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Präsentation zum Thema: "© brconTrust 2014."—  Präsentation transkript:

1 © brconTrust 2014

2 ABFALL-UMWELT-RECYCLING
T H E M A Herausforderung für die Bauwirtschaft ABFALL-UMWELT-RECYCLING Rechtsvorgaben & Umsetzung in der Praxis Montag, BauAkademie Tirol 6020 Innsbruck, Egger-Lienzstraße 142

3 Bernhard RADINGER Ihr Referent geschäftsführender Gesellschafter
3691 Nöchling, Schulstraße 14 Büro: 3300 Amstetten, Wienerstraße 26  (0) 7412 /  (0) 810 /  (0) 664 / © Bernhard Radinger,

4 Ist – Situation: Grundlagen Ausschreibung Auftraggeber - Auftragnehmer
betriebliche Auflagen Projektspezifik allgemeine Vorgaben – Gesetze wirtschaftliche Umsetzung

5 Grundlagen Vertrag & Ausschreibung
Grundlagen und Voraussetzungen aus den Vertrags- u. Ausschreibungsbestandteilen für Auftragnehmer vorhandene betriebliche Genehmigungen Subunternehmer - Dritte Abfallbesitzer Dokumentation - Nachweisführung Abfallbilanzierungspflicht

6 Rechtliche Grundlagen Abfall & Umwelt
Aballwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) BaurestmassentrennVO Abfallnachweisverordnung 2003 (ANVO) Abfallbilanzverordnung 2009 Abfallverzeichnisverordnung 2003 (AVVO) Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Deponieverordnung 2008 (DVO) projektspezifische Gesetze (MinroG, GewO, WRG, Naturschutzgesetz)

7 Begriffsbestimmungen aus dem Abfallrecht
Was ist Abfall? Abfallbegriff nach AWG 2002 idgF.: Grundsätzlich nur bewegliche Sachen, aber auch verunreinigte (kontaminierte) Böden Subjektiver Abfallbegriff – bei Entledigungsabsicht Objektiver Abfallbegriff – bei Notwendigkeit der Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse Wer ist Abfall(erst)erzeuger? Ist jene Person, durch dessen Tätigkeiten oder Beauftragung Abfälle anfallen bzw. entstehen Wer ist Abfallbesitzer? Jene Person die den Abfall besitzt bzw. über dessen rechtlich verfügt Abfallbehandlung Jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung. Wer ist Abfallbehandler?‖ Ist jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt Abfallsammlung Umfasst das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Wer ist Abfallsammler? Ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt

8 Grundlagen zu abfallwirtschaftliche Tätigkeiten
Zur Umsetzung von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Bauwesen sind folgende grundlegende Punkte zu beachten: Eine Berechtigung zur Sammlung / Behandlung von Abfällen gem. § 24a AWG 2002 idgF. ist erforderlich. Im Falle von mobilen Abfallbehandlungen, muss die betreffende Anlage über eine Berechtigung gem. § 52 AWG 2002 verfügen. Im Zuge von Abfallsammlungen an einem Standort muss eine Anlagengenehmigung bzw. eine Zwischenlagergenehmigung entsprechend der österreichischen Abfall- und/oder Gewerberechtsgebung vorhanden sein Bei vorliegen einer Berechtigung zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen ist für das Kalenderjahr eine Abfallbilanz gem. Abfallbilanzverordnung bis zum 15. März des Folgejahres auf elektronischem Wege (EDM) einzubringen. Bei Übergabe/Weitergabe von Abfällen müssen Sie sich vergewissern, dass der Übernehmer über eine Berechtigung zur Sammlung von Abfällen, speziell für den betreffenden Abfall (korrekte Abfallschlüsselnummer) verfügt. Im Falle der vorhandenen Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 idgF. gelten Sie als Fachunternehmen/Fachperson und haben die gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten auch im Thema Abfall zu wahren Ausnahmen: Ein erlaubnisfreier Rücknehmer benötigt keine Sammler/Behandler Berechtigung (Dokumentation jedoch erforderlich) Bei ausschließlich reinen Transporttätigkeiten im Auftrag des Abfallbesitzers

9 Deponieverordnung 2008 Deponieverordnung 2008 Deponieklasse:
Die Deponieverordnung 2008 (DVO) ersetzte per die DVO 1996. Diese Verordnung regelt alle Pflichten rund um die Deponierung von Abfällen und beinhaltet Grenzwerttabellen zur Unterscheidung und Zuordnung zu Deponieklassen in Form von Schlüsselnummern (AVVO). Deponieklasse: Deponien für nicht gefährliche Abfälle Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie Baurestmassendeponie Reststoffdeponie Massenabfalldeponie Deponien für gefährliche Abfälle - Untertagedeponien - Keine in Österreich (Deutschland; Frankreich)

