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Luftfahrtversicherung

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Präsentation zum Thema: "Luftfahrtversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Luftfahrtversicherung
Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

2 Merkmale der Versicherung
Gefahrengemeinschaft Ungewissheit über Eintritt und Umfang des zu versichernden Ereignisses Schätzbarer Geldbedarf Schadenhäufigkeit Schadendurchschnitt Gesetz der großen Zahl Zwischenwirtschaftlicher Risikoausgleich Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

3 Definition Versicherungsvertrag I
Ein Versicherungsvertragsverhältnis ist gegeben, wenn sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen, das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. (BGH VersR 1964, 497; BVerwG VersR 1993, 1217) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

4 Definition Versicherungsvertrag II
Parteien des Versicherungsvertrages: Versicherer und Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertrag kann auch als Vertrag zu Gunsten Dritter (Versicherter) ausgestaltet sein (Versicherung für fremde Rechnung) § 179 VVG Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

5 Arten der Versicherung
Schadensversicherung: Versicherer ersetzt den durch den Eintritt des Versicherungsfalles konkret entstandenen Vermögensschaden Summenversicherung: Versicherer hat im Versicherungsfalle, unabhängig vom Eintritt eines Vermögensschadens, die im Vertrag vereinbarte Summe zu leisten Personenversicherung: das versicherte Risiko ist an eine natürliche Person gebunden Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

6 Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages
Versicherungsvertragsgesetz mit abdingbaren, zwingenden und halbzwingenden Vorschriften Versicherungsaufsichtsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Handelsgesetzbuch Allgemeine Versicherungsbedingungen (ergänzende bzw. ersetzende Bedingungen) besondere Versicherungsbedingungen Sonderbedingungen geschriebene Bedingungen Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

7 Vertragspflichten des Versicherungsnehmers
Zahlung der Prämie Beachtung von Obliegenheiten (§ 28 VVG) Tun: Schadenabwendungs-, Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG) Unterlassen: Nichtvornahme einer Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

8 Obliegenheiten I Obliegenheit ist keine erzwingbare, bei
Nichterfüllung in eine Schadensersatzpflicht übergehende Verbindlichkeit, sondern eine Voraussetzung für die Erhaltung des Versicherungsanspruches (BGH VersR 1967, 27) Obliegenheiten sind vom Versicherungsnehmer zu erfüllen bzw. von seinem Repräsentanten Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

9 Obliegenheiten II § 28 Abs. 1 Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Kündigungsrecht kann ausgeübt werden § 28 Abs. 1-4 Leistungsfreiheit des Versicherers Für alle Arten der Obliegenheitsverletzung (OLV) ist Vorsatz Voraussetzung Quotale Leistungskürzung bei grob fahrlässiger OLV, außerdem Keine Leistungsfreiheit, soweit OLV weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers kausal war Teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Versicherer ausdrücklich in Textform auf diese Folgen der OLV hingewiesen worden ist Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

10 Vertragspflichten des Versicherers
Hauptpflicht: Gewährung des Versicherungsschutzes durch Übernahme des Risikos (Gefahrtragung) und Erbringen der geschuldeten Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. Schadensersatz im Bereich der Schadenversicherung einschl. Kosten für Ermittlung und Feststellung des Schadens (§ 85 VVG). Risiko/Gefahr= Möglichkeit eines Schadens oder sonstigen Nachteils Versicherte Gefahr wird im Versicherungsvertrag abstrakt beschrieben (Brand, Unfall). Gefahr kann sich verwirklichen in Person (Tod, Unfall), Sachen (Brand) oder wirtschaftlicher Situation (Lizenzverlust). Folge der verwirklichten Gefahr ist der Schaden. Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

11 Gefahrausschlüsse Objektive Gefahrausschlüsse: Krieg, Erdbeben
Einbruch durch Angestellte Haftpflichtansprüche wegen Teilnahme an Kunstflugveranstaltungen Subjektive Gefahrausschlüsse: vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG) bei Haftpflicht allerdings nur Vorsatz (§ 103 VVG) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

