( ha) sowie ca. 250'000 mittelbäuerl. ( ha) u. gut 530'000 kleinbäuerl. Betriebe (unter 10 ha). Deutsche Teilung Osten: Bodenreform 1945 (Neubauern), Kollektivierung, LPG günstige Ausgangsposition nach der Wende (Großbetriebsstruktur, statt bäuerlicher Landwirtschaft) LPG im Schnitt ha groß Westen: Leitbild bäuerliche Landwirtschaft, Flurbereinigungen unter Beibehaltung der Betriebsgrößen, allmähliche Vergrößerung der Betriebe durch Ausscheiden der Kleinbauern, Nebenerwerbslandwirtschaft. Vollerwerbsbetrieb im Schnitt 35 ha. Nach der Wende Anpassung im Osten, Neuordnung der Eigentumsverhältnisse Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 Bauernkrieg 1525: Die 12 Artikel gehören zu den bekanntesten Forderungen, die die Bauern im deutschen Bauernkrieg 1525 in Memmingen gegenüber dem Schwäbischen Bund erhoben hatten. Die 12 Artikel 1.      Jede Gemeinde soll das Recht haben ihren Pfarrer zu wählen und ihn zu entsetzen [abzusetzen], wenn er sich ungebührlich verhält. Der Pfarrer soll das Evangelium lauter und klar ohne allen menschlichen Zusatz predigen, da in der Schrift steht, daß wir allein durch den wahren Glauben zu Gott kommen können. 2.      Von dem großen Zehnten sollen die Pfarrer besoldet werden. Ein etwatiger Überschuß soll für die Dorfarmut und die Entrichtung der Kriegssteuer verwandt werden. Der kleine Zehnt soll abgetan [aufgegeben] werden, da er von Menschen erdichtet ist, denn Gott der Herr hat das Vieh dem Menschen frei erschaffen. 3.      Ist der Brauch bisher gewesen, daß man uns für Eigenleute [Leibeigene] gehalten hat, welches zu Erbarmen ist, angesehen das uns Christus alle mit seinen kostbarlichen Blutvergießen erlöst und erkauft hat, den Hirten gleich wie den Höchsten, keinen ausgenommen. Darum erfindet sich mit der Schrift, das wir frei sind und sein wollen. 4.      Ist es unbrüderlich und dem Wort Gottes nicht gemäß, daß der arme Mann nicht Gewalt hat, Wildbrett, Geflügel und Fische zu fangen. Denn als Gott der Herr den Menschen erschuf, hat er ihm Gewalt über alle Tiere, den Vogel in der Luft und den Fisch im Wasser gegeben. 5.      Haben sich die Herrschaften die Hölzer [Wälder] alleine angeeignet. Wenn der arme Mann etwas bedarf, muß er es um das doppelte Geld kaufen. Es sollen daher alle Hölzer, die nicht erkauft sind [Gemeint sind ehemalige Gemeindewälder, die sich viele Herrscher angeeignet hatten] der Gemeinde wieder heimfallen [zurückgegeben werden], damit jeder seinen Bedarf an Bau und Brennholz daraus decken kann. 6.      Soll man der Dienste [Frondienste] wegen, welche von Tag zu Tag gemehrt werden und täglich zunehmen ein ziemliches Einsehen haben [sie ziemlich reduzieren], wie unsere Eltern gedient haben, allein nach Laut des Wort Gottes. 7.      Soll die Herrschaft den Bauern die Dienste nicht über das bei der Verleihung festgesetzte Maß hinaus erhöhen [Eine Anhebung der Fron ohne Vereinbarung war nicht unüblich]. 8.      Können viele Güter die Gült [Pachtabgabe] nicht ertragen. Ehrbare Leute sollen diese Güter besichtigen und die Gült nach Billigkeit neu festsetzen, damit der Bauer seine Arbeit nicht umsonst tue, denn ein jeglicher Tagwerker ist seines Lohnes würdig. 9.      Werden der große Frevel (Gerichtsbußen) wegen stets neuen Satzungen gemacht. Man straft nicht nach Gestalt der Sache, sondern nach belieben [Erhöhungen von Strafen und Willkür bei der Verurteilung waren üblich]. Ist unsere Meinung, uns bei alter geschriebener Strafe zu strafen, darnach die Sache gehandelt ist, und nicht nach Gunst. 10.  Haben etliche sich Wiesen und Äcker, die einer Gemeinde zugehören [Gemeindeland, das ursprünglich allen Mitgliedern zur Verfügung stand], angeeignet. Die wollen wir wieder zu unseren gemeinen Händen nehmen. 11.  Soll der Todfall [eine Art Erbschaftssteuer] ganz und gar abgetan werden, und nimmermehr sollen Witwen und Waisen also schändlich wieder Gott und Ehre beraubt werden. 12.  Ist unser Beschluß und endliche Meinung, wenn einer oder mehr der hier gestellten Artikel dem Worte Gottes nicht gemäß wären ..., von denen wollen wir abstehen, wenn man es uns auf Grund der Schrift erklärt. Wenn man uns schon etliche Artikel jetzt zuließe und es befände sich hernach, daß sie Unrecht wären, so sollen sie von Stund an tot und absein. Desgleichen wollen wir uns aber auch vorbehalten haben, wenn man in der Schrift noch mehr Artikel fände, die wieder Gott und eine Beschwernis des Nächsten wären. Luther und die 12 Artikel Die Bauern trugen schwer unter den vielen ihnen auferlegten Lasten und sahen in den Standpunkten Luthers und der Reformation die Bestätigung, dass die meisten davon nach Gottes Willen nicht vorgesehen waren. Luther war aber nicht erbaut über die Aufstände der Bauern und deren Berufung auf ihn. Möglicherweise sah er darin schädliche Folgen für die Sache der Reformation. Er wandte sich an die Bauernschaft und ermahnte sie zum Frieden. Auch an die Herren schrieb er: Sie haben zwölf Artikel aufgestellt, unter denen einige so gerecht sind, daß sie euch vor Gott und der Welt zur Schande gereichen. Doch sie sind fast alle auf ihren Nutzen und ihnen zugut abgestellt und nicht aufs beste ausgearbeitet. [...] Nun ist's ja auf die Dauer unerträglich, die Leute so zu besteuern und zu schinden. Im Mai 1525 erscheint seine Schrift Wider die mörderischen und räuberischen Rotten der Bauern mit der er sich auf die Seite der Obrigkeit schlägt und diese zur Vernichtung der Bauern aus Sorge um die gottgefügte Ordnung aufruft. 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Ländl. Bodenordnung: Deutsche Teilung
Osten: Bodenreform 1945/49, Kollektivierung 1952/60, LPG Großbetriebe: im Schnitt ha 1989: LPG, 464 volkseigene Güter (VEG) Westen: bäuerliche Landwirtschaft Flurbereinigung unter Beibehaltung Betriebsgrößen 1990: im Schnitt 18 ha, Ausscheiden der Kleinbauern Bodenreform: „Junkerland in Bauernhand“ Etwa 2,1 Mio. ha Landes wurden in Parzellen zu jeweils 5 ha an insgesamt als „Neubauern“ bezeichnete Bodenbewerber vergeben, bei denen es sich größtenteils um frühere Landarbeiter, Flüchtlinge und Industriearbeiter handelte. Die restlichen Flächen gingen in den Besitz der öffentlichen Hand über( Volkseigene Güter VEG). Etappen im Osten: Bodenreform : Enteignung Großgrundbesitz (>100 ha, ohne Kirchen, Insitute, Gebietskörperschaften), Nazis, Kriegsverbrecher, Verteilung an Flüchtlinge, Neubauern, Landarbeiter, landarme Bauern, Gründung volkseigene Güter Ab Übergang zur genossenschaftlichen Produktion S. 4f Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Umwandlung bis 1991 in Einzelunternehmen, GbR, GmbH, Genossenschaften Deutsche Teilung Osten: Bodenreform 1945 (Neubauern), Kollektivierung, LPG günstige Ausgangsposition nach der Wende (Großbetriebsstruktur, statt bäuerlicher Landwirtschaft) LPG im Schnitt ha groß Westen: Leitbild bäuerliche Landwirtschaft, Flurbereinigungen unter Beibehaltung der Betriebsgrößen, allmähliche Vergrößerung der Betriebe durch Ausscheiden der Kleinbauern, Nebenerwerbslandwirtschaft. Vollerwerbsbetrieb im Schnitt 35 ha. Nach der Wende Anpassung im Osten, Neuordnung der Eigentumsverhältnisse Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Ländl. Bodenordnung: Deutsche Einheit
Osten: Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Umwandlung in Einzelunternehmen, GbR, GmbH, Genossenschaften: 2001: 183 ha (1990: ha), Pachtanteil: 88 % der LNF Westen: bäuerliche Landwirtschaft 2001: im Schnitt 28 ha (von 18 ha 1990), Pachtanteil: 64 % der LNF Ausscheiden der Kleinbauern, Flurbereinigung 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Ländl. Bodenordnung: Deutsche Einheit
Ostkuh produktiver als Westkuh sächsische Kuh: 21 l/Tag, bayerische Kuh: 16 l/Tag  Deutschlands Kühe geben von Jahr zu Jahr mehr Milch. Im Jahr 2004 stieg die Milchleistung einer Kuh im Schnitt auf 6585 Kilogramm pro Jahr, das waren 48 Kilogramm mehr als 2003, wie die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle (ZMP) am Freitag mitteilte. Verglichen mit 1994 beläuft sich das Plus auf Kilogramm. Am meisten Milch geben Kühe in den östlichen Bundesländern. Spitzenreiter war 2004 Sachsen mit jährlich 7652 Kilogramm pro Kuh vor Mecklenburg-Vorpommern (7625) und Brandenburg (7602). Am Ende rangierten Kühe in Bayern (5814) und Baden-Württemberg (5809 Kilogramm). Dpa, Tsp. vom Zusammenhang von Milchleistung und Betriebsgröße? (Futtermitteleinsatz, Haltungsbedingungen, Freilauf) 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Flurbereinigung – Ziele, Maßnahmen
Oberziele Verbesserung Produktions- und Arbeitsbedingungen (Land- und Forstwirtschaft) Förderung Landeskultur (Naturpotential sichern: „Hecke“) Förderung Landentwicklung (Entwicklungsziele d. Raumordnung) Maßnahmen Bodenordnung Wege- und Gewässerbau Bodenverbesserung Landschaftsgestaltung Dorferneuerung  FlurbG § 37 (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen. (2) Flurbereinigungsbehörde hat öffentliche Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen. (3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen. FlurbG § 38 Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), /* geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), */ und Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. Die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten. FlurbG § 39 (1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen. (2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden. FlurbG § 58 (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist. (2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften. (3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde. (4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Flurbereinigung - Zahlen
