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Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl
3. Vorlesung Sommersemester 2014 Stand Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vor- & Nachbereitung der Vorlesung Power – Point Datei als Skript & in Moodle Übersicht & Strukturen Lernkarten für Nacharbeit Arbeitsgemeinschaften: 3 – 5 Teilnehmer 2 – 3 Stunden, einmal wöchentlich Arbeitsmittel: Wichtige Arbeitsgesetze, 20. Auflage Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage 2011, für Dauer der Arbeitsgemeinschaften Entleihe aus Bibliothek Individuelle Schwerpunkte & berufl. Perspektiven: Kranke Mitarbeiter Bewerberauswahl Leistungsförderung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Abkürzungen Allgemein AG Arbeitgeber AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AN Arbeitnehmer a. o. außerordentlich/-e ArbG Arbeitsgericht AV Arbeitsvertrag BA Bundesanstalt für Arbeit BAG Bundesarbeitsgericht BG Berufsgenossenschaft BR Betriebsrat event. eventuell ff fortfolgende G Gesetz gg. gegen grds. grundsätzlich i.d.R. in der Regel IG Industriegewerkschaft LAG Landesarbeitsgericht MTV Manteltarifvertrag o. Oder s. siehe Std. Stunde TV Tarifvertrag UVV Unfallverhütungsvorschriften der BG VO Verordnung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Abkürzung Gesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AEntG Arbeitnehmerentsendegesetz ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArSiG Arbeitssicherheitsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BBiG Berufsbildungsgesetz BDSG Bundesdatenschutzgesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung JSchG Jugendschutzgesetz KSchG Kündigungsschutzgesetz MuSchG Mutterschutzgesetz NachwG Nachweisgesetz SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz TVG Tarifvertragsgesetz TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Arbeits- & Organisationspsychologe Ihr beruflicher Einsatz erfolgt in Personalabteilung-en. Aus organisatorischen und Kostengründen müssen Personalverantwortliche das arbeitsrecht-liche Tagesgeschäft überwiegend ohne fachan-waltliche Begleitung bewältigen. Nur wenn Sie die beteiligen Institutionen, ihre Aufgaben & Rechte, die wesentlichen Rechtsvorschriften sowie die aktuelle Rechtsprechung kennen und verstehen, können Sie den sozialen Frieden schonen und kompetent reagieren sowie rechtssichere Entscheidungen treffen, die Ihre Mitarbeiter nachvollziehen und ggf. einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten. Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Beteiligte im Arbeitsrecht Arbeitsvertrag: Arbeitgeber Direktionsrecht Arbeitnehmer Existenzielle Abhängigkeit Sozialversicherungen, Behörden: Krankenkassen & Pflegekassen Deutsche Rentenversicherung mit Prüfdienst Bundesanstalt für Arbeit + Arbeitsämter Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfälle und -sicherheit Finanzämter Abführung der Lohnsteuer Zoll Bekämpft Schwarzarbeit Betriebsrat: Mitbestimmung AN zum Wohl des Betriebs Gewerkschaften: Arbeitsbedingungen, insbes. Löhne durch Tarifverträge Arbeitsgerichte: Anwendung GG,Gesetze,TV Gesetzgeber: Arbeitsrechtliche Gesetze Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

7 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vorlesung Thema Grundgesetz: Staatsgewalten, öffentl. &privates Recht BGB Allg.T, Verträge, GesellschaftsR, absolute Rechte Dienst- und Arbeitsverträge im Zivil- & SozialversR Sozialversicherungen: Sozialgesetzbücher SGB Allgemeiner Kündigungsschutz & -klage Gewerkschaften & Tarifverträge, AN-Überlassung Betriebsrat: Betriebsvereinbarung, Beteiligungsrechte Sonstige arbeitsrechtliche Gesetze Arbeitsverträge: Gestaltungen und Grenzen Recruting & Diskriminierungsverbote des AGG Arbeitsschutz & -sicherheit Kranke Mitarbeiter & Gesundheitsförderung Wiederholung & Vertiefung: Kündigungsschutz WuV: Rechtsträger & Rechte Probeklausur WuV: Rechtsmittel & -wege 2. Probeklausur Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Grundgesetz & Staatsgewalten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

9 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Bundes- Republik Deutschland Republik: Staatsform = Keine Monarchie Bundesstaat: 16 Länder, NRW, Bayern, HH usw. Demokratie: Die Staatsgewalt (kratie = Herrschaft) geht vom Volke (= Demos-) aus Wahlen: Direkt & unmittelbar, Mehrheits- prinzip, jede Stimme zählt grds. gleich Urteile: „Im Namen des Volkes“ Verfassung: Grundgesetz Verfassungsgeber: Das Volk Erlass: Verfassungsgebende Versammlung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

10 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Gewaltenteilung im Grundgesetz Art. 70 ff Gesetzgebung Legislative Bundestag, -rat, -präsident - Länderparlamente Art. 83 ff Verwaltung Exekutive Bundesministerien - Länderverwaltungen nach öffentlichem Recht Art. 92 ff Gerichte Judikative - Gerichtsbarkeiten - Rechtszüge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Grundgesetz: Grundrechte: Schutz des Bürgers vor Staat Ausstrahlung auf AG Art. 2 Freie Entfaltung, Schutz der körperlichen Integrität: Weder Eingriff noch Untersuchung Art. 3 Gleichheit, insbes. Männer + Frauen Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Art. 4 Glaubens- u. Gewissensfreiheit (siehe AGG) Art. 5 Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit Art. 6 Ehe und Familie Art. 8 Versammlungsfreiheit, insbes. Demonstrationen Art. 9 Vereinigungsfreiheit: Abs. 3 Gewerkschaften und Streikrecht Art. 12 Berufsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl Art. 14 Eigentum Art. 19 Gesetzesvorbehalt: Einschränkung von Grund- rechten nur durch ein Gesetz Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Zusammenwirken der Gewalten Gesetze: Rahmen und Strukturen des Zusammenlebens in der Gesellschaft Verbindlich für alle Nicht systematisch, sondern Spiegel des politischen Willens in seiner historischen Entwicklung Durchsetzung durch Verwaltung & Gerichte Verwaltung: Gesetzesvollzug Wahrnehmung der Aufgaben, z.B. Steuern einnehmen Repressiv: Verteidigung gegen Verstöße Gerichte: Auf Klage: Anwendung der Gesetze, auch Aufsicht Bundesverfassungsgericht: Kein „rechtsfreier Raum“ Sonderstatus als Hüter der Verfassung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Europäische Gemeinschaft „EU“ Grundgesetz: Staatsziel, Art. 23: Vereinigtes Europa Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Art. 24 Europäisches Parlament: Wahl durch alle EU- Bürger Rechtsetzungen durch: Richtlinien: Auftrag an Nationale Gesetzgeber Rechtsverordnungen: Unmittelbare Bindung Europäische Kommission: Executive – wie Regierung Alleiniges Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren Europäischer Gerichtshof (den Haag): Anrufung nur durch nationale letztinstanzliche Obergerichte Arbeitnehmer- Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger kann ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Streik im öffentlichen Dienst Gewerkschaft Verdi: Angestellte & Arbeiter , nicht Beamte Verwaltungen von Bund, Ländern, Städten & Gemeinden Streikrecht, Art. 9 Abs. 3 GG: Zur Regelung von Arbeitsentgelten, insbes. Lohnstrukturen und sonstigen Arbeitsbedingungen In Tarifverträgen, hier Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst „TVöD“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

15 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Verwaltungen des Bundes Bundesministerien, z.B. Auswärtiges Amt, Finanzen Bundeseigene Verwaltung, z.B. Bundeswehr, Zoll Landes: Polizei, Finanzämter, Regierungspräsidium Kommunale: Städte, Kreise & Gemeinden Verwaltungsaufbau: Historisch gewachsen über alle drei Ebenen Grds. auf kommunaler Ebene, z.B. Schulen, Gewerbeämter Land: Rechtsaufsicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Rechtsschutz durch Instanzenzüge Zivilgerichte: Klagen unter Privaten Amtsgerichte incl. Familien-, Insolvenzgerichte Landgerichte incl. Kammern für Handelssachen Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof auch Strafgerichtsbarkeit Arbeitsgerichte aus Arbeitsverhältnissen Weitere Gerichtsbarkeiten: Verwaltungsgericht mit Ober-, Bundes- Sozialgericht mit Landes-, Bundes- Finanzgericht und Bundesfinanzhof Bundesverfassungsgericht und Verfassungs-gerichtshöfe der Länder: Stehen über Gesetzgeber Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Öffentliches Recht Rechtsschutz Rechtsverhältnisse staatlicher Stellen zum untergeordneten Bürger Verwaltungsrecht Verwaltungsgerichte Sozialrecht Sozialgerichte Steuerrecht Finanzgerichte Strafrecht Ordentliche Gerichte: Privatrecht - Amtsgerichte Bürgerliches Recht: - Landgerichte Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern Sonderprivatrecht: - Oberlandesgerichte Gesellschaftsrecht - Bundesgerichtshof Handelsrecht Arbeitsrecht Arbeitsgerichte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

18 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Organe des Bundes: Bundestag wird vom Volk gewählt Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt Bundesregierung Bundeskanzler ernennt die Minister = Kabinett Bundesrat Vertretung der Länder Bundespräsident wird von Bundesversammlung gewählt Gesetzgebungsverfahren: Bundesregierung bringt Gesetzesvorlagen ein Bundestag beschließt mit Abstimmungsmehrheit Bundesrat muss teilweise zustimmen Bundespräsident unterzeichnet, eigenes Prüfungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

19 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Sonderrecht der unselbständigen = abhängigen Arbeitnehmer Arbeitsgesetze: Zwingender Rahmen für Beschäf-tigung von Arbeitnehmern = Arbeitnehmerschutz Arbeitsgerichte: Selbständiger Zweig der Zivilgerichtsbarkeit Zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen Sozialversicherungen: Zwangs- Mitgliedschaft knüpft an bestehendes Arbeitsverhältnis: Gesamt- Sozialversicherungs – Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-& Pflegeversicherung Streitigkeiten vor Sozialgerichte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Koalitionsvertrag „Große Koalition“ Gesetzgebung Arbeitsrecht bis 2017 Allg. gesetzlicher Mindestlohn zum : 8,50 €/Std. Mindestlohn alle Branchen gem. ArbeitnehmerentsendeG Allgemeinverbindlich- Erklärung nach Tarifvertragsgesetz: Besonderes öffentlichen Interesseses genügt. Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % aller AN beschäftigen. Arbeitnehmerüberlassung: „Überlassung von AN vorüber-gehend“ im AÜG wird auf eine Höchstdauer von 18 Monaten konkretisiert. Abweichungen in Tarifverträgen möglich. Scheinselbständigkeit, Missbrauch von Werkvertragsge-staltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werk-verträgen zulasten von AN müssen verhindert werden. Die Kontroll- + Prüftätigkeit bei Schwarzarbeit ist zu konzentrieren und effektiver zu gestalten. Teilzeitrecht: AN, die sich z. B. wegen Kindererziehung o. Pflege von Angehörigen zu einer Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können zur früheren Arbeitszeit zurückkehren. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Grundrechte und Arbeitsrecht: Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden. Ungleichbehandlung nur aus sachlichem Grund Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, z.B. equal pay Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierungsverbot, § 1 AGG § 75 BetrVG: Behandlung der Mitarbeiter Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Ausstrahlung Grundrechte auf Arbeitsverhältnis: Verpflichtung AG Gleichheit, Art. 3: Minderheitenschutz, Frauenförderung Glaubensfreiheit, Art. 4: Kündigung wegen Kopftuch am Arbeitsplatz Mahlzeiten ohne Schweinefleisch in Kantine Meinungsfreiheit, Art. 5: Sachliche Kritik auch gegenüber Arbeitgeber Familie, Art. 6: - „Zölibatsklausel“ in AV unwirksam Kein Fragerecht nach Familienplanung Keine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft Berufsfreiheit, Art. 12: Freie Verwertung des eigenen Wissens nach Arbeitsplatzwechsel Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

23 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitnehmerdatenschutz: Recht des Arbeitnehmers auf „informationelle Selbstbestimmung“ aus Schutz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 S.3 GG gem. Urteilen Bundesverfassungsgericht § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz Personalakten: Beschränktes Recht Arbeitgeber, Informationen über den AN (Persönlichkeit, Fähigkeiten, innerbetriebliches Verhal-ten) zu erheben, verarbeiten und zu nutzen: Nur soweit zur Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsver-hältnisses erforderlich, § 32 BDSG. AG muss Personalakte sorgfältig verwahren und vertraulich behandeln. AG darf keine Detailinformationen zur Gesundheit des AN erheben. Was er mit Einwilligung erfährt, darf kein regulärer Teil der Personalakte sein, sondern muss besonders gesichert werden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

24 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Rechtsbeziehungen Privater Bürgerliches Gesetzbuch BGB Handelsgesetzbuch HBG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

25 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Natürliche Personen Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Juristische Personen: GmbH, Aktiengesellschaft Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Abwehransprüche gegen jedermann Körper & Gesundheit, Eigentum , Besitz, Urheberrechte Relative Rechte: Ansprüche (nur) gegen Vertragspartner Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit: Abschluss- und Gestaltungsfreiheit Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Vertragstypen mit standardisierten Regelungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

26 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Träger von Rechten, Arbeitgeber Natürliche Person Rechtsfähigkeit mit Geburt § 1 BGB eingetragener Kaufmann e.K. § 2 HGB Juristische Personen Vertretung durch Eingetragener Verein, § 21 BGB Vorstand Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer Aktiengesellschaft AktienG Vorstand Stiftungen, Genossenschaft Vorstand Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister Gewerkschaften: Rechtsfähigkeit aus Art.9 II GG Ohne Eintragung in staatliches Register Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

27 Arbeitsrecht im Betrieb 2 G
Personengesellschaften Vertretung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB Gemeinsamer Zweck: beliebig alle Gesellschafter Handelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft OHG § 105 HGB Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes jeden Gesellschafter allein Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB den Komplementär Sonderform: GmbH & Co KG Geschäftsführer der GmbH Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

28 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Absolute Rechte: 1. Besitz, § 854 BGB = Tatsächliche Gewalt über eine Sache 2. Eigentum = Umfassendes Herrschaftsrecht § 929 Übertragung durch Einigung + Übergabe § 985 Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, z.B. Arbeitsmittel + Geschäftsunterlagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses § 1004 Unterlassungsanspruch gegen Störer Streikaufruf durch Betriebsrat über Intranet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

29 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Immaterielle absolute Rechte: Patent PatentG ArbeitnehmererfindungsG Neu & Erfindungshöhe: Beträchtlicher Fortschritt Nutzungsrecht durch Lizenzvertrag Gebrauchsmuster GebrauchsmusterG Geringere Anforderungen an Fortschritt Marke: MarkenG Wort- oder Bildmarke Alle: Eintragung beim Deutschen Patentamt Urheberrechte: Jedes Werk der Kunst Bücher, Film, Fotografie, Musik, Baukunst, Tanz usw. Grds. auch im „world wide web“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

30 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Relative Rechte: Ansprüche A § 433 BGB B Verkäufer Käufer Kaufpreis Gegenstand Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

31 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Vertragstypen des BGB § 433 Kaufvertrag Gegenstand gegen Kaufpreis § 491 Darlehen Rückgabe vertretbarer Sachen Arbeitgeberdarlehen § 516 Schenkung Verfügung unentgeltlich § Miete, Pacht, Leihe Rückgabe derselben Sache § 576 Werkmietwohnungen § 611 Dienstvertrag Dienste gegen Vergütung Grundform des Arbeitsvertrages § 631 Werkvertrag Werk= Erfolg gegen Werklohn § 662 Auftrag, Geschäftsbesorgung § 765 Bürgschaft Einstehen für fremde Schuld § 779 Vergleich Ungewissheit + gegenseitiges Entgegenkommen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

32 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Vertragsschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen : § 145 Angebot muss unter Anwesenden sofort angenommen werden § 147 Annahme: Akzeptieren ohne Änderung Auslegung: 1. Willenserklärungen, § 133: Nach Empfängerhorizont 2. Verträge, § 157 : - Wortlaut nach Treu und Glauben - mit Rücksicht auf die Verkehrssitte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

33 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Willenserklärungen Wirksamkeit § 104 Geschäftsfähigkeit - ab 18 Jahre - außer dauernder Geschäftsunfähigkeit § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 7–17 Jahre Vertragsschluss wirksam nur mit § 107 Einwilligung oder § 108 Genehmigung der gesetzlichen Vertreter § 113 Ermächtigung zu Arbeitsverhältnissen: Für Rechtsgeschäfte zur Eingehung /Aufhebung unbeschränkt geschäftsfähig Anwendung auf Berufsausbildungsverhältnisse streitig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

34 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Willenserklärungen: Grundsatz Formfreiheit – Ausnahmen: § 126 Schriftform Urkunde mit Namensunterschrift - § 623 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch a) Kündigung b)Aufhebungsvertrag - Tarifvertrag, § 1 Abs. 2 TVG - Betriebsvereinbarung, § 77 Abs. 2 BetrVG § 127 Vereinbarte Form, in Arbeitsvertrag: a) Schriftform für Änderung b) Doppelte Schriftform: Auch für Verzicht auf Schriftformerfordernis § 128 Notariell: Grundstücksgeschäfte, GmbH - Anteile §125 Folge bei Formmangel: Nichtigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

35 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Kündigungserklärung, schriftlich: Auslegung, § 133 BGB: Nicht notwendig Wort „Kündigung“, jedoch Wille zur Beendigung des Vertrages erkennbar Wirksamwerden mit Zugang, § 130 BGB: Unter Abwesenden: Empfänger hat normalerweise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme: Einwurf in Briefkasten: Vormittags bis 12:00 Uhr Übliche Zeit der Postzustellung BAG – 2 AZR 224/11 Nachweis: Deutsche Post: Einschreiben / mit Rückschein Bote Einwurf in Briefkasten oder = Zeuge persönliche Übergabe Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

36 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Verträge: Unwirksamkeitsgründe § 134 Gesetzliches Verbot: - Beider-(nicht ein-) seitige Verbotsgesetze: BGH 2013: Handwerkervertrag bei Verstoß SchwarzarbeiterG: Vorsätzlicher Verstoß Unternehmer, den Besteller kennt und bewusst zu eigenem Vorteil ausnutzt - Nicht ?: Arbeitsvertrag bei Schwarzgeldabrede § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Wucher - Auffälliges Missverhältnis Leistung + Gegenleistung -- grds. doppelter Marktpreis, z.B. Zinsen 12% statt 6 % -- Lohn: weniger als 2/3 des tariflichen / üblichen Entgeltes - Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche - Ausbeutung der Schwächung, Indiz: Missverhältnis BAG AZR436/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

37 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Anfechtung Willenserklärungen wegen §119 BGB Irrtums über Abs. 1 Abgabe der Erklärung oder den Inhalt der Erklärung Abs. 2 Eine verkehrswesentliche Eigenschaft, - Schwerbehinderung: nein - Approbation des angestellten Arztes: ja § 121 Anfechtungsfrist: unverzüglich = Ohne schuldhaftes Zögern“ §123 BGB Täuschung falsche Angaben in Bewerbung oder Drohung mit empfindlichen Übel § Anfechtungsfrist: 1 Jahr § 142 Wirkung: Unwirksam von Anfang an Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

38 Arbeitsrecht im Betrieb 2
(Stell-) Vertretung, §§ 164 ff BGB § 164 Abgabe einer Prüfungsschema: eigenen Willenserklärungen für einen anderen mit Vertretungsmacht Wirkung unmittelbar für den Vertretenen § 174 Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) durch Vertreter: Unwirksam, wenn - Erklärender keine Vollmacht vorgelegt - Empfänger „unverzüglich“ zurückweist (§ 121 „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern BAG: Binnen 1 Woche) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

39 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Vollmacht Rechtsgeschäftlich: formfrei, zu Beweiszwecken: schriftlich Duldungs- und Anscheinsvollmacht Gesetzliche: Geschäftsführer für GmbH, § 35 GmbHG Vorstand für Verein und Aktiengesellschaft Komplementär für KG, §§ 125, 164 HGB Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Gesetzlich normiert: Prokura, § 49 HGB – Anmeldung Handelsregister Handlungsvollmacht, § 54 HGB Ladenangestellter, § 56 HGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

40 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Treu und Glauben, § 242 BGB Neben vertragliche Hauptpflichten bestehen Mitwirkungs-, Schutz- + Aufklärungspflichten Unzulässige Rechtsausübung: Außerhalb KSchG: Kleiner Kündigungsschutz Versprechen oder widersprüchliches Verhalten Kündigung offensichtlich willkürlich zur Unzeit in ehrverletzender Form oder Diskriminierend, insbes. Verstoß gegen AGG Verwirkung: Zeitmoment: erheblicher Zeitablauf, grds. nicht bei kurzer Verjährung Umstandsmoment = Vertrauenstatbestand aus Verhalten als Grundlage für Vertrauensbildung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

41 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Leistungsstörungen: Verzug Leistungsverzug: z.B. AG mit Lohnzahlung § 286 Abs. 1 Fällige Forderung und Mahnung oder Abs. 2 Fälligkeit kalendermäßig bestimmt Folge: Schadensersatz + § 288 Zinsen Annahmeverzug: des Arbeitgebers § 294 Grundsätzlich: Arbeitnehmer muss seine Arbeit so wie geschuldet tatsächlich anbieten § 242 Ein Angebot ist entbehrlich, wenn Arbeitgeber sich auf das fehlende Angebot nicht berufen kann, z.B. nach außerordentlichen Kündigung Folge § 615 BGB: Verzugslohn ohne Arbeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

42 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Annahmeverzug des AG: § 294 BGB Tatbestands- Voraussetzungen: - AN - Angebot der Arbeitsleistung: - Wie geschuldet: Am rechten Ort + Zeit - Entbehrlich, wenn AG bereits abgelehnt hat, insbes. a.o. Kündigung, Freistellung - Leistungswille und –fähigkeit des AN - Nichtannahme durch AG § 615 BGB + Betriebsrisiko: keine Nachleistungspflicht Anrechnung ersparte Aufwendungen anderweitiger Verdienst, ggf. böswillig unterlassen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

43 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Einreden: Berücksichtigung nur, wenn vom Schuldner erhoben: Verjährung, §§ 194, 199 I, 214 Jedes relative Recht, z.B. Lohnanspruch Frist: Jahresende + 3 Jahre, aus 2013 am Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB: Schuldner hat selbst einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger aus dem selben rechtlichen Verhältnis Folge: Schuldner kann eigene Leistung verweigern Arbeitsverweigerung Arbeitnehmer, § 273 BGB: Nur, wenn Lohnrückstand erheblich, und zwar sowohl nach Höhe als auch nach Dauer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

44 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Einwendungen: Untergang von Ansprüchen durch § 362 Erfüllung, insbes. Zahlung § 387 Aufrechnung mit Gegenforderung § 397 Erlass bzw. Verzicht z.B. Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsvertrages Insolvenz: Restschuldbefreiung Arbeitsrecht: Verfallklausel Anspruch schriftlich geltend machen, Frist Tarifvertrag: Grds. 2 Monaten Arbeitsvertrag: BAG mindestens 3 Monate Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

45 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Geschuldete Arbeitszeit Frau AT ist seit 2006 bei der I GmbH als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erhält AT „für die Erfüllung ihrer Aufgaben“ ein Jahresgehalt von € brutto, sowie eine vom Unternehmens- erfolg abhängige Tantieme. Mit Schreiben vom forderte I dazu auf, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten und eine Wochenarbeits-zeit von 38 Stunden einzuhalten. Im Dezember 2010 arbeitet AT insgesamt 19,8 Stunden, vom 1. bis 19. Januar 2011 insgesamt 5,51 Stunden. AT meint, das Maß ihrer Arbeitsleistung sei die geschuldete Arbeitsleistung. Sie erhebt Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht zur Ableistung von 38 Stunden wöchentlich verpflichtet ist. Mit Erfolg? BAG – 10 AZR 325/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

46 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Geschuldeten Arbeitszeit bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Der Arbeitsvertrag enthält keine genaue Bezif-ferung des Umfangs der Arbeitszeit. Dann ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Ein Vollzeitarbeit-nehmer muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass er in gleichem Umfange wie andere Vollzeitarbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist, §§ 133, 157 BGB. Ergebnis: AT ist verpflichtet, die übliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitskräfte einzuhalten. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

47 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Konkludente Vereinbarung Herr J war bis zum für die Firma A als „Leiter IT“ tätig. Sein Arbeitsvertrag vom enthält folgende Vergütungsvereinbarung: „J erhält ein Bruttogehalt von DM p.a., das in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im 1. Jahr zahlt A zusätzlich eine Tantieme von  DM.“ A zahlte jährlich eine Tantieme, in den Jahren 2004 bis 2006 erhielt J jeweils  €. J verlangt für die Jahre 2007 bis 2010 Tantiemen in gleicher Höhe. Zurecht? BAG AZR 251/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

48 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Vereinbarung Tantieme Schriftlicher Arbeitsvertrag: Nur für 1. Jahr Betriebliche Übung: Wiederholte, mindestens 3- malige Zahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt Enthält kollektives Element: Bezieht sich auf eine Vielzahl oder zumindest eine abgrenzbare Grup-pe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. 3. Ergebnis: Zurückverweisung zur Auflärung: a) Individueller Tantiemeanspruch kann durch eine schlüssige/konkludente Abrede entstanden sein, b) über deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

49 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Frau F schließt mit der S – AG einen auf 2 Jahre be-fristeten Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertre-tung. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn setzt F die S- AG in Kenntnis, dass sie schwanger ist und in wenigen Monaten ein Kind gebären wird. Die S-AG ficht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. F sei ihre Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen. Sie hätte niemals eine Schwangere als Schwanger-schaftsvertretung eingestellt. Besteht das Arbeitsverhältnis fort? LAG Köln Sa 641/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

50 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Kündigung: Keine Zustimmung, § 9 I MuSchuG Anfechtung wg. verschwiegener Schwangerschaft Verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Täuschung mit Arglist, § 123 BGB: Verschwiegen: Offenbarungspflicht? Frage S-AG: Recht zu lügen? Auf unzulässige Frage! Rechtliche Wertung des Grundgesetz und AGG: Schwangere Frauen würden durch eine Offenbarungs-pflicht wegen ihres Geschlechtes diskriminiert BAG AZR 621/01 Ergebnis: Kein Anfechtungsgrund, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

51 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Insich- (Vertrag-)Geschäft G ist Geschäftsführer der Hochbau GmbH. Anlässlich der Auslieferung seines neuen Dienstwagens möchte er seinen bisherigen Dienstwagen für seinen Sohn erwerben, der demnächst 18 Jahre alt wird und bereits seinen Führerschein macht. Als er den schrift-lichen Kaufvertrag aufsetzt, kommen ihm Bedenken. Abwandlung: G ist verwitwet. Die Hochbau GmbH soll mit seinem Sohn einen Ausbildungsvertrag abschließen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

52 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Arbeitgeber Arbeitnehmer § 164 Vollmacht In fremdem Namen Vertreter Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

53 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Insich- (Vertrag-)Geschäft Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über Gegenstand und Preis einig werden. Die GmbH wird von ihrem Geschäftsführer vertreten. Fraglich ist, ob der Geschäftsführer die GmbH auch bei einem Vertrag mit sich selbst vertreten kann. § 181 BGB: Satzung und Eintragung ins Handelsregister Abwandlung: Fraglich ist, ob der Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss gleichzeitig die GmbH und seinen Sohn vertreten kann. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

54 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Schadensersatzanspruch Verfall Frau T war seit dem bei ihrem Schwieger-vater B beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine 3- monatige Verfallfrist für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ vereinbart. Ab dem war T krank. B kündigt, im Kündi-gungsschutzprozess einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Nun erstattet T Strafanzeige gegen den Vorgesetzten E wegen Beleidigung und sexueller Belästigung. Am erhebt T Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von €. Die Klage wird B am zugestellt. Hat die Klage Erfolgsaussichten? BAG – 8 AZR 280/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

55 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Schadensersatzanspruch Verfall B muss für Verschulden seines Mitarbeiters E ein- stehen, § 278 BGB. Verschärfungen bei Vorsatz: a) Die Haftung wegen Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden, § 276 III BGB. b) Die Verjährung wegen Vorsatz kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 BGB . Die Auslegung der Vereinbarung der Ausschlussfrist ergibt, dass sie Ansprüche wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfasst. Ergebnis: Die Vorwürfe müssen aufgeklärt werden: Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

56 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Unterzeichnung der Kündigung weder durch offenkundig Bevollmächtigten des Arbeitgebers ( insbes Geschäftsführer, Leiter Personalabteilung) noch Vorlage einer Vollmacht Folgen, § 174 BGB: Empfänger kann Kündigung binnen einer Woche zurückweisen. Kündigung ist dann unwirksam, keine Heilung oder Genehmigung Neue Kündigung erforderlich, die Arbeitsverhältnis erst später beendet Solange ist Arbeitgeber in Annahmeverzug Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

57 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Kündigung durch Vertreter Wer muss einer von ihm unterschriebenen Kündigung eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen beifügen? Abteilungsleiter Rechnungswesen GmbH Ja Filialleiter einer Einzelhandelskette Ja Kaufmännischer Leiter einer GmbH & Co KG Nein Personalleiter einer GmbH Nein Prokurist einer AG? , ppa. § 54 HGB Nein Geschäftsführer einer GmbH? Organ, bei nein bei mehreren grds. Gesamtvertretung, dann alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Grds. alle Gesellschafter Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

58 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Kündigung unter einer Bedingung: „Wir kündigen fristgerecht zum , falls Sie nicht bereit sind, ab dem zu folgenden anderen Bedingungen weiterzuarbeiten…..“ Kündigung sind bedingungsfeindlich. Bei Gestaltungsrech-ten kann Erklärungsempfänger keine Ungewissheit / Schwebe-zustand zugemutet werden. Eine unzulässige Bedingung macht die Kündigung unwirksam. Unbedenklich sind nur: Rechtsbedingungen, z.B. "außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.“ Außerordentliche Kündigung wird unbedingt, die ordent-liche Kündigung unter der Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Potestativ- Bedingung: Hängt vom Willen des Erklärungs-empfängers ab /versetzen ihn nicht in eine ungewisse Lage z.B. Änderungskündigung: Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertrages zu veränderten Bedingungen, die Erklärungsempfänger annehmen kann. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

59 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Verwirkte Schwerbehinderung Die G- AG beschäftigt seit dem Frau A in ihrem Betriebsteil in K bei der Herstellung von Gummi-dichtungen für die Automobilindustrie. Mit Schreiben vom kündigte die G-AG A zum , weil sie die Produktion K schließt und teilweise nach Ungarn verlagert. A erhebt Kündigungsschutzklage. Den Gütetermin nimmt A selbst wahr. Dann beauftragt sie Rechtsan-walt R, der mit fristgerechtem Schriftsatz vom geltend macht, A sei gem. Bescheid des Versorgungs-amtes vom zu 50 % schwerbehindert. Im Kammertermin macht die G-AG geltend, ihr sei die Schwerbehinderung erst durch den Schriftsatz vom bekannt geworden. Hat A mit ihrer Klage Erfolg? BAG – 2 AZR 703/09 und – 2 AZR 659/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

60 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Verwirkte Schwerbehinderung Kündigungsschutz Schwerbehinderte, § 85 SGB IX: Kündigung nur mit Zustimmung der Haupt-fürsorgestelle = Landschaftsverband Rheinland : Lag nicht vor. Berufen auf Schwerbehinderung: Grundsätzlich unabhängig von Kenntnis des Arbeitgebers. Verwirkung: Kennt der AG bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung nicht, muss der Arbeitnehmer ihn binnen 3 Wochen informieren. Danach kann AN sich auf den Kündigungsschutz nicht mehr berufen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

61 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Dienstverträge & Arbeitsverhältnisse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

62 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Dienst- und Arbeitsvertrag (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung Grund- und Auffangtatbestand auch für den Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerbegriff Durch privatrechtlichen Vertrag Arbeit gem. Eingliederung in Betrieb des AG & Weisungsgebundenheit, § 106 GewO Soziale Abhängigkeit: Lebensunterhalt des AN Konflikte zwischen Vertragsfreiheit + zwingendem Arbeitsrecht =Arbeitnehmerschutz durch Gesetze Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

63 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Arbeitsverhältnis Zivilrecht, Grundlage §§ 611 ff BGB: Arbeitsverträge: Vertragsfreiheit: Angebot + Annahme Formfrei Nachweisgesetz: AG muss Entwurf vorlegen Schlüssig durch Eingliederung Einfühlungsarbeitsverhältnis: - Bloßes Beobachten der Arbeit, Probieren - Ohne Eingliederung in Arbeitsabläufe - Maximal Tage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

64 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Dienst- und Arbeitsvertrag Vergütung, § 612 BGB: Ob: Gilt als stillschweigend vereinbart = Fiktion, wenn Vergütung üblich Höhe: Übliche Vergütung, insbes. Tarifvertrag Weihnachtsgeld:Ggf. Prämie für zukünftige Betriebstreue Vereinbarter Lohn: Grds. brutto geschuldet Nettolohnvereinbarung: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien Nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV BAG AZR 629/10 Tantieme nach Ertragslage & individueller Leistung: Leistungsbestimmung durch Arbeitgeber, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

65 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Vorleistungspflicht Arbeitnehmer Vergütung nach Leistung der Dienste, § 614: Ohne Arbeit grds. kein Lohn Fälligkeit am Monatsende / bis zum 10. /15. des Folgemonats Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 : Tatsächliches Arbeitsangebot des AN, § 294: Zur rechten Zeit am rechten (Arbeits-) Ort Arbeitsleistung angeboten Auch bei regelmäßiger Arbeitszeit erforderlich BAG – 5 AZR 248/11 Ausnahmsweise genügt wörtliches Angebot: Ablehnungserklärung / Kündigung des AG Mitwirkungshandlung AG, Unzumutbarkeit für AN Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

66 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Ausnahmen: BGB Annahmeverzug des Arbeitgebers §§ 293, 295, 615 Kündigung, a.o. / Freistellung durch Arbeitgeber = Verzicht auf Arbeitsangebot, § 297 Zurückbehaltungsrecht § 273 Gegenanspruch des Schuldners Arbeitnehmer wegen Lohnanspruch: Nur wenn nach Höhe + Zeit erheblich. Entgeltfortzahlung, EntgFG an gesetzlichen Feiertagen § 2 bei Krankheit - Arbeitsunfähigkeit § 3 Urlaub: 4 Wochen, bei 6- Tage- Woche 24 Tage, § 3 BUrlG, 5 Tage Schwerbehindertenurlaub, § 125 SGB IX Arbeitsvertragliche o. tarifliche Regelung, häufig 30 Tage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

67 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Bezahlung Überstunden: Darlegungs- + Beweislast des Arbeitnehmers Vereinbarung oder „Vergütungserwartung“ des AN im Normalarbeitsverhältnis nach der Verkehrssitte BAG – 5 AZR 530/11 Konkretisierung der Arbeitszeiten: Beginn und Ende angeben erbrachten Arbeitsleistungen: Allgemein beschreiben AG muss sich Mehrarbeit nicht aufdrängen lassen: Anordnung : Wer, wann, auf welche Weise ausdrücklich Konkludent: Arbeit nur durch Überstunden zu bewältigen Duldung: Hinnahme ohne Vorkehrung zum Abstellen Billigung: Nachträgliche Einverständnis, z.B. abzeichnen Stundenaufstellung Nicht bei Recht zu privaten Verrichtungen in Arbeitszeit BAG – 5 AZR 122/12 ; – 5 AZR 271/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

68 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Maßregelungsverbot, § 612 a: Arbeitnehmer übt seine Rechte zulässig aus – Auslegung: Nicht nur aus Arbeitsvertrag Benachteiligende Maßnahme, z.B. Kündigung , Abmahnung Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten des Arbeitgebers = AG – Funktion: Auch Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge: Maßnahme unwirksam Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

