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Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitssicherheit & Arbeitszeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG Schutzgut Arbeitssicherheit: Freizeit, Erholung Vermeidung: Überlastung, burn out Höchstdauer der Arbeitszeit: täglich 8 Std., Anordnung, 9 max. 10 Std., § 3 Besonderheiten: Fahrpersonalgesetz Verlängerung Arbeitszeit nur durch Tarifvertrag, § 7 I Nr. 2a Nachtarbeit + Nachtarbeitnehmer, § 6 Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, § 9: Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG Arbeitszeit, § 2 I : Beginn bis Ende ohne Ruhepausen, Unabhängig, ob auch gearbeitet Arbeitsbereitschaft: Betriebsbedingte Wartezeit innerhalb der Betriebszeiten Technisch erforderliche Vorbereitungshandlungen: Ab Werkstor/ Betreten Betriebsgebäude Hochfahren Computer Fahrtzeiten bei Dienstreisen, als Fahrer + Beifahrer Wasch- und Umkleidezeiten: Nur wenn AG eine bestimmte Kleidung vorschreibt + Umkleiden im Betrieb erfolgen muss BAG vom – 5 AZR 678/11 Grenze zum Privatleben verschwimmt: Erreichbarkeit außerhalb Arbeitszeit: Erwartung - freiwillig auf (dienstlichem) Handy oder per Internet: Lösen die Verrichtung der Arbeit von Anwesenheit am Arbeitsplatz Sofern Dokumentation: AG zur Kontrolle verpflichtet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG Überarbeit o. Überstunden: Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, § 16 Abs. 2 ArbZG Mehrarbeit: Geht über die gesetzlich normalerweise zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus Vertragliche Arbeitszeitformen: Gleitzeit Vertrauensarbeit: Keine Kontrolle der Arbeitszeit, nur der Arbeitsergebnisse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG Bereitschaftsdienst: Zur Verfügung stehen + sich bereit halten, um im Bedarfsfall von sich aus volle Arbeitstätigkeit sofort aufzunehmen Dienst am Arbeitsort /-nähe: „Wache Achtsamkeit im Zu-stand der Entspannung“, z.B. Schlafen im Bereitschaftsraum Ist Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsschutzes Vergütungspflicht: Kann geringer sein, Pauschalabgeltung 15 – 25 % zulässig voll wenn Inanspruchnahme größer 50 % Rufbereitschaft: Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalles Freie Wahl des Aufenthaltsortes Ist Ruhezeit, bei Inanspruchnahme Arbeitszeit Grds. vergütungspflichtig TVöD12,5 % d. üblichen Entgeltes, ggf. auch pauschale Abgeltung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG Ruhepausen, § 4: Begriff: Im Vorhinein feststehend arbeitsfrei, mindestens 15 Minuten lang Dauer: 30 Min. bis 9 Stunden, § 4 ArbZG 45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeitszeit Ruhezeiten, § 5: Ab Arbeitsende mind. 11 Std. Nacht-(§ 2 III -V) und Schichtarbeit, § 6: Abs. 3: Alle 3 Jahre arbeitsmedizinische Untersuchung Abs. 4: Umsetzungsanspruch auf Tagarbeitsplatz Sonn- und Feiertage, § 9: Beschäftigungsverbot §§ 10, 14 Ausnahmen: Beschäftigung zulässig § 11 Ausgleich durch Ersatzruhetag § 12 Abweichung per Tarifvertrag §§13,15 Genehmigung durch RechtsVO /Aufsichtsbehörde Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG Zur Beurteilung der Arbeit berücksichtigen: Intensität der Belastung, insbes. Häufigkeit der Inanspruchnahme Dauer der Arbeitsbereitschaft Einfluss auf den Lebensrhythmus Regel- o. Unregelmäßigkeit von Unterbrechungen Verantwortlichkeit und Folgen zu späten Eingreifens Störfaktoren: Geräusche oder Erschütterungen Beteiligungsrechte des Betriebsrates: Überwachung Einhaltung, § 80 I Z. 1 BetrVG Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Z BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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AG-Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten Im Arbeitsvertrag oder tägliche Aufstellung? Zivilrechtlich: Arbeitszeitgesetz Nur Überstunden, § 18 Für Fahrpersonal, § 21 a VII 1 Sozialversicherungsrecht: Prüfung Beitragspflicht Geringfügige Beschäftigung, § 8 I Nr. 1 SGB IV: § 2 I Nr BeitragsüberwachungsVO Mindestlöhne: Gesetzlich Gem. Tarifvertrag allgemeinverbindlich o. vereinbart Allgemein: Wenn zur Feststellung der Tatbestandsvor- aussetzungen von Befreiungsvorschriften erforderlich? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsschutz Sozialer Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz + -richtlinienverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Kinderarbeitsschutzgesetz und –verordnung Technischer: Sicherung Betrieb & Produktion Beherrschung & Minimierung von Gefahren für Arbeitnehmer- Sicherheit & Gesundheit Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsschutz Entwicklung von Reduzierung von Arbeitsunfälle zu Null- Toleranz der technischen Verhinderung von Unfällen zu umfassender Prävention. Technischer : Sicherung Betrieb & Produktion: Beherrschung und Minimierung von Gefahren für AN - Sicherheit und Gesundheit Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Gesetz über Betriebsärzte und Fach-kräfte für Arbeitssicherheit, ASiG Betriebsärzte, § 2 Aufgaben, § 3: Z. 2: Untersuchung + arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer Z. 3: Durchführung Arbeitsschutz + Unfallverhütung III: Aufgabe nicht Überprüfung Krankmeldungen Ärztliche Schweigepflicht Für sämtliche Befunde Auch bei Arbeitsplatzbezug+ Sicherheitsrelevanz Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5: Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Angestellt oder überbetrieblicher Dienst Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Bestellung durch Unternehmen: Betriebsärzte, § 3 Ärztliche Schweigepflicht, § 8 I 3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Beide: Pflicht zur Bestellung, §§ 2 I, 5 I, wenn erforderlich im Hinblick auf Betriebsart & verbundene Unfall-/Gesundheitsgefahren Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung Betriebsorganisation Bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, § 8 I Unmittelbar dem Betriebsleiter unterstellt, § 8 II Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsschutzgesetz: § 3 Verantwortung des Arbeitgebers § 4 Gestaltung der Arbeit: Vermeidung von Gefahren § 5 Präventive Gefährdungs- Beurteilung § 6 Dokumentation § 9 Eingeschränkter Zugang zu gefährlichen Arbeitsbereichen § 12 Unterweisung der Arbeitnehmer § 13 Für Erfüllung der Arbeitgeberpflichten verantwortliche Personen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG Grundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitsschutz und Gesundheitsfürsorge gegen Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten : Erforderliche Maßnahmen treffen, § 3 Mit der Arbeit verbundene Gefährdungen ermitteln, § 5: Konkretisierung der Fürsorgepflichten aus § 618 BGB Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers Schlüssel für zielgerichteten Arbeitsschutz Präventive Gefährdungsbeurteilung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Verbesserung des Arbeitsschutzes durch Gefährdungsbeurteilung, § 5 Ermittlung der Gefährdungen Nur physisch oder auch psychische Belastungen? Beurteilung der Gefährdungen Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Durchführung der Maßnahmen Überprüfung der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Ergebnisse & Maßnahmen, § 6 Siehe § 3 Allg. Pflichten AG , ArbMedVV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Verantwortung der Arbeitnehmer, § 15 Arbeitsvertragliche Nebenpflicht: Abmahnung! Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Schutzkleidung, Benutzung Sicherheitsvorrichtungen Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen Ordnungsstrafen, § 209 SGB VII Bestellung von Beauftragten für Schwerbehinderte, § 98 SGB IX Datenschutz, § 4 f BDSG Strahlenschutz, §§ 30, 31 StrahlenschutzVO bei Abfall, Immissionsschutz, Gentechnik Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Technische Arbeitssicherheit Rechtsverordnungen aufgrund § 18: Arbeitsstättenverordnung Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Lärm- und Vibrations- ArbeitsschutzVO Andere Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Eignungsuntersuchung AN § 18 II Nr. 4 ArbSchuG, § 2 