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EG-Außenwirtschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Kamann Partner, Mayer, Brown, Rowe & Maw LLP, Frankfurt/Brüssel Direktor des Centrums für Europarecht an der Universität Passau (CEP)
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EG-Außenwirtschaftsrecht
Übersicht I. Einführung II. Völkerrechtliche Grundlagen: Freihandel und Welthandelsordnung III. Gemeinschaftsverfassungsrechtliche Grundlagen: Kompetenz und Verfahren IV. Instrumente der Gemeinsamen Handelspolitik V. Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht VI. Ausblick: das EG- Außenwirtschaftsrecht im Entwurf des Vertrages über eine Europäische Verfassung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Wo wird EG-Außenwirtschaftsrecht relevant? Mandant importiert Hemden aus Indien; plötzlich erlässt Kommission Schutzmaßnahmen wegen Marktüberschwemmung Mandant will medizinische Geräte in Krisengebiet exportieren, die auch militärisch genutzt werden können Mandant wird durch Billigexporte aus Taiwan aus dem Markt in der Gemeinschaft gedrängt Mandant ist Autozulieferer, koreanische Konkurrenten werden von ihrer Regierung subventioniert Mandant exportiert Stahlerzeugnisse in die USA; plötzlich erlässt die USA einen Importstopp RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Wirtschaftliche Grundlagen Freihandel zwischen Staaten erbringt Wohlfahrtsgewinne für alle (Ricardo-Theorem) Aber in der Praxis Freihandel im Konflikt mit - Interesse des Schutzes inländischer Industrie vor Konkurrenz - Schutz wichtiger Rechtsgüter - Gesundheit - Umweltschutz Antwort im Welthandelssystem: GATT und jetzt WTO RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Exkurs: Grundzüge des Rechts der Welthandelsorganisation - Vom GATT zur WTO - Das WTO-Übereinkommen - Die WTO als Internationale Organisation - Grundbegriffe des GATT 1994 RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Übersicht I. Einführung II. Völkerrechtliche Grundlagen: Welthandelsordnung III. Gemeinschaftsverfassungsrechtliche Grundlagen: Kompetenz und Verfahren IV. Instrumente der Gemeinsamen Handelspolitik V. Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht VI. Ausblick: das EG- Außenwirtschaftsrecht im Entwurf des Vertrages über eine Europäische Verfassung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Übersicht I. Einführung II. Völkerrechtliche Grundlagen: Freihandel und Welthandelsordnung III. Gemeinschaftsverfassungsrechtliche Grundlagen: Kompetenz und Verfahren IV. Instrumente der Gemeinsamen Handelspolitik V. Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht VI. Ausblick: das EG- Außenwirtschaftsrecht im Entwurf des Vertrages über eine Europäische Verfassung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Gemeinsame Handelspolitik: Art. 3 lit. b), Art Ziele (Art. 131) Wohlstandsmehrung durch Wettbewerb in liberaler Welthandelsordnung - Keine Pflicht zur Deregulierung - kein System gemeinsamer Wirtschaftspolitik - weiter Anwendungsbereich Strategie Marktöffnung Förderung von Verteilungsgerechtigkeit - Handelsschutzrecht zur Abwehr unerwünschter Maßnahmen Dritter Strategie Marktabschottung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Kompetenzen (Art. 133) Grundproblem: Dynamische Entwicklung Welthandelsordnung Gegenstände - Handel mit Waren (GATT 1949) - Handel mit Dienstleistungen vor Nizza: EuGH: WTO-Gutachten 1/ keine Kompetenz für personenunabhängige DL (Art. I:2 lit. a) GATS) - keine Kompetenz für TRIPS (Ausn. Pirateriebekämpfung) WTO-Abkommen = Gemischtes Abkommen Vertrag von Nizza: Art. 133 Abs. 5-7 neu RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Vertrag von Nizza: Art. 133 Abs. 5-7 neu Grundsatz: Abs. 5 Kompetenz auch für Dienstleistung und geistiges Eigentum insgesamt Aber: Abs. 6 Uabs. 1 keine Kompetenz, wo Abkommen zu ausgeschlossener innergemeinschaftlicher Harmonisierung führt Beispiele Abs. 6 Uabs. 2 - kulturelle und audiovisuelle DL - Bildungs-DL - DL im Bereich Gesundheit und Soziales Folge: „gemischte Zuständigkeit“; Kooperationspflicht EG-MS Weiterhin nicht z. B. Personenverkehr, Kapitalverkehr EuGH: Kompetenz ausschließlich (Ausnahme Abs. 5 Uabs. 4) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Abgrenzung zu anderen Kompetenzbereichen Horizontale Kompetenzprobleme - andere Außenkompetenzen - Problem: Wirtschaftsembargomaßnahmen (Art. 133 oder GASP) - Assoziierung mit Drittstaaten (Art. 310) - Entwicklungspolitik (Art. 181, 181a) - Forschung, technologische Entwicklung (Art. 170) - Kultur (Art. 151 Abs. 3) - implizite Außenkompetenzen EuGH: AETR-Rspr. („implied powers“) Kompetenz, wenn