Verfahren in 1990 anhängig (Alte Länder): 33 % Land- und Forstwirtschaft 19 % Verkehr (überörtlich) 16 % Naturschutz/Landschaftspflege 11 % Städtebau 9 % Freizeit und Erholung Handwörterbuch der Raumordnung, ARL, S. 587, Stichwort „Ländliche Neuordnung“ FlurbG § 37 (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen. (2) Flurbereinigungsbehörde hat öffentliche Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen. (3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen. FlurbG § 38 Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), /* geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), */ und Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. Die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten. FlurbG § 39 (1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen. (2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden. FlurbG § 58 (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist. (2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften. (3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde. (4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Flurbereinigungsverfahren § 41 FlurbG
Einleitende Information für Bürger und Behörden Flurbereinigungsbeschluss / Anordnung (Gebietsfeststellung) Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wählen Wertermittlung der Grundstücke (Acker/Forst: Nutzen/Bodenwert, Bauflächen: Verkehrswert) Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan: Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit Vorstand Teilnehmergemeinschaft, Anhörungstermin TÖB, landwirtschaftl. Berufsvertretung, Ladungsfrist 1 Monat, Einwendungen nur bei Anhörung; Planfeststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde (§ 41 FlurbG) Planung ausführen Vermessung des neuen Wege- und Gewässernetzes Wunschtermin für die Teilnehmer über ihre Zuteilung  Vorläufige Besitzeinweisung nach Absteckung der neuen Grundstücke  Flurbereinigungsplan mit Anhörungstermin   (Vorzeitige) Ausführungsanordnung Öffentliche Bücher berichtigen Schlussfeststellung Ablauf im Bild: Beteiligte (Teilnehmergemeinschaft) [Bearbeiten] Beteiligt am Verfahren bzw. den Maßnahmen einer Flurbereinigung sind als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Umlegungsgebiet sowie als Nebenbeteiligte u.a.: Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken betroffene Gemeinden Bedarfs- und Erschließungsträger Wasser- und Bodenverbände landwirtschaftliche Berufsvertretung Handwörterbuch der Raumordnung, 1995, S. 587 Ländliche Neuordnungsverfahren folgen dem Prinzip der - Privatnützigkeit (Neuordnung dient dem Interesse der Teilnehmer) - Subsidiarität (Teilnehmergemeinschaft, als mit der Anordnung gebildete KöR, hat Auftrag zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, die später von den Wasser- und Bodenverbänden oder den Gemeinden übertragen werden) Ablauf eines Flurneuordnungsverfahrens Einleitende Information Vor der Anordnung eines Flurneuordnungsverfahrens werden die voraussichtlich Beteiligten intensiv über das geplante Verfahren informiert. (Zweck, Ziele, geschätzte Kosten etc.) Dazu dienen Öffentliche Informationsveranstaltungen des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung, Bügerversammlungen, Öffentliche Gemeinderatssitzungen, die Mitteilungsblätter der Gemeinden, die örtliche Presse usw. Selbstverständlich können bei Fragen das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung (Bürgerreferent) oder das Landesamt für Flurneuordnung Auskunft erteilen. Flurbereinigungsbeschluss Der Flurbereinigungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt der oberen Flurneuordnungsbehörde oder der unteren Flurneuordnungsbehörde durch den eine Flurneuordnung angeordnet, das Flurbereinigungsgebiet festgestellt und Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt werden. Anordnung Ein Flurbereinigungsverfahren wird mit dem Flubereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörden) angeordnet. Mit der zum Flurbereinigungsbeschluss gehörenden Gebietskarte werden das Flurbereinigungsgebiet festgestellt, der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben. Der Flurbereinigungsbeschluss wird ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietskarte wird in der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden zur Information der Bürger/innen öffentlich ausgelegt. Welche Aufgaben hat der Vorstand? Der Vorstand vertritt die Interessen der Teilnehmergemeinschaft (TG). Er führt die Geschäfte der TG und übernimmt deren Aufgaben. Die Kassenführung und die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen kann auf den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) übertragen werden. Der Vorstand wirkt bei der Wertermittlung, der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans und den Grundsätzen für die Neugestaltung mit. Wie setzt sich der Vorstand zusammen? Der Vorstand besteht in der Regel aus Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung (AFL) bestimmt. Sie richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer, nach der Größe des Flurbereinigungsgebietes und der Zahl der Flurbereinigungsgemeinden. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Stellvertreter. Mindestens ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter müssen Nichtbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren sein, also Personen, die keine Eigentums- oder Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet haben. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden des Vorstands und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich. Wie wird der Vorstand gewählt? Das AFL lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl. Der Vorstand wird von den anwesenden Teilnehmern oder deren Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer hat je eine Stimme pro Vorstandsmitglied und Stellvertreter. Gemeinschaftliche Eigentümer (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaft) gelten als ein Teilnehmer. Als Vorstandsmitglieder sind die Kandidaten gewählt, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen, als Stellvertreter diejenigen mit den nächst höheren Stimmzahlen. Wie werden die Vorstandsmitglieder entschädigt? Der Vorstand wirkt ehrenamtlich. Von der TG wird eine Aufwandsentschädigung bezahlt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet das AFL. Wertermittlung Wozu Wertermittlung? Die Wertermittlung wird zur Sicherstellung der Wertgleichheit von Einlage (alte Grundstücke) und Abfindung (neu zugeteilte Grundstücke) durchgeführt. Wen betrifft die Wertermittlung? Die Wertermittlung umfasst alle Grundstücksflächen des Flurbereinigungsgebietes und betrifft damit alle Grundstückseigentümer und Pächter, die Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren sind. Was wird bewertet? Bewertet werden alle Grundstücke sowie - falls notwendig - deren wesentlichen Bestandteile, z.B. Bäume, Beerensträucher, bauliche Anlagen. Nach was wird bewertet? Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach dem Nutzen bewertet, der sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ergibt. Der Nutzen richtet sich nach dem jeweiligen Bodenwert, der sich aus der natürlichen, nachhaltigen Ertragsfähigkeit ergibt. Bauflächen, Bauland und bauliche Anlagen werden nach dem Verkehrswert bestimmt. Welche Vorarbeiten sind notwendig? Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage der Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz. Vor der örtlichen Durchführung wird der Rahmen der Wertermittlung festgelegt. Die vorkommenden Böden werden in einer Übersicht dargestellt und die auftretenden Bodenklassen festgestellt. Für jede Bodenart werden bestimmende Grablöcher ausgewählt, die über das ganze Flurbereinigungsgebiet verteilt sind. Diese Grablöcher dienen als Vergleichsstücke. Diese Grablöcher dienen als Vergleichsstücke. Außerdem werden Zu- und Abschläge für Hanglagen, Waldeinflüsse, Strommasten u.a. festgelegt. Wer bewertet? Die Wertermittlung wird durch unabhängige, anerkannte landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ausgewählt. Wie wird die Wertermittlung vor Ort durchgeführt? Die flächenhafte Bewertung erfolgt durch eine Begehung i.d.R. quer zur Bewirtschaftungsrich-tung. Im Rasterabstand von m werden je nach Bodenwechsel, Flurstruktur und Gelände Bodenproben entnommen. Dies geschieht mit Hilfe eines Bohrstocks. Der Bohrstock ist ein hoh-ler, halboffener Metallstab. Dieser wird in den Boden geschlagen und wieder herausgedreht. Anhand der nun sichtbaren Bodenschichten kann der Sachverständige die jeweilige Bodenklasse bestimmen. Diese Bodenwerte werden unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge in eine Kar-te eingetragen, den Bodenwertriss. Während der Wertermittlung werden die Bewertungen der Bodenproben von Zeit zu Zeit verglichen und auf die bestimmenden Grablöcher abgeglichen. Da-durch ist eine Kontrolle zur Einhaltung des Wertrahmens gewährleistet. Was passiert mit den Ergebnissen? Aus den Bodenwertrissen wird die Bodenwertkarte hergestellt. Darin werden besonders die Grenzen der einzelnen Bodenklassen dargestellt und jede Fläche einer Bodenklasse durch eine bestimmte Farbe gekennzeichnet. Die Ergebnisse ermöglichen, dass für jedes Grundstück Werteinheiten (WE) berechnet werden. Mit diesen ergibt sich über den Kapitalisierungsfaktor ein Geldbetrag, der z.B. auch für Entschädigungen herangezogen wird. Wann wird die Wertermittlung rechtskräftig? Die Ergebnisse der Wertermittlung werden Wochen öffentlich ausgelegt. Die Teilnehmer können in dieser Zeit Einwendungen vorbringen. Am Anhörungstermin wird den Teilnehmern das gesamte Wertermittlungsverfahren erläutert. Alle Einwendungen werden in der Örtlichkeit überprüft. Nachdem begründeten Einwendungen abgeholfen wurde, stellt das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Sind alle Widersprüche geklärt, so wird der Feststellungsbeschluss unanfechtbar. Damit sind die Wertermittlungsergebnisse für das gesamte Flurbereinigungsgebiet und für alle Teilnehmer bindend. Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) wird von der Flurneuordnungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt. Er enthält alle geplanten Maßnahmen, die im Rahmen der Flurbereinigung hergestellt werden sollen. Der Plan nach § 41 FlurbG wird mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange erörtert. Wenn mit allen zu beteiligenden Institutionen Einvernehmen über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets erzielt ist, kann der Plan von der Oberen Flurbereinigungsbehörde festgestellt bzw. genehmigt werden. Der Plan enthält Karten, Pläne, einen Erläuterungsbericht sowie einen Kostenvoranschlag. Wege- und Gewässerplan: FlurbG § 41 (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). (2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden. (3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen. (4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt. (6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. FlurbG § 42 (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist. (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen. (3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist. Planung Aufgrund der vorgegebenen Verfahrensziele wird die Neugestaltung im Flurneuordnungsgebiet erarbeitet. Die Planung wird vom Flurneuordnungsamt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auf der Grundlage detaillierter Erhebungen (Landwirtschaft, Naturschutz, Bodenbewertung, öffentlichen Maßnahmen wie Verkehr etc.) erarbeitet. Alle Träger öffentlicher Belange insbesondere die betroffenen Gemeinden werden in die Planung intensiv eingebunden. Die Ergebnisse werden im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst (Plan nach § 41 FlurbG). Ausführung der Planung: Es ist Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die geplanten Wege, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen bauen zu lassen. Hierbei nimmt sie die Dienste des Verbandes der Teilnehmergemeinschaft in Anspruch. Zur Finanzierung der Kosten durch die TG geben Land, Bund und EU mindestens 50 % Zuschüsse. Aufmessung des Wege- und Gewässernetzes Vermessungstechnische Arbeiten zur Festlegung der Maße für die Eckpunkte des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Zuteilung der neuen Grundstücke.   Planwunschtermin Vor der Zuteilung der neuen Grundstücke durch das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung werden alle Grundstückseigentümer über ihre Wünsche für ihre Abfindung gehört. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erfüllung der vorgebrachten Wünsche. Vorläufige Besitzeinweisung Damit die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter möglichst frühzeitig die Vorteile der Neueinteilung nutzen können, wird in der Regel eine vorläufige Besitzeinweisung durchgeführt. Voraussetzung ist, dass die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die endgültigen Regelungen sowie die finanzielle Abrechnung werden erst im Flurbereinigungsplan festgesetzt. Bei der vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt nur die Besitzübergabe, jedoch noch kein Eigentumsübergang. Rechtliche Regelungen können weiterhin nur über Grundstücke des Alten Bestands getroffen werden. Flurbereinigungsplan Der Flurbereinigungsplan wird von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt. Er umfasst alle Regelungen, Abrechnungen und Festsetzungen, die im Rahmen der Flurbereinigung getroffen wurden und besteht aus einem kartenmäßigen sowie einem textlichen Teil und enthält u. a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, die Rechtsverhältnisse, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den Nachweis der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Der allgemeine Teil des Flurbereinigungsplanes wird in einem Anhörungstermin den Beteiligten bekannt gegeben und in der Flurbereinigungsgemeinde vier Wochen (schriftlicher Teil mit Karten) zur Einsichtnahme ausgelegt. Vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes erhält jeder Teilnehmer zur Überprüfung seiner wertgleichen Abfindung eine detaillierte Wertberechnung sowie eine Abrechnung der Beiträge und Geldentschädigungen. Im Anhörungstermin können die Beteiligten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erheben. Ausführungsanordnung Mit der Ausführungsanordnung wird der Stichtag festgelegt, an dem der alte Rechtszustand (Alter Bestand) durch den im Flurbereinigungsplan nachgewiesenen Neuen Bestand ersetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt können die Teilnehmer rechtlich nur noch über die neuen Grundstücke verfügen, z. B. Belastung, Verkauf. Berichtigung der öffentlichen Bücher Die im Flurbereinigungsplan zusammengefassten Ergebnisse der Flurbereinigung werden nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands von Amts wegen in die öffentlichen Bücher, z. B. Grundbuch, Liegenschaftskataster, Wasserbuch, übernommen. Die Übernahme ist für die Teilnehmer kostenfrei. Schlussfeststellung Wenn alle Arbeiten im Flurbereinigungsverfahren beendet sind, wird die Schlussfeststellung öffentlich bekannt gegeben. Mit der Zustellung der rechtskräftig gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft wird aufgelöst. Sondervorschriften nach §§ 187 ff BauGB zum Verhältnis von Flurbereinigung und baulicher Zulässigkeit nach §§ 29 ff BauGB und Bauleitplanung Besonderer öffentlicher Belang Agrarstrukturmaßnahme bei Außenbereichsvorhaben § 35 Abs. 3 BauGB: Auf Maßnahmen der zur Verbesserung der Agrarstruktur ist besonders Rücksicht zu nehmen. Ablaufschema einer Flurbereinigung [Bearbeiten] Einleitung des Verfahrens Flurbereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt) öffentliche Bekanntmachung Teilnehmergemeinschaft Wahl des Vorstands Bestandserhebung Wertermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse (Verwaltungsakt) Neugestaltung des Gebiets Planentwurf Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (vorläufige Anordnung, Verwaltungsakt) Absteckung des Wege- und Gewässernetzes Wünsche Zuteilungsentwurf Absteckung und Abmarkung der neuen Grundstücke vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt) Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt) Bekanntgabe und Anhörungstermin Widersprüche Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt) Abschluss des Verfahrens Finanzielle Abwicklung Schlussfeststellung (Verwaltungsakt) Flurbereinigung und Naturschutz in Rheinland-Pfalz 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Flurbereinigungsverfahren § 41 FlurbG