12 Versicherter Schaden Versicherer hat jeden Schaden zu ersetzen,
der infolge der versicherten und nicht ausgeschlossenen Gefahr hinsichtlich der versicherten und nicht ausgeschlossenen Beziehung dem Versicherungsnehmer erwächst, durch Beeinträchtigung des Interesses an versicherten Gütern (Interesse an unzerstörter Sache) oder des Interesses an ungestörter Beziehung des Versicherungs-nehmers zu Gütern (Beschlagnahme, Diebstahl) der bei der Summenversicherung als bei Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart gilt Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

13 Versicherungswert – Versicherungssumme I
Versicherungswert ist der in Geld abschätzbare Betrag, den Versicherungsnehmer für Wiederbeschaffung/Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug „alt für neu“ aufzuwenden hat (§ 88 VVG) Entgangener Gewinn nur bei besonderer Vereinbarung ersatzfähig Versicherungssumme stellt den vertraglichen Höchst- betrag für die Leistung des Versicherers dar. Selbst wenn Versicherungssumme höher als Versicherungs- wert, braucht Versicherer nur den Betrag des Schadens zu ersetzen, sofern keine Neuwertversicherung vereinbart Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

14 Versicherungswert – Versicherungssumme II
Überversicherung: Versicherungssumme übersteigt Versicherungswert erheblich (§ 74 VVG) Unterversicherung: Versicherungssumme niedriger als Versicherungswert (§ 75 VVG) Selbstbeteiligung: Selbstbehalt, z.B. 20% des Schadens Integralfranchise – kein Ersatz des Schadens bis zu einer bestimmten Grenze, bei Übersteigen Ersatz des gesamten Schadens Abzugsfranchise – Versicherungsnehmer trägt einen bestimmten Teil, unabhängig von Höhe des Schadens Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

15 Die Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, also seine Verpflichtung zum Schadensersatz, nicht eine vertragliche Haftungsübernahme Versicherungsfall ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben könnte Vorsätzliche Schädigungen sind nicht gedeckt (§ 103 VVG) Nur Personen- oder Sachschäden, reine Vermögensschäden nur, falls besonders vereinbart Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

16 Leistung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung I
Deckungsverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer): Prüfung, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht, ob geltend gemachter Haftpflichtanspruch unter bestehende Haftpflichtdeckung fällt Haftpflichtverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem): Prüfung der Haftpflichtfrage, in die vom Versicherungsnehmer nicht durch Anerkenntnis eingegriffen werden darf, ob Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, nämlich entweder Abwehr unbegründeter oder Befriedigung begründeter Ansprüche Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

17 Leistung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung II
In jedem Fall ist der Versicherungsnehmer von Schadensersatzverbindlichkeiten freizustellen Dadurch wird ihm die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten erspart (Befreiungs- oder Rechtsschutzfunktion) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

18 Die Luftfahrtversicherung
An das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung Luftfahrzeug-Kasko-Versicherung Luftfahrt-Unfall-Versicherung Sonstige Luftfahrtversicherungen: Luftfahrt-Produktehaftpflicht-Versicherung Obhutshaftpflicht-Versicherung Montage-Versicherung Lizenzverlust-Versicherung Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

19 Die Luftfahrt-Unfall-Versicherung
Versicherungsschutz zugunsten von Personen, die sich fliegerisch betätigen oder als Fluggast in einem Luftfahrzeug mitfliegen und einen Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges erleiden Abschluss als Sitzplatz-Unfall-Versicherung für jeweils ein und dieselbe Gruppe von Sitzplätzen, z.B. Piloten- und Fluggastsitze, gelegentlich auch als Namentliche Unfall-Versicherung, abhängig vom Risiko eingeteilt in Personengruppen, z.B. Fluggäste, Besatzungs- mitglieder, Fallschirmspringer Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

20 Besonderheit der Sitzplatz- Unfall-Versicherung
Unfall-Versicherung ohne Namensangabe, gebunden an die im Versicherungsschein genannten Luftfahrzeuge bzw. deren Sitzplätze versicherte Personen nicht bestimmt, wohl aber bestimmbar Abschluss nach dem Pauschal- oder Platzsystem – unterschiedliche Entschädigung Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

