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Vorlesung: Andropathologie Großtier Sommersemester 2006, 8. Fachsemester - Venerische Erkrankungen und rechtliche Grundlagen AGTK Wehrend.

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung: Andropathologie Großtier Sommersemester 2006, 8. Fachsemester - Venerische Erkrankungen und rechtliche Grundlagen AGTK Wehrend."—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung: Andropathologie Großtier Sommersemester 2006, 8. Fachsemester - Venerische Erkrankungen und rechtliche Grundlagen AGTK Wehrend

2 Definition venerische Erkrankung: sexuell übertragbare Erkrankungen Venerologie, Venus: römische Liebesgöttin Die Bekämpfung von Deckseuchen war historisch gesehen der Hauptgrund, sich intensiv mit der instrumentellen Samenübertragung auseinanderzusetzen. Unterbrechung der Infektionskette männliches Zuchttier – weibliches Zuchttier AGTK Wehrend

3 Möglichkeiten der Krankheitsübertragung: - durch direkten Tierkontakt - durch Infektionserreger im Ejakulat - Samenzellen - Seminalplasma - durch Zusätze zur Besamungsportion bzw. durch Kontamination während der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Verarbeitung - Tiefgefrierung (-196°C) tötet viele Erreger nicht ab Aus: Busch und Holzmann, 2001 AGTK Wehrend

4 Kontamination der Ejakulates durch - Samenzellen - akzessorische Geschlechtsdrüsen - Blut - Harn Infektion von Kühen durch kontaminiertes Sperma vielfach beschrieben für BHV-1 und BVDV (Schlafer et al., 1990) AGTK Wehrend

5 Seminalplasma > Samenzellen Schutzmechanismen: - Akute Erkrankung: Libidoverlust - Rekonvaleszensphase: Pathomorphologie - Verdünnungsfaktor - Antibiotikaschutz trügerisch - Resistenzbildung - Temperatureffekt Hohe Anforderung an die Gesundheitsüberwachung von Vatertieren Kontrollproben AGTK Wehrend

6 Gesetzliche Vorschriften, die der Eindämmung der Übertragung von Erkrankungen durch Zuchttiere dienen (Auswahl) Rechtbereiche: - Tierzuchtrecht - Tierseuchenrecht Bundesrecht: - Tierzuchtgesetz - Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis http://bundesrecht.juris.de/besamerlv_1998/BJNR189100998.html - Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechts- krankheiten der Rinder AGTK Wehrend

7 Gesetzliche Vorschriften, die der Eindämmung der Übertragung von Erkrankungen durch Zuchttiere dienen (Auswahl) - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz - Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen am Zuchtprogramm - Landesverordnungen AGTK Wehrend

8 EU-Recht: - Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt http://www.umwelt-online.de/regelwerk/eu/90_94/90_425gs.htm -Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directi ve&an_doc=1990&nu_doc=429 http://www.umwelt-online.de/regelwerk/eu/90_94/90_425gs.htm http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directi ve&an_doc=1990&nu_doc=429 - Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/1992/de_1992L0065_index.html AGTK Wehrend

9 Tierzuchtgesetz § 9 Besamungsstationen - Anforderungen an den Betrieb einer Besamungsstation …4. sichergestellt ist, dass die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden § 10 Besamungserlaubnis - Zuchttier braucht eine Besamungserlaubnis …2. sich am Spendertier keine a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Erkrankung befürchten lassen…… Besamungserlaubnis- verordnung AGTK Wehrend

10 Verordnung über die Untersuchung männlicher Zuchttiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis (Besamungserlaubnisverordnung) - regelt, von welchen Krankheiten männliche Zuchttiere frei sein müssen - regelt, welche Proben entnommen werden müssen, um die Untersuchung auf die genannten Infektionserreger durchzuführen AGTK Wehrend

