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Sozialministerium – EU 2020 Ziele

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Präsentation zum Thema: "Sozialministerium – EU 2020 Ziele"—  Präsentation transkript:

1 Sozialministerium – EU 2020 Ziele
Studie Lohnpfändung 22. Juni 2015

2 Studie Lohnpfändung „Analyse und Vergleich von Lohnpfändungsmodellen in Österreich und anderen Ländern mit Berück- sichtigung der Drittschuldnerproblematik und der besonderen Situation von angestellten und arbeitslosen Personen an der Grenze der Zahlungsunfähigkeit“

3 Zahlen und Fakten zu Österreich
Lohnpfändungen in Österreich 2013 Anträge auf Lohn/Gehaltsexekutionen (2014) ca unterschiedliche Personen von Exekution betroffen AMS häufigster Drittschuldner ( Anträge)

4 Lohnpfändung und Arbeitslosigkeit
Exekutionstitel (Schulden) stellen ein beträchtliches Vermittlungshindernis am Arbeitsmarkt dar. Verweildauer beim AMS Personen ohne Exekutionen: ca Tage Personen mit Exekutionen: ca. 140 Tage Personen mit Ausbildung über Maturaniveau: ca. 168 Tage

5 Erhebungsschritte Literaturrecherche Empirische Untersuchung
1. Online-Fragebogen ecdn ExpertInnen Interviews Österreich 2. Online-Fragebogen / Social Protection Committee Diskussionsveranstaltung (Rechtspolitische AG)

6 Übersicht Länder Überblick über die Lohnpfändungssystematik von 24 europäischen Ländern

7 Das österreichische Lohnpfändungssystem
Exekutionstitel Exekutionsantrag Drittschuldneranfrage Exekutionsbewilligung Lohnpfändung (Prioritätsgrundsatz, Verpfändung etc.) durch Arbeitgeber

8 Überblick – Problemstellungen Österreich
Vier Problemkreise: Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrags vertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber und -nehmerIn) Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – Existenzminimumunterschreitung Zahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

9 Überblick – Problemstellungen Österreich
Vier Problemkreise: Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrags vertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber- und nehmerIn) Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – Existenzminimumunterschreitung Zahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

10 Das österreichische Lohnpfändungsmodell
Drittschuldneranfrage Abfrage der Daten des Arbeitgebers des Schuldners/ der Schuldnerin beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger

11 Länderanalyse Drittschuldneranfrage – zentrale Register: 

12 Blick über die Grenzen England / Deutschland
Es gibt keine Drittschuldneranfrage, also keine Möglichkeit, einen unbekannten Drittschuldner außer durch Mitwirkung des Schuldners/der Schuldnerin (Einvernahme vor Gericht) in Erfahrung zu bringen. Schweiz Der/die Schuldner/in ist auskunftspflichtig und muss seine/ihre Arbeitsstelle bekanntgeben. Italien Arbeitgeber kann nur über private Nachforschungen ausfindig gemacht werden.

13 Das österreichische Lohnpfändungsmodell
Aufgaben des Drittschuldners Pfändungsberechnung Auszahlung an die Gläubiger Erstellung der Rangliste etc. ( Haftung des AG - Nachvollziehbarkeit für AN)

14 Länderanalyse Drittschuldnerhaftung:
In allen Ländern, in denen Lohnpfändungssysteme gesetzlich verankert sind, haftet der Drittschuldner für die jeweiligen Aufgaben. Schrift geht in Zeichnung hinein.

15 Blick über die Grenzen Schweiz Betreibungsamt übernimmt Hauptaufgaben:
befragt SchuldnerIn über Vermögenssituation und Arbeitgeber, berechnet pfändbaren/unpfändbaren Betrag, schreibt pfändbaren Betrag dem Arbeitgeber vor, überweist den vom Arbeitgeber erhaltenen gepfändeten Betrag an die Gläubiger. Stille Lohnpfändung: Der/die Schuldner/in führt ohne Wissen und Beteiligung des Arbeitgebers – mit Zustimmung aller Gläubiger und des Betreibungsamts – den pfändbaren Betrag selbst an die Gläubiger ab. Der Arbeitgeber erfährt nichts von der Lohnpfändung seines Arbeitnehmers/seiner Arbeitnehmerin.

