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Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens

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Präsentation zum Thema: "Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens"—  Präsentation transkript:

1 Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens
IdNr. & ElsterLohn II Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens Düsseldorf

2 Gliederung Identifikationsnummer ELII das Verfahren
ELII die Gesetzgebung ELII die Zeitplanung ELII fachliche Vorgaben

3 Identifikationsnummer: Vorgaben des Gesetzgebers
Steuerliche Identifikationsnummer: Vorgaben des Gesetzgebers

4 IdNr. § 139b AO Jede natürliche Person: Identifikationsnummer (IdNr.), § 139b AO Jeder wirtschaftlich Tätige: Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), § 139c AO. Tritt an Stelle der heutigen USt-IdNr. Versand der ca Identifikationsnummern beginnt im August 2008 201….

5 Das Verfahren ElsterLohn II

6 Orange - Rot - Gelb - Grün Besonderheit: Wasserzeichen
Allgemeines Steckbrief: Einführung: 1925 Farben (seit 1981): Orange - Rot - Gelb - Grün Gewicht: 140 g/m² 60 Sekunden: (+30) - das hier kennen sie alle klick - An Zeiten ohne die Karte wird sich niemand im Saal mehr erinnern können denn es gibt sie seit 1925 - Größte Neuerung in diesen vielen Jahren war 1981 die Einführung von wechselnd farbigen Karten: - Beim Material handelt es sich um Karton - nicht Pappe - Das Bemerkenswehrteste daran ist die Auflage : Stück im Jahr = 175 KM aufeinander gestapelt im Jahr = km seit Einführung = Erddurchmesser Größe: 148 * 210 mm (DIN A 5) Auflage: ca jährlich (700 m hoch gestapelt !) Besonderheit: Wasserzeichen

7 Allgemeines Anmeldung und Abruf je AN jährliche Meldung 28.02.
ElsterLohn I ElsterLohn II Anmeldung und Abruf je AN jährliche Meldung Aktualisierung Nachmeldung Abmeldung je AN Datenpool 16 * eSP „ELSTER“ und Länder BZSt und ZIVIT

8 Vorgaben des Gesetzgebers
ElsterLohnII Vorgaben des Gesetzgebers

9 Generalvorschrift EStG §39e
Prämisse des Gesetzgebers Das bestehende Verfahren soll so weit wie möglich abgebildet werden ! Es gibt keine neues Verfahren, sondern das Alte wird dem Zeitalter des Computers angepasst !

10 Steueränderungsgesetz 2008
Rahmenbedingungen über EStG §39e Steueränderungsgesetz 2008

11 Generalvorschrift EStG §39e
Dient dazu Rechtsicherheit zu schaffen und bildet die Auftragsgrundlage für die Maßnahmen, hinsichtlich der Gemeinden und der Finanzverwaltung Beschränkt sich auf die Darstellung der Kernprozesse Weitere Details werden in den Folgejahren Sieht die Sicherheitsauthentifizierung der Datenübermittler für den VZ 2009 vor Sieht den allgemeinen Einsatz für 2011 vor

12 Generalvorschrift EStG §39e
Sieht die Datenlieferung der Gemeinden an das BZSt über OSCI-X-Meld vor (§ 39e Abs. 2) : rechtliche Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und — soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteiles.

13 Generalvorschrift EStG §39e
Für den initialen Aufbau haben die Melde-behörden folgende Daten zu übermitteln für den Arbeitnehmer die Zahl der Lohnsteuerkarten und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen, die Zahl der Kinderfreibeträge bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifikationsnummer der leiblichen Eltern, soweit bekannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene den amtlichen Gemeindeschlüssel

14 Zeitplanung

15 Zeitplanung Zeitplan 2010 ElsterLohn II LSTK 2009 ElsterLohn II
Pilotphase heute IdNr. ist Bürgern, Unternehmern und Gemeinden bekannt §139b AO gesetzlich Lieferung der für die IdNr. erforderlichen Daten durch die Gemeinden an das ZIVIT Registrierung für ElsterLohn I (VZ 2009) optional Registrierung für Unternehmer und Steuerberater / LST-Hilfevereine Anmeldungssteuern elektronische Abgabeverpflichtung ElsterLohn I Lohnsteuerbescheinigungen ElsterLohn I Lohnsteuerbescheinigungen 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

16 Zeitplanung OSCI

17 Anstehende Aufgaben Fachliche Vorgaben

18 Fachgruppe ElsterLohnII
Fachliche Vorgaben Fachgruppe ElsterLohnII Fachgruppe ElsterLohn II: Löst alle fachlichen Fragen Gibt die „Vorbesetzungen“ für den Pool vor Bereitet die Gesetzesentwürfe für ELII vor

19 Änderungslisten Änderungs Liste Dezember Änderungs Liste Januar
Abruf durch AG Abruf durch AG Antrag des Bürgers Änderungen mit Wirkung ab 01.12 oder rückwirkend Änderungen mit Wirkung ab 01.01 Änderung erscheint hier oder später Okt Nov Dez Jan Bearbeitung im FA Auswertungslauf Pool nach letztem Werktag Jahreslauf Pool nach letztem Werktag

20 Änderungslisten - Zeiten
Stichtag für die Erstellung der Änderungsliste (mit rückwirkender Gültigkeit) für den Folgemonat ist der Datenbestand am letzten Werktag eines Monats 20:00 Uhr Änderungen für die Zukunft können durch den Bearbeiter mit einem „Gültig-Ab“ Datum angewiesen werden - sie gehen dann in die Änderungsliste des betreffenden Monats ein (nicht bereits vorher !) Bei erstmaligem Abruf der ELStAM durch den AG muss dieser die Werte dem Lohnzahlungszeitraum entsprechend aufteilen

21 Änderungslisten - Zeiten
Für Kinderfreibeträge: tagesgenau gem. §39(5) Satz 2 EStG (gültig ab) Für Religion: länderspezifisch geregelt: erfordert Gültig ab Datum durch Bearbeiter Für Steuerklassenänderung : günstigere Steuerklasse: tagesgenau §39(5) Satz 2 EStG(gültig ab) Steuerklassenwechsel auf Antrag: §39(5) Satz 4 EStG mit Wirkung ab dem 01. des auf die Antragsstellung folgenden Monats Steuerklassenwechsel durch Pool (StKl VI): tagesgenau (gültig ab) Für Freibeträge: der Freibetrag gilt mit dem 01. des Folgemonats der Antragsstellung

22 Grundfall: Arbeitgeberwechsel
AG I StKL III AG II – neuer Hauptarbeitgeber ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG ELStAM Werte für Oktober – StKL III Oktober: Woche Woche Woche Woche 4 Zu Prüfen -> Schutz AG I Änderungsliste Nov. automatisch auf VI mit Tagesdatum rückwirkend

23 Grundfall: Arbeitgeberwechsel
AG I StKL III (Beschäftigung bis 31.10) AG II – neuer Hauptarbeitgeber (ab 07.10) ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG ELStAM Werte für Oktober – StKL III Oktober: Woche Woche Woche Woche 4 Änderungsliste Nov. automatisch auf VI für den Lohnzahlungszeitraum in dem der Wechsel stattgefunden hat (R 39b.5 Abs 1 Satz 3 LStR 2008) Zu Prüfen -> Schutz AG I

24 Grundfall: Nebenjob AG III – Nebenjob ELStAM - Abruf durch AG III AG II – Nebenjob ELStAM Werte für Oktober – StKL VI ELStAM - Abruf durch AG II ELStAM Werte für Oktober StKL VI AG I (HauptAG) StKL III Oktober: Woche Woche Woche Woche 4 Keine Änderungsliste da keine Änderung – AG I erfährt nichts von Nebenjob

25 Zu Prüfen -> Schutz AG I - III
mehrere Arbeitgeber AG II – neuer Hauptarbeitgeber AG III – neuer Hauptarbeitgeber AG IV – neuer Hauptarbeitgeber ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG ELStAM - Abruf durch AG III mit Merker HauptAG ELStAM - Abruf durch AG IV mit Merker HauptAG ELStAM Werte für Oktober StKL III ELStAM Werte für Oktober StKL III ELStAM Werte für Oktober StKL III AG I StKL III Oktober: Woche Woche Woche Woche 4 Zu Prüfen -> Schutz AG I - III Änderungsliste Nov. automatisch auf VI mit Tagesdatum rückwirkend

26 Mehrfachbeschäftigte
AG I – alter Hauptarbeitgeber AG I – alter Hauptarbeitgeber AG I – alter Hauptarbeitgeber AG I StKL III ELStAM – keine Belegung der ELSTAM durch anderen AG ELStAM – keine Belegung der ELSTAM durch anderen AG ELStAM – keine Belegung der ELSTAM durch anderen AG ELStAM Werte gelten weiter ELStAM Werte gelten weiter ELStAM Werte gelten weiter Oktober: Woche 1 Woche Woche Woche 4 Mehrfachbeschäftigte sind keine Sonderfälle; es sind jeweils an und Abmeldung erforderlich (entsprechend der auszustellenden Lohnsteuerbescheinigungen).

