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Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung

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Präsentation zum Thema: "Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung"—  Präsentation transkript:

1 Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung
„Nottrauungen“

2 Eheschließungen in der Zeit vom 1.1.1945 – 1.8.1948
Begriff: Nottrauung Eheschließungen in der Zeit vom ohne Mitwirkung eines Standesbeamten Rechtswirksamkeit durch Eintragung in das Familienbuch beim Hauptstandesamt Hamburg Rechtlich gesehen versteht man unter einer Nottrauung folgendes: Als Nottrauungen werden Eheschließungen bezeichnet, die in der Zeit vom bis zum ohne Mitwirkung eines Standesbeamten vorgenommen worden sind und deshalb keine Rechtswirkung erlangt hatten. Nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom (BGBl. I S. 778, III Nr. 404–6; GS Nr. 30d) konnte auf Antrag die Eintragung in das Familienbuch (alter Art) beim Hauptstandesamt Hamburg erfolgen. Damit bekamen solche Eheschließungen vom Zeitpunkt der nicht rechtswirksamen Heirat an die gleichen Wirkungen wie eine ordnungsgemäß vor einem Standesbeamten geschlossene Ehe. (siehe Fachlexikon VfSt)

3 1. Rechtliche Grundlagen
Im Folgenden wird der Begriff „Nottrauung“ für die „Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung“ verwendet! § 13 Abs. 1 und 3 PStG Nr PStG-VwV 1. Rechtliche Grundlagen § 13 Abs. 1 und 3 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen. (3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht. Nr PStG-VwV Auf die Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen kann bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden vorläufig verzichtet werden; sie sind später beizubringen. Die Prüfung der Ehefähigkeit ist nachzuholen.

4 2. Begriff: lebensgefährliche Erkrankung
Eine lebensgefährliche Erkrankung liegt vor, wenn jederzeit mit dem Ableben des Verlobten / der Verlobten gerechnet werden muss! 2. Begriff: lebensgefährliche Erkrankung Eine lebensgefährliche Erkrankung liegt vor, wenn jederzeit mit dem Ableben des Verlobten gerechnet werden muss. Der Zustand muss so ernst sein, dass die Eheschließung keinen Aufschub duldet. Bei der Annahme einer lebensgefährlichen Erkrankung sollte angesichts der Unsicherheit, eine verlässliche Prognose abzugeben, im Interesse der Eheschließungswilligen immer von der ungünstigsten Möglichkeit ausgegangen werden. Auch der Standesbeamte schützt sich damit vor möglichen Amtshaftungsansprüchen. (Hepting/Gaaz, § 7 Band 1 Randnummer 7-alte Fassung).

5 3. Nachweis der Unaufschiebbarkeit
Ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise 3. Voraussetzung: Nachweis der Unaufschiebbarkeit durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise Grundsätzlich ist ein ärztliches Zeugnis über die Unaufschiebbarkeit der Trauung erforderlich. Es ist jedoch nicht immer ein Arzt verfügbar. Der Standesbeamte muss sich dann anderweitig von der Dringlichkeit überzeugen, z. B. durch Arztbriefe, Krankenhausentlassungspapiere oder Ähnliches. In der Praxis ist dies kaum ein Problem, da die Situation meist klar ist.