11 Bulle Frei von: Brucellose (Brucella abortus)- Blutprobe Tuberkulose (Mycobacterium bovis) - Untersuchung nach Tuberkuloseverordnung Trichomonadenseuche (Tritrichomonas fetus) - Präputial- oder Vaginenspülprobe Vibrionenseuche (Campylobacter fetus subspecies veneralis) - Präputialspülprobe Leukose - Untersuchung nach Rinder - Leukoseverordnung Bovines Herpesvirus 1 - Virusnachweis Blutprobe - Antikörpernachweis 2 mal Blutprobe im Abstand von drei Wochen - klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die mit dem Samen übertragen werden können AGTK Wehrend

12 Eber Frei von: Brucellose - Blutprobe zur Untersuchung auf Antikörper Klassische Schweinepest - Blutprobe zur Untersuchung auf Antikörper Aujeszkysche Krankheit - Blutprobe zur Untersuchung auf Antikörper Leptospirose (Serotypen: pomona, grippotyphosa, tarassovi, hardjo, bratislava, ballum) - Blutprobe zur Untersuchung auf Antikörper - klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die mit dem Samen übertragen werden können AGTK Wehrend

13 Hengst Frei von: Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Retro-Virus) - Blutprobe CEM (Taylorella equigenitalis) - Samen-, Vorsekret- oder Harnröhrenprobe und eine Eicheltupferprobe Beschälseuche (Trypanosoma equiperdum) - Blutprobe zum Test auf Antikörper - klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die mit dem Samen übertragen werden können. Dazu gehören z. B.: - Equine virale Arteritis - Infektionen mit dem equinen Herpesvirus (1, 2, 3, 4) AGTK Wehrend

14 Beschälseuche (fr. Dourine), eine durch ein Trypanosoma (Tr. equiperdum) verursachte Geschlechtskrankheit der Einhufer, die durch den Begattungs- (Beschäl-)akt übertragen wird und deshalb unter den natürlichen Verhältnissen nur bei Zuchttieren vorkommt. Die Tiere, die den Ansteckungsstoff aufgenommen haben, erkranken nach etwa 3-4 Wochen und zeigen Anschwellungen an den Geschlechtsteilen, Ausfluss aus den Geschlechtsteilen und erhöhten Geschlechtstrieb. Ferner sieht man umschriebene schmerzlose Anschwellungen der Haut (Quaddeln, sog. Talerflecke), die plötzlich entstehen und ebenso rasch wieder verschwinden können, und später, nach Verlauf von Wochen und Monaten, einen unsicheren schwankenden, taumelnden oder gespreizten Gang mit den Hinterfüßen. Gleichzeitig wird den Tieren das Aufstehen schwer, und es treten Lähmungen am Kopfe, an der Rute und am Schweife auf. Bei den Tieren hängen dann das eine oder andere Ohr, ein Augenlid, die Ober- oder Unterlippe schlaff herunter, auch kann die Rute vorgefallen sein oder es kann der Schweif nicht mehr regelmäßig gehoben werden. Auch stellen sich weiße Flecke an der Scham bei weiblichen Tieren ein. Sobald sich Lähmungen einstellen, magern die Tiere trotz guter Fresslust stark ab und gehen schließlich unter skelettartiger Abmagerung zugrunde. Die B., die in Südfrankreich, Russland und Nordafrika stärker verbreitet ist, unterliegt im Deutschen Reiche der Anzeigepflicht und veterinärpolizeilichen Bekämpfung. Deutsches Kolonial-Lexikon, 1918, Band 1, Seite 186 AGTK Wehrend

15 Parasitäre Infektionserkrankung bei Pferden, Eseln, Maultieren Vorkommen in Süd- und Osteuropa, Nord- und Südafrika, Südamerika, Asiatischer Raum - Lokale Veränderungen an den Genitalschleimhäuten - Übertritt in Blut und Lymphe, Toxine führen zu Lymphknotenschwellung und Gefäßalterationen (in der Haut) - Eindringen in das ZNS - Anzeigepflichtig, keine Therapie, Tötung AGTK Wehrend

16 Aus: Busch und Holzmann, 2001 Taylorella equigenitalis: - Erreger der CEM - vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen AGTK Wehrend

