Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"—  Präsentation transkript:

1 UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Universität Wien Wien, 15. Mai 2014

2 Unlautere Werbung Fallgruppen Kundenfang Behinderung Ausbeutung
Rechtsbruch UWG-Vortrag 2014

3 Offenkundigkeitsprinzip − Werbemaßnahmen dürfen nicht getarnt werden.
Kundenfang Offenkundigkeitsprinzip − Werbemaßnahmen dürfen nicht getarnt werden. z.B. Werbung wird als amtliche Sendung getarnt (blauer Brief); als Ansichtskarte aus New York getarnte Werbung. Schleichwerbung (≠ Produktplatzierung) −> Darstellung von Waren in Fernsehsendungen zu Werbezwecken. Z.B. Anbieten von Mineralwasser der Marke Römerquelle in Sendung. Werbegeschenke ("moralischer Kaufzwang"): z.B. Gratis-Kiste Bier anlässlich einer Supermarkt-Eröffnung, wobei zur Bezahlung des Flaschenpfands die Kasse passiert werden musste. UWG-Vortrag 2014

4 Kundenfang Gefühlsbetonte Werbung: z.B. verboten wurde der Hinweis, dass von jeder verkauften Packung öS 1,00 für Kinder in Krisengebieten gespendet wird. In einer weiteren Entscheidung wurde ein vergleichbarer Sachverhalt jedoch als zulässig erachtet. Grobe Belästigung: z.B. Zusenden nicht bestellter Ware. UWG-Vortrag 2014

5 Kundenfang Telefon, Telefax-, E-Mail-Werbung u. SMS: § 107 TKG.
Grundsätzlich unzulässig, außer vorherige Einwilligung. u. SMS: Unzulässig, wenn zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet. Einwilligung dann nicht notwendig, wenn: Kontaktdaten iZm Verkauf/Dienstleistung erhalten. Nachricht betrifft eigene Produkte. Kunde hat Möglichkeit, weiteren Mails zu abzulehnen. Kunde ist nicht in der Robinson-Liste eingetragen. UWG-Vortrag 2014

6 Vorspannangebote, Koppelungsangebote
Kundenfang Vorspannangebote, Koppelungsangebote Grs. zulässig, insb. seit Fall des Zugabenverbots z.B. (zulässig): Bei Bestellung eines Zeitungsabonnements um öS 2.376,00 erhält Kunde ein TV-Gerät statt um öS 2.990,00 um öS 950,00. Gewinnspiel, bei dem man jeden Tag eine Million Schilling gewinnen kann Sonstiges: z.B. Werbeversprechen, eine Strafe wegen Falschparkens beim Kauf zu begleichen. UWG-Vortrag 2014

7 Behinderung Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderung –
Eindringen in fremde Kundenkreise – grundsätzlich zulässig, sofern keine unlauteren Mittel z.B. Werbung vor Geschäftslokal d. Konkurrenten, Abfangen des Kunden vor der Geschäftsstelle des Konkurrenten Unlauteres Beschaffen fremder Kundenlisten Unentgeltliche Abgabe von Waren, die nicht mehr durch Erprobungszweck gedeckt ist (z.B. Verschenken von Tageszeitungen) - Marktverstopfung. UWG-Vortrag 2014

8 Behinderung Preiskampf
Grundsätzlich jeder Verkaufspreis erlaubt. Unzulässig, wenn beabsichtigt wird, Mitbewerber ohne Rücksicht auf eigene Verluste vom Markt zu drängen. Gezielte Verdrängung und Vernichtung durch Preisunterbietung – eher nur durch marktstarke Unternehmen – Kartellrecht! z.B. "KRONE" reduzierte Inseratpreise für Stellenanzeigen drastisch (auf 1/6 für 6 Monate), da "Standard" in diesem Bereich große Umsätze hatte. Zulässig: kurzfristige und übliche Aktionen UWG-Vortrag 2014

9 Behinderung Beseitigung einer Werbeschrift: Vom Lichtbild eines Rennfahrers, der sich vertraglich zum Tragen eines Schutzhelms mit dem Carrera Logo verpflichtet hat, wurde dieses entfernt und durch ein anderes fremdes Logo ersetzt. Sachlich nicht gerechtfertigter werblicher Angriff: „Schwarzhörer willkommen“ Pauschalherabsetzung der Konkurrenz: zB „Solange unsere Kunden uns gut leiden können, können uns alle anderen“ Keyword-Advertising UWG-Vortrag Juni 2011

10 § 1 Generaltatbestand Unlautere Geschäftspraktiken
Sonstige unlautere Handlungen Eignung den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen UWG-Vortrag 2014

11 Behinderung Boykott – von einem Unternehmen ausgehende, durch Dritte ausgeführte planmäßige Absperren eines bestimmten Gegners vom Geschäftsverkehr durch das Nichtaufnehmen neuer oder das Abbrechen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen. Boykott durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein. Nur ausnahmsweise zulässig (gerechtfertigte Forderungen, kein wirtschaftlicher Ruin des Gegners) Abwerben von Mitarbeitern - Bezahlung der Konventionalstrafe eines Mitarbeiters des Konkurrenten bei Bruch seiner Konkurrenzklausel im Falle der Abwerbung dieses Mitarbeiters UWG-Vortrag 2014

12 Ausbeutung Nachahmung fremder Erzeugnisse
Unmittelbare Leistungsübernahme z.B. wortwörtliche Übernahme fremder Geschäftsbedingungen, praktisch unveränderte Übernahme fremder Stellenanzeigen. Nachahmen und Übernehmen fremder Werbung z.B. Übernahme von Bildern aus fremden Prospekten, wörtliche Übernahme eines fremden Werbetextes, bereits konkretisierte Werbeideen Ausbeuten fremden Rufs z.B. BOSS-Energydrink; Diskothek "Rolls Royce". Anlehnung an bekanntes Zeichen ohne hinreichenden Grund Daneben auch markenrechtliche Ansprüche UWG-Vortrag Juni 2011

13 Ausbeutung OGH 15.2.2011, 4 Ob 110/10w – Musiktruch´n/Musigtruchn
Der ORF strahlte in Tirol seit über 25 Jahren die Volksmusiksendung Musiktruch´n aus strahlte ein Privatsender Musigtruchn mit dem ehemaligen ORF – Moderator aus. Der Privatsender meldete auch Anfang 2008 die Marke Musigtruchn an. Der OGH ordnete dem Privatsender die Unterlassung der Verwendung des Titels Musigtruchn an. Die Zuordnung des Titels „Musiktruch´n zum ORF ergibt sich aus der jahrzehntelangen mit Aufwand und Kosten verbundenen Aufnahme und Ausstrahlung der Radiosendung unter dieser Bezeichnung. Darin liege jene Leistung, der lauterkeitsrechtlicher Schutz zukomme. Hohe Verkehrsbekanntheit, Originalität, wettbewerbliche Eigenart, Verwechslungsgefahr, vermeidbare Herkunftstäuschung Die Verwendung von Musigtruchn stellt eine Ausbeutung fremder Leistungen dar – Unterlassungsanspruch des ORF UWG-Vortrag 2014

14 Rechtsbruch Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch.
Verletzung gesetzlicher Vorschriften, nicht bei Handelsbrauch oder Verkehrssitte. Keine vertretbare Rechtsauffassung zB Verletzung von Offenlegungspflichten Verletzung der Spam-Bestimmungen nach § 107 TKG Kartellrechtsverstöße Bruch vertraglicher Bestimmungen, sofern unmittelbar den Wettbewerb regelnde Vertragspflichten verletzt werden (Konkurrenzverbote, Exklusivitätsvereinbarungen) UWG-Vortrag Juni 2011

15 Werbung ist aggressiv, wenn sie geeignet ist,
Aggressive Werbung § 1a UWG. Werbung ist aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung / Nötigung / unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen, und sie geeignet ist, den Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. UWG-Vortrag 2014

16 die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers
Aggressive Werbung die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers Regelmäßig auf Abschluss von Verträgen gerichtet, aber auch z.B. Zahlungsdetails, Kaufbedingungen, etc. Sowohl Verbraucher, als auch andere Unternehmer (z.B. Werbung adressiert an Großhändler). in Bezug auf das Produkt Alles mögliche, bezieht sich auch auf Dienstleistungen UWG-Vortrag 2014

17 Aggressive Werbung durch Belästigung / Nötigung / unzulässige Beeinflussung Nicht schon bloßes Ansprechen in der Öffentlichkeit, aber z.B. In-die-Ecke-Drängen bei Promotion (§§ 15, 105 StGB!). Einflussnahme auf Kinder (z.B. Gratis-Teddy, wenn Kind die Eltern zum Vertragsschluss bewegt). Laienwerber (Systematischer Verkauf an Familie und Freunde durch den Werber, z.B. "Tupperware"-Partys). Sonstiges, im Werbebereich eher weniger relevant: Vorspannen fremder Autorität (z.B. Arzt schickt Rezept in hauseigene Apotheke). Überrumpelung (z.B. "Unfallberater" besucht Verunfallten im Krankenhaus zum Vertragsabschluss). UWG-Vortrag 2014