21 Rechtliche Einordnung der Luftfahrt-Unfall-Versicherung I
Personenversicherung Summenversicherung, da die vereinbarte Summe unabhängig vom konkreten Bedarf geleistet wird Unfallfremdversicherung gem. § 179 Abs. 1, 2. Alt. VVG für Unfälle, die einem Dritten zustoßen Unfallfremdversicherung für eigene Rechnung (verständlicher: Interesse): VN/Begünstigter schließt Versicherungsvertrag im eigenen Namen für den Eintritt des Versicherungsfalles bei einem Dritten ab (§ 179 Abs. 2 VVG), bedarf zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Versicherten Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

22 Rechtliche Einordnung der Luftfahrt-Unfall-Versicherung II
Versicherungsnehmer = Vertragspartner des Versicherers und zugleich auch Begünstigter; Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten im Versicherungsfall zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 45 VVG) Empfangenes ist an den Versicherten (Gefahrsperson) herauszugeben (GoA oder Treuhandverhältnis) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

23 Unfallfremdversicherung für fremde Rechnung
Unfallfremdversicherung für fremde Rechnung: Versicherungsnehmer schließt Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen Dritten als materiell Berechtigtem ab Im Außenverhältnis stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem versicherten Fluggast als Versichertem unmittelbar zu = Versicherter als materieller Träger des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer kann gem § 76 Abs. 1 VVG über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen (formelles Verfügungsrecht, z.B. Wahrnehmung von Gestaltungsrechten) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

24 Abschluss des Luftfahrt-Unfall-Versicherungsvertrages
Abschluss formfrei, basierend auf folgenden wesentlichen Angaben: Pauschal- oder Platzsystem (bei Platzsystem Angabe der Sitzplätze) Verwendung der Sitzplätze, z.B. Piloten, Fluglehrer, Flugschüler, Fluggäste Flugzeugkategorie (Strahl-, Propeller-, Segelflugzeug) Höhe der Versicherungssumme und Versicherungsdauer Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

25 Parteien des Luftfahrt-Unfall-Versicherungsvertrages
Versicherer mit Erlaubnis zum Betrieb einer Unfallversicherung (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 VAG iVm. Anlage A Nr. 1 zum VAG, § 7 Abs. 1 VAG) § 1 LuB 2008 bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten zustoßen = Versicherter als die Person, in dessen Leben oder Gesundheit sich die Unfallgefahr verwirklichen kann Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers (nicht zwangsläufig identisch mit Versichertem) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

26 Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherte Gefahr: Entstehung eines Vermögensbedarfes durch Unfall Versicherungsfall: durch Unfall bedingter Tod oder Gesundheitsschädigung (§ LuB 2008) Zeitlicher Deckungsumfang: vom Besteigen bis Verlassen des Luftfahrzeuges einschließlich Ein- und Aussteigen Risikoausschluss: Unfälle verursacht durch politische Risiken (Ziffer LuB 2008) Versicherer will nur ausschnittsweise Deckung bieten Verhüllte Obliegenheit: Zustand des Luftfahrzeuges (Ziffer HS LuB 2008) Führer mit allen erforderichen Lizenzen (Ziffer HS LuB 2008) Deckungsschutz abhängig davon, daß Versicherungsnehmer für verkehrssicheren Zustand Sorge trägt (BGH NVersZ 2000, 443) Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

27 Leistungen aus der Luftfahrt- Unfall-Versicherung
An Leistungen können vereinbart werden: Todesfall- und Invaliditätsentschädigung Tagegeld, Krankenhaustagegeld Genesungsgeld Heilkosten und Übergangsentschädigung Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

28 Luftrecht und Luftfahrt- Haftpflicht-Versicherung
Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung setzt luftfahrtrechtliche Haftung voraus Deutsches Haftungsrecht in vier Unterabschnitten in §§ 33-56 LuftVG geregelt: Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (§§ 33-43, sog. Dritthaftpflicht) Haftung aus dem Beförderungsvertrag (§§ 44-52) Haftung für militärische Luftfahrzeuge (§§ 53 und 54) Gemeinsame Bestimmungen für Haftpflicht (§§ 55 und 56) Internationales Haftungsrecht: WA/HP, MÜ, Römer Haftungs- abkommen Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