69 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Betriebsübergang, § 613 a BGB Durch Rechtsgeschäft: Verkauf, Erbgang Übergang von Betriebsmitteln: Produktionsbetrieb: Sächliche Betriebsmittel Handel + Dienstleistung = Betriebsmittelarm: Übernahme der identitätsprägenden Sachkunde Nicht bloße Funktions- Nachfolge Übernahme und wesentliche Beibehaltung des Wertschöpfungszusammenhangs: Arbeitnehmer Kunden – + Lieferantenbeziehungen Telefon- Nummer, -Adresse Betriebliche Tätigkeiten: Ähnlich + nicht unterbrochen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

70 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Rechtsfolgen § 613 a: Erwerber tritt in Arbeitsverhältnisse ein Veräußerer oder Erwerber: Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs. 5 in Textform, § 126 b über Umstände des Übergangs + Auswirkungen auf Arbeitsplatz, gem. Z , wenn unzureichend: Widerspruchsfrist beginnt nicht bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung Widerspruchsrecht Arbeitnehmer, Abs. 6: Frist: 1 Monat Folge: Arbeitsverhältnis bleibt beim Veräußerer, + Veräußerer kündigt betriebsbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

71 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Weitere Rechtsfolgen § 613 a Haftung des Veräußerers, Abs. 2: Ein Jahr für Schulden des Erwerbers Kündigungsverbot, Abs. 4 S. 1: Wenn Betriebsübergang für Kündigung ursächlich Weitergeltung Kollektiv- Vereinbarungen: Tarifvertragsnormen + Betriebsvereinbarungen mit Rechten + Pflichten Arbeitsvertragsparteien gelten als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter + dürfen ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeit-nehmer geändert werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

72 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Anwendungsfälle, § 613 a BGB Unternehmensübernahme durch „Asset Deal“ Einzelübergang der Vermögensgegenstände Bei Anteilsübergang kein Rechtsträgerwechsel Bewachungsdienstleister: Betriebsmittelgeprägt, wenn Gebrauch der Betriebsmittel durch Auftrag-geber vorgeschrieben ist. BAG – 8 AZR 207/12 Outsourcing „outside ressource using“ Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft gehören Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen Nicht: Bloßer Funktionsübergang ohne wesentliche Teile der Belegschaft oder Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

73 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Übertragung von Abteilungen § 613 a BGB: Betrieb oder Betriebsteil Betriebsteil: Identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheiten eines Betriebes, BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 beim früheren Betriebsinhaber, die beim Erwerber im Wesentlichen fortbesteht Betriebsteil muss auch beim neuen Inhaber Mächtigkeit haben Übertragung in Stufen / Tranchen: Wesentlicher Teile der Belegschaft oder Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

74 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Vorübergehende Verhinderung § 616 AN ist für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert: max. 5 Tage Durch in seiner Person liegenden Grund: Subjektive, persönliche Leistungshindernisse Arztgang, der während Arbeitszeit erforderlich ist Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Begräbnis) Pflege erkrankter naher Angehöriger, insbes. Kinder Ohne Verschulden Anrechnung anderer Bezüge Vertraglich abdingbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

75 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Arbeitgeber: Pflichten bzw. Obliegenheiten: Einrichtung des Arbeitsplatzes Zuweisung der Arbeit Fürsorgepflichten: Schutzmaßnahmen, § 618 BGB, unabdingbar, § 619 Räume Heizung, Hygiene ArbeitsstättenVO Gerätschaften Arbeitsschutz Unfallverhütung UVV Nebenleistungs- und Schutzpflichten, § 242 BGB: Leben und Gesundheit der AN Eigentum und Vermögen des AN Schikane- und Mobbingverbot Weisungsrecht, § 106 GewO: Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

76 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Schadensersatz in Verträgen § Schadensersatz für Pflichtverletzung Abs. 1 S. 2: Außer, wenn nicht zu vertreten § Schuldner muss vertreten: - Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges - Fahrlässigkeit, Abs. 2: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Garantie oder Risikoübernahme § 278 Schuldner verantwortlich für seine - gesetzlichen Vertreter - Erfüllungsgehilfen = AG für Arbeitnehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

77 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Ersatzpflicht ohne Vertrag, § 823 Verletzung von Körper, Gesundheit, Eigentum, Gewerbebetrieb Rechtswidrig: Keine Rechtfertigung, insbes. durch Notwehr, Einwilligung, Streik Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Folge: Schädiger schuldet Schadensersatz Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB: Deliktische Haftung für den zur Verrichtung Bestellten, nicht wenn sorgfältig ausgewählt überwacht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

78 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Privilegierte Haftung Arbeit-nehmer, §§ 276, 619 a BGB: Früher: Schadensgeneigte Arbeit Schadensteilung mit Arbeitgeber nach Grad des Verschuldens Leichte Fahrlässigkeit : Arbeitgeber allein Mittlere Fahrlässigkeit : Schadensteilung Grobe Fahrlässigkeit : Arbeitnehmer Vorsatz allein Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB bei Teilnahme am Straßenverkehr: AN haftet nur für Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

79 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats Abs. 2 Verlängerung für Arbeitgeber S. 1 nach Dauer des Arbeitsverhältnisses: 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende …… 20Jahre: 7 Monate zum Monatsende S. 2 „Nichtberücksichtigung vor 25. Lebensj.“: Wegen Verstoß gg. Europarecht unanwendbar! Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

80 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 3 In vereinbarter Probezeit: 2 Wochen Abs. 4 Kürzere Fristen nur in Tarifvertrag Abs. 5 Arbeitsvertragliche Verkürzungen: - Einstellung zur vorübergehenden Aus hilfe bis 3 Monate: Mindestfrist 1 Tag - In Kleinbetrieben bis 20 AN: Mindestfrist nur 4 Wochen Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 Abs. 1 BGB: Sofortige Beendigung, wenn Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar Eine Kündigung "zum nächsten möglichen Termin" ist nicht zu unbestimmt BAG AZR 805/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

81 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Beendigung Arbeitsvertrag Nur schriftlich, § 623 BGB: Kündigung (ordentlich /außerordentliche) Einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag Stillschweigende Verlängerung, § 625 Dienstverhältnis nach Beendigung fortgesetzt mit Wissen des Arbeitgebers kein unverzüglicher Widerspruch Auslaufen Befristung: Arbeitsvertrag unbefristet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

82 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Arbeitsverweigerung wg. Lohnverzug § 273 Abs. 1 BGB: Der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, kann die geschuldete Leistung grds. verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wg. einem fälligen Lohnanspruch beschränkt § 242 BGB. Der AN darf die Arbeit nicht verweigern, wenn der Rückstand verhältnismäßig geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden droht oder der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist, insbesondere Insolvenzgeld, § 165 SGB III . Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

83 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Fall: Pflichtteil von Stiefmutter Der 72-jährige Vater stellt am seine 48-jährige Tochter T in seiner GmbH mit bislang 9 Mitarbeitern als Bürokauffrau ein. Weitere Geschäftsführerin ist seine 2. Ehefrau. Am verstirbt der Vater plötzlich und unerwartet. Er hat die 2. Ehe-frau als Alleinerbin eingesetzt. Als T ihren Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB, durch Rechtsanwalt erhebt, kündigt Geschäfts-führerin mit Schreiben vom ordentlich zum Hat die Kündigungsschutzklage der Tochter vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

84 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Lösung: Pflichtteil von Stiefmutter Kündigungsschutzgesetz: Nicht anwendbar, da nicht mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I 3 KSchG. Die Kündigung könnte nach § 612 a BGB unwirksam sein: a) Fraglich, ob auch die Geltendmachung von Rechten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben (hier Pflichtteilsrecht), erfasst werden: so AK 5. Aufl b) Die Kündigung ist eine Benachteiligung. c) Die Kausalität der Geltendmachung des Pflicht- teilsrechtes für die Kündigung ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht ggf. schwer nachweisbar. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

85 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Siemens (S)- BenQ Siemens verkauft seine Mobiltelefon- Produktion an taiwanesischen Weltmarktführer für Scanner BenQ : Vorvertrag mit BenQ Corporation, Taiwan Unterrichtungsschreiben S an Mitarbeiter: Übertragung an BenQ Mobile GmbH & Co. OHG: Gesellschaftsvertrag - Gesellschafter: Zwei GmbHs, Stammkapital je € - kein Hinweis auf Ausscheiden Siemens aus Altersversorgung Eintragung ins Handelsregister Kaufvertrag: S überträgt Patente+ zahlt 350 Mio. € zum Ausgleich übernommener Schulden incl. Pensionszusagen Übertragung des wirtschaftlichen Teilbetriebs Insolvenz BenQ : : Eigenantrag : Eröffnung Mitarbeiter: Formschreiben : Widerspruch gg. Übergang Arbeitsverhältnisse klagen gegen Siemens auf Fortbestehen ihrer Arbeitsverträge BAG AZR 538/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

86 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Siemens § BenQ Arbeitsvertrag Widerspruchsrecht Arbeitnehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

87 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
BAG zu Siemens - BenQ: Belehrung unzureichend Identität der Betriebserwerberin Grund für Übergang: Schuldrechtlicher Vertrag Rechtliche Folgen AN: Beschränkung Betriebsrenten auf Erwerber Fortgeltung Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen: als Arbeitsvertrag oder weiterhin kollektivrechtlich Widerspruchsrecht: Kollektive Ausübung, Beratung IG Metall Nicht verwirkt: Zeitmoment: AN hat längere Zeit nicht geltend gemacht, ggf. bereits nach 5-6 Monaten, BAG – 8 AZR 974/12 Umstandsmoment: Und den Eindruck erweckt, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen Ergebnis: Widerspruch wirkt auf Betriebsübergang zurück Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

88 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Fall: Schadensersatz wegen Trunkenheit A ist verheiratet, keine Kinder. Seit dem ist A bei der Spedition S GmbH als Fahrer mit einem Brutto-monatslohn von € beschäftigt. Mit Schreiben vom hat S GmbH den A hingewiesen, dass am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche. Am kam A gegen 3:20 Uhr mit dem LKW bei trockener Fahrbahn von Autobahn ab, fuhr auf Grass, schleuderte in Richtung Mittelleitplanke und prallte wieder zurück. Der LKW stürzte um und verlor Ladung. Um 5:15 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. A wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen verurteilt. S GmbH verlangt von A den Ersatz ihres Schadens von ,25 €. Zurecht? BAG – 8 AZR 705/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

89 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Lösung: Schadensersatz wegen Trunkenheit Schadensteilung nach Grad des Verschuldens Grobe Fahrlässigkeit : AN grds. alleine Haftungserleichterungen, § 254: Straßenverkehr: Nur Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung (hier Ausschluss) Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko: Keine starre Haftungs-obergrenze, z.B. 3- facher Monatslohn Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

90 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Gewerblicher Güter-& Personenverkehr Alle Kraftwagen über 3,5 t haben ein digitales EU- Kontrollgerät als „Weg- Zeit- Schreiber“. Jeder Fahrer, der ein Kraftfahrzeug mit Kontrollgerät lenkt, muss seine persönliche Fahrerkarte einlegen, die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so betätigen, dass Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten sowie Ruhezeiten aufgezeichnet werden. Die „Fahrerkarte“ ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel. Der als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gem. § 670 BGB auf Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Fahrerkarte. BAG – 9 AZR 170/07 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

91 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsverhältnisse im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

92 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitnehmer- Schutz: Zivilrecht: Arbeitsgesetze, zu Lasten AN nicht abdingbar Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten Sozialversicherungsrecht: Mitgliedschaft in Arbeitslosenversicherung SGB III Krankenversicherung SGB V Rentenversicherung SGB VI Pflegeversicherung SGB XI Gesamtsozialversicherungsbeiträge Je zur Hälfte zu Lasten AG und AN Steuerrecht: Lohnsteuer AN schuldet, AG behält ein und führt an Finanzamt ab Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

93 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitnehmerbegriff des BAG: Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Nicht: 1-Euro–Jobs + stufenweise Wiedereingliederung, §74 SGB V Verpflichtung zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit Weisungsgebundenheit § 106 GewO hinsichtl. Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort der Tätigkeit Gesamtwürdigung des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und der tatsächlichen, praktischen Durchführung unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

94 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Sozialversicherungspflicht: § 7 Abs. 1 SGB IV Alle Sozialversicherungen: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit insbes. in einem Arbeitsverhältnis Gesamtabwägung der für und gegen eine ab-hängige Beschäftigung sprechenden Umstände Fallgruppenbildung – Typisierung BayLSG – L 5 R 863/12 § 2 Abs. 1 Z. 9 SGB VI Rentenversicherung: Keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer + auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

95 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Sozialgesetzbücher SGB SGB I Allgemeiner Teil SGB II Grundsicherung für Arbeits- suchende: Arbeitslosengeld II – Harz IV SGB IV Gemeinsame Vorschriften Meldung Sozialversicherung, § 28 a: Zur KK (Gesamt-) Sozialversicherungsbeiträge, § 28d SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB IX Schwerbehindertenrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

96 Arbeitsrecht im Betrieb 4 G
In allen Arbeitsverhältnissen: Gesamt- Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung: SGB III Bundesanstalt für Arbeit Rentenversicherung: SGB VI Träger: Deutsche Rentenversicherung Prüft beim Arbeitgeber alle 3/4 Jahre Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV Krankenversicherung: SGB V Freie Krankenkassenwahl Pflegeversicherung – Pflegekassen SGB XI Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

97 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitslosengeld II- Harz IV Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II: Gleichstellung der Arbeitssuchenden mit Sozialhilfeempfängern Träger: Kommunen = Kreisfreie Städte & Kreise: Unterkunft, Wohnung Kinderbetreuung Bundesanstalt für Arbeit: Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitsmarktbezogen: Eingliederung in Arbeit Sozialversicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

98 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitslosengeld II / Harz IV Bedarfsorientiert: Niedrigere Sätze & strengere Regeln: Unterhalt in Bedarfsgemeinschaften: In Ehe- und Lebensgemeinschaften wird Einkommen des Partners berücksichtigt Schonvermögen, sonst Verwertung: Selbstgenutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung: Bis ca € Sparvermögen: Bis € Pkw: Nein Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

99 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsförderungsrecht SGB III Träger: Bundesanstalt für Arbeit Finanzierung der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung, § 35 Eingliederung, Berufsvorbereitung usw. , § 44 ff Kurzarbeitergeld, §§ 95 ff, 104: Bis 12 Monate Arbeitslosengeld I, §§ 136 ff Mit Renten-, Kranken- & Pflegeversicherung Insolvenzgeld, §§ 165 ff: Deckt 3 Monate Rückstand Finanzierung: Umlage Arbeitgeber, § 358 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

100 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsförderungsrecht SGB III Eingliederung, § 44 Förderung der Berufswahl und -ausbildung: Berufsorientierung + -einstiegsbegleitung, § 48 Berufsvorbereitung, § 51 ff Berufsausbildungsbeihilfe, § 56 Berufsausbildung, § 73 Berufliche Weiterbildung, § 81 Abs. 4: Bildungsgutschein Behinderte Menschen: Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff Gründungszuschuss, § 93: Arbeitnehmer beendet Arbeitslosigkeit und macht sich selbständig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

101 Arbeitsrecht im Betrieb 4 G
Arbeitslosengeld I Bewilligungs- Voraussetzungen, § 137: Arbeitslosigkeit o. berufliche Weiterbildung, § 139 Meldung als arbeitssuchend + verfügbar, § 141 In letzten 2 Jahren mind. 12 Monate beschäftigt, §142 Dauer, § 147: Monate Höhe,§ 149: 67 bzw. 60 % Sperrzeit, § 159: Ruhen des Anspruches wegen Versicherungswidrigen Verhaltens Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten Verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes Dauer, Abs. 3 : grds. 12 ggf. 6 / 3 Wochen Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

102 Arbeitsrecht im Betrieb 4
ALG I: Sperrzeit, § 159 SGB III Verschuldeter Verlust d. Arbeitsplatzes: AG-Kündigung wg. vertragswidrigem Verhalten Arbeitsaufgabe, insbes. AN - Kündigung Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag unschädlich: Bei drohender betriebsbedingten Kündigung AN erhält Abfindung im Rahmen § 1 a KSchG Keine offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung Bundessozialgericht vom – B 11 AL 6 /11 R Arbeitslosengeld II / Harz IV: Nur Kürzung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

103 Arbeitsrecht im Betrieb 4 G
Keine Sperrzeit bei ALG I, wenn Arbeit nicht versicherungspflichtig, z.B. Aushilfe Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Beendigung betriebsbedingt Bundessozialgericht B 11a AL 51/06 R Abwicklungsvereinbarung: Bloße Regelung der Folgen einer (wirksamen) Kündigung Wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt + zahlt eine Abfindung von 0,25 – 0,5 brutto- Monatsentgelten je Beschäftigungsjahr. AN hat Anschlussbeschäftigung Arbeit macht AN krank Insolvenz des Arbeitgebers Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

104 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Kurzarbeit, § 95 ff SGB III Einführung bedarf einer Rechtsgrundlage in Arbeits- oder Tarifvertrag Erheblicher Arbeitsausfall, § 96: Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis Vorübergehend Nicht vermeidbar Mindestens 1/3 d. AN mehr als 10 % d. Lohnes Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig Anzeige Arbeitsausfall an örtl. Arbeitsamt, § 99 Dauer: Maximal 12 Monate Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, § 320 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

105 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Saison- Kurzarbeit § 101 SGB III Versicherungspflichtige Arbeitnehmer in Betrieb des Baugewerbes in Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März Erheblicher Arbeitsausfall: Durch wirtschaftliche, witterungsbedingte Gründe oder unabwendbares Ereignis Besteht nur vorübergehend Ist nicht vermeidbar Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, § 320 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

106 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Krankenversicherung SGB V Träger: Krankenversicherungen, freie KK- Wahl, § 173 Krankheit, § 44 = § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien, §§ 92 I Nr. 7, 81 III Nr. 2: Vom Arzt objektiv vorzunehmende Gesundheitsbewertung: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann aufgrund der Erkrankung nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden Behandlung der Krankheiten, § 27; Freie Arztwahl, § 76 Krankengeld, §§ 44: 70 % des üblichen Entgeltes, § 47 Für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren Auch während „stufenweiser Wiedereingliederung“, § 74 Medizinischer Dienst, §275: Gutachterliche Stellungnahme Abs. 1 a bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit Arzt übermittelt ergänzende Auskünfte, § 7 AURichtlinie Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

107 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Stufenweise Wiedereingliederung, 74 SGB V Unterfall der begrenzten Arbeitsunfähigkeit: Keine Leistungsfähigkeit für den geschuldeten Zeitraum, Ärztliche Empfehlung: Zeitlich gestufte Wiedereingliederung medizinisch sinnvoll. Krankenkasse: Anordnung und Krankengeld Kein Anspruch AN, keine Mitwirkungspflicht AG Arbeit zum Zwecke der Rehabilitation, nicht zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht Kein Lohnanspruch, Urlaubsgewährung usw. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

108 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Rentenversicherung SGB VI Träger: Deutsche Rentenversicherung Versicherungspflichtig: Beschäftigte, § 1, insbes. Z. 9: Ein Auftraggeber, keine AN Selbständig Tätige, § 2 Rehabilitation: Medizinisch, § 15: grds. max 3 Wochen Beruflich, § 16: Verweis auf SGB IX Wiedereingliederung in das Erwerbsleben + Sicherung Erwerbsfähigkeit, § 31 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

109 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Rentenversicherung SGB VI: Altersrente, §§ : Regelaltersgrenze: 67/ 65 Jahre Wartezeit: 35 / 45 / 25 Jahre Ist kein Kündigungsgrund, § 41 Hinterbliebenenrente: Witwen, § 46 (Halb-) Waisen, § 48 Erwerbsminderungsrente, § 43: Unfähig 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Ohne Berücksichtigung der Lage am Arbeitsmarkt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

110 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Betriebliche Altersversorgung: Durchführungswege, § 1 I 2 BetrAVG Direktversicherung und -zusage, § 1 b II Unverfallbarkeit Pensionskassen und - fonds, § 1 b III Unterstützungskasse, § 1 b IV Anspruch auf Entgeltumwandlung, § 1 a mit Leistungszusage beitragsorientiert Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

111 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Träger: Berufsgenossenschaft Beitragspflicht: Arbeitgeber allein Versicherungsfall: Arbeitsunfall, § 8 Berufskrankheit, § 9: Erleidet Versicherter bei versicherter Tätigkeit, Bundesregierung durch RechtsVO bestimmt (nur physische, nicht psychisch, z.B. burn out) Verletztengeld, § 45 statt Krankengeld auch an geringfügig Beschäftigte Unfallrente, § 56 Abs. 1: Ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

112 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitssicherheits- Normen Gesetze: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Verordnungen: Arbeitsmedizinische Vorsorge, ArbMedVV: § 2 Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen Bildschirmarbeitsverordnung Technische Regeln, z.B. für Arbeitsstätten oder Gefahrstoffe BG- Vorschriften (BGV) BGV A1: Grundsätze zur Prävention § 1 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte § 7 (2) Der Unternehmer darf MA, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich/andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

113 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Privilegierte Haftung im Arbeitsverhältnis, SGB VII Für Personenschäden der Arbeitsnehmer: Arbeitsunfälle Berufskrankheiten haften nur bei Vorsatz der Unternehmers, § 104 die Arbeitnehmer untereinander, § 105 andere im Betrieb tätige Personen, § 106 Grund: Berufsgenossenschaft ist gesetzliche Unfallversicherung mit alleiniger Beitragspflicht des Arbeitgebers. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

114 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Behinderte Menschen, SGB IX Beschäftigungspflicht Arbeitgeber, § 71 I: Ab 20 Arbeitsplätzen Auf mindestens 5 % Ausgleichsabgabe, § 77: Selbst errechnen + mit Anzeige abführen, § 80 II Ansprüche Schwerbehinderte: Zusatzurlaub: 5 Tage, § 125 I Nicht für Gleichgestellte, § 68 III Anspruch auf angemessene Beschäftigung mit Verwertung ihrer Fähigkeiten + Kenntnisse, Arbeitsplatz mit technischen Hilfen, § 81 IV Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

115 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Feststellung der Behinderung, § 69 SGB IX: Auf Antrag an das Versorgungsamt Feststellung durch Bescheid: Körperliche o. geistige Beeinträchtigungen des Grades der Behinderung, GdB In 10er –Schritten von 20 bis 100 Entspricht Minderung der Erwerbstätigkeit, MdE Versorgungsmedizinische Grundsätze: Grad der Schädigungsfolgen GdS. Ärztliche Feststellung Kündigungsschutz auch bei offensichtlicher Behinderung und nachträglicher Anerkennung durch Bescheid Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

116 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Kündigungsschutz § 85 SGB IX Körperliche Voraussetzungen: Schwerbehinderung: Mindestens 50 % GdB Nachweis, § 90 (2a), auch nachträglich Offenkundigkeit genügt, BAG 1985, 7 AZR 373/83 oder Gleichstellung, § 68 III: Mindestens 30 % GdB und Antrag an Bundesanstalt Arbeitsamt Erst nach Wartefrist 6 Monate, § 90 I 1 Nicht bei auslaufender Befristung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

117 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Kündigungsschutz SGB IX Zustimmungserfordernis, § 85 Antrag an Landschaftsverband Rheinland (LVR) Feststellungen durch örtliche Fürsorgestelle: Städte und Kreise Entscheidung durch LVR Entscheidung Integrationsamt LVR, § 87: Freies, aber pflichtgebundenes Ermessen, § 88: Fürsorgegesetz zum Erhalt des Arbeitsplatzes Einschränkung des Ermessens, § 89: Abs. 1: „Muss“ bei Betriebsaufgabe „Soll“ bei wesentlicher Betriebseinschränkung Abs. 2: Sicherung eines anderen Arbeitsplatzes Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

118 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
SchwarzarbeitsbekämpfungsG Legaldefinition, § 1 Abs. 1 SchwarzArbG: Als Nichterfüllung der Arbeitgeber Meldung Sozialversicherung Arbeitnehmer steuerliche Pflichten Sozialhilfe Mitteilungspflichten Gewerbeinhaber Anzeige § 14 GewO Handwerker Eintragung Handwerksrolle Schutz des Systems der Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer in Sozialversicherungen: § 266 a StGB Abführung Arbeitnehmeranteile Steuerhinterziehung, insbes. der Lohnsteuer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

119 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Geringfügige Beschäftigung § 8 SGB IV Geringfügig entlohnt: Entgelt bis 450 €/Monat Incl. laufenden + einmaligen Einnahmen Sonderzahlungen: Umrechnung und Addition Geschuldete Beiträge zu Sozialversicherungen Ohne vom Arbeitgeber übernommener Pauschalsteuer , § 40 a I und II EStG Pauschalbeiträge Kranken- + Rentenversicherung Kurzfristig: Längstens Monate oder (volle) Arbeitstage Mehrere Beschäftigungen: Zusammenrechnen Gleitzone, § 20 II SGB IV: Entgelt 450,01 bis 800 € Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

120 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Was ist „Phantom- Lohn“? Wenn der Arbeitgeber einen gesetzlichen Mindestlohn oder allgemeinverbindlichen Tariflohn unterschreitet, wird der Berechnung der Gesamt-sozialversicherungsbeiträge der geschuldete Lohn zugrunde gelegt, und zwar unabhängig von den Zahlungen an den Arbeitnehmer. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

121 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung abhängiger Beschäftigung & Scheinselbständigkeit von selbständiger Tätigkeit Gem. Bundessozialgericht: Vertragsverhältnis der Parteien Schriftlich vereinbarte Rechte und Pflichten Notariell bei Treuhand über GmbH – Anteile Gesellschaftermehrheiten + Weisungsrechte wie es tatsächlich vollzogen wurde Aus der tats. Durchführung als gewollt ergibt Ausübung von Weisungsrechten BSG v – B 12 KR 30/04 R ; – B 12 KR 14/10 R Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

122 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Statusfeststellung AN/ Gewerbe Auf Antrag AG/AN durch Bescheid Rentenversicherungsträger, § 7 a SGB IV Subsidiär gegenüber Krankenkasse als Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2 SGB IV: Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe Verfahren: Amtsermittlung Gesamtwürdigung aller Umstände Bescheid, Widerspruch, Klage zum SG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

123 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Fall: Nicht hauptamtliche Lehrkraft in JVA Gesamtwürdigung des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und der tatsächlichen, praktischen Durchführung unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung Schriftlicher Vertrag: Verpflichtung zu Aufbauunterricht durchschnittlich 13 Wochenstunden zu 45 Minuten gemäß Lehrplan, bei Bedarf in den Ferien Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl. Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort BAG v – 10 AZR 301/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

124 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Fall: Freiberuflicher OP- Pfleger Für Selbständigkeit: - Gewerbeanmeldung, Steuererklärung Eigene höchste Qualifikation, Büro, Ehefrau Aushilfe Anlagevermögen: OP- Schuhe, Büroausstattung Kundenstamm, Akquise, Entscheidung Auftragsannahme Unternehmerrisiko, Gründungszuschuss Gewerbe von BA Für abhängige Beschäftigung: Tätigkeit eingegliedert in Betriebsorganisation abläufe: Fremdbestimmte Arbeitsfolge im OP- Team Kein eigenständiger, abgrenzbarer Leistungsbereich, Arbeitsergebnis o. Abrechenbarkeit Keine Haftung gegenüber Patienten Bezahlung: Festes Stunden- / Tageshonorar Rechtsklarheit + -sicherheit: Typus eines abhängig beschäftigter OP- Pfleger Kein Grund für Abweichung BSG – B 12 KR 24/10 R; BayLSG – L 5 R 863/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

125 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft wegen Erkrankung durch Mobben? Arbeitsunfall, § 8: Kein plötzliches Ereignis Berufskrankheit, § 9: Bei keiner Berufsgruppe ein besonders erhöhtes Risiko Klage abgewiesen Landessozialgericht vom 2012, Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

126 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Fall: Gerüstabsturz Fa. Gerüstbau GmbH erledigt alle Gerüstarbeiten auf den Solvay- Werken. Am rüstet sie ein Bürogebäude ein, das von 2 auf 3 Etagen aufge-stockt werden soll. Am erhöhen ihr Vorarbeiter V mit dem Gerüstbauer B und Helfer H das Gerüst um eine Etage. Am beginnt die Zimmerfirma Z GmbH mit dem Aufsetzen des neuen Dachstuhls. Um 7:15 Uhr bricht der Geselle G durch ein Gerüstbohle, stürzt 4,50 m ab und verletzt sich schwer. Der Geschäftsführer der Gerüstbaufirma B beruft sich gegenüber G und Z GmbH darauf, das Gerüst sein noch nicht freigegeben gewesen. Er meint, weder seine GmbH noch seine Mitarbeiter müssten haften. Hat er Recht? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

127 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Lösung Gerüstabsturz: Ansprüche aus Verletzungen bei Arbeitsunfall, § 8: Ausgeschlossen eines Gerüstbauers gegen eigenen Arbeitgeber (Unternehmen), § 104 Kollegen = im Betrieb tätigen Personen, § 105 Zimmerer gegen Gerüstbaufirma und Ihre Mitarbeiter, § 106 Streitige Freigabe: Erheblich nur für Strafrechtliche Verantwortung (Vorarbeiter V?) Ggf. Rückgriff der BG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

128 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Zustimmungsverfahren Zuständig: Hauptfürsorgestelle Entscheidung: Landschaftsverband Rheinland LVR Feststellungen örtliche Fürsorgestelle: Städte+ Kreise Antragserfordernis: Nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis, § 90 jede Kündigung ordentlich , § 85 außerordentlich, § 99 Grundsatz: Mündliche Verhandlung Entscheidungs- Fristen: Ordentliche Kündigung: Soll in 4 Wochen Außerordentliche Kündigung: Binnen 2 Wochen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

129 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Zustimmungsverfahren: Entscheidung Integrationsamt: Ermessen: Abwägung Interessen AG - Behinderter nicht aus Gründen der Behinderung Sollvorschrift Zustimmung, § 89 S. 2: bei wesentlicher Betriebseinschränkung Fristen für Ausspruch der Kündigung: Ordentlich: Innerhalb eines Monats, § 88 III Außerordentlich: Unverzüglich, auch nach 2 Wochen, § 91 V Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

130 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Rechtsmittel, § 69 SGB IX Bescheid des Versorgungsamtes über Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen Widerspruch Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht: Nur sachgerechte Ausübung des Ermessens: Aufhebung, wenn Ermessenfehler Stattgabe nur , wenn Ermessensreduktion auf Null Auf Antrag des Behinderten: Bestimmter Arzt als Gutachter, § 109 SGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

131 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Verfahren nach SGB IX Integrationsvereinbarung, § 83: Antrag: Schwerbehindertenvertretung o. Betriebsrat Inhalt: Regelungen zur Eingliederung Präventionsbemühungen, § 84 I: Für Schwerbehinderte Einschaltung Integrationsamt bei Schwierigkeiten personen-,verhaltens-, betriebsbedingt Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II: Unabhängig von Schwerbehinderung Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen/Jahr Obligation mit Ziel: Verminderung Arbeitsunfähigkeit durch leidensgerechte Beschäftigung Bei Mitwirkung: Arbeitnehmer teilt Erkrankung mit und entbindet Ärzte ggf. von Schweigepflicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

132 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Rehabilitation gem. SGB Medizinisch: Bestrebung o. ihr Erfolg, einen Menschen wieder in seinen vormals existier-enden körperlichen Zustand zu versetzen Krankenversicherung: § 40 SGB V Rentenversicherung: § 15 SGB VI Leistungen gem. Schwerbehinderte §§ 26 – 31 SGB IX Berufsgenossenschaft § 1 SGB VII Arbeitsförderung: Nur berufliche Rehabilitation, z.B. Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben an Behinderte § 113 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

133 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Allgemeiner Kündigungsschutz & Kündigungsschutzklage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

134 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Kündigung fristlos, § 626: Wichtiger Grund: Fortsetzung bis Ende der Kündigungsfrist unzumutbar, Abs. 1 Innerhalb 2 Wochen ab Kenntnis der Gründe, Abs. 2 Fallgruppen wichtiger Grund: Vertrauensbereich: Insbes. Straftaten Arbeitsverweigerung: Nur beharrliche Verweigerung von Überstunden unentschuldigtes Fehlen eigenmächtiger Urlaubsantritt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

135 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Außerordentliche Kündigung: Wirksamkeitsprüfung zweistufig, BAG: Sachverhalt „an sich d.h. typischerweise“ als Grund für a.o. Kündigung geeignet Berücksichtigung Umstände des Einzel-falls und Abwägung der beiderseitigen Interessen: Arbeitnehmer: Dauer Betriebszugehörigkeit, beanstandungsfreie Führung Arbeitgeber: Beendigungsinteresse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

136 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Wichtiger Grund: Fallgruppen Arbeitsverweigerung: Nur beharrliche unentschuldigtes Fehlen eigenmächtiger Urlaubsantritt Verweigerung von Überstunden Nebentätigkeit: Nur wenn Fortgesetzt & vorsätzlich Offensichtlich nicht genehmigungsfähig Wettbewerb während des Vertrages, § 60 HGB (Nachvertraglich: Nur §§ 74 ff HGB) Straftaten im Arbeitsverhältnis: Tätlichkeiten (Körperverletzung, Nötigung,) Grobe Beleidigungen, auch auf Facebook Abgrenzung: Kritik, auch an Vorgesetzten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

137 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Straftatbestände: Diebstahl, § 242 StGB: Eigentum eines Dritten, des AG Zueignungshandlung des AN Wegnahme: Gewahrsamsbruch Unterschlagung, § 246: Wie Diebstahl, jedoch Bei berechtigtem Besitz des AN Betrug, § 263 StGB: z.B. Arbeitszeit – und Spesen Täuschung eines Dritten zu Vermögensverfügung dadurch Vermögensschaden Untreue, § 266 StGB: Verfügungsbefugnis Missbrauch Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

138 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Straftatbestände: Urkundenfälschung, § 267 StGB: Täuschung über die Person des Ausstellers Nicht bei Vollmacht = vergeistigter Urkundenbegriff Bestechlichkeit / Bestechung im geschäftlichen verkehr, § 299 StGB, Schmiergeldverbot: Angenommen oder gezahlt Verfügungsbefugnis + Käuflichkeitsabrede Verrat von Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 20 StVG: Fahrer, Fahrzeughalter bei Zulassen Vorsatz oder Fahrlässigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

139 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Alkohol am Steuer: Ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit, § 24 a StVG Geldbuße Fahrverbot 1 – 3 Monate Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB: Führung eines Kraftfahrzeuges Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Fahruntauglichkeit: Absolute : ab 1,1 Promille Relative: mindestens 0,3 Promille +Ausfallerscheinung Strafe: 30 Tagessätze Führerscheinentzug, Sperrfrist Wiedererteilung 1Jahr: ggf. Auswirkungen auf Arbeitsvertrag, z.B. „Fahrer“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

140 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Kündigungsschutzgesetz KSchG 1. Arbeitgeber: Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern a) Betrieb: Organisatorische Einheit mit einheitlicher Leitung in personellen sozialen Angelegenheiten b) AN bis 20 Std./ Woche: Zur Hälfte mehr als 20 Std./ Woche: Voll c)ohne Geschäftsführer, § 14 I und Auszubildenden, § 23 I d) LeihAN: Wenn Einsatz auf "in der Regel vorhandenem Personalbedarf beruht“ BAG AZR 140/12 2. nach 6 Monaten Wartefrist, § 1 II Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

141 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Soziale Rechtfertigung durch Personenbedingte Gründe: Es fehlt die Körperliche Fähigkeit o. erforderliche Ausbildung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung / Arbeit Verhaltensbedingte Gründe: Vertragsverstoß Leistungsbereich: Erst nach einschlägiger Abmahnung Vertrauensbereich: Abwägung ähnlich a.o. Dringende betriebliche Gründe: Wegfall des Arbeitsplatzes Sozialauswahl Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