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18 Taylorella equigenitalis - entdeckt 1976 - vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen von Besamungshengsten - pferdespezifisches Bakterium, Esel können experimentell infiziert werden - weltweite Verbreitung, USA gelten als frei - hohe Infektionsrate durch Deckakt Klinik - Hengste sind meist latent infiziert, symptomfrei - verursacht bei der Stute eine Metritis mit meist muko-purulentem Vulvaausfluss - erste Entzündungsreaktion 24 Stunden nach der Infektion - klinische Symptome sichtbar 10 bis 14 Tagen nach der Bedeckung - die erneute Rosse tritt nach einem verkürztem Zwischen- rosseintervall auf AGTK Wehrend

19 Taylorella equigenitalis Diagnose - vorgeschriebene Entnahmelokalisationen (Stute und Hengst) - direkter Erregernachweis mittels Kultur, PCR möglich - wichtig: spezifische Transportmedien (Stuart- oder Amiesmedium) Hemmung von Begleitkeimen - frühestens nach 48 Std. werden kleine Kolonien sichtbar - meldepflichtige Erkrankung Therapie Prinzip: - antibiotisch nach Resistenztest - lokale Waschungen - Kontrolltupferprobe Hengst: - Waschen des ausgeschachteten Penis mit 2 % Chlorhexidinlösung über fünf Tage - parenterale Antibiose über 10 Tage - Kontrolltupfer Aus: Bisping und Amtsberg, 1988 AGTK Wehrend

20 Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder Rinder-Deckseuchenverordnung Begriffsbestimmungen: Deckinfektion: Infektionen, die durch den Deckakt oder die künstliche Besamung beim Rind übertragen werden Enthält Schutzmaßregeln gegen Trichomonandenseuche und Vibrionenseuche, die bei Bedarf auch auf andere Deckinfektionen ausgeweitet werden können. Bewertung: Nicht sehr aktuell - ist jedoch gültig AGTK Wehrend

21 Allgemeine seuchenhygienische Schutzmassnahmen in einer Besamungsstation - Samengewinnung und –verarbeitung nur auf einer Besamungsstation - Umzäunung, abschließbare Stallungen - Quarantäneeinrichtungen - Gesundheitsüberwachung - Boden und Wände im Bereich Samenentnahme müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein - Aufzeichnung des Tierverkehrs - Stations- oder Vertagstierarzt - Verwendung von Einwegmaterial - amtliche Überwachung AGTK Wehrend

22 Entschluss eine Besamungsstation zu eröffnen Bedarf einer tierzuchtrechtlichen Anerkennung als Besamungsstation Bedingungen: - räumliche Vorraussetzungen - apparative Vorrausetzungen - personelle Vorrausetzungen - männliche Zuchttiere Anerkennung/Zulassung: - nationale Zulassung - EU-weite Zulassung AGTK Wehrend

23 Anerkennung/Zulassung Besamungserlaubnis für die individuellen Tiere Abgabe und Auslieferung des Spermas an Berechtigte Durchführung der Samenübertragung durch berechtigte Personen Dokumentation AGTK Wehrend

24 Dokumentation Pferd - verschiedene Möglichkeiten der praktischen Durchführung - individuelle Datenerfassung Original zurück an die Besamungsstation 1. Durchschrift Besamungsbeauftragter 2. Durchschrift Stutenhalter Häufig durch die Station schon eingetragen: - Identität des Hengstes - Name des Besamungsbeauftragten - Gewinnungsdatum des Spermas - Identität der zu besamenden Stute - Besitzer der Stute AGTK Wehrend

25 Dokumentation Pferd Aufgaben des Besamungsbeauftragten - Erhalt (Datum/Uhrzeit) des Spermas dokumentieren - Identität der Stute kontrollieren (Pferdepass) - Angaben auf Spermaportion und Samenverwendungsnachweis vergleichen - Durchführung der Besamung (Ort, Datum) mit Unterschrift dokumentieren AGTK Wehrend

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27 Dokumentation Rind - individuelle Dokumentation - Welches Sperma wurde an welches Tier versamt? - Rückmeldung über den Besamungsbeauftragten oder den Betrieb, in dem die Daten über einen definierten Zeitraum gesammelt werden AGTK Wehrend

