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Compliance in der Energiewirtschaft

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Präsentation zum Thema: "Compliance in der Energiewirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 Compliance in der Energiewirtschaft
Vorlesung Sommersemester 2015 an der Fachhochschule Düsseldorf FB 7: Wirtschaft Rechtsanwalt Dr. Ralf Schäfer

2 Übersicht über relevante Rechtsbereiche
Themenübersicht Begriff Übersicht über relevante Rechtsbereiche Konsequenzen von Complianceverstößen Verhältnis Compliance/ Risikomanagement/ IKS Organisation von Compliance – Compliance-Management-System Verletzung der Aufsichtspflicht Korruption, Untreue und Geldwäsche in der Energiewirtschaft? Compliance und Medienkommunikation 2

3 Begriff (1) Wortursprung: to be compliant = sich regelkonform verhalten Begriffsinhalt Organisatorische Maßnahmen (Compliance Management System) Einhaltung von staatlichen Rechtsvorschriften und unternehmensinternen Regeln Vermeidung von negativen Folgen (materieller und immaterieller Art) 3

4 Begriff (2) 4

5 Begriff (3) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987
§ 130 [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen] (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 5

6 Relevante (Rechts)Bereiche – Übersicht
Strafrecht GWB UWG Arbeits- recht Energie- recht Abfall-/ Wasser- recht Datenschutz IT-/IP-Recht Steuer- recht Kapital- markt- recht Risiko- management/ Internes Kontrollsystem 6

7 Risiken/ Konsequenzen von Complianceverstößen
Für das Unternehmen Schadensersatzpflichten (Aufsichts)Behördliche Maßnahmen (Entzug von Erlaubnissen etc.) Gesellschaftliche Ächtung/ Reputationsschaden Für Management und Mitarbeiter Freiheits-/ Geldstrafen, Bußgelder Arbeits- und zivilrechtliche Konsequenzen Gesellschaftliche Ächtung/ Reputationsschaden 7

8 Verhältnis IKS/ Risikomanagement/ Compliance (1)
IKS (IDW PS 261) Sichtung der Wirksam-keit / Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit (einschließlich Verhinderung von Vermögensschäden) Ordnungsmäßigkeit/ Verlässlichkeit der internen/externen Rechnungslegung Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Risikomanagement-system Risikoidentifikation Risikobewertung Risikosteuerung (Vermeidung/ Verringerung/Überwäl-zung/ Überwachung) Compliance Verantwortungszuordnung Präventionsmaßnahmen (gegen Regel-/ Rechtsverstöße) Überwachung/ Aufdeckung / Sanktion (in Bezug auf Regel- /Rechtsverstöße) 8

9 Compliance ./. Risikomanagement
Verhältnis IKS/ Risikomanagement/ Compliance (2) - Schlussfolgerungen - Compliance ./. Risikomanagement Compliance = selbständiger Bestandteil eines integrierten Risikomangements in Bezug auf rechtliche Unternehmensrisiken (Rechts- / Regelverstöße) Risikomanagement ./. IKS unternehmensbezogenes Risikomanagement = Teilbereich des IKS Compliance ./. IKS Compliance = eigenständiger Bestandteil des IKS 9

10 Compliance-Management-System
Compliance- kultur Code of Conduct (Ethikregeln) Compliance Committment Organisation Verantwortlichkeits- zuordnung Complianceabteilung / Compliance Officer/ Compliance Committee Outsourcing/ externe Unterstützung Compliance-Audit Prävention Richtlinien und Handbücher Mitarbeiterschulungen Beratungsangebote/ Hotline Tatsächliche Präventions- maßnahmen (Zugriffbeschränkungen, Vier-Augen-Prinzip, Geschäftspartner-/ Mit- arbeiterüberprüfungen, Versicherungen etc.) Risikomanagement/ Internes Kontrollsystem Aufdeckung/ Kontrolle/ Sanktionierung Überwachung / Kontrolle Whistle-Blowing (?) / Ombudsmann / Telefonhotline Adäquate unternehmensinterne Sanktionen bei Rechtsverstößen 10