6 4. Verpflichtung die „Nottrauung“ durchzuführen
falls erforderlich – unverzügliche Eheschließung auch außerhalb der Dienststunden kein Bereitschaftsdienst erforderlich 4. Verpflichtung die Nottrauung unverzüglich durchzuführen Bei einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Verlobten ist der Standesbeamte nicht nur berechtigt, sondern auf Verlangen verpflichtet, an der Eheschließung sofort, gegebenenfalls auch außerhalb der Dienststunden und ohne abschließende Prüfung der Ehefähigkeit, mitzuwirken. (Beschluss des BGH vom , StAZ 1989, S. 310, Arbeitshinweise für die Praxis – Bingel – StAZ 1989 S. 382) Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in drohender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Entsprechend § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB bedeutet unverzüglich, dass der Standesbeamte ohne schuldhaftes Verzögern die Eheschließung zu ermöglichen hat, sobald er von dem Wunsch, eine Nottrauung vorzunehmen, Kenntnis bekommen hat. Dieser Punkt kann zu Streitigkeiten führen, wenn die Eheschließung nicht mehr erfolgen kann, weil der Erkrankte zwischenzeitlich verstorben ist (siehe dazu OLG Düsseldorf vom 15. Oktober 2003, StAZ Nr. 11/2004). Empfehlung: alle Anrufe und Vorsprachen mit Uhrzeit und Inhalt dokumentieren. Von Vorteil ist es, wenn ein Kollege als Zeuge dabei ist bzw. zuhört. Der Fachausschuss hat dazu wie folgt Stellung genommen (Fachausschuss-Nr verhandelt am 4./ , StAZ Nr. 4/1991 „Andere Dienstgeschäfte geringerer Dringlichkeit müssen verschoben werden Die Tätigkeit muss auch außerhalb der Dienststunden bei Bedarf fortgesetzt werden. Eine „Dauerpräsenz“ oder ein „Bereitschaftsdienst“ wird damit aber sicherlich nicht gefordert. Dies lässt sich auch aus personenstandsrechtlich begründeten Amtspflichten nicht ableiten. Dass der Standesbeamte jederzeit zu erreichen ist, wird weder vom PStG noch vom allgemeinen Dienstrecht oder Organisationsrecht des Dienstherrn gefordert. Wird er in einem solchen Notfall allerdings (zufällig) erreicht, dürfte es der allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstpflicht entsprechen, tätig zu werden.“ Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Wochenend- und Feiertagsdienstes um durchgehend Nottrauungen durchführen zu können, besteht für die Standesämter nicht. Für einen solchen „Bereitschaftsdienst“ der Standesämter mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus steht es den Kommunen jedoch frei, als bürgerfreundliche Serviceleistung die Erreichbarkeit des Standesamts auch an Wochenenden und Feiertagen einzurichten oder zu organisieren.

7 5. Ehegeschäftsfähigkeit i. S. von § 1304 BGB
§ 1304 BGB § 104 BGB Artikel 6 Abs. 1 GG siehe BayOblG StAZ 2003, S. 109 Ehegeschäftsfähigkeit: Wesen der Ehe erkennen freie Willensentscheidung treffen Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne von § 1304 BGB Zu den größten Herausforderungen bei einer „Nottrauung“ gehört die Beurteilung, ob der betreffende Verlobte noch ehegeschäftsfähig ist.  § 1304 BGB Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen. § 104 BGB Geschäftsunfähig ist: wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Eheschließung darf auch dann nicht erfolgen, wenn sich ein Verlobter im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befindet (z. B. aufgrund von Alkohol, Drogen oder Medikamenten).  Zum Begriff der Ehegeschäftsfähigkeit: siehe BayOblG StAZ 2003, S. 109: „Gemäß § 1304 BGB kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, d. h. wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit im Sinne von § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als „Ehegeschäftsfähigkeit“ zu beurteilen. Bei dieser handelt es sich um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der Verlobte in der Lage ist das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.“

8 5. Ehegeschäftsfähigkeit i. S. von § 1304 BGB
Unbedingt eigene Meinung vor Ort verschaffen und falls irgendwie möglich: Bestätigung des behandelnden Arztes Vordruck im Autista-Formularserver! Ausführungen von Gerhard Stuber-Skript Nottrauungen, September 2006 Wenn der Standesbeamte die fehlende Geschäftsfähigkeit erkannt oder Zweifel hat, ob der Kranke noch bei vollem Bewusstsein ist, ob er also der Trauung geistig noch folgen kann, muss er die Eheschließung ablehnen. Da bei lebensgefährlich Erkrankten oftmals mit Bewusstlosigkeit und vorübergehender Störung der Geistestätigkeit gerechnet werden muss, empfiehlt es sich für den Standesbeamten, sich hier soweit wie möglich abzusichern. Soll die Nottrauung im Krankenhaus erfolgen, so sollte der behandelnde Arzt zur Frage der Geschäftsfähigkeit gehört werden; bei Nottrauungen außerhalb der Klinik sollte eine ärztliche Bescheinigung oder Stellungnahme eingeholt werden. Ist bei der Nottrauung ein Notarzt anwesend, so muss dieser zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Sterbenskranken gehört werden. Ist bei einem Sterbenskranken ein Aufschub mit Einholung einer ärztlichen Meinung nicht möglich ist, muss der Standesbeamte die Entscheidung selbst treffen. “

9 5. Ehegeschäftsfähigkeit i. S. von § 1304 BGB
Erfahrungen aus der Praxis! Erfahrungen aus der Praxis Der Arzt ist nicht da, obwohl der Verlobte bestätigte, dass der behandelnde Arzt kommen würde (dies war bei einer Trauung im Pflegeheim, die Frau verstarb in der Nacht). Der Arzt ist anwesend, aber nicht bereit irgendeine Aussage zur Ehefähigkeit zu machen – Aussage: er sei kein Psychiater oder Neurologe, er könne das nicht bestätigen. Das sei nicht seine Arbeit. Man versucht im Vorfeld mit einem Arzt telefonisch zu sprechen. Dies klappt häufig nicht. Angeblich ruft der Arzt zurück, er meldet sich jedoch nicht. Der Verlobte schläft ein. Je nach Einzelfall wartet man bis er aufwacht oder vereinbart einen neuen Termin. Der Arzt ist bei einer mehrstündigen OP. Kann man warten oder ist es ganz eilig und man muss die Entscheidung alleine treffen? Die Menschen kämpfen für Ihre Eheschließung oder sind nicht in der Lage die Situation richtig einzuschätzen. Schon mehrfach wurde die Frage der Ehegeschäftsfähigkeit eindeutig bejaht. Im Krankenhaus stellte sich die Situation dann ganz anders dar.     In all diesen Fällen muss der Standesbeamte vor Ort entscheiden, ob eine Eheschließung durchgeführt werden kann. Im Optimalfall im Einvernehmen mit dem Arzt. Falls der Arzt die Aussage trifft, dass der Patient nicht ehegeschäftsfähig ist, sollte man sich dem anschließen. In der Praxis tritt manchmal auch die umgekehrte Konstellation auf. Die Ärzte sind sich oft nicht bewusst, dass es sich hier nicht um einen symbolischen Akt handelt, sondern um eine Ehe mit allen rechtlichen Folgen, insbesondere bezüglich des Erbrechts. Genau das ist aber der Nährboden für spätere Streitigkeiten. Die letztliche Entscheidung trifft der Standesbeamte, der die Eheschließung vollzieht und dieser muss dies bei Streitigkeiten, ob die erkrankte Person noch ehegeschäftsfähig war, unter Umständen auch vor Gericht vertreten. Die Schweigepflicht der Ärzte geht über den Tod hinaus. Das bedeutet, vor Gericht wird man vermutlich alleine stehen. Deshalb folgende Empfehlungen: Immer mit einer weiteren Person zu der Trauung gehen. Dies kann ein Kollege sein oder notfalls eine andere Person, aber keine Verwandten des Standesbeamten. Als Zeuge für die Ehegeschäftsfähigkeit eignet sich auch niemand, der einen Vorteil von der Trauung hat. Alles dokumentieren. Im Falle einer Klage wird der Richter fragen, wie man sich von der Ehegeschäftsfähigkeit überzeugt hat. Falls irgendwie erhältlich, die Bestätigung des Arztes über die Ehegeschäftsfähigkeit. In Formularserver sind alle erforderlichen Blankovordrucke sowie eine Arzterklärung abrufbar, die man verwenden kann. In der Arzterklärung im Autista heißt es „Ärztliche Bestätigung aus Anlass einer Nottrauung Der/die oben genannte Eheschließende ist lebensgefährlich erkrankt. Ich bestätige, dass der/die Eheschließende die Bedeutung der Eheschließungshandlung erkennen kann, bei Bewusstsein ist und seine/ihre geistigen Fähigkeiten nicht gestört sind.“ Im allergrößten Notfall kann man alles auch einfach aufschreiben!!!!

10 5. Ehegeschäftsfähigkeit i. S. von § 1304 BGB
Wie stellt man Ehegeschäftsfähigkeit fest? Möglichst mit Zeuge zur Trauung Gespräch über alltägliche Dinge Bei Zweifel: Fragen (vorher überlegen) / Bewertung Fragen und Antworten dokumentieren Wie stellt man fest, ob eine Person ehegeschäftsfähig ist? Zunächst führt man ein Gespräch über alltägliche Dinge: Wenn keine Zweifel bestehen und der Verlobte bei vollem Bewusstsein ist, kann die Eheschließung erfolgen. Bei Zweifel: Fragen vorher überlegen - je nach Fallkonstellation - Beispiele Erzählen Sie etwas aus Ihrem Leben … Was sind Ihre Hobbies? Wegen was sind wir hier? Wie ist Ihre Beziehung zu Herrn/Frau … Wen wollen Sie heiraten? Fragen über Familie, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand Wie lange dauert eine Ehe? Was bedeutet für Sie die Ehe und was ändert sich? Alltägliche Dinge – was schauen Sie im Fernsehen? – läuft die Sendung noch oder lief sie vor 10 Jahren (z. B. Dalli Dalli). Was kostet ein Brötchen? (10 Pfennig). Bei diesen Antworten wird es kritisch – m. E. Gutachten erforderlich. Fragen mehrfach stellen und schauen ob die gleiche Antwort kommt Auswertung der Fragen/Bewertung Aus den Antworten sollte hervorgehen, dass verstanden wurde, dass es sich bei der Ehe um eine auf Lebenszeit eingegangene Lebensgemeinschaft handelt; dass sie nur mit einem Partner möglich ist; dass sie Verantwortung füreinander übernehmen, sich gegenseitig helfen und füreinander da sind. Der Verlobte muss sich nicht den rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Dies prüfen wir bei „normalen“ Eheschließungen auch nicht. Fragen und Antworten dokumentieren und von der begleitenden Person unterschreiben lassen.  Eine eventuelle Gerichtsverhandlung kann vielleicht erst lange Zeit später stattfinden, da wird man sich kaum noch an Einzelheiten erinnern.

11 5. Ehegeschäftsfähigkeit i. S. von § 1304 BGB
Es verbleiben Zweifel: Sachverständigengutachten oder Ablehnung der Eheschließung – Rechtsweg aufzeigen Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, gibt es 2 Möglichkeiten: a) auf ein Sachverständigengutachten bestehen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Damit das Gutachten gerichtstauglich ist, muss das Standesamt den Gutachter beauftragen. Kontaktdaten entsprechend geeigneter Gutachter kann man beim Gesundheitsamt oder Amtsgericht erfragen. Also Adressdaten eines Gutachters möglichst schon parat haben, Kontakt aufnehmen, Situation schildern, Kostenvoranschlag anfordern. Diesen Betrag von den Verlobten schon einziehen und unterschreiben lassen, dass Mehrkosten auch übernommen werden. Manchmal muss der Gutachter den Patient an mehreren Tagen aufsuchen, dann wird es entsprechend teurer. oder b) Ablehnung der Eheschließung (auch mündlich möglich) und den Rechtsweg aufzeigen. Beim Amtsgericht gibt es immer auch einen Richter der Bereitschaft hat. Auch hier Kontaktdaten in die Nottrauungsmappe legen! Wichtig: Man muss sich immer einen eigenen Eindruck verschaffen. Auch wenn der Arzt am Telefon sagt, dass die betreffende Person nicht ehegeschäftsfähig ist. Außerdem ist den Beteiligten in jedem Fall der Rechtsweg aufzuzeigen.

12 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
Es muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht § 13 Abs. 3 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen Es muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht. Glaubhaftmachung begnügt sich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gegensatz zum Beweis, der eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit fordert.

13 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
a) Vorzulegende Unterlagen: Alle erforderlichen Unterlagen, die ohne Verzögerung vorgelegt werden können! Ergänzend eidesstattliche Versicherungen/Erklärungen Fehlende Unterlagen sind später nachzureichen Vorzulegende Unterlagen Es müssen alle grundsätzlich erforderlichen Unterlagen, die die Verlobten beibringen können, ohne dass es zu Verzögerungen kommt, vorgelegt werden. Je schneller die Eheschließung erfolgen muss, umso mehr muss auf freie Beweismittel zurückgegriffen werden. Diese sind u. a. Versicherung an Eides statt, mündliche Erklärungen der Verlobten und eventuellen Angehörigen, telefonische Auskünfte/Faxe/Mails von Standesämtern und Meldebehörden. Wird auf die Vorlage von Urkunden verzichtet, sind sie später beizubringen, dies obliegt den Verlobten. Die Ehevoraussetzungen sind anhand der nun vorgelegten Unterlagen zu überprüfen.

14 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
Identitätsklärung erforderlich! Ganz wichtig sind Dokumente, die die Identität klären. Eine Nottrauung setzt wie bei jedem Personenstandseintrag die Prüfung der Identität der Antragsteller voraus. Dabei ist im Gegensatz zu der Prüfung der Ehefähigkeit und der Eheverbote keine Erleichterung aus Zeitgründen im Wege der Glaubhaftmachung möglich (Erleichterung der Nachweispflicht). Wie bei jeder Eheschließung prüft der Standesbeamte auch im Falle einer Nottrauung in jedem Einzelfall, ob für die Klärung der Identität der Verlobten ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Dazu zählen neben öffentlichen Urkunden, sonstige Nachweise etc.. Liegen diese überhaupt nicht vor, kann auch eine Nottrauung nicht vorgenommen werden. Eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten über die Identität des Partners reicht nicht aus. Eventuell kann eine andere Person eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Die Polizeibehörden haben unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf die Daten, die nach dem Pass- und Personalausweisgesetz und dem Aufenthaltsgesetz gespeichert werden. Sie dürfen diese jedoch nur zu polizeilichen Zwecken zur Überprüfung der Identität von Personen heranziehen. Auf jeden Fall sollte man alles versuchen! Handelt es sich um eine Person mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge und ist kein Vermerk im Ausweis angebracht, dass die Daten auf eigenen Angaben beruhen, kann man in der Regel von geklärter Identität ausgehen.

15 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
b) Scheidungen im Ausland (gilt auch für Tod) Vorlage entsprechender Unterlagen falls nicht vorhanden: Zweifelsfreie Angaben des Verlobten erforderlich Falls keine Unterlagen über die Scheidung bzw. Tod vorgelegt werden kann muss der betreffende Verlobte über die Auflösung früherer Ehen bzw. Tod zweifelsfreie Angaben machen können. Es muss glaubhaft gemacht werden! Auf die Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils (bzw. bei Brüssel II und IIa-Entscheidungen-Bescheinigung) kann man nicht bestehen. Laut Gesetz muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht. Problem: manchmal ist es schwierig, die richtige Form der Anerkennung zu ermitteln. Wichtig sind auch hier die Angaben der Betroffenen, aus denen klar ermittelbar sein muss, welches Prüf-/Anerkennungsverfahren erforderlich ist: Wann wurde die Scheidung rechtskräftig (ungefähr) Ort Gericht/Behörde beide anwesend? Vertretung durch Rechtsanwalt

16 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
b) Scheidungen im Ausland Keine Eheschließung bei fehlender Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung! Ablehnung, Rechtsweg aufzeigen! Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung – bei uns OLG Karlsruhe bzw. Stuttgart „Der Standesbeamte kann bei einer »Nottrauung« auf die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß Art. 107 FamFG nicht verzichten! StAZ 2006 S. 113, FA-Nr. 3759 Der Fachausschuss führt dazu sinngemäß aus: Laut Hepting/Gaaz, PSTR (Bd. 1, §7 PStG Randnummer 9-alte Fassung) wird die Prüfungskompetenz des Standesbeamten gegenüber dem Normalfall, also in der Sache nicht erweitert, es wird lediglich ein geringerer Grad an die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen verlangt; statt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die letzte Zweifel nicht ausschließt. Zur Prüfungskompetenz des Standesbeamten gehört nicht die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung, die nach § 107 FamFG einer Feststellungsentscheidung der Landesjustizverwaltung unterworfen ist. Liegt die Anerkennungsentscheidung nicht vor, so entfaltet die ausländische Entscheidung keine Wirkung, die Ehe besteht also für den deutschen Rechtsbereich fort. Damit sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt und die Eheschließung darf nicht erfolgen (s. auch Berkl, Personenstandsrecht Rz.767). Empfohlenes Vorgehen in derartigen Fällen: Trauung förmlich ablehnen mit dem Hinweis, dass der Standesbeamte unverzüglich tätig wird, wenn die Anerkennung der Scheidung erfolgt ist. Die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, sich sofort an das Oberlandesgericht zu wenden oder um Rechtsschutz gemäß § 49 PStG nachzusuchen.

17 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
b) Scheidungen im Ausland Wichtig: Jeder Standesbeamte/-in muss in der Lage sein das entsprechende Prüfungs-/Anerkennungsverfahren zu ermitteln! Jeder Standesbeamte muss also in der Lage sein, relativ schnell zu ermitteln, welche Art der Scheidungsanerkennung/Prüfung erforderlich ist. Zu empfehlen ist, die entsprechenden Unterlagen in die Nottrauungsmappe zu legen, da es in der aufregenden Situation oft schwierig ist, an alles zu denken. Auch Standesbeamte, die im Alltag nichts oder nicht viel mit Eheschließungen zu tun haben, können in die Verlegenheit kommen, dass sie eine Nottrauung durchführen müssen, wenn sie zufällig irgendwie erreicht werden.

18 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
b) Scheidungen im Ausland Die Verlobten waren bereits miteinander verheiratet. Scheidung im Ausland: es wäre eine Anerkennung nach 107 FamFG erforderlich! Kann die „Nottrauung“ ohne Anerkennungsverfahren erfolgen? Wie sieht es aus, wenn die Verlobten bereits miteinander verheiratet waren und eine Anerkennung der Scheidung beim OLG erforderlich wäre? In Deutschland sind sie zwar noch verheiratet, aber in ihrem Heimatland, wo die Scheidung stattgefunden hat, nicht mehr. M. E. muss eine Eheschließung erfolgen, da § 1310 BGB nur die Eheschließung mit einem Dritten verbietet.

19 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
c) Eheschließung ohne EFZ bzw. ohne Befreiungsverfahren beim OLG möglich? Eheschließung ohne OLG-Befreiung bzw. ohne Ehefähigkeitszeugnis Fachausschuss Nr. 3759 „Das Befreiungsverfahren beim OLG soll dem Standesbeamten lediglich die Beurteilung erleichtern, aber nicht seine Prüfungskompetenz einschränken.“ Generell gilt: Wird eine Ehe ohne ein erforderliches Befreiungsverfahren geschlossen, so liegt kein Aufhebungsgrund gemäß § 1314 BGB vor. Das Befreiungsverfahren entbindet den Standesbeamten sowieso nicht von seiner Prüfungspflicht. Das Befreiungsverfahren muss nicht nachgeholt werden, da keine aufhebbare Ehe geschlossen wurde. Die Ehe muss auch geschlossen werden, wenn kein EFZ vorgelegt wird. Das EFZ muss nachträglich nicht vorgelegt werden, da auch hier keine aufhebbare Ehe geschlossen wurde. Allerdings könnte es bei der Anerkennung der Ehe mit dem Heimatland Probleme geben, wenn die Ehe ohne EFZ geschlossen wurde, z. B. weil der Aushang nicht erfolgte. Das Paar entsprechend aufklären und dies auch unterschreiben lassen. Die Ehevoraussetzungen nach dem Heimatrecht sind in beiden Fällen von dem Standesbeamten zu prüfen.

20 6. Prüfung der Ehevoraussetzungen
d) Scheidung in Deutschland ausgesprochen – im Heimatland ist noch ein Anerkennungsverfahren erforderlich Muss die „Nottrauung“ trotzdem erfolgen? Scheidung in Deutschland ausgesprochen – im Heimatland ist noch ein Anerkennungsverfahren erforderlich Siehe hierzu StAZ Nr. 12/1996 FA-Nr verhandelt am 2./ und FA-Nr. 4136/2018 (noch nicht veröffentlicht) Laut Fachausschuss findet bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung Artikel 13 Abs. 2 Anwendung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Art. 13 EGBGB (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn    ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist. Die Eheschließung muss ohne Anerkennung im Heimatland erfolgen. Auch hier kann es Probleme bei der Anerkennung der Ehe im Heimatland geben (potentielle Nichtigkeit). Das Paar wie oben entsprechend aufklären.

21 7. Zuständigkeit: Anmeldung
Das für die Anmeldung zuständige Standesamt ist nicht erreichbar! Was dann??? Zuständigkeit für die Anmeldung der Eheschließung Falls das eheschließende Standesamt nicht für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, kann man versuchen mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Eventuell auch fernmündliche Info an das Standesamt, falls dieses überhaupt erreichbar ist. In der Praxis erreicht man häufig niemanden.    Die Anmeldung muss sodann im Rahmen einer „Nottrauung“ vom eheschließenden Standesamt gemacht werden. Nach der Trauung kann man mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufnehmen und die erforderlichen Schritte veranlassen. Das Fehlen der Anmeldung beim zuständigen Standesamt hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Ehe.

22 8. Scheinehenprüfung? Nein! Auch wenn absehbar ist, dass die Ehe vermutlich nur noch von kurzer Dauer sein wird! 8. Scheinehenprüfung? Könnte eine Scheinehe vorliegen, wenn der erkrankte Verlobte nur noch kurz zu leben hat? Auch eine Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung wird auf Lebenszeit geschlossen, selbst wenn abzusehen ist, dass die Ehe vermutlich nur noch von kurzer Dauer ist. Diese gesetzliche Wertung verbietet es dem Standesbeamten, die beabsichtigte Ehe als Scheinehe anzusehen und seine Mitwirkung zu verweigern (Hepting/Gaaz, § 7 Band 1 Randnummer 3-alter Kommentar, gilt inhaltlich noch).

23 9. Ehehindernis der Adoptionsverwandtschaft
Kraft Gesetz Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1766 BGB 9. Ehehindernis Adoptionsverwandtschaft „Das Ehehindernis der Adoptionsverwandtschaft (§ 1308 BGB) dürfte kein Hindernis für eine Nottrauung sein, da die Eheschließung kraft Gesetzes die Aufhebung des Annahmeverhältnisses zur Folge hat (§ 1766 BGB)“ - Gaaz § 13 Randnummer 35. Das Paar unbedingt daraufhin weisen.

24 10. Folgen bei Fehlverhalten
Haftungsfragen – 839 BGB, Artikel 34 GG Disziplinarrechtliche Konsequenzen aus Amtspflichtverletzung 10. Folgen bei Fehlverhalten des Standesbeamten Haftungsfragen ergeben sich aus § 839 BGB, Artikel 34 GG Disziplinarrechliche Konsequenzen aus Amtspflichtverletzung Das könnte z. B. in folgenden Fällen sein: Die Eheschließung wurde schuldhaft nicht rechtzeitig vollzogen. Falsche Form der Scheidungsanerkennung gewählt. Ehegeschäftsfähigkeit lag nicht vor. Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf (vom 15. Oktober 2003, StaZ Nr. 11/2004): „Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Standesbeamten haftet das Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Haftungsansprüche können nur gegenüber den Verlobten entstehen, auch wenn die Belange anderer auch betroffen sind (z. B. Erben). Siehe hierzu Fachausschuss-Nr.3183 verhandelt am 4./ StaZ Nr. 4/1991 Der Standesbeamte kann persönlich nur belangt werden, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch handelt.

25 11. Gebühren übliche Gebühren evtl. Taxikosten über Auslagenersatz
Es werden die normalen Gebühren fällig (Anmeldung zur Eheschließung, Urkunden, evtl. eidesstattliche Versicherung). Wir gehen davon aus, dass die Gebühren für die Anmeldung der Eheschließung auch dann anfallen, wenn das unzuständige Standesamt die Anmeldung durchführt. Falls der Standesbeamte mit dem Taxi fährt, können auch diese Kosten als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

26 12. Zuständigkeit - Hinweise
Nur im eigenen Standesamtsbezirk! Eheschließungsstandesbeamte dürfen keine „Nottrauungen“ durchführen § 1 Abs. 7 PStG-DVO! 12. Zuständigkeit – Hinweise Eheschließungsstandesbeamte dürfen keine „Nottrauungen“ durchführen! Auch bei „Nottrauungen“ darf man nur im eigenen Standesamtsbezirk tätig werden!

27 13. Inhalt der Nottrauungsmappe
Blankovordrucke: Anmeldung zur Eheschließung Niederschrift über die Eheschließung Eidesstattliche Versicherung Arzterklärung Dolmetschervereidigung Muster von Formulierungen 13. Inhalt Nottrauungsmappe: Blankovordrucke: Anmeldung zur Eheschließung Niederschrift über die Eheschließung Eidesstattliche Versicherung Arzterklärung Dolmetschervereidigung Muster von Formulierungen – (Ehenamensbestimmung …) Fragekatalog, um Ehegeschäftsfähigkeit zu ermitteln Kleine Rede? Kontaktdaten des zuständigen Amtsgerichts im Falle einer Ablehnung Kontaktdaten eines geeigneten Gutachters Zugangsdaten zu der elektronischen Gesetzessammlung „Standesamt und Ausländer“ Vordruck Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung (für vor der Ehe geborene Kinder) Vordrucke für Anschlusserklärungen, Rechtswahl Nottrauungsskript Infos über Scheidungsanerkennungsverfahren Fragekatalog für die Prüfung von ausländischen Scheidungen …. Alles immer aktuell halten!

28 13. Inhalt der Nottrauungsmappe
Blankovordrucke: Fragekatalog - Ehegeschäftsfähigkeit Rede? Kontaktdaten Gutachter und Amtsgericht VA+Zustimmung Anschlusserklärung, Rechtswahl Nottrauungsskript, Infos Scheidungsanerkennung 13. Inhalt Nottrauungsmappe: Blankovordrucke: Anmeldung zur Eheschließung Niederschrift über die Eheschließung Eidesstattliche Versicherung Arzterklärung Dolmetschervereidigung Muster von Formulierungen – (Ehenamensbestimmung …) Fragekatalog, um Ehegeschäftsfähigkeit zu ermitteln Kleine Rede? Kontaktdaten des zuständigen Amtsgerichts im Falle einer Ablehnung Kontaktdaten eines geeigneten Gutachters Zugangsdaten zu der elektronischen Gesetzessammlung „Standesamt und Ausländer“ Vordruck Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung (für vor der Ehe geborene Kinder) Vordrucke für Anschlusserklärungen, Rechtswahl Nottrauungsskript Infos über Scheidungsanerkennungsverfahren Fragekatalog für die Prüfung von ausländischen Scheidungen …. Alles immer aktuell halten!

29 Wichtig! Nottrauung steht im Raum – sofort handeln – dies hat oberste Priorität Nottrauungsmappe immer griffbereit und aktuell zu Hause und bei der Arbeit Dokumentation nicht vergessen Ruhe bewahren

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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