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Hannover, den 11. September 2008 Alexander Weigelt Rechtsanwalt

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Präsentation zum Thema: "Hannover, den 11. September 2008 Alexander Weigelt Rechtsanwalt"—  Präsentation transkript:

1 Fußball EM 2012 – Ukraine Vertragsgestaltung in Übereinstimmung mit UEFA-Regeln
Hannover, den 11. September 2008 Alexander Weigelt Rechtsanwalt TOV Nörr Stiefenhofer Lutz (Kiew)

2 Inhalt Der rechtliche Rahmen für Investments in der Ukraine
EM 2012 – Rechtsgrundlagen Ukraine UEFA-Vorgaben Bauliche Anforderungen Marken, Werbung, Exklusivität

3 Der rechtliche Rahmen für Investments in der Ukraine

4 Schutz für Auslandsinvestitionen
Genereller Eigentumsschutz gemäß Verfassung und Zivilgesetzbuch Spezieller Schutz von Investitionen aus dem Ausland 10-Jahres Schutz gegen Gesetzesänderung (eingeschränkt auf Verstaatlichung u.ä.) Schutz bei/gegen Enteignung und staatliche Eingriffe Garantie der Gewinnüberführung ins Ausland Wichtig: Registrierung als Auslandsinvestment

5 Gesellschaftsrecht - populäre Rechtsformen
Rechtsformen für die Ausübung von Geschäftsaktivitäten Ausübung von nicht-wirtschaftlichen, vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( TOV) Aktiengesellschaft (AT) Permanent Representative Office (Betriebsstätte) Representative Office (Repräsentanz)

6 Gesellschaftsrecht - Rechtsformen AT und TOV
Registrierung beim örtlichen Urkundsbeamten, Statistikamt, Örtliches Finanzamt, Pensions- und Sozialfonds Rechtlich existent ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung Einzelner Gesellschafter möglich (jedoch nicht, wenn es sich bei dem Gesellschafter um eine 100%ige Tochtergesellschaft handelt) Bestimmungen bezüglich Kapitaleinlagen und Kapitalerhaltung (z.B. können Haushaltsmittel nicht als Kapital verwendet werden) Obligatorischer Reserve-(Versicherungs)-Fonds (25 % des Gesellschaftskapitals und jährliche Einzahlung von 5 % des Netto-gewinns) obligatorische Audit-Kommission regelmäßige Berichterstattung gegenüber Finanz-, Statistikbehörden, Fonds regelmäßige Überwachung durch staatliche Finanzbehörden und andere autorisierte staatliche Behörden Quorum bei Gesellschafterversammlung 60 % des Kapitals/der Stimmen

7 Gesellschaftsrecht - Rechtsform TOV
Ähnelt der deutschen GmbH Maximal zehn Gesellschafter nicht mehr als eine 100 % Tochter TOV Mindestkapitalbedarf = EUR (100 x monatlicher Mindestlohn) Gesellschafter besitzen prozentuale Anteile = bei jeder Veräußerung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich Übertragung von Gesellschaftsanteilen setzt die Zustimmung der anderen Gesellschafter voraus (mögliche Abweichung hiervon ist umstritten) Board of Directors / Director (Aufsichtsrat ist möglich) einfache Mehrheit der Anwesenden für Gesellschafterbeschlüsse; Kapitalmehrheit für Satzungs-änderung, Hauptgeschäftstätigkeit; Ausschluss

8 Gesellschaftsrecht - Rechtsform AT
ähnlich einer deutschen AG geschlossen (private Aktienplatzierungen unter den Aktionären) (ZAT) oder offen (öffentliches Zeichnungsangebot mit Prospekt und Zeichnung von Aktien) (VAT) Mindestkapitalbedarf ca EUR (1.250 x monatlicher Mindestlohn); Aufgeld möglich Staatliche Wertpapier- und Aktienmarktkommission der Ukraine als Hauptregistrierungs-/Aufsichtsbehörde Vorkaufsrecht bei ZAT, bei VAT nur Bezugsrecht wesentlicher Gründungszeitraum (mindestens zwei Monate) Aufsichtsrat obligatorisch bei über 50 Aktionären Bei ZAT ist die Übertragung von Aktien durch Vorkaufsrechte anderer Aktionäre beschränkt einfache Mehrheit für HV-Beschlüsse, 75 % für Satzungsänderung/Liquidation; Quorum = 60 % des Kapitals Direktorium wird durch HV bestellt/abberufen Banken / Spezialunternehmen führen oft Aktienregister