18 wesentlich zu beeinträchtigen,
Aggressive Werbung wesentlich zu beeinträchtigen, Erheblichkeitsschwelle; (z.B. nicht bei Gewinnschreiben an bloß 4 Konsumenten). 5., 6., 7. und sie geeignet ist, den Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wesentlich: Geeignetheit genügt, keine reale Auswirkung. Andererseits: Keine aggressive Einflussnahme auf bereits getroffene oder "Sowieso"-Entscheidungen möglich. B2C Bereich: verständiger Durchschnittsverbraucher UWG-Vortrag 2014

19 § 2 Abs 1 UWG − Grundtatbestand Werbung ist irreführend,
Irreführende Werbung § 2 Abs 1 UWG − Grundtatbestand Werbung ist irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält, oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über gewisse Punkte derart zu täuschen, dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. UWG-Vortrag 2014

20 Irreführende Werbung Unrichtige Angaben
Alle Äußerungen, z.B. Werbebotschaften, mit objektiv feststellbarem und (theoretisch) nachprüfbarem Inhalt. Auch schlüssige, schriftlich, mündlich, bildlich dargestellt. Abgrenzung zu Werturteilen. Werturteile oft auf Tatsachen rückführbar! z.B. "Österreichs bestes Bier", "bester Kaffee", "bestes Notebook" −> Rspr: Nachprüfbarer Inhalt. z.B. "Schönste alpine Kunstzeitschrift" −> Rspr: Werturteil. Werben mit Angaben Dritter (Gutachten, Testberichte). Wie eigene Äußerung zu behandeln. UWG-Vortrag 2014

21 Irreführende Werbung „bis zu“ „Der neue S Diesel: Bis zu 432 km weiter fürs gleiche Geld“: irreführend, weil tatsächlich dieser Wert nur in Ausnahmefällen erreicht wird. Ausreichender Hinweis fehlte, auf welchen Vergleichswert sich die angegebene Mehrreichweite bezieht und auf welchen Fahrzeugtyp, - zustand sich dies bezieht. UWG-Vortrag 2014

22 Richtige Angaben, die geeignet sind, […] zu täuschen
Irreführende Werbung Richtige Angaben, die geeignet sind, […] zu täuschen Täuschungseignung genügt. Entscheidend: Wie fasst der Verkehr die Angabe auf? Was Werbender selbst meinte ist unerheblich. Werbender muss (ernstlich mögliche) ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen! Marktschreierische Anpreisung (Übertreibung): unschädlich. (Angabe wird nicht wörtlich genommen). Werbung mit Selbstverständlichkeiten: schädlich. z.B. "ohne künstliche Konservierungsstoffe", wenn deren Beigabe ohnehin gesetzlich verboten. UWG-Vortrag 2014

23 § 1 Generaltatbestand Unlautere Geschäftspraktiken
Sonstige unlautere Handlungen Eignung den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen UWG-Vortrag 2014

24 Vollständigkeit der Angaben
Irreführende Werbung Marktteilnehmer wird durch Geschäftspraktik zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Davon umfasst ist auch die Verwechslungsgefahr, soweit diese durch die Vermarktung des Produktes begründet wird. Bisher hauptsächlich durch das Kennzeichenrecht verboten. Umfasst auch irreführendes Unterlassen. z.B. Nichtangeben von Produkt-/Preisinformationen. Vollständigkeit der Angaben UWG-Vortrag 2014

25 Irreführende Werbung − Stehsätze der RSpr.
Jede Irreführung, über welchen Vorzug einer Ware auch immer, ist grundsätzlich unerlaubt. Strenge Maßstäbe bei umwelt- und gesundheitsbezogener Werbung. Angaben über amtliche oder behördliche Prüfungen sind in hohem Ausmaß dazu geeignet, den Verkehr irrezuführen. Technische Angaben: Ö-Normen können durch Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch werden; im Zweifel können technische Angaben iS einer bestehenden Ö-Norm ausgelegt werden. Falls im Einzelfall andere Ermittlungsmethoden herangezogen wurden, muss deutlich darauf hingewiesen werden. UWG-Vortrag 2014

26 Irreführende Werbung − Stehsätze der RSpr.
Statt-Preise: es muss erkennbar sein, welcher Preis vor der Herabsetzung gegolten hat und welcher zum Zeitpunkt der Bewerbung Preisherabsetzungen müssen der Wahrheit entsprechen Der frühere höhere Preis muss eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden sein Kein falscher Eindruck einer soeben erfolgten Preisherabsetzung UWG-Vortrag 2014

27 Irreführung – neuere Rechtsprechung
4 Ob 29/10h – „4 Jahre 0% Zinsen“ Finanzierung eines Kaufpreises wurde über einen zinsenlosen Kredit beworben, zusätzliche Kosten im Kleingedruckten genannt Postwurfsendung 30 x 35 cm Hinweis auf Kosten 2 mm Schriftgröße Internet DIN A 4 Bewerbung wurde als irreführend beurteilt: Eindruck der Kostenlosigkeit Aufklärender Hinweis nicht ausreichend deutlich (2 mm!) Gesamteindruck ist entscheidend UWG-Vortrag 2014

28 Irreführung – neuere Rechtsprechung
OGH , 4 Ob 159/09z – Sanovit Mystik Täuschung über mangelnde Aktualität von Testergebnissen ist irreführend (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG – Täuschung über die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde) UWG-Vortrag 2014

29 Irreführung – neuere Rechtsprechung
OGH , 4 Ob 111/10t – A-Fenster Für die marktschreierische Anpreisung sei es wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird – reklamehafte Übertreibung, dh jedermann hat sogleich den Eindruck, dass hier nur eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung vorliegt. Im Zweifel ist immer eine ernstgemeinte Behauptung anzunehmen Kann eine Werbebehauptung den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden oder die Vorstellung einer überdurchschnittlichen Qualität seiner Waren oder Leistungen erwecken, eher ernstgemeinte Behauptung Irreführungseignung wird geprüft Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Interessenten Unzulässig falls nicht nachhaltig zutreffend: Top-Qualität, von höchster Qualität, immer am neuesten Stand der Technik, optimale Fenstertechnik, optimale Dichtheit, minimieren Wärmeverlust durch Spitzentechnologie, nach neuesten technologischen Forschungsergebnissen entwickelt Alleinstellung wegen der Kumulation der Superlative UWG-Vortrag 2014

30 Vergleichende Werbung – § 2a UWG
Zulässig, wenn nicht aggressiv, irreführend, herabsetzend, und wenn keine fremden Kennzeichen missbraucht werden. Erfasst jede vergleichende Aussage, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren/Leistungen erkennbar machen. Bezugnahme auf Leistungen eines fremden erkennbaren Unternehmens. Erstreckt sich auf gleichartige Güter Irreführung, wenn der Preisvergleich vortäuscht, es werde Vergleichbares verglichen Der eigene niedrigere Preis des Werbenden darf nicht mit dem höheren Konkurrenzpreis verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung betrifft. UWG-Vortrag 2014

31 Vergleichende Werbung
Anlehnende vergleichende Werbung Schmarotzen am fremden Ruf, z.B. DM stellte bekannte Markenartikel wesentlich billigerer Eigenmarkenware gegenüber. Aufmerksamkeit wird auf das eigene Produkt gelenkt. Kritisierende vergleichende Werbung Ohne Nennung eines Konkurrenten −> Systemvergleich (z.B. ÖBB-Werbung gegen Straßenfrachtverkehr mit dem Slogan "Ein LKW säuft wie ein Loch, raucht wie ein Schlot und bummst manchmal sogar…"). Systemvergleiche müssen wahr, sachlich und informativ sein. Keine Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen UWG-Vortrag 2014

32 Vergleichende Werbung
Persönliche vergleichende Werbung Verweis auf wahre, aber dem Ruf des Mitbewerbers abträgliche Eigenschaften, z.B. frühere Insolvenz. Persönliche, insbesondere mit pauschalen Ausdrücken abwertende oder unnötig bloßstellende Werbung, auch wenn sie sachlich richtig ist Nicht relevante Eigenschaften, nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen, grobe Beschimpfungen, dem Wahrheitsbeweis entzogene Pauschalabwertungen Interessensabwägung bei wahrheitsgemäßen geschäftsschädigenden Äußerungen UWG-Vortrag 2014