16 Blick über die Grenzen Niederlande, Polen, Ungarn, Schweden: Gerichtsvollzieher/Vollzugsbehörde berechnet den pfändbaren Betrag. Arbeitgeber verteilt den Betrag an die Gläubiger. Nordirland: Vollzugsbehörde setzt den Pfändungsbetrag fest, Arbeitgeber überweist Betrag an Vollzugsbehörde, diese überweist an die Gläubiger.

17 Argumente für Drittschuldnerentlastung
Schritte zur Entlastung des Arbeitgebers als Drittschuldner sind erforderlich Es gibt statisch erfasste Zusammenhänge zwischen Arbeitslosigkeit und Lohnpfändung. Erkenntnisse aus anderen Studien: Lohnpfändungen können ein Einstellungshindernis darstellen und zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Länderanalyse zeigt, dass es Lohnpfändungsmodelle gibt, in denen der Arbeitgeber mit keinen oder weniger Aufgaben belastet ist.

18 Ansätze zur Drittschuldnerentlastung
1. Auslagerung der Berechnung Eine ausgelagerte Stelle setzt den Pfändungsbetrag fest, wie es in den Niederladen, Polen, Ungarn und Schweden praktiziert wird. Keine Falschberechnung Keine dementsprechende Haftung Entlastung insbesondere für kleine Unternehmen

19 Ansätze zur Drittschuldnerentlastung
2. Auslagerung der Berechnung und Verteilung Eine ausgelagerte Stelle setzt den Pfändungsbetrag fest und überweist den vom Arbeitgeber erhaltenen gepfändeten Betrag an die Gläubiger. Dies erfolgt in Nordirland, England und Wales, Finnland und der Schweiz (Betreibungsamt). Kein Führen der Ranglisten Kein Evidenthalten der offenen Forderungen Das Risiko, den korrekt berechneten pfändbaren Betrag an den jeweiligen Gläubiger in der richtigen Reihenfolge zu überweisen, entfällt.

20 Ansätze zur Drittschuldnerentlastung
3. Stille Lohnpfändung Der/Die Schuldner/in führt ohne Wissen und Beteiligung des Arbeitgebers – mit Zustimmung aller Gläubiger und des Betreibungsamtes – den pfändbaren Betrag selbst an die Gläubiger ab. Der Arbeitgeber erfährt nichts von der Lohnpfändung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Voraussetzung einer stillen Lohnpfändung ist die Auslagerung der Berechnung und Verteilung, wie es das Schweizer Modell mit dem Betreibungsamt vorzeigt. Arbeitgeber sind weder mit Aufgaben und diesbezüglicher Haftung belastet, noch haben sie Kenntnis von der Lohnpfändung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin.

21 Überblick – Problemstellungen Österreich
Vier Problemkreise: Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrags Vertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber und -nehmerIn) Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – Existenzminimumunterschreitung Zahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

22 Das österreichische Lohnpfändungsmodell
Vertragliche Verpfändung zur Besicherung einer Forderung Verpfändung bedeutet meist den ersten Rang Unsicherheit und Risiko für den Arbeitgeber

23 Vertragliche Verpfändung
Eine vertragliche Verpfändung, wie es in Österreich gängige Praxis ist, um Kredite zu besichern, würde jedoch auch bei Auslagerung der Berechnung und/oder Verteilung weiterhin für Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen ein Risiko darstellen, da Verpfändungen in der Regel nicht über ein gerichtliches Verfahren laufen.