11 Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (1)
Organisatorische Maßnahmen Rechtspflicht zur Einrichtung einer Compliance-Organisation? Verantwortlichkeit für Compliance – klare Zuordnung nötig! Compliance-Organisation Compliance-Officer Compliance-Abteilung Lenkungskreis Compliance 11

12 Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (2)
Interne Regelwerke / Compliance-Handbuch Code of Conduct (Ethikregeln) Durchsuchungsrichtlinien (Verhalten bei Durch-suchungen von Behörden) Richtlinien zu Beschaffung, Fremdfirmen-/Beratereinsatz Richtlinien über geldwerte Vorteile 12

13 Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (3)
Weitere Maßnahmen (Auffrischungs)Schulungen/ Verwendung E-Learning-Programm (Permanentes) Beratungsangebot (Hotline, Rechtsabteilung, Ombudsmann) Arbeitsrechtliche Umsetzung von Sanktionen bei Verstößen (Fortlaufende) Überwachung der Regeleinhaltung (unan-gekündigte Überprüfungen, externe Audits, Dokumentation von Verstößen [?], Whistleblowing [?]) 13

14 Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (4)
Externe Unterstützung Einzelfallberatung (Vier-Augen-Prinzip) Beratung des Lenkungskreises Compliance Ombudsmann/ Hotline Compliance Audit Versicherungslösungen D&O-Versicherungen Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung Betriebsunterbrechungsversicherung 14

15 Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (5)
Verhältnis zu anderen Unternehmensbereichen Inhaltliche Überschneidungen Rechtsabteilung (Behandlung von Rechtsfragen) Interne Revision (Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit als Teil der internen Revisionstätigkeit) Controlling/ Risikomanagement (Überwachung der Funktionsfähigkeit der Unternehmensmiteinheiten) Organisatorische Konsequenzen Integration vs. Selbständigkeit von Compliance (Unabhängigkeit) Zusammenführung der o.g. Einheiten im Vorstandsressort Kooperation bei täglicher Arbeit/ im Lenkungskreis Compliance 15

16 Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (6)
Outsourcing Keine vollständige Auslagerung / Grundlagenent-scheidungen müssen bei Unternehmensleitung bleiben Auslagerung von Teilfunktionen und Durchführungs-maßnahmen zulässig (insb.: Schulung, Einzelfallberatung, Richtlinienerstellung, Spezialkenntnisse/ Compliance-Audit) Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht verbleibt bei Geschäftsleitung, klare Festlegung von Kontroll- und Weisungsbefugnissen erforderlich Kenntnis der Unternehmensinterna vs. Kostenbelastung 16

17 Verletzung der Aufsichtspflicht - § 130 OWiG (1)
Was wird sanktioniert? Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen die im Betrieb erforderlich sind, Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und Zuwiderhandlung begangen wird, durch die Aufsicht erschwert /verhindert wird Warum wird sanktioniert? Sicherstellung einer gesetz- /rechtmäßigen Unter-nehmenstätigkeit 17

18 Verletzung der Aufsichtspflicht - § 130 OWiG (2)
Wer ist bußgeldpflichtig? Generell: Jeder, dem die Erfüllung der den Betrieb/ das Unternehmen treffenden Pflichten obliegt Jedes Mitglied der Geschäftsleitung; begrenzt auf seinen Geschäftsbereich Leiter von Fabrikationsstätten, Leiter von Verwaltungseinheiten Auch öffentliche Unternehmen (§ 130 Abs. 2 OWiG); rechtsformunabhängig Wie hoch kann die Sanktion ausfallen? persönliche Geldbuße von bis zu 1 Mio € (ggf. höher) 18