27 Nebenjob wird Hauptjob
AG II – Nebenjob StKl VI AG II – Hauptjob StKl III AG I (Haupt-AG) StKL III (Beschäftigung bis 17.10) Korrektur der Anmeldung Mit Wechsel des AG-Status Auf Hinweis des AN Abmeldung Oktober: Woche Woche Woche Woche 4 Die Mitteilung der StKl III an den AG II erfolgt mit der Rückmeldung der Korrektur. Eine Änderungsliste wird nicht erstellt !

28 Beschränkt Steuer-pflichtige Arbeitgeber im Inland Wohnsitz im Ausland
Weniger als 183 Tage im Inland Übernachtet im Inland während seiner Tätigkeit

29 Beschränkt Steuerpflichtige
AN oder AG müssen eine IdNr. beim zuständigen Finanzamt beantragen. (notwendig auch für die LStB (ElsterLohnI) Das FA legt im Pool folgende Felder an: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuerklasse In Fällen des §39c EStG auch die Zahl der Kinderfreibeträge (0,5..) Da die Bescheinigung in Fällen des §39c EStG nur ein Jahr gilt ist die ist die Steuerklasse zum Jahresende automatisch auf I und die Zahl der Kinderfreibeträge auf 0,0 zu setzen. Es sei denn der Bearbeiter setzt ein anderes Gültigkeitsdatum (Steuerklasse und Kinder). Maximale Gültigkeitsdauer (Plausi im Dialog) bis zum des zweiten Folgejahres Das bisherige Bescheinigungsverfahren im FA entfällt dadurch

30 Tägliche Hin- und Rückfahrt Versteuerung im Inland
Grenz-pendler Arbeitgeber im Inland Wohnsitz im Ausland Tägliche Hin- und Rückfahrt Versteuerung im Inland

31 Grenzpendler AN oder AG müssen eine IdNr. beim zuständigen Finanzamt beantragen. (notwendig auch für die LStB (ElsterLohnI) Ansonsten „Normalfall“ : Anmeldung und Abruf durch Arbeitgeber

32 Änderungsliste weist jährlichen, monatlichen und täglichen Betrag aus
Freibeträge Änderungsliste weist jährlichen, monatlichen und täglichen Betrag aus FA legt Daten im Pool ab Antrag des Bürgers

33 Freibeträge Hinzurechnung ist nur auf Antrag zu gewähren oder zu ändern – eine Prüfung kann nur im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgen Der Aufteilungsmaßstab erlischt automatisch zum ebenso wie der auf den befristete Freibetrag – der Restfreibetrag (mehrjährig) geht automatisch im Folgejahr auf das erste Arbeitsverhältnis über Die Zuordnung bei Übertragung des Freibetrages (Hinweis: Werbungskosten lassen sich nicht übertragen) erfolgt anhand der IdNr. . Basisinformationen (Antragsgrenze, Verhältnis) sind Bestandteil des Antrags Einträge für nicht existierende Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist in der Papierversion von beiden Ehepartnern zu unterschreiben, für die elektronische Version reicht die Zertifizierung des Datenübermittlers. In Streitfällen muss das FA klären

34 Sperren 1) Vollsperrung AG bezogen 2) Teilsperrung 3) Reservierung

35 Sperren – Regeln für 1-3 Regeln für Fallgruppe 1&2 wirkt sich bei einem betroffenen AG gleich aus: Der Arbeitgeber bekommt die Fehlermeldung: „keine Abrufberechtigung“ also keine Informationen zu den Daten der ELStAM des Arbeitnehmers Der betroffene AG versteuert (wie bisher) nach Steuerklasse VI (§39c Abs 1 Satz 1 EStG) Die Sperrung kann nur durch den AN selbst auf Antrag wieder aufgehoben werden

36 Sperren – Reservierung
Jeder weitere Arbeitgeber bekommt die ELStAM zu Steuerklasse VI (ggf. mit Freibeträgen) zugewiesen, auch wenn das erste Dienstverhältnis (StKl I-V) offen ist Ein Wechsel des Hauptarbeitgebers kann nicht durchgeführt werden, solange die Sperre besteht. Ein neuer AG bekommt grundsätzlich die StKL VI zugewiesen. In diesem Fall liegen zwei widersprüchliche Willenserklärungen vor. Die Finanzverwaltung stuft die tatsächlich ihr vorliegende als vorrangig ein Die Sperrung kann nur durch den AN selbst auf Antrag wieder aufgehoben werden

37 Es gibt noch viel zu tun …
Roland Burau RZF NRW Projektleiter ElsterLohn II


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