Einleitung des Verfahrens Flurbereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt) öffentliche Bekanntmachung Teilnehmergemeinschaft Wahl des Vorstands Bestandserhebung Wertermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse (Verwaltungsakt) Neugestaltung des Gebietes Planentwurf Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (vorläufige Anordnung, Verwaltungsakt) Absteckung des Wege- und Gewässernetzes Wünsche Zuteilungsentwurf Absteckung und Abmarkung der neuen Grundstücke vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt) Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt) Bekanntgabe und Anhörungstermin Widersprüche Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt) Abschluss des Verfahrens Berichtigung der öffentlichen Bücher Finanzielle Abwicklung Schlussfeststellung (Verwaltungsakt) Beteiligte (Teilnehmergemeinschaft) [Bearbeiten] Beteiligt am Verfahren bzw. den Maßnahmen einer Flurbereinigung sind als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Umlegungsgebiet sowie als Nebenbeteiligte u.a.: Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken betroffene Gemeinden Bedarfs- und Erschließungsträger Wasser- und Bodenverbände landwirtschaftliche Berufsvertretung Handwörterbuch der Raumordnung, 1995, S. 587 Ländliche Neuordnungsverfahren folgen dem Prinzip der - Privatnützigkeit (Neuordnung dient dem Interesse der Teilnehmer) - Subsidiarität (Teilnehmergemeinschaft, als mit der Anordnung gebildete KöR, hat Auftrag zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, die später von den Wasser- und Bodenverbänden oder den Gemeinden übertragen werden) Ablauf eines Flurneuordnungsverfahrens Einleitende Information Vor der Anordnung eines Flurneuordnungsverfahrens werden die voraussichtlich Beteiligten intensiv über das geplante Verfahren informiert. (Zweck, Ziele, geschätzte Kosten etc.) Dazu dienen Öffentliche Informationsveranstaltungen des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung, Bügerversammlungen, Öffentliche Gemeinderatssitzungen, die Mitteilungsblätter der Gemeinden, die örtliche Presse usw. Selbstverständlich können bei Fragen das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung (Bürgerreferent) oder das Landesamt für Flurneuordnung Auskunft erteilen. Flurbereinigungsbeschluss Der Flurbereinigungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt der oberen Flurneuordnungsbehörde oder der unteren Flurneuordnungsbehörde durch den eine Flurneuordnung angeordnet, das Flurbereinigungsgebiet festgestellt und Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt werden. Anordnung Ein Flurbereinigungsverfahren wird mit dem Flubereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörden) angeordnet. Mit der zum Flurbereinigungsbeschluss gehörenden Gebietskarte werden das Flurbereinigungsgebiet festgestellt, der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben. Der Flurbereinigungsbeschluss wird ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietskarte wird in der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden zur Information der Bürger/innen öffentlich ausgelegt. Welche Aufgaben hat der Vorstand? Der Vorstand vertritt die Interessen der Teilnehmergemeinschaft (TG). Er führt die Geschäfte der TG und übernimmt deren Aufgaben. Die Kassenführung und die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen kann auf den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) übertragen werden. Der Vorstand wirkt bei der Wertermittlung, der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans und den Grundsätzen für die Neugestaltung mit. Wie setzt sich der Vorstand zusammen? Der Vorstand besteht in der Regel aus Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung (AFL) bestimmt. Sie richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer, nach der Größe des Flurbereinigungsgebietes und der Zahl der Flurbereinigungsgemeinden. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Stellvertreter. Mindestens ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter müssen Nichtbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren sein, also Personen, die keine Eigentums- oder Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet haben. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden des Vorstands und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich. Wie wird der Vorstand gewählt? Das AFL lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl. Der Vorstand wird von den anwesenden Teilnehmern oder deren Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer hat je eine Stimme pro Vorstandsmitglied und Stellvertreter. Gemeinschaftliche Eigentümer (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaft) gelten als ein Teilnehmer. Als Vorstandsmitglieder sind die Kandidaten gewählt, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen, als Stellvertreter diejenigen mit den nächst höheren Stimmzahlen. Wie werden die Vorstandsmitglieder entschädigt? Der Vorstand wirkt ehrenamtlich. Von der TG wird eine Aufwandsentschädigung bezahlt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet das AFL. Wertermittlung Wozu Wertermittlung? Die Wertermittlung wird zur Sicherstellung der Wertgleichheit von Einlage (alte Grundstücke) und Abfindung (neu zugeteilte Grundstücke) durchgeführt. Wen betrifft die Wertermittlung? Die Wertermittlung umfasst alle Grundstücksflächen des Flurbereinigungsgebietes und betrifft damit alle Grundstückseigentümer und Pächter, die Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren sind. Was wird bewertet? Bewertet werden alle Grundstücke sowie - falls notwendig - deren wesentlichen Bestandteile, z.B. Bäume, Beerensträucher, bauliche Anlagen. Nach was wird bewertet? Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach dem Nutzen bewertet, der sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ergibt. Der Nutzen richtet sich nach dem jeweiligen Bodenwert, der sich aus der natürlichen, nachhaltigen Ertragsfähigkeit ergibt. Bauflächen, Bauland und bauliche Anlagen werden nach dem Verkehrswert bestimmt. Welche Vorarbeiten sind notwendig? Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage der Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz. Vor der örtlichen Durchführung wird der Rahmen der Wertermittlung festgelegt. Die vorkommenden Böden werden in einer Übersicht dargestellt und die auftretenden Bodenklassen festgestellt. Für jede Bodenart werden bestimmende Grablöcher ausgewählt, die über das ganze Flurbereinigungsgebiet verteilt sind. Diese Grablöcher dienen als Vergleichsstücke. Diese Grablöcher dienen als Vergleichsstücke. Außerdem werden Zu- und Abschläge für Hanglagen, Waldeinflüsse, Strommasten u.a. festgelegt. Wer bewertet? Die Wertermittlung wird durch unabhängige, anerkannte landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ausgewählt. Wie wird die Wertermittlung vor Ort durchgeführt? Die flächenhafte Bewertung erfolgt durch eine Begehung i.d.R. quer zur Bewirtschaftungsrich-tung. Im Rasterabstand von m werden je nach Bodenwechsel, Flurstruktur und Gelände Bodenproben entnommen. Dies geschieht mit Hilfe eines Bohrstocks. Der Bohrstock ist ein hoh-ler, halboffener Metallstab. Dieser wird in den Boden geschlagen und wieder herausgedreht. Anhand der nun sichtbaren Bodenschichten kann der Sachverständige die jeweilige Bodenklasse bestimmen. Diese Bodenwerte werden unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge in eine Kar-te eingetragen, den Bodenwertriss. Während der Wertermittlung werden die Bewertungen der Bodenproben von Zeit zu Zeit verglichen und auf die bestimmenden Grablöcher abgeglichen. Da-durch ist eine Kontrolle zur Einhaltung des Wertrahmens gewährleistet. Was passiert mit den Ergebnissen? Aus den Bodenwertrissen wird die Bodenwertkarte hergestellt. Darin werden besonders die Grenzen der einzelnen Bodenklassen dargestellt und jede Fläche einer Bodenklasse durch eine bestimmte Farbe gekennzeichnet. Die Ergebnisse ermöglichen, dass für jedes Grundstück Werteinheiten (WE) berechnet werden. Mit diesen ergibt sich über den Kapitalisierungsfaktor ein Geldbetrag, der z.B. auch für Entschädigungen herangezogen wird. Wann wird die Wertermittlung rechtskräftig? Die Ergebnisse der Wertermittlung werden Wochen öffentlich ausgelegt. Die Teilnehmer können in dieser Zeit Einwendungen vorbringen. Am Anhörungstermin wird den Teilnehmern das gesamte Wertermittlungsverfahren erläutert. Alle Einwendungen werden in der Örtlichkeit überprüft. Nachdem begründeten Einwendungen abgeholfen wurde, stellt das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Sind alle Widersprüche geklärt, so wird der Feststellungsbeschluss unanfechtbar. Damit sind die Wertermittlungsergebnisse für das gesamte Flurbereinigungsgebiet und für alle Teilnehmer bindend. Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) wird von der Flurneuordnungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt. Er enthält alle geplanten Maßnahmen, die im Rahmen der Flurbereinigung hergestellt werden sollen. Der Plan nach § 41 FlurbG wird mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange erörtert. Wenn mit allen zu beteiligenden Institutionen Einvernehmen über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets erzielt ist, kann der Plan von der Oberen Flurbereinigungsbehörde festgestellt bzw. genehmigt werden. Der Plan enthält Karten, Pläne, einen Erläuterungsbericht sowie einen Kostenvoranschlag. Wege- und Gewässerplan: FlurbG § 41 (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). (2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden. (3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen. (4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt. (6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. FlurbG § 42 (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist. (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen. (3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist. Planung Aufgrund der vorgegebenen Verfahrensziele wird die Neugestaltung im Flurneuordnungsgebiet erarbeitet. Die Planung wird vom Flurneuordnungsamt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auf der Grundlage detaillierter Erhebungen (Landwirtschaft, Naturschutz, Bodenbewertung, öffentlichen Maßnahmen wie Verkehr etc.) erarbeitet. Alle Träger öffentlicher Belange insbesondere die betroffenen Gemeinden werden in die Planung intensiv eingebunden. Die Ergebnisse werden im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst (Plan nach § 41 FlurbG). Ausführung der Planung: Es ist Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die geplanten Wege, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen bauen zu lassen. Hierbei nimmt sie die Dienste des Verbandes der Teilnehmergemeinschaft in Anspruch. Zur Finanzierung der Kosten durch die TG geben Land, Bund und EU mindestens 50 % Zuschüsse. Aufmessung des Wege- und Gewässernetzes Vermessungstechnische Arbeiten zur Festlegung der Maße für die Eckpunkte des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Zuteilung der neuen Grundstücke.   