19 Verletzung der Aufsichtspflicht - § 130 OWiG (3)
Einzelfragen Aufgabendelegation (nicht zu 100%; Verbleib der Pflicht zur Überwachung der Aufsichtsperson) erforderlichen Aufsichtspflichten Generell Art/ Größe des Unternehmens, Gefährlichkeit der Unternehmenstätigkeit, Anzahl der Mitarbeiter, Art und Häufigkeit von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit, tatsächliche Überwachungsmöglichkeiten Durchführbarkeit und Zumutbarkeit von Aufsichts-maßnahmen Überwachung auch von Subunternehmen „Gehörige Aufsicht“ (unerlaubtes Risiko/ Vertrauens-grundsatz/ Eignungsgrundsatz) 19

20 Verletzung der Aufsichtspflicht § 130 OWiG (4)
Aufsichtspflichten: Im Einzelnen Organisation (klare Zuständigkeitsregeln, Einsetzung einer Internen Revision, Organisationshandbuch) Personalauswahl (bzgl. Mitarbeiter und Aufsichtspersonen) Instruktion (Belehrung, Informationszugang, Fortbildung) Überwachung (ständige Kontrolle der Aufsichtspersonen [Stichproben] Sanktion (Feststellung und Ahndung von Verstößen) 20

21 Verletzung der Aufsichtspflicht § 30 OWiG (1)
Wann wird bestraft? Organ(Mitglied) einer juristischen Person/ Generalbevollmächtigter/ Prokurist bzw. Handlungs-bevollmächtigter in leitender Stellung/ Betriebsleiter/ Personen mit Überwachung und Kontrollbefugnissen Begehung einer Straftat/ Ordnungswidrigkeit Verletzung einer Pflicht, die die juristische Person trifft oder Bereicherung der juristischen Person 21

22 Verletzung der Aufsichtspflicht § 30 OWiG (2)
Warum wird bestraft? Abschöpfung von Vorteilen, die der juristischen Person durch die Straftat/ Ordnungswidrigkeit zugeflossen sind Vermeidung der Besserstellung von juristischen Personen gegenüber natürlichen Personen Wer wird bestraft? Juristische Person (Unternehmen) Wie hoch wird bestraft? generell Geldbuße bis zu 10 Mio. € im Kartellrecht ggf. auch höher (bis zu 10% des Konzernumsatzes) Vermögensabschöpfung (auf Umsatzbasis), § 17 IV OWiG 22

23 Verletzung der Aufsichtspflicht § 30 OWiG (3)
Einzelfragen Täterkreis – Person mit Kontroll-/ Überwachungsbefugnis Aufsichtsräte Compliancebeauftragte Nicht: Externe Rechnungsprüfer/ Wirtschaftsprüfer Straftat/ Ordnungswidrigkeit Generell: Nur betriebsbezogene Pflichten Beispiele: § 130 OWiG, Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitnehmerüberlassungsrecht 23

24 Beispiele für Korruption in der Energiewirtschaft 2010 – 2013 (1)
Amtsgericht B. verurteilt ehemaligen leitenden Mitarbeiter der SW B. wegen Bestechung (60 T€ Schmiergeld bei Kabelverlegungsarbeiten) Vorstände der Stadtwerke M. zahlen jeweils Euro Geldstrafe für Lustreise nach Neapel und Capri Management der Wasserwerke L. wegen Untreue und Bestechlichkeit (Luxusreisen) angeklagt Ex-Geschäftsführer der Stadtwerke V. zahlt € Geldbuße wegen Untreue und Bestechung (Bonuszahlungen von 15 T€ an Oberbürgermeister und Stadtwerke-Chef) Staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Stadtwerke W. wegen Untreue und Bestechlichkeit (Nutzung von Personal und Dienstwagen für Wahlkampf der CDU)