ArbMedVV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Pflicht -Untersuchungen Abs. 2 Angebots- Abs. 3 Wunsch- Abs. 4 Sanktionen: 1. Beschäftigungsverbot kein Lohn 2. Abmahnung, Kündigung Rechtsgrundlagen für Eingriff in informationelle Selbstbestimmung AN, Art. 2 Abs. 1 GG: Gesetz: Erstuntersuchung, § 32 JArbSchuG In Tarifvertrag (§ 9 Nr. 1 Abs. 3 MTV Metall NRW: Ende AU) Arbeitsvertrag, ggf. aus Treuepflicht, wenn begründete Zweifel an der Tauglichkeit des AN, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gesundheitlich gerecht zu werden BAG 1999 Freie schriftliche Einwilligung des AN, § 183 BGB, § 4 a BDSG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG Beteiligung Betriebsrat gem. BetrVG Mitbestimmung Arbeitsschutz: Soziale Angelegenheiten, § 87 I Z. 7: Aufbau einer Organisation zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz BAG ABR 73/12 Arbeitsschutz + Unfallverhütung, § 89: Betriebsrat muss sich einsetzen, Abs. 1 Arbeitgeber muss BR hinzuziehen und unterrichten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Aufsichtsorgane Arbeitssicherheit Staatliche Gewerbeaufsicht Kommunale Gewerbeaufsicht, §139 b GewO Regierungspräsident (NRW), mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz (Essen) Berufsgenossenschaft, SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Zweck: Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen + Berufskrankheiten Arbeitsschutzgesetz: § 5 II + III: Beurteilung mit der Arbeit verbundene Gefahren § 7 : Feststellung gesundheitliche Eignung vor Übertragung der Aufgaben Verpflichtung andere Gesetze: Bei Gefahrstoffverordnung: Belastung durch Gefahrstoffe Biostoffverordnung: Umgang mit biologischen Abfallstoffen Röntgen- + StrahlenschutzVO Belastung ionisierende Strahlen Gentechniksicherheitsverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Berufsgenossenschaft BGV: Grundsätze der Prävention Untersuchungsarten vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen Pflicht- , Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen In altersabhängigen Abständen Grundsatz: Verantwortung des Betriebsarztes Empfehlungen Berufsgenossenschaft mit Mindeststandards: G 20 Lärm G 21 Kältearbeiten G 25 Fahrer von Kraftfahrzeugen G 37 Bildschirmarbeitsplätze G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr G 42 Infektionskrankheiten Betriebsarzt: Ärztliche Schweigepflicht Für sämtliche Befunde und Informationen Ergebnismitteilung an Arbeitgeber: Nur ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (ggf. zeitlich befristet) Auflagen für Tätigkeit Untersagt Arbeitnehmer: Nur Mitteilung, dass Untersuchung stattgefunden hat Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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JugendarbeitsschutzG - JArbschG Verbot der Kinderbeschäftigung bis 14 Jahre, § 5 Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV Jugendlicher, § 2: 15 bis 17Jahre Arbeitszeit und Freizeit, §§ 8 ff: Max. 8 / 40 Std. Beschäftigungsverbote: Gefährliche Arbeiten, § 22 Akkord, § 23 Unter Tage, §24 Gestaltung der Arbeit, § 28 Gefährdungsbeurteilung, § 28 a Züchtigungsverbot, § 31 Ärztliche Untersuchungen, §§ 32 ff: Erstuntersuchung, § 32 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Mutterschutzgesetz MuSchG + -VO Beschäftigungsverbote werdende Mütter: § 3 Abs. 1: Gefährdung gem. Arztattest Abs. 2: 6 Wochen vor Geburt § 4 Abs. 1: Schwere körperliche Arbeiten o. schädliche Einwirkungen Mitteilungspflicht der werdenden Mutter, § 2: 15 bis 17Jahre Beschäftigungsverbote nach Entbindung: § 6 Abs. 1: 8 Wochen Abs. 2: Beschäftigung gem. Leistungsfähigkeit § 8 Mehr-, Nacht und Sonntagsarbeit Stillzeit, § 7 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Gesundheitsschutz AN Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsprävention Arbeitssicherheitsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 Abs. 2 SGB IX: Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Rechnung Benennung außerbetrieblicher Ansprechpartner für Anonyme Hilfe bei psychischen Belastungen Hilfestellungen in allgemeinen Lebenslage, die