parallele Binnenkompetenz in Anspruch genommen oder wenn Binnenrechtsakt nur mit Abk. erlassen werden kann Vertikale Kompetenzprobleme (Art. 307, 296 I lit. b) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtsetzungsverfahren Autonome Handelspolitik (Art. 133 Abs. 2, 4) - Rat beschließ auf Vorschlag der Kommission - mit qualifizierter Mehrheit Art. 133 Abs. 4, 205 Abs einstimmig bei Abweichung von Kom-Vorschlag, Art. 250 Abs keine Beteiligung des Europäischen Parlaments Vertragliche Handelspolitik (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 300) Zweistufiges Verfahren: 1. Verhandlungsphase, Art. 133 Abs. 3 Uabs. 1, Abschlussphase, Art. 133 Abs. 3 Uabs. 3, Art. 300 Abs. 2-7 Einbeziehung 133er-Ausschuss, Europäisches Parlament RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Vollziehung autonomer handelspolitischer Maßnahmen Rat erlässt „Grundverordnungen“ Durchführung durch Einzelverordnungen oder Beschlüsse („Tertiärrecht“) - Ausschussverfahren: Entscheidungsträger Kommission er Verfahren: Entscheidungsträger Rat Vollzug durch mitgliedstaatliche Behörden RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Übersicht I. Einführung II. Völkerrechtliche Grundlagen: Freihandel und Welthandelsordnung III. Gemeinschaftsverfassungsrechtliche Grundlagen: Kompetenz und Verfahren IV. Instrumente der Gemeinsamen Handelspolitik V. Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht VI. Ausblick: das EG- Außenwirtschaftsrecht im Entwurf des Vertrages über eine Europäische Verfassung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Die vertragliche Gemeinsame Handelspolitik Wesentliche Tätigkeiten Multilaterale Verträge, - WTO-Übk. - Internationales Rohstoffabkommen im Rahmen der UNCTAD Plurilaterale Verträge - EFTA und EWR - Präferenzabkommen, z.B. Cotonou-Übk., Mittelmeer-Übk. Bilaterale Verträge - Freihandelsabkommen EG-Schweiz - Europa-Abkommen - Assoziationsabkommen mit Einzelstaaten - bisher nicht USA, Japan, Australien RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beispiel: Europaabkommen Europäische Gemeinschaft und der Republik Slowenien RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtwirkungen von Gemeinschaftsabkommen Völkerrechtliche Bindung („pacta sunt servanda“) Innergemeinschaftliche Bindungswirkung, Art. 330 Abs. 7 (Geltungs- und Anwendungsbefehl durch Beschluss über Abschluss des Abkommens) EuGH: Haegemann-Formel: „Gemeinschaftsabkommen sind integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung“ Vorrang - Rang zwischen Primär- und Sekundärrecht Vorrang vor Sekundärrecht, Abkommen sind Prüfungsmaßstab für EuGH, Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung - Anwendungsvorrang vor nationalem Recht RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtwirkungen von Gemeinschaftsabkommen Unmittelbare Anwendbarkeit EuGH Kupferberg: Einzelner kann sich vor Gericht auf Abkommen berufen, wenn „Norm unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht von Erlaß eines weiteren Aktes abhängen“ - (+) bei Assoziationsabkommen - (P) bei WTO-Übereinkommen EuGH Portugal/Rat: „WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst“ RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtwirkungen von Gemeinschaftsabkommen Unmittelbare Anwendbarkeit EuGH Portugal/Rat WTO-Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar arg. Verhandlungscharakter WTO-Mechanismus Gegenseitigkeitsgrundsatz Begründungserwägungen Ratsbeschluss Ausnahmen: - EuGH Nakajima: wenn Rechtsakt eine bestimmte WTO-Pflicht umsetzen soll - EuGH Fediol: wenn Rechtsakt auf WTO-Norm verweist Wirkungsgrundsätze gelten auch für aus Abkommen abgeleitetes Recht, z. B. Assoziationsratsbeschlüsse RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beispiel: Beschluss Nr. 2/2001 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 3. Mai 2001 RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Gemischte Abkommen Fälle - EG hat nicht für alle Normen die ausschließliche Kompetenz, z.B. bei WTO-Übk. - gemischte Zuständigkeit, Art. 133 Abs. 6 Uabs. 2 Bindungwirkung (+) bei Elementen in ausschließlicher EG-Kompetenz (-) bei Elementen in auschließlicher Kompetenz der MS (+) bei Teilen in konkurrierender Zuständigkeit Auslegungskompetenz durch EuGH (+) für Elemente in EG-Kompetenz (+) EuGH Hermes, Dior: auch für Teile in MS-Kompetenz, wenn die Vorschrift in anderen Fällen für Gemeinschaftssachverhalte relevant werden kann RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Autonome Gemeinsame Handelspolitik I. EG-Zollrecht II. Handelspolitische Schutzmaßnahmen III. Sektorspezifische Maßnahmen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Zollunion (Art. 23 Abs. 1) Internes Element: Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung Externes Element: Gemeinsamer Zolltarif (GZT) VO 2658/87 Finanzielles Element: Zölle = EG-Eigenmittel (Eigenmittelbeschluss des Rates) Abgrenzung Freihandelszone: nur Beseitigung von Binnenzöllen, kein GZT RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Zoll = finanzielle Belastung, die ihren Grund im Überschreiten einer Grenze durch die betroffene Ware hat Finanzzölle: dienen Erzielung von Einnahmen Schutzzölle: dienen Schutz inländischer Waren vor Konkurrenz Arten: spezifischer Zoll (Festbetrag) Wertzoll (ad valorem; Prozentsatz des Zollwerts) Materielles Zollrecht: Ursprungsregeln Zollwertregeln Zollkodex (ZK) Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Völkerrechtliche Grundlagen Art. I:1 GATT 1994: Meistbegünstigungsprinzip (P) Mgl. Der Zollunion sind bessergestellt Ausnahme Art. XXIV:5 i.V.m. XXIV:8 GATT 1994 Art. II GATT 1994: Abbau der Zölle und Zollbindung Liste der Zugeständnisse; Art. II:7: gebundene Zollsätze Art. II:1 b): Verbot der Überschreitung der Zollsätze Ausnahmen: - Antidumping-Übk., Antisubventions-Übk. - Zollpräferenzen in Zollunionen und Freihandelszonen (Art. XXIV) - Zollpräferenzen Entwicklungsländer (Ermächtigungsklausel) Übk. über Ursprungsregeln; Zollwert-Übk. RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Völkerrechtliche Grundlagen Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) Abkommen über Freihandelszonen (z. B. EWR-Abk.) Assoziationsabkommen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Gemeinsamer Zolltarif (Art. 20 Abs. 3 ZK) VO Kombinierte Nomenklatur: Warenverzeichnis Regelzollsätze: Wertzoll, spezifischer Zoll Zolltarifmaßnahmen: Abweichung von Regelzollsätzen - Zollaussetzungen (Zollkontingente, Zollplafonds) - Zollbefreiungen (Zollbefreiungs-VO 918/83) Präferenzmaßnahmen - vertraglich (Assoziationsabkommen) - autonom (Allgemeines Präferenzsystem VO 2501/2001) Handelspolitische Schutzmaßnahmen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Auslegung und Anwendung Gemeinsamer Zolltarif Auslegungsgrundsätze: Allgemeine Vorschriften Anhang I Teil I Titel I.A. VO-KN: - Wortlaut Positionen - Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln - Positionen vorrangig nach Englisch oder Französisch - nach objektiven Merkmalen und Eigenschaften Einreihungsverordnungen der Kommission Unverbindliche Erläuterungen der Kommission (ähnlich Erläuterungen HS durch WZO) Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte durch Zollbehörden mit Bindungswirkung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Fall: Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif Wohin gehören getrocknete Wallnüsse, die während des Transports in die Gemeinschaft auf Temperaturen zwischen 0 und 5ºC gekühlt werden, bei ihrem Eintreffen in ein Zolllager verbracht werden, wo sie bei –24ºC gekühlt werden und Vor dem Verkauf wieder auf OºC erwärmt werden RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Autonome Gemeinsame Handelspolitik I. EG-Zollrecht II. Handelspolitische Schutzmaßnahmen III. Sektorspezifische Maßnahmen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelspolitische Schutzmaßnahmen Allgemeine Einfuhrregelungen und Schutzmaßnahmen Antidumpingrecht Antisubventionsrecht Handelshemmnisverordnung Ausfuhrregelungen und Dual-Use-Verordnung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 3285/94 („Allgemeine Einfuhrregelung“) Anwendungsbereich: Waren aus „Ländern mit Marktwirtschaft“ Grundsatz: Einfuhren aus Drittländern sind frei, d.h. keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 1 Abs. 2) subjektives Recht auf Einfuhrfreiheit umfasst nicht Recht auf innergemeinschaftliches Inverkehrbringen; hierfür gelten Schutzregeln im Binnenmarkt (z. B. Inverkehrbringen von GVO RL 2001/18/EG) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Allgemeine Schutzmaßnahmen („Safeguards“) Völkerrechtlicher Rahmen: WTO Schutzmaßnahmen-Übk. Ziel: Ausgleich von Anpassungsproblemen bei scharfer Änderung der Handelsströme Materielle Voraussetzungen (Art. 16 ff. VO 32 85/94) - Einfuhr: Erhöhte Menge oder derartige Bedingungen - ernsthafte Schädigung besteht oder droht (Kriterien: Umfang, Preise der Einfuhr; Auswirkungen auf Gemeinschaftshersteller) - Kausalzusammenhang - Gemeinschaftsinteresse RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Allgemeine Schutzmaßnahmen („Safeguards“) Konsultationsverfahren - auf Antrag Mitgliedstaat oder - auf Veranlassung Kommission Untersuchungsverfahren (evtl. vorläufige Maßnahmen) Überwachungsmaßnahmen - vorherige: Vorlage Einfuhrdokument - nachträglich: statistische Überwachung Schutzmaßnahmen - Einfuhrgenehmigungen - Kontingentierung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 519/94 („Einfuhrregelung für Staatshandelsländer“) Anwendungsbereich: - Waren (nicht Textilprodukte) - aus „Staatshandelsländern“ (Anhang I, z.B. Russland, Ukraine, weitere ehem. GUS-Staaten, Nordkorea, Vietnam, nicht China); Grundsatz: subjektives Recht auf Einfuhrfreiheit wie nach Allgemeiner Einfuhrregelung Aber: neben allgemeinen Schutzmaßnahmen - besondere Schutzmaßnahmen - Überwachungsmaßnahmen zur schnellen Reaktion auf Änderung der Exportpolitik dieser Länder RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelspolitische Schutzmaßnahmen Allgemeine Einfuhrregelungen und Schutzmaßnahmen Antidumpingrecht Antisubventionsrecht Handelshemmnisverordnung Ausfuhrregelungen und Dual-Use-Verordnung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Wirtschaftlicher Dumpingbegriff Dumping = Preisdiskrminierung Erscheinungsformen - räuberisches Dumping (predatory pricing) insbesondere Preis unter Kosten Ziel: Verdrängung von Wettbewerbern vom Markt, - Marktzugangsdumping (market opening dumping) Ziel: Markteintritt durch Niedrigpreise - strategisches Dumping Nutzung von asymmetrischen Vorteilen,z. B. Größenvorteile (economies of scale), besserer Zugang zu Finanzmitteln - Staatshandelsdumping im Heimatland besteht kein Wettbewerbsmarkt RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 384/96 („Antidumping-Grundverordnung“) Völkerrechtlicher Rahmen: WTO Antidumping-Übk. Rechtfertigung und Zielsetzung: - allgemein: Auflösung der Asymmetrie im Marktzugang - Bekämpfung von Preisdiskriminierungen von Unternehmen aus Drittstaaten (hauptsächlich aus Fernost und ehemaliges GUS-Staaten) - Abwehr von Gefahren für Binnenmarkt (Antidumpingrecht als Außenflanke zur Sicherstellung unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Materielle Voraussetzungen für Tätigwerden (Art. 1 Abs. 1) 1. Dumping 2. Schädigung 3. Kausalzusammenhang 4. Gemeinschaftsinteresse RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Dumping (Art. 1 Abs. 2) = Ausfuhrpreis einer Ware ist niedriger als Normalwert einer gleichartigen Ware auf Markt des Ausfuhrlandes (nicht erforderlich Ausfuhrpreis unter Kosten!) Vergleich Ausfuhrpreis und Normalwert der gleichartigen Ware Gleichartige Ware (Art. 1 Abs. 4) = Ware, die mit Ausfuhrware identisch ist, d.h. in jeder Hinsicht gleich ist oder sehr ähnlich ist Maßstab (weite Auslegung): - ähnliche materielle, technische oder chemische Eigenschaften - gleichartiger Verwendungszweck RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Fragerunde: Was sind gleichartige Waren? Produkte KN-Code X Produkte KN-Code Y Nickel mit 98 % Reinheitsgrad Nickel mit 99,5 % Reinheitsgrad Vorprodukt Endprodukt Rennbootmotoren Außenbordmotoren Tiefgefrorener Lachs frischer Lachs geschnittener Lachs Kühlschrank-Truhemodell Kühlschrank-Schrankmodell Kleine Fernseher große Fernseher Kinderfahrrad Damenfahrrad RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Normalwert (Art. 2 Abs. 1-7) tatsächlicher Inlandspreis des Exporteurs im normalen Handelsverkehr an unabhängige Abnehmer (vorrangig) tatsächlicher Inlandspreis anderer Hersteller oder Verkäufer alternativ bei fehlender Vergleichbarkeit (Inlandsverkäufe < 5% der Exporte des indiv. Exporteurs in die EG) - Normalwert bei Ausfuhr in Drittland - konstruierter Normalwert (Herstellungskosten + Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten + angemessener Gewinn) Ausfuhrland: Ursprungsland oder Zwischenland (bei Verkauf, teilweise Umarbeitung und Umverpackung) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Ausfuhrpreis (Art. 2 Abs. 8-9) tatsächlich gezahlter oder zu zahlende der zur Ausfuhr in die EU verkauften Ware = Preis an unverbundenen Importeur in EU bei geschäftlicher Verbindung mit Importeur oder keine arms-length Preise = Preis an ersten unabhängigen Käufer oder Berechnung auf anderer Grundlage Berichtigungen für Differenzen zw. Einfuhr und Wiederverkauf (z.B. Zölle, Abgaben, Transport, Versicherungen, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, angemessener Gewinn) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Gerechter Vergleich (Art. 2 Abs. 10) Preise aus möglichst gleichem Zeitraum Berichtigungen für - unterschiedliche Eigenschaften - Einfuhrabgaben und indirekte Steuern - Preisnachlässe und Mengenrabatte - Handelsstufe - Transport, Versicherungen, Verlade- und Bereistellungskosten - Verpackung - Kreditgewährung - Kundendienstkosten - Provisionen - Währungsumrechnungen - alle anderen Faktoren RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Dumpingspanne (Art. 2 Abs ) = Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit gewogenem Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte („symmetrische Methode“) oder Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Ausfuhrpreise („transaction by transaction“) oder Vergleich gewogener durchschnittlicher Normalwert mit einzelnen Ausfuhrpreisen („asymmetrische Methode“) (P) Nullbewertung negativer individueller Dumpingspannen Dumpingspanne bildet Obergrenze des Antidumping-Zolls Indiv. Berechnung für jeden Exporteur (Ausn. Nichtmarktwirtschaft) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Schädigung (Art. 3) Bedeutende Schädigung Drohung einer bedeutenden Schädigung Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (Art. 4, 5 Abs. 4) Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder erheblicher Teil von ihnen nicht umfasst mit Exporteuren verbundene Hersteller und Importeure der gedumpten Waren Auch Hersteller eines Wettbewerbsmarkts oder einer bestimmten Region (Art. 4 Abs. 1 lit. b), Abs. 3) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beweisanforderungen für Schädigung (Art. 3 Abs. 2-9) Volumen der gedumpten Importe Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt Berechnung der Preisunterbietung Ergebnis: Schädigungsspanne Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Kausalität (Art. 3 Abs. 6, 7) Prüfung von Alternativfaktoren (Art. 3 Abs. 7) - Drittlandseinfuhren - Exporte der Gemeinschaftsindustrie - Wettbewerb in der Gemeinschaft - Sinkende Weltmarktpreise - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Kumulierung von gedumpten Einfuhren aus verschiedenen Ländern nur eingeschränkt möglich (Art. 3 Abs. 4) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Gemeinschaftsinteresse Abwägung verschiedener Interessen - aller Hersteller - Interessen Zulieferindustrie - Interessen Verwenderindustrie - Interessen Händler und Einführer - Interessen Verbraucher Nicht zu beachten z.B. - industriepolitische Interessen, - Umweltschutz, - außen-, entwicklungs- und regionalpolitische Interessen Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, Gemeinschaftsinteresse zu erfüllen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Untersuchungsverfahren (Art. 5, 6) Einleitung - auf Antrag Wirtschaftszweig (Art. 5 Abs. 1) - ex officio (Art. 5 Abs. 6) Verfahrenseröffnung in 45 Tagen (Art. 5 Abs. 9) - Vor. Glaubhaftmachung von Dumping und Schädigung (Art. 5 Abs. 2) Durchführung der Untersuchung - Vertraulichkeit (Art. 19) - Anhörung (Art. 6 Abs. 5) - Akteneinsicht (Art. 6 Abs. 7) - Konfrontation (Art. 6 Abs. 6) - Nichtkooperation: Feststellungen nach verfügb. Fakten (Art. 18) - Unterrichtung (disclosure, Art. 20) Dauer 1 Jahr, Höchstfrist 15 Monate (Art. 6 Abs. 9) Einstellung (Art. 9 Abs. 1, 2) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Antidumpingmaßnahmen Vorläufiger Antidumpingzoll (Art. 7) Annahme von Verpflichtungen (Art. 8) Endgültiger Antidumpingzoll (Art. 9 Abs. 4, 5) - Verhältnismäßigkeit „Weniger-Regel“: Niedrigere von Dumping- und Schädigungsspanne - Formen: - Wertzoll (ad valorem, Prozentsatz des Zollwerts) - spezifischer Zoll (Festbetrag) - nur prospektiv, nicht rückwirkend (Art. 10) Überprüfungen (Art. 11) Antiabsorptionsmaßnahmen (Art. 12) Maßnahmen gegen Umgehungen (Art. 13) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beschlussverfahren 1. Einstellung, Vorläufige Antidumpingzölle Entscheidungsträger Kommission Effizienz Rat kann mit qualifizierter Mehrheit dagegen entscheiden 2. Erlass endgültiger Antidumpingzölle Entscheidungsträger Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag Kommission (Art. 9 Abs. 4) Legitimation RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beispiel: Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Nabenschaltungen für Fahrräder mit Ursprung in Japan RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelspolitische Schutzmaßnahmen Allgemeine Einfuhrregelungen und Schutzmaßnahmen Antidumpingrecht Antisubventionsrecht Handelshemmnisverordnung Ausfuhrregelungen und Dual-Use-Verordnung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 2026/97 („Antisubventions-Grundverordnung“) Völkerrechtlicher Rahmen: WTO Antisubventions-Übk. Ampelsystem Rechtfertigung und Zielsetzung: - Bekämpfung von Marktverzerrungen durch Staatliche Subventionen (Ergänzung der Antidumpingregeln) Handlungen von Unternehmen Handlungen von Staaten Antidumping-GVO Antisubventions-GVO RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Voraussetzungen für ein Tätigwerden Subvention Anfechtbarkeit Schädigung Kausalität Gemeinschaftsinteresse RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Begriff Subvention (Art. 2) Finanzielle Beihilfe - direkter oder potentieller Transfer von Geldern (Nr. 1 i) - Verzicht oder Nichterhebung von normalerweise zu entrichtenden Abgaben (Nr. 1 ii) - Stützungskäufe und -verkäufe (Nr. 1 iii) - auch Fördermechanismus oder Zahlung durch private Einrichtung (Nr. 1 iv) durch die ein Vorteil gewährt wird Schädigung, Verfahren und Maßnahmen wie Antidumping-Grundverordnung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelspolitische Schutzmaßnahmen Allgemeine Einfuhrregelungen und Schutzmaßnahmen Antidumpingrecht Antisubventionsrecht Handelshemmnisverordnung Ausfuhrregelungen und Dual-Use-Verordnung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 3286/94 („Handelshemmnisverordnung“) Entstehung Section 301 Verfahren in den USA Neues Handelspolitisches Instrument (sieben Verfahren) ab Reformbemühungen WTO-Übereinkommen Verabschiedung der HHVO Inkrafttreten der HHVO RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Zielsetzung Beseitigung von Handelshemmnissen durch Drittländer mit schädlichen Wirkungen - auf Gemeinschaftsmarkt - auf Drittlandsmarkt durch Ausübung der Recht der EG nach internationalen Handelsregeln (insbes. WTO) Gegenstand Verfahren nach Gemeinschaftsebene RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Völkerrechtlicher Rahmen: WTO-Übereinkommen - Erweiterung des materiellen Geltungsbereichs - Effektives Streitbeilegungsverfahren Politischer Rahmen: neue EG-Marktzugangsstrategie - Ratsbeschluß vom - systematische Bekämpfung von Handelshemmnissen durch Kommission - Datenbank über Handelshemmnisse ( RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Materielle Voraussetzungen für Tätigwerden 1. Handelshemmnis 2. a. alternativ: (1) Antrag Wirtschaftszweig (Track A) Schädigung (2) Antrag Mitgliedstaat (3) Antrag Unternehmen (Track C) handelsschädigende Auswirkungen b. Kausalzusammenhang 3. Gemeinschaftsinteresse RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelshemmnis 1. Handelspraktik eines Drittlandes, 2. gegen die internationale Handelsregeln 3. ein Recht zu einem Vorgehen gewähren RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Schädigung gemeinschaftsautonomer Begriff mit Ursprung im GATT/WTO-Recht persönlicher Bezugspunkt: Wirtschaftszweig der Gemeinschaft örtlicher Bezugspunkt: Gemeinschaftsmarkt Schädigungskriterien (Art. 10) Kausalzusammenhang RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelsschädigende Auswirkung gemeinschaftsautonomer Begriff persönlicher Bezugspunkt: einzelne Gemeinschaftsunternehmen örtlicher Bezugspunkt: Drittlandsmarkt (+ Gemeinschaftsmarkt?) Kausalzusammenhang RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Gemeinschaftsinteresse gemeinschaftsautonomer Begriff eigenständige Auslegung gegenüber AntidumpingGVO und AntisubventionsGVO Gemeinschaftsinteresse wird durch WTO-Verstoß indiziert Kriterium hat negative Auswahlfunktion RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Verfahren nach der HHVO DSB: HH (+) Drittstaat beseitigt HH nicht handelspolitische Maßnahmen DSB: HH (+) Drittstaat beseitigt HH DSB: HH (-) Untersuchungsverfahren Antrag Vorverfahren Tätigwerden erforderlich WTO-Streitbeilegung Kommission: HH (-) Einstellung Drittstaat beseitigt HH oder Übereinkunft Aussetzung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Untersuchungsverfahren Verfahrensgrundsätze Einleitungsentscheidung „genügend Beweise“ (Glaubhaftmachung) Gemeinschaftsinteresse Durchführung der Untersuchung Akteneinsicht, Unterrichtung, Anhörung und Konfrontation Nichtkooperation und Behinderung Vertraulichkeit Aussetzung und Einstellung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beschlussverfahren 1. Ausschußverfahren bei - Aussetzung und Einstellung - Einleitung Streitbeilegungsverfahren Entscheidungsträger Kommission Effizienz 2. Art. 133er-Verfahren bei Entscheidung über handelspolitische Maßnahmen Entscheidungsträger Rat Legitimation RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beispiel: Beschluss der Kommission vom 16. April 1998 über die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Handelspolitische Schutzmaßnahmen Allgemeine Einfuhrregelungen und Schutzmaßnahmen Antidumpingrecht Antisubventionsrecht Handelshemmnisverordnung Ausfuhrregelungen und Dual-Use-Verordnung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 2603/69 („Allgemeine Ausfuhrregelung“) Grundsatz: Ausfuhren in Drittländer sind frei, d.h. keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 1); subjektives Recht auf Ausfuhrfreiheit Ausnahmen: - Öl- und Gasprodukte - Beschränkungen zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter, z.B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz - Krisenlage durch Mangel lebenswichtiger Güter Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrgenehmigung vorab Konsultationsverfahren RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Spezielle Ausfuhrregelungen lex specialis zu Allgemeiner Ausfuhrregelung Beispiele: - Ausfuhr radioaktiv verseuchter Waren (VO 2219/89) Ausfuhrverbot bei Überschreitung bestimmter Höchstwerte - Ausfuhr gefährlicher Chemikalien (VO 2455/92) besonderes Notifizierungssystem, besondere Verpackungs- und Transportanforderungen - Ausfuhr bestimmter Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung - Embargoregelungen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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VO 1334/2000 („Dual-Use VO“) Waren mit doppeltem Verwendungszweck - zivil - militärisch Gemeinschaftssystem für die Kontrolle - einheitliches Genehmigungserfordernis für Anhnag I-Waren (Art. 3 Abs. 1) - Möglichkeit gesonderter mitgliedstaatlicher Genehmigungser- fordernisse für weitere Waren, z. B. wenn für ABC-Waffen geeignet, Embargo besteht oder öffentliche Sicherheit oder Menschenrechte gefährdet (Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5) - Ausnahme: allgemeine Ausfuhrgenehmigung für aufgelistete „sichere Drittstaaten (Art. 6 i.V.m. Anhang II) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Autonome Gemeinsame Handelspolitik I. EG-Zollrecht II. Handelspolitische Schutzmaßnahmen III. Sektorspezifische Maßnahmen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Textil Regelungen für drei Gruppen: I. Textilien, die unter WTO-Übk. über Textilwaren und Bekleidung (ATC) und damit unter GATT 1994 fallen (Art. 2 Abs. 6, 8 ATC) Allgemeine Einfuhrregelung VO 3285/94 allgemeine Einfuhrfreiheit II. Sonstige Textilwaren mit Ursprung in Drittstaaten, die WTO-Mitglied sind oder mit denen bilaterale Textilabkommen bestehen VO 3030/93 über Einfuhr von Textilwaren jährlich bestimmte Einfuhrquoten III. Sonstige Textilien aus Staaten ohne bilaterale Abkommen VO 517/94 formal Einfuhrfreiheit, aber mengenmäßige Beschränkungen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Schiffbau I. VO 385/96 über Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau II. VO 1540/98 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Übersicht I. Einführung II. Völkerrechtliche Grundlagen: Freihandel und Welthandelsordnung III. Gemeinschaftsverfassungsrechtliche Grundlagen: Kompetenz und Verfahren IV. Instrumente der Gemeinsamen Handelspolitik V. Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht VI. Ausblick: das EG- Außenwirtschaftsrecht im Entwurf des Vertrages über eine Europäische Verfassung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht Direkter Rechtsschutz: Nichtigkeitsklage Indirekter Rechtsschutz vor nationalen Gerichten und Vorabentscheidung Schadensersatz Geltendmachung von Verstößen gegen WTO-Recht RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nichtigkeitsklage Zulässigkeit (Art. 230 Abs. 4) - Entscheidung (auch Verordnung-Entscheidung) EuGH: Verordnungen können ggü bestimmten Wirtschaftsteilnehmern Wirkung einer Entscheidung haben - unmittelbare Betroffenheit kein Durchführungsakt erforderlich - individuelle Betroffenheit EuGH: Plaumann-Formel: (+) wenn Maßnahme Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihm aus Kreis der übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher gleichermaßen individualisiert wie Entscheidungsadressaten RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Individuelle Betroffenheit Im Antidumping-Recht Zwei-Stufen-Prüfung 1. Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern Prinzip: Zollberechnung aufgrund individueller Informationen der Betroffenen zwei Kriterien sind zu erfüllen: Namentliche Nennung von Untersuchung betroffen Besonderheit: „nicht-kooperierende Unternehmen“ nicht Beteiligung im Untersuchungsverfahren 2. Wenn 1. (-) Prüfung persönlicher Eigenschaften, Umstände (Plaumann als Auffangtatbestand) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Individuelle Betroffenheit Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern - Hersteller bzw. Exporteure - verbundene Importeure - unabhängige Importeure - Gemeinschaftsindustrie insgesamt - einzelne Gemeinschaftsproduzenten - OEMs - Verwendung und Verbraucher(-verbände) RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Klage gegen sonstige Verfahrensmaßnahmen Ablehnung der Einleitung eines AD-Verfahrens Einleitung einer AD-Verfahrens Vorläufige AD-VO Verfahrensabschluss ohne Maßnahmen Nichtannahme eines Kommissionsvorschlags