Planwunschtermin Vor der Zuteilung der neuen Grundstücke durch das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung werden alle Grundstückseigentümer über ihre Wünsche für ihre Abfindung gehört. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erfüllung der vorgebrachten Wünsche. Vorläufige Besitzeinweisung Damit die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter möglichst frühzeitig die Vorteile der Neueinteilung nutzen können, wird in der Regel eine vorläufige Besitzeinweisung durchgeführt. Voraussetzung ist, dass die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die endgültigen Regelungen sowie die finanzielle Abrechnung werden erst im Flurbereinigungsplan festgesetzt. Bei der vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt nur die Besitzübergabe, jedoch noch kein Eigentumsübergang. Rechtliche Regelungen können weiterhin nur über Grundstücke des Alten Bestands getroffen werden. Flurbereinigungsplan Der Flurbereinigungsplan wird von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt. Er umfasst alle Regelungen, Abrechnungen und Festsetzungen, die im Rahmen der Flurbereinigung getroffen wurden und besteht aus einem kartenmäßigen sowie einem textlichen Teil und enthält u. a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, die Rechtsverhältnisse, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den Nachweis der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Der allgemeine Teil des Flurbereinigungsplanes wird in einem Anhörungstermin den Beteiligten bekannt gegeben und in der Flurbereinigungsgemeinde vier Wochen (schriftlicher Teil mit Karten) zur Einsichtnahme ausgelegt. Vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes erhält jeder Teilnehmer zur Überprüfung seiner wertgleichen Abfindung eine detaillierte Wertberechnung sowie eine Abrechnung der Beiträge und Geldentschädigungen. Im Anhörungstermin können die Beteiligten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erheben. Ausführungsanordnung Mit der Ausführungsanordnung wird der Stichtag festgelegt, an dem der alte Rechtszustand (Alter Bestand) durch den im Flurbereinigungsplan nachgewiesenen Neuen Bestand ersetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt können die Teilnehmer rechtlich nur noch über die neuen Grundstücke verfügen, z. B. Belastung, Verkauf. Berichtigung der öffentlichen Bücher Die im Flurbereinigungsplan zusammengefassten Ergebnisse der Flurbereinigung werden nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands von Amts wegen in die öffentlichen Bücher, z. B. Grundbuch, Liegenschaftskataster, Wasserbuch, übernommen. Die Übernahme ist für die Teilnehmer kostenfrei. Schlussfeststellung Wenn alle Arbeiten im Flurbereinigungsverfahren beendet sind, wird die Schlussfeststellung öffentlich bekannt gegeben. Mit der Zustellung der rechtskräftig gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft wird aufgelöst. Sondervorschriften nach §§ 187 ff BauGB zum Verhältnis von Flurbereinigung und baulicher Zulässigkeit nach §§ 29 ff BauGB und Bauleitplanung Besonderer öffentlicher Belang Agrarstrukturmaßnahme bei Außenbereichsvorhaben § 35 Abs. 3 BauGB: Auf Maßnahmen der zur Verbesserung der Agrarstruktur ist besonders Rücksicht zu nehmen. Ablaufschema einer Flurbereinigung [Bearbeiten] Einleitung des Verfahrens Flurbereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt) öffentliche Bekanntmachung Teilnehmergemeinschaft Wahl des Vorstands Bestandserhebung Wertermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse (Verwaltungsakt) Neugestaltung des Gebiets Planentwurf Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (vorläufige Anordnung, Verwaltungsakt) Absteckung des Wege- und Gewässernetzes Wünsche Zuteilungsentwurf Absteckung und Abmarkung der neuen Grundstücke vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt) Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt) Bekanntgabe und Anhörungstermin Widersprüche Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt) Abschluss des Verfahrens Finanzielle Abwicklung Schlussfeststellung (Verwaltungsakt) 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Nach der Flurneuordnung
für land-/forstwirtschaftliche Zwecke Einsparung Arbeitszeit (Rüst-, Wende-, Wegzeiten) Maschinenkosten Kraftstoff (kürzere Anfahrtszeiten, bessere Wege) Dünge- und Spritzmittel = erhöhte Arbeitsproduktivität, opt. Flächennutzung Ablauf eines Flurneuordnungsverfahrens Einleitende Information Vor der Anordnung eines Flurneuordnungsverfahrens werden die voraussichtlich Beteiligten intensiv über das geplante Verfahren informiert. (Zweck, Ziele, geschätzte Kosten etc.) Dazu dienen Öffentliche Informationsveranstaltungen des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung, Bügerversammlungen, Öffentliche Gemeinderatssitzungen, die Mitteilungsblätter der Gemeinden, die örtliche Presse usw. Selbstverständlich können bei Fragen das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung (Bürgerreferent) oder das Landesamt für Flurneuordnung Auskunft erteilen. Flurbereinigungsbeschluss Der Flurbereinigungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt der oberen Flurneuordnungsbehörde oder der unteren Flurneuordnungsbehörde durch den eine Flurneuordnung angeordnet, das Flurbereinigungsgebiet festgestellt und Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt werden. Anordnung Ein Flurbereinigungsverfahren wird mit dem Flubereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörden) angeordnet. Mit der zum Flurbereinigungsbeschluss gehörenden Gebietskarte werden das Flurbereinigungsgebiet festgestellt, der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben. Der Flurbereinigungsbeschluss wird ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietskarte wird in der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden zur Information der Bürger/innen öffentlich ausgelegt. Welche Aufgaben hat der Vorstand? Der Vorstand vertritt die Interessen der Teilnehmergemeinschaft (TG). Er führt die Geschäfte der TG und übernimmt deren Aufgaben. Die Kassenführung und die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen kann auf den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) übertragen werden. Der Vorstand wirkt bei der Wertermittlung, der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans und den Grundsätzen für die Neugestaltung mit. Wie setzt sich der Vorstand zusammen? Der Vorstand besteht in der Regel aus Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung (AFL) bestimmt. Sie richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer, nach der Größe des Flurbereinigungsgebietes und der Zahl der Flurbereinigungsgemeinden. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Stellvertreter. Mindestens ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter müssen Nichtbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren sein, also Personen, die keine Eigentums- oder Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet haben. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden des Vorstands und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich. Wie wird der Vorstand gewählt? Das AFL lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl. Der Vorstand wird von den anwesenden Teilnehmern oder deren Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer hat je eine Stimme pro Vorstandsmitglied und Stellvertreter. Gemeinschaftliche Eigentümer (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaft) gelten als ein Teilnehmer. Als Vorstandsmitglieder sind die Kandidaten gewählt, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen, als Stellvertreter diejenigen mit den nächst höheren Stimmzahlen. Wie werden die Vorstandsmitglieder entschädigt? Der Vorstand wirkt ehrenamtlich. Von der TG wird eine Aufwandsentschädigung bezahlt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet das AFL. Wertermittlung Wozu Wertermittlung? Die Wertermittlung wird zur Sicherstellung der Wertgleichheit von Einlage (alte Grundstücke) und Abfindung (neu zugeteilte Grundstücke) durchgeführt. Wen betrifft die Wertermittlung? Die Wertermittlung umfasst alle Grundstücksflächen des Flurbereinigungsgebietes und betrifft damit alle Grundstückseigentümer und Pächter, die Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren sind. Was wird bewertet? Bewertet werden alle Grundstücke sowie - falls notwendig - deren wesentlichen Bestandteile, z.B. Bäume, Beerensträucher, bauliche Anlagen. Nach was wird bewertet? Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach dem Nutzen bewertet, der sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ergibt. Der Nutzen richtet sich nach dem jeweiligen Bodenwert, der sich aus der natürlichen, nachhaltigen Ertragsfähigkeit ergibt. Bauflächen, Bauland und bauliche Anlagen werden nach dem Verkehrswert bestimmt. Welche Vorarbeiten sind notwendig? Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage der Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz. Vor der örtlichen Durchführung wird der Rahmen der Wertermittlung festgelegt. Die vorkommenden Böden werden in einer Übersicht dargestellt und die auftretenden Bodenklassen festgestellt. Für jede Bodenart werden bestimmende Grablöcher ausgewählt, die über das ganze Flurbereinigungsgebiet verteilt sind. Diese Grablöcher dienen als Vergleichsstücke. Diese Grablöcher dienen als Vergleichsstücke. Außerdem werden Zu- und Abschläge für Hanglagen, Waldeinflüsse, Strommasten u.a. festgelegt. Wer bewertet? Die Wertermittlung wird durch unabhängige, anerkannte landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ausgewählt. Wie wird die Wertermittlung vor Ort durchgeführt? Die flächenhafte Bewertung erfolgt durch eine Begehung i.d.R. quer zur Bewirtschaftungsrich-tung. Im Rasterabstand von m werden je nach Bodenwechsel, Flurstruktur und Gelände Bodenproben entnommen. Dies geschieht mit Hilfe eines Bohrstocks. Der Bohrstock ist ein hoh-ler, halboffener Metallstab. Dieser wird in den Boden geschlagen und wieder herausgedreht. Anhand der nun sichtbaren Bodenschichten kann der Sachverständige die jeweilige Bodenklasse bestimmen. Diese Bodenwerte werden unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge in eine Kar-te eingetragen, den Bodenwertriss. Während der Wertermittlung werden die Bewertungen der Bodenproben von Zeit zu Zeit verglichen und auf die bestimmenden Grablöcher abgeglichen. Da-durch ist eine Kontrolle zur Einhaltung des Wertrahmens gewährleistet. Was passiert mit den Ergebnissen? Aus den Bodenwertrissen wird die Bodenwertkarte hergestellt. Darin werden besonders die Gren-zen der einzelnen Bodenklassen dargestellt und jede Fläche einer Bodenklasse durch eine be-stimmte Farbe gekennzeichnet. Die Ergebnisse ermöglichen, dass für jedes Grundstück Werteinheiten (WE) berechnet werden. Mit diesen ergibt sich über den Kapitalisierungsfaktor ein Geldbetrag, der z.B. auch für Entschädi-gungen herangezogen wird. Wann wird die Wertermittlung rechtskräftig? Die Ergebnisse der Wertermittlung werden Wochen öffentlich ausgelegt. Die Teilnehmer können in dieser Zeit Einwendungen vorbringen. Am Anhörungstermin wird den Teilnehmern das gesamte Wertermittlungsverfahren erläutert. Alle Einwendungen werden in der Örtlichkeit überprüft. Nachdem begründeten Einwendungen abgeholfen wurde, stellt das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Sind alle Widersprüche geklärt, so wird der Feststellungsbeschluss unanfechtbar. Damit sind die Wertermittlungsergebnisse für das gesamte Flurbereinigungsgebiet und für alle Teilnehmer bindend. Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) wird von der Flurneuordnungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt. Er enthält alle geplanten Maßnahmen, die im Rahmen der Flurbereinigung hergestellt werden sollen. Der Plan nach § 41 FlurbG wird mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange erörtert. Wenn mit allen zu beteiligenden Institutionen Einvernehmen über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets erzielt ist, kann der Plan von der Oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden. Der Plan enthält Karten, Pläne, einen Erläuterungsbericht sowie einen Kostenvoranschlag. Planung Aufgrund der vorgegebenen Verfahrensziele wird die Neugestaltung im Flurneuordnungsgebiet erarbeitet. Die Planung wird vom Flurneuordnungsamt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auf der Grundlage detaillierter Erhebungen (Landwirtschaft, Naturschutz, Bodenbewertung, öffentlichen Maßnahmen wie Verkehr etc.) erarbeitet. Alle Träger öffentlicher Belange insbesondere die betroffenen Gemeinden werden in die Planung intensiv eingebunden. Die Ergebnisse werden im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst (Plan nach § 41 FlurbG). Ausführung der Planung: Es ist Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die geplanten Wege, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen bauen zu lassen. Hierbei nimmt sie die Dienste des Verbandes der Teilnehmergemeinschaft in Anspruch. Zur Finanzierung der Kosten durch die TG geben Land, Bund und EU mindestens 50 % Zuschüsse. Aufmessung des Wege- und Gewässernetzes Vermessungstechnische Arbeiten zur Festlegung der Maße für die Eckpunkte des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Zuteilung der neuen Grundstücke.   Planwunschtermin Vor der Zuteilung der neuen Grundstücke durch das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung werden alle Grundstückseigentümer über ihre Wünsche für ihre Abfindung gehört. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erfüllung der vorgebrachten Wünsche. Vorläufige Besitzeinweisung Damit die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter möglichst frühzeitig die Vorteile der Neueinteilung nutzen können, wird in der Regel eine vorläufige Besitzeinweisung durchgeführt. Voraussetzung ist, dass die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die endgültigen Regelungen sowie die finanzielle Abrechnung werden erst im Flurbereinigungsplan festgesetzt. Bei der vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt nur die Besitzübergabe, jedoch noch kein Eigentumsübergang. Rechtliche Regelungen können weiterhin nur über Grundstücke des Alten Bestands getroffen werden. Flurbereinigungsplan Der Flurbereinigungsplan wird von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt. Er umfasst alle Regelungen, Abrechnungen und Festsetzungen, die im Rahmen der Flurbereinigung getroffen wurden und besteht aus einem kartenmäßigen sowie einem textlichen Teil und enthält u. a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, die Rechtsverhältnisse, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den Nachweis der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Der allgemeine Teil des Flurbereinigungsplanes wird in einem Anhörungstermin den Beteiligten bekannt gegeben und in der Flurbereinigungsgemeinde vier Wochen (schriftlicher Teil mit Karten) zur Einsichtnahme ausgelegt. Vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes erhält jeder Teilnehmer zur Überprüfung seiner wertgleichen Abfindung eine detaillierte Wertberechnung sowie eine Abrechnung der Beiträge und Geldentschädigungen. Im Anhörungstermin können die Beteiligten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erheben. Ausführungsanordnung Mit der Ausführungsanordnung wird der Stichtag festgelegt, an dem der alte Rechtszustand (Alter Bestand) durch den im Flurbereinigungsplan nachgewiesenen Neuen Bestand ersetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt können die Teilnehmer rechtlich nur noch über die neuen Grundstücke verfügen, z. B. Belastung, Verkauf. Berichtigung der öffentlichen Bücher Die im Flurbereinigungsplan zusammengefassten Ergebnisse der Flurbereinigung werden nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands von Amts wegen in die öffentlichen Bücher, z. B. Grundbuch, Liegenschaftskataster, Wasserbuch, übernommen. Die Übernahme ist für die Teilnehmer kostenfrei. Schlussfeststellung Wenn alle Arbeiten im Flurbereinigungsverfahren beendet sind, wird die Schlussfeststellung öffentlich bekannt gegeben. Mit der Zustellung der rechtskräftig gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft wird aufgelöst. Sondervorschriften nach §§ 187 ff BauGB zum Verhältnis von Flurbereinigung und baulicher Zulässigkeit nach §§ 29 ff BauGB und Bauleitplanung Besonderer öffentlicher Belang Agrarstrukturmaßnahme bei Außenbereichsvorhaben § 35 Abs. 3 BauGB: Auf Maßnahmen der zur Verbesserung der Agrarstruktur ist besonders Rücksicht zu nehmen. 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Landentwicklung: Fördermittel – Planung – Maßnahmen
