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Veröffentlicht von:Gabriele Worst Geändert vor über 9 Jahren
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Opferschutz und Opferrechte Menschenhandel zu Zweck der Arbeitsausbeutung
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Arbeitsausbeutung 1. ArbeitgeberIn und Arbeitnehmerin profitieren Informelles Arbeitsverhältnis 2. ArbeitgeberIn profitiert, Arbeitnehmerin hat die Möglichkeit zu verhandeln; Schlechte Arbeitsbedingungen 3. ArbeitnehmerIn profitiert, Arbeitgeberin verfügt über keine Möglichkeiten Menschenhandel
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Anwerbung durch Agentur in Manila – Vertrag in arabisch und englisch, keine Kopie; Arbeit als „Nanny“ für 2 Kleinkinder bei Arbeitgeber in Dubai, Entlohnung 600,- Dollar Arbeitsbeginn in Dubai, dort Einschulung – noch anderes Personal, nach 2 Monaten mit Arbeitgeberfamilie alleine nach Österreich übersiedelt; Pass von Arbeitgeber „aufbewahrt“ Arbeitsbedingungen: Tätigkeit nach wenigen Wochen immer weiter ausgeweitet auf nicht vereinbarte Dienstleistungen: Putzen, Wäsche der gesamten Familie, teilweise auch von Familie des Bruders Waschen mit der Hand, permanentes zur Verfügung stehen; Kochen, auch für Gäste, kaum Pausen Beispiel: Ausbeutung im Haushalt
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Arbeitszeiten: 6-23h, an Wochenenden auch länger, kein freier Tag – nur einmal im Monat wenige Stunden zum Kirchenbesuch, kein Urlaub Sonstige Rahmenbedingungen: Verlassen des Hauses nicht erlaubt, Telefonkontakt mit Herkunftsfamilie nur kurz unter Aufsicht, keine Arztbesuche bei Erkrankung; wenig zu essen, oft nur Reste und auch kaum Zeit für Essen. Baby im eigenen Zimmer, Tür muss offen bleiben. Übergriffe – gelegentliche Schläge bei Unzufriedenheit, Demütigungen / Beschimpfungen, Einschüchterung: Drohungen mit Gefängnis bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitgebers, Isolation – Verbot der Kontaktaufnahme zu anderen, strenge Kontrolle, Identitätsdokument wird nicht zurückgegeben. Entlohnung: 250,- Dollar – durch Arbeitgeber direkt an herzkranken Bruder überwiesen Beispiel: Ausbeutung im Haushalt
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Unterstützung der Betroffenen in Österreich Zugang zu medizinischer Versorgung Aufenthalt nach §57 AsylG Anmeldebescheinigung für EU - BürgerInnen Zugang zum Arbeitsmarkt: Zugang mit Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung Recht auf Nicht Bestrafung
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Recht auf Entschädigung Privatbeteiligung: –Opfer wirkt im Strafverfahren mit: Über Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung wird im Strafverfahren entschieden. Verbrechensopfergesetz: –Erlittene Körperverletzung durch vorsätzliche Straftat Verdienstentgang, Psychotherapie
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Recht auf Entschädigung Lohn/Gehalt: –Entgelt, Sonderzahlungen, etc. Arge Undok: Anlaufstelle für undokumentiert arbeitende Menschen
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Recht auf Entschädigung Lohn/Gehalt: –Entgelt, Sonderzahlungen, etc. Arge Undok: Anlaufstelle für undokumentiert arbeitende Menschen
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