142 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Verhaltensbedingte Kündigung 1. Verletzung erheblicher vertraglicher Pflichten: Schuldhaft: Vorsätzlich o. fahrlässig Darlegungs- + Beweislast: Arbeitgeber , dann abgestuft 2. Negative Prognose: Störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht zu erwarten Leistungsbereich: Nach einschlägiger Abmahnung Vertrauensbereich: Bei unerlaubter Handlung mit Dienstbezug 3. Interessenabwägung von Beendigungsinteresse des Arbeitgebers Bestandsschutz des Arbeitnehmer 4. Verhältnismäßigkeit: Milderes Mittel? Abmahnung, entbehrlich bei Vertrauensverlust - Unehrlichkeit Andere geeignete freie Beschäftigungsmöglichkeiten Bei Verstoß gg. Arbeitsvertrag: Sperrzeit, § 144 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

143 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Verstöße gegen Arbeitsvertrag Dauernde Unpünktlichkeit Krankmeldung nicht unverzüglich, § 5 EFZG nahtlos bei auch bei Krankengeld Beleidigungen eines Vorgesetzten, auch in Social Media, z.B. auf Facebook Betriebsfrieden stören, Denunzieren von Kollegen Internetnutzung (Virengefahr), private Telefonate (?) Arbeitsverweigerung: nur erheblich und beharrlich auch zulässiger Über- und Mehrarbeit unentschuldigtes Fehlen eigenmächtiger Urlaubsantritt Wettbewerb während Arbeitsvertrag, § 60 HGB Verdachtskündigung: Auf objektive Gründe gestützter dringender Verdacht einer Straftat nach Anhörung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

144 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Abmahnung: Verhältnismäßigkeit: Geringeres Mittel vor Kündigung Voraussetzung für Sozialwirksamkeit Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung im Leistungsbereich Grds. bereits beim 1. gleichartigen Verstoß (Viele Abmahnungen schwächen sogar Warnfunktion!) Entbehrlich: Schwere Pflichtverletzungen Vertrauensbereich Anwendungsbereiche: Steuer- + abstellbares Verhalten: „Kann, aber will nicht“ Nicht erforderlich: Vorwerfbares/ schuldhaftes Verhalten Vertrauensverhältnis wiederherstellbar Vorweggenommene Abmahnung: Arbeitgeber hat durch Arbeitsvertrag o. Aushang zu erkennen gegeben, dass er Fehlverhalten nicht hinnehmen wird. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

145 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Abmahnung: Funktionen Hinweis: Welches Verhalten verstößt gegen AV - Pflichten Ermahnung zu vertragstreuem Verhalten Warnung: Androhung der Kündigung Formelle Bestandteile: Nicht formgebunden Angabe der Verpflichtung aus Arbeitsvertrag: Hinweis- Konkrete Schilderung des Verstoßes: Rügefunktion Kündigungsandrohung: Warnfunktion Anspruch auf Entfernung aus Personalakte, wenn Abmahnung fehlerhaft: Unbestimmt oder unrichtig Wirkungsdauer: i.d.R. 2 Jahre Verbleib: ewige Dokumentation Alternativen: Personalgespräch, Ermahnung, Korrekturvereinbarung BAG vom – 2 AZR 782/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

146 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Verdachtskündigung: Aus objektiven Umständen dringender Verdacht einer schwerer Pflichtverletzung, Der das notwendige Vertrauen zerstört Arbeitnehmer ist vor Kündigung anzuhören Bei Entkräftung Wiedereinstellungsanspruch Strafanzeige gegen Arbeitgeber bei Missständen „Whistleblower“ Staatsbürgerliches Recht auch in Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer muss zunächst innerbetriebliche Klärung versuchen, sofern ihm zumutbar Verstoß bei wissentlich falschen Angaben BAG – 2 AZR 646/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

147 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Dringende betriebliche Gründe I. Beschäftigungsmöglichkeit/Weiterbeschäfti- gungsbedarf ist dauerhaft entfallen: Außerbetriebliche Gründe: Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang mit unmittelbarer Auswirkung auf den Arbeitsplatz Unternehmerentscheidung: Auf der Grundlage einer Disposition des Arbeitgebers sind mehr Arbeitnehmer beschäftigt, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten erforderlich ist: Überprüfung nicht auf sachliche Rechtfertigung / Zweckmäßigkeit wohl aber, ob Entscheidung tatsächlich getroffen + umgesetzt wurde, dadurch der Beschäftigungsbedarf für den Gekündigten entfallen ist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

148 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Dringende betriebliche Gründe Organisationsentscheidung arbeitsplatznah = von Kündigungsentschluss nicht zu unterscheiden, z.B. bei Personaleinsparung: AG muss seine Entscheidung in ihrer organisatorischen Durchführbarkeit + zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen: Die Auswirkungen der unternehmerischen Vorgaben + Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen müssen anhand schlüssiger Prognose konkret dargestellt + erläutert werden, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erbracht werden können. LAG D`dorf – 8 Sa 574/12 Dringlichkeit: Keine technische oder organisatorische Alternative zur Kündigung Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderem freien Arbeitsplatz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

149 Arbeitsrecht im Betrieb 5
II. Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 Vergleichbare Arbeitnehmer: Betriebsbezogen, einschl. Filialen Horizontal: Aufgabenbereich + Ausbildung Austauschbarkeit bei Einarbeitung Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer: In 6 -monatiger Wartefrist (vorab kündigen!) Ordentlich unkündbar (Gesetz, Tarifvertrag) Leistung unentbehrlich, § 1 Abs. 3 S. 2: Herausnahme Leistungsträger BAG AZR 167/11 Ausgewogene Alters - Struktur erhalten Auswahlgesichtspunkte: Dauer der Betriebszugehörigkeit Unterhaltspflichten Höheres Lebensalter (AGG?) BAG AZR 42/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

150 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Druckkündigung Begriff: AN oder Dritte verlangen vom Arbeitgeber unter Androhung von Nachteilen die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers, s. § 104 BetrVG. Sofern keine personen- o. verhaltensbedingte Gründe: Kündigung aus betrieblichen Gründen. Strenge Anforderungen an Zulässigkeit: Arbeitgeber hat sich schützend vor Arbeitnehmer zu stellen. Bei Verwirklichung der Drohung sind schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber zu befürchten. Die Kündigung ist das einzige Mittel, um den Schaden abzuwenden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

151 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Sicherung ausgewogene Personalstruktur, § 1 III 2 Altersstruktur: AG bildet Altersgruppen innerhalb der zur Sozialauswahl anstehenden Mitarbeiter Anteilmäßige Kündigung aus jeder Gruppe Funktions- und Betriebsabläufe: Arbeitnehmergruppen nach Ausbildungsstand Personalstruktur muss bereits so bestehen, wie sie gesichert werden soll Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

152 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Personenbedingte Gründe: Arbeitnehmer ist aufgrund mangelnder Eignung und/oder persönlicher Fähigkeiten zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage. Erwartung erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers Umfassende Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

153 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Personenbedingte Gründe: Alkohol- + Drogensucht Krankheitsstadium & Therapiebereitschaft hindern Schuldvorwurf negative Gesundheitsprognose, Fehlende Bereitschaft Arbeitnehmer: Zum Erlernen der deutschen Sprache Fortbildung, insbes. von QS verlangt Umsetzung von Neuerungen am Arbeitsplatz Kraftfahrern: Entziehung Fahrerlaubnis U- Haft, Verbüßen einer Freiheitsstrafe Druck Kollegen: Erst nach Entgegenwirken Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

154 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Krankheitsbedingte Kündigung Krankheit wird durch ihre störenden Auswirk-ungen auf das Arbeitsverhältnis kündigungs-rechtlich relevant: Soziale Rechtfertigung bei negativer Prognose, bei unbekannter Ursache darf AG aus bisherigen Fehlzeiten ableiten: Häufige Kurzerkrankungen: Innerhalb der letzten 2- 3 Jahre Fehlzeiten mehr als 6 Wochen jährlich Lang dauernde Arbeitsunfähigkeit: AN seit 2 – 3 Jahren arbeitsunfähig Ende der Erkrankung nicht absehbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

155 Arbeitsrecht im Betrieb 5 G
Krankheitsbedingte Kündigung Negative Gesundheitsprognose: Indizien, insbes. aus bisherigen Fehlzeiten: Innerhalb der letzten 2 – 3 Jahre Mehr als 6 Wochen jährlich erkrankt Umstände: z.B. Kurmaßnahme erfolglos Durch konkrete Umstände widerleglich: insbes. aktuelle Therapie mit offenem Ausgang im Prozess: medizinisches Gutachten Erwartung erheblicher Belastungen für AG: Betriebliche: Organisation der Abläufe Wirtschaftliche Interessen: Belastung mit Kosten Umfassende Interessenabwägung zu Lasten des AN Keine Beschäftigungsmöglichkeit auf anderem, leidensgerechten Arbeitsplatz: BEM § 84 SGB IX Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

156 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Minderleistungen Sofern Verhalten steuerbar: Grund verhaltensbedingt Problem: Messbarkeit der Leistung Toleranzgrenze 50 – 100 % Eingeschränkte Leistungsfähigkeit: Personen- bzw. krankheitsbedingt Ärztliche Arbeitsunfähigkeits bescheinigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

157 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Abfindung für Beendigung Auflösung durch Urteil, § 9 Abs. 1 S. 2: Kündigung beendet Arbeitsverhältnis nicht Fortsetzung Arbeitnehmer/-geber nicht zumutbar Auch Verhalten im Prozess + des Bevollmächtigten Verurteilung AG zu angemessener Abfindung Kündigung AG mit Angebot Abfindung, § 1 a: Pro Jahr Betriebszugehörigkeit ½ Brutto – Monatsgehalt Arbeitsgerichtliche Praxis: Erhöhung o. Minderung ½ Quote gem. Erfolgsaussichten Auflösungspoker: Arbeitnehmer: Annahmeverzug & Rückkehr in Arbeitsverhältnis Arbeitgeber: Rücknahme Kündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

158 Arbeitsrecht im Betrieb 5
Massenentlassung, § 17 KSchG: Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern: Entlassung mindestens 5 Mitarbeiter/ 30 Tage Anzeige an Landesarbeitsamt, Abs. 1 und mit Stellungnahme des Betriebsrates oder Namensliste Konsultation des Betriebsrats, Abs. 2 Auskunft, Unterrichtung, Beratung, BAG – 2 AZR60/12: Mehr als + zusätzlich zu § 102 BetrVG Schriftform Vor Kündigung, Versäumnis: K unwirksam, § 134 BGB BAG AZR 780/10; – 6 AZR 155/1; – 2 AZR 60/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

159 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Fall: Handy im OP Dr. Arzt ist seit 2005 Chefarzt Chirurgie des Kranken-hauses St. Johannes. Regelmäßig nahm er den schnurlosen Handapparat seines Diensttelefons und sein privates Handy mit in den Operationssaal und legte beide Geräte auf den Ablagetisch. Das Handy war in der Telefonliste des Krankenhauses mit einer Kurzwahlnummer hinterlegt. Mit Schreiben vom kündigt die St. Johan-nes gGmbH das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger habe im Operationssaal häufig Telefonanrufe angenommen oder während laufender Operation von einem Mitglied des OP- Teams annehmen lassen. Dr. Arzt erhebt Kündigungsschutzklage, mit Erfolg? BAG – 2 AZR 495/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

160 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Lösung: Handy im OP Arbeitsvertragsverstoß: Hygiene und Verantwortung für Patienten Leitende Position und Organisationsverantwortung Dienstliche Telefonate wurden geduldet , ggf. Interessenabwägung Keine Rechtfertigung für private Telefonate Abmahnung: Kein Anhaltspunkt, dass Änderung des Verhaltens nicht bewirkt würde Noch wiegen einige private Telefonate so schwer, dass die einmalige Hinnahme objektiv unzumutbar wäre. Ergebnis: Fristlose + auch ordentliche Kündigung unwirksam. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

161 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Fall: Emmily E arbeitet seit 1978 als Kassiererin bei R findet der Filialleiter Leergut- Bons über 0,82 € und 0,48 € und übergibt sie E „Wenn der Kunde sich meldet“. Die Bons werden von E bei einem privaten Einkauf 10 Tage später von der kassierenden Kollegin eingelöst, obwohl sie vom Filial-leiter nicht abgezeichnet waren. R kündigt E gegen den Widerspruch des Betriebs-rates wegen dringendem Tatverdacht fristlos, hilfsweise fristgerecht. BAG – 2 AZR 495/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

162 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Lösung: Emmily Außerordentliche Kündigung, BAG: 1. Kündigungsgrund „an sich geeignet“: Weisungsverstoß – auch der einlösenden Kollegin Vertrauensbereich: Unterschlagung auch bei geringem Wert 2. Abwägung der Umstände Einzelfalles: a) Pflichtenverstoß + Beendigungsinteresse b) E hat Arbeitsverhältnis 30 Jahre beanstandungsfrei geführt Innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

163 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Fall: Sexuelle Belästigung Bruno Deftig, geb. 1950, ist seit 1976 bei dem Möbelfilialisten Anger als Einkäufer beschäftigt. Am erteilte Fa. Anger eine Abmahn-ung, weil Deftig eine Mitarbeiterin mit einem Schlag auf das Gesäß belästigt habe. Am 25. und machte Deftig gegenüber einer 26-jährigen Einkaufsassistentin 4– mal Bemerk-ungen sexuellen Inhalts. Mit Schreiben kündigte Fa. Anger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum Sind die Kündigungen wirksam? BAG vom – 2 AZR 323/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

164 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Fall: Außerordentliche Kündigung wg. sexueller Belästigung i.S.d. § 3 IV AGG : unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten Bezweckt oder bewirkt Verletzung der Würde Pflicht des Arbeitgebers zum Einschreiten, § 12 III AGG BAG konkretisiert der Verhältnismäßigkeits-grundsatz: AG hat die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, hier zum effektiven Schutz des weiblichen Personals vor weiteren sexuellen Belästigungen. Ergebnis: A.o. Kündigung wirksam. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

165 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Betriebliches Eingliederungs- Management, § 84 Abs. 2 SGB IX AN (auch nicht behindert) ist innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank, AG muss Gespräch mit AN über die Gründe der Arbeitsunfähigkeit zur Verminderung suchen, insbes. eine „leidensgerechte Tätigkeit“ Voraussetzung: Mitwirkung des AN, der seine Krankheiten offenbart und seine Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

166 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Kündigungsschutzprozess: Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang, § 4 KSchG Rechtsantragsstelle Arbeitsgericht, Rechtsanwalt, Gewerkschaft (nur 1. Instanz) Nachträgliche Zulassung, § 5 Abs. 1 Unverschuldete Versäumnis Anwaltsverschulden zuzurechnen, § 278 +BAG 2012 Versäumnis: Kündigung gilt als wirksam, § (Fiktion!), auch bei außerordentlicher Kündigung Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwerbehinderung in Folgeprozessen, z.B. über Vertragsstrafe Falsche Kündigungsfrist: Auslegung richtige, wenn gewollt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

167 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Teilkündigung Verbot: Weder einzelne Vertragsklauseln noch Entgelt /-bestandteile sind gesondert kündbar Änderungskündigung, § 2 KSchG: Unbedingte Kündigung des Vertrages mit voller sozialer Rechtfertigung Angebot eines neuen Arbeitsvertrages zu anderen/ schlechteren Bedingungen Geht bei freiem zumutbaren Arbeitsplatz der Beendigungskündigung vor Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

168 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Kündigungsschutzklage Gründe: Waffengleichheit: Arbeitnehmerreaktion auf einseitige Kündigung Arbeitsplatz trägt wirtschaftliche Existenz: Rechtfertigungsdruck in Familie + bei Freunden Abfindung: Nur in Vergleichen, kein Anspruch Sperrzeit, wenn Kündigung durch Verstoß gegen Arbeitsvertrag verschuldet, § 159 I Z. 1 SGB III Arbeitsgerichte sind Arbeitnehmerschutz-gerichte: (Be-) Urteilen „im Zweifel für den Arbeitnehmer.“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

169 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Änderungskündigung Nebenbedingungen Ein dringendes betriebliches Änderungserfordernis iSd. §§ 2 S.1, 1 II 1 KSchG kommt in Betracht, wenn Nebenleistungen an Umstände anknüpfen, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen, z.B. Mietzuschuss, der Preisdifferenz zwischen billiger Werk-wohnung und Wohnung auf freiem Markt ausgleichen soll Kostenlose Beförderung zum Betriebshof Ein Arbeitgeber, der sich auf eine wesentliche Änderung der maßgebenden äußeren Verhältnisse beruft, stützt sich auf Umstände, die neben §§ 1, 2 KSchG den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, das Beharren auf der vereinbarten Leistung als unbillig und unberechtigt erscheinen lassen und geeignet sind, eine Änderung sozial zu rechtfertigen. BAG  2 AZR 396/12   Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

170 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Änderungskündigung & Auflösungsantrag B ist seit dem bei der Tief- & Straßenbau GmbH als Baumaschinenführer beschäftigt. Er erhielt zuletzt gem. Lohngruppe 5 des Tarifvertrages monatlich € brutto. Mit Schreiben vom kündigte die TS GmbH das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum und bot dem Kläger gleichzeitig die Weiterbeschäftigung ab dem zu den Bedingungen der Lohngruppe 4 an. B nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom unter dem Vorbehalt an, dass die Änderungskündigung nicht sozial oder aus anderen Gründen unwirksam ist. B erhebt Kündigungsschutzklage und beantragt zugleich, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. TS GmbH bestreitet alles. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist. Den Auflösungsantrag hat es abgewiesen. Haben Berufung / Revision des B Erfolg? BAG  2 AZR 320/13   Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

171 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Lösung: Änderungskündigung und Auflösungsantrag Änderungskündigung ist sozial unwirksam: Arbeitsverhältnis bleibt in Lohngruppe 5 Auflösungsantrag, § 9 KSchG: Arbeitnehmer, Abs. 1 S. 1 oder Arbeitgeber, S. 2 ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten: Auflösung durch das Gericht: Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer angemessenen Abfindung Beendigungszeitpunkt, Abs. 3 Keine Anwendung auf Änderungskündigung, auch nicht analog: Bei bloßem Streit über die Bedingungen gibt es keinen Grund, das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Eingriff zu beenden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

172 Arbeitsrecht im Betrieb 5 S
Arbeit während des Prozesses Freistellung AN durch AG bis Ablauf Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaub + Überarbeit Prozessbeschäftigung Verhinderung von Annahmeverzug + -lohn durch Angebot einer Beschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Problematisch: Loyalität des Gekündigten: Ist verloren Rechtlich: Zulässigkeit der Befristung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

173 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Gewerkschaften & Tarifverträge Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

174 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Koalitionsfreiheit Art 9 Abs. 3 GG Gewährleistet für jedermann das Recht, zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden Schutz der Grundrechtsträger Gewerkschaften, incl. koalitionsspezifischer Betätigung, Art. 9 III 1 GG, . Werberecht Organisation von Streiks Arbeitgeberverbände Grundrecht auf Streik Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

175 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Schutzbereich der Koalition: Individuelle Koalitionsfreiheit: gründen, beitreten, Mitglied bleiben Tätigkeit in gewerkschaftlichen Organen Inanspruchnahme Schutz der Tarifverträge Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestands- Garantie Koalitionsspezifische Betätigungen, insbes. Tarifautonomie: Regelung des Arbeitslebens vorrangig durch Tarifverträge Recht zum Arbeitskampf Information und Werbung von Mitgliedern im Betrieb durch Gewerkschaftsmitglieder Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

176 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Mitgliedsgewerkschaften: IG Metall Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie IG Bauen – Agrar – Umwelt Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Gewerkschaft der Polizei Daneben bestehen viele Einzelgewerkschaften, z.B. die Gewerkschaft der Flugsicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

177 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Gewerkschaften: Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur - Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Durchsetzen höherer Löhne: Streikrecht Schließen mit Arbeitgeber & AG-Verbänden Tarifverträge: Regelung Arbeitsbedingungen für ihre Laufzeit mit Friedenspflicht Mantel-/ oder Rahmentarifverträge Entgelttarifverträge Streik: Suspendiert Pflichten Arbeitsvertrag: Arbeitspflicht Lohnzahlung Streikkasse: Finanziert den Lohnausfall Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

178 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Anerkennung einer Gewerkschaft: Privatrechtliche Vereinigung freiwillig zusammengeschlossen demokratisch organisiert Bereitschaft zu Tarifverträgen Unabhängig von Gegner sowie Staat, Kirche und Parteien Anzahl der Mitglieder vermittelt Durch- setzungskraft gegen Arbeitgeber /-verband Verfolgt Vereinigungszweck des Art. 9 Abs. 3 GG: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

179 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Streik-& Tarifrecht Industrielle Entwicklung: Streiks sind nötig, um die Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer abzumildern dienen der Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation, dem sozialen Fortschritt BAG: Ohne Streikrecht wären Tarifverhandlungen „kollektives Betteln“ Unverzichtbarkeit des Streiks gegen Ansichten: Gehört in Mottenkiste des Klassenkampfes In einer vernetzten Wirtschaft verursachen schon kleine Streiks Riesenschäden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

180 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Tarifverträge: Abschluss: Rechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit, Art. 9 II GG, gewährleistet Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- + Wirtschaftsbedingungen. Gesetzlicher Rahmen: Tarifvertragsgesetz (TVG) Parteien: Arbeitgeberseite: Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG) o. Vereinigungen AG Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 Nr.1 HwO) Innungsverbände (§ 82 Nr. 3 HwO) Arbeitnehmerseite: Tariffähige Gewerkschaft oder Spitzenorganisation = Zusammenschluss von Gewerkschaften, § 12 TVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

181 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Tarifverträge: Inhalte Schuldrechtlicher Teil TVParteien: - Durchführung Friedenspflicht: Verbot Arbeitskampfmaßnahmen Normativer Teil = Regelt Arbeitsverhältnis: Abschluss-, Inhalts- & Beendigungsnormen von Arbeitsverhältnissen, z.B: Arbeitsentgelte, Kündigungsverbote + –fristen: Gelten unmittelbar & zwingend, §§ 3 I, 4 I TVG Abweichende Abmachungen nur, wenn durch Tarifvertrag gestattet o. zugunsten AN, § 3 III TVG Arbeitsbedingungen: Angelegenheiten über individuelle Arbeitsverträge hinaus, z. B. Einführung Kurzarbeit Wöchentliche Arbeitszeit, Pausen, Überstunden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

182 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitskampfrecht: Streik Instrument der Tarifautonomie: Streikziel in Tarifvertrag regelbar oder Regelung der Folgen einer Betriebsstillegung oder –verlagerung Ausgliederung oder Privatisierung Friedenspflicht bei geltenden Tarifverträgen Streikaufruf Gewerkschaft nach Urabstimmung: Suspendiert Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis: Arbeitspflicht und Lohnanspruch ruhen Arbeitsniederlegung: Gewerkschafts- Mitglieder: Verpflichtet Nichtorganisierte: Berechtigt Kein Kurzarbeitergeld, §§ 174, 146 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

183 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitskampfrecht Betriebsrat: Friedenspflicht, § 74 BetrVG darf seine Sachmittel nicht nutzen Gegen- Maßnahmen des Arbeitgebers: Aufrechterhaltung der Produktion Politik der offenen Tür Maßnahmen gegen Streikende Bei Fernwirkungen: Lohnverweigerung Stilllegung: Suspendierung der Arbeitswilligen Aussperrung: Nur Abwehraussperrung , wenn Solidarität der Arbeitgeber bedroht ist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

184 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Tarifvertragsgesetz: § 1 Tarifvertrag der § 2 Tarifvertragsparteien (Koalitionen): Gewerkschaften & Spitzenverbände Arbeitgeber & Arbeitgebervereinigungen, § 3 Tarifgebundenheit = Legitimation Normsetzung Vertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien: Arbeitnehmer in Gewerkschaft Arbeitgeber in Verband, nicht „Ohne Tarifbindung“ § 4 Wirkung des Tarifvertrages: Gesetzesgleich Unmittelbar: Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag Zwingend: Durch Vertrag / Einigung nicht verzichtbar § 5 Allgemeinverbindlichkeit Erklärung durch Bundesminister Arbeit und Soziales Bei Tarifbindung > 50 % & öffentlichem Interesse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

185 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Wann gilt ein Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis? Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 5 § 4 Abs. 1 TVG: Beide Arbeitsvertrags-parteien sind tarifgebundenen: Arbeitgeber: Mitglied im Arbeitgeberverband Arbeitnehmer: Mitglied der Gewerkschaft Nachwirkung, § 4 Abs. 5: Nach Aufhebung TV bis Neuregelung Bezugnahme Arbeitsvertrag: Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

186 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Bezugnahmeklauseln ArbeitsV Arbeitsvertrag verweist auf Tarifverträge Vorteile für Arbeitgeber tarifgebundenen: Einheitliche Regelungen, unab-hängig von Gewerkschaftszugehörigkeit der AN = mindert den Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt nicht tarifgebundene: Erspart betriebliche Vergütungsordnung Arten der Bezugnahme: Statisch: Verweist auf den Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gilt Dynamische: Bezug auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags, Jeweiligkeitsklausel Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

187 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Allgemeinverbindlicherklärung Voraussetzungen, § 5 Abs. 1 TVG: Antrag einer Tarifpartei, Rechtswirksamer Inlandstarifvertrag Tarifgebundene Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 % der Arbeitnehmer (entfällt?) Öffentliches Interesse Wirkungen, § 5 Abs. 4 TVG: Ausweitung der Tarifbindung auf Außenseiter = Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit Gesetzesgleich normativ Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

188 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Allgemeinverbindliche Tarifverträge: 502 von Baugewerbe Bauhauptgewerbe: Bundesrahmentarifvertrag Sowie Dachdecker, Fliesenleger, Gerüstbauer, Maler & Lackierer Mit Sozialkassen: Schlechtwetter, Urlaub Bäckerhandwerk, Frisörhandwerk Hotel- und Gaststättengewerbe NRW Sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe Öffentlicher Dienst: TVöD Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

189 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Mindestlöhne durch Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung, § 5 TVG Erstreckung, §§ 3 ff AEntG Rechtsverordnungen gem. § 7 AEntG §§ 10 ff AEntG, z.B. im Pflegebereich: § 3 a AÜG: Auf Vorschlag Tarifparteien § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz Koalitionsvertrag „Große Koalition“: 8,50 € Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

190 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Branche Mindestlöhne Bauhauptgewerbe: West 11,05 €/Std. Ost 10,25 €/Std. Dachdecker ,55 €/Std. Elektrohandwerk Montage ,00 €/Std. Gerüstbau, seit ,00 €/Std. Maler- und Lackierer ,00 / 9,75 €/Std. Abfallwirtschaft: ,68 €/Std. Bergbauspezialgesellschaften Frisörhandwerk, seit 08/2013 Gebäudereinigung: Nur bis Pflegebranche: ,75 / 7,75 €/Std. Wach- & Sicherheitsgewerbe: 7,00 –8,75 €/Std. Gastronomie: EntgeltTV av ,35€/Std. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

191 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Vermeidung Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerüberlassung: Fremde Arbeitnehmer befristet ausleihen Outsourcen: Übertragung von Arbeits-schritten auf selbständige Dienstnehmer, z.B. Buchhaltung an Steuerberater Werkunternehmer, z.B. Rohbau an Bauunternehmer Abgrenzung § 7 Abs. 1 SGB IV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

192 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber Arbeit- Verleiher nehmer Überlassungs- Eingliederung vertrag Entleiher Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

193 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Leiharbeitgeber = Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Leiharbeitgeber und Entleiher Eingliederungsverhältnis zwischen Vertragsarbeitnehmer und BAG – 7 AZR 723/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

194 Arbeitsrecht im Betrieb 6
ArbeitnehmerüberlassungsG Verleiher bedarf der Genehmigung des Landesarbeitsamtes, § 1 Anderenfalls Arbeitsverhältnis zwischen AN + Entleiher, § 10 I AÜG: Folgen für Lohnansprüche und Kündigung Entleiher entledigt sich Arbeitnehmer-schutz, jedoch: Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen + Entgelt, § 10 IV: „equal pay“ Überlassung nur „vorübergehend“, § 1 Abs. 1 S. 1 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

195 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Leiharbeitnehmer Zurechnung Betrieb Verleiher, § 14 I AÜG BAG ABR 53/11 Betriebsrat: Aktives+ passives Wahlrecht, §§ 7 II , 8 BetrVG Kündigungsschutz: Mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I KSchG Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung BAG AZR 140/12; – 2 AZR 271/12 Entleiher: Betriebsgröße: Soweit Leiharbeitnehmer einen regel-mäßigen Beschäftigungsbedarf (Sockelarbeit) decken Zahl BR Mitglieder, § 9 BetrVG BAG ABR 69/11 Kleinbetrieb, § 23 I KSchG, BAG – 2 AZR 140/12 hindern betriebsbedingte Kündigung, wenn sie BAG – 2 AZR 42/10 nicht nur vorübergehend o. als Personalreserve eingesetzt, sondern auf Dauer- Arbeitsplatz mit ständigem, nicht schwankenden Sockelarbeitsvolumen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

196 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Outsourcen Arbeit Arbeit- geber nehmer Werk- oder Dienstvertrag Selbständiger Unternehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

197 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Outsourcing Begriff: Ausgliederung von Teilbereiche des Leistungsprozesses in Werk-/ Dienstverträge Abgrenzung: Werkvertrag: Unternehmer schuldet Werk = Erfolg Dienstvertrag: Dienstleistung Arbeitsvertrag: Dienstleistung mit Eingliederung Anerkennung, wenn tatsächlich durchgeführt: Eingliederung in eigene Arbeitsorganisation: Bestimmung Arbeitsbedingungen und - zeit Ausübung des Weisungsrechts Unternehmerisches Risiko: Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

198 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Fremdpersonal in Werk-und Dienstverträgen Maßgeblich nicht Vereinbarung oder Bezeich-nung, sondern praktische Durchführung: Eingliederung in Arbeitsorganisation: Ausübung des Weisungsrechts und Kontrollen Bestimmung Arbeitsbedingungen und -zeit Unternehmerisches Risiko: Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) Gewährleistung Arbeitnehmer in Organisation des Bestellers: Arbeitnehmerüberlassung, § 10 AÜG ohne Genehmigung: Arbeitsvertrag mit Entleiher Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

199 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Arbeitskampf gegen Fraport AG Die Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. hat auf dem Frankfurter Flughafen 200 Mitglieder in der Vorfeldkont-rolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale. Februar 2012 führt sie einen Streik mit dem Ziel einer Lohnerhöhung von bis zu 70 Prozent und die Verbesserung von Arbeits-bedingungen. Für einzelne der Forderungen gilt noch ein Tarifvertrag. 1. Als der Flugverkehr nahezu zum Erliegen kommt, beantragt die Fraport AG ( Beschäftigte) beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Mit Erfolg? 2. Nach Ende des Streiks erheben die a) Fraport AG b) Lufthansa AG Millionenklagen gegen die Gewerkschaft für Flugsicherung. Mit Erfolg? Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

200 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Arbeitskampf Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. gegen die Fraport AG im Februar 2012 1. Einstweilige Verfügung: Untersagung des Streiks. Verstoß gegen Friedenspflicht, da auch Forderungen durchgesetzt werden sollten, zu denen noch ein Tarif-vertrag galt. Einzelne Forderungen unter Friedens-pflicht machen den Streik insgesamt rechtswidrig. Arbeitsgericht Frankfurt Ga 24/12 2. Schadensersatzklagen gegen Gewerkschaft abgewiesen: Lufthansa: Nur Drittbetroffene / nicht bestreikt Fraport: Streik hätte ohne die beanstandeten Forderungen keinen anderen Verlauf genommen (rechtmäßiges Alternativverhalten) Hessisches Landesarbeitsgericht Sa 592/13 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

201 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Tarifeinheit(bis 2010): Ein Betrieb =ein Tarifvertrag Bei Bindung Arbeitgeber an verschiedene Tarifver-träge verdrängt der speziellere Tarifvertrag den anderen. Begründung: Übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und -klarheit + praktikable Lösung BAG AZR 200/ AZR 59/90 Soll gem. Koalitionsvertrag GROKO Gesetz werden. Tarifpluralität: Betrieb wird von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, die Gewerkschaften für Arbeits-verhältnisse derselben Art geschlossenen haben. Arbeitgeber ist an beide Tarifverträge gebunden. Für jeden AN gilt nur ein Tarifvertrag: TV, der Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnet, ist kraft Mitgliedschaft in der vertrags-schließenden Gewerkschaft anzuwenden. BAG AZR 549/ AS 2/10 u. 10 AS 3/1 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

202 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Tarifverträge und BGB AT Zwischen Gewerkschaft + Arbeitgeber/-verband Vertrag über Löhne oder Arbeitsbedingungen durch Einigung, § 145 BGB: Angebot und Annahme Vertragsbindung, § 1 TVG: Friedenspflicht Streik: 1. Ist an sich unerlaubte Handlung, § 823 BGB Verletzt Gewerbebetriebe als absolutes Recht 2. Rechtfertigung durch Streikrecht, nicht wenn (eine Forderungen in) Friedenspflicht Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch Schadensersatz: Nicht sofern auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

203 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Fall: Streikaufruf im Intranet Die K GmbH betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Nach ihrer Anordnung ist die Nutzung des Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Mitarbeiter A ist Betriebs-ratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warn-streik bei K auf. Diesen Aufruf leitete A über das Intranet an alle Arbeitnehmer weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu betei-ligen. Er signierte mit „Für die ver.di Betriebsgrup-pe“ und fügte seinen Namen an. K verlangt von A , solche Aufrufe in Zukunft zu unterlassen. Zurecht? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

204 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Lösung: Streikaufruf im Intranet I. Schutz individuelle Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG: Gilt nur für Gewerkschaften, nicht für andere Arbeitnehmervereinigungen, insbes. nicht für Betriebsräte. II. Betriebsräte: § 2 Abs. 2 BetrVG: Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes. § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Arbeitskampfrechtliches Neutralitätsgebot, aber kein Unterlassungs-anspruch. Jedoch Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers aus § 1004 BGB (Besitzschutz) BAG – 1 ARB 31/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

205 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Kann der Betriebsrat die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verhindern? Verbot der „nicht vorrübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG Verstoß begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. § 10 AÜG gilt nur für die fehlende AÜG –Genehmigung BAG – 9 AZR 51/13 Betriebsrat kann Zustimmung wegen Gesetzes-verstoß verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG, wenn der LeihAN länger als vorübergehend bzw. ohne zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft beschäftigt werden soll. BAG – 7 ABR 91/11 Aufgabenbezogen: Bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit darf Leiharbeitnehmer nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

206 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Equal Pay in der Leiharbeit Verleiher muss Leiharbeitnehmer die beim Entleiher übliche Arbeitsbedingungen + -entgelt gewähren, § 10 IV 1 AÜG vorrangig jedoch Tarifvertrag, § 10 IV 2 Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen War nie tariffähig BAG AZB 58/11 Abgeschlossene Tarifverträge wirkungslos Übliches Entgelt geschuldet, § 612 Abs. 2 BGB Entleiherhaftung „wie selbstschuldnerischer Bürge“ für Sozialversicherungsbeiträge, § 28 e II 1 SGB IV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

207 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Fall: Arbeits - oder Werkvertrag? U wurde für das Bayerische Landesamt für Denkmal-pflege (BLfD) seit 2005 aufgrund von 10 „Werkverträgen“ tätig. Im letzten Vertrag vom 23.3./ ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth“ vereinbart. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätig-keit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden, einen Schlüssel besaß U nicht. U hat regelmäßig von 7:30 bis 17:00 Uhr gearbeitet, über einen PC mit persönlicher Benutzerkennung hatte er Zugang zu den Eingabe-masken. Der Termin zur Fertigstellung wurde anhand von Erfahrungswerten kalkuliert und auf den fest-gelegt. Die Vergütung von € incl. Umsatzsteuer durfte U nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Beträgen von € abrechnen. U macht geltend, er stünde in einem Arbeitsverhältnis. BAG – 10 AZR 282/12; AZR 272/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

208 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Lösung: Arbeits- oder Dienst-/Werkvertrag? Kriterien für Arbeitsverhältnis: Grad der persönlichen Abhängigkeit Weisungsrecht: Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, § 106 GewO Äußeres Erscheinungsbild: Typischer Einsatzbereich von Arbeitnehmern Eingliederung: Ausübung der Weisungsrechte und Kontrollen durch Einsatzbetrieb Leistung persönlich zu erbringen Material / Werkzeug des Einsatzbetriebes Werk- bzw. Dienstleistungen nicht bestimmbar (Abschlags-) Zahlungen: Von Leistungserfolg unabhängige bzw. auf Stundenbasis Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen Lösung: Wertende Gesamtbetrachtung: Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

209 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Fall: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich arbeitet für die Wachdienst Niederrhein GmbH, Moers. Sie wird als einzige Mitarbeiterin bei der Firma Diebels, Issum im Empfangsdienst eingesetzt. Dort wurde sie von Mitarbeitern der Wachdienst Rheinland GmbH in ihre Aufgaben eingewiesen, auf die Diebels auch den Pförtner, die Poststelle und die Kantine outgesourct hat. Teilweise arbeitet sie nach Vorgaben der kaufmännischen Mitarbeiter der Brauerei. Als Diebels den Empfangsdienst wieder selbst übernimmt, kündigt Wachdienst Niederrhein ordentlich. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

210 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Lösung: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich wurde von Ihrem Arbeitsgeber WD Niederrhein GmbH weder in ihre Beschäfti-gung eingewiesen, noch kontrolliert. Diese prägenden Arbeitgeberaufgaben hat der WD Rheinland GmbH übernommen. Rechtsfolgen: ANÜberlassung von Frau Freund-lich an den WD Rheinland. Da der WD Nieder-rhein keine Erlaubnis § 1 AÜG hat, sind sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Überlassungs-vertrag zwischen den WD´s unwirksam, § 9 Z. 1. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Frau F und dem Entleiher WD Rheinland fingiert, § 10 AÜG. Dieser Arbeitsvertrag besteht ungekündigt fort! Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

211 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Prekäre Arbeitsverhältnisse: Sozialversicherungsrechtliche Fallen Versicherungs- und Beitragspflichten abhängig Beschäftigter: Entstehungsprinzip Abgrenzungen: Abhängige Beschäftigung zu freier Mitarbeit Arbeitnehmerüberlassung zu Werk- bzw. Dienstvertrag Geringfügige Beschäftigung: Überschreiten der Verdienstgrenzen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

212 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Verpflichtung Vertragsfremder Arbeitnehmer: Schuldet stets persönlich Betriebsübergang, § 613 a BGB: Übernehmer Arbeitnehmerüberlassung des Entleihers Verleiher ohne Genehmigung, § 10 AÜG: Haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für Gesamtsozialversicherungsbeiträge, § 28 e II SGB III Haftung des Auftraggebers, § 14 AEntG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

213 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebs- verfassungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

214 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsverfassungsrecht Betriebsrat (BR): Einbindung der Arbeitnehmer in die Führung des Unternehmens durch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf der Ebene des Betriebes Aufgaben des BR, § 2 Abs. 1 BetrVG: Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit AG Beachtung geltender Tarifverträge Ziel: Wohl von Arbeitnehmern & Betrieb Friedenspflicht: Kein Streikrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

215 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Arbeitnehmer, § 5 BetrVG Alle Arbeitnehmer + Auszubildenden, Abs. 1 Ausgrenzungen, Abs. 2: Organvertreter juristischer Person, Nr. 1 Personengesellschafter, Nr. 2 Enge Verwandte, Nr. 5 Leitende Angestellte, Abs. 3: Grds. nicht Berechtigung zu Einstellungen+ Entlassungen z.B. Prokura, §§ 48 ff HGB Leiharbeitnehmer BAG – 7 ABR 69/11 Bleiben Angehörige im Verleiherbetrieb, § 14 I AÜG Sind im Entleiher-Betrieb nicht wahlberechtigt In der Regel Beschäftigte zählen aber bei den Schwellenwerten des Entleihers gem. § 9 mit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

216 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsrat: Wahl Bestellung des Wahlvorstands, § 1 WO durch den Betriebsrat, § 16 BetrVG betriebsratlos, § 17 BetrVG: Durch Betriebsversammlung: Einladung 3 AN, Abs. 3 Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, Abs. 1 Arbeitsgericht, Abs. 4 Wahlgrundsätze: Demokratisch § 14: Geheim + unmittelbar § 20: Behinderungs- + Beeinflussungsverbot § 21: Amtszeit 4 Jahre, bis 2014 Abs. 1 = I Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

217 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsrat: Wahl Wählerliste, § 2 WO: Aufstellung durch Wahlvorstand mit Mehrheit, Abs. 1 Am Wahltag Mitarbeiter über 18 Jahre(Voll- o. Teilzeit) des Betriebsinhabers + innerhalb betrieblichen Organisation eingesetzt oder zur Arbeitsleistung überlassen, § 7 BetrVG Auskünfte von AG, Abs. 2 Eintragung konstituiert aktives+ passives Wahlrecht, Abs. 3 Auslegung im Betrieb, Abs. 4 Einspruch binnen 2 Wochen: Nur durch AN, § 4 WO 4 Entscheidung durch Wahlvorstand unverzüglich Anrufung Arbeitsgericht: Beschlussverfahren Wahlausschreibung, § 3 WO Abs. 1 = I Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

218 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsverfassung BetrVG: Betriebsrat: Gewählte Mitglieder - bis Erlöschen, § 24 Ersatzmitglieder rücken nach , § 25 I für endgültig ausgeschiedene Mitglieder, § 24 z.B. durch Beendigung Arbeitsverhältnis zeitweilig verhinderte Mitglieder Geschäftsführung des Betriebsrates: § 26 BR wählt Vorsitzenden, bei Verhinderung vertritt ihn der Stellvertreter, auch bei Entgegennahme von Erklärungen des AG § 33 Beschlüsse: Grds. einfache Mehrheit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

219 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Tätigkeit des Betriebsrats, § 37 Ehrenamtlich = Unentgeltlich Während der Arbeitszeit: Arbeitsbefreiung, soweit Betriebsratssitzung oder für BR- Aufgaben erforderlich: Beurteilungsspielraum Meldepflicht AN: Ab- + Anmeldung von Arbeit: Nicht notwendig persönlich, auch mündlich Grds. ohne Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeit Mit voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit Nach Beendigung: Rückmeldung Bedienen Zeiterfassung bei Verlassen des Betriebs BAG , 7 ABR 135/09 Arbeitgeber: Kann Dringlichkeit der Arbeit prüfen und bei betrieblichen Notwendigkeiten die Unabkömmlichkeit des Mitarbeiters und eine zeitliche Verschiebung geltend machen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

220 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsverfassung BetrVG: Kosten der BR- Tätigkeit: Trägt AG, § 40 Räume, Sachmittel, PC mit Internet, Schulungen Kinderbetreuungskosten BAG – 7 ABR 103/108 Hinzuziehung durch AN gegenüber AG: Zur Erläuterung des Arbeitsentgelts und Erörterung Leistungsbeurteilungen und Möglichkeiten beruflicher Entwicklung, § 82 II Einsicht in Personalakte, § 83 Abs. 1 Beschwerderecht: An AG und an BR, § 84 I Betriebsversammlung, §§ 42 ff BetrVG: Keine Funktion nach außen Kein Weisungsrecht gegenüber dem Betriebsrat Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

221 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Mitwirkung des Betriebsrates: § 74 Zusammenarbeit mit AG, Friedenspflicht § 75 Überwachung Diskriminierungsverbot § 76 Bildung Einigungsstelle § 78 Betriebsratsmitglieder: Verbot zu stören, benachteiligen, begünstigen § 80 Viele allgemeine Aufgaben § 79 Verschwiegenheitspflicht BR Mitglieder § 81 Unterrichtungs- & Erörterungspflicht AG § 82 Anhörungs- & Erörterungsrecht AN Hinzuziehung Mitglied des BR § 83 Einsicht in Personalakten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

222 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsvereinbarung, § 77 Privatrechtlicher Vertrag zwischen AG und BR zu betriebsverfassungsrechtlichen Themen. Abschluss nach Regeln des BGB AT: Vertretung BR durch Vorsitzenden Bei Verstoß gg. höherrangiges Recht: Nichtigkeit Schriftform, § 125 BGB Bekanntgabe: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, AN kann sich aber auf Unkenntnis berufen Durchführung durch Arbeitgeber, Abs. 1: Pflicht In Fällen erzwingbare Mitbestimmung: Durchsetzung durch Einschaltung der Einigungsstelle Geltung, Abs. 5: - Unbefristet - Kündigungsfrist 3 Monate Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

223 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsvereinbarungen, § 77 Tarifverträge: Vorrang + Sperrwirkung, Abs. 3: BR hat Regelungsbefugnis wie Tarifparteien Ausnahme: Arbeitsentgelt + –bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden Verhältnis zum Arbeitsvertrag: Unabdingbar = Abs. 4: Geltung unmittelbar: Werden Inhalt der Arbeitsverträge zwingend: AN kann nur mit Zustimmung BR verzichten Disposition nur durch Betriebsparteien Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

224 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Betriebsvereinbarung, Beispiele: Arbeitszeit, z.B. Gleitzeit, Überstunden Einheitliche Arbeitskleidung Arztbesuche während der Arbeitszeit Rauch- und Alkoholverbote Reaktionen auf Alkoholverdacht: Definition Verdachtsmomente Alkoholtest auf Wunsch des Mitarbeiters Bei krankhafter Alkoholabhängigkeit: Mitarbeiter soll sich innerhalb von 6 Monaten einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen Suchterkrankungen Tor-, Taschen- und Schrankkontrollen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

225 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Mitbestimmung Betriebsrat Erzwingbare Mitbestimmung, § 87 Enumerativen Tatbestände Beschränken Direktionsrecht: Weisungen nur mit Zustimmung des BR wirksam, grds. auch in Eilfällen Initiativrecht des Betriebsrats Freiwillige Mitbestimmung, § 88 Personelle Maßnahmen, § 99 Unterrichtung bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung Verweigerungsrecht nur in Ausnahmefällen Kündigungen, § 102 Vor jeder Kündigung: Anhörung Kündigung Betriebsrat: Zustimmung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

226 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Erzwingbare Mitbestimmung § 87 I Ordnung des Betriebs + Verhalten AN, Nr. 1 Klassisch: Rauch- und Alkoholverbote Kollektiver betriebliche Ordnung mit Betriebsbußen und Ordnungsstrafen Arbeitsnotwendige Maßnahmen mitbestimmungsfrei Arbeitszeit: Beginn, Ende + Verteilung, Nr. 2 Gleitende o. Vertrauensarbeitszeit, Schichtsystem Vorübergehende Verkürzung/ Verlängerung d. betriebsüblichen Arbeitszeit, Nr. 3 Allgemeine Kurzarbeit + Überstunden /-schichten Aufstellung Urlaubsgrundsätze und –plan, Nr. 5 Einführung/Anwendung technischer Einrich-tungen, Nr. 6, z.B. Arbeitnehmerüberwachung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

227 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Erzwingbare Mitbestimmung § 87 I Verhütung von Arbeitsunfällen + Berufs-krankheiten sowie Gesundheitsschutz, Nr. 7 Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften Gefährdungsbeurteilung, § 5 ArbSchuG Sozialeinrichtungen, Nr. 8: Nicht bereits Personalverkauf Nur wenn Zweckgebundenes Sondervermögen Betriebliche Lohngestaltung, Nr. 10 Nicht Lohnbestandteile, insoweit Sperrwirkung TV Aber über- und außertarifliche Leistungen Akkord- und Prämiensätze, Nr. 11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

228 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Erzwingbare Mitbestimmung Beispiele zu § 87 BetrVG: Kollektiver betriebliche Ordnung mit Betriebsbußen und Ordnungsstrafen, Nr. 1: Bußordnung & Verhängung Abmahnung: Bloße Warnung: Keine Mitbestimmung Jedoch wenn Sanktion beabsichtigt Bereitschaftsdienst + Rufbereitschaft: Nr. 2 Ausgestaltung, nicht Einführung Kurzarbeit oder Überstunden: Nr. 3 Rechtsfolgen: Zustimmung beseitigt nur die kollektivrechtliche Schranke, Wirksamkeit nach Arbeitsvertrag erforderlich! Verweigerung macht Anordnung auch gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

229 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Freiwillige Mitbestimmung, § 88 durch Betriebsvereinbarungen: Allzuständigkeit BR für Regelung der Arbeitsbedingungen Gegenstände, als Beispiele: Unfallverhütung Sozialeinrichtungen Vermögensbildung Integration & Bekämpfung von Rassismus Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

230 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Gestaltung der Arbeit Humanisierung der Arbeitswelt § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte über Planungen (Um-) Bauten Betriebsstätten technische Anlagen Arbeitsverfahren und –plätze, insbesondere Bildschirmarbeitsplätze, neue Technologien + Qualitäts-Management-Systeme ISO 9000 § 91 Erzwingbare Mitbestimmung bei gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, DIN, VDE, VDI Jedoch: Keine Mitbestimmung bei Umsetzung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

231 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Beteiligung in allgemeinen personellen Angelegenheiten Personalplanung, § 92 Abs. 1: Informationspflicht über Personal- Bedarfs-, Deckungs-, Entwicklungs- + Einsatzplanung Beschäftigungssicherung, § 92 a: Vorschlagsrecht, Beratung Stellenausschreibung, § 93 : Kann BR verlangen, auch bei Besetzung mit Leiharbeitnehmer BAG – 1 ABR 25/12 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze, § 94: Zustimmung erforderlich Auswahlrichtlinien, § 95: Zustimmung erforderlich Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, § 104: Initiativrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

232 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Personelle Einzelmaßnahme § 99 Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss vor jeder Einstellung Ein- und Umgruppierung oder Versetzung Einsatz Leiharbeitnehmer bei ständigem Bedarf den Betriebsrat umfassend unterrichten Zustimmungsverweigerungsrecht des BR, Abs. 2: Nur in enumerativen Fällen, z.B. Gesetzesverstoß Arbeitgeber kann Ersetzung durch Arbeitsgericht beantragen, Abs. 4 Geschlossene Verträge sind ohne Zustimmung wirksam jedoch Aufhebungsanspruch des BR, § 101 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

233 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Vorläufige pers. Maßnahme, § 100 Personelle Maßnahme i.S.d. § 99 ist aus schlichen Gründen dringend erforderlich Verfahren bei Sofortvollzug: Unverzüglich unterrichtet Arbeitgeber den Betriebsrat teilt Betriebsrat ein Bestreiten dem Arbeitgeber mit Aufrechterhalten bei Bestreiten: Nur wenn Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen das Arbeitsgericht anruft Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

234 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Anhörung Betriebsrat, § 102 1. Vor jeder Kündigung, auch außerhalb KSchuG in - Kleinbetrieb bis 10 Mitarbeiter Wartezeit 6 Monate 2. Anhörung: a) Unterrichtung des Betriebsratsvorsitzenden, § 26 II 2 - nur bei Verhinderung: an Stellvertreter - im Betrieb oder empfangsbereit b) formfrei, dringend empfohlen: schriftlich 3. Inhalt, ausführlich über: Sozialdaten: Personalien, Familienstand, Kinder Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist Ausgeübte Tätigkeit und Verdienst Kündigungsgründe, subjektive Determinierung: Alle für den Entschluss erheblichen Gründe Soziale Rechtfertigung: Abmahnungen, Sozialauswahl usw. Art der Kündigung: außerordentlich oder ordentlich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

235 Arbeitsrecht im Betrieb 7
4. Form: Keine, dringend empfohlen: schriftlich 5. Anhörungsfrist, Abs. 2: Kündigung - ordentlich Woche - außerordentlich Tage Verkürzung: Wenn nach ordnungsgemäßer Sitzung abschließende Äußerung des BR 6. Widerspruch des Betriebsrats: a) Nur in den Fällen des Abs. 3 b) schriftlich c) Folge bei ordentlicher Kündigung: Weiterleitung an Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Arbeitsgericht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

236 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Beschränkungen durch Anhörung Anhörung für jede Kündigung Art der Kündigung: Keine Auslegung der außerordentlichen als ordentliche Kündigung Rechtfertigung der Kündigung, sozial / ao: Nur durch mitgeteilte Gründe (ausschöpfen!) Nachschieben von Gründen: Nur wenn Gründe bei Kündigung vorlagen, dem Arbeitgeber aber nicht bekannt waren Betriebsrat- Anhörung muss zu den weiteren Gründen nachgeholt werden, eine neue Kündigung ist aber nicht erforderlich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

237 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Fehlerhafte Willensbildung BR Anforderungen Beschlussfassung, § 33: Sitzung des Betriebsrats Ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung Beschlussfähigkeit: Mehrheit der BR-mitglieder Persönlich anwesend: Keine Telefon- o. Videokonferenz / Internet Bei Verhinderung Vertretung durch Ersatzmitglieder Vertrauensschutz des Arbeitgebers in ordnungsgemäße Willensbildung: Sofern AG von ordnungsgemäßer Beschluss-fassung ausgehen kann Kein Problem bei Abwarten der Anhörungsfrist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

238 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Kündigungsschutz BR-Mitglieder Ordentliche Kündig. unzulässig, §15 KSchG Abs. 1: Betriebsrat Nachwirkung 1 Jahr Wahlbewerber bis Bekanntgabe Ergeb Abs. 3: Wahlvorstand Nachwirkung 6 Monate Abs. 3a: Einlader zu Betriebsversammlung bis Bekanntgabe Wahlergebnis Außerordentliche Kündig. , §103 BetrVG: Nur mit Zustimmung des Betriebsrats Einholung: Formell wie Anhörung Beschränkung auf Gründe in Anhörung Ersetzung durch Arbeitsgericht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

239 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes 1. Der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 KSchuG, § 103 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder nur soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. 2. Nach Beendigung des Vertretungsfalles besteht nur der nachwirkende Kündigungs- schutz gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchuG. BAG vom AZR 955/11 3. Der Kündigungsschutz des Betriebsrates besteht im Vertretungsfall durchgehend. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

240 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Leitende Angestellte: Qualifizierende Merkmale, § 5 Abs. 4 Berechtigung zu Einstellungen +Entlassungen z.B. Prokura, §§ 48 ff HGB Herausnahme aus Betriebsverfassung und in Sprecherausschussgesetz: Anhörung vor Kündigung nicht § 102 BetrVG , sondern Sprecherausschuss, § 31 SprAG Kündigungsschutzgesetz, § 14 II: Keine Begründung Auflösungsantrag, § 9 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

241 Arbeitsrecht im Betrieb 7
Zusätzliche Betriebsräte: Gesamtbetriebsrat, §§ 47 ff: Bei mehreren Betriebsräten Konzernbetriebsrat, §§ 54 ff: Verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 AktG Untergliederungen: Jugend- + Auszubildendenvertretung, §§ 60 ff Schwerbehindertenvertretung, §§ 93 ff SGB IX Wirtschaftsausschuss, §§ 106 ff: Bestellung + Zusammensetzung durch Betriebsrat Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

242 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Kollektives Arbeitsrecht: Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen Gewerkschaften Arbeitgeberverbände Tarifvertragsrecht & Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen). Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben Betriebsverfassungsrecht: Betriebsrat Abs. 1 = I Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

243 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Gewerkschaften im Betrieb: Duales System: Gewerkschaften Betriebsverfassungsorganen, insbes. Betriebsrat Im Betrieb vertretenen Gewerkschaft: Initiativrechte: Bildung von Betriebsräten, §§ 14 Abs. 3, 17 a Bestellung Wahlvorstand, mit Gewerkschaftsfunktionär Verstöße durch Betriebsverfassungsorgane, § 23 I Erzwingung Betriebsversammlung, § 42 Abs. 4 Vertrauensleute: Interessenvertreter und Sprecher der Gewerkschaftsmitglieder, beraten den Betriebsrat Zutrittsrecht zum Betrieb, § 2 Abs. 2, z.B. Werbezwecke Rechtsvertretung durch Gewerkschaftssekretäre: Geltendmachung Ansprüche von Mitgliedern & Vertretung vor dem Arbeitsgericht Abs. 1 = I Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

244 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
„Betriebs“- Begriff: Unabhängig von Unternehmen als Rechtsträger Arbeitsrechtlich (allgemein): In einer Betriebsstätte (räumliche Nähe) werden materielle & immaterielle Betriebsmittel und Mitarbeiter für arbeitstechnische Zwecke zusammengefasst, geordnet eingesetzt und von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert: Einheitliche Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

245 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Betriebs- Begriff: Bedeutung für: Kündigungsschutzgesetz: Mitarbeiteranzahl Sozialauswahl: Einzubeziehende Mitarbeiter BetrVG: Je Betrieb ein Betriebsrat Einrichtung Betriebsrat, § 1 Abs. 1 BetrVG: Betrieb Mindestens 5 Arbeitnehmer Von denen drei wählbar sind Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

246 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Ein Betriebsrat für alle Die Wohlfahrtspflege Oberbayern gGmbH betreibt Seniorenzentren, Kindergärten sowie pädagogische und psychiatrische Einrichtungen mit Mit-arbeitern in 90 Einrichtungen. Die Hauptverwaltung mit einer zentralen Personalrechtsabteilung ist in München. Mit Wahlausschreibung vom rief der Wahlvorstand zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die Hauptverwaltung und 20 Ein-richtungen mit jeweils mindestens 5 Arbeitnehmern auf. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beantragt der Arbeitgeber, die Wahl für unwirksam zu erklären, § 18 Abs. 2 BetrVG. Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden? BAG, Beschluss – 7 ABR 38/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

247 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Ein Betriebsrat für alle Betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG sind: Betriebe gem. § 1 Abs. 1: In einer Betriebsstätte verfolgen Arbeitnehmern von einem Leitungs-apparat gesteuert mit Betriebsmitteln fortgesetzt arbeitstechnische Zwecke. Selbständige Betriebsteile, § 4 Abs. 1 S. 1: Auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtete und dessen Organisation eingegliederte Einheit mit einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden Leitung: Abgrenzbar und ein Mindestmaß organisatorischer Selbständigkeit, insbesondere eine den Einsatz der Arbeitnehmer steuernden Leitung (Ausübung Weisungsrecht). Auslegung: Hauptverwaltung und Einrichtungen sind jeweils selbständige Betriebe i.S. des § 1 Abs. 1 BetrVG. Ergebnis: In jeder Einrichtung hätte ein Betriebsrat gewählt werden müssen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

248 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Betriebsvereinbarung Frau M war bis Mitte 2009 in einer Brotfabrik beschäf-tigt, die in 2008 von GL 1 auf GL 2 übergegangen ist. Bei GL 1 bestand eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen. Danach entschei-det die Geschäftsleitung zu Anfang jeden Jahres, ob sie den AN als freiwillige Leistung einen Bonus zahlt. Am beschließt der Vorstand GL 2, für 2008 keinen Bonus auszuschütten. Frau M klagt gegen GL 2 auf Zahlung eines angemes-senen Bonus. Hilfsweise will sie Schadensersatz, da GL 2 die Entscheidung für 2008 bereits Anfang 2008 hätte treffen und bekanntmachen müssen. Hat die Klage Erfolgsaussichten? BAG vom AZR 432/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

249 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Betriebsvereinbarung Anspruch auf Bonus: Die Betriebsvereinbarung ist auf GL 2 übergegangen, § 613 a BGB. Sie gibt aber keinen Anspruch auf Bonus, sondern lässt dem Arbeitgeber die freie, ungebundene Entscheid-ung. GL 2 hat wirksam entschieden, keinen Bonus für 2008 zu zahlen. Ergebnis: Kein Anspruch auf Bonus. Anspruch auf Schadensersatz: GL 2/1 hätte Anfang 2008 entscheiden müssen. Er hat diese Verpflichtung verletzt, § 280 I BGB. GL 2/1 hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 276 I BGB. Frau M hat durch die Verzögerung aber keinen Schaden in ihrem Vermögen erlitten, insbes. keinen Anspruch auf Bonus. Ergebnis: M hat keinen Anspruch auf Schadensersatz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

250 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Internes Recruitment-Center Arbeitgeberin unterhält 390 Filialen. Ihr Verkaufsgebiet ist in 15 Regionen eingeteilt, jeder Region ist ein Recruitment- Center angegliedert. Die Filialleiter teilen dem jeweiligen Center die zu besetzenden Stellen mit. Das zuständige Recruitment- Center prüft alle Bewer-bungen; die, die die geforderten Kriterien erfüllen, übermitteln es der Filialleitung. Diese trifft die Auswahl-entscheidung und führt das Anhörungsverfahren nach § 99 BetrVG durch, wobei sie den Betriebsrat über alle bei ihr eingegangenen Bewerbungen informiert und ihm alle ihr vorliegenden Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellt. Der Betriebsrat hält dies für unzulässig. Er verlangt, dass ihm die Unterlagen aller Bewerber zur Verfügung gestellt werden. LAG Schleswig - Holstein – 5 TaBV 8/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

251 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Internes Recruitment-Center Der Betriebsrat hat gem. § 99 I BetrVG Anspruch auf Auskunft über alle Bewerber und Aushändigung der Bewerbungsunterlagen. Das interne Recruitment- Center trifft eine Vorauswahl unter den Bewerbern + unterbreitet einen Besetzungs-vorschlag, z.B. um ein bundeseinheitliches Unternehm-enskonzept zu wahren. Diese „Vorauswahl“ umgeht die Mitbestimmung des Betriebsrats + ist rechtswidrig. Nicht erheblich ist, dass diese Verfahrensweise bei der Fülle der Bewerbungen effizient und sinnvoll ist. Anders, wenn AG ein externes Personalberatungs-unternehmen beauftragt, die Stelle auszuschreiben + aus den Bewerbungen Besetzungsvorschläge zu unterbreiten: AG muss dem Betriebsrat nur Auskunft über die Bewerber geben, die Personalberatung vorschlägt. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

252 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Volkswagen (VW) erwägt die Übernahme mehrerer hundert Leih-arbeiter. Angesichts guter Auslastung ist Europas größter Auto-bauer wegen der Übernahme weiterer Leiharbeiter im Gespräch mit dem Betriebsrat. VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh erklärt dem “Handelsblatt”: “Wir sprechen darüber, alle Zeitarbeiter an deutschen Standorten einzustellen, die in den kommenden drei Monaten länger als 36 Monate bei VW sind.” Betroffen wären mehrere hundert Mitarbeiter. Das Unternehmen habe innerhalb von zwei Jahren Leiharbeiter angestellt. Mittelfristig sei geplant, die Quote der Leiharbeiter an der Stammbelegschaft von zur Zeit rund 10 Prozent zu halbieren. VW hat in Deutschland insgesamt gut Tarifbeschäftigte – konzernweit bei allen Marken zusammen genommen sind es Mitarbeiter. VW nutzt die Zeitarbeit traditionell nicht nur zur Abdeckung von Spitzen in der Produktion, sondern auch zur Qualifikation für die spätere Übernahme in die Stammbelegschaft. Logistikdienste lagert VW an preiswerte Subunternehmen aus. Bericht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

253 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Leiharbeitnehmer bei Amazon Amazon Bad Hersfeld beschäftig 65 Leih-arbeitnehmer ab dem Die Beschäfti-gung im Hinblick auf das Ostergeschäft ist bis zum befristet. Dann sollen die Hälfte der Leiharbeitnehmer in ein festes Beschäftigungs-verhältnis übernommen werden. Der Betriebs-rat erfährt davon und widerspricht der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und ihrer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

254 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Leiharbeitnehmer bei Amazon AG hat BR über personelle Einzelmaßnahmen zu unterrichten, insbes. über Einstellungen, § 99 Abs. 1 Die Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmern ist Einstellung (h.M.), da Eingliederung in den Betrieb, jedenfalls die Übernahme in Festbeschäftigung. Betriebsrat kann Zustimmung nur in den Fällen des Abs. 2 verweigern, insbes. bei Gesetzesverstoß Mitteilung der Verweigerung binnen 1 Woche mit Gründen, dann Fiktion Zustimmung, Abs. 3 S. 2. Arbeitgeber kann Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen, Abs. 4 Beweislast: BR für Formalien, ArbG für Nichtvorliegen § 100: Dringlichkeit und keine Weigerungsgründe Arbeitsgerichts Bad Hersfeld, Hinweis in Güteverhandlung: Entscheidung bis zum nicht möglich, so dass Erledigung der Hauptsache eintreten wird. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

255 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Anhörung Betriebsrat vor Kündigung Der G – GmbH mit 25 Mitarbeitern möchte Arbeitnehmer A kündigen, der 2012 abgemahnt wurde, weil er am ohne Entschuldigung 2 Stunden verspätet zur Arbeit erschienen ist. Der Geschäftsführer teilt dem Betriebsrat die Personaldaten von A mit, d.h. Namen, Geburtsdatum und Familienstand, den Arbeitsplatz im Betrieb und das Einstel-lungsdatum, sowie dass eine Behinderung nicht bekannt sei. Als Grund für die geplante ordentliche Kündigung gibt der G-GmbH „verhaltensbedingte Gründe“ an und schildert als Anlass, dass der A am erst um 9:10 Uhr und damit eine Stunde und zehn Minuten zu spät bei der Arbeit erschienen ist, ohne dass eine Krankmeldung oder Entschuldigung vorgelegen hätte. Der Betriebsrat stimmt der Kündigung zu. G-GmbH kündigt außerordentlich, hilfsweise fristgerecht. Sind die Kündigungen wirksam? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

256 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Anhörung BR vor Kündigung Außerordentliche Kündigung: Keine Anhörung des Betriebsrates, Kündigung unwirksam, § 102 I BetrVG Ordentliche Kündigung: Anhörung Betriebsrat: Formell i.O. Soziale Rechtfertigung, § 1 Abs. 2 KSchuG Verhaltensbedingt: Zuspätkommen: Verstoß im Leistungsbereich = Abmahnung erforderlich Abmahnung wegen Verstoß am kann nicht berücksichtigt werden, weil in Anhörung des Betriebsrates nicht angegeben Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

257 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Anhörung bei Wartezeitkündigung Bei einer Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, die auf ein personen-bezogenes Werturteil gestützt wird, muss dem Betriebsrat nur dieses Werturteil des AG mitgeteilt werden, ohne es zu substantiieren oder zu begründen. Ausreichend: Der Arbeitnehmer habe sich „während der Probe-zeit nicht bewährt“ und sei „nicht geeignet, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“  oder „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“  oder der Arbeitnehmer habe die „in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt“. BAG AZR 121/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

258 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Zustimmung Betriebsrat zur Kündigung Das Vorstandsmitglied H der Pharma AG bespricht am mit mehrere Betriebsratsmitglieder, dass der angestellte Kraftfahrer K unerlaubt mit einer Kleingaststätte selbständig ist und aus diesem Grunde fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt werden solle. Varianten: 1. Alle anwesenden BR Mitglieder äußern sich zustimmend, Pharma AG kündigt K am 2. Der Betriebsrat berät über das Anhörungs-schreiben vom abschließend am und beschließt, nicht zu widersprechen. Pharma AG kündigt K am fristlos, hilfsweise fristgerecht. BAG AZR 965/06 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

259 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Zustimmung BR zur Kündigung 1. Die Unterrichtung mehrerer BR-Mitglieder erfüllt nicht die Anforderung einer BR-Anhörung, weder a) Unterrichtung des BR-Vorsitzenden, noch b) Beschluss in ordentlicher Betriebsratssitzung nach Ladung an alle und Anwesenheit der Mehrheit. Zustimmende Äußerung „mehrer“ ist - für Arbeitgeber offensichtlich - nicht ordnungsgemäß. Die Kündigung vom ist mangels ordnungsgemäßer Anhörung unwirksam. 2. Kündigung vom : Die Anhörungsfrist läuft an diesem Tag erst um 24 Uhr ab. Nach ab-schließender Beratung des Betriebsrats am kann die Kündigung (vorzeitig) ausgesprochen werden. Kündigung ist formell wirksam. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

260 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Kündigung eines Betriebsrats Spedition S GmbH: Ein Fahrer erfährt Freitagnacht, dass er Samstag operiert werden muss. Er will die persönlichen Sachen aus der Sattelzugmaschine (SMZ) holen und findet diese nicht auf dem Platz. Auf Strafanzeige S ermittelt die Polizei über das Betriebshandy den Standort in einem Industrie-gelände. Dort wird der Disponent A am Sonntag Abend festgenommen, als er die SMZ zum Platz zurückfahren will. Der volle Tank von 750 l ist leer. A ist seit 6 Jahren beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Der Betriebsrat stimmt seiner fristlosen Kündigung am Montag zu, S kündigt am Dienstag außerordentlich. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

261 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Kündigung Betriebsrats Zustimmung Betriebsrates nur zu außerordentlicher Kündigung, keine Auslegung als ordentliche Ordnungsgemäß, wenn a) Sitzung Betriebsrat mit 1. Ladung aller Mitglieder, für zu Kündigenden das Ersatzmitglied 2. Anwesenheit der Mehrheit des Betriebsrates b) Vertrauensschutz Arbeitgeber, wenn er von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausgehen durfte und keine hindernden Umstände wusste 3. Kündigungsschutzprozess: a) Sachverhalt trägt objektiv ao Kündigung b) Berücksichtigt werden nur Gründe, zu denen der Betriebsrat angehört wurde. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

262 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Fall: Rückkehr zur Klöckner AG Leonard Arbeiter ist 1999 mit Abspaltung der Klöck-ener International GmbH aus Klöckner Stahlhandel ausgeschieden. Nach Verkauf an Al Bragandhi in 2004 kehrt er ohne sozialen Besitzstand zu Klöckner Stahlhandel zurück. Im Arbeitsvertrag mit umfas-senden Befugnissen wird er als „Leitender Angestel-lter“ bezeichnet. An seinem 1. Arbeitstag bekommt er auf dem Weg in die Chefetage im Aufzug Platzangst und gesteht dem Personalchef, von Kunden „fördernde Zuwendungen“ erhalten zu haben. Er wird nach Hause geschickt, um seine kranke Frau zu pflegen. Nach Anhörung des Sprecherausschusses wird er 3 Wochen später mit 2- Wochen- Frist gekündigt. Hat die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

263 Arbeitsrecht im Betrieb 7 S
Lösung: Rückkehr zur Klöckener AG Abspaltung + Betriebsübergang § 613 a: Bei Rückkehr kein sozialer Besitzstand Kündigungsgrund: Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, Dienstbezug obwohl bei alter Arbeitgeberin Kein Kündigungsschutz während Probezeit 6 Monate Anhörung BR: Nein, wenn leitender Angestellter des Sprecherausschuss BAG: Einweisung in Arbeitsbereich erforderlich, Einführung wurde aber bereits im Aufzug abgebrochen. Kündigungsschutzprozess: Im Kammertermin: Probezeit war abgelaufen Neue Kündigung: Kein Kündigungsgrund: a.o., § 626 II: 2-Wochenfrist vorbei KündigungsschutzG: Kein Grund, nicht verhaltensbedingt Vergleich: Beendigung AV gegen Abfindung € Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

264 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Arbeitsrechtliche Gesetze Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

265 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Zivilrechtlicher Rahmen für Arbeitsverhältnis: Gesetze: Komplex, unübersichtlich, gelten unabhängig von Kenntnis Ziel: Kenntnis Gesetze und Gesetzessystematik Arbeitsunfähigkeit (auch Kapital 12): Definition Komplexe Wirkungen Regelungen für besonders Schutzbedürftige Arbeitsverträge : Gesetze gelten ohne Vereinbarung Sind grds. nicht abdingbar: Kapital 9 Gestaltungen Arbeitsverträge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