Europa: EAGFL, Gemeinschaftsinitiative LEADER+ Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über Förderung der ländlichen Entwicklung, als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume sichern und weiter entwickeln Bund/Länder: Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAKG) Integrierte ländliche Entwicklung (ILE)- GAK-Rahmenplan Erschließung endogener Potentiale ländlicher Gebiete, neuartige hochwertige integrierte Strategien für nachhaltige Entwicklung: Valorisierung Natur- und Kulturerbe Verbesserung wirtschaftl. Rahmenbed. zur Schaffung von Arbeitsplätzen Verbesserung organisatorischer Fähigkeiten d. jeweiligen Gemeinschaft. integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) (als „Vorplanung“ früher „agrarstrukturelle Entwicklungsplanung“) Regional-management Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung Die neue Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) und zur ƒnderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen: Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors steigern, Entwicklung neuer Tätigkeiten fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten, gesunden und dynamischen sozioökonomischen Rahmen schaffen. Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zweiter Pfeiler der GAP und bleibt ein wichtiger Bestandteil der Kohäsionspolitik im wirtschaftlichen und sozialen Bereich. „Was ist LEADER+? Im Rahmen des Reformpaketes Agenda 2000 wurden u.a. die Regelungen für die EU-Regionalförderung für die Strukturfondsperiode überarbeitet. Mit der allgemeinen Strukturfondsverordnung, (EG) Nr. 1260/1999, wurden vier Gemeinschaftsinitiativen eingerichtet, wobei LEADER+ die Entwicklung des ländlichen Raums fördert. Die Abkürzung LEADER steht für „Liaison entre actions de développement de l ’économie rurale (Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft) und deutet damit den integrierenden, sektorübergreifenden Charakter der Initiative an. Mit LEADER+ startet die Initiative bereits in die dritte Förderperiode (2000 bis 2006) und baut auf den Erfahrungen von LEADER I sowie LEADER II auf.“ Leader+, eine von vier aus den EU-Strukturfonds finanzierten Initiativen, soll den Akteuren im ländlichen Raum dabei helfen, Überlegungen über das langfristige Potenzial ihres Gebiets anzustellen. Es fördert die Durchführung integrierter, qualitativ hochstehender und origineller Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und legt den Schwerpunkt auf Partnerschaften und Netzwerke für den Austausch von Erfahrungen. Insgesamt stehen für den Zeitraum Mittel in Höhe von 5 046,5 Mio. EUR bereit, von denen Mio. EUR vom EAGFL-Ausrichtung finanziert werden. Der restliche Teil besteht aus Beiträgen des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft. Wie wird LEADER+ finanziert? Die Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen von Seiten der Europäischen Union erfolgt mit Mitteln der Strukturfonds. LEADER+ wird aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) finanziert. Alle Mittel der europäischen Strukturfonds müssen mit nationalen Mitteln kofinanziert werden. Für LEADER+ stehen an Gemeinschaftsmitteln auf den unterschiedlichen Ebenen folgende Summen zur Verfügung (in Preisen von 1999): - Europa: Mio. € - in Deutschland: 247 Mio. € Mittelverteilung auf die Bundesländer und die nationale Vernetzung (in %) Baden-Württemberg 3,87 Bayern 22,12 Brandenburg 11,95 Hessen 3,12 Mecklenburg-Vorpommern 8,41 Niedersachsen 13,14 Nordrhein-Westfalen 2,17 Rheinland-Pfalz 4,06 Saarland 0,47 Sachsen 8,32 Sachsen-Anhalt 8,66 Schleswig-Holstein 4,73 Thüringen 8,41 Nationale Vernetzungsstelle 0,57 Die Höhe der Förderung durch die EU und damit auch die Höhe der Kofinanzierung richtet sich nach Art der Maßnahme (investiv oder nicht-investiv) und Rechtsform des Projektträgers (z.B. öffentlich-rechtlich, privatrechtlich). Die Höchstförderung beträgt jedoch in Ziel-1-Gebieten (östliche Bundesländer) 75%, in den übrigen Gebieten 50%.  bmvel-info2004gak.pdf BMVEL-Informationen Nr. 51 vom 19. Dezember 2003 Integrierter ländlicher Entwicklungsansatz in der GAK verankert Informationen zum neuen Fördergrundsatz "Integrierte ländliche Entwicklung" Der PLANAK hat am in Berlin den neuen Fördergrundsatz "Integrierte ländliche Entwicklung" für den Rahmenplan 2004 der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) beschlossen. Der neue Fördergrundsatz "Integrierte ländliche Entwicklung" macht den - bisher im Rahmen von Modellvorhaben und Sonderprogrammen realisierten - integrierten Entwicklungsansatz zum Bestandteil der Mainstream-Förderung. Der bisherige sektorale Ansatz der Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird durch einen stärker raumbezogenen Ansatz abgelöst. Ländliche Regionen werden stärker als bisher als Einheit betrachtet. Durch den neuen Förderansatz werden Einkommenschancen für Landwirte auch außerhalb der Primärproduktion und Einkommenspotenziale die in der Verknüpfung landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher Aktivitäten liegen, systematisch erschlossen. Denn die Optimierung der landwirtschaftlichen Rohstoffproduktion allein kann tragfähige ländliche Strukturen auf Dauer nicht gewährleisten. Für die Sicherung lebensfähiger und attraktiver ländlicher Räume ist es erforderlich, Wertschöpfung und Arbeitsplätze auch neben dem engen Bereich der Landwirtschaft zu entwickeln. Gleichzeitig gewährleistet die wirtschaftliche Stärkung der ländlichen Räume das erforderliche Umfeld für eine wettbewerbsfähige und multifunktional ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft und führt damit letztlich auch zur Verbesserung der Agrarstruktur. Der neue Fördergrundsatz "Integrierte ländliche Entwicklung" führt die raumbezogenen Maßnahmen Dorferneuerung, Flurbereinigung und Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung zusammen. Gleichzeitig wird die Förderung von Regionalmanagement und ländlichen Entwicklungskonzepten in den Fördergrundsatz aufgenommen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass jede Region ihre eigenen Stärken und Schwächen hat und Fördermaßnahmen um so besser wirken, je stärker sie auf diese regionalen Besonderheiten abgestimmt sind. Durch die Förderung der Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte können bisher isolierte Einzelmaßnahmen so besser aufeinander abgestimmt und gezielt zur Entwicklung der ländlichen Regionen eingesetzt werden. Mit dem Regionalmanagement wird die zielgerichtete Umsetzung dieser in den Regionen erarbeiteten Strategie unterstützt. Dieses Förderkonzept wurde in dem Modell- und Demonstrationsvorhaben REGIONEN AKTIV und der Gemeinschaftsinitiative LEADER erprobt. Die Erfahrungen zeigen, dass dies ein vielversprechender Ansatz ist. Um regionale Entwicklungsprozesse schneller in Gang zu bringen, kann nach dem Beschluss des PLANAK für investive Fördermaßnahmen zunächst ein um bis zu fünf Prozentpunkte höherer Zuschuss gegeben werden, wenn diese der Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzeptes dienen. Ab 2007 werden die Fördersätze für investive Maßnahmen dann um fünf Prozentpunkte für Maßnahmen, deren Umsetzung nicht zur Erreichung der Ziele des Entwicklungskonzepts dienen, abgesenkt. Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, können ab diesem Zeitpunkt in der Förderung um bis zu zehn Prozentpunkte besser gestellt werden. Das kann künftig gefördert werden: • Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte, die unter Beteiligung der Bevölkerung und der relevanten Akteure Entwicklungsziele und Handlungsfelder festlegen und eine Strategie zur Erreichung der Ziele und prioritäre Entwicklungsprojekte beschreiben. Es können bis zu 75 % der Kosten, einmalig bis zu Euro gefördert werden. Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse relevanter Akteure unter Einbeziehung von Gemeinden. • Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Begleitung regionaler Entwicklungsprozesse durch • Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung, • Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale und • Beförderung zielgerichteter Projekte. • Es können bis zu 70 % der Kosten jedoch höchstens Euro jährlich für die Dauer von maximal fünf Jahren gefördert werden. Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse relevanter Akteure unter Einbeziehung von Gemeinden. • Dorferneuerung wird erweitert um die Förderung der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen. Zuwendungsempfänger für die Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen sind Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Förderhöhe beträgt 2004 bis zu 55 %, in den neuen Ländern 75 % und ab 2005 bis zu 50 %, in den neuen Ländern 70 %. • Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Neben dem ländliche Wegebau ist jetzt beispielsweise auch der Ausbau von Rad- und Wanderwegen, Schutzhütten oder Bootsanlegestegen förderfähig. Die Förderhöhe beträgt 2004 maximal 55 %, in den neuen Ländern 75 % und ab 2005 maximal 50 %, in den neuen Ländern 70 %. • Die Anlage von Schutzpflanzungen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft. Die Fördersätze entsprechen denen bei den Infrastrukturmaßnahmen. Auch natürliche Personen können hierfür Fördermittel erhalten. • Kooperationsvorhaben von Landwirten und anderen Partnern im ländlichen Raum (z.B. Handwerker), die über den landwirtschaftlichen Sektor hinaus gehen und der Erschließung neuer Einkommensquellen oder der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten dienen. Es können Zuschüsse von maximal 30 %, in den neuen Ländern 40 % gewährt werden. • Die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die Eigenbeteiligung der Teilnehmergemeinschaft beträgt mindestens 20 %, in den neuen Ländern 10 % und bei Weinbergsflurbereinigung 40 %. Für eine Übergangsfrist von zwei Jahren kann die Eigenbeteiligung bei der Weinbergsflurbereinigung auf 35 % beschränkt werden. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Förderung ist, dass künftig ökologisch bedenkliche Maßnahmen, wie die Beseitigung von Hecken oder Tümpeln oder Entwässerung nur noch mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zustimmt. MLUR, Land Brandenburg: Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK):   Aufstellung von ILEK in den Regionen · Die ILEK müssen ausdrücklich räumliche und inhaltliche Schwerpunkte der ländlichen Entwicklung für die jeweilige Region definieren und festlegen. · Die Schwerpunkte müssen die wirtschaftliche Entwicklung befördern. Die einzelnen Maßnahmen sollen die regionale Wertschöpfung erhöhen und Arbeitsplätze schaffen oder sichern. Das heißt, o die regional wirksamen Kräfte müssen sektorübergreifend koordiniert werden, o es müssen räumliche und inhaltliche Schwerpunkte dargestellt, die relevanten Akteure und Ressourcen zusammengeführt sowie Handlungsfelder und Maßnahmen benannt werden, o die Entwicklungsstrategien und Handlungsfelder dürfen während der fünfjährigen Laufzeit nicht grundlegend verändert, sondern nur angepasst bzw. fortgeschrieben werden und o es soll keine detaillierte Fach- oder Raumplanung, sondern ein leitbildhaftes und umsetzungsorientiertes Konzept erarbeitet werden. · Erforderlich ist die Darstellung der Handlungsfelder einschließlich spezifizierter Maßnahmen sowie den zugehöriger Kosten- und Finanzierungsquellen. Dies gilt im Besonderen für Maßnahmen öffentlicher Träger in Hinblick auf die Sicherung der erforderlichen Eigenanteile. · Maßnahmen anderer Wirtschaftsbereiche bzw. anderer Fachpolitiken sind darzustellen Das ILEK soll bereits vorhandene Entwicklungen und Aktivitäten unterstützen und verstärken sowie vorhandene oder beabsichtigte Planungen, Konzepte oder Strategien berücksichtigen und ggf. beachten. Dazu rechnen insbesondere · touristische Entwicklungskonzeptionen und -pläne · Kreisentwicklungskonzeptionen, · Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen, · die bisherigen „Leitlinien der ländlichen Entwicklung“ der Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung, · Regionalentwicklungskonzepte (REK), die im Rahmen der GI LEADER+ erstellt wurden sowie · die betreffenden (Teil-)Regionalpläne. Regionalmanagement · koordiniert die Umsetzung des ILEK in der Region, · schreibt das ILEK fort und passt es neuen Entwicklungen an, sofern im Zuge der Umsetzung ein entsprechender Bedarf erkennbar wird, · bezieht die Akteure in geeigneter Weise in seine Arbeit ein und sorgt für eine stabile Partnerschaft der relevanten Akteure, · befördert die inhaltliche Weiterentwicklung von Maßnahmen und die Gewinnung von Maßnahmeträgern, · organisiert neue Formen der Finanzierung von Projekten, insbesondere durch Sponsoring und öffentlich-privater Partnerschaften. Integrierte ländliche Entwicklung Die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) erfolgt durch thematische Blöcke, die durch eine Vielzahl von Einzeltatbeständen untersetzt werden: · Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Regionalmanagement · Dorfentwicklung · Ländliche Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung landwirtschaftlicher und touristischer Entwicklungspotentiale · Maßnahmen zur Einkommensdiversifizierung und zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten · Modellvorhaben mit innovativem Charakter · Gemeinschaftsinitiative LEADER+ · Investive und nicht-investive Maßnahmen · Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten · Flurneuordnung Wesentliche Inhalte der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK) 1.          Kurze Darstellung der Region ·              natürliche/ökonomische Rahmenbedingungen ·              Stärken/Schwächen 2.          Leitbild und Darstellung des Beitrags der mit der Umsetzung des ILEK zum Leitbild geleistet werden soll = Handlungsfelder 3.          Räumliche und inhaltliche Entwicklungsschwerpunkte 4.          Projekt-/Vorhabenübersicht mit ·              zeitlicher und finanzieller Umsetzungsplanung ·              Einschätzung der Effekte der Maßnahmenumsetzung 5.          Darstellung der Aktivitäten zur Beteiligung der Maßnahmenträger/Projektpartner und deren Vernetzung    ·              koordiniert die Umsetzung des bestätigten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes in der Region, ·              schreibt die ILEK fort und passt sie neuen Entwicklungen an, sofern im Zuge der Umsetzung ein entsprechender Bedarf erkennbar wird, ·              bezieht die Akteure in geeigneter Weise in seine Arbeit ein und sorgt für eine stabile Partnerschaft der relevanten Akteure, ·              befördert die inhaltliche Weiterentwicklung von Maßnahmen und die Gewinnung von Maßnahmeträgern, ·              organisiert neue Formen der Finanzierung von Projekten, insbesondere durch Sponsoring und öffentlich-privater Partnerschaften. Dorf-erneuerung Erhaltung, Gestaltung dörfl.Charakter dorfgemäße Gemeinschafts-einrichtungen, Dorfentwicklungsplanungen/-konzepte Infrastruktur-maßnahmen für landwirtsch., touristische Entwicklungs-potenziale (Einkommens-diversifizierung land- oder forstwirtschaftl. Betriebe) Schutz-pflanzungen u. vergleichbare landschafts-verträgliche Anlagen Flur-bereinigung Planfeststellung Wege- und Gewässerplan mit landschafts-pflegerischem Begleitplan Kooperation Land- u Forstwirten mit Partnern im ländl. Raum, Umnutzung Bausubstanz, Einkommens-diversifizierung, Schaffung zusätzl. Beschäftigung Aktion 1: reg. Entwicklungskonzepte (REK); Entwicklungsplan Quelle: GAK-Rahmenplan Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Politik im ländlichen Raum
Tabelle 1: Auszahlungen für Fördermaßnahmen der ländlichen Entwicklung (Mio. DM) Politik im ländlichen Raum Fördergelder ländl. Entwicklung Land Brandenburg in Mio. DM Große Anfrage 45 der Fraktion der PDS, Landtagsdrucksache 3/4301, Politik der Landesregierung für den ländlichen Raum, Land Brandenburg Flurneuordnungsverfahren Drewitzer Nuthewiesen abgeschlossen - erster Spatenstich für Renaturierung ( ) Potsdam - Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Brieselang schließt das umfangreiche Flurneuordnungsverfahren für Drewitzer Nuthewiesen ab. Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium hat den Plan für das Verfahrensgebiet genehmigt. Somit kann das umfang­reiche Projekt der Renaturierung der Nutheniederung noch in diesem Monat beginnen. Der erste Spatenstich wird am 30. Oktobererfolgen. Ziel des Projekts ist, der über Jahrzehnte durch Melioration verarmten Landschaft wieder ihren Strukturreichtum und ihre ökologische Wirkung, damit auch ihre Schönheit zurückzugeben. Unter anderem soll der mehrmals unterbrochene, alte Nuthelauf wieder angebunden werden. Damit werden sowohl der Fischaufstieg von der Havel in den Oberlauf der Nuthe wieder möglich, als auch Laichgebiete für die Fischfauna geschaffen. Zudem erhalten die Niedermoorflächen wieder mehr Wasser. Für Fußgänger aus dem Kirchsteigfeld wird die Landschaft durch eine verbessere Wegeführung erschlossen, um die Landschaft naturnah erlebbar zu machen. Mit 100 Hektar Größe zählt die Maßnahme zu den großen Renaturierungs-Projekten in Potsdam. Projektträger ist die Euromedien Babelsberg GmbH, die 1996 zu Ausgleichsmaßnahmen für die Neubebauung in der Medienstadt verpflichtet wurde. Weitere Informationen: Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Brieselang, Joachim Schneidewind, Telefon: / 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Region= Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang Inhalte
Integr. ländliches Entwicklungskonzept regionales Entwicklungskonzept (LEADER+) Region= Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang Inhalte Kurzbeschreibung Region, Analyse reg. Stärken/Schwächen Auflistung Entwicklungsziele, Prüfindikatoren Entwicklungsstrategie, Handlungsfelder und Leitprojekte Kriterien zur Auswahl Förderprojekte, Kriterien Bewertung Zielerreichung Quelle: GAK-Rahmenplan , Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung, 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 Landgesellschaften Reichssiedlungsgesetz (RSG):
gemeinnützige „Siedlungsunternehmungen“ [Anm.: Landgesellschaften] in allen Bundesländern begründen; Organe der Landespolitik zur Entwicklung ländlicher Räume Hauptaufgaben bzw. Dienstleistungsangebot: Betreuung einzelbetrieblicher Investitionsmaßnahmen Betreuung und Durchführung überbetrieblicher Maßnahmen, wie Flurneuordnung, Neuordnung der Eigentumsverhältnisse Land- und Gemeindeentwicklung als Projektmanagement aus einer Hand; Planung, Finanzierung und Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen im ländlichen Raum; Landerwerb, Landverwertung, Bodenbevorratung für Agrar- und Infrastruktur sowie ökologische und andere öffentliche Zwecke; als Sanierungs- und Entwicklungsträger nach Baugesetzbuch anerkannt, Ersatzlandbeschaffung für Land- und Forstwirte aufgrund von städtebaulichen Maßnahmen; Durchführung von Umsiedlungen. 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Landgesellschaften – alte Länder
25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Landgesellschaften – neue Länder
26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


Herunterladen ppt "Fachplanung Landwirtschaft"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen