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Verpackungsentpflichtung neu gesetzliche Rahmenbedingungen 2015

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Präsentation zum Thema: "Verpackungsentpflichtung neu gesetzliche Rahmenbedingungen 2015"—  Präsentation transkript:

1 Verpackungsentpflichtung neu gesetzliche Rahmenbedingungen 2015
Klaus Fritsch Innsbruck,

2 UNSER heutiges PROGRAMM
Aktueller Stand der rechtlichen Rahmenbedingungen Anpassung der ARA Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung Wer muss in Zukunft Verpackungen entpflichten? Sonderlösungen Die neue Abgrenzung von Haushalts- und Gewerbeverpackungen Beantwortung Ihrer Fragen

3 Verpflichtungen neu

4 NEUREGELUNG DER PRODUZENTENVERANTWORTUNG FÜR VERPACKUNGEN AKTUELLER STATUS
AWG-Novelle „Verpackung“ (BGBl. I Nr. 193/2013) am kundgemacht VerpackVO 2014 am in Kraft getreten GVM-Studie und Verordnung gem. § 13h (2) AWG zur Abgrenzung Haushalts- und Gewerbeverpackungen (AbgrenzungsVO) - seit in Kraft! Aufbau der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) gem. § 30a AWG Verordnung gem § 29b (5) AWG über Marktmenge und Erfassungsquoten (AbgeltungsVO) – Letztstand: Wettbewerbskommission hat Entwurf abgelehnt – Inkrafttreten 2015 unwahrscheinlich!

5 Die AWG Novelle 2013 sollte ab 2015 Wettbewerb auch im Bereich der Sammlung von Haushaltsverpackungen bringen. Für die ARA waren dabei drei Punkte sehr wichtig: Österreich hat europaweit höchste Sammel- und Recyclingquoten Die hohe Motivation der Bevölkerung zur getrennten Sammlung ist daher aufrecht zu erhalten. ARA hat europaweit niedrigste Trittbrettfahrerquote Die hohe Solidarität der Wirtschaft ist daher zwecks Vermeidung von Trittbrettfahrern und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Inverkehrsetzern aufrecht zu erhalten. Die Transaktionskosten für die Umstellungen möglichst gering halten

6 Verpackungsverwertung in der EU: Österreich im Spitzenfeld
Quelle: DG Environment 2014 (Daten für 2011), EU 27 Eine Studie der EU-Kommission aus dem Juli 2012 reiht Österreich an den 1. Platz bei der Bewertung der Abfallwirtschaft in allen EU-Staaten. Die Verpackungsverwertung hat mit etwa 70% zu diesem Erfolg wesentlich beigetragen!

7 Sammel- und Erfassungsmengen 1995 – 2013: Wachstum um 34% liefert Rohstoffe und spart t/a CO2 t +2,0% +1,3% +4,1% -1,0% * Glas: AGR Quelle: ARA April 2014

8 Lizenzmengenentwicklung HAUSHALTSSYSTEM Österreich vs
Lizenzmengenentwicklung HAUSHALTSSYSTEM Österreich vs. Deutschland Trittbrettfahrer Haushaltsbereich Österreich < 10%; BRD > 45% Einführung der Pfandpflicht für EW- Getränkeverpackungen Mengenverluste u. a. durch Umdefinition Haushalt -> Gewerbe Einführung der Vollständigkeits- erklärung Weitere Mengenverluste durch Umdefinitionen und „kreative Entsorgungs- nachweise ohne reale Sammlung und Verwertung“ (© 2013 EUWID) „dramatischer Rückgang, der gesamtes System der VP Entsorgung in Frage stellt“ (bvse in EUWID) Quellen: EUWID, GVM, DSD, ARA AG (Lizenzmengen HH) * 2014: HR auf Grundlage Q 1 -2

9 Anpassung DER ARA Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung (ELV)
Zusammenführung und Anpassung der ELV mit AGB Wahrung der Vertragskontinuität: Verträge bestehender LP wurden geändert Abbildung der neuen Abgrenzung Haushalt und Gewerbe Verkürzung/Änderung der Meldefristen Beibehaltung des Non-Profit Prinzips Umstellung auf ARA Online Meldung Sicherstellung des Prüfwesens durch Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) Wichtig für KMU: Einführung einer Pauschalregelung Beibehaltung einer hohen Teilnahmeflexibilität (Möglichkeit, einzelne Tarifkategorien mit Dreimonatsfrist über ARA Online Portal „ruhend zu stellen“)

10 WER MUSS ab 2015VERPACKUNGEN ENTPFLICHTEN?
Im Haushaltsbereich müssen Primärverpflichtete ihre Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem (SVS) entpflichten. Die Möglichkeit, Haushaltsverpackungen selbst zurückzunehmen und zu verwerten, entfällt ab dem Keine KML Meldung mehr möglich! Kunden von Primärverpflichteten (z. B. Handelsunternehmen) können die Entpflichtung bei einem SVS nicht mehr übernehmen. (Sonderlösung Lohnabfüller) Ausländische Lieferanten von Primärverpflichteten können die Entpflichtung von Haushaltsverpackungen übernehmen. Dies muss vorab mit dem primärverpflichteten Unternehmen vereinbart und mit einer Rechtsverbindlichen Erklärung (RVE) bestätigt werden. Der Primärverpflichtete bleibt weiterhin verwaltungsrechtlich verantwortlich! Gewerbeverpackungen können vom Primärverpflichteten weiterhin bei einem SVS selbst entpflichtet oder an eine vor- oder nachgelagerte Wirtschaftsstufe delegiert werden (Vor- bzw. Nachlizenzierungsbestätigung erforderlich) oder selbst zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden (Verwertungs-bestätigung erforderlich).

11 Verpackungen und verpflichtete
Verpflichteter Haushaltsverpackung inkl. Serviceverpackung Systemteilnahmepflicht für: Inländischer Abfüller, Abpacker Importeur und Eigenimporteur verpackter Waren Inländische Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen Ausnahme: der ausländische Lieferant kann nach Vereinbarung mit dem Importeur vorlizenzieren 1) Ausländische Versandhändler 2), die an private Letztverbraucher liefern Gewerbeverpackung Abfüller, Abpacker,Importeure und Eigenimporteure sind primärverpflichtet Verpflichtungsebene kann (wie bisher) einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe übertragen werden Ausländische Versandhändler *2), die an private Letztverbraucher liefern 1) Ausnahme gilt auch für inländische Hersteller von Haushaltsverpackungen (außer Serviceverpackungen), die an einen Primärverpflichteten geliefert werden. z.B.: leere Joghurtbecher 2) ohne Sitz und Niederlassung in Österreich

12 Abgrenzung Haushalts- und gewerbeverpackungen
§ 13h. (1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, 1. die folgende Größe aufweisen: a) eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder b) im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder c) im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit und 2. üblicherweise a) in privaten Haushalten oder b) in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen anfallen.

13 GVM-STUDIE unD ABgrenzungsverordnung
§ 13h (2) AWG ermächtigt das BMLFUW, die Zuordnung von Verpackungen, die der Größe nach Haushaltsverpackungen sind, aber in nicht haushaltstypischen Anfallstellen anfallen, in einer Verordnung festzulegen. In gleicher Weise können Verpackungen geregelt werden, die nicht den Größenkriterien des § 13h (1) AWG entsprechen, aber in Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Die seit zulässige Vorgangsweise, nachweislich in Gewerbesystemen erfasste Haushaltsverpackungen als Gewerbeverpackungen und somit zum Gewerbetarif zu entpflichten, entfällt Kraft Gesetz ab Am wurde zwischen BMLFUW, ARA und allen Mitbewerbern die Beauftragung einer Studie bei der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung, Mainz (GVM) vereinbart, die die quantitativen Grundlagen für eine AbgrenzungsVO schaffen soll. Parallel ist ein Leitfaden für die Verpflichteten zur Umsetzung zu erstellen. BMLFUW hat mit eigenen Mitteln Teil 1 (Einstiegsstudie) beauftragt, ARA (mit anteiliger Refinanzierung durch die anderen SVS) Teil 2 (Komplettierungsstudie), der die 20 wichtigsten von insgesamt 47 Produktgruppen untersucht. Das BMLFUW hat zuvor zugesagt, Studienergebnisse und Leitfaden zur Anwendung in der AbgrenzungsVO als verbindlich zu erklären. Die Ergebnisse wurden am dem BMLFUW und den Systemen präsentiert. Seit rechtskräftig!! Zurück zur Übersicht

14 ABGRENZUNGS-VO Auf Basis der GVm Studie (1)
Ab tritt neues Abfallwirtschaftsgesetz in Kraft – Neuregelung der Zuordnung von Verpackungen zu Haushalt – Gewerbe gem. §13h (1) und (3) AWG: Als Haushaltsverpackung gelten Verpackungen, die bestimmte physikalische Größenkriterien unterschreiten bzw. Verkaufsverpackungen aus Papier sind und „üblicherweise“ in Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen sowie Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe Verpackungen, die nicht dieser Definition entsprechen sowie Paletten, Umreifungs- und Klebebänder gelten als gewerbliche Verpackungen. Mithilfe einer „Abgrenzungsverordnung“ gem. §13h (2) AWG auf Basis einer Marktstudie (GVM) wird das Kriterium „üblicherweise“ konkretisiert und einheitlich je Produktgruppe definiert.

15 ABGRENZUNGS-VO Auf Basis der GVm Studie (2)
Alle Verpackungen sind künftig nach 47 Produktgruppen (nicht Branchen) einzuteilen. Um Ungerechtigkeiten dieser pauschalen Zuordnung auszugleichen, werden für bestimmte Produktgruppen verbindliche Korrekturquoten festgelegt. Grundlage ist die für Österreich erstellte Marktstudie (GVM). „Kollektive Gerechtigkeit“ innerhalb einer Produktgruppe Individuelle Vertriebsweganalysen sind nicht mehr zulässig.

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17 Vorgehensweise zur Packstoffeinstufung und ermittlung der künftigen lizenzmengen je tarifkategorie
Einstufung Verpackung – Nicht-Verpackung (VerpackVO, BMLFUW, ARA) Ausschluss von Verpackungen, für die Ausnahmebestimmungen vorliegen: Mehrwegverpackungen bzw. Verpackungen gem. „schwarzer Liste“ Zuordnung der Verpackungen zu Produktgruppen (Produktgruppendefinitionen) Bestimmung des Packstoffes (z.B. Kunststoff, Ferrometall, Papier, etc.) Einteilung der Verpackungen nach Größenkriterien: KleinVP (Fläche ≤ 1,5m2, Nennfüllvolumen ≤ 5l, EPS ≤ 0,15kg/VE) bzw. VVP Papier - GroßVP (Fläche > 1,5m2, Nennfüllvolumen > 5l, EPS > 0,15kg/VE), Trayfolien bzw. TVP Papier - Einwegpaletten, Umreifungs- und Klebebänder („Sonderregel“) Zuordnung der Tarifkategorien Anwendung der je Produktgruppe vorgegebenen Korrekturquoten Ermittlung der Lizenzmengen je Tarifkategorie

18 Zuordnung zu Produktgruppen
Die Zuordnung von Produkten zu den Produktgruppen ist verbindlich. Die genannten Besonderheiten und Details zur Abgrenzung sind zu beachten. Es ist unvermeidlich, dass einzelne Produkte auf Basis der Produktblätter nicht zugeordnet werden können. In diesen Fällen gilt: Subsumtion unter die Begriffe der Produktübersicht Das Produkt ist der Produktgruppe zuzuordnen, wo es sich nach der Definition in der Produktübersicht der Produktgruppe am ehesten subsumieren lässt. Analogieprinzip Ist das Produkt mit anderen Beispielen eines Produktdatenblatts vergleichbar, dann ist es in diese Produktgruppe einzuordnen. Im ARA Online Portal wird eine Hilfestellung zur Suche nach den Produktgruppen ab Oktober 2014 zur Verfügung gestellt.

19 BSP. Quotenblatt: Produktgruppe AT 03 Getränke

20 Informationen zur neuen abgrenzung Haushalts- und gewerbeverpackungen
Folgende Informationen zur neuen Abgrenzung finden Sie unter – Kunden – Downloads – Informations- und Merkblätter: ARA Info-Blatt Verpackungseinstufung Leitfaden zur Umsetzung der neuen Abgrenzung Liste der 47 Produktgruppen Quotenblätter mit den Korrekturquoten für die 47 Produktgruppen Informationen zu Änderungen bei der Verpackungseinstufung

21 - DAS SERVICE-PLUS DER ARA: IHR PARTNER FÜR DAS GESAMTE LEISTUNGSANGEBOT DER ARA GRUPPE
Vermittlung von kostengünstigen Entpflichtungsleistungen im Bereich Verpackungen und Elektroaltgeräten Haushalts- und Gewerbeverpackungen; Elektroaltgeräte Umsetzung des „Bevollmächtigten Vertreters“ insbesondere für ausländische Unternehmen Abwicklung der Verträge mit Sammel- und Verwertungssystemen Entwicklung und Umsetzung ARA Datenbank „Rechtsverbindliche Erklärung“ Vorbereitung und Begleitung von Kunden bei künftigen Lizenzpartnerprüfungen durch die VKS Schulungen und Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen (z.B. Abgrenzungsverordnung) Entsorgungslösungen für Handel, Industrie und Gewerbe Komplettlösungen (für Filialisten) / Branchenlösungen Zentrales Abfallmanagement (Beratung, Sammelkonzepte, Organisation, Vergabe der Sammelleistungen, Stoffstrommanagement, Datenmanagement) Stoffstrommanagement, Monitoring, Reporting IT-Dienstleistungen Mehr unter

22 Fragen und Antworten

23 VIELEN DANK FÜR IHR INTERESSE!


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