25 Beispiele für Korruption in der Energiewirtschaft 2010 – 2013 (2)
Staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Stadtwerke E. wegen Untreue und Betrugs (Falschangaben zu Stromlieferungen zwecks Verringerung von Netznutzungsentgelten) Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer der Stadtwerke P. wegen Veruntreuung von Kraftwerksbrennstoffen (Heizöl) und Vorteilsannahme (Scheinrechnungen für die Renovierung des Privathauses, Annahme von Jagdausrüstungen) Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Stadtwerke B. wegen Untreue (Vergabe von Inkassodienstleistungen an Ehefrau) Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführung und Betriebsratsvorsitzenden der Stadtwerke L. wegen überhöhter Gehaltszahlungen und Spesenabrechnungen an / des Betriebsratsvorsitzenden (Untreue, Vorteilsgewährung) 25

26 Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (1)
2 Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2013 26

27 Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (2)
Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2013 27

28 Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (3)
2 Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2013 28

29 Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (4)
Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2009 29

30 Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (5)
Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2009 30

31 Wesentliche Strafvorschriften
§ 298 StGB1 - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299 StGB – Bestechung / Bestechlichkeit im Privatrechtsverkehr §§ 331, 332 StGB - Vorteilsannahme/ Bestechlichkeit von Amtsträgern §§ 333,334 StGB – Vorteilsgewährung / Bestechung an/ von Amtsträgern § Geldwäsche § 266 – Untreue 1Strafgesetzbuch 31

32 Bestechung im Privatrechtsverkehr
Voraussetzungen des Tatbestands Angestellter / Beauftragter Vorteil für eine Dienstausübung zur Bevorzugung im Wettbewerb in unlauterer Weise anbieten / versprechen / gewähren / annehmen zumindest bedingter Vorsatz 32

33 Voraussetzungen des Tatbestands
Untreue (1) Voraussetzungen des Tatbestands Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht Pflichtwidrige Verletzung dieser Pflicht Eintritt eines Vermögensnachteils zumindest bedingter Vorsatz 33

34 Untreue (2) Fallbeispiele
Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen und Kick-back Dulden von Mitarbeiterdiebstählen durch Vorgesetzte Limit-Verstöße im (spekulativen) Handel Nichtwahrnehmung von Geschäftschancen? Verzicht auf Forderungsdurchsetzung? Vergabe ungesicherter (Lieferanten-) Darlehen/ Warenkredite Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen, Sport? Übertriebener Repräsentationsaufwand (orientiert an der Unternehmensgröße, langjährigem Vorsteuerergebnis) Übermäßig riskante, extrem unprofitable Geschäfte (LBBW, BayernLB)? 34

35 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Voraussetzungen des Tatbestands Ausschreibung über Waren/ gewerbliche Leistungen Abgabe eines Angebots beruhend auf einer rechtswidrigen Absprache zur Veranlassung des Veranstalters zur Annahme eines bestimmten Angebots zumindest bedingter Vorsatz 35

36 Beispiele (1) Auswärtige Fahrten
Der Aufsichtsrat des Energieversorgungsunternehmens X plant eine auswärtige Tagung in Stadt Y. Im Einzelnen: 1. Tag Nach Ankunft gemeinsames Mittagessen im Hotel Im Anschluss 1. Tagung Gemeinsames Abendessen in einem „gutbürgerlichen Restaurant“ 2. Tag Am Vormittag Besuch des Energieversorgungsunternehmens der Stadt Y mit anschließender 2. Tagung des Aufsichtsrats Nach gemeinsamen Mittagessen touristisches Begleitprogramm 3. Tag Abreise 36