9 Immobilienrecht – Miete I
9 Immobilienrecht – Miete I Mietdauer > 3 Jahre  Beurkundung + Registrierung gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate  abweichende Vereinbarung möglich max. Laufzeit 50 Jahre Gesetzliches Vorkaufsrecht für (vertragstreuen) Mieter im Verkaufsfall Mietgebrauch erst nach staatlicher Abnahme des Gebäudes zulässig (anderenfalls drohen Strafen und Nutzungsuntersagung) 9

10 Immobilienrecht - Miete II
10 Immobilienrecht - Miete II Mietzahlung: gesetzlich in UAH, üblicherweise an festen USD oder EUR-Betrag gekoppelt Achtung: NBU-Devisenkurs weicht ca. 3 % vom Marktkurs ab  Nachteil für Mieter Indexierung entsprechend Inflationsrate Schönheitsreparaturen gesetzlich bei Mieter, in der Praxis bei hochwertigen Objekten durch Vermieter übernommen Versicherungsschutz nicht allgemein üblich Kautionsleistung: Barkaution an Vermieter oder Mietvorauszahlung für den letzten Monat der Mietzeit 10

11 Immobilienrecht - Kauf
11 Immobilienrecht - Kauf häufig getrenntes Eigentum an Grundstück (staatlich) und Gebäude (Privateigentümer) Verkauf (und Vermietung) staatlicher Grundstücke seit grundsätzlich nur noch durch Auktion Ausnahme: Vorkaufsrecht (aus Mietvertrag, aus Gebäudeeigentum) Keine Übernahme von Grundschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis Eigentumswohnungen: “Erwerb”  “Investition” 11

12 Sonstiges Erheblicher Dokumentationsaufwand (Vertrag + “Akt”)
Grenzüberschreitende Zahlungen sind strikt gesetzlich geregelt und werden von der Nationalbank der Ukraine überwacht. Grenzüberschreitende Zahlungen müssen grds. in Fremdwährung (z.B. EUR) erfolgen 180-Tage-Regel für Vorauszahlungen Niedrige Kartellrechtsschranken Problem Gesellschaftervereinbarungen Umsatzsteuerrückerstattung Bei grenzüberschreitenden Verträgen zweisprachige Version erforderlich (oder notariell beglaubigte Übersetzung)

13 EM 2012 – Rechtsgrundlagen Ukraine

14 EM 2012 – Rechtsgrundlagen Ukraine
 Gesetz „Organisation und Durchführung der Endrunde der Fußballeuropameisterschaft 2012 in der Ukraine“ vom 19. April 2007 Verordnung des Ministerkabinetts „Regelungen für Investoren für den Bau oder die Rekonstruktion von Objekten im Rahmen der Organisation und Durchführung der Endrunde der Fußballeuropameisterschaft 2012 in der Ukraine“ vom 06. August 2008

15 EM 2012 – Vergabeverfahren I
EU-Vergaberecht gilt nicht Verordnung vom 06. August 2008 (spezielles Vergaberecht): Teilnahmegebühr für Teilnahme an Ausschreibungen, wird nicht zurückerstattet (Ziffer 2) Auftraggeber (Austragungsstädte) bilden Wettbewerbskommissionen (Ziffer 6) Bekanntmachung von Ausschreibungen 30 Tage im Voraus in Zeitschriften bzw. auf der amtlichen Website in Ukrainisch und Englisch (Ziffer 10) UEFA-Anforderungen an ein bestimmtes Objekt (Stadion) müssen in Ausschreibung genannt werden

16 EM 2012 – Vergabeverfahren II
Wertungskriterien (Ziffer 24): Übereinstimmung mit UEFA-Vorgaben frühest möglicher Zeitpunkt der Fertigstellung und Inbetriebnahme Anzahl ukrainischer Bürger, die im Projekt beschäftigt werden Garantien des Auftragnehmers zur Auftragsausführung etc. Vertragsschluss (Ziffer 26): muss binnen 30 Tagen erfolgen, sonst Zuschlag aufhebbar Beschwerderecht bei Vergabestelle für Bieter (5 Tage), Ziffer 30 Rechtsweg zu ukrainischen Gerichten