29 Die Dritthaftpflicht Erfolgshaftung, die noch über die Gefährdungshaftung gem. StVG hinausgeht, für Schäden, die beim Betrieb des Luftfahrzeuges Personen oder Sachen widerfahren Halter haftet ohne Rücksicht auf Rechtswidrigkeit oder auf sein Verschulden, selbst für höhere Gewalt Summenmässige Haftungsbeschränkung entsprechend Höchstabfluggewicht Unbeschränkte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit über §§ 823ff BGB Haftung gem. § 33 LuftVG auch bei Zusammenstoß von Flugzeugen, mitwirkendes Verschulden anrechenbar, Ausgleichung nach § 41 LuftVG Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

30 Die Halterhaftpflicht-Versicherung
Halterhaftpflicht ist Pflichtversicherung (warum?) gem. EG-VO 2407/92, EG-VO 785/2004, § 43 LuftVG (subsidiär) Subsidiarität: § 43 LuftVG gilt auch für Drachen, Fesselballone, Ultraleichtflugzeuge (ausgeschlossen in Art. 2 EG-VO 785/2004) und für den Halter, der mangels ständiger Verfügungsgewalt nicht Luftfahrzeugbetreiber iSv. Art 4 EG-VO ist Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

31 Haftung aus dem Beförderungsvertrag
Haftung bei internationaler Beförderung gem. Art. 17, 18 und 19 WA/HP, MÜ für Personen- und Sachschäden einschließlich Schäden durch Verspätung Haftung bei innerstaatlicher Beförderung gem. § 44ff LuftVG (Personen und Gepäck) bzw. § 425ff HGB (Güter) Haftung für vermutetes Verschulden Ausnahme: Güterschäden nach MÜ Haftung grundsätzlich beschränkt mit der Möglichkeit der Durchbrechung der Haftungsgrenzen bei grobem Verschulden Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

32 Die Luftfrachtführer- Haftpflicht-Versicherung
Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung ist Pflichtversicherung gem. EG-VO 2407/92 (aufgehoben durch EG-VO 1008/2008 mit Wirkung zum ) iVm. EG-VO 2027/97 idF. EG-VO 889/2002; EG-VO 785/2004, § 50 LuftVG (subsidiär) Subsidiarität: § 50 LuftVG normiert Versicherungspflicht für Verspätungsschäden Flugpauschalreiseveranstalter (Luftfrachtführer ohne Hauptleistung) Beförderungsverträge nach WA oder HP von Nicht-Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Beförderungen, deren Haftung dem nationalen Recht (§ 44) unterliegt, weil keine Beförderung zwischen Vertragsstaaten WA bzw. MÜ oder nicht-entgeltliche oder nicht-gewerbliche Beförderungen von Nicht-Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft § 50 LuftVG gilt nicht für Güterschadensversicherung – Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 3 MontÜG Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

33 Rechtsgrundlagen der Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeughalter, Luftfrachtführer) LHB 2008; Musterbedingungen des GDV Verweis auf die „besonderen Vorschriften über die Pflichtversicherung“ (§§ 113 ff VVG) Ausgestaltung des Versicherungsvertrages durch §§ LuftVZO Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

34 Inhalt der LHB 2008 I § 1 – Umschreibung des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Risikos Versicherungsnehmer: Halter, Luftfrachtführer, Reiseveranstalter „während der Wirksamkeit der Versicherung“ (Ziffer 1 LHB 2008): nach dem sachlichen Beginn und vor dem sachlichen Ende Schadenereignis: der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeiführt (BGH VersR 1957, 499) „die gesetzliche Haftpflicht“: bei vertraglichen Haftungserweiterungen sind Vereinbarungen mit dem Versicherer zu treffen Schadensersatz: keine Ansprüche auf Vertragserfüllung, Gewährleistungsansprüche u.ä. Aufzählung der auszuwählenden Versicherungsarten (Ziffer 2.1 – 2.3 LHB 2008) Erweiterung des Versicherungsschutzes (Ziffer 3.2 LHB 2008): Mitversicherte erhalten eigenen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Abweichung von § 7 Ziffer 1 AHB Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

35 Inhalt der LHB 2008 II Ziffer 6 als Deckungserweiterung zu § 4 Abs. 1 Ziffer 3 AHB Ziffer 7 Ausschlüsse Ziffern 7.2 – 7.4 enthalten luftfahrtspezifische Ausschlüsse, die versicherungstechnisch als verhüllte Obliegenheiten formuliert sind Ziffer 7.2 und 7.4 inhaltsgleich auch in Kaskoversicherung verwendet Luftfahrtunternehmen (Ziffer 7.3), s. § 20 LuftVG Genehmigungspflicht, s. § 20 LuftVG, EG-VO 2407/92 Führer = verantwortlicher Luftfahrzeugführer iSv. § 2 LuftVZO Zahlreiche Ausschlüsse aus AHB entnommen bedeutsame Ausnahme: Ziffer 7.8 – Wiedereinschluss durch Besondere Bedingungen möglich Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

36 Inhalt der LHB 2008 III Umfang der Leistung
§ 4 – Befreiung und Rechtsschutz Ziffer 1 – gröbste Pflichtverletzung des Versicherers ist Untätigkeit Prüfung der Haftpflichtfrage: Anerkennen Befriedigen (auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers) Ermittlungen anstellen Verhandeln Weisungen erteilen § 5 Ziffer 1 – Deckungssumme begrenzt nur die Haupt-, nicht die Zinsforderung oder außergerichtliche Anwalts- oder Gutachtenskosten Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

37 Inhalt der LHB 2008 IV Ziffer 18 – Obliegenheiten
Vorvertragliche Anzeigepflichten: gefahrenerhebliche Umstände angeben; Rechtsfolgen fehlender Angaben bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Rücktritt; ansonsten Recht zur Kündigung Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Beseitigung besonders gefahrdrohender Umstände Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles: Mitwirkungsobliegenheiten Abwendung des Schadens, insbesondere bei Ausweitung oder Folgeschäden Schadenminderung Aufklärungs- und Mitteilungsobliegenheiten Überlassen der Prozessführung Kein Anerkenntnis durch Versicherungsnehmer Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

38 Inhalt der LHB 2008 V Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Vorvertragliche Obliegenheitsverletzung: fristlose Kündigung, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Leistungsfreiheit Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung: Anteilige Leistung, jedoch bleibt Versicherungsschutz bestehen, wenn Versicherungsnehmer einfache Fahrlässigkeit nachweist Versicherungsnehmer nachweist, dass Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

39 Höhe der Versicherungssummen
Halterhaftpflicht: gem. § 102 LuftVZO abhängig von den Haftungsbeträgen in § 37 LuftVG, bzw. entsprechend den Mindestversicherungssummen in Art. 7 EG-VO 785/2004 Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung: gem. §§ 103, 104 LuftVZO für Passagierschäden: Rechnungseinheiten für Gepäckschäden: 1000 Rechnungseinheiten je Fluggast, auch für Verspätung für Verspätungsschäden von Passagieren: 4150 Rechnungs-einheiten je Fluggast für Güterschäden: 17 Rechnungseinheiten je Kilogramm Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

40 Weitere Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungen
Für Luftsportvereine Gedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht der Vorstands- und Vereinsmitglieder sowie des Vereins oder seiner Mitglieder aus Haltung, Besitz oder Inbetriebsetzung von Flugmodellen Für Veranstalter Gedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins für die Veranstaltung genehmigungspflichtiger Luftfahrtveranstaltungen Für Flugplätze Gedeckt ist die Haftpflicht aus der Unterhaltung und Inbetriebnahme des Flugplatzes einschl. persönlicher Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angestellten einschließlich des diensttuenden Flugleiters Für Reparaturbetriebe u.ä. Gedeckt ist die Haftpflicht aus Herstellung, Reparatur, Wartung, Betreuung, Überholung von Luftfahrzeugen Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

