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Energetische Modernisierungen

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Präsentation zum Thema: "Energetische Modernisierungen"—  Präsentation transkript:

1 Energetische Modernisierungen
Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Energieberatung und vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. Kristian Pannke Weinbergstraße 8, Erfurt Tel./Fax: (0361) t.h.g. bauplanungspartner – architektur- und ingenieurbüro g.b.r. Tel.: (0361) Fax: (0361) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

2 Energetische Modernisierungen
Themen: 1) Energetische Modernisierungen * Wertsteigerung und – erhalt durch energetische Modernisierungen * Energetische Sanierung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen heute und zukünftig 2) Schadensminimierung * Brandschutz: Rauchmelder retten Leben * vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

3 Energetische Modernisierungen
Modernisierungen sind : Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken (vergl. § 554 BGB). Alle anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

4 Energetische Modernisierungen
Typischer Energetischer Zustand von Wohngebäuden in Deutschland Reihenmittelhaus saniert unsaniert Mehrfamilienhaus saniert Wohnungsbestand Durchschnittlicher Energieverbrauch in kWh/m² fertiggestellt bis 1918:  5,6 Millionen fertiggestellt :  5,4 Millionen fertiggestellt :  18,3 Millionen fertiggestellt :  5,2 Millionen fertiggestellt :  1,6 Millionen fertiggestellt :  2,0 Millionen fertiggestellt :  1,3 Millionen 75 Prozent der Wohngebäude sind vor der ersten Wärmeschutzverordnung (1. November 1977) errichtet worden. Diese sind vielfach unsaniert und daher in einem energetisch schlechten Zustand. Insbesondere unsanierte Wohngebäude brauchen etwa dreimal so viel Energie zur Beheizung als Neubauten. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

5 Energetische Modernisierungen
Ursachen der hohen Energieverbräuche Anlagentechnik: Wärmeerzeuger Wärmepumpe Solarsystem Brennwertkessel ältere Wärmeerzeuger Verteilung der Wärmeerzeuger bei Gebäuden mit Baujahr vor 2000  Auswertung der Verbrauchsausweise Wohngebäude) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

6 Energetische Modernisierungen
Ursachen der hohen Energieverbräuche Anlagentechnik: Wärmeerzeuger Wärmepumpe Solarsystem Brennwertkessel ältere Wärmeerzeuger Verteilung der Wärmeerzeuger bei Gebäuden mit Baujahr 2000 bis 2003  Auswertung der Verbrauchsausweise Wohngebäude) => Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

7 Energetische Modernisierungen
Ursachen der hohen Energieverbräuche 2) Gebäudehülle: 2.1 Transmissionsverluste - Fenster/Türen - Außenwände - Dach/oberste Geschossdecke - Kellerdecke/Fußboden 2.2 Lüftungsverluste: - Fenster, Türen - Fugen, Undichtigkeiten Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

8 Energetische Modernisierungen
Beispiele: unsanierte Hüllbauteile Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

9 Energetische Modernisierungen
Entwicklung der Heizkosten: Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

10 Energetische Modernisierungen
Entwicklung der Heizkosten : - Der Anteil der Heizkosten an den Gesamtwohnkosten steigt kontinuierlich an. - Die Energie- bzw. Brennstoff-kosten und damit die Heiz-kosten steigen überproportionial zu den sonstigen Lebens-haltungskosten. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

11 Energetische Modernisierungen
Demografie: Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

12 Energetische Modernisierungen
Datum Variante 1-W1: Variante 1-W2: „mittlere“ Bevölkerung, „mittlere“ Bevölkerung, Untergrenze Obergrenze 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

13 Energetische Modernisierungen
Fazit: - Weniger Menschen suchen Wohnraum - Sie wählen den Wohnraum, dessen Beheizung sie mit wirtschaftlich hinnehmbarem Aufwand bezahlen können, - Nur die Immobilie ist langfristig wirtschaftlich, die einen hohen Vermietungsstand aufweist. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

14 Energetische Modernisierungen
Fazit: Der Wert einer Immobilie bestimmt sich bekanntermaßen durch die Lage aber auch immer mehr durch das Komfortangebot  und die operativen Kosten. Investitionen in die energetische Ausstattung der Gebäudekonstruktion sowie in Technische Anlagen steigern und sichern den Wert Ihrer Immobilie. Darüber hinaus können insbesondere erneuerbare Energiesysteme zur besseren öffentlichen Wahrnehmung beitragen.  Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

15 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Für eine energetische Modernisierung ist eine Betrachtung der Gesamtbilanz des Wohngebäudes sinnvoll. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

16 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Konstruktive Ansatzpunkte: Thermische Hülle: mit den Bauteilen - Außenwände, - Fenster, HE-Türen - Dach bzw. oberste Geschoss- decke, - Bodenplatte, Kellerdecke Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

17 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Konstruktive Ansatzpunkte: Anlagentechnik : mit den Bauteilen - Wärmeerzeuger (Kessel), - Wärmeverteilung (Rohre), - Wärmeübergabe in den Raum, (Heizkörper, Heizflächen) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

18 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Gesetzliche Grundlagen: 1) Energieeinsparverordnung EnEV 2009 vom a) „Monatsbilanzverfahren“ der DIN V : b) DIN V 18599 und nach der Heizungsanlagenverordnung DIN V : 2) Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) inkraft getreten am: vollständiger Text unter Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

19 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : § 1 Anwendungsbereich (1)  Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs- , Kühl- , Raumluft - und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1. (praktisch alle Wohnhäuser) (2)  Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für … 8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und… (z.B. Ferienhäuser) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

20 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG § 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von … Ställen, offene Ställen, Gewächshäusern, unterirdische Bauten, Traglufthallen, fliegende Bauten (Nutzung < 2 Jahre) Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind sonstigen Betriebsgebäuden, … Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt/gekühlt Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

21 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : § 3 Anforderungen an Wohngebäude Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres - Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres - Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

22 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : § 3 Anforderungen an Wohngebäude (3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres - Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

23 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : Anlage 1 zu § 3 Anforderungen an Wohngeb. Bei energetischer Ertüchtigung einzelner Bauteile gilt für: 1.1 Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft U = 0,28 W/(m²⋅K) Erreicht z.B. mit 36,5 cm Mauerwerk Ziegel mit WDVS 14 cm WLG 035 U = 0,206 W/m²K Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

24 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : Anlage 1 zu § 3 Anforderungen an Wohngeb. Erreicht z.B. mit Parket / Holz mm Zement-Estrich mm Polystyrolschaum WLG mm Ausgleichschüttung 50 mm Beton mm U = 0,247 W/m²K Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

25 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : Anlage 1 zu § 3 Anforderungen an Wohngeb. Bei energetischer Ertüchtigung einzelner Bauteile gilt für: 1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen U = 0,35 W/(m²⋅K) 1.4 Fenster, Fenstertüren Uw = 1,30 W/(m²⋅K) 1.5 Dachflächenfenster Uw = 1,40 W/(m²⋅K) 1.6 Lichtkuppeln Uw = 2,70 W/(m²⋅K) 1.7 Außentüren U = 1,80 W/(m²⋅K) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

26 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : Anlage 1 zu § 3 Anforderungen an Wohngeb. Bei energetischer Ertüchtigung einzelner Bauteile gilt für: 1.3 Dach, oberste Geschossdecke, U = 0,24 W/(m²⋅K) Wände zu Abseiten Erreicht z.B. mit 12,5 mm GiKa/Dampfbremse 25 mm Lattung/Dämmung 035 200 mm Sparren/Dämmung 035 Unterspannbahn, Ziegel U = 0,210 W/m²K Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

27 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE - Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992  versehen sind. - enthält qualitative Festlegungen zum Wirkungsgrad Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

28 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : Anlage 4a zu § 13 Anforderungen an Heizkessel Werden Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung … als erfüllt. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

29 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : Anlage 5 zu § 14 Anforderungen an die Wärme- dämmung von Rohrleitungen und Armaturen Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m K) 1 Innendurchmesser bis 22 mm mm 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser über 100 mm mm Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

30 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009: § 25 Befreiungen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Es ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

31 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EnEV 2009 : § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs - oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

32 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Energieausweise: Mit Einführung der EnEV 2007 am wurde erstmals der Energieausweis für Bestandsgebäude verpflichtend eingeführt.  Übergangsregelungen galten bei der Einführung.  Energieausweise werden nur für Gebäude benötigt, die neu vermietet oder verkauft werden.  Für Wohngebäude die vor 1965 erbaut wurden ist der Energieausweis ab dem zugänglich zu machen. Für Später errichtete Gebäude ab dem   Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

33 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 5 Anteil Erneuerbarer Energien Pflicht erfüllt, wenn … (1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Solarthermie)… Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt (2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse … Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent gedeckt (3) Bei Nutzung von flüssiger und fester Biomasse … Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt (4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen) … Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

34 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 6 Versorgung mehrerer Gebäude Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht. … erfordert Recht zum Betreten und Führen von Leitungen über die entsprechenden Grundstücke Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

35 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 7 Ersatzmaßnahmen Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann gilt als erfüllt, wenn Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt aus… a) Anlagen zur Nutzung von Abwärme (mit mindestens 70 % Wärmerückgewinnung nach Anlage IV) b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) Maßnahmen zur Einsparung von Energie (Primärenergiebedarf und Dämmstandard mindestens 15 % unter EnEV-Niveau nach Anlage VI) aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung (Wärme-erzeugung zu 50 % aus Abwärme, erneuerb. Energ, KWK nach Anlage VII) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

36 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 8 Kombination Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden. (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

37 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 9 Ausnahmen Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder im Einzelfall technisch unmöglich sind oder, die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit… Befreiung möglich, wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder unbillige Härte vorliegen. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

38 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 10 Nachweise Die Verpflichteten müssen die Erfüllung … nachweisen. Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten … vorlegen und aufbewahren. (15 Jahre) fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten … vorlegen und aufbewahren. (5 Jahre) Rechnerische Nachweise der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten nach Betriebsaufnahme der Heizungsanlage vorlegen und 5 Jahre aufbewahren Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

39 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 11 Überprüfung Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

40 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
EEWärmeG Teil 4 - Schlussbestimmungen § 19 Übergangsvorschrift § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.   Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

41 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Fazit: 1) Energetische Gebäudesanierung ist ein komplexer Prozess. 2) Es müssen diverse Nachweise geführt und mehrere gesetzliche Anforderungen eingehalten werden. 3) Lassen Sie sich nach den Richtlinien der „Vor Ort Beratung“ des Bundes über die Möglichkeiten der Gebäudesanierung und –modernisierung beraten zu: - gesetzlichen Anforderungen, - konstruktiven Erfordernissen, baulichen Abläufen, Gestaltung, Kosten, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit Eine Bitte! Nehmen sie sich dazu einen Architekten, Energieberater oder Fachplaner - und nicht nur einen Handwerker Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

42 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Ausblick: EEWärmeG: Wärmegesetz 2011 in der Diskussion Bundesrat beschließt Novellierung des EEWärmeG und empfiehlt eine verbesserte Förderung der erneuerbaren Wärme (18. März 2011 ) EnEV 2012 : Die künftige EnEV 2012 soll sowohl für Neubauten als auch für Modernisierungen die energetischen Anforderungen um nochmals fast 30 Prozent verschärfen. Sie tritt voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

43 Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen
Fördermittel: ein Auszug Energieeffizient Sanieren: kfw Programme 151/152 ( (neu ab ) Energieberatung für: BAFA – Zuschuss ( Bestandsgebäude - Solaranlagen, BAFA – Zuschuss ( - Heizungsanlagen - Feuerungsanlage für feste Biomasse Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

44 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Physikalische Motivation Brandrauch enthält eine Vielzahl hochgiftiger Substanzen und führt beim Einatmen innerhalb weniger Minuten zu Bewusstlosigkeit und später zum Tod durch Ersticken. Ca. 80 % aller Brand- Opfer sind erstickt. Im Schlaf vom Brandrauch überrascht, haben Sie keine Möglichkeit mehr, sich in Sicherheit zu bringen. Der Großteil aller Brände in Wohnungen entwickelt sich langsam - bevor es zu einem offenen Feuer kommt, entsteht zunächst eine große Menge Rauch. Bei einem Brand von nur 100 Gramm Kunststoff entsteht so viel Rauch, daß eine 80 qm große Wohnung vollkommen ausgefüllt wird. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

45 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Funktion: Rauchmelder können bereits geringe Mengen Brandrauch in der Raumluft wahrnehmen und so rechtzeitig vor seinen Gefahren warnen. Es handelt sich dabei um kleine, batteriebetriebene Geräte, die Rauch mit Hilfe einer optischen Messzelle erkennen und mit einem lauten, durchdringenden Alarmton warnen. Preis ab etwa 25,- € in Baumärkten, im Elektro- und Brandschutzfachhandel und anderen einschlägigen Fachgeschäften Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

46 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Wichtige Hinweise! Montage an der Zimmerdecke. Melder muss akustisch vor Nachlassen der Batteriespannung warnen. Funktionsfähigkeit der Geräte regelmäßig mittels eingebauter Test-Schaltung überprüfen. Für Hörgeschädigte gibt es Rauchmelder, die mit Rüttelkissen oder optischen Signalen kombiniert werden können. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

47 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Wie funktioniert ein Rauchmelder? Der Rauchmelder besteht im Allgemeinen aus einer dunklen Kammer, durch die ein Lichtstrahl verläuft . Normalerweise (kein Rauch in der Luft) trifft dieser Lichtstrahl nicht auf das Fotoelement. Dringt nun Rauch in den Rauchmelder, so wird an den Rauchpartikeln das Licht gebrochen und das Licht zerstreut. Trifft nun Licht auf das Fotoelement, wird der Alarm aktiviert. Nun beginnt der Melder zu blinken (Kontrollampe) und einen sehr lauten Warnton abzugeben. Das Fliegengitter verhindert das Eindringen von Insekten und größeren Stoffen, die zum fehlerhaften Auslösen des Melders führen könnten. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

48 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Gesetzliche Forderung: nach Thüringer Bauordnung (vom ) zuletzt geändert am In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ThürBO § 46 (4) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

49 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Bestandsgebäude: Bei Bestandsgebäuden gibt es einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser wird zum Einen begrenzt durch das Vorhandensein von Gefahren, wobei der Begriff der konkreten Gefahr immer mit einer Anpassungspflicht verbunden wird. Die andere Grenze bildet die wirtschaftliche Zumutbarkeit der baulichen Anpassungen an das neue Bauordnungsrecht. Anders verhält sich die Sache, wenn in einer oder mehreren Wohnungen Renovierungs-, Instandsetzungs- und/oder Sanierungsarbeiten geplant und durchgeführt werden. Hier greift das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Eigentümer ist nach § 46 (4) ThürBO verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

50 Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Empfehlung zur Nachrüstung Die Empfehlung der Ausstattung der Wohnung bei Neuvermietung resultiert aus folgenden Gründen: - geringe Investitionssumme bei hohem Sicherheitsgewinn für Leib und Leben sowie Sachwert, - ca. 80 % aller Brandtoten sind erstickt und hätten bei rechtzeitiger Alarmierung Rettung erfahren, - ein entstehender Brand, der rasch bekämpft wird, verursacht geringere Sachschäden zunehmend ältere Mieter haben ein höheres Sicherheitsbedürfnis, offensiver Umgang in der Vermarktung mit „mehr Sicherheit“ möglich Einen nicht unerheblichen Aufwand stellt jedoch die Unterhaltung der Rauchwarnmelder (jährlicher Wechsel der Batterien, Funktionsprobe, Reinigung) dar. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

51 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee: Problem Frost-Tauwechsel - Schnee schmilz an und gefriert bei fallenden Temperaturen wieder Eis bildet sich und verschließt die Rinnen und Abläufe (Überhänge, Zapfen) Verkehrssicherungspflicht Räumung der Traufbereiche erforderlich Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

52 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee: Bei Tauwetterperioden schmilzt massiv der Schnee auf dem Dach Durch vereiste Rinnen, Abläufe und Eispakete an der Traufe staut sich Schmelzwasser und hinterläuft die Unterspannbahn an Fehlstellen. Folge: Durchfeuchtung der Drempel und Deckenköpfe. Schimmelgefahr! Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

53 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Das Wetter kann nicht beeinflusst werden. Vorsorge, was tun: 1) Steildächer: Kontrolle der fachgerechten Ausführung des Unterdaches im Traufbereich bis ca. 2 m Ggf. Herstellen eines schlagregendichten Unterdaches (bei flachen Dachneigungen bis ca. 35°) Sichern einer funktionierenden Dachentwässerung durch Kontrolle und ggf. Korrektur des Gefälles oder/und Einbau einer Dachrinnenheizung Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

54 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Dachrinnenheizung: Prinzip: Das Dachrinnenheizband wird bis zu einer Rinnenbreite von 200 mm einfach und gestreckt verlegt. Ab 200 mm Rinnenbreite oder bei besonderen örtlichen oder klimatischen Gegebenheiten ist eine Mehrfachbelegung erforderlich. In Fallrohren ist in der Regel eine einfache gestreckte Verlegung ausreichend. Das Heizband ist bis 25,00 m Fallrohr selbsttragend, d.h. ein Abhängen ist nicht erforderlich. Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

55 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Dachrinnenheizung : Die Selbstregelung: In wärmeren Abschnitten dehnt sich das Kunststoffmaterial aus und unterbricht mehr und mehr die Strompfade der Kohlenstoffpartikel. Der Widerstand steigt an, Stromaufnahme und Heizleistung sinken entsprechend. Kosten ca. 300,00 € für 12 m Dachrinne Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

56 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Das Wetter kann nicht beeinflusst werden. Vorsorge, was tun: 2) Loggien/Balkone: Kontrolle der fachgerechten Ausführung des Abdichtung, vor allem der Aufkantung (15 cm lt. Flachdach-RiLi) Sichern einer funktionierenden Entwässerung durch Kontrolle der Abläufe Regelmäßige Beräumung von Eis und Schnee Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

57 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Das Wetter kann nicht beeinflusst werden. Vorsorge, was tun: 3) Flachdächer: Kontrolle der fachgerechten Ausführung der Abdichtung, vor allem der Aufkantung bei Dächern mirAttika(15 cm lt. Flachdach- RiLi) Sichern einer funktionierenden Entwässerung durch Kontrolle der Abläufe Regelmäßige Beräumung von Eis und Schnee, wenn ein Überschreiten der zulässigen Lasten droht Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

58 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Schneelasten nach DIN ( ) Gewichtslasten durch Schneeauflage hängen von folgenden Faktoren ab: - Schneelastzone nach DIN - Höhe (über Meeresspiegel) - Dachform und –neigung - Position (besondere Dachformen) - Die Karte zeigt einen Überblick über die Schneelastzonen in Deutschland.  Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

59 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee: Eislasten : pro cm Eis ca. 9,0 kg/m² Das bedeutet, eine 10 cm dicke Eisschicht wiegt bereits 90 kg/m². Für Schneelasten werden bei Gebäudeerrichtung je nach geografischer Höhe und Lage zwischen 85 und 225 kg/m² berücksichtigt. Kontrolle der Einschicht-Dicke, Beräumung Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011

60 Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Energieberatung und vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. Kristian Pannke Weinbergstraße 8, Erfurt Tel./Fax: (0361) t.h.g. bauplanungspartner – architektur- und ingenieurbüro g.b.r. Tel.: (0361) Fax: (0361) Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011


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