17 UEFA – Vorgaben für die EM 2012

18 UEFA - Bauliche Anforderungen - Stadien
UEFA bewertet Stadien nach Sterne-Kategorien, in die Stadionqualität und Infrastruktur (außerhalb des Stadions) einfließen 5 Sterne Stadien: Finale UEFA Champions League, Finale UEFA Cup, Finale EM mindestens Sitzplätze weitere Qualitätskriterien Deutschland: Olympiastadion Berlin, Olympiastadion München, Hamburg, Gelsenkirchen, Dortmund Ukraine: Kiew (im Bau), Donezk ? 4 Sterne Stadien: mindestens Sitzplätze, weitere Anforderungen

19 UEFA - Bauliche Anforderungen - Stadien
Spielfeldgröße 105 * 68 m Keine Absperrzäune um das Spielfeld Raum um Spielfeld für Werbetafeln und mindestens 18 Fernsehkameras Hinter jedem Tor Raum für mindestens 150 Fotografen Hochwertige Umkleideräume, moderner Dopingkontrollraum Flutlicht mit mindestens lux in Richtung Hauptkamera, 1000 Lux in andere Richtungen, plus Notstromversorgung mit gleicher Leistungsfähigkeit Umfassendes Kameraüberwachungssystem für Besucher, mit Bewegungsnachverfolgung und Sofortbilddruck zur Weitergabe an Sicherheitskräfte im Stadion (Stewards)

20 UEFA - Bauliche Anforderungen – Stadien
Klares, für alle Besucher verständliches Signalisierungs- / Durchsagensystem Plätze für Menschen mit Behinderungen (mindestens 2 Sektoren mit je 50 Plätzen) plus Sanitäranlagen und geeigneten gastronomischen Anlagen Medienzugangs- und Arbeitsmöglichkeiten (Kameraplätze, TV-Studios, etc.) entsprechend UEFA Guidelines for Media Facilities VIP-Bereich einschließlich mindestens 150 Plätze in VIP-Ehrenloge Außerhalb des Stadions: Internationaler Flughafen mit Kapazität für bis zu 60 Charterflüge täglich zusätzlich zum normalen Flugplan Ausreichende hochwertige Hotelkapazitäten (für UEFA und Partner mindestens Stern-Hotelräume, genügend weitere Hotelkapazitäten)

21 UEFA – Marken, Werbung, Exklusivität
Ukrainisches Gesetz vom 19. April 2007 zu geistigem Eigentum der UEFA (Artikel 6 Nr. 2): „Während der Europameisterschaft ist verboten: - direkte oder indirekte Nutzung von jeglichen Namen, Zeichen oder anderen Objekten, an denen der UEFA geistige Eigentumsrechte zustehen, ohne Zustimmung der UEFA, - unerlaubte Werbung.“ Ergänzung des Zivilprozessgesetzes der Ukraine „Während der Vorbereitung und Durchführung der Endrunde der Fußballeuropameisterschaft 2012 in der Ukraine haben Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten der UEFA binnen 7 Tagen und ohne Vorverfahren zu entscheiden.“

22 UEFA: Der Trend zur Eventmarke – bis zur EM 2004

23 UEFA / FIFA: Der Trend zur Eventmarke – seit der WM 2006.
EM 2008 WM 2010 EM 2012 „WM 2006“ „Fussball WM 2006“ „WM Deutschland 2006“ „Fussball Berlin 2006“ etc. „World Cup 2006 Germany“ „Germany 2006“ „World Cup 2006“ u.v.m. „EM 2008“ „EURO 2008“ „Österreich/Schweiz 2008“ „Austria/Switzerland 2008“ „Autrice/Suisse 2008“ u.v.m. „EM 2012“ „EURO 2012“ „Poland Ukraine 2012“ „WM 2010“ „World Cup 2010“ „South Africa 2010“ „MUNDIAL 2010“

24 Der Konflikt. UEFA: Ausdehnung des beanspruchten Ausschließlichkeitsbereichs durch Monopolisierung von Begriffen Allgemeinheit/ Werbetreibende/ Andere Veranstalter: Freihaltebedürfnis für beschreibende Begriffe Europameisterschaften anderer Veranstalter in 2008: Handball Männer ( ) in Norwegen Handball Frauen Badminton Curling Schwimmen U19 Fußball (Damen)

25 Ambush Marketing – Die Definition der UEFA.
Ambush-Marketing ist der vorsätzliche Versuch, sich mit einer wichtigen Veranstaltung wie der UEFA EURO 2012™ in Verbindung zu bringen, um den Nutzen eines offiziellen Sponsorings zu haben, ohne die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ambush-Marketing besteht normalerweise aus unbefugten Marketing-, Werbe- und/oder PR-Aktivitäten, die sich direkt oder indirekt auf die betreffende Veranstaltung beziehen. Diese Aktivitäten sind unzulässig, weil sie den falschen Eindruck vermitteln (oder zu vermitteln versuchen), dass eine Verbindung zwischen den betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Veranstaltung besteht, und weil damit aus dem beträchtlichen Geschäftswert, den der Veranstalter geschaffen hat, Profit geschlagen wird.