24 Länderanalyse Verpfändung: 

25 Blick über die Grenzen In der überwiegenden Zahl der befragten Länder gibt es das Instrument nicht: Finnland, Island, Portugal, Schweden, Polen, Griechenland, Irland, Schweiz, Vereinigtes Königreich. Kredite werden nicht durch vertragliche Verpfändung besichert. Vertragliche Verpfändung des Lohnes zur Besicherung von Kreditverträgen existiert in: Luxemburg, Niederlanden, Tschechien, Rumänien, Deutschland, Italien. In der Schweiz ist die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhaltspflichten zulässig.

26 Argumente für Unzulässigkeit der vertraglichen Verpfändung
In der überwiegenden Zahl der analysierten Länder gibt es das Instrument der vertraglichen Verpfändung nicht (bzw. in der Schweiz nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhaltspflichten). In Deutschland kann im Arbeitsvertrag zwischen AG und AN eine vertragliche Verpfändung des Lohns untersagt werden.

27 Überblick – Problemstellungen Österreich
Vier Problemkreise: Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrags vertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber- und nehmerIn) Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – Existenzminimumunterschreitung Zahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

28 Das österreichische Lohnpfändungsmodell
Das Prioritätsprinzip Nur der erste erhält alles, der zweite nichts. Benachteiligung kleiner Gläubiger und Unterhaltsgläubiger gegenüber großen, in der Betreibung gut organisierten Gläubigern

29 Länderanalyse Prioritätsprinzip: 

30 Blick über die Grenzen Island
Pfändung wegen Unterhalts- und Steuerschulden Dänemark Pfändung wegen öffentlich-rechtlicher Schulden und fälliger Unterhaltsleistungen Griechenland Pfändung wegen Unterhaltsschulden Irland

31 Blick über die Grenzen Prioritätsprinzip
In Luxemburg, den Niederlanden, Bulgarien, Slowakei, Schweden und Frankreich erfolgt eine Aufteilung des pfändbaren Betrags. besteht in 11 europäischen Ländern mit Lohnpfändungssystem.

32 Blick über die Grenzen Schweiz
Prioritätsprinzip in abgewandelter Form: Pfändung erfolgt für jeweils eine Gläubigergruppe: Über einen Pfändungsanschluss werden Gläubigergruppen gebildet, innerhalb einer Gruppe herrscht grundsätzlich Gleichberechtigung. Reicht der Erlös nicht aus, um alle Gläubiger innerhalb der Gruppe zu befriedigen, findet die konkursrechtliche Rangordnung Anwendung (Erstklassforderungen, wie Unterhaltsansprüche, werden als privilegierte Forderungen bevorzugt). Zwischen den Gruppen: Prinzip der zeitlichen Priorität.

33 Überblick – Problemstellungen Österreich
Vier Problemkreise: Drittschuldnerbelastung und Frage der Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrags vertragliche Verpfändung (zur Besicherung von Krediten - Belastung für das Verhältnis Arbeitgeber- und nehmerIn) Keine Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte, Staat, private Gläubiger (insb. Banken) – Existenzminimumunterschreitung Zahlungsunfähige (Rechtsfolgen der Einzelvollstreckung, die für Zahlungsunwillige gedacht ist)

34 Das österreichische Lohnpfändungsmodell
Zahlungsunfähigkeit Grundsatz im Exekutionsrecht ist Zahlungsunwilligkeit. Mehrzahl der Personen, gegen die Exekution geführt wird, sind zahlungsunfähig. „Es ist anzunehmen, dass 80% der Personen im Exekutionsverfahren zahlungsunfähig sind“ (Konecny 2008)

35 Zusammengefasst … Ein adaptiertes Lohnpfändungsmodell für Österreich bedarf: Drittschuldnerentlastung durch Auslagerung der Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrages Gesetzl. Untersagung der Vertraglichen Verpfändung Differenzierung nach Gläubigerart wie Unterhaltsberechtigte Lösung der Thematik zahlungsunfähiger Personen im Exekutionsverfahren – Reform der EO und IO

36 Ergänzung BMASK Priorisierung Pfändung zur Unterhaltssicherung

37 Kontaktdaten ASB Schuldnerberatungen GmbH T 0732-65 65 99
Dr. Hans W. Grohs Mag.a (FH) Maria Fitzka, MBA


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