zu Problemen und Belastungen führen Allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung: Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Unternehmens- und Führungskultur Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Fahrpersonalgesetz, FPersG Für Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen Fahrer: höchstpersönliche Fahrerkarte, einlegen in digitalem Tachografen im LKW der aufzeichnet Lenk- oder Arbeitszeit Pausen Ruhezeiten Aufsicht: Kontrolle Auf der Straße Im Betrieb Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Vertragliche Arbeit: in 2-Wochen - Blöcken Personen- und Objektschutz qualifiziert, Chauffeur Dienst und Schlafen im Objekt, Inanspruchnahme auch privat rund um die Uhr Permanente Aufmerksamkeit, auch bei Mahlzeiten Im Freizeitblock: Tagsüber Organisation persönliche Kontakte per Handy/E- Mail Nachts: Permanente Ansprechbarkeit bei Alarm Kündigung: Am nach 15,5 Std. Arbeit ohne Pause Um 22:30 Uhr in Kirchzarten, Schwarzwald: Kein Vorschuss auf Übernachtungskosten Heimreise mit dem Zug, krank ab Meldung, Arztbesuch Kündigung fristlos, hilfsweise fristgerecht Welche Ansprüche hat der Personenschützer? Was befürchtet Prof. Claassen? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Kündigungsschutzklage: Kündigung Außerordentlich: Kein an sich geeigneter Grund aber Sperrzeit bis Rechtskraft Ordentlich: Kein Kündigungsschutz, ggf. zur Unzeit o. Maßregelungsverbot, § 612 a Arbeitszeiten: Bezahlung unverjährt Jahresende+ 3 Dienstzeiten: voll Pausen: keine Nachts: Dienstbereitschaft z.B. 25 % Freizeitblock: Rufbereitschaft z.B. 12,5 % pro Monat bis zu 450 Std. Befürchtungen: Bußgeld- und Strafvorschrift, bei gesundheitlicher Schädigung Presse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Berufsgenossenschaften Sachliche Zuständigkeit: Branchenspezifisch / nach Art und Gegenstand des Unternehmens, § 122 SGB VII Aufgaben: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung die Überwachung der AG-Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Beratung Unternehmen + Arbeitnehmer, § 17 Abs. 1 SGB VII Befugnisse: Überwachung & Untersuchung Besichtigung der Betriebsstätten zu den Betriebszeiten Einholung der erforderlichen Auskünfte Einsicht in geschäftliche und betriebliche Unterlagen Untersuchen von Arbeitsverfahren & -abläufen sowie von Arbeitsunfällen + Berufskrankheiten, § 19 I SGB VII Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Träger: Berufsgenossenschaften Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 14 Unfallverhütungsvorschriften BG (UVV) Erlass gem. § 15 Abs. 1 SGB VII Jeweils spezifisch für alle Arbeitsbereiche Auch als Pflicht zu arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, § 15 Abs. 1 vorletzter S. Überwachung und Beratung, § 17 Aufsichtspersonen mit Anordnungsbefugnis, §§18,19 Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragter, § 22: Mehr als 20 Beschäftigten o. hoher Unfallgefahr Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsunfall & Berufskrankheit Arbeitgeber: Verhinderung durch Organisation Arbeitsschutz, §§ 3 ff ArbSchuG Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII Berufsgenossenschaft, § 8 SGB VII Krankenbehandlung, Rente 20% Erwerbsminderung Unfallverhütungsvorschriften Mindeststandards für arbeitsmedizinische Vorsorge Staatliche Überwachung: Regierungspräsidenten D´dorf mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz in Essen+ MG Kommunale Gewerbeaufsicht Staatsanwaltschaft: Amtsermittlung wegen Körperverletzung oder Tötung Fahrlässigkeit: Mangelnde Sorgfalt Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder Unzureichende Organisation Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Fall: Arbeitsschutzvorschriften missachtet B arbeitet seit 1991 bei der Abriss GmbH. 1995 setze sie B bei der Sanierung eines Kinderheims ein, das wegen Asbest stillgelegt worden war. April 1995 wies ein beteiligter Bauunternehmer darauf hin, dass asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, der Abriss dürfe nur von spezialisierten Unternehmen