37 In- und externe Veranstaltungen
Beispiele (2) In- und externe Veranstaltungen Im Anschluss an Aufsichtsratssitzungen finden regelmäßig auf Kosten des Energieversorgungsunternehmens X gemeinsame Essen statt. Teilweise werden dazu auch die Lebenspartner eingeladen. Die diesjährige Weihnachtsfeier der Unternehmensleitung soll in einem exklusiven Restaurant stattfinden. Lebenspartner sind willkommen. Den Aufsichtsratsmitgliedern und Geschäftsführern werden zum Dank für die geleisteten Dienste Geschenke überreicht. Im Sommer ist zum 10jährigem Jubiläum des Energieversorgungs-unternehmens X ein großes Fest auf dem Betriebgelände geplant, zu dem alle Bürger der Stadt X eingeladen sind. Zum Empfang soll jedem Besucher ein Glas Sekt gereicht werden. Zudem ist geplant, dass die deutschlandweit bekannte Band XY auftritt. 37

38 Beispiele (3) Sponsoring
Das Energieversorgungsunternehmen X will zukünftig den ansässigen Sportverein X finanziell unterstützen, (in dem Geschäftsführer X Mitglied ist). Im Gegenzug dazu, erhält das Unternehmen ein bestimmtes Kontingent an Freikarten, das unter den Mitarbeitern verteilt wird. Darüber hinaus plant das Unternehmen X, sich künftig auch kulturell zu engagieren. Insoweit ist vorgesehen, das geplante Konzert der Stadtoper zu sponsern. An dem Konzert sollen auf Kosten des Energieversorgungs-unternehmens X neben den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung auch deren Lebenspartner teilnehmen. Schließlich plant das Unternehmen X, auch der Stadt X finanzielle Unterstützung für ein Großprojekt zukommen zu lassen. 38

39 Einladung / Bewirtung / Geschenke
Beispiele (4) Einladung / Bewirtung / Geschenke Zu der Sport- bzw. kulturellen Veranstaltung sollen neben Geschäftspartnern auch Mitglieder der Regierung des Landes X eingeladen werden. In der VIP-Lounge sollen sie dabei auch eine exklusive Bewirtung erhalten. Am nächsten Tag lädt der Geschäftsführer des Energieversorgungs-unternehmens X seinen Geschäftspartner zu einem gemeinsamen Mittagessen ein, um das weitere geschäftliche Vorgehen zu besprechen. Zum erfolgreichen Abschluss des Geschäfts wird ihm schließlich ein ledernes Schreibset überreicht. Zu Weihnachten erhalten Geschäftspartner regelmäßig Präsente. 39

40 Abschluss von Beraterverträgen
Beispiele (5) Abschluss von Beraterverträgen Mit dem Aufsichtsratsmitglied A des Energieversorgungs-unternehmens X wird ein Beratervertrag geschlossen. Darin ist vorgesehen, dass A für die Beratung zum Thema Energieeffizienz eine gesonderte Vergütung erhält. Da auch der mit dem Geschäftsführer des Energieversorgungs-unternehmens X gut befreundete Z mit diesem Thema vertraut ist, wird mit ihm ebenfalls ein gut dotierter Beratervertrag ge-schlossen; eine konkrete Beratungsleistung wird nicht vereinbart. Schließlich schließt das Energieversorgungsunternehmen X auch mit Y einen Beratervertrag ab. Y hat gute Beziehungen zur Regierung des Landes L, in dem das Staatsunternehmen Z sitzt. X will mit Z ins Geschäft kommen; der Beratervertrag sieht daher vor, dass Y „Kontakte“ herstellt. 40

41 Aushandeln von Rabatten / Rückvergütungen
Beispiele (6) Aushandeln von Rabatten / Rückvergütungen Der für den Einkauf verantwortliche Mitarbeiter des Energieversorgungsunternehmens X fordert vom Lieferanten Y einen Rabatt auf aktuelle Bestellung. Im Gegenzug sagt er zu, die Ware auch zukünftig vom Lieferanten Y zu beziehen. Der für den Einkauf verantwortliche Mitarbeiter des Energieversorgungs-unternehmens X vereinbart mit dem Lieferanten die Zahlung von 5000 €. 2% davon ist als Provision für den Mitarbeiter X vorgesehen. 41

42 Beispiele (7) Absprachen
Energieversorgungsunternehmen X vereinbart mit Energieversorgungs-unternehmen Y im Rahmen der Ausschreibung der Stadt X für den Bezug von Strom, dass Unternehmen X € und Unternehmen Y € bieten solle, damit Unternehmen X den Zuschlag erhält. Bei der nächsten Ausschreibung soll die Angebotsabgabe dann umgekehrt erfolgen. 42

43 Geldwäsche (1) Ziele Bekämpfung der organisierten Kriminalität
insbes. Drogen-/Waffen-/Menschenhandel Bekämpfung von sog. Kleptokratien z.B. Suharto, Marcos, Milosevic, Duvalier, Fujimori etc. Bekämpfung von Korruption Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung 43

44 Geldwäsche (2) Instrumente zur Bekämpfung Sonstige Konsequenzen
Strafbarkeit (§ 261 StGB) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (in schweren Fällen) Geldbuße bei Verstoß gegen das GwG bis zu € ,- Pflicht zur (sofortigen) Beendigung von Geschäften/ Transaktionen (§ 3 VI GwG) Sonstige Konsequenzen Schadensersatz Vermögensverfall Reputationsschaden 44

45 zumindest bedingter Vorsatz bzw. „Leichtfertigkeit“
Geldwäsche (3) Voraussetzungen der Strafbarkeit (§ 261 StGB) Gegenstand, der aus einer Straftat (insbes.: Betrug, Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Steuerhinterziehung) herrührt zumindest bedingter Vorsatz bzw. „Leichtfertigkeit“ Verleugnen / Verschleiern / Vereiteln der Herkunft oder Gefährdung des Auffindens oder Herkunftsermittlung Oder Für sich / einem Dritten verschaffen / verwahren / verwenden 45

46 Geldwäsche (4) ↳ Bei Vorsatz Betroffenheit der Mitarbeiter
Strafbarkeit gem. § 261 StGB ↳ Bei Vorsatz ↳ Bei „leichtfertigem“ Nichterkennen, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt Bußgeld gem. § 17 GwG ↳ Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtbefolgung der Pflichten aus GWG ↳ Bußgelder bis € ,- 46

47 Geldwäsche (5) Betroffenheit der Unternehmen
„Verpflichtete“ i. S. d. GwG (§ 2 Nr. 12 GwG) „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“  auch juristische Personen / Personengesellschaften Adressaten der Bußgeldregelungen (§ 17 GwG i. V. m. § 30, OWiG) Gewinnabschöpfung § 17 Abs. 4 OWiG „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann das überschritten werden.“ 47

48 Unternehmensbereiche
Geldwäsche (6) Betroffene Unternehmens- / Gefährdungsbereiche Unternehmensbereiche Rechnungswesen Beschaffung (Leistungen, Güter) Großhandel Abfallgeschäft Gefährdungsbereiche Fingierte/ gefälschte handelsbasierte Transaktionen/ Geschäfte Großhandelstransaktionen (OTC-Markt) Kollusive Zusammenarbeit von Mitarbeitern und Dritten Voraussetzung 48

49 Geldwäsche (7) Fingierte Unternehmen / Geschäfte
Briefkastenfirmen ohne Personal und wirtschaftliche Betätigung als Vertragspartner für Lieferungen / Leistungen Unternehmen mit unklaren Geschäftsprofil als Vertragspartner insbes.: „Import-Export-Firma“; inadäquate Größe des Geschäfts, bezogen auf Art und Größe des Unternehmens „unpassende“ gehandelte Ware ↳ Mengen an Strom / Gas / Zertifikate / Kohle / Biomasse ↳ Arten von Kohle / Biomasse 49

50 Geldwäsche (8) Gefälschte Verträge
Überhöhte / zu geringe Rechnungen für Beratungsleistungen Beschaffung von Brennstoffen (Kohle, Öl, Gas, Biomasse) Beschaffung von Emissionszertifikaten Erstellung von mehrfachen Rechnungen Falsche Lieferangaben zu hoch/zu niedrig Kabel, Rohre, Masten, Zähler, Aggregate, Komponenten Falsche Qualitätsangaben → bei technischem Gerät, Kohlequalitäten, Baumaterial, Biomassequalitäten 50

51 Geldwäsche (9) Nutzung des Energiehandelsmarktes (OTC-Markt)
Anbieten von Commodities deutlich unterhalb des Marktpreises über Broker, der zugleich marktunüblich hohe Courtage verlangt Strom Gas Zertifikate etc. 51

52 Geldwäsche (10) Grundlagen Kernmerkmale – Übersicht
Vorschriften des GwG Analoge Anwendung der Ausführungsregeln der Bankaufsicht (BaFin) Kernmerkmale – Übersicht Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG) Kundenbezogene Sorgfaltspflichten (§§ 3 ff., 8 GwG) Verdachtsmeldungen (§§ 11,12 GwG) Auslagerung von Aufgaben (§§ 7,9 III 2 GwG) Sonstige Maßnahmen 52

53 Geldwäsche (11) Wesentliche Maßnahmen (Übersicht)
Erstellung einer Gefährdungsanalyse Entwicklung / Fortschreibung bestehender geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme (kontinuierliche) Schulung der Mitarbeiter über Typologien und aktuellen Methoden der Geldwäsche /Terrorismusfinanzierung (risikoorientierte) Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 53

54 Geldwäsche (12) Gefährdungsanalyse Ansatzpunkte Prüfungspunkte:
Vertriebs- /Kunden- /Produktstruktur Rechnungs- /Beschaffungswesen Handelsbereich (Risikocontrolling) Prüfungspunkte: Unternehmensstruktur Geschäftsfeldgestaltung Geschäftsrisiken Aktivitäten Aktualisierung der Analyse Einbeziehung von bzw. Berichte an Geschäftsführung 54

55 Geldwäsche (13) Angemessenes Sicherungssystem Kernaspekte (Auswahl)
Errichtung eines Indiziensystems Regelmäßige Auswertung der Systemergebnisse Dokumentation von Folgemaßnahmen EDV-Unterstützung vs. manuelle Kontrollen Adäquate Festlegung von Handlungsanweisungen /Zuständigkeiten in Bezug auf das Indiziensystem Festlegung der Informationswege Festlegungen zum Umgang mit Bargeld /Zahlungen/Rechnungsstellungen 55

56 Geldwäsche (14) Mitarbeiterschulungen Festlegung
des Teilnehmerkreises (Unterteilung z. B. nach Marktbereichen, Stabsbereichen, Beteiligungsgesellschaften) des Schulungskonzepts von Folge-/Wiederholungsschulungen der Schulungsart /-intensität (Frontalunterricht, e-learning) der Teilnahmedokumentation von IT-Unterstützung 56

57 Umgang mit Öffentlichkeitsmedien (1)
Compliance und Krisenkommunikation Abgrenzung Zusammenarbeit von Compliance-/ Rechtsabteilung und Kommunikationsabteilung („Interessen“konflikt) Relevanz von Compliance im Öffentlichkeitsbereich Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen/ Mitarbeitern (Fälle Breuer/ Kirch, Schrempp/ Kerkorian) Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen/ Mitarbeitern Reputationsschäden 57

58 Umgang mit Öffentlichkeitsmedien (2)
Schutzmaßnahmen Richtlinie zur Öffentlichkeitsarbeit Schulung von Mitarbeitern (insb.: Generelles Verhalten gegenüber Medien, Medientraining für Führungskräfte) Festlegung eines „Krisen“mechanismus (Einbeziehung von Unternehmensleitung/ Rechtsabteilung/ externe Rechts-/ PR-Unterstützung, Litigation-PR) 58


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