33 Vergleichende Werbung
EuGH , C 159/09 – Preisvergleiche mit Kassenbons Vierzon warb in Tageszeitungen mit der Abbildung von Kassenbons, auf denen unter der Angabe der Gattung und fallweise der Menge und des Gewichts je 34 in den beiden Geschäften gekaufte Artikel (großteils Nahrungsmittel) angeführt waren, die bei Vierzon 46,30 Euro und bei Lidl 51,60 Euro kosteten. Vierzon warb daraufhin, dass er der billigste Anbieter sei. Herangezogene Waren müssen hinsichtlich Essbarkeit und des Genusses nicht vergleichbar sein Kann irreführende Werbung sein, sobald Verbraucher der Meinung sei, getroffene Warenauswahl sei repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielen, oder dass alle Waren billiger seien Irreführend kann auch sein, wenn die Nahrungsmittel zwar den gleichen Preis aber qualitative Unterschiede aufweisen, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend sind UWG-Vortrag 2014

34 Schwarze Liste − Werberelevante Beispiele
Z 2 − Genehmigungslose Verwendung von Gütezeichen, etc. Z 5 − Lockangebote (z.B. mit Preis, der nicht zu halten ist). Z 7 − Unrichtige Behauptung, Produkt sei zeitlich nur sehr begrenzt oder zu bestimmten Bedingungen verfügbar. Z 10 − Verbrauchern gesetzlich zustehende Rechte werden als Besonderheit des Angebots präsentiert. Z 11 − Als Information getarnte Werbung. Z 19 − Anbieten von Wettbewerben/Preisausschreiben, ohne dass der Preis oder ein Äquivalent vergeben werden. Z 20 − Beschreibung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ usw., obwohl mehr als unvermeidbare Kosten anfallen. UWG-Vortrag 2014

35 Schwarze Liste − Werberelevante Beispiele
Z 28 − Aufforderung an Kinder, die beworbenen Produkte zu kaufen oder Erwachsene dazu zu überreden. Z 16 Die unrichtige Behauptung, Produkte können die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen Z 18 Unrichtige Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Umworbenen dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen. UWG-Vortrag 2014

36 Herabsetzung eines Unternehmens
Schützt davor, dass über ein Unternehmen, dessen Inhaber, dessen Waren und Leistungen zu Zwecken des Wettbewerbes von einer anderen Person unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Nicht: Werturteile. Eher strenge Prüfung. Meist auch bei Werturteilen ein "Tatsachenkern". Entscheidend: objektive Nachprüfbarkeit z.B. Behauptung, ein Kreditunternehmen sei eine „korrupte Bank“; eine Kaffeemaschine sei ein „Klumpert“. Wahrheitsbeweis UWG-Vortrag 2014

37 Zugaben Zweck: Schutz der Verbraucher, der wahre Preis der Hauptware soll nicht verschleiert werden. „Zugabe“ Unentgeltlichkeit – Zugabe muss unentgeltlich sein Akzessorietät – Zugabe muss gegenüber Hauptleistung selbstständig sein und eigenen Verkehrswert haben. EuGH , C-540/08 – Fußballer des Jahres: EuGH sprach die Unzulässigkeit absoluter Zugabeverbote im B2C-Bereich aus; mittlerweise wurde das Zugabenverbot im B2B und B2C-Bereich aufgehoben. Anlassfall war die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei welchem man ein Essen mit dem Fußballer des Jahres gewinnen konnte UWG-Vortrag 2014

38 Zugaben Zugabe nun grundsätzlich zulässig, außer sie ist allgemein unlauter, aggressiv oder irreführend. Koppelung des Warenbezugs mit Gewinnspiel verstoßt als solches nicht gegen das Lauterkeitsrecht; es ist aber zu prüfen, ob eventuell ein Verstoß gegen das Glückspielgesetz vorliegt, sollte der Preis der Ware über dem üblichen Preis liegen. 4 Ob 36/11i – Gesundheitsbücher: unentgeltliche Zugabe von 2 Gesundheitsbüchern zum Kauf / Abo einer Tageszeitung ist weder irreführend, noch unlauterer Druck, noch ein übertriebenes Anlocken UWG-Vortrag 2014

39 Zugaben Aggressive Geschäftspraktik: Zugabe wirkt so großen Anlockeffekt aus, dass sie auch für einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher unter Ausschaltung rationaler Erwägungen zum alleinigen Grund für den Erwerb der Hauptware würde UWG-Vortrag 2014