28 Dokumentation AGTK Wehrend

29 Dokumentation Schwein - Unterschied, ob durch die Samenübertragung Zuchttiere oder Mastendprodukte erzeugt werden sollen - Bei Mastendprodukten ist nach den tierzuchtrechtlichen Regelungen keine individuelle Dokumentation darüber welche Sau mit welchem Eber besamt wurde notwendig - Folge: Die Besamungsstation erhält keine Information darüber, welche Sau mit welchem Sperma besamt wurde - in der Station wird nur der Betrieb dokumentiert, an den die Spermalieferung ging - häufig innerbetriebliche Dokumentation durch EDV- Herdenverwaltung AGTK Wehrend

30 Anforderungen an einen Hengst, bei dem Sperma gewonnen werden soll (EU weit) - Tierärztliche vorsaisonale Untersuchung ist Grundlage der Zuteilung der Besamungserlaubnis (jährlich, frühestens 14 Tage nach Aufstallung) - IAE negativ - Trypanosoma equiperdum negativ - Taylorella equigenitalis negativ (2 mal im Abstand von 7 Tagen) - Equine Arteritis (Serum Neutralisation < 1:4 oder negative Virusisolation) - seit 30 Tagen vor erster Spermagewinnung in Beständen, in denen keine klinischen Anzeichen einer IAE vorlagen - seit 60 Tagen vor erster Spermagewinnung in Beständen, in denen keine klinischen Anzeichen einer CEM vorlagen - seit 30 Tagen vor der ersten Spermagewinnung nicht im Natursprung - während der Phase der Spermagewinnung kein Einsatz im Natursprung AGTK Wehrend

31 Was passiert, wenn der Hengst nicht permanent in der Station steht oder Kontakt mit Equiden hatte, deren Gesundheits- zustand nicht auf diesem Niveau überwacht wurde? IAE: nach erster Untersuchung alle 120 Tage wiederholen EAV serologisch negativ: Untersuchung alle 30 Tage wiederholen EAV serologisch positiv: einmal im Jahr Nachweis, dass kein Virus mit dem Sperma ausgeschieden wird. Was passiert, wenn von dem Hengst Sperma eingefroren werden soll? Pflichtlagerung 30 Tage Untersuchungsprogramm 30 Tage vor Beginn der Arbeiten Wiederholung zwischen 14 und 30 Tagen nach der Samengewinnung AGTK Wehrend

32 Bedeutung des Tierarztes für eine Besamungsstation Fachtechnische Leitung durch Tierarzt - Stationstierarzt (feste Anstellung in Vollzeit) - Vertragstierarzt (Teilzeitbeschäftigung, Vertrag mit der Station) Kontrolle durch den Amtstierarzt - nationale Erlaubnis: mind. 1x jährlich - EU-Zulassung: mind. 2x jährlich - Dokumentenkontrolle, ist der Stationstierarzt seinen Verpflichtungen nachgekommen? - Untersuchung aller Tiere, ggf. Probennahme zusätzlich Kontrollen durch die EU möglich AGTK Wehrend

33 Fachtechnische Leitung der Besamungsstation durch einen Tierarzt Aufgaben - Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen - gesundheitliche Überwachung der Hengste - regelmäßige klinische Untersuchung und Beprobung - Voraussetzungen für Besamungserlaubnis gegeben? - Personal, Tiere, Räumlichkeiten, technische Gerätschaften, Stallbuch - Kontrolle der praktischen Durchführung der Gewinnung, Kennzeichnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung des Spermas AGTK Wehrend

34 Fragen - Wie können Krankheitserreger von einem männlichen Zuchttier auf ein weibliches Zuchttier übertragen werden? Beispiele - Wie erfolgt die Dokumentation der Samenübertragung? - Nenne Infektionserkrankungen, auf die männliche Zuchttiere untersucht werden müssen? - Was sind die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben eines Stationstierarztes? - Welche gesetzlichen Vorgaben sollen das Infektionsrisiko auf einer Besamungsstation minimieren? - Was ist die Bedeutung des Bakteriums Taylorella equigenitalis und wie erfolgt die Untersuchung auf diesen Infektionserreger? AGTK Wehrend


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