26 Eventmarken – Die eindeutigen Fälle.

27 Eventmarken – Die rechtliche Gemengelage.
Kernfrage 1: Ist die Wortbezeichnung „EM“/“EURO“ plus Jahreszahl 2012 als Marke unterscheidungskräftig?  Herkunftsmäßiger Hinweis auf Veranstalter (UEFA)? Oder nur rein beschreibender Hinweis auf Event per se?

28 Eventmarken – Die rechtliche Gemengelage.
Kernfrage 2: Stellt die Benutzung identischer / ähnlicher Zeichen durch Dritte eine unzulässige Nutzung von Rechten der UEFA oder unerlaubte Werbung im Sinne des ukrainischen Gesetzes vom 19. April 2007 dar?  Rein beschreibende Benutzung ist nach EU-Recht zulässig („anlässlich der EM“, „zur EM“)  Ukrainische Rechtspraxis noch nicht abschätzbar - Irreführung über Sponsoreneigenschaft? - Unlautere Behinderung? - Rufausbeutung? Irreführung? klar bei (falscher) Behauptung, offizieller Sponsor zu sein. Aber auch, wenn lediglich Hinweis auf EM durch Wortelemente oder Bildelemente? Vom Einzelfall abhängig, aber kritisch zu sehen. Insbesondere contra: Offizielle Sponsoren weisen jeweils explizit auf diese offizielle Sponsoreneigenschaft hin. Behinderung? dann müsste gezielte Störung fremder wettbewerblicher Tätigkeit vorliegen, nicht bloße Förderung des eigenen Absatzes. Nicht also bei allgemeiner Konkurrenz. Rufausbeutung? UEFA müsste zunächst den guten Ruf und Bekanntheit nachweisen. In Bezug auf Sponsoren wäre nachzuweisen, dass deren Produkte aufgrund der Sponsoreneigenschaft mehr Wertschätzung genießen. Liegt wohl kaum vor.

29

30 Exkurs: Namensrechtsvereinbarungen
30 Exkurs: Namensrechtsvereinbarungen Beispiel: Allianz Arena Laufzeit Jahre Zusatzeinnahmen: Bier, alkoholfreie Getränke Catering, … Problem: Suspendierung während Euro 2012

31 Namensrechtsvereinbarungen – Geschäftspotential Ukraine
31 Namensrechtsvereinbarungen – Geschäftspotential Ukraine

32 Kontakt Alexander Weigelt Rechtsanwalt
TOV Nörr Stiefenhofer Lutz Khreschatykstraße 7/11 01001 Kiew Tel Fax

33 info@noerr.com www.noerr.com
Unsere Adressen Berlin Charlottenstraße 57 10117 Berlin Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) Budapest Radnóczy & Mészáros NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Fő utca Budapest Ungarn Tel +36-(06) Fax +36-(06) Kiew TOV NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Khreschatykstraße 7/11 01001 Kiew Ukraine Tel Fax Prag NÖRR STIEFENHOFER LUTZ v.o.s. Na Příkopě 15 11000 Praha 1 Tschechische Republik Tel Fax Bratislava NÖRR STIEFENHOFER LUTZ s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A Bratislava Slowakische Republik Tel +421-(0) Fax +421-(0) Moskau NÖRR STIEFENHOFER LUTZ ooo 1-ja Brestskaja Straße 29, Etage 10 Moskau Russische Föderation Tel Fax New York Representative Office 375 Park Avenue, Suite 2608 New York, NY 10022 USA Tel Fax Dresden Paul-Schwarze-Straße 2 01097 Dresden Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) München Brienner Straße 28 80333 München Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) Bukarest S.C.A. Radnóczy & Menzer Str. General Constantin Budisteanu nr. 28 C, sector 1 Bukarest Rumänien Tel +40-(0) Fax +40-(0) Düsseldorf Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) Warschau NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Sp. z o.o. Spiering Sp. k. Kancelaria prawna Al. Armii Ludowej 26 Warszawa Polen Tel +48-(0) Fax +48-(0) Frankfurt am Main Friedrichstraße 2-6 60323 Frankfurt am Main Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0)


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