zur Einführung endgültiger Zölle (EuGH Eurocoton) Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht Annahme oder Ablehnung eines Verpflichtungsangebots Maßnahmen bei Überprüfung Maßnahmen bei Antiabsorptions- bzw. Umgehungsverfahrens RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nichtigkeitsklage Begründetheit Umfang der richterlichen Kontrolle beschränkt - EuGH: wegen Komplexität weiter Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen Beschränkung der richterlichen Kontrolle auf: - Einhaltung Verfahrensvorschriften - richtige Tatsachenfeststellung und -würdigung - kein Ermessensmissbrauch - Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze - Vertraulichkeit der relevanten Informationen, Daten RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nichtigkeitsklage Begründetheit Praktisch relevante Rechtsverstöße - unrichtige Tatsachenfeststellung - Grober Ermessensfehlgebrauch - Verstoß gegen Diskriminierungsverbot - Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Grundsatz der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz - Verstoß gegen Verteidigungsrechte (Konflikt mit Recht Dritter auf Vertraulichkeit) - Verstoß gegen Begründungpflicht (Art. 253) - Verstoß gegen Gemeinschaftsabkommen - Problem: Verstoß gegen WTO-Recht RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nichtigkeitsklage Urteil - Inhalt: Gesamtnichtigerklärung Teilnichtigerklärung Rechtsverstoß muss sich auswirken auf - Einführung des Zolls - (P) Höhe des Zolls - Personelle Wirkung: Art. 231 Abs. 1 erga omnes - Zeitliche Wirkung: ex tunc - Folgen: Art. 233 Abs. 1 Problem bei Teilnichtigerklärung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nichtigkeitsklage Einstweiliger Rechtsschutz - Nichtigkeitsklagen haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 242) - aber: Aussetzungsmöglichkeit Voraussetzungen: - anhängiges Hauptsacheverfahren - Dringlichkeit - Glaubhaftmachung Notwendigkeit der Anordnung - Interessenabwägung - keine Vorwegnahme der Hauptsache RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nichtigkeitsklage Rechtsmittel Streithilfe Sonderprobleme im Antisubventionsrecht Sonderprobleme im Rahmen der Handelshemmnisverordnung Sonderprobleme gegen Einfuhrregelungen und Schutzmaßnahmen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beispiel: Nichtigkeitsklage gegen die Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht Direkter Rechtsschutz: Nichtigkeitsklage Indirekter Rechtsschutz vor nationalen Gerichten und Vorabentscheidung Schadensersatz Geltendmachung von Verstößen gegen WTO-Recht RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Nationaler Rechtsschutz und Vorabentscheidung In Deutschland Finanzgerichtsweg Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234) EuGH Nachi EuropePräklusion, wenn Nichtigkeitsklage zweifellos zulässig gewesen wäre RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht Direkter Rechtsschutz: Nichtigkeitsklage Indirekter Rechtsschutz vor nationalen Gerichten und Vorabentscheidung Schadensersatz Geltendmachung von Verstößen gegen WTO-Recht RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Schadensersatzklage (Art. 235 i.V.m. Art. 288 Abs. 2) Zulässigkeit - Klage hinreichend bestimmt - Ausschlussfrist Art. 43 EuGH-Satzung 5 Jahre Begründetheit Allgemeine Haftungsvoraussetzungen - hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß - Schaden - Kausalzusammenhang RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht Direkter Rechtsschutz: Nichtigkeitsklage Indirekter Rechtsschutz vor nationalen Gerichten und Vorabentscheidung Schadensersatz Geltendmachung von Verstößen gegen WTO-Recht RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Beispiel: Der Hormonfall: Schadensersatzklage eines Rindfleischimporteurs gegen das Importverbot von Rindfleisch infolge des Hormonskandals unter Verstoß gegen das SPS-Abkommen RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Übersicht I. Einführung II. Völkerrechtliche Grundlagen: Freihandel und Welthandelsordnung III. Gemeinschaftsverfassungsrechtliche Grundlagen: Kompetenz und Verfahren IV. Instrumente der Gemeinsamen Handelspolitik V. Rechtsschutz im EG-Außenwirtschaftsrecht VI. Ausblick: das EG- Außenwirtschaftsrecht im Entwurf des Vertrages über eine Europäische Verfassung RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Fragerunde: Was bringt uns die Europäische Verfassung Neues im Außenwirtschaftsrecht? RA Dr. Hans-Georg Kamann
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Fazit Noch Fragen? ... dann vielen Dank für die Aufmerksamkeit! RA Dr. Hans-Georg Kamann
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