aus-geführt werden. B teilte dies dem Geschäftsführer der GmbH mit. Der erwiderte, das asbesthaltige Material sei „allgemein bekannt“ und bestand auf der Fortsetz-ung der Arbeiten. Im Mai 1995 stellte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die extrem hohe Exposition von Asbestfasern fest und verfügte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Versiegelung des Gebäudes. Als B im Jahre 2006 an Lungenkrebs erkrankt, vermutet er die Sanierungsarbeiten 1995 als Auslöser. Gegen wen stehen B Schadensersatzansprüche zu? BAG , 8 AZR 471/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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L: Arbeitsschutzvorschriften missachtet Berufsgenossenschaft: Eintritt für Arbeitsunfall, § 8 SGB VII Berufskrankheiten, § 9 SGB VII Krankheit infolge versicherter Tätigkeit, Abs. 1 Beweisproblem: Erleichterung, Abs. 3 Arbeitgeber– Privileg, § 104 I SGB VII: Haftung nur bei Vorsatz: Im Hinblick auf Verletzungshandlung + –erfolg Absicht: nicht gewollt, aber ggf. billigend in Kauf genommen oder auf glücklichen Ausgang gehofft BAG: Arbeitgeber hofft trotz Verstoß gegen Arbeits-schutzvorschriften darauf, dass ein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht eintritt Kein allgemeiner Erfahrungsssatz, Sondern konkrete Umstände des Einzelfalls maßgeblich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Fall: Arbeitsmedizinische Untersuchung A, geb.1974, arbeitet seit 2000 als Busfahrer bei der B-GmbH (über10 Beschäftigte). Seit 2001 war er wiederholt arbeitsunfähig krank, seit dem durchgehend. Eine 2009 wegen der Erkrankungen ausgesprochene Kündigung erklärt das Arbeitsge-richt im Februar 2010 für sozial unwirksam. Ab März 2010 fordert B-GmbH 4 Mal auf, an einer betriebs-ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahrdiensttauglichkeit teilzunehmen. A verweigert die Mitwirkung; eine fachärztliche Begutachtung am habe keine Zweifel an seiner verkehrs-medizinische Eignung ergeben. Die Betriebsärzte stünden „im Lager der Agin“. B-GmbH mahnt A 3 Mal ab, beim 4. Mal kündigt sie. Ist die ordentliche Kündigung sozial wirksam? BAG , 2 AZR 811/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Lösung: Arbeitsmedizinische Untersuchung 1. Kündigung wegen langfristiger Erkrankung: Bis zu wesentlichen neuen Tatsachen steht die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen. 2. Kündigung verhaltensbedingt: Teilnahme als Nebenpflicht aus Arbeitsverhältnis (Fall des BAG: aus Tarifvertrag), sofern a) berechtigte Zweifel an Fahrdiensttauglichkeit: Hier ggf. aus Erkrankungen seit dem b) Ist der beauftragter Arzt fachkompetent + unbefangen, muss das Interesse des Arbeit-nehmers an freier Arztwahl zurückstehen. Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Fall: Arbeitsunfall M, geb , ist bei der Montage GmbH als Helfer beschäftigt. Am trägt M mit dünnem Hand- schuh als hinterster von 3 Mann eine 3fach- Glasschei-be 1,80 x 1,80 m mit 160 kg vom LKW zum Bauobjekt. Ohne Vorwarnung schreit er und lässt los, die Scheibe fällt und zerspringt. M erleidet eine Schnittverletzung rechts mit Durchtrennung der Daumensehne. GmbH erfährt vertraulich aus dem Krankenhaus, dass M alkoholisiert war (2,52 %0) und der OP deshalb um einen Tag verschoben musste. 1. Hat M Anspruch auf a) Lohnfortzahlung? b) Rente? 2. Kann Montage GmbH M personenbedingt kündigen? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Lösung: Arbeitsunfall 1. a) Anspruch auf Lohnfortzahlung: Nach Wochen für 6 Wochen b) Rente: Erwerbsminderung über 20 %, SGB VII 2. Personenbedingte Kündigung: a) Bei geminderter Hebe- und Tragekraft der rechten Hand = dauerhaft Arbeitsunfähigkeit b) Alkoholisierung: Ohne Zeugen nicht beweisbar c) Organisationsverschulden M GmbH, § 5 ArbSchG: (1 Risikoanalyse: Spezialhandschuhe, Sauggriffe, Tragegewicht je Mitarbeiter älter 45 Jahre gem. Gutachten: Max.45 kg bei gelegentlichem Einsatz (2 Auswirkungen: Kündigung grob sittenwidrig? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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