266 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Arbeitnehmerdatenschutz: Art. 2 GG: Informationelle Selbstbestimmung Betriebsverfassungsgesetz: § 75 II: Freie Entfaltung der Persönlichkeit § 87 I Nr. 1: Ordnung des Betriebs + Verhalten AN Nr. 6: Technische Einrichtungen, wohl nur Hardware Anwendungsfälle verdeckte Überwachung: Sammlung von Krankheitsdaten Einsatz von Privatdetektiven und Testkunden Tracking: GPS – Ortung Dienstwagen & –handy Einsicht in Telefondaten + - Korrespondenz Videoüberwachung / Abhören von Telefonaten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

267 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundesdatenschutzgesetz BDSG Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, § 32 Für Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich oder Tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räume, § 6 b Behördenanfrage Mitarbeiterdaten, § 13 I a: Muss Rechtsgrundlage nennen Betroffener: Unterrichtung + Anhörung Beantwortung niemals am Telefon o. per E- Mail nur durch Datenschutzbeauftragten Prüfung: Identität und Rechtsgrundlage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

268 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundesdatenschutzgesetz BDSG Datenschutz am Arbeitsplatz-PC Pflicht zu internem Datenschutz, Passwörter Automatische Sperre bei Inaktivität Sanktionen bei unzulässiger Erhebung: Beweisverwertungsverbot im (Kündigungsschutz-) Prozess vor Arbeitsgericht Buß- und Strafvorschriften, §§ 43, 44 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

269 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Berufsbildungsgesetz, BBiG Berufsausbildungsvertrag, § 10 Abs. 2: Grds. Vorschriften zum Arbeitsvertrag Besonderheiten aus Wesen + Zweck der Ausbildung Probezeit, § 20: 1 bis 4 Monate Ende Ausbildungsverhältnis, § 21 Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2 Durchfallen in 2. Wiederholungsprüfung, Abs. 3 Verlängerung insgesamt max. 1 Jahr Übergang in Arbeitsverhältnis : Übernahmeverpflichtung: nur tariflich oder vertraglich Fiktion bei Weiterarbeit, § 24 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

270 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Kündbarkeit Berufsbildungsvertrag, § 22 In Probezeit, Abs. 1: ohne Begründung mit Ein- Tages- Frist Nach Probezeit, Abs. 2: Enumerativ Auszubildender: Wegen Aufgabe dieser Ausbildung Beide: Außerordentlich mit schriftlicher Begründung Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2 Gerichtlichte Geltendmachung: Sofern Ausschuss nach § 111 II ArbGG eingerichtet: Zunächst anrufen, keine 3- Wochen- Frist Praxis: Einvernehmliche Beendigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

271 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundesurlaubsgesetz, BUrlG Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub: Mindestens 4 Wochen, §§ 3 Abs. 1 , 13 Auf Basis 6- Tage- Woche: 24 Tage Voraussetzungen für Urlaubsanspruch: Wartezeit § 4 : Erstmals nach 6 Monaten Kein volles Jahr gearbeitet : Teilurlaub, § 5 Abs. 1: Zwölftel je voller Monat ab Anspruch auf gesamten Jahrurlaub Auch bei Krankheit & in ruhendem Arbeitsverhältnis BAG – 9 AZR 535/10 Nicht bei Kurzarbeit „Null“ Urlaubsentgelt, § 11: Lohn ohne Arbeitsleistung Durchschnittlicher Arbeitsverdienst aus 13 Wochen / 3 M. ohne Überstunden & einmaligen Leistungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

272 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundesurlaubsgesetz, BUrlG Urlaubserteilung, § 7 : Auf Antrag des Arbeitnehmers, Abs. 1 Urlaubswünsche maßgeblich, außer dringende betriebliche Belange Gewährung grds. zusammenhängend, zumindest 12 Werktage Bewilligung durch Arbeitgeber, Abs. 2: Ist grds. unwiderruflich Nach Kündigung: Anordnung einseitig durch AG , üblich: „Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub und Mehrarbeit“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

273 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG Verfall des Urlaubs: Grds. am des Jahres Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Abs. 3 Rechtzeitig verlangter Urlaub wurde aus dringenden betriebliche o. personen-bedingten Gründen nicht gewährt Übertragungszeitraum 3 Monate: Bis Verlängerung vertraglich möglich BAG AZR 353/10; AZR 63/11 Langfristige Erkrankung Übertragungszeitraum: Gesetzlicher Mindesturlaub 15 Monate 24 / 20 Tage + 5 Tage Schwerbehinderte Tariflicher Mehrurlaub: tarifliche Verfallfrist BAG – 9 AZR 551/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

274 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG Urlaubsabgeltung finanziell, § 7 Abs. 4: Nur nach Beendigung des Arbeitsvertrages Rechtzeitig verlangt, aber vom AG verweigert: Ersatzurlaub = kein Verfall, nur Verjährung BAG – 9 AZR 760/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

275 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bildungsurlaubsgesetz NW Regelung länderweise unterschiedlich Anspruch jeder Arbeitnehmer, § 3: 5 Tage pro Jahr Zwei Jahre können zusammengefasst werden Antrag und Bewilligung, § 5 Bildungsveranstaltungen , § 9: Allgemein zugänglich Täglich in der Regel 8, mindestens 6 Unterricht-stunden à 45 Minuten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

276 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Entgeltfortzahlung, EFZG An gesetzlichen Feiertagen, § 2: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag Im Krankheitsfall, § 3: Abs. 1: Bis zu 6 Wochen je Krankheit ohne Verschulden Abs. 3: Erst nach 4 Wochen, selbst bei Arbeitsunfall Fortzuzahlen, § 4: Regelmäßiges Entgelt, ohne Überstunden Anzeige- und Nachweispflicht, § 5: Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertagen: Ärztlich Bescheinigung am darauf folgenden Arbeitstag AG kann – ohne besonderen Sachgrund - früher verlangen BAG AZR 886/11 Bei Kündigung wegen Erkrankung, § 8 I: Lohnanspruch bleibt, jedoch längstens für 6 Wochen: Nachweis schwierig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

277 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszu-stand, der einer Heilbehandlung bedarf, § 44 SGB V: Auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, Nikotin, sobald AN seine Steuerungsfähigkeit verloren hat oder Diagnose. Nicht: Regelgerecht verlaufende Schwangerschaft, altersbedinges Nachlassen der Arbeitskraft, Schönheits-OP Führt zu Arbeitsunfähigkeit: Abhängig von Art + Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung: Arbeitsvertrag und Direktionsrecht Krankheit ist alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeit Keine Teil- Arbeitsunfähigkeit, wenn AG im Rahmen seines Weisungsrechtes AN noch genug Arbeit zuweisen kann: Verkäufer kann nicht Heben / Maler darf nicht auf Gerüst Schaub § 98, 17; BAG NZA 92, 643 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

278 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Entgeltfortzahlung bei Krankheit Nachweispflicht, wenn AU länger als 3 Tage, § 5: Arztattest vorlegen: Starke Indizwirkung Widerlegung AG: Ernsthafte Zweifel z.B. AN hat Erkrankung angekündigt Bei Zweifeln des AG über Krankenkasse: Vertrauensarzt = Medizinischer Dienst, § 275 I Nr. 3 SGB V Erkrankung im Ausland: EU- Arztattest erbringt Vollbeweis Übriges Ausland: Grds. gleicher Beweiswert Ambulanter Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit: Kein Lohnfortzahlungsgrund: Nur Erkrankung als Anlass Arbeitsverhinderung, § 616 BGB Ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit erforderlich oder Sprechstunden liegen in der Arbeitszeit und Termin außerhalb der Arbeitszeit kann nicht vereinbart werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

279 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Krankheit & Urlaub: Arbeitsunfähigkeit im Urlaub: Wird nicht auf Urlaub angerechnet, § 9 Gesetzlicher Urlaubsanspruch erlischt, auch wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, am des Überjahres. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

280 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch grobes Verschulden Unfälle: Wenn vorsätzlich, keine Schutzkleidung Alkoholmissbrauch, bei Alkoholsucht fraglich Schlägerei: Wenn herausgefordert Sportunfälle:BAG Ausübung besonders gefährliche Sportart Genesungswidriges Verhalten: Unterlassen, was die Genesung verzögern könnte Versuchter Suizid: i.d.R. psychische Ausnahmesituation Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch: Fiktion § 3 Abs. 2 Anspruch und Prozess: Arbeitgeber: Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

281 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Grundlegende Rechte & Pflichten Arbeitgeber: Direktionsrecht Beschäftigung § 106 GewO Arbeit zuweisen = Einordnung Fürsorge Arbeitnehmer: Lohnzahlung Loyalität Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 Dr. Joachim Ingendahl

282 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Direktionsrecht AG, § 106 GewO Ort der Arbeitsleistung Montagetätigkeit oder Versetzungsvorbehalt als Direktionsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag Art der zu leistenden Arbeit Zeitlicher Umfang der Arbeitspflicht: Arbeitstempo Mehrarbeit / Überstunden Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB: Konkretisierung der vom AN geschuld-eten Tätigkeit nach billigem Ermessen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

283 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Lohnabrechnung, § 108 GewO Steuerklasse / Kinder z.B. III/ 3 Bruttolohn Sachzuwendungen, z.B. PKW Sozialversicherungen AN – Anteile Lohnsteuer AN: Schuldner AG: Einbehalten + Abführen an FA, § 39 b EStG Urlaubstage ggf. auch Vorjahr Überstunden, Zeitkonto Nettolohn: Überweisungsbetrag Anspruch monatlich, jedoch nur bei Änderungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

284 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Zeugnisanspruch, § 630 BGB § 109 GewO Holschuld des Arbeitnehmers Zwischenzeugnis: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nur bei triftigem Grund Einfaches Zeugnis: Bei Arbeitsverhältnis bis 6 Monate Nur Personalien, Art + Dauer Beschäftigung Qualifiziertes Zeugnis: Erstreckt sich auf Führung und Leistung Darf AN in seinem Fortkommen nicht hindern: Nur positive Formulierungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

285 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Mutterschutz- Gesetze Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung Stillende Mütter, z.B. § 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG: Berechtigte, § 1 Höhe, § 2 Bezugszeitraum, § 4: Bis 14. Lebensmonat Anspruch auf Elternzeit, § 15: 1 bis 3 Jahre ggf. anderweitige Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Kündigungsschutz, § 18 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

286 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Gesetz zum Schutz der erwerbs-tätigen Mutter MuSchuG Beschäftigungsverbote für Mütter, § 3 ff: Werdende 6 Wochen, § 3 Abs. 2 und 8 Wochen nach der Entbindung, § 6 Abs. 1 Mutterschutzlohn, § 11: Entgelt bei Beschäftigungsverboten Mutterschaftsgeld, Von Krankenkasse , 13 §: € kalendertäglich Arbeitgeber- Zuschuss, § 14: Schutzfristen + Entbindungstag Durchführung : Aushang, Auskunftspflicht, Aufsichtsbehörden Mutterschutzverordnung MuSchV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

287 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Mütter: Kündigungsschutz Mutterschutzgesetz, § 9: Während Schwangerschaft bis 4 M. nach Geburt Kenntnis des AGs o. Mitteilung binnen 14 Tagen Zustimmung durch oberste Landesbehörde In besonderen Fällen und nur ausnahmsweise Klagefrist 3 Wochen, §§ 4, 7 KSchG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

288 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG Elterngeld, § 4: Bis 14. Lebensmonat bei Teilung Eltern Berechtigte, § 1 Höhe, § 2 Elternzeit, § 15 Abs. 3: 1 bis 3 Jahre Ruhen des Arbeitsverhältnisses Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Kündigungsschutz, § 18 : Ab Verlangen Elternzeit, längstens 8 Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit Auch während Probezeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

289 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Pflegezeitgesetz, PflegeZG: Ziel des Gesetze, §1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2: Bis zu 10 Arbeitstagen, Abs. 1 Keine Lohnfortzahlung, Abs. 3 Pflegezeit: Voraussetzung: Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung, § 3 Abs. 1 Dauer: bis Höchstdauer 6 Monate Kündigungsschutz, § 5: Verbot, Abs. 1 Zustimmung Behörde im Ausnahmefall, Abs. 2 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

290 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Teilzeit- + Befristungsgesetz Verbot der Schlechterstellung von Teilzeitarbeit, § 4: Anteiliges Arbeitsentgelt, z.B. bei Jahresleistungen Bei Verstoß: Übliche Vergütung, § 612 II BGB BAG – 5 AZR 457/10 Arbeit auf Abruf, § 12: Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall Ohne Absprache gelten 10 Stunden pro Woche als vereinbart: Ohne Abruf Annahmeverzug des Arbeitgebers Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

291 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Teilzeit- u. Befristungsgesetz Verringerung der Arbeitszeit, § 8: AN kann Wunsch nach Verringerung mit Vorlauf 3 Monate anmelden und konkretisieren, Abs. 2 AG muss Vorschlag mit AN erörtern, Abs. 3 und Arbeitszeit entsprechend festlegen, sofern nicht wesentliche betriebliche Interessen hindern, Abs. 4 Verringerung, wenn keine schriftliche Ablehnung, Abs. 5 Verlängerung der Arbeitszeit, § 9: AN hat Wunsch geäußert: AG muss AN bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

292 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Teilzeit- u. Befristungsgesetz Sachgründe für Befristung, § 14 Abs. 1: Z. 1 Vorübergehender Bedarf Z. 3 Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Z. 7 Vergütung aus Haushaltsmitteln Z. 8 Gerichtlicher Vergleich Sachgrundlose Befristung, § 14 : Abs. 2: bis 2 Jahre 3 x Verlängerung Abs. 2a: Neugründungsprivileg binnen 4 Jahren beliebig viele Verlängerungen Keine Vorbeschäftigung innerhalb der letzten 3 Jahre, BAG AZR 716/09 bislang „jemals“, so weiterhin ein LAG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

293 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Teilzeit- u. Befristungsgesetz Schriftform, § 14 IV: Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. Verlängerung vor Auslaufen der Befristung Ordentliche Kündigung während Befristung: Nur bei Vereinbarung Arbeits-/Tarifvertrag, § 15 III Befristungskontrollklage, § 17: Innerhalb von 3 Wochen ab Auslaufen Überprüfung grds. nur der letzten Befristung Grenze: Missbrauchskontrolle Arbeitslosmeldung, § 141 I 2 SGB III: Bereits 3 Monate vor Auslaufen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

294 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG regelt Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte regelmäßig im Inland beschäftigte AN Tarifnormerstreckung durch: § 3 Allgemeinverbindliche TVe zwingend § 7 andere TVe durch Rechtsverordnung Gewerbliche Besteller einer Werk- oder Dienstleistung haften dem Arbeitnehmer als Bürge für den Nettolohn, § 14 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

295 Arbeitsrecht im Betrieb 8
Arbeitspapiere des AN: Vorlagepflicht beim Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses: Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV Inhalt: Rentenversicherungsnummer Familien-, Geburts- + Vorname Grds. keine Pflicht zum Mitführen bei Arbeit Lohnsteuerkarte von Gemeinde, § 39 I 1 EStG: ab 2012 ELStAM „Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

296 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Berufsbildungsgesetz, BBiG Kann der Auszubildende nach bestandener Prüfung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden? Nein, insbes. § 12 BBiG die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangen? Nur Mitglieder von Jugend- und Ausbildungsvertretungen, § 78 a BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

297 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Bundesdatenschutzgesetz, BDSG Mitteilung Ergebnisse BEM an Betriebsrat: Bei einschlägiger Betriebsvereinbarung kann BR Mit-teilung der AN verlangen, die BEM § 84 II SGB IX erfüllen BAG – 1 ABR 46/10 Beweisverwertung: Heimlicher Schrankkontrolle ohne Einwilligung AN oder verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz im Kündigungsschutzprozess: Daten in Beschäftigungsverhältnissen, § 32 BDSG Nur zur Aufdeckung von Straftaten, Abs. 1 S. 2 - wenn konkreter Verdacht einer Straftat - erforderlich: keine weniger einschneidende Mittel - angemessen: Interessenabwägung BAG – 2 AZR 546/ AZR 153/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

298 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
- Account mit privater Nutzung Während Arbeitsverhältnis Kontrollrechte Arbeitgeber Mitlesen Arbeitszeit - Freizeit Beweisverwertung Nach Beendigung Arbeitsverhältnis Korrespondenz- Archiv Trennung – Mitnahme - Löschen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

299 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Fall: Teilzeit nach Elternzeit Frau F arbeitet seit 4 Jahren als Stuhlassistenz in Vollzeit bei Zahnarzt Z (5 Stühle, 16 Mitarbeiter). Zum endet ihre 3-jähriger Elternzeit. Am schreibt sie an Z: „Meine kleine Tochter braucht mich immer noch sehr, ich möchte für sie da sein. Ich bitte daher, meine Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich zu beschränken. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der KiTa möchte ich an den 5 Werktagen von 8:00 bis 12:15 Uhr arbeiten. Ich danke für Ihr Entgegenkommen.“ Z hat sich mit seinem Anwalt beraten, dass er auf der Vollzeitbeschäftigung bestehen wird. Er hofft, dass F ihren Arbeitsplatz durch Eigenkündigung frei macht. Welche Arbeitszeiten gelten für F? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

300 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Lösung: Teilzeit nach Elternzeit 1. Verkürzung der Arbeitszeit, § 8 TzBefG: Konkretes Verlangen Frau F + Kein Widerspruch Zahnarzt Z 2. Geltung nur für Betriebe ab 15 Mitarbeiter Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

301 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Kücük - Fall: Kettenbefristung Die Justizangestellte Bianca Kücük wird im Juli 1996 beim Amtsgericht Köln als Schwangerschaftsvertretung be-fristet eingestellt. Weitere Befristungen wegen Vertretungen in Elternzeiten und Sonderurlauben schließen sich an. Nach Auslaufen der 13. Befristung Ende Dezember 2007 klagt Frau Kücük gegen das Land NRW auf Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. Mit Erfolg? BAG – 7 AZR 443/ AZR 783/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

302 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Lösung: Kettenbefristung -Kücük Überprüfung BAG (nach Vorlage EuGH): § 14 Abs. 1, hier Z. 3 TzBfG: Zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers: Nur die letzte Befristung Kein Rechtsmissbrauch, § 242 BGB: Missbrauchskontrolle Nach Unionsrecht geboten In Deutschland nach § 242 BGB Bei Gesamtdauer von 11 Jahren und 13 Befristungen ist Rechtsmissbrauch indiziert Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

303 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Fall: Befristung bei Zuvorbeschäftigung Frau A wird mit Arbeitsvertrag vom ab dem von Q GmbH eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum sachgrund-los befristet. Zuvor war Frau A vom bis bei der M GmbH beschäftigt. M GmbH und Q GmbH haben als einzige Gesellschafterin die M Beteili-gungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Die M GmbH hatte Frau A bei der Q GmbH eingesetzt. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hatte M GmbH nicht. Steht Frau A noch nach dem bei Q GmbH in einem Arbeitsverhältnis? BAG AZR 451/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

304 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Lösung: Befristung bei Zuvorbeschäftigung Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBefG: Nicht, wenn zuvor mit demselben AG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand Zuvor – Einsatz: Bei Arbeitnehmerüberlassung gewerblich Kein Konzernprivileg, § 1 III Nr. 2 AÜG Ohne Genehmigung Landesarbeitsamt: Arbeitsverhältnis bestand mit der Q GmbH, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Ergebnis: Die Befristung ist aufgrund der Zuvor- Beschäftigung unwirksam. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

305 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Eingruppierung Begriff: Zuordnung Tätigkeit AN zu Merkmal-en einer Lohn- oder Vergütungsgruppe Anspruchsgrundlage: Lohn- oder Vergütungsordnung insbes. in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, §§ 87 I Nr. 10, 77 IV BetrVG Darlegungslast: Anwendbarkeit Vergütungsordnung Einordnung nach Gesamtbild der Tätigkeits-merkmale Eingruppierungs- Feststellungsklage Ist personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

306 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Fall: Stufenaufstieg bei Elternzeit Der Tarifvertrag der Deutschen Telecom knüpft den Aufstieg in die nächste Gehaltsstufe an die „Beschäfti-gungszeit“ und definiert diese als … Die Klägerin hat 2 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Sie beansprucht deren Anerkennung als „Beschäftigungszeit“. Sie macht geltend, durch einen Ausschluss würde sie „als Frau“ diskriminiert. Eingruppierung: Auslegung: der Stufenaufstieg soll den Zuwachs an Erfahrungswissen honorieren. Der Ausschluss der Elternzeit ist weder unmittelbar noch mittelbar geschlechterdiskriminierend. BAG – 6 AZR 89/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

307 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Fall: Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Erkrankung Auf den Arbeitsvertrag(6- Tage- Woche) der F bei Karstadt findet kraft vertraglicher Verweisung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Anwendung. Lt. § 16 MTV beträgt der Urlaubsanspruch 36 Tage; der Urlaub ist grds. im laufenden Jahr zu nehmen, bei zulässiger Übertragung muss er in den ersten vier Monaten des Folgejahres genommen werden. F war vom März 2008 bis Mitte Mai 2009 arbeitsunfähig krank. Während der sich daran anschließenden Wiedereingliederung beantragte F, ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008 zu gewähren. Karstadt teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11. Juni 2009 nehmen. In der Folgezeit widerrief die Beklagte die Urlaubsgewährung. Steht F der Urlaub zu? BAG – 9 AZR 551/12 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

308 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Lösung: Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Erkrankung I. Urlaubsanspruch 2008: 1. Gem. Tarifvertrag 12 Tage Mehrurlaub über 24 Tage Mindesturlaub gem. BUrlaubG 2. Jedoch gem. Verfallklausel am untergegangen II. Anerkenntnis Karstadt, Auslegung: 1. Mit der Urlaubsbewilligung soll ein bestehender Urlaubsanspruch gewährt werden. 2. Ein rechtsbegründendes Anerkenntnis ist nicht gewollt. (Auch falsche Angaben auf Lohnabrechnun- gen sind grds. kein Anerkenntnis) III. Ergebnis: F hat keinen Urlaubsanspruch für 2008. Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

309 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Fall: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen A war seit 1984 bei der Großhandels GmbH angestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt weder einen Verweis noch Hinweis auf den einschlägigen allgemeinverbindlichen Manteltarif- vertrag MTV. Lt. § 18 MTV sind alle finanziellen Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. A war vom bis arbeitsunfähig krank. Nach Kündigung durch G-GmbH vereinbarten die Parteien am im Kündigungsschutzprozess durch gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses am Urlaub wurde weder gewährt noch abgegolten. Mit Schreiben vom verlangt A von der G GmbH schriftlich, den Urlaub 2007 und 2008 abzugelten. Hat er den Anspruch? BAG – 9 AZR 486/10 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

310 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Lösung: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Grds. Gewährung Urlaub nur in Natur Bei Beendigung Arbeitsverhältnis Abgeltung in Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG Der allgemeinverbindliche MTV ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, § 5 Abs. 4 TVG Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unter-liegen als reine Geldansprüche den Verfallfristen. A hat seinen Anspruch nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

311 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Personalgespräch: Teilnahmepflicht AN: Direktionsrecht, § 106 GewO Gegenstand: Leistung und Verhalten des AN Nicht: Änderung des Arbeitsvertrages Initiativrecht Arbeitnehmer: BetrVG § 82 Anhörung & Erörterung § 84 Beschwerderecht Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer: Betriebsrat: Nur in enumerativen Fällen: § 81 IV , § 82 II 2, 83 I 2, § 84 I 2 BetrVG Schwerbehindertenvertretung, § 95 SGB IX: Nein Vorgesetzte oder Kollegen: Grds. nein Gewerkschaftssekre., Rechtsanwalt, externe Dritte: Nur, wenn auch auf Arbeitgeberseite Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

312 Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Qualitätsmanagementsystem QS Regelung aller Arbeitsabläufe nach Industriestandard ISO 9001: Qualitäts- Planung: Bestimmung Soll Qualitäts- Prüfung: Ermittlung des Ist Qualitäts- Steuerung: Korrektur Qualitätsförderung: Schulungen Direktionsrecht des Arbeitgebers: Alle Regelungen sind Arbeitsanweisungen i.S.d. § 106 GewO Verstöße sind abmahnfähig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

313 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltung durch Arbeitsverträge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

314 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Normenhierarchie Arbeitsverhältnisse Europarecht: EU -Verordnungen Deutscher Gesetzgeber: Arbeitsgesetze Gewerkschaften & Arbeitgeber (-verband): Tarifvertrag, §§ 3, 5 TVG Betriebsrat & Arbeitgeber: Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG Vorrang des Tarifvertrages, Abs. 3 Arbeitsvertrag, NachweisG: Arbeitgeber: Stellt Vertrag als AGB Arbeitnehmer: Handelt einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages aus, § 305 b BGB Regelung der Arbeitsbedingungen: 1. Verstoß gegen höhere Normen unzulässig 2. Verbesserungen zugunsten AN grds. möglich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

315 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Vertragsbedingungen Prüfung: Wirksamkeitskontrolle: § 125 Formmangel: Gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft § 134 Gesetzliches Verbot § 138 Sittenwidrigkeit, insbes. Wucher §§ 305 – 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendungskontrolle: Ausübung Bestimmungsrecht, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

316 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Nachweisgesetz, NachwG: Verpflichtung Arbeitgeber, § 2 Abs.1: Spätestens einen Monat nach Beginn muss AG einen selbst unterschrieben Vertragsentwurf dem AN vorlegen mit allen wesentlichen Bedingungen Folge der Nichteinhaltung: Arbeitgeber hat die Beweislast für die streitige Vereinbarungen Wenn AN substantiiert behauptet und durch Indizien plausibilisiert, muss AG das Gegenteil beweisen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

317 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Qualifikationen AN: Berufsausbildung, Fahrerlaubnis, Prüfungen usw. Geschuldete Tätigkeit, § 2 I Z. 5 NachwG Arbeitsplatzbeschreibung Erholungsurlaub über 4 Wochen, § 2 I Z. 8 NachwG Vertragsstrafen: Lohn vertragswidrige Fehlzeit Vorrübergehender Verhinderung, § 616 BGB: Lohnfortzahlung ausschließen Tarifverträge: Geltungsvereinbarung,§2 I Z.10 NachwG Gleichstellung der Nichtmitglieder Gewerkschaften Jeweiligkeitsklausel: Dynamische Verweisung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

318 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Vereinbarte Arbeitszeit, § 2 I Z. 7 NachwG Arbeitszeitkonten: Überstunden – Zeitguthaben – Verrechnung mit Minusstunden BAG – 5 AZR 676/11 Tätigkeitsnachweise: Führung und Vorlage BAG – 5 AZR 248/11 Überstunden, BAG Anordnung nicht §106 GewO Pauschale Überstundenabgeltung: Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet Kurzarbeit, § 99 SGB III: Anordnungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

319 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Befristung TzBefG, § 2 I Z. 3 NachwG: Gilt auch bei Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwer-behinderung, Schwangerschaft, Elternurlaub usw. Empfehlung ohne Sachgrund: 1 Jahr , ggf. verlängern Ende mit Anspruch auf Altersrente, § 41 SGB VI Kündigungsfristen, Z. 9: § 622 BGB Verkürzung auf Arbeitgeber bis 20 Mitarbeiter Z Wochen zum 15. o. Ende des Monats Vereinbarte Probezeit, Abs Wochen Vorübergehenden Aushilfe bis 3 Monate Abs. 5 Z täglich Kündigungserschwerungen Freistellungsrecht AG während Kündigungsfrist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

320 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Geheimhaltung: Klarstellung und Rückgabepflichten Verstärkung Wettbewerbsverbot Für Gewerbezweig Arbeitgeber, § 60 HGB: Verstoß ggf. außerordentliche Kündigung Nachvertraglich, § 74 HGB: Wirksam nur bei Karrenzentschädigung, Abs. 2: Mindestens Hälfte von Lohn & Nebenleistung Längstens 2 Jahre, § 74 a Abs. 1 HGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

321 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Ausschlussfrist/Verfallklausel: Alle Ansprüche schriftlich in 3 Monaten ab Fälligkeit Zweistufig: Je für schriftliche Geltendmachung + Klage Bestandsschutzklage wahrt auch für vom Ausgang abhängige Vergütungsansprüche Schriftformklausel, § 127 BGB, § 3 NachwG: Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform „doppelte“: Auch ein Verzicht auf die Schriftform muss schriftlich erklärt werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

322 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Arbeitsentgelt & Fälligkeit, § 2 I Z. 7 NachwG Lohnzahlung spätesten zum15. des Folgemonat Pauschale Überstundenabgeltung: Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet Verbot Annahme Geschenke /Vergünstigungen Abtretungsverbot Lohnansprüche Kostenerstattung bei Lohnpfändungen Tantieme, Boni, Provision, Zielvereinbarung Weihnachtsgeld: Förderung Betriebstreue, Stay-/Retention- Bonus Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

323 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Entlohnungsformen, § 2 I Z. 6 Zeitlohn Stunden/ Monate Leistungslöhne: Akkordlohn: Stück- oder Zeit Geldakkord: Arbeitsmenge x Geldfaktor Zeitakkord: Arbeitsmenge x Vorgabezeit Prämienlohn: Grundlohn + Prämie Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit Anwesenheit keine Krankheitszeiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

324 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Zielvereinbarungen: Einvernehmliche Regelung: Zusätzlich zu einer festen Vergütung erhält der Mitarbeiter einen Bonus, der dem Grunde und der Höhe nach von dem Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist. Zielvorgabe, § 106 GewO: Vorgabe von Arbeitszielen Einseitig durch den Arbeitgeber Kontrolle gem. § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

325 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Direktionsrechtsklauseln § 106 GewO Arbeitsort: Versetzungsklausel Arbeitszeit: Überstunden anordnen Flexibilisierung & Schichtarbeit Kurzarbeit Rauch-& Alkoholverbot, z.B. Kraftfahrer, Baustellen Telekommunikation: Privatnutzung verbieten ? Telefon - Korrespondenz Internet Virengefahr, insbes. Downloads Software Ärztliche Untersuchung: AG kann von AN Einverständnis nur bei begründetem Anlass verlangen, z.B. Anhaltspunkten f. Drogenmissbrauch Einverständnis im Arbeitsvertrag möglich, wenn Interesse des AG wegen besonderer Gefährlichkeit der Tätigkeit Kontrollen : Videoüberwachung, § 6 b BDSG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

326 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Wegezeiten: Vergütung Abgrenzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Nur steuerlich als Werbungskosten Wegezeiten: Vom Betrieb zu auswärtiger Arbeits- und Einsatzstellen Sind Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsvertrages: Versprochene Dienste, § 611 & Arbeitszeitgesetzes Vergütung: kann angemessen vereinbart werden z.B. entfernungsabhängige Auslösung ggf. Unterscheidung Fahrer + Mitgenommenen Auslösung: Pauschalierter Aufwendungsersatz, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. BAG – 5 AZR 355/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

327 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Nebenbeschäftigung Allgemeine Grenzen: Arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze: Mehrere Arbeitgeber zusammenrechnen, § 2 I 1 ArbZG Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen Einzel- o. kollektivvertragliche Beschränkung: Nebentätigkeitsverbot: Wegen Art. 12 nur bei besonderen Gründen wirksam Anzeigepflicht: Wirksam Keine einseitige Rücknahme Genehmigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

328 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Dienstwagen mit Recht zur privaten Nutzung Sachwert ist (Brutto-)Lohn, wie Verpflegung/ Telefon Versteuerung: Fahrtenbuch o. 1 % - Regelung Sozialversicherungen: Pflichtig Widerrufsvorbehalt Arbeitsvertrag o. Dienstwagen- vereinbarung: BAG – 5 AZR 651/10 Wirksamkeit als AGB: Ausreichender Anlass: Erkrankung: Event. mit Ende Lohnfortzahlung Kündigung: Bei Endtermin oder Freistellung Kündigungsschutzklage: Nur wenn aussichtslos Ausübung: Angemessenheit im Einzelfall Unberechtigte Rückgabeforderung: Nutzungsausfall-entschädigung als Schadensersatz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

329 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Änderungs-, Widerrufs-+ Freiwilligkeitsvorbehalte Nur bei Jahreszahlungen, nicht monatlicher Fälligkeit Weihnachtsgeld, z.B. als 13. Monatsgehalt: Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeits-verhältnis: Zulässig ohne Differenzierung BAG – 10 AZR 667/10 Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden bis des Folgejahres (honoriert Betriebstreue): Nur wenn Beendigung vom AN veranlasst Wenn Entgeltcharakter: Bereits bei Bindung an ungekündigtes Arbeitsverhältnis am unwirksam BAG AZR 848/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

330 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Arbeitsrecht: Wirksamkeit von Allgemeine Geschäftsbedingungen Begriff: Vorformulierte Vertragsbedingung Arbeitsvertrag ist an Mustern + Rechtsprechung BAG orientiert Angemessenheitskontrolle, § 307 BGB, Widerrufs- + Rückzahlungsklauseln Von: Darlehen, Weihnachtsgeld, Fortbildungskosten Grundsatz: Verpflichtung darf nicht vom Begünstigten gestaltet werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

331 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen Begriff, § 305 I 1 BGB Arbeitgeber als „Verwender“ Arbeitnehmer als „Verbraucher“ Vorformulierte Bedingungen Für eine Vielzahl von Verträge „gestellt“ = nicht ausgehandelt Arbeitsrecht, § 310 IV (erst seit 2002): Keine Anwendung auf Kollektivregelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge: Angemessene Berücksichti-gung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

332 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen Unklarheiten, § 305 c II : Zweifel bei der Auslegung gehen Zulasten des Verwenders Inhaltskontrolle: Generalklausel, § 307: Unangemessene Benachteiligung, insbes. Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild Klauselverbote: mit Wertungsmöglichkeit, § 308 Nr. 6: Zugangsfiktion unwirksam ohne Wertungsmöglichkeit, § 309: Entgegen Nr. 6 sind Vertragsstrafen möglich Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel, § 309: Keine geltungserhaltende Reduktion Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

333 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Darlehen: Rückzahlungsklauseln Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: Vertrag ohne Einflussmöglichkeit des Arbeit-nehmers mit vorformulierter Klausel: Rückzahlung automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig : Unwirksam Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung in allen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird : Unwirksam, da auch Kündigungsgründe aus der Sphäre der Arbeitgeberin erfasst werden (z.B. betriebs-bedingte Kündigung). Keine geltungserhaltende Reduktion. BAG – 8 AZR 829/129+ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

334 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Fort- /Weiterbildungskosten: Rückzahlungsklauseln: Verpflichtung nur außerhalb des Arbeitsvertrages Transparenz: - Zu Beginn Ausbildung, § 307 I 2 BGB BAG AZR 442/ Höhe Kosten ohne Unklarheiten Zulässige Bindungsdauer: Interessenabwägung Dauer der Entgeltfortzahlung und Kosten AG Wert für AN Richtlinie: 6 – 9 Monate Bindung pro Monat Ausbildung Auslöser durch Betriebstreue vermeiden: Kündigung Arbeitgeber: Nur bei verhaltensbedingter Kündigung Arbeitnehmer: Unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 IV 1 BGB, wenn Gründe aus der des Sphäre des AG nicht ausgenommen sind. BAG – 3 AZR 791/09; – 3 AZR 698/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

335 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Personalbeurteilung: Zeitlohn Fehlerquellen Tendenzen zu Mitte / Milde / Strenge Heiligenschein- Effekt Hierarchieeffekt Keine Fehlerkorrektur Schubladen: Kategorisierung Prämienlohn: Grundlohn + Prämie Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