40 Zugaben 4 Ob 208/10g – „Treuepunkteaktion“
Erwerb von Küchengeräten bei Erreichen bestimmter Treuepunkte; Ersparnis maximal 20 EUR keine aggressive Geschäftspraktik kein übersteigerter Kaufanreiz Ersparnis von 20 Euro, noch dazu durch den Erwerb von Treuepunkten, ist keine agressive Geschäftspraktik Unentgeltliche Zugabe wäre zulässig; umso mehr ein günstiges Koppelungsangebot / Vorspannangebot ABER: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – Liegt ein Verkauf unter dem Einstandspreis vor? Verstoß nur, wenn Unterdeckung bei Nebenware nicht durch Gewinnspanne bei Hauptware ausgeglichen wird UWG-Vortrag 2014

41 Mediengattungen - Beschränkungen
Printmedium Mediengesetz: entgeltliche Veröffentlichungen sind als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“, „Werbung“ zu kennzeichnen. Rundfunk (Privat) Verbot Schleichwerbung Klare Kennzeichnung von Patronanzsendungen / Sponsoring („Diese Sendung wird Ihnen präsentiert von…), Abgrenzung zur Werbung Fernsehen (Privat) Beschränkt möglich: Product Placement Sponsoring: klare Abgrenzung, Kennzeichnung UWG-Vortrag 2014

42 Mediengattungen - Beschränkungen
Online Werbeanrufe, Werbefaxe - vorherige Einwilligung; jederzeit widerruflich. Werb , WerbeSMS ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, bei Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet. Keine Zustimmung notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt hat. UWG-Vortrag 2014

43 Mediengattungen - Beschränkungen
Facebook: virales Marketing Inhaber einer kommerziellen Social-Network-Seite idR Medieninhaber iSd Mediengesetzes Impressumspflicht, Offenlegungspflicht Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach ECG Nutzungsbedingungen sind zu lesen (enthalten Werbebeschränkungen zB Verbot von Preisausschreiben ohne Zustimmung von FB, Einräumung von Nutzungsrechten an eingestellten Inhalten) Senden an Freunde, Freunden von Freunden – Spam-Verbot, kommerzielle Kommunikation iSd § 7 ECG – klare und eindeutige Erkennbarkeit als Werbung UWG-Vortrag 2014

44 Mediengattungen - Beschränkungen
Online Leicht erkennbar, dass es sich bei der Ankündigung um Werbung handelt Zugaben und Geschenke sind als solche klar zu deklarieren und die Bedingungen der Inanspruchnahme müssen zugänglich sein Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen leicht erkennbar sein und einen leichten Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthalten Ansonsten: Transparente Teilnahmebedingungen, Einsendeschluss, Anspruchsvoraussetzungen, Datenschutzerklärungen, falls Daten für Werbezwecke verwendet werden UWG-Vortrag 2014

45 Rechtsfolgen einer UWG-Verletzung
Unterlassungsanspruch Wiederholungs-/Begehungsgefahr verschuldensunabhängig Verjährung 6 Monate ab Kenntnis (max. 3 Jahre ab Verletzung) Aktivlegitimation Betroffener, Mitbewerber Schutz- und Interessenverbände (etwa VKI, WKO, z.B. § 1 Abs. 2-4, § 1a und § 2 UWG) Passivlegitimation unmittelbarer Täter, Mittäter, Gehilfe (bewusste Förderung des Täters) Organe einer juristische Person (Geschäftsführer!) Inhaber des Unternehmens UWG-Vortrag 2014

46 Rechtsfolgen einer UWG-Verletzung
Weitere Ansprüche Beseitigung Auskunft Rechnungslegung Schadenersatz (Verschulden!) Widerruf Urteilsveröffentlichung Einstweilige Verfügung für schnellen Rechtsschutz Unwiederbringlicher Schaden muss nicht nachgewiesen werden Anspruch muss glaubhaft gemacht werden Schadenersatz falls EV zu unrecht erlassen wurde Exekution UWG-Vortrag Juni 2011

47 Strafrechtliche Bestimmungen
Schwere Verstöße gegen das UWG Wissentliche Anwendung irreführender/aggressiver Geschäftspraktiken. Wissentliche Bestechung von Bediensteten. Wissentliche Verletzung von anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Privatanklagedelikt Strafgericht Gerichtliche Strafbarkeit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten. UWG-Vortrag 2014

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
UWG-Vortrag 2014


Herunterladen ppt "UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen