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Nachdrucke: Änderungen für den GBV

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Präsentation zum Thema: "Nachdrucke: Änderungen für den GBV"—  Präsentation transkript:

1 Nachdrucke: Änderungen für den GBV
K10plus-Umstieg (GBV)

2 Handbuch Nachdrucke Diese Präsentation stellt nur die Änderungen bei der Katalogisierung von Nachdrucken für den GBV vor. Die vollständige Beschreibung finden Sie im Handbuch Nachdrucke: K10plus-Umstieg (GBV) | Nachdrucke: Änderungen GBV | Stand:

3 Erstellung einer eigenen Titelaufnahme oder nicht?
Festlegung für K10plus für Belletristik und Sachbücher: Gibt es keine bibliografischen Unterschiede und zwischen zwei „Auflagen“ liegt nur ein Jahr, wird die zweite Auflage als unveränderter Nachdruck behandelt. Liegen zwischen den „Auflagen“ zwei Jahre oder mehr, wird die zweite Auflage grundsätzlich als neue Ausgabe behandelt und eine eigene Titelaufnahme erstellt. (Siehe Handbuch Nachdrucke Kapitel 3.3.2) K10plus-Umstieg (GBV) | Nachdrucke: Änderungen GBV | Stand:

4 Verfahren (1) Liegt ein unveränderter Nachdruck vor, werden auch Titelaufnahmen mit höheren Auflagen genutzt, wenn keine Aufnahme für die erste und zweite Auflage existiert. Bei Änderungen in Feld 4020 ist eine Benachrichtigung der besitzenden Bibliotheken verpflichtend. (Siehe Handbuch Nachdrucke Kapitel 2.1.3) K10plus-Umstieg (GBV) | Nachdrucke: Änderungen GBV | Stand:

5 Verfahren (2) Vermeidung von Dubletten: Wurde für eine höhere Auflage eine eigene Titelaufnahme im K10plus angelegt, obwohl ein unveränderter Nachdruck vorliegt, wird die Bibliothek auf die Nutzung der frühesten Titelaufnahme hingewiesen. Die besitzende Bibliothek muss bei der überflüssigen Aufnahme eine Umlenkung eintragen. (Siehe Handbuch Nachdrucke Kapitel 2.1.3) Hinweis: Das angegebene Handbuch-Kapitel bezieht sich nur auf RDA-Aufnahmen, RAK-Aufnahmen werden in Kapitel 2.2 behandelt. K10plus-Umstieg (GBV) | Nachdrucke: Änderungen GBV | Stand:

6 Ausnahmeregel zu RDA 1.11 D-A-CH
Auch Bibliotheken, für die Bücher museale Sammlungsobjekte sind, können die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Der Bedarf muss mit einem begründeten Antrag an die VZG gemeldet werden. Wird dem Antrag stattgegeben, müssen auch diese Bibliotheken das Feld 0999 mit dem Text der Ausnahmeregelung belegen. (Siehe Handbuch Nachdrucke Kapitel 2.1.2) K10plus-Umstieg (GBV) | Nachdrucke: Änderungen GBV | Stand:


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