41 Die Luftfahrzeug-Kasko-Versicherung
Sachversicherung Gegenstand der Versicherung: Schutz des Luftfahrzeuges (nicht getrennter Luftfahrzeugteile, Ausnahme jedoch Ziffer 3 Abs. 1.11) gegen Verlust und Beschädigung in der Luft, am Boden und auf dem Wasser Grundlage der Versicherung: LKB 2008 sowie ggfs. auf das individuelle Einzelrisiko zugeschnittene Klauseln Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

42 LKB I Deckung aller Gefahren, soweit sie nicht ausgeschlossen sind (keine Deckung aller Schäden, z. B. Folgeschäden) „von außen einwirkendes Schadensereignis“: Luftfahrzeug muss Einwirkung von außen ausgesetzt sein, Ausschluss von Betriebsschäden Versicherungsfall = Schadenereignis = Ursache für Teil- oder Totalschaden (Ziffer 1.2) Zwei Versicherungsformen angeboten: Vollkaskoversicherung oder Versicherung nur für Totalverlust Ziffer und 1.4.2: Risikoabgrenzungen, keine verhüllten Obliegenheiten Stillliegeversicherung (Ziffer 1.3): umfasst nur das Bodenrisiko, wird nachgesucht, sofern umfassendej Kaskoversicherung nicht benötigt wird, z.B. langfristige Wartungsarbeiten Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

43 LKB 2008 II Ziffer 4 Ausschlüsse
Ziffer 1.1: Kriegs- und Terrorrisiken standardmäßiger Ausschluss, Wiedereinschluss möglich Ziffer 1.4: Bearbeitungsfehler Ziffer 1.5: Betriebsschäden (legaldefiniert), Abgrenzung (nicht versicherter) innerer und (versicherter) äußerer Betriebsschaden Ziffer 1.7: Allmählichkeitsschäden Ziffer 1.9: grobes Verschulden des Versicherungsnehmers (subjektiver Risikoausschluss), Regress des Kaskoversicherers gegen schaden- verursachenden Piloten, vom Industrieunternehmen angestellter Berufspilot gilt als Repräsentant (OLG Oldenburg, VersR 1998, 839) Achtung: Haftungsverzicht des Versicherungsnehmers gegenüber Piloten nur unschädlich bei einfacher Fahrlässigkeit, ansonsten möglicher Verlust des Versicherungsschutzes analog § 86 Abs. 2 VVG Ziffer 2.1: schließt Deckungslücke für Prüfflüge bei fehlender offener Pilotenklausel Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

44 LKB 2008 III Ziffer 3 – Umfang der Leistung im Totalschadensfalle
Ziffer 1 Wiederbeschaffungswert (Neuwert bzw. Zeitwert) begrenzt durch die Versicherungssumme Bei Zeitwert unter 50% des Neuwertes Angebot „Total Loss only“ Totalschaden – Anspruch auf Versicherungssumme, sofern diese unter dem tatsächlichen Wert (Zeitwert) des Luftfahrzeuges liegt, andernfalls Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes Bei Taxwert-Versicherung Ersatz der Taxe, sofern diese nicht den wirklichen Versicherungswert erheblich (+10%) übersteigt. Nach BGH VersR 2001, 749 braucht abhängig von Schwankungsbreite der versicherten Gegenstände auch Abweichung größer 10% nicht in jedem Falle einen Verstoß gegen Bereicherungsverbot darzustellen. Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn

45 LKB 2008 IV Ziffer 3 – Umfang der Leistung im Teilschadensfalle
Teilschaden – Anspruch auf Kosten der Wiederherstellung abzüglich Selbstbeteiligung Kosten der Wiederherstellung Kosten des Materials, auch Ersatzteile Aufwendungen für tarifliche Arbeitslöhne Kosten für Werkstatt- und Abnahmeflüge Generalunkostenzuschlag Bergungs- und Transportkosten Ggfs Anrechnung für „Betterment“ Keine Versicherung des Minderwertes Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Denglerstr. 6, Bonn


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