336 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Umgang mit „Low Performern“ Abgrenzung: Fehl- /Andersleistung Minderleistung Controlling: Vertraglich geschuldete Leistung Soll-/ Ist- Vergleich Wesentliche Abweichung: Quantitative Minderleistung Qualitative Minderleistung Arbeitsrechtliche Instrumente: Personalgespräch Entgeltkürzung (Änderungskündigung, Vereinbarung) Kündigung Verhaltensbedingt: Willentlich Personenbedingt: Fähigkeiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

337 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Personenbedingte Kündigung: Minderleistung „Low Performer“ Geminderte Leistungsfähigkeit: Nur erhebliche quantitative Unterschreitung von mindestens 50 % Individuelle Normalleistung als Maßstab Qualitative Minderleistung (überdurchschnittliche Fehlerquote) nicht ausreichend Nach Ausschöpfung der persönlichen Leistungs-fähigkeit und zumutbaren Hilfsmaßnahmen Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit: Vorübergehender Zustand Steuerbares Verhalten: Kündigung verhaltensbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

338 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Fall: Vergütung von Überstunden Kläger ist bei der Spedition S GmbH seit 1990 als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einer Bruttomonatsver-gütung von € beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Mit Klage vom begehrt er die Bezahlung von Überstunden November 2006 bis April Auf der Basis einer 48– Stunden- Woche hat er 307 Stunden und 46 Minuten ermittelt. Spedition S beantragt Klageabweisung. Die Anhör-ung des Klägers und des Geschäftsführers der S als Partei ergibt, dass bei Einstellung vereinbart wurde, dass der Kläger die Arbeitszeit schulde, die arbeits-zeitrechtlich erlaubt sei. Hat die Klage Erfolg? BAG – 5 AZR 195/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

339 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Lösung: Vergütung Überstunden Keine Verfallklausel vereinbart, kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Verjährungsfrist, § 195 BGB: Jahresende + 3 Jahre Wie viele Stunden sind arbeitsvertraglich geschuldet? Vertragliche Bezugnahme auf ArbeitszeitG, speziell für Kraftfahrer, § 21 a ArbZG, Abs. 4: Verlängerung: Bis 60 Std./Woche - Verzicht auf kalendertägliche Betrachtungsweise - Ausgleichszeitraum: 4 Monate / 16 Wochen Ergebnis: Kläger hat nur die vertraglich geschuldeten Stunden gearbeitet und keine Überstunden geleistet BAG – 5 AZR 195/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

340 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Fall: Rückzahlung Fortbildungskosten Die Priegnitzer Eisenbahn betreibt Nahverkehrszüge. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom beschäftigt sie A seit dem im Service. Vom bis absolvierte A eine von der P finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Am vereinbart P mit A und 24 anderen Mitarbeitern: Die Ausbildung erfolgt im Interesse von A an seiner beruflichen und fachlichen Fort- und Weiterbildung. A wird unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. P trägt die Unterrichts- und Prüfungsgebühren, Übernachtungs- und Reiskosten. Kündigt A selbst oder P aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen binnen 2 Jahren, hat A die Kosten der Ausbildung zeitanteilig zu erstatten. A besteht die Prüfung am Aufgrund eines Vorfalls am wird ihm der Eisenbahnfahrzeugführerschein eingezogen und er wieder im Service eingesetzt. A kündigt zum selbst. P klagt auf Zahlung von € als Ausbildungskostenerstattung. Hat die Klage Erfolg? BAG – 3 AZR 791/09; – 3 AZR 103/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

341 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Lösung: Rückzahlung Fortbildungskosten 1. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist AGB i.S.d. § 305 I BGB: Identische Vereinbarung mit 25 Triebwagenführern. 2. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist unwirksam nach § 307 I 1 BGB. A wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt: Die von P gestellte Klausel belastet A ohne Ausnahme für jeden Fall der Eigenkündigung. Sie unterscheidet nicht, ob der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Keine geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, das der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Teilung der Vertragsklausel nur, wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar wäre. 3. Es kommt nicht darauf an, ob A von P zur Kündigung veranlasst wurde. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

342 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Informationstechnologie Heimarbeitsplatz: Gesamte Arbeit über das Netz Private Nutzung dienstlicher Computer und Laptop Anschlüsse: Telefon + Internet Zugriff AG auf private Nutzungsdaten des AN? Betriebsvereinbarungen, z.B. und internet Dienstliche Nutzung privater Einrichtungen: bring your own device „byod“ Schutz betrieblicher Interessen? Eintragungen in Social Media, facebook u.a.: Verwertung bei Recruting Ehrenschutz (Beleidigung + Verleumdung): Kündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

343 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Private IT – Nutzung: Verbot? E- Mails: Sicherheit Datenübertragung, Trojaner Sicherung Schutz Privatsphäre Mit- Lesen, z.B. Administrator Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag Surfen Herunterladen/download von Software Pornografische Seiten = Kündigungsgrund Betriebliche Daten auf private Rechner: Herunterladen von Software Weiterleitung - Korrespondenz Arbeitszeit: Pausen nachweisbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

344 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
bring your own device byod: Private PC- Endgeräte E- Mails: Sicherung Sicherheit Datenübertragung Zugriff auf betriebliche Daten & Korrespondenz Datensicherheit Kopieren interner Daten und Mitnahme Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag Herunterladen von Software: Urheberrecht: Kostenlos nur für private Nutzung Arbeitszeitgesetz bei freiwilliger Nachtarbeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

345 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Kündigung, Gestaltungen: Kündigungsgründe angeben? grds. nein Beteiligung Betriebsrat: Mehrere Gründe: Entsprechend viele Anhörungen Außerordentlich und ordentlich: Getrennt Freistellung ab Zugang Kündigung ggf. unwiderruflich event. nur bei Vereinbarung im AV Unter Anrechnung auf offene Mehrarbeits- Ansprüche Urlaubsansprüche Hinweis auf ordentliche Abrechnung und Zeugnis Pflicht zur Arbeitssuche & Meldung bei Arbeitsamt BA Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

346 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Aufhebungs-/Abwicklungsverträge Aufhebungsvertrag Regelungen: Abfindung sozialer Besitzstand = Betriebszugehörigkeit Freistellung mit Anrechnung Urlaub + Mehrarbeit Qualifiziertes Arbeitszeugnis Ggf. nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgleichsquittung: Kein weiteren Ansprüche Vorteil Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz Arbeitnehmer droht Sperrzeit, § 159 SGB III: Bei Aufhebungsvertrag Nicht bei Abwicklungsvereinbarung oder Klageverzicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

347 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Flexibilisierung Personal- Abbau Befristete Arbeitsverträge Leiharbeitnehmer Outsourcen: Dienst-/ Werkverträge Aufgabenverlagerung im Konzern Werksschließungen Betriebs- Änderungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

348 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Dienstwagenvereinbarung Nutzungseinschränkung: Privatfahrten Nur selbst, keine Familienangehörigen Auslandsfahrten Rückgabepflicht bei Arbeitsunfähigkeit Nach Kündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

349 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Mitarbeiter- Recruting & Allgemeines Gleichbe-handlungsgesetz AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

350 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Personalpolitik Auswahl geeigneter Mitarbeiter: Bewerbungsverfahren, Beachtung AGG Gesunderhaltung der Mitarbeiter: Prävention: Arbeitssicherheitsgesetze: Compliance Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II SGB IX: Nach 6 Wochen Erkrankung oder bereits früher Leidens- oder krankheitsgerechter Arbeitsplatz sowie Hilfe bei allen Problemen, ggf. durch selbständige Berater Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeit Anpassung Arbeitsbedingungen, bei freiem, zumutbaren Arbeitsplatz Änderungskündigung Beratung zum Schutz durch das soziale Netz Kündigung aus personenbedingten Gründen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

351 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Personalmanagement: Personalplanung: Unterrichtung BR § 92 I BetrVG Personalbedarf Gegenwärtig und zukünftig Quantitativ und qualitativ Personaldeckung (-beschaffung, -abbau) Personalentwicklung Personaleinsatz Personal- Recruiting: Bewerbungs- und Einstellungsverfahren Personal- Marketing Incentives für Mitarbeiter Controlling: Leitungskontrolle Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

352 Arbeitsrecht im Betrieb 10
personal recruting: Rechtlich Abwerbung: Grundsätzlich zulässig Wettbewerbswidrigkeit, § 3 UWG: Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände Verleiten zum Vertragsbruch: Aufforderung zur Verletzung (noch) bestehender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen Erteilung einer unrichtigen Auskunft Ausnutzung der Geschäftsgeheimnisse des Mitbewerbers An betriebliche - Adresse, § 7 II Nr. 3 UWG Telefonanrufe am Arbeitsplatz, „cold calls“, sofern mehr als „erste Kontaktaufnahme“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

353 Arbeitsrecht im Betrieb 10
personal recruting: Stellenausschreibung: Aufforderung zur Abgabe eines Arbeitsangebotes Keine unzutreffenden Angaben Diskriminierende Einstellungsvoraussetzungen: Vermutung für Benachteiligung, § 22 AGG: Geschlechtsneutrale Ausschreibung Verkäuferin bis 35 Jahre Deutscher Metallfacharbeiter Berufsanfänger, Junganwalt, Frauenkanzlei Hausmeisterehepaar: Gleichgeschlechtliche Paare? Übliche Bewerbungsunterlagen = Foto und Lebenslauf Auswahlprozess: AGG: Verbot jeder Diskriminierung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

354 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Stellenausschreibungen: Vorvertragliches Schuldverhältnis: Arbeitgeber: Rücksichtnahme Aufklärung über wesentliche Umstände Arbeitnehmer: Offenbarungspflichten Qualifikation und Eignung Vollzug einer Freiheitsstrafe Transsexualität: ggf. nach ausgeschriebener Stelle Gesundheitszustand, z.B. Kraftfahrer: Alkoholabhängigkeit Nicht: Schwangerschaft, Familienplanung Behinderung, wenn sie Beschäftigung ausschließt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

355 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Bewerbung Vorstellungskosten: Aus Aufforderung zur Vorstellung folgt Ersatzpflicht der erforderlichen Auslagen, §§ 670, 662 BGB Ausschluss muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden Bewerbungsunterlagen: Anspruch auf Rückgabe Unterrichtung des Betriebsrates Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

356 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Fragerecht des Arbeitgebers: Bei berechtigtem + schutzwürdigen Interesse: Schulzeugnissen und Noten Fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrungen Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse wenn f. Tätigkeit relevant Eignung für die konkrete Tätigkeit, auch körperliche Einzelfälle: zulässig? Alter/ Geburtsdatum und Geburtsort grds. ja Alkohol- + Drogenabhängigkeit, HIV, Raucher nein Bisheriger Verdienst, Vermögensverhältnisse, Bonität nein Gewerkschafts-, Religions-, Parteizugehörigkeit nein Schwangerschaft, Heirats- & Familienplanung nein Schwerbehinderung nein - jedoch nach 6-monatiger Beschäftigung ja Vorstrafen: Nur wenn Verurteilung einschlägig zur Tätigkeit Verstoß: Arbeitnehmer hat das Recht zur Lüge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

357 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Eignungsuntersuchungen Eignungstests: Nichtärztliche Untersuchungen Graphologische Gutachten Psychologische Tests Krankheiten und Gesundheitszustand: Fragerecht: Ansteckende Krankheiten Bezug zu beruflichen Anforderungen Ärztliche Untersuchungen bei Bezug zur Tätigkeit Genomanalyse: Verbot, §§ 19 ff GendiagnostikG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

358 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allgemeines GleichbehandlungsG Als Kriterium für Differenzierung unzulässig = Diskriminierung, § 1: Rasse ethnische Herkunft Geschlecht - sexuelle Identität Religion - Weltanschauung Alter - Behinderung Anwendungsbereich, §§ 6-18: Beschäftigte & Bewerber, § 6 Abs. 1: Arbeitsbedingungen einschl. Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflicher Aufstieg Entgelt, Aus- und Weiterbildung, Kündigungen Arbeitgeber, § 6 Abs. 2 Ausschreibung: Stellenanzeige, § 11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

359 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allg. Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligungsverbot, § 7: Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritte Formen der Benachteiligung, § 3: Abs. 1: Unmittelbare = weniger günstige Behandlung Abs. 2: Mittelbare = scheinbar neutrale Regelung Abs. 3: Belästigung Abs. 4: sexuelle= unerwünscht + Verletzung der Würde Abs. 5: Anweisung zu Verhalten Mittelbare Diskriminierung, Muster: Gruppenbildung nach nicht verbotenen Kriterien Eine Gruppe wird kollektiv und unmittelbar benachteiligt Mit Gruppe sind statistisch sind insbes. gegen Benachteiligung Geschützte betroffen BAG AZR188/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

360 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allg. Gleichbehandlungsgesetz Zulässige Kriterien: Ausbildung Erfahrungen Kenntnisse, auch Sprachen, insbes. Deutschkenntnisse Vollzeitbeschäftigung (trotz § 5 TzBfG) Auch: Fußballfan clubbezogen, fraglich: Ossi / Wessi Unzulässige Kriterien: Sexuelle Identität Geschlecht Jung, dynamisch: Alter Führerschein: Behinderte mittelbar Gesund Behinderte Hochschulabsolventen / Young Professionals übersetzt junger Fachmann /-frau Familienplanung Geschlecht Frau ArbG D´dorf Ca 7393/11; BAG AZR188/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

361 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Zulässige Benachteiligungen Nachteile werden ausgeglichen, § 5: Durch geeignete und angemessene Maßnahmen Z.B. Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgespräch einzuladen, § 82 S. 2 SGB IX Berufliche Anforderungen, § 8: Anforderung ist objektiv für die Ausübung der Tätigkeit wesentlich und entscheidend Verkehrsanschauung: Erzieher in Mädcheninternat Unternehmerisches Konzept: Frauenbuchhandlung? Kundenerwartung: Weibliche Vertriebsmitarbeiterin? Entgeltgleichheit, Abs. 2: Die Aspekte des § 1 rechtfertigen keine unterschiedliche Bezahlung Religion oder Weltanschauung, § 9 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

362 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Rechtfertigung Diskriminierung Berufliche Anforderungen, § 8 Nach Art der Tätigkeit Objektiv notwendige Voraussetzung für die Ausübung Verkehrsanschauung (z.B. Trendmoden für Jugend-liche nicht durch Verkäufer der Elterngeneration) kaum durch unternehmerisches Konzept (Frauenbuchhandlung, Kosmetik)) Nicht durch Kunden- oder Käufererwartung wesentlich + entscheidend: nicht nur zweckmäßig Alter, § 10 , Fallgruppen Z. 1 bis 6 : Legitimes Ziel Angemessenheit des Mittels: vernünftig und geeignet Erforderlichkeit des Mittels: geringster Eingriff BAG vom zur Altersgrenze für Beschäftigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

363 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Folgen unerlaubter Ungleichbehandlung: Arbeitgeber muss gegen die verstoßenden Beschäftigten die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung ergreifen, § 12 Abs Wird AG nicht tätig: Beschwerderecht des Beschäftigten, § 13 Leistungsverweigerungsrecht des Beschäftigten, wenn und soweit erforderlich, § 14 Schadensersatzanspruch, § 15 Maßregelungsverbot, § 16 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

364 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Schadensersatzansprüche, § 15: Materieller S., Abs. 1: außer kein Verschulden Entgangener Verdienst: Differenzrechnung Immaterieller S., Abs. 2: Verschuldensunabhängig bei jeder Benachteiligung, § 7: Nicht eingestellt in Auswahl einbezogen Ausnahme: Keine ernsthafte Bewerbung (§ 242) Angemessene Entschädigung: Alle Umstände, auch Abschreckung Maximal 3 Monatsgehälter, wenn bei benachteili-gungsfreier Auswahl nicht eingestellt: Beweis AG Ausschlussfrist 2 Monate, Abs. 3 : Schriftliche Geltendmachung BAG AZR 188/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

365 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Allg. Gleichbehandlungsgesetz Beweislast, § 22: Abgestuft Mitarbeiter: Vortrag + Beweis von Indizien, die eine Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG vermuten lassen, z.B. § 82 SGB IX Arbeitgeber: Beweis, dass kein Verstoß vorlag Kein Auskunftsrecht des Bewerbers, ob ein anderer eingestellt wurde oder aufgrund welcher Kriterien Gibt der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber keine Auskunft über seine Auswahlentscheidung, lässt das allein noch keine Diskriminierung vermuten. BAG vom – 8 AZR 287/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

366 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Lebensalter & Personalauswahl Altersstrukturanalyse und Altersgruppen-Management Zieldefinition: Gewünschte Verteilung Vorbeugung gegen Überalterung Neueinstellungen: AGG Lebensalter als Kriterium unzulässig Kündigung „sozial wirksam“: Betriebsbedingt und Sozialauswahl Lebensalter hemmend Nicht: Verjüngung des Mitarbeiterschaft Altersgruppenbildung, § 1 Abs. 3 S.2 KSchG: Nur Erhalt einer bestehenden Altersstruktur Kündigung aus allen Altersschichten proportional Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

367 Arbeitsrecht im Betrieb 10
Vermeidungs-Strategie: Ausschreibung & Auswahlverfahren: Ohne jede Diskriminierung Einstellungsentscheidung: geheim Ablehnungsschreiben: Ohne Begründung & immer freundlich Auswirkungen AGG im Betrieb: Einstellungsvoraussetzungen leistungsorientiert Betriebsklima vorurteilsfrei – integrierend Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

368 Arbeitsrecht im Betrieb 10
AGG konforme Stellenausschreibung Alter: Keine Altersangabe (Zwischen… Nicht älter als..) Keine direkte Ansprache einer Zielgruppe: Jünger: Young Professionals, junge Dynamiker Älter: Erfahrene Alte Hasen, rüstige Rentner Selbstbeschreibung: Wir sind jung & dynamisch Geschlecht: Stets geschlechtsneutral Ethnische Herkunft und Rasse: Signalwort „Muttersprache“ meiden Sprachkenntnisse: nur soweit für Stelle erforderlich Lichtbild nicht explizit anfordern Behinderung: Keine Hinweise Körperlich belastbar, geistig flexibel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

369 Arbeitsrecht im Betrieb 10
AGG konforme Stellenausschreibung Alter: Keine Altersangabe (Zwischen… Nicht älter als..) Keine direkte Ansprache einer Zielgruppe: Jünger: Young Professionals, junge Dynamiker Älter: Erfahrene Alte Hasen, rüstige Rentner Selbstbeschreibung: Wir sind jung & dynamisch Geschlecht: Stets geschlechtsneutral Ethnische Herkunft und Rasse: Signalwort „Muttersprache“ meiden Sprachkenntnisse: nur soweit für Stelle erforderlich Lichtbild nicht explizit anfordern Behinderung: Keine Hinweise Körperlich belastbar, geistig flexibel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

370 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer: In Arbeits- und Tarifverträgen Unwirksam wegen Altersdiskriminierung Anpassung der Dauer „nach oben“ BAG – 9 AZR 529/10 Gegennormen zum Diskriminierungsverbot: Kann AG die Ungleichbehandlung rechtfertigen? Verfolgung eines rechtmäßigen Ziels, § 3 Abs. 2 Positive Maßnahmen ("affirmative actions"), § 5 Differenzierung wg. beruflicher Anforderungen, § 8 "Kirchenklausel„, § 9 AGG Differenzierung aufgrund Alters, § 10 AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

371 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Anrufe Headhunter am Arbeits-platz während Arbeitszeit: Im Rahmen des freien Wettbewerbs zulässig Grenzen Nur wahre Angaben Wenige Sätze: Kurze Beschreibung vakante Stelle BGH – I ZR 183/04 Kann AG die Ungleichbehandlung rechtfertigen? Verfolgung eines rechtmäßigen Ziels, § 3 Abs. 2 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

372 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Altersgrenze in Betriebsvereinbarung Der 1942 geborene A ist seit 1980 bei der B AG beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Einstellungsmitteilung war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete A im August 2007. A wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. BAG AZR 417/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

373 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Altersgrenze Betriebsvereinbarung 1. Erreichung des Rentenalters und Beginn der Altersrente a) beenden Arbeitsverhältnisse nur bei Vereinbarung im Arbeitsvertrag b) sind kein Kündigungsgrund, § 41 SGB VI 2. Regelung in Betriebsvereinbarung, § 77 II : Wahrung von Recht + Billigkeit, § 75 BetrVG, bei Anspruch auf Regelaltersrente. 3. Keine Altersdiskriminierung Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

374 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Der transsexuelle Lagerarbeiter Die Fa. Naturstein Niederrhein GmbH mit über 20 Arbeitnehmern beschäftigt in ihrem Lager seit über 5 Jahren den zuverlässigen und allseits geschätzten Herrn Victor. Herr Victor offenbart dem Geschäfts-führer, dass er „im falschen Körper lebe“. Nach einer medizinischen Geschlechtsumwandlung werde er zukünftig als Frau Victoria leben. 1. Der Geschäftsführer erklärt Ihnen, dass er im Lager keine Frau einsetzen könne, u.a. gäbe es nur Männer-toiletten und –umkleiden. Er bittet Sie um Vorschläge, das Arbeitsverhältnis auf schnellstem Wege zu beenden. 2. Nach einem halben Jahr verlangt Victoria die Umschreibung ihres Arbeitszeugnisses auf sich als Frau. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

375 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Der transsexuelle Lagerarbeiter Transsexuellen Gesetz: Regelt nur Änderung Vornamen Anfechtung: Kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB: Geschlechterzuordnung: Im Lager wohl ja Aber: Geschlecht nach AGG kein zulässiges Kriterium Kündigung, soziale Rechtfertigung, § 1 KSchG: event. personenbedingt Aber : Geschlecht nach AGG kein zulässiges Kriterium Einigung mit Kriterien: Abfindung Psychologisches Problem des Mitarbeiters: muss sein Leben im anderen Geschlecht neu beginnen Zeugnis: Bei Verlangen nachträglich auf Namen der Frau, Grundsatz der Wahrheit hindert jedoch Umschreibung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

376 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsansprüche nach AGG Das beklagte Land hatte 2 Stellen für Lehrkräfte in einer JVA ausgeschrieben. Der Kläger ist Diplompädagoge und bewarb sich als zu 60 % Schwerbehinderter. Mit Schreiben vom , Zugang am lehnte das Land die Bewerbung ab. Mit am eingegangenen Schreiben meldet Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Welche Ansprüche hat der Kläger? BAG AZR 160/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

377 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Entschädigungsanspruch AGG Entschädigungsanspruch wegen immateriellen Schadens, § 15 Abs. 2 AGG: Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“, § 6 I 2 Benachteiligung, § 7 AGG weil nicht eingeladen obwohl objektiv geeignet Höhe kann in Ermessen des Gericht gestellt werden Aber Verfall, § 15 Abs. 4 AGG: Schriftliche Geltendmachung in 2 Monaten, bis 2.11., hier erst am Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

378 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsansprüche nach AGG: Unter dem schrieb die Beklagte zwei Stellen für „zwei freiberufliche Mitarbeiter (bei Eignung Festanstellung möglich) als Net Entwickler (m/w) SQL Datenbankentwickler zwischen 25 und 35 Jahren“ aus. Der am geborene Kläger bewarb sich erfolglos. Nachdem die Beklagte zumindest einen Bewerber aus Berlin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, sah sie letztlich von einer Einstellung von Mitarbeitern ab. Mit der am beim Arbeitsgericht einge-gangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung von €. Hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 15 AGG? BAG AZR 285/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

379 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsanspruch § 15 Abs. 2 BAG (1) Persönlichen Anwendungsbereich des AGG: Als Bewerber ist der Kläger nach § 6 I 2 „Beschäftigter“ Unerheblich ist, ob Bewerber : objektiv geeignet ist oder die Bewerbung subjektiv ernst gemeint war (ggf. jedoch Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB) Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 I: Wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes einen Nachteil erfährt, bei Einstellung oder Beförderung nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Eine Benachteiligung wird nicht beseitigt durch spätere Einstellung oder Beschäftigung des Benachteiligten, Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle Verstoß gegen Benachteiligungsverbot = Objektiver Eignung des Bewerbers Nicht - Vermögensschaden , § 15 II AGG: 2012www. BAG AZR 285/11 Im Arbeitsleben herrschender Verkehrsanschauung Nach Anforderungsprofil des Arbeitgebers Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

380 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Entschädigungsanspruch § 15 Abs. 2 BAG (2) Persönlichen Anwendungsbereich des AGG: Unerheblich ist, ob Bewerber : Als Bewerber ist der Kläger nach § 6 I 2 „Beschäftigter“ Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 I: (ggf. jedoch Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB) objektiv geeignet ist oder die Bewerbung subjektiv ernst gemeint war obwohl er objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war: Eine Benachteiligung wird nicht beseitigt durch Wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes einen Nachteil erfährt, bei Einstellung oder Beförderung nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle spätere Einstellung oder Beschäftigung des Benachteiligten, Nach Anforderungsprofil des Arbeitgebers Im Arbeitsleben herrschender Verkehrsanschauung Zulässiger Einwand: Keine ernsthafte Bewerbung Rechtzeitig innerhalb der 3- Monatsfrist, § 15 IV? Höhe angemessene Entschädigung berücksichtigt: Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, Anlass und Beweggrund des Handelns, Wiederholungsfall, abschreckende Wirkung gegen- über dem Arbeitgeber. BAG AZR 285/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

381 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Tarifliche Altersgrenzen im MTV Cockpitpersonal: Pensionierung mit Lebensjahr ist unwirksam: § 14 I 1TzBfG: Für Befristung kein sachlicher Grund §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 1 AGG: Auf Alter beruhende Ungleichbehandlung bei der Entlassung §§ 8 I, 10 AGG: Unterschiedliche Behandlung Objektiv Angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt Mittel: Nur angemessen und erforderlich AZR 112/08 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

382 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Fall: Stewardessen für Air Furt: Im Hinblick auf die andauernde Ertragskrise gibt der neue CEO der kränkelnden Airline aus Erfurt einen Wechsel der Personalpolitik bekannt: Man werde zu dem ursprünglichen Konzept ausschließlich weiblichen Kabinenpersonals zurückkehren und damit für die Fluggäste attraktiver werden. Bereits aufgrund der Berichterstattung in der Presse rechne er mit einer Welle von Bewerbungen attraktiver junger Frauen. Der homosexuelle H fühlt sich angesprochen. Welche Aussichten hat seine Bewerbung?. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

383 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Lösung: Stewardessen für Air Furt Wenn Air Furt das neue Personal-konzept realisiert, hat die Bewerbung keinen Erfolg. Hingegen Chancen gem. § 15 auf materiellen / immateriellen Schadensersatz, weil In der Pressemitteilung Männer allgemein und älteren Frauen im Besonderen benachteiligt werden dieser Verstoß die Rechtswidrigkeit der Benach-teiligung im Bewerbungsverfahren indiziert, §§ 3, 22 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

384 Arbeitsrecht im Betrieb 10 S
Bewerbungskonzept: Keine Stelle aber Schadensersatz Anzeige / Stellenausschreibung mit Diskriminierung Bewerbung als objektiv Diskriminierter Beobachtung, ob im Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschlossen, § 3 Schadensersatz binnen 2 Monatsfrist anmelden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

385 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsschutz & Arbeitszeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

386 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitszeitgesetz, ArbZG Bereitschaftsdienst: Zur Verfügung stehen + sich bereit halten, um im Bedarfsfall von sich aus volle Arbeitstätigkeit sofort aufzunehmen Dienst am Arbeitsort /-nähe: „Wache Achtsamkeit im Zu-stand der Entspannung“, z.B. Schlafen im Bereitschaftsraum Ist Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsschutzes Vergütungspflicht: Kann geringer sein, Pauschalabgeltung 15 – 25 % zulässig voll wenn Inanspruchnahme größer 50 % Rufbereitschaft: Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalles Freie Wahl des Aufenthaltsortes Ist Ruhezeit, bei Inanspruchnahme Arbeitszeit Grds. vergütungspflichtig TVöD12,5 % d. üblichen Entgeltes, ggf. auch pauschale Abgeltung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

387 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitszeitgesetz, ArbZG Reine Arbeitssicherheit: Freizeit, Erholung Vermeidung Überlastung, burn out Höchstdauer der Arbeitszeit: grds. 8 Std., max. 10 Std. täglich, § 3 Besonderheiten: Fahrpersonalgesetz Verlängerung Arbeitszeit nur durch Tarifvertrag möglich, § 7 I Nr. 2a Nachtarbeit + Nachtarbeitnehmer, § 6 Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, § 9: Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

388 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitszeitgesetz, ArbZG Überarbeit o. Überstunden: Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, § 16 Abs. 2 ArbZG Mehrarbeit: Geht über die gesetzlich normalerweise zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus Vertragliche Arbeitszeitformen: Gleitzeit Vertrauensarbeit: Keine Kontrolle der Arbeitszeit, nur der Arbeitsergebnisse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

389 Arbeitsrecht im Betrieb 11
AG-Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten Im Arbeitsvertrag oder tägliche Aufstellung? Zivilrechtlich: Arbeitszeitgesetz Nur Überstunden, § 18 Für Fahrpersonal, § 21 a VII 1 Sozialversicherungsrecht: Prüfung Beitragspflicht Geringfügige Beschäftigung, § 8 I Nr. 1 SGB IV: § 2 I Nr BeitragsüberwachungsVO Mindestlöhne: Gesetzlich Gem. Tarifvertrag allgemeinverbindlich o. vereinbart Allgemein: Wenn zur Feststellung der Tatbestandsvor- aussetzungen von Befreiungsvorschriften erforderlich? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

390 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitszeitgesetz, ArbZG Zur Beurteilung der Arbeit berücksichtigen: Intensität der Belastung, insbes. Häufigkeit der Inanspruchnahme Dauer der Arbeitsbereitschaft Einfluss auf den Lebensrhythmus Regel- o. Unregelmäßigkeit von Unterbrechungen Verantwortlichkeit und Folgen zu späten Eingreifens Störfaktoren: Geräusche oder Erschütterungen Beteiligungsrechte des Betriebsrates: Überwachung Einhaltung, § 80 I Z. 1 BetrVG Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Z BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

391 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsschutzgesetz: § 3 Verantwortung des Arbeitgebers § 4 Gestaltung der Arbeit: Vermeidung von Gefahren § 5 Präventive Gefährdungs- Beurteilung § 6 Dokumentation § 9 Eingeschränkter Zugang zu gefährlichen Arbeitsbereichen § 12 Unterweisung der Arbeitnehmer § 13 Für Erfüllung der Arbeitgeberpflichten verantwortliche Personen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

392 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitszeitgesetz, ArbZG Ruhepausen, § 4: Begriff: Im Vorhinein feststehend arbeitsfrei, mindestens 15 Minuten lang Dauer: 30 Min. bis 9 Stunden, § 4 ArbZG 45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeitszeit Ruhezeiten, § 5: Ab Arbeitsende mind. 11 Std. Nacht-(§ 2 III -V) und Schichtarbeit, § 6: Abs. 3: Alle 3 Jahre arbeitsmedizinische Untersuchung Abs. 4: Umsetzungsanspruch auf Tagarbeitsplatz Sonn- und Feiertage, § 9: Beschäftigungsverbot §§ 10, 14 Ausnahmen: Beschäftigung zulässig § 11 Ausgleich durch Ersatzruhetag § 12 Abweichung per Tarifvertrag §§13,15 Genehmigung durch RechtsVO /Aufsichtsbehörde Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

393 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitszeitgesetz, ArbZG Grenze zum Privatleben verschwimmt: BYOD (bring your own device): Nutzung eigener Smart-phones, Notebooks, Tablet-PC zu dienstlichen Zwecken Erreichbarkeit außerhalb Arbeitszeit: Erwartung - freiwillig auf (dienstlichem) Handy oder per Internet: Lösen die Verrichtung der Arbeit von Anwesenheit am Arbeitsplatz Arbeitszeit, § 2 I : Beginn bis Ende ohne Ruhepausen, Unerheblich, ob tatsächlich gearbeitet, auch Betriebsbedingte Wartezeit innerhalb der Betriebszeiten = Arbeitsbereitschaft Fahrtzeiten bei Dienstreisen, als Fahrer und Beifahrer Wasch- und Umkleidezeiten: nur wenn AG eine bestimmte Kleidung vorschreibt + Umkleiden im Betrieb erfolgen muss BAG vom – 5 AZR 678/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

394 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Gesetz über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ASiG Betriebsärzte, § 2 Aufgaben, § 3: Z. 2: Untersuchung + arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer Z. 3: Durchführung Arbeitsschutz + Unfallverhütung III: nicht Überprüfung der Krankmeldungen, Ärztliche Schweigepflicht Für sämtliche Befunde Auch bei Arbeitsplatzbezug+ Sicherheitsrelevanz Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5: Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Angestellt oder überbetrieblicher Dienst Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

395 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Bestellung durch Unternehmen: Betriebsärzte, § 3 Ärztliche Schweigepflicht, § 8 I 3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Beide: Pflicht zur Bestellung, §§ 2 I, 5 I, wenn erforderlich im Hinblick auf Betriebsart & verbundene Unfall-/Gesundheitsgefahren Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung Betriebsorganisation Bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, § 8 I Unmittelbar dem Betriebsleiter unterstellt, § 8 II Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

396 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsschutz Sozialer Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz + -richtlinienverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Kinderarbeitsschutzgesetz und –verordnung Technischer : Sicherung vor Betrieb & Produktion Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

397 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG Grundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitsschutz und Gesundheitsfürsorge gegen Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten : Erforderliche Maßnahmen treffen, § 3 Mit der Arbeit verbundene Gefährdungen ermitteln, § 5: Konkretisierung der Fürsorgepflichten aus § 618 BGB Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers Schlüssel für zielgerichteten Arbeitsschutz Präventive Gefährdungsbeurteilung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

398 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Verbesserung des Arbeitsschutzes durch Gefährdungsbeurteilung, § 5 Ermittlung der Gefährdungen Nur physisch oder auch psychische Belastungen? Beurteilung der Gefährdungen Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Durchführung der Maßnahmen Überprüfung der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Ergebnisse & Maßnahmen, § 6 Siehe § 3 Allg. Pflichten AG , ArbMedVV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

399 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG Pflichten + Rechte der Beschäftigten, §§ 15 ff Beachtung insbes. Unfallverhütungsvorschriften Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht Beteiligung des Betriebsrates gem. BetrVG: Mitbestimmung soziale Angelegenheiten, § 87 I Z. 7: Aufbau einer Organisation zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz BAG ABR 73/12 Arbeitsschutz + Unfallverhütung, § 89: Betriebsrat muss sich einsetzen, Abs. 1 Arbeitgeber muss BR hinzuziehen und unterrichten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

400 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Eignungsuntersuchung AN § 18 II Nr. 4 ArbSchuG, § 2 ArbMedVV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Pflicht -Untersuchungen Abs. 2 Angebots- Abs. 3 Wunsch- Abs. 4 Sanktionen: 1. Beschäftigungsverbot kein Lohn 2. Abmahnung, Kündigung Rechtsgrundlagen für Eingriff in informationelle Selbstbestimmung AN, Art. 2 Abs. 1 GG: Gesetz: Erstuntersuchung, § 32 JArbSchuG In Tarifvertrag (§ 9 Nr. 1 Abs. 3 MTV Metall NRW: Ende AU) Arbeitsvertrag, ggf. aus Treuepflicht, wenn begründete Zweifel an der Tauglichkeit des AN, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gesundheitlich gerecht zu werden BAG 1999 Freie schriftliche Einwilligung des AN, § 183 BGB, § 4 a BDSG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

401 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Technische Arbeitssicherheit Rechtsverordnungen aufgrund § 18: Arbeitsstättenverordnung Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Lärm- und Vibrations- ArbeitsschutzVO Andere Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

402 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsstättenverordnung Einrichten & Betrieb Arbeitsstätte, § 3: Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten Nichtraucherschutz, § 5 Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe- und Sanitärräume, Unterkünfte, § 6 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

403 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Verantwortung Arbeitnehmer, §§ 15 : Beachtung Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Tragen Schutzkleidung, Benutzung Sicherheitsvorrichtungen Ordnungsstrafen, § 209 SGB VII Bestellung von Beauftragten für Datenschutz, § 4 f BDSG Strahlenschutz, §§ 30, 31 StrahlenschutzVO Schwerbehinderte, § 98 SGB IX bei Abfall, Immissionsschutz, Gentechnik Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

404 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Berufsgenossenschaft, SGB VII Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 14 Unfallverhütungsvorschriften BG (UVV) Erlass gem. § 15 Abs. 1 SGB VII Jeweils spezifisch für alle Arbeitsbereiche Auch als Pflicht zu arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, § 15 Abs. 1 vorletzter S. Überwachung und Beratung, § 17 Aufsichtspersonen mit Anordnungsbefugnis, §§18,19 Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII: Bei mehr als 20 Beschäftigten oder Hoher Unfallgefahr Bußgeldvorschriften, § 209 SGB VII Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

405 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Gesundheitsschutz AN Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsprävention Arbeitssicherheitsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 Abs. 2 SGB IX: Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Rechnung Benennung außerbetrieblicher Ansprechpartner für Anonyme Hilfe bei psychischen Belastungen Hilfestellungen in allgemeinen Lebenslage, die zu Problemen und Belastungen führen Allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung: Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Unternehmens- und Führungskultur Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

406 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Aufsichtsorgane Arbeitssicherheit Staatliche Gewerbeaufsicht Kommunale Gewerbeaufsicht, §139b GewO Regierungspräsident (NRW), mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz (Essen) Berufsgenossenschaft, SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff Zusammenarbeit mit Gewerbeaufsichtsämtern Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

407 Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Zweck: Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten Arbeitsschutzgesetz: § 5 Abs : Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefahren § 7 : Feststellung der gesundheitlichen Eignung vor Übertragung der Aufgaben Verpflichtung andere Gesetze: Bei Gefahrstoffverordnung: Belastung durch Gefahrstoffe Biostoffverordnung: Umgang mit biologischen Abfallstoffen Röntgen- + StrahlenschutzVO Belastung ionisierende Strahlen Gentechniksicherheitsverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

408 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Berufsgenossenschaft: BGV / GUV – V A1: Grundsätze der Prävention: Untersuchungsarten vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen Pflicht- Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen In altersabhängigen Abständen Grundsatz: Verantwortung des Betriebsarztes Empfehlungen der BG, die Mindeststandards formulieren G 20 Lärm G 21 Kältearbeiten G 25 Fahrer von Kraftfahrzeugen G 37 Bildschirmarbeitsplätze G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr G 42 Infektionskrankheiten Ärztliche Schweigepflicht des Betriebsarztes: Für sämtliche Befunde und Informationen Ergebnismitteilung an Arbeitgeber: Nur ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (ggf. zeitlich befristet) Auflagen für Tätigkeit Untersagt Arbeitnehmer: Nur Mitteilung, dass Untersuchung stattgefunden hat Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

409 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
JugendarbeitsschutzG - JArbschG bis 14 Jahre: Verbot der Kinderbeschäftigung, § 5 Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV Jugendlicher, § 2: 15 bis 17Jahre Arbeitszeit und Freizeit, §§ 8 ff: Max. 8 / 40 Std. Beschäftigungsverbote: Gefährliche Arbeiten, § 22 Akkord, § 23 Unter Tage, §24 Gestaltung der Arbeit, § 28 Gefährdungsbeurteilung, § 28 a Züchtigungsverbot, § 31 Ärztliche Untersuchungen, §§ 32 ff: Erstuntersuchung, § 32 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

410 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Arbeitsschutzrecht: Zuständigkeit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung und Beratung Ausschuss für Arbeitsmedizin auf Grundlage der ArbMedVV Staatliche Gewerbeaufsicht Staatliches Amt für Arbeitsschutz Gewerbeaufsicht der Kommunalbehörden Berufsgenossenschaften: Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff SGB VII Arbeitsmedizinische Vorsorge- Untersuchung der Mitarbeiter Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

411 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Arbeitsunfall: Zuständigkeit Unternehmen: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII Berufsgenossenschaft, § 8 SGB VII Beachtung Unfallverhütungsvorschriften Krankenbehandlung, Rente 20% Erwerbsminderung Regierungspräsidenten D´dorf mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz in Essen+ MG Staatsanwaltschaft: Amtsermittlung wegen Körperverletzung oder Tötung Fahrlässigkeit wegen mangelnder Sorgfalt Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder Unzureichende Organisation Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

412 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Fahrpersonalgesetz, FPersG Für Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen Fahrer: höchstpersönliche Fahrerkarte, einlegen in digitalem Tachografen im LKW der aufzeichnet Lenk- oder Arbeitszeit Pausen Ruhezeiten Aufsicht: Kontrolle Auf der Straße Im Betrieb Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

413 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Vertragliche Arbeit: in 2-Wochen - Blöcken Personen- und Objektschutz qualifiziert, Chauffeur Dienst und Schlafen im Objekt, Inanspruchnahme auch privat rund um die Uhr Permanente Aufmerksamkeit, auch bei Mahlzeiten Im Freizeitblock: Tagsüber Organisation persönliche Kontakte per Handy/E- Mail Nachts: permanente Ansprechbarkeit bei Alarm Kündigung: Am nach 15,5 Std. Arbeit ohne Pause Um 22:30 Uhr in Kirchzarten, Schwarzwald: Kein Vorschuss auf Übernachtungskosten Heimreise mit dem Zug, krank ab Meldung, Arztbesuch Kündigung fristlos, hilfsweise fristgerecht Welche Ansprüche hat der Personenschützer? Was befürchtet Prof. Claassen? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

414 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Kündigungsschutzklage: Kündigung Außerordentlich: Kein an sich geeigneter Grund aber Sperrzeit bis Rechtskraft Ordentlich: Kein Kündigungsschutz, ggf. zur Unzeit o. Maßregelungsverbot, § 612 a Arbeitszeiten: Bezahlung unverjährt Jahresende+ 3 Dienstzeiten: voll Pausen: keine Nachts: Dienstbereitschaft z.B. 25 % Freizeitblock: Rufbereitschaft z.B. 12,5 % pro Monat bis zu 450 Std. Befürchtungen: Bußgeld- und Strafvorschrift, bei gesundheitlicher Schädigung Presse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

415 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften B arbeitet seit 1991 bei der Abriss GmbH. 1995 setze sie B bei der Sanierung eines Kinderheims ein, das wegen Asbest stillgelegt worden war. April 1995 wies ein beteiligter Bauunternehmer darauf hin, dass asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, der Abriss dürfe nur von spezialisierten Unternehmen aus-geführt werden. B teilte dies dem Geschäftsführer der GmbH mit. Der erwiderte, das asbesthaltige Material sei „allgemein bekannt“ und bestand auf der Fortsetz-ung der Arbeiten. Im Mai 1995 stellte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die extrem hohe Exposition von Asbestfasern fest und verfügte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Versiegelung des Gebäudes. Als B im Jahre 2006 an Lungenkrebs erkrankt, vermutet er die Sanierungsarbeiten 1995 als Auslöser. Gegen wen stehen B Schadensersatzansprüche zu? BAG , 8 AZR 471/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

416 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Arbeitsschutzvorschriften missachtet Berufsgenossenschaft: Eintritt für Arbeitsunfall, § 8 SGB VII Berufskrankheiten, § 9 SGB VII Krankheit infolge versicherter Tätigkeit, Abs. 1 Beweisproblem: Erleichterung, Abs. 3 Arbeitgeber– Privileg, § 104 I SGB VII: Haftung nur bei Vorsatz: Im Hinblick auf Verletzungshandlung + –erfolg Absicht: nicht gewollt, aber ggf. billigend in Kauf genommen oder auf glücklichen Ausgang gehofft BAG: Arbeitgeber hofft trotz Verstoß gegen Arbeits-schutzvorschriften darauf, dass ein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht eintritt Kein allgemeiner Erfahrungsssatz, Sondern konkrete Umstände des Einzelfalls maßgeblich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

417 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Fall: Mitwirkung an ärztlicher Untersuchung A, geb.1974, arbeitet seit 2000 als Busfahrer bei der B-GmbH (mehr als 10 Beschäftigte). Seit 2001 war er wiederholt arbeitsunfähig krank, seit dem durchgehend. Eine 2009 wegen der Erkrankungen ausgesprochene Kündigung erklärt das Arbeitsge-richt im Februar 2010 für sozial unwirksam. Ab März 2010 fordert B-GmbH 4 Mal auf, an einer arbeits-medizinischen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahrdiensttauglichkeit teilzunehmen. A verweigert die Mitwirkung, eine fachärztliche Begutachtung am habe keine Zweifel an seiner verkehrsmedizinische Eignung ergeben. B GmbH mahnt A drei Mal ab, beim 4. Mal kündigt sie. Ist diese Kündigung sozial wirksam? BAG , 2 AZR 811/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

418 Arbeitsrecht im Betrieb 11 S
Lösung: Mitwirkung Arztuntersuchung 1. Kündigung wegen langfristiger Erkrankung: Bis zu wesentlichen neuen Tatsachen steht die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen. 2. Kündigung verhaltensbedingt, sofern Teilnahme als Nebenpflicht aus Arbeitsverhältnis, sofern a) Veranlassung gegeben: Hier wohl aus Erkrankung seit dem b) Beauftragter Arzt fachkompetent + unbefangen: Interesse des Arbeitnehmers an freier Arztwahl muss zurückstehen. (Fall des BAG: Pflicht ergab sich aus Tarifvertrag.) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

419 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitsunfähigkeit & Betriebliche Gesundheitsförderung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

420 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitnehmerschutz Krankheit Krankheitsbegriff: Einheitlich Entgeltschutz: AG Lohnfortzahlung 6 Wochen, § 3 EntgFG: Je Krankheit Krankenkassen, SGB V: Krankengeld 78 Wochen Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, § 146 SGB III: Danach Rente wg. Erwerbsminderung, § 43 SGB VI: Keine 6 Std. täglich erwerbsfähig Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII: Rente ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % Kündigungsschutz: Kündigungsschutzgesetz: Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II SGB IX Personenbedingte Gründe (3 Jahre beobachten, negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit) Schwerbehinderte Menschen, § 85 SGB IX Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

421 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung Mitteilung Erkrankung: Vor Arbeitsbeginn Vorlagepflicht Bescheinigung: Entgeltfortzahlungsgesetz: Einholung erst nach 3 Tagen vertraglich ab 1. Tag vereinbar Vorlage an Arbeitgeber unverzüglich Hoher Beweiswert: AN darlegungs- und beweispflichtig: Mit Vorlage tatsächliche Vermutung für bescheinigte Arbeitsunfähigkeit Erschütterung durch AG: Beweis des Gegenteils erforderlich bei EU- Ausland Konkrete Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln Anlass geben: - Arbeitsunfähigkeit angekündigt, z.B. bei Urlaubsverweigerung - Schwarzarbeit o. ganztätig auf Eigenheimbaustelle gearbeitet - gleichartige Tätigkeit bei anderem Arbeitgeber ausgeführt - Nichterscheinen zum medizinischen Dienst Nicht: Am späten Abend in Bars - Diskotheken angetroffen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

422 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses, gem. § 92 I Nr. 7 SGB V § 2 Arbeitsunfähigkeit: Abs. 1 AN kann seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen oder Tätigkeit würde die Unfähigkeit unmittelbar hervorrufen Abs. 2 auch während stufenweiser Wiedereingliederung Abs. 4 Befragung des Arztes zur Tätigkeit, ihren Anforderungen + Belastungen § 4 Verfahren: Maßgeblich körperlicher, geistiger + seelischer Gesundheitszustand Wiederspruch zu Entlassungsbericht Rehabilitationseinrichtung § 5 Abs. 3 Bescheinigung für Entgeltfortzahlung: Grds. ab erster Inanspruchnahme des Arztes Rückwirkend bis 2 Tage nach gewissenhafter Prüfung § 7 Zusammenwirken mit Medizinischem Dienst Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

423 Arbeitsrecht im Betrieb 12
AG-Reaktionen bei Erkrankung: Frage an AN nach Art + Grund Erkrankung? § 5 EFZG: Ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest neutral Kein weitergehendes Fragerecht o. Krankengespräch Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit / Widerlegung Krankenkasse: Medizinischer Dienst, § 275 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung,§ 74 SGB V Betriebliches Eingliederungsmanagement (BGM), § 84 SGB IX: Nach Erkrankung Ggf. bereits vor Ablauf 6 Wochen Prävention: Betriebliches Gesundheits-Management (BGM) Kündigung aus personenbedingten Gründen: § 1 KSchG/ 6 Wochen LFZ, § 8 EntgFG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

424 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitsunfähigkeit: Klassifikation Körperlich: Physisch Organische Erkrankung Orthopädische Seelisch: Psychisch stark steigend Depressionen burn out Sucht, insbes. Alkohol (versuchter) Suizid Bipolare s Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

425 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Kündigung bei Sucht-Erkrankung Alkohol- und Drogensucht sind Krankheit: Sofern willkürlich nicht steuerbar: MA ist schwach Verpflichtungen Arbeitnehmer: Entbindung alle Ärzte von Schweigepflicht Krankheitseinsicht + Therapiewilligkeit Grds. Therapie, Grenze: ein (?) Rückfall Verpflichtungen Arbeitgeber: Vor Kündigung: Verhaltensbedingte Verstöße abmahnen Krankheit feststellen: Gespräche + Arbeitsmedizinische Untersuchung Unterstützung eine Therapie / Versuch Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

426 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitgeberoptionen Krankheit Arbeitsvertrag: Anwesenheits- + Leistungsprämien Betrugsverdacht: Detektiv verdeckte Überwachung Ohne hinreichenden Anfangsverdacht: Verwertungsverbot Rehabilitation durch Sozialversicherungsträger: Schwerbehinderte: Versorgungsämter, SGB IX Krankenkasse: Arbeitsplatzbezogen Dt. Rentenversicherung: Arbeitsfähigkeit 6 Stunden täglich Offensive Betreuung Mitarbeiter in allen Notlagen: Medizinisch, sozial und finanziell Ggf. anonym Insbes. Führungskräfte durch Psychologen/ Coach Gutes Arbeitsklima Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

427 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Betriebliches Eingliederungs-management, § 84 II SGB IX Arbeitnehmer, auch nicht schwerbehindert ist innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen erkrankt: AG- Pflicht, bereits vorher sinnvoll Inhalt: AG- Gespräch mit AN, BR +Beteiligten Ziel: Ursachen der Erkrankungen beseitigen, insbes. durch leidensgerechte Tätigkeit Wichtiges Element zum Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

428 Arbeitsrecht im Betrieb 12
BEM, § 84 SGB IX: Relevanz Keine Folgen im Arbeitsverhältnis Für eine Kündigung: Keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, Kein Nachteil für AG, wenn ohnehin kein positives Ergebnis möglich Überwachung durch Betriebs-/Personalrat, § 80 I Nr. 1 BetrVG, § 68 I Nr. 4, 5 PersVG Schwerbehindertenvertretung, § 95 I Nr. 1 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

429 Arbeitsrecht im Betrieb 12
BGM: Ablauf in Stufen Zustimmung betroffener Mitarbeiter: Freiwilligkeit Erstgespräch mit BEM-Verantwortlichen und Schwerbehindertenvertretung: Ziel Feststellung der Gründe für die Erkrankungen, Insbesondere ob Arbeitsbedingungen Auslöser waren. Wege zur Feststellung der Ursachen: Mitarbeiter entbindet behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht Freiwillige Untersuchung Betriebsarzt o. Arbeitsmediziner Maßnahmen zur Reduzierung der Krankheitszeiten: technische / organisatorische Umgestaltung Arbeitsplatz: Ausstattung, Ablauf, Arbeitszeit, Versetzung leidensgerecht Einbeziehung der Sozialleistungsträger: Krankenkassen, Rentenversicherung (ReHa- Berater), Integrationsamt/ Fürsorgestelle Schwerbehinderte Strenger Datenschutz: Vertraulichkeit Außerhalb Personalakte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

430 Arbeitsrecht im Betrieb 12
BEM, § 84 SGB IX: Beweislast Keine anderweitige Beschäftigung: Arbeitgeber: Hinweis auf BEM genügt Arbeitnehmer: muss Alternativen vortragen Positives Ergebnis: Empfehlung Umsetzen, sofern Maßnahme durchführbar Umsetzung bedarf Einwilligung / Initiative des Arbeitnehmers: Arbeitgeber kann eine angemessene Frist setzen und danach kündigen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

431 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Wirkungen auf Kündigungsschutz Konkretisierung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Erkennen und entwickeln milderer Mittel zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung BEM erfolgt: Ergebnis für Weiterbeschäftigungsmög-lichkeit im Arbeitsgerichtsprozess grds. maßgeblich Kein BEM: Arbeitgeber muss im Arbeitsgerichts-prozess umfassend vortragen, dass Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden kann, dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung ausgeschlossen ist und der AN nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann. BAG AZR 1012/2006 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

432 Arbeitsrecht im Betrieb 12
BEM nicht durchgeführt: Auswirkungen im Zustimmungsverfahren Hauptfürsorgestelle Kündigungsschutzprozess Anderweitige Beschäftigung: AN kann jede denkbare Ausweicharbeit rügen Kein oder unzureichendes BEM: AG hat darzulegen, warum denkbare oder aufgezeigte Alternativen zur Reduzierung der Fehlzeiten nicht in Betracht kommen Berücksichtigt BAG bei der Abwägung zur krankheitsbedingten Kündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

433 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Betriebliches Gesundheits-management – BGM: Beteiligte Arbeitgeber (Direktionsrecht, Fürsorgepflicht): Geschäftsleitung, Personalabteilung Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsrat, §§ 81, 87 I Z. 7, 88 Z. 1 BetrVG Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff SGB IX Bundesanstalt für Arbeit, SGB III Krankenkassen, §§ 20 ff, 74 SGB V Rentenversicherung, § 16 SGB VI Berufsgenossenschaften, § 35 SGB VII Fürsorgestelle, §§ 33, 34 SGB IX Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

434 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Arbeitgeberpflichten Behinderte § 106 S. 3 GewO: AG hat bei der Ausübung des Direktionsrechts auf die Behinderung Rücksicht zu nehmen Stufenweise Wiedereingliederung, § 28 SGB IX: Anspruch BAG – 9 AZR 229/05 Verbot der Benachteiligung von Beschäftig-ten wegen einer Behinderung, §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 1 AGG § 81 Abs. 4 SGB IX: AG Berücksichtigt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

435 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Nach Art der Krankheit: Orthopädische Leiden + Organerkrankung Suchterkrankungen Aus 1. Rückfall nicht automatisch auf Sinnlosigkeit schließen(Statistik: Bei Alkoholtherapie 50 %) Strukturiertes Verfahren mit „dosierten Druck“ Psychische Beeinträchtigungen z.B. Verlust einer nahestehenden Person oder chronifizierte Persönlichkeitsstörung. Bei Burn-out + Mobbing ist AG häufig Teil des Problems: Maßnahmen im zwischenmenschlichen Miteinander erörtern Hinzuziehung eines externen Mediators Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

436 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Betriebliche Gesundheitsförderung Ganzheitlich – integrierter Ansatz Unternehmens- Individueller Auslöser oder Initiative: Hohe Krankenstände Hohe Fluktuation, innere Kündigungen Investition in Humankapital Strukturelle + planerische Rahmenbedingungen: Zieldefinition und Zielstrukturierung Festlegung von Zuständigkeiten + Verantwortlichkeiten Auswahl von Organisationseinheiten Planung und Steuerung Vernetzung mit anderen Managementansätzen Aufbau von Kooperationsbeziehungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

437 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Integriertes Gesundheitsmanagement Ziele Personal- + Organisationsentwicklung: Arbeits- und Gesundheitsschutz, unter Einbindung und Kostenbeteiligung von Krankenkassen, §§ 20 a – c, 40 SGB V Unfallversicherung (BG), § 33 SGB VII Schwebehinderung, §§ 15, 44 I, 53,54 SGB IX Rentenversicherung, §§ 28 SGB VI Gewerbeaufsicht, Vorsorge, Gesundheitsförderung Mitarbeiter- u. Konfliktberatung, Suchtprävention Projektleitung: Koordination von Schwerbehindertenvertretung Sicherheitsfachkräften, Betriebsarzt Sozial-/ Suchtberatung Betriebliches Gesundheitsmanagement von uni-hannover.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

438 Arbeitsrecht im Betrieb 12
Mobbing: Begriff: Systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminierung von Arbeitnehmern untereinander, durch Vorgesetzte: Bossing gegen Vorgesetzte: Staffing Stalking (engl. jagen, hetzen): Beabsichtigtes wiederholtes Verfolgen + Belästigen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt wird. Nebenpflicht des AG: Schutz § 13 AGG Betriebsrat: § 74 BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

439 Arbeitsrecht im Betrieb 12
STEAG: Langfristige individuelle Förderung der Eigenverantwortung (LIFE) Ganzheitliches Konzept: Begleitung der Mitarbeiter in allen Lebensbereichen und Hilfestellung zu Problemen Gesundheitliche: Ziel Sicherung der Arbeitsfähigkeit finanziellen und soziale Prävention Gruppenschulung Stressbewältigung Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen Bewegungsapparat Führungskräfteschulung: Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung Leistungen des Unternehmens: Betriebssport Konfliktmanagement Hilfe in schwierigen Lebenssituationen Kooperationspartner: Knappschaft und weitere Beteiligte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

440 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Handlungsoptionen AG bei „Krankfeiern“ Verkürzung der 3-Tagesfrist zur Vorlage AU- Bescheinigung: Aufforderung AG Einschaltung des medizinischen Dienstes, § 275 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung, § 74 SGB V Krankenrückkehrgespräch Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II SGB IX Kündigung, personenbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

441 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
BGM: Außerbetriebliche Kostenträger Bundesanstalt für Arbeit, SGB III §§ 19, 112 Behinderte § 119 Ausbildung § 130 Befristete Leistungen § 45 Aktivierung und berufliche Eingliederung § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Krankenkassen SGB V: § 20 Primäre Prävention § 20 a Betriebliche Gesundheitsförderung § 20 b Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren § 74 Stufenweise Wiedereingliederung Rentenversicherung § 16 Verweis auf SGB IX SGB VI Berufsgenossenschaften § 35 Verweis auf SGB IX SGB VI Fürsorgestelle, Leistungen SGB IX § 33 zur Teilhabe am Arbeitsleben Abs medizinische und psychologische Hilfen § 34 an Arbeitgeber Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

442 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Arbeiten im Schongang? WDR am Der Molkereizulieferer Satro in Lippstadt hat Ärzte aufge-fordert, erkrankte Mitarbeiter nur teilweise krankzuschrei-ben. Auf freiwilliger Basis sollten diese Mitarbeiter auf sogen. „Schonarbeitsplätzen“ arbeiten. Die Idee für den Vorstoß bei den Ärzten kam nach Auskunft der Firma so: Einige der 300 Mitarbeiter des Lippstädter Milchpulver-herstellers fragten die Personalleitung, ob sie trotz Krankschreibung arbeiten dürften, sie wollten nicht zu Hause rumsitzen. So sei man darauf gekommen, Schonarbeitsplätze anzubieten. Tipps für die Ärzte: "Wir können befristete Arbeitsplätze, die nur geringe körperliche Belastungen mit sich bringen, zur Verfügung stellen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie in medizinisch dafür geeigneten Fällen einen vorübergehenden Einsatz verletzter bzw. erkrankter Mitarbeiter als Alternative zur Krankschreibung in Erwägung ziehen würden. Eine kurze schriftliche Mitteilung gegen-über unserem Mitarbeiter wäre für uns ausreichend." Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

443 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Arbeiten im Schongang? Hoheitsrecht der Mediziner: Viele Ärzte im Kreis Soest sind empört. Sie wollen sich nicht in die Diagnose hineinreden lassen, so der Sprecher der Ärztekammer im Kreis Soest, Dr. Heinz Ebbinghaus: "Wir als Ärzte sehen das Ganze schon bedenklich. Für uns stellt das auch einen Vertrauensbruch dar. Wir als Ärzte haben das Hoheits-recht, die Menschen krank zu schreiben. Wir sehen uns da schon etwas be-drängt. Wir Mediziner wissen schon zu unterscheiden, wer krankgeschrieben werden muss und wer nicht. Das lassen wir uns auch nicht nehmen." Der Soester Arbeitsrechtler Dr. G. hält den Vorstoß für problematisch. "Gegen eine freiwillige Teilnahme des Arbeitnehmers ist nichts einzuwenden. Das kann er sicherlich machen. Davon zu halten ist meines Erachtens aber nichts. Ich rate davon dringend ab, das zu machen. Der Arbeitnehmer hat gesetzlichen Schutz durch das Entgeltfortzahlungsgesetz und darauf sollte er auch bestehen.“ Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten bezeichnet den Vorschlag der Firma als „ungeheuerlich“. Mit der Aktion wolle sie die Mitarbeiter nur zusätzlich unter Druck setzen, um die Zahl der Krankheitstage zu senken. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

444 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Teilarbeitsunfähigkeit Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung nur teilweise nicht in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu unterscheiden sind folgende Fälle: Der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die geschuldete Leistung in vollem zeitlichem Umfang zu erbringen (quantitative Teilarbeitsunfähigkeit). Der Arbeitnehmer kann einige, aber nicht sämt-liche zu seinem Arbeitsplatz gehörende Tätigkeit-en erbringen (qualitative Teilarbeitsunfähigkeit). Hat Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

445 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Teilarbeitsunfähigkeit EntFZ kennt keine teilbare o. teilweise Arbeitsun-fähigkeit, weder in quantitativ, noch qualitativ. Quantitative Teilarbeitsunfähigkeit: Kann der AN die geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erbringen, ist er arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, § 3 EFZG. BAG AZR 940/ AZR 37/91 Qualitative Teilarbeitsunfähigkeit: AG kann durch Zuweisung einer Tätigkeit, die AN trotz seiner Erkrankung erbringen kann, die volle Arbeitsfähigkeit herstellen (wie mutterschutz-rechtskonformen andere Beschäftigung). Änderung Einsatzbereich muss arbeitsvertraglich zulässig sein: Vom Direktionsrecht gedeckt o. AN einverstanden Praktische Abwicklung bedingt Rücksprache des Arztes (Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit) mit dem AG (Arbeits-platzgestaltung). Hierzu sind Ärzte weder bereit, noch ohne Einverständnis ihres Patienten berechtigt. Auch Initiative zu leichterer Beschäftigung müsste vom AN ausgehen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

446 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Teilarbeitsunfähigkeit Praxis-Beispiel Arbeitnehmerin A arbeitet als Telefonistin im Empfang eines großen Unternehmens. In ihrem Arbeitsvertrag ist der Tätigkeitsbereich mit "Bürotätigkeiten" umschrie-ben. Auf Grund einer Erkältung ist sie in einem solchen Maß heiser, dass sie keine Telefonate mehr führen kann. Für den Zeitraum der Erkrankung setzt der Arbeitgeber sie im Schreibpool ein. Die Krankheit führt hier nicht zu einer Arbeitsunfähig-keit. A ist zur Arbeitsleistung verpflichtet. Bleibt sie gleichwohl zu Hause, hat sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verletzt ihre Leistungspflichten. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

447 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Fall: AG verweigert AN Aufnahme der Arbeit H, geb. 1957, ist seit 1984 bei Zeche Z unter Tage beschäftigt, zuletzt als Hauer. Von April 2009 bis zum war er krank. Seinen Antrag auf Rente wg. Erwerbsminderung, § 43 SGB VI, wies die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid zurück. Am teilt H an Z mit, dass gem. gutachter-lichen Feststellungen eine Befundverbesserung einge-treten und von Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Am reicht H ein Arztattest nach, dass er „vor-aussichtlich ab dem wieder arbeitsfähig sei“. Z veranlasst eine arbeitsmedizinische Untersuchung, die am feststellt, dass H „seine arbeitsver-traglich geschuldete Tätigkeit nur unter Verschlechter-ung seines Gesundheitszustandes ausüben könne“. H klagt seinen Lohn ab dem ein. LAG D`dorf – 11 (6) SA 145/03 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

448 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Lösung: AG verweigert Arbeitsaufnahme Annahmeverzug Z, §§ 293, 615 BGB: AG muss einen funktionstüchtigen Arbeits-platz zur Verfügung stellen und ihm eine Betätigung zuweisen. a) Arbeitsangebot H: Grds. tatsächliches, § 295 oder gem. § 296 BGB wörtliches ausreichend b) Nicht, wenn H außerstande war, § 297. 2. Arbeitsunfähigkeit a) Begriff in § 3 EFZG und § 44 SGB V identisch. b) Darlegungs- und Beweislast trägt Z: - Misslingt ab dem - jedoch durch arbeitsmedizinische Untersuchung: arbeitsfähig ab Ergebnis: Z muss vom bis Entgeltfortzahlung leisten. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

449 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Fall: Eingliederungsmanagement Thyssen E, Jahrgang 1968, ist seit 1984 bei Fa. TK beschäftigt. Nach Aus-bildung zum Energieanlagen-Elektroniker arbeitete er in Wechsel-schicht. E leitet unter einer schweren „Hygiene- Sensibilität“ mit Waschzwang und Berührungsängsten in Dusche und Toilette, aber auch beim Anfassen von Werkstücken. Seit Februar 2011 ist E Proband in den Sozialbetrieben. Er hat ver-schiedene Probestellen durchlaufen, seit Mai ist er in der Sattlerei. Der Meister setzt ihn zum Nähen von Feuerbeschichtungstüchern ein und lernt ihn an der Industrienähmaschine an. Der Meister möchte ihn dauerhaft beschäftigen, weil bislang nur ein einziger Mitarbeiter die komplexe Nähmaschine bedienen kann. Seit Ende November 2011 ist E nicht mehr arbeitsunfähig. Am verlangt der Personalleiter mit Unterstützung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertreter aus dem Arbeits-verhältnis auszuscheiden, sich durch das Trainingscenter um eine andere Beschäftigung zu bemühen und eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Sonst werde er gekündigt. Wie ist die Rechtslage? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

450 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Lösung: BEM Thyssen AG TK hat in ihrem Sozialbetrieb das betriebliche Eingliederungs-management mustergültig und erfolgreich durchgeführt: E hat seine „Hygiene- Sensibilität“ an dem Material der Feuerbeschichtungstücher überwunden. Mit diesem Erfolg bessert sich seine Erkrankung insge-samt. Weitere Therapieerfolge erscheinen jetzt möglich. In der Sattlerei ist ein leidensgerechter freier Arbeitsplatz. Es besteht aber Bedarf für einen neuen Arbeitsplatz, da nur ein einziger Mitarbeiter die Nähmaschine bedienen kann. Der probeweise Einsatz machte nur Sinn bei Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung. Der Meister bejaht den Bedarf. Möglicherweise ist E schwerbehindert, anerkannt oder ggf. sogar offensichtlich. Eine Kündigung ist durch personenbedingte Gründe nicht gerechtfertigt. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

451 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Fall: Rehabilitation Rentenversicherung Der 1965 geborene Tischler D ist seit 1988 bei der G GmbH (50 Mitarbeiter) als Monteur beschäftigt. Er hatte nur geringste Krankheitszeiten, seit dem ist er jedoch durchgehend arbeitsunfähig er-krankt. Seit dem ist D aus dem Krankengeld. Im Februar 2013 fordert G ihn auf, am betrieblichen Eingliederungsmanagement mitzuwirken. D erklärt sich hierzu „gerne bereit“, will aber zunächst eine laufende psychotherapeutische Behandlung abwarten. Mit Bescheid vom bewilligt die Deutsche Rentenversicherung eine „berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben“ vom bis Wäre eine Kündigung sozial gerechtfertigt? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

452 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Fall: Kündigung bei Rehabilitation I. Kündigungsschutzgesetz II. Soziale Rechtfertigung: 1. Erkrankungen letzten 3 Jahre: Erkrankt seit 2 Jahren 2. Negative Prognose a) BEM: Anpassung Arbeitsbelastung nicht möglich b) Bescheid Dt. Rentenversicherung - Arbeitsunfähig bis - Vermeidung Rente wg. Erwerbsminderung: Keine 6 Stunden täglich erwerbsfähig, § 43 SGB VI 3. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange: a) Organisatorische Beanspruchung b) finanzielle Belastung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

453 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Fall: Kündigung bei Alkoholsucht Der 1948 geborene T ist seit 1997 bei der Fach-klinik für Suchterkrankungen e.V. als Ergothera-peut beschäftigt. Klinik setzt ihn in der Arbeits- und Kreativtherapie ein, in der Patienten von Suchmitteln entwöhnt werden. T ist selbst „Alko-holiker“. Klinik wusste dies, nahm bei der Einstel-lung aber an, dass T trocken sei. 2006 und 2007 kam es mehrfach zu Rückfällen und Abmahnungen. Erste Kündigung 8/2007, Rücknahme 02/2008. Nach einem weiteren Rückfall kündigt Klinik T am fristlos, hilfsweise fristgerecht zum T erhebt Kündigungsschutzklage, begründet? BAG vom – 2 AZR 32/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

454 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Lösung: Kündigung bei Alkoholsucht Fristlose Kündigung: Ist unwirksam Alkoholabhängigkeit ist Krankheit. Verstößt T infolge seiner Abhängigkeit gegen arbeitsver-tragliche Pflichten, scheitert der Schuldvorwurf. Ordentliche Kündigung: Sozial gerecht-fertigt durch personenbedingte Gründe. T bietet aufgrund der Alkoholsucht keine Gewähr, dass er auf Dauer in der Lage sein wird, seine geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Mit weiteren Auffälligkeiten ist zu rechnen. Interessenabwägung: Klinik muss gegenüber Patienten und Leistungsträgern schädliche Einflüsse auf Behandlungserfolg ausschließen Wird durch 12-jährige Betriebszugehörigkeit und Alter über 60 Jahre von T nicht aufgewogen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

455 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Wartezeitkündigung wegen Aidserkrankung Die Beklagte stellt intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung her. Sie stellt A als Chemisch- Technischen Assistenten für eine Tätigkeit im Reinraum ein. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies A den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen den Einsatz des Klägers im Reinraum-bereich; nach Entbindung von der ärztlichen Schweige-pflicht teilte er der Beklagten die HIV- Infektion des Klägers mit. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteck-enden Krankheit könne sie den Kläger nach ihrem internen Regelwerk nicht einsetzen. Mit der Kündigungsschutzklage macht A geltend, er sein behindert. Die Kündigung sein unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Zurecht? BAG vom – 6 AZR 190/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

456 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Wartezeitkündigung wegen Aidserkrankung: Kündigungsschutzgesetz: Wartezeit 6 Monate, § 1 Abs. 1 KSchG Schwerbehinderung: Bei symptomloser HIV – Infektion fraglich Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten, § 90 I 1 SGB IX Diskriminierung iSd. § 3 I AGG: Behinderung: Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft aus körperlichen Gründen. Kündigung wegen „Behinderung“. Rechtfertigung, sofern der Einsatz des Klägers im Reinraum nicht durch angemessene Vorkehrungen ermöglicht werden kann. Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

457 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Fall: Fristlose Kündigung wg. Stalking S, geb. 1957, ist verheiratet und zu 80 % schwerbehindert. Er ist seit 1989 Verwaltungsangestellter beim Land Hessen, seit 2005 beim Immobilienmanagement. 2007 beschwerte sich die als Leiharbeitnehmerin beschäf-tigte Mitarbeiterin M1, sie fühle sich von S belästigt. Nach Einschaltung der Beschwerdestelle AGG teilte der Direktor S mit, eine unmittelbare Kontaktaufnahme habe mit M 1 habe zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf jeden Fall zu unterbleiben. Mit Schreiben vom wandte sich die Leiharbeit-nehmerin M2 an den Direktor, weil sie sich durch S in uner-träglicher Weise belästigt und bedrängt fühle. Seit Juni hatte S ihr mehr als 120 s, SMS + MMS geschickt, auch noch nachdem sie Anfang September privaten Kontakt gegenüber S ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Direktor will S fristlos kündigen. Zurecht? BAG vom AZR 258/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