10 Begriffsbestimmungen aus dem Abfallrecht
Was ist eine Abfallinformation? (gem. § 16 Abs.1, 2 u. 3 DVO 2008) Arten von Abfallinformationen Abfallinformation an die befugte Fachperson / Fachanstalt AI an den Deponieinhaber für n. verunreinigtes BA < to AI an den Deponieinhaber für kontaminiertes BA < 25 to AI an den Deponieinhaber für Abfälle < 15 to pro Abfallbesitzer u. Jahr AI an den Deponieinhaber für Asbestabfall gem. § 10 DVO 2008 AI an den Deponieinhaber für Abfall gem. Anhang 2 Liste I DVO 2008 AI an den Deponieinhaber für Abfall gem. Anhang 2 Liste II DVO 2008 Bestätigung des aushebenden Unternehmens für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial < to

11 Was ist eine „grundlegende Charakterisierung?“
Begriffsbestimmungen aus dem Abfallrecht Was ist eine „grundlegende Charakterisierung?“ Unter dem Begriff grundlegende Charakterisierung kann man grundsätzlich die ehemalige Gesamtbeurteilung verstehen. In einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen. Die grundlegende Charakterisierung ist von befugten Fachanstalten bzw. befugten Fachpersonen zu erstellen. Der Begriff „grundlegende Charakterisierung“ umfasst die Abfallinformation inkl. den Beurteilungsnachweis welcher die chemischen Untersuchungsergebnisse beinhaltet, Probenahmeplanung, Probenahmeprotokoll, Analysemethoden und Erläuterungen.

12 Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis gem. AVVO (ÖNORM S 2100)

13 GLN – Nummer (global location number)
Die GLN (Global Location Nummer) ist eine 13-stellige Nummer zur eindeutigen, weltweit überschneidungsfreien Identifikation aller Unternehmen, Betriebe und Betriebsstellen. Diese wird Ihnen auf Antrag vom Lebensministerium (BMLFUW) zugewiesen und ist für Betriebe welche mit dem Abfallrecht in Berührung kommen verpflichtend. Das Lebensministerium nutzt die GLN im Rahmen der Abfallwirtschaft zur Identifikation aller beteiligten Unternehmen und deren Standorte. Bei der Registrierung im Portal zum elektronischen Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums bekommen Sie kostenlos eine GLN zugewiesen. Diese GLN wird im EDM Portal als Personen-GLN bezeichnet, sie dient ausschließlich zur Identifizierung Ihrer Organisation im EDM.

14 GLN - Nummer Registrierung:

15 Entsorgung & Verwertung von Abfällen aus Bautätigkeiten
Umgang mit Abfällen Für Unternehmen sind folgende Ge- und Verbote zu beachten: Vermischungsverbot Verwertungsgebot Aufzeichnungspflicht Stoffgruppentrennung Altlastenbeitragspflicht (ALSAG) Nachweispflicht Hinweispflicht

16 Entsorgung vs. Verwertung
Entsorgung & Verwertung Entsorgung vs. Verwertung Entsorgung: - Wenn eine reine Entledigungsabsicht besteht - die Entsorgung auf einer Deponie erfolgt - die Abfallqualität einer Verwertung wiederspricht Rechtsmaterie: AWG, DVO, ABILVO, ANVO, AVVO, ALSAG Verwertung: - Wiedereinbau des Abfalles ohne Behandlung (Schüttung) - Zuführung einer Recyclingtätigkeit - sonstige physikalische Behandlung für weitere Verwendung - die Abfallqualität für eine Verwertung geeignet ist Rechtsmaterie: AWG, BAWPL, ANVO, ABILVO, AVVO, RRL, (ALSAG), länderspezifische Gesetze (NschG, WRG,...)

17 „Entsorgung“ (Deponierung) von Erd- u. Bodenaushub
Vor Beginn der Aushubtätigkeiten: Wer ist Abfallbesitzer gem. AWG 2002? - Definition Abfallbesitzer – AG od. AN? GLN – Nummer des Abfallbesitzers bzw. des Abfallerzeugers - Definition Abfallersterzeuger Erhebung der Unterlagen für die Entsorgung der Abfälle - Abfallinformation - grundlegende Charakterisierung - Plausibilitätsprüfung der Unterlagen Wichtig – Untersuchungen & Analysen vor Aushub!!

18 Während der Aushubtätigkeiten:
„Entsorgung“ (Deponierung) von Erd- u. Bodenaushub Während der Aushubtätigkeiten: Kontrolle der Abfallqualität Information des Auftraggebers bei unerwarteter Verschlechterung der Abfallqualität (Farbe, Geruch) Führen der Abfalldokumentation in Form von Wiege- bzw. Lieferscheinen des Entsorgers

19 Nach Fertigstellung der Arbeiten:
„Entsorgung“ (Deponierung) von Erd- u. Bodenaushub Nach Fertigstellung der Arbeiten: Aufbereitung der Abfalldokumentation für den AG Erstellung der Doku für die Abfallbilanzierung speziell für die Abfallbewegungen dieses Vorhabens => interne Notwendigkeit Übergabe der Entsorgungsnachweise, wenn nicht bereits im Zuge der Baustellendokumentation (BTB) erfolgt Ausstellen der Baurestmassennachweise Aufbewahrung der Abfalldokumentation in Kopie für den Zeitraum von min. 7 Jahren am Firmensitz => ALSAG – Prüfung!

