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Einführung in das Urheberrecht
RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK) 3. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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1. Einleitung Hallo Herr Steinle,
könnten sie in min – mehr Zeit haben wir auf keinen Fall - im Stile der Sendung mit der Maus - also kurz, prägnant, einfach und einprägsam - die wichtigsten Dinge über das Urheberrecht mit Hilfe von Powerpoint präsentieren? 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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1. Einleitung Maus Elefant 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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Maus Elefant 1. Einleitung
§ 15 Abs. 1 UrhG: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht […] 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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Maus Elefant 1. Einleitung
§ 51 Abs. 1 UrhG: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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Maus Elefant 1. Einleitung
§ 51 Abs. 2 UrhG: Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen […] Nr. 4 zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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Maus Elefant 1. Einleitung
§ 51 UrhG - Zitate: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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Maus Elefant 1. Einleitung
§ 15 Abs. 2 UrhG: Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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2. Sinn und Zweck § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG):
„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ = Kulturgüter + Computerprogramme Schutzgegenstand: Das Geisteswerk. Motivation: Rechtsordnung belohnt die schöpferische Tätigkeit, die ein neues geistiges Gut hervorbringt, indem sie ein eigentumsähnliches Recht an diesem Gut gewährt. 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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3. Werke Geschützte Werke nach § 2 UrhG z.B.:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme Werke der Musik Werke der Tanzkunst, der bildenden Künste, der Baukunst Fotografien, Filmwerke Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen usw. Bearbeitungen an bestehenden Werken 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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4. Entstehung Schöpferprinzip: Urheber ist der Schöpfer als natürliche Person, gilt auch im Arbeitsverhältnis Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen: Miturheberschaft Urheberrechtsschutz entsteht direkt mit dem Schöpfungsakt unabhängig von einer Veröffentlichung und vom Erscheinen Urheberschaft wird durch Kennzeichnung auf dem Werk vermutet (z.B. ©) 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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5. Nutzungs- und Verwertungsrechte
z.B. Bearbeitungsrecht Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Senderecht Einfache Nutzungsrechte Ausschließliche Nutzungsrechte 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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6. Schranken Einschränkungen der Rechte des Urhebers, z.B.:
§ 47 Schulfunksendungen § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK)
PANTHEGA Rechtsanwälte Kleinoberfeld 1, Karlsruhe Fon: 0721/ , Fax: 0721/ , 20. März 2012 Urheberrechtstag 2012
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