458 Arbeitsrecht im Betrieb 12 S
Lösung: Fristlose Kündigung wg. Stalking Stalking : An sich wichtiger Grund Abwägung der Umstände des Einzelfalls: Ausmaß und Intensität der Pflichtverletzung Folgen für den Mitarbeiter Abmahnung nicht erforderlich, wenn Verhaltensänderung nach Abmahnung nicht zu erwarten Schwere Pflichtverletzung: Hinnahme offensichtlich und für AN erkennbar ausgeschlossen Notwendige Bestandteile Abmahnung: Rüge eines genau bezeichneten Fehlverhaltens Hinweis auf Bestands- oder Inhaltsgefährdung der Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall, ausreichend: Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen BAG vom AZR 258/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

459 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Allgemeiner & besonderer Kündigungsschutz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

460 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Vertragsverletzung AN: Reaktionen Keine Entgeltminderung, ggf. Schadensersatz Ermahnung: Bei triftigem Grund, z.B. Schlechtleistung Abmahnung: Konkrete Rüge & Kündigungsdrohung Bei jedem objektiven Vertragsverstoß Erbringt im Kündigungsschutzprozess keinen Beweis, gleichwohl Klage auf Entfernung aus Personalakte Einseitiges Rechtsgeschäft Arbeitgeber Alternative: Korrekturvereinbarung Kündigung: Ordentlich: Verhaltensbedingt nach Abmahnung oder verzichtbar / Vertrauen zerstört Außerordentlich: Kündigungsfrist unzumutbar lang Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

461 Arbeitsrecht im Betrieb 13 G
Allgemeiner Kündigungsschutz Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB: Kündigungsgrund, Abs. 1: Zweistufige Prüfung An sich geeignet zur Rechtfertigung außerordentliche Kündigung Abwägung der Umstände des Einzelfalls 2 Wochen-Frist ab Kenntnis, Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz: Kündigungsschutzgesetz anwendbar: Mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb AN länger als 6 Monate beschäftigt Kündigung sozial gerechtfertigt durch Verhaltensbedingte Gründe, grds. erst nach Abmahnung Dringende betriebliche Gründe & Sozialauswahl Personenbedingte Gründe, insbes. Krankheit Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG: 3 Wochen, gilt für alle Gründe, auch besonderem Kündigungsschutz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

462 Arbeitsrecht im Betrieb 13 G
Besonderer Kündigungsschutz nach Personengruppen: Verbot ordentliche Kündigung: Auszubildende nach Probezeit, § 22 II BBiG Betriebsräte, § 15 I KSchG Erfordernis Zustimmung zur Kündigung: Außerordentliche Kündigung Betriebsräte, § 103 BetrVG: Zustimmung Betriebsrat o.Ersetzung durch Arbeitsgericht Schwerbehinderte + Gleichgestellte Landschaftsverb. Ordentliche Kündigung, § 85 SGB IX Außerordentliche Kündigung, § 91 SGB IX Schwangere bis 4 Monate nach Geburt § 9 MuSchG Elternzeit : 8 Wochen vor + während § 18 BBEG Pflege naher Angehöriger § 5 PflegezeitG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

463 Arbeitsrecht im Betrieb 13 G
Sonder- Kündigungsschutz: Übersicht Verbot Gesetz Auszubildende: Ordentliche Kündigung , § BBiG Betriebsübergang, § 613 a IV BGB Betriebsräte, ordentliche Kündigung: § KSchG a.o. K.: Zustimmung Betriebsrat - Arbeitsgericht § BetrVG Zustimmung, z.B. durch Landschaftsverband: Betriebsräte, außerordentliche Kündigung: AG/ ArbG § BetrVG Schwangere: während § MuschG und Nachwirkung 4 Monate Elternzeit , bis 3 Jahre § 18 I 1 BEEG Pflege naher Angehöriger § PflegezeitG Schwerbehinderte und Gleichgestellte § SGB IX Anhörung des Betriebsrats: vor jeder Kündigung § BetrVG Anzeige der Massenentlassung § 17 KSchG von mindesten 5 in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern Anzeige an Landesarbeitsamt Abs. 1 Konsultation des Betriebsrates: Abs. 2 Fallweise Kündigungsverbote: Treu und Glauben § BGB Maßregelungsverbot § 612 a BGB Diskriminierung AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

464 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Darlegungs- + Beweislast: Abgestuft Arbeitgeber: Für alle die Kündigung begründen-den Tatsachen, z.B. Vertragsverstoß +Abmahnung Arbeitnehmer behauptet konkrete Rechtfertigungs- + Entschuldigungsgründe Arbeitgeber muss widerlegen: Vortrags- und Beweislast abgestuft: Wechselt zwischen AG + AN Bei Streit über erheblichen Umstand: Beweiserhebung: Urkunde, Zeuge, Sachverständiger ggf. Verwertungsverbot: Datenschutz, allg. Persönlichkeitsrecht, z.B. geheime Video-überwachung BAG , AZR 153/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

465 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Abgestufte Vortrags-& Beweislast Am Beispiel „Betriebsbedingte Kündigung“ § 1 II 2: Arbeitgeber: Dringende betriebliche Gründe & Sozialauswahl Freie Arbeitsplätzen, wenn Leiharbeitnehmer im Personalstamm: BAG AZR 42/10 Nicht nur vorrübergehend eingesetzt / Personalreserve Einsatz auf ständigem Arbeitsplatz mit ständig vorhandenem, nicht schwankenden Sockelarbeitsvolumen Arbeitnehmer: Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit die AG und AN objektiv möglich ist Muss konkret darlegen, wie er sich diese vorstellt. Erst dann muss AG eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

466 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Wegfall Hierarchieebene Vortragslast AG Unternehmerische Entscheidung: Überprüfung ArbG Nicht auf sachliche Rechtfertigung o. Zweckmäßigkeit Nur ob offensichtl. unsachlich, unvernünftig o. willkürlich Organisationsentscheidung & Kündigungsentschluss deckungsgleich: AG muss Entscheidung verdeutlichen organisatorischer Durchführung zeitlicher Nachhaltigkeit Abbau Hierarchieebene o. Streichung ein Arbeitsplatz Darstellung der Auswirkungen der unternehmerischen Vorgaben + Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen Anhand einer schlüssigen Prognose Angabe, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal im Rahmen ihrer vertragsmäßigen Leistungen erledigt werden können. BAG AZR 124/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

467 Arbeitsrecht im Betrieb 13
AN ordentlich unkündbar Arbeitsvertragliche o. tarifliche Unkündbarkeit: Betriebsbedingt oder Anzahl Beschäftigungsjahre Nur außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund: Allgemein: Abwarten Frist ordentliche Kündigung nicht zumutbar: Kündigungsgrund + Länge der - frist Ausschlussvorschrift auslegen: Erleichterung oder Verschärfung Betriebsbedingt: Hohe Anforderungen, innerbetrieb-liche Umstrukturierung nicht ausgeschlossen, auch nicht bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit BAG , 2 AZR 673/11 Sozialer Auslauffrist wie ordentliche Kündigung BAG – 2 AZR 379/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

468 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Abbau von Arbeitsplätzen KSchG: „Dringender betrieblicher Grund“ Wegfall des Arbeitsplatzes Problem: Richtige Sozialauswahl unter allen ver-gleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes, § 1 III 1 Einschränkungen der Sozialauswahl, § 1 III 2 Leistungsträger: Weiterbeschäftigung liegt wegen besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten & Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse Erhaltung ausgewogene Personal-, insbesondere Altersstruktur des Betriebes Kollektivrechtliche Regelungen , § 1 Abs. 4: Tarifvertrag o. Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG mit Punktesystem Abs. 5: Interessenausgleich mit Namensliste Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

469 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Sicherung ausgewogene Personalstruktur, § 1 III 2 KSchG Sozialauswahl (Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebens- alter, Unterhaltspflichten) kann die Personalstruktur des Betriebes verschlechtern, es droht Überalterung AG kann bei Darlegung konkreter Nachteile in jeder Altersgruppe proportional kündigen, z.B. AN bis zum 30. Lebensjahr jeweils bis zum 40., 50. und 60. Lebensjahr ab dem Lebensjahr Nur Erhaltung, nicht Verbesserung der Altersstruktur Punktesystem mit Berücksichtigung Lebensalter Europarechts- und AGG – konform Beurteilungs- + Gestaltungsermessen des Arbeitgebers Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

470 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Betriebsänderungen, § 111: Betrieb mit i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmern Betriebsänderungen: Betriebsstillegung, -einschränkung, -verlegung Wesentlicher Personalabbau, § 17 KSchG o. 5% Grundlegende Änderung Betriebsorganisation Grundlegend neue Arbeitsmethoden Wesentliche Nachteile für die Belegschaft Beteiligungsrecht: AG muss BR unterrichten mit BR beraten Folge: Kündigungen betriebsbedingt, Sozialauswahl schwierig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

471 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Mitbestimmung über die unternehmerische Entscheidung der Betriebsänderung Interessenausgleich, § 112 Abs. 1: Gegenstand: Ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird Sozialplan, § 112 Abs. 1 S. 2: Vereinbarung Betriebsrat – Arbeitgeber = Sonderform der Betriebsvereinbarung Einigung über die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer Interessenausgleich mit Namensliste, § 1 V KSchG: Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse Sozialauswahl: Überprüfung nur auf grobe Fehler Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

472 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Modifikation Sozialauswahl, § 1 V Interessenausgleich mit Namensliste § 112 Abs. 1 BetrVG: Grds. einheitliche Urkunde Gesetzliche Vermutung: Dass die Kündigung des namentlich bezeichne-ten Arbeitnehmers durch dringenden betrieb-liche Erfordernisse bedingt ist: Beweislast an Arbeitnehmer Es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt Überprüfung Sozialauswahl nur auf grobe Fehler: Arbeitnehmer kann Angabe der Gründe verlangen, die zur Sozialauswahl geführt haben Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

473 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Abbau von Arbeitsplätzen Betriebsänderungen, § 111 BetrVG: Wesentliche Auswirkungen auf erhebliche Teile der Belegschaft, insbesondere Abbau von Arbeitsplätzen: Unterrichtung des und Beratung mit Betriebsrat Interessenausgleich = Vereinbarung (schriftlich) Sozialplan: Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, § 112 BetrVG 3- seitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber: Erspart sich Kündigungsschutzklagen Mitarbeiter: Einverständliche Beendigung Arbeitsvertrag Beschäftigungs- & Qualifizierungsgesellschaft: Einstellung für 1 Jahr , insbes. Transferkurzarbeitergeld, § 111 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

474 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Auslegung Kündigungserklärung l Außerordentliche Kündigung: Zumindest fristgerechte Beendigung gewollt Falsche Kündigungsfrist: Kündigung mit anderer Frist ist grundsätzlich ein anderes Rechtsgeschäft Auslegung möglich, wenn Kündigung zusätzlich als „fristgerechte“ bezeichnet Kündigungsschutzklage: Erforderlich, wenn keine Auslegung in Kündigung mit der richtigen Frist möglich Sonst Fiktion der Wirksamkeit, §§ 4, 7 KSchG BAG – 5 AZR 130/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

475 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Anfechtung: Eigenkündigung Aufhebungsvertrag 1. § 119 Abs. 1 BGB: a)Erklärungsirrtum: Abgabe einer Erklärung b)Inhaltsirrtum, z.B. bloße Entschuldigung gemeint 2. § 123 BGB: Drohung des AG mit fristloser Kündi- gung ist nur dann ein empfindliches Übel, wenn ein verständiger Arbeitgeber a.o. Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 3. Unbeachtlich: a) Irrtümer über Rechtsfolgen, z.B. steuer- und sozial- versicherungsrechtliche, z.B. Sperrzeit b) Unkenntnis Sonderkündigungsschutz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

476 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Wettbewerbsverbot im gekündigten – aber noch nicht beendeten - Arbeitsverhältnis Während des Arbeitsvertrages ist es dem Arbeitnehmer verboten, bei der Konkurrenz zu arbeiten: Innervertragliches Konkurrenzverbot Kündigungsschutzklage: Gilt auch während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses, wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt. Zulässig: Vorbereitung der Selbständigkeit Verbot: Aufnahme einer werbenden Tätigkeit Eine außerordentliche Kündigung während des Prozesses ist zweistufig zu prüfen. BAG AZR 1008/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

477 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit Wegfall des Arbeitsplatzes: Außerbetriebliche Gründe: Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang mit dauerhafter Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs Innerbetrieblicher Grund: Unternehmerentscheidung Organisationsentscheidung arbeitsplatznah Dringlichkeit: Keine technische oder organisatorischen Alternative zur Kündigung Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz Kurzarbeit: Parteien gehen von einem nur vorüber-gehenden Arbeitsmangel aus, § 96 Abs. 1 Z. 2 SGB III BAG AZR 548/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

478 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Wiedereinstellungsanspruch: Wegfall eines Kündigungsgrundes: Nachträglich entfallen Umstände, die die negative Prognose begründet haben Aus des Sphäre des Arbeitgebers z.B. unvorhergesehene Beschäftigungsmöglichkeit Betriebsübergang nach betriebsbeding-ter Kündigung Aufhebungsvertrag: Anpassung nach Regeln über den Wegfall der Geschäfts-grundlage, § 313 BGB Verdachtskündigung: Entkräftung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

479 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Mehrere Kündigungsgründe: Ausspruch mehrerer Kündigungen: Außerordentlich ( 2 Wochen-Frist) und ordentlich Jeweils mit allen formellen Erfordernissen Anhörung Arbeitnehmer bei Verdachtskündigung Anhörung Betriebsrat Einholung Behördenzustimmung, Hauptfürsorgestell bereits bei Verdacht auf Schwerbehinderung Beispiele: Verdachts- und Tatkündigung Kündigung verhaltens- + personenbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

480 Arbeitsrecht im Betrieb 13
Privatnutzung IT am Arbeitsplatz Grundlegend: Verbot durch Arbeitgeber? Surfen im Internet als Kündigungsgrund: Pornographische Inhalte: BAG ja Ausschweifende Nutzung: Erst nach Abmahnung E- Mails: BAG – 2 AZR 581/04 Übermäßig ggf. Arbeitszeitbetrug Mitlesen bei Kollegen, z.B. System- Administrator Weiterleitung geschäftliche an Kollegen, Dritte, Privat- Account Einsicht in Korrespondenz - betrieblich - privat Herunterladen von Software: Trojaner – Gefahr Urheberrecht: Kostenlos nur für private Nutzung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

481 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Kündigung nach (wahrheitswidrigem) Leugnen der Schwerbehinderung in einem laufenden Arbeitsverhältnis: Argumente: 1. Persönlichkeitsschutz AN 2. Pflichtabgabe AG, § 77 SGB IX 3. Kündigungsschutz nach 6 Monaten unentziehbar Kein Kündigungsschutz wegen widersprüchlichem Verhalten BAG AZR 553/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

482 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Fall: „Überflüssige“ Änderungskündigung Die E GmbH betreibt die Produktion von Elektronikgeräten. Zur besseren Auslastung ihrer Produktionsstraße will sie von ein- auf zwei- Schichten umstellen. Der 47-jährige A ist seit 8 Jahren als Facharbeiter beschäftigt. Seine Arbeitszeit ging von 8:00 bis 16:30 Uhr. E kündigt A ordentlich und betriebsbedingt und bietet den Abschuss eines neuen Arbeitsvertrages mit Frühschicht von Uhr oder Spätschicht von Uhr Wechselschicht an. Probleme: Vorrangig Direktionsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die Änderung nicht weiter reicht, als zum Erreichen des angestrebten Zieles erforderlich ist. BAG – 2 AZR 102/11; – 2 AZR 44/11; – 2 AZR 25/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

483 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Kündigungsschutz mehrfache Mutter: M ist seit dem als Kundenberaterin bei Fa. I beschäftigt, zuletzt während der Elternzeit als Teil-zeitkraft mit 30 Wochenstunden für € brutto. Am wird das Insolvenzverfahren über Fa. I eröffnet. Mit Bescheid vom stimmt das Integrationsamt der Kündigung von M gem. § 18 BEEG zu. Der Insolvenzverwalter kündigt mit Schreiben vom , Zugang am Gem. Attest vom ist M in der 6. Woche schwanger. Dies teilt M mit Schreiben vom I mit. Hat die am beim Arbeitsgericht Berlin ein-gegangene Kündigungsschutzklage von M Erfolg? LAG Berlin-Brandenburg Sa 2454/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

484 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Fall: Kündigung bei Sozialplan Metall Industrie MI GmbH beschäftigt den 1964 geborenen ungelernten W (verheiratet, 3 Kinder) seit Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschließt MI Personal abzubauen. Am vereinbart sie mit dem Betriebsrat einen Interes-senausgleich mit Namensliste. Auf der Liste stehen die Namen von 196 Arbeitnehmern, auch der des Klägers. Daneben vereinbaren die Betriebspartei-en einen Sozialplan mit Abfindungsregelung und Regelungen zu einem Wechsel in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft. Am kündigt MI den W ordentlich. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG AZR 516/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

485 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Lösung: Kündigung bei Sozialplan Vermutungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG: Kündigung wurde aufgrund einer Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG ausgesprochen. Der sozialen Rechtfertigung durch dringende betrieblichen Gründe. Auskunftspflicht des AG, § 1 Abs. 1 S HS KSchG: Abgestufte Darlegungslast für die grobe Fehlerhaftig-keit der Sozialauswahl zunächst beim Arbeitnehmer. Arbeitnehmer kann widerlegen: Wegfall des Arbeitsplatzes: Beweis des Gegenteils Sozialauswahl: Nur grobe Fehler Ansprüche aus Sozialplan: Abfindung Beschäftigung in Transfer- + Qualifizierungsgesellschaft Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

486 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Insolvenz Schlecker Sozialplan, § 112 Abs. 1 BetrVG Insolvenz: max. 1/3 der Masse, § 123 II 2 InsO Finanzierung durch Bund/Länder: Politisch gescheitert Transfergesellschaft, § 110 SGB III Arbeitsmarktpolitisches Instrument Finanzielle Basis: Transferkurzarbeitergeld der Bundesanstalt, § 112 SGB III: max. 12 Monate, ca. 60 %, Aufstockung Unternehmen / Insolvenzverwalter Zusatzleistungen Bund mit Länderbürgschaften Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

487 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Insolvenz Schlecker Dreiseitiger Vertrag zwischen von Kündigung bedrohten Mitarbeitern: Beendigung des Arbeitsvertrages mit Schlecker dem Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker i.I.: Arbeitgeber für Auflösung Arbeitsvertrag einer Transfergesellschaft: Neues Arbeitsverhältnis befristet für 6 Monate Vergütung 80 % des Nettoentgeltes Kurzarbeit mit Reduzierung Arbeitszeit auf „0 Stunden“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

488 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Fall: Kündigung Ersatzmitglied BR Jurist J wird am aus personen-bedingten Gründen ordentlich gekündigt. J wurde 2004 als Programmierer eingestellt und danach ausschließlich 5 Jahre mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Seit September 2009 versagt er bei allen Aufgaben als Programmierer. J hatte bei der Wahl des 5– köpfigen Betriebsrates die 6.- meisten Stimmen erhalten. Die Amtszeit des Betriebsrates verlief ohne besondere Vorkommnisse und endete am Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG – 2 AZR 233/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

489 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Lösung: Kündigung Ersatzmitglied Betriebsrats Änderung der vertraglichen Arbeitspflicht: Auch nicht nach 5- jähriger anderweitiger Beschäftigung Organisationsprogrammierer mit Mangel an Programmierkenntnissen: Anfechtung des Arbeitsverhältnisses: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Soziale Rechtfertigung der Kündigung: Aus in der Person liegenden personenbedingten Gründen Kündigungsschutz als Betriebsrat: Nachwirkender , § 15 KSchG: 1 Jahr keine ordentliche Kündigung Als Ersatzmitglied: Nur wenn er in der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat BAG – 2 AZR 233/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

490 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Fall: Kündigung in der Wartezeit Frau K ist seit dem bei Fa. B beschäftigt. Mit Schreiben vom hört B den Betriebs-rat zu der beabsichtigten Kündigung von B an. Neben den Sozialdaten der Klägerin und ihrem Eintrittsdatum teilt B dem Betriebsrat mit: „Es wurde eine 6- monatige Probezeit vereinbart. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht in unserem Interesse.“ Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung, weil ihm kein Kündigungsgrund genannt worden sei. B kündigt Frau K mit Schreiben vom zum Frau K erhebt Kündigungsschutzklage und rügt, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. BAG – 6 AZR 121/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

491 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Fall: Abteilungsübergang Kläger ist seit 1989 bei der Fa. ET Mess- und Regel-technik GmbH beschäftigt, zuletzt als Leiter einer Abteilung mit 13 Mitarbeitern. Am erwirbt die F-GmbH durch ein „Asset und Business Sale und Purchase Agreement“ von der ET GmbH u.a. alle Rechte an der Software, den Patenten Know How und Namen einer bestimmen Produktlinie. Zur F- GmbH wechseln der stellvertretende Abteilungs-leiter und 3 Ingenieure. Im Dezember teilt F-GmbH ihren Kunden mit, sie habe die ET übernommen. Kläger beansprucht seine Anstellung bei der F- GmbH wegen Übergang des Betriebsteiles. Hat seine Klage Erfolg? BAG vom – 8 AZR 455/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

492 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Lösung: Abteilungsübergang Ein Übergang eines Betriebsteils liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und / oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenz-bare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil darstellten. Diese organisatorische Bedingung erfüllte die übertragene Abteilung nicht. Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht auf die F- GmbH übergegangen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

493 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Fall: Kündigung durch Betriebserwerber Kläger (GdB 50 %) war seit 1989 bei W GmbH beschäftigt. Am wird über das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA K zum Insolvenzver-walter ernannt. Ab dem übernahm die Beklagte den Betrieb der W GmbH. Auf seinen Antrag vom erteilt der Landschaftsver-band RA K am die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers gem. § 89 Abs. 3 SGB IX. Mit Schrei-ben vom hört die Beklagte Betriebsrat und Schwer-behindertenvertretung zu der beabsichtigten Kündigung an, die am mitteilen, keine Bedenken zu haben. Mit Schreiben vom kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum aus dringenden betrieblichen Gründen. Hat der Kläger mit seine Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG – 8 AZR 827/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

494 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Lösung: Kündigung durch Betriebserwerber Der Beklage hatte für seine Kündigung keine Zustimmung gem. § 85 SGB IX. Gem. § 613 a BGB tritt der Erwerber in das Arbeitsverhältnis ein, wie er es zu Zeitpunkt des Betriebsüberganges vorfindet. § 89 Abs. 3 SGB IX gilt nur für den Insolvenz-verwalter (Partei kraft Amtes), nicht für einen anderen Arbeitgeber. Ergebnis: Die Kündigungsschutzklage hat Erfolg. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

495 Arbeitsrecht im Betrieb 13 S
Outplacement -Beratung Begriff: Entlassener Mitarbeiter erhält Unterstützung bei der Suche nach neuem Arbeitsplatz. Grund: Unternehmen will "faire" Trennung im Hinblick auf die Motivation verbleibender Mitarbeiter und Attraktivität im Wettbewerb um Arbeitskräfte Vermeidung langer und teurer Kündigungsprozesse Verringerung der Restlaufzeit von Arbeitsverträgen Vorgehensweise Phasen Erfassung berufliche + private Situation des Arbeitnehmers Feststellung von Qualifikationsprofil + Weiterbildungsbedarf Entwicklung individueller Bewerbungsstrategie. Erstellung Bewerbungsunterlagen, insbes. Lebenslauf, Formulierung schriftliche Bewerbung, Beurteilung von Stellenangeboten, Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen incl. Interviewtraining Unterstützung bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

496 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Rechte und Rechtsträger Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

497 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 311 Relative Rechte = Ansprüche: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - wird grds. durch Vertrag begründet - unterliegt der Verjährung § 823 Absolute Rechte: Schutz gegen alle: - Körper und Gesundheit - Freiheit - Eigentum, Immobilien: Grundbuch - Immaterielle Rechte, z. B. Urheberrechte, Patent, eigenes Bild Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

498 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Personen: Natürliche und juristische Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Kapitalgesellschaften Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Schutz gegen jedermann Eigentum , Besitz, Urheberrechte Relative Rechte: Ansprüche Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit Verträge mit standardisierten Regelungen Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

499 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Rechtsträger Natürliche Personen BGB Volljährigkeit § 17 Vertretung § 164 Handelsgesellschaften: Handelsregister A Offene Handelsgesellschaft OHG § 131 HGB Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB Juristische Personen: Handelsregister B Eingetragener Verein e.V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG Aktiengesellschaft AG Stiftung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

500 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Rechnungslegung - Jahresabschluss Bestandteile: Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Veröffentlichungspflicht AG, GmbH &Co, § 325 HGB: Bis Ende des Folgejahres Im Unternehmerregister = Internet Verkürzte Fassung Bedeutung für : Handelsrechtliche Gewinnermittlung / -verteilung Steuererklärungen Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

501 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Jahresabschluss: Bilanz ______________________________________________________________________________________________________________________ Aktiva Passiva Vermögens- Eigenkapital gegenstände Verbindlichkeiten Rückstellungen Unterkapital - Pensionen de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

502 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Rechtsträger: Ende Natürliche Personen Betreuung: Vermögensverwalter Tod: Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge Insolvenz: Liquidation+Verteilung an Gläubiger, Restschuldbefreiung Gemeinschuldner Handelsgesellschaften OHG + KG Beendigung und Liquidation Insolvenz Juristische Personen: Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

503 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Insolvenz: Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Überschuldung § 19 InsO Insolvenzantragspflicht, § 64 GmbHG: Geschäftsführer unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen Ablauf: Insolvenzantrag: Fremd- oder Eigenantrag Vorläufige Insolvenz + -verwalter Insolvenz-Eröffnung: Vermögensabwicklung und Gläubigerbefriedigung mit Quoten Beendigung: Löschung im Handelsregister Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

504 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Insolvenz des Arbeitgebers Arbeitnehmerforderungen: Masseverbindlichkeit: Vorabbefriedigung, §§ 53, 55 InsO Insolvenzforderung: Tabelle = Quote, § 38 InsO Sonderkündigung Insolvenzverwalter, § 113: Frist: 3 Monate, sofern nicht kürzer Schadensersatzpflicht, S. 3 Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält in den letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

505 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Insolvenz des Arbeitgebers: Arbeitsverhältnis: besteht fort Kündigungsfrist für Insolvenzverwalter: 3 Monate, § 113 InsO Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält für die letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitgeber ist juristische Person: Nach Abwicklung des Vermögens Beendigung durch Löschung im Handelsregister 3echt und Arbeitsrecht, Sommersemester 2014

506 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Lohnpfändung gegen AN: Gläubiger des Arbeitnehmers: Anspruch gegen AN einklagen o. Mahnbescheid Vollstreckung aus Urteil: Lohnpfändung Drittschuldner: Arbeitgeber Pfändungsschutz: Absolut unpfändbare Bezüge, § 850 a ZPO Pfändungsgrenzen Arbeitseinkommen, 850 c ZPO Verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Mehrere Pfändungen /Abtretung: Prioritätsprinzip Arbeitgeber hat eigene Forderung gegen AN: Aufrechnung , §§ 387, 389 BGB wenn Gegenseitigkeit bei Zustellung der Lohnpfändung Arbeitsgesetze S. 238, 247 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

507 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Arbeitnehmer: Privat-Insolvenz Vollstreckungsschutz Gehaltsabtretung, pfändbarer Anteil: für 6 Jahre Wohlverhaltensfrist Auch verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Abschluss: Restschuldbefreiung Beschluss des Insolvenzgerichts Löschung im Schuldnerregister des Amtsgerichtes bei Schufa fraglich? Änderungskündigung zur Arbeitszeitverkürzung & Annahme durch AN: Wirksam trotz § 81 InsO BAG – 6 AZR 789/11 Arbeitsgesetze S. 238, 247 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

508 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Arbeitsrechtliche Compliance: Fortwährende Anwendung aller einschlägigen Rechtsnormen Organisationspflichten: § 30 OWiG Begehung durch juristische Person § 130 OWiG Aufsicht hätte Verstoß verhindert Strafrecht: § 266 a StGB Abführung AN- Anteile Sozialversicherungsbeiträge § 299 StGB Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 20 StVG Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch fahrlässig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

509 Arbeitsrecht im Betrieb 14
Arbeitsrechtliche Compliance: Schwerpunkte von Verstößen Arbeitszeitgesetz: Pausen & Ruhezeiten Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung Allg. Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung Arbeitnehmerüberlassung: Scheinbarer Dienst oder Werkvertrag Arbeitsplatzsicherheit: VDE Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft Insolvenz- Sicherung: Arbeitszeitkonten Betriebsrenten Einkaufsabteilung Vorteilsannahme Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

510 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Rechtswege & Rechtsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

511 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Rechtsweggarantie – 3. Gewalt Art. 19 IV GG: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt Unabhängig von finanziellen Mitteln: Prozesskostenhilfe Verbot überlanger Verfahrensdauern Eilrechtsschutz Grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

512 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Rechtszüge Berufung Revision Zivilgerichtsbarkeit Amtsgericht Landgericht nein Landgericht OberlandesG BGH Strafkammern Einschl. Familiengericht Handelsregister Strafkammern Insolvenzgericht Schöffengericht Arbeitsgericht LandesarbeitsG BAG Sozialgericht LandesSozG BSozG Finanzgericht BFH Verwaltungsgericht Oberverwaltungs- BVerwG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

513 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Arbeitsgerichtsgesetz Klage zu den Arbeitsgerichten: Notwendige Bestandteile: Klageantrag konkret, z.B. Zahlungsantrag Begründung: Lebenssachverhalt mit allen Tatbestandsvoraussetzungen Anspruchsgrundlage Erhebung Schriftlich: Selbst oder Rechtsantragsstelle Rechtsanwalt, ggf. Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit Hinreichenden Erfolgsaussichten Hinweis an anwaltlich nicht vertretenen Partei auf Prozesskostenhilfe, § 11 a Abs. 1 ArbGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

514 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Vortrags- und Beweislast Meist ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten „streitig“ Im Prozess muss jeder den ihm günstigen Sachverhalt / Anspruchsvoraussetzungen Substantiiert vortragen Bei Bestreiten beweisen Urkunden, Zeugen, Sachverständige Arbeitsrecht: Bei konkreten Behauptungen des Arbeitnehmers muss Arbeitgeber auch Rechtfertigungsgründe widerlegen Häufig für Prozessausgang entscheidend Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

515 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Klausur- Aufbau: Anspruch A gegen B Gutachten: Anspruchsgrundlage Prüfung Tatbestandsvoraussetzungen „B könnte A gem. § 823 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein.“ B hat A verletzt B könnte gerechtfertigt sein. B müsste schuldhaft gehandelt haben. Urteil: Ergebnis vorweg Begründung: Aufbau wie Gutachten, jedoch „B handelte auch rechtswidrig.“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

516 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Arbeitsgerichtsgesetz: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Urteilsverfahren, § 2 ArbGG, zwischen Tarifvertragsparteien AG–AN aus Arbeitsverhältnis, Freie Mitarbeit? Beschlussverfahren, § 2 a, insbes. Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten Kein Kostenanspruch in 1. Instanz, § 12 a Örtliche Zuständigkeit: gewöhnlicher Arbeitsort Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

517 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Arbeitsgerichtsgesetz: Arbeitsgerichte: Güteverhandlung: Vorsitzender - allein Kammersitzung: mit zwei Schöffen - Laien Arbeitgeber + Arbeitnehmer Berufung zum Landesarbeitsgericht: Tatsachen- + Rechtsinstanz Vertretung durch Rechtsanwalt Revision zum Bundesarbeitsgericht: Nur Rechtsfragen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

518 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Arbeitsgerichte: Verfahrensarten 1. Urteilsverfahren, §§ 2, 46 ArbGG: Klagen aus Arbeitsverträgen auf a) Leistung, insbes. Zahlung oder b) Feststellung eines Rechtsverhältnisses, insbes. Wirksamkeit einer Kündigung 2. Beschlussverfahren, §§ 2a, 80 ArbGG: Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten 3. Einstweilige Verfügung: a)Verfügungsanspruch b)Verfügungsgrund: Endgültiger Rechtsverlust droht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

519 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Kündigungsschutzprozess Bestandsschutzklage wahrt (Verfall-) Fristen für davon abhängige Lohnansprüche: Hemmung bis rkr. Entscheidung Kündigungsschutzklage Urteil: Bei Unwirksamkeit der Kündigung Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 BGB: schuldet Lohnzahlung ohne Arbeit Vergleich: Beendigung Arbeitsverhältnis Abfindung AN für Verlust des sozialen Besitzstandes, §§ 9, 10 KSchG: Faustformel: Pro Jahr Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsgehalt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

520 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Rechtskraft Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen Ziel: Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Urteile sind abschließend und endgültig zwischen den Parteien im Hinblick auf Streitgegenstand Streitgegenstand: Sozialwirksamkeit einer „ordentlichen betriebsbedingten Kündigung“: Verbot einer Wiederholungskündigung bei identischem Kündigungssachverhalt BAG – 2 AZR 867/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

521 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Anfechtung Prozessvergleich Kündigung+ Abfindungsvergleich 8. Juni €. Insolvenzantrag AG 9. Juni 2009 AG zahlt nicht. AN ficht Vergleich an. Ist das Arbeitsverhältnis wirksam beendet? 1. Rechtsnatur Prozessvergleich 2. Nichtigkeit gem. §§ 134, 138 BGB 3. Anfechtung: a) Erklärungs- oder Inhaltsirrtum b) arglistige Täuschung, § 123 BGB: Bei Kenntnis von der Vorbereitung des Insolvenzantrages 4. Wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB BAG AZR 42/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

522 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Arbeitnehmerähnliche Personen: Arbeitsrechtliche Bestimmungen grds. nicht anwendbar Ausnahmen: § 5 ArbGG: Rechtsweg ArbeitsG § 2 BUrlG: Urlaubsanspruch Leitende Angestellte Betriebsverfassung: Sprecherausschussgesetz Tarifrecht, § 12 a TVG: Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

523 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Geschäftsführer Sozialversicherung Grundsatz: Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei der von ihm vertretenen GmbH abhängig beschäftigt. Ausnahmen: Gesellschafterstellung: Mehrheit , 50 % oder Sperrminorität in allen wesentlichen Angelegenheiten Alleinige Fachkompetenz Risiko wie selbständiger Gewerbetreibender, z.B. Gesellschafterdarlehen / Bürgschaft Handhabung wie Arbeitsverhältnis: Arbeitszeiten Urlaub: Absprache / Festlegung Lohnfortzahlung bei Krankheit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

524 Arbeitsrecht im Betrieb 15
GmbH-Geschäftsführer: Rechts- weg für Kündigungsschutzklage 1. Geschäftsführer in Doppelfunktion als : Organ: Geschäftsführer Kraft Bestellung durch Gesellschafterversammlung: Dienstverhältnis + -vertrag Rechtsweg: Landgericht 2. Außerhalb Zeiten der Bestellung zum Geschäftsführer: Arbeitsgericht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

525 Arbeitsrecht im Betrieb 15
Rechtsmittel-Sozialgerichtsgesetz Bescheid LVR: mit Rechtsmittelbelehrung Widerspruch binnen eines Monats, §§ 83 ff SGG Durch Arbeitgeber gegen Ablehnung Behinderten gegen Zustimmung Keine aufschiebende Wirkung, § 88 IV SGB IX: Bei Zustimmung Kündigung ggf. Kündigungsschutzprozess parallel Widerspruchsbescheid (Anfechtungs-) Klage zum Sozialgericht: Jeweils Innerhalb Monatsfrist Berufung zum Landessozialgericht Revision zum Bundessozialgericht (Kassel) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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