20 Voraussetzungen zur Verwertung von Böden:
„Verwertung“ von Erd- u. Bodenaushub Voraussetzungen zur Verwertung von Böden: Generell ist der Nachweis zur chemischen Unbedenklichkeit bzw. Einsatzwürdigkeit zu erbringen => chemisches Gutachten gem. BAWPL 2011 (grundlegende Charakterisierung inkl. Aussage gem. BAWPL!) Der Einbauort und der Verwendungszweck ist vor Beginn zu prüfen Die Verantwortung für wiederverwertete Böden liegt beim Lieferanten als auch bei der verarbeitenden Firma Im Falle von widerrechtlicher Verwertung => ALSAG Verpflichtung! Dies ist auch bei Aushub von Schotter einzuhalten!

21 „Verwertung“ von Erd- u. Bodenaushub
Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < t ohne analytische Untersuchung: Bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle fallen insgesamt maximal t (entspricht ca m³) Aushubmaterial an. Es handelt sich um Bodenaushubmaterial (jedenfalls weniger als 5 Vol% bodenfremde, anorganische Bestandteile und weniger als 1 Vol% bodenfremde organische Bestandteile). Auf dem Grundstück, bei dem die Kleinmenge ausgehoben wird, ist weder eine industrielle (Vor)nutzung bekannt, noch eine gewerbliche (Vor)Nutzung, die auf eine Kontamination des Bodens schließen lässt. Es sind keine Verunreinigungen mit Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe etc.) bekannt und es wurden beim Aushub keine derartigen Verunreinigungen wahrgenommen. Für Aushubmaterial, das gemäß den obigen Bedingungen ohne chemische Untersuchung grundlegend charakterisiert wurde, gelten folgende Beschränkungen hinsichtlich des Einbaus: Einbau nur bei Vorhaben, wo insgesamt maximal t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden. Im Falle einer bekannten, regionalen Hintergrundbelastung darf das Material nur in derselben Region, für die diese Hintergrundbelastung bekannt ist, verwertet werden.

22 Verwertung im Baulos: „Verwertung“ von Erd- u. Bodenaushub
Verwertung muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumaßnahmen stehen Zur Verwertung gelangendes Material muss den bautechnischen Voraussetzungen für den Einsatzbereich entsprechen Aushub muss „rein“ und frei von Verunreinigungen sein Das Einvernehmen mit dem AG bzw. der ÖBA muss hergestellt sein Einbauort und Masse müssen detailliert erfasst und dokumentiert sein

23 RECYCLING gem. § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 idgF.
Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING RECYCLING gem. § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 idgF. ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

24 Rechtsgrundlagen Verwertung von mineralischen
Baurestmassen - RECYCLING Rechtsgrundlagen Folgende umweltrelevanten Regelungen sind beim Umgang mit Baurestmassen bei Bauprozessen zu berücksichtigen. Abfallwirtschaftsgesetz Abfallnachweisverordnung Abfallbilanzverordnung Abfallverzeichnisverordnung Altlastensanierungsgesetz Baurestmassentrennungsverordnung Verordnung: Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen Verordnung: Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen

25 Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING
Nachweise und Prüfpflichten bei mobiler (in-place) Aufbereitung: Abfallrechtliche Genehmigung für die Behandlung von Abfällen der Anlage Wiegescheine der Aufbereitungsanlage bzw. Berechnung der Massen Unterlagen der bautechnischen Eignungsprüfung je Fraktion Unterlagen der chemischen Eignungsprüfung Baurestmassennachweis Abfallbilanzierung Bei Inverkehrbringung – Qualitätssicherungssystem (CE Zertifizierung) erforderlich! Anforderungen der EU- Bauproduktenverordnung müssen erfüllt sein! Unterlagen zur wPk* (bautechnisch + chemisch) Untersuchungen müssen gem. Prüfintervallen des wPk Handbuches erfolgen Leistungserklärungen gem. EU-BauPV *wPk = werkseigene Produktionskontrolle

26 Recycling Baustoff Verordnung?
Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING Die Zukunft der stofflichen Verwertung / Recycling ? ALSAG ab 2015? Recycling Baustoff Verordnung? Das Ergebnis ist ungewiss…

27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Abfall – Umwelt - Recycling Danke für Ihre Aufmerksamkeit Bernhard Radinger A-3691 Nöchling, Schulstraße 14 Büro: 3300 Amstetten, Wienerstraße 26 * ý


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