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Herzlich willkommen Stammtischtreffen Q4/2019.

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Präsentation zum Thema: "Herzlich willkommen Stammtischtreffen Q4/2019."—  Präsentation transkript:

1 Herzlich willkommen Stammtischtreffen Q4/2019

2 Agenda Änderungen P3-Systematik Verordnungsspiegel
Spahn´sche Gesetzgebung KV-News Neuregelung Generika HIV-Präexpositionsprophylaxe – PrEP Bundesweit feste €-Beträge für Heilmittel AOK News Patientenverfügung Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Telematikinfrastruktur (TI) Vernetzungsprojekt Kooperationspartner Deximed Hausärztetag 2020 Regress-Gefahr Impfspicker Onlineanmeldung zu den Stammtischen Fortbildung und Familienferien © LVBW 2019

3 © LVBW 2019

4 1. Änderungen P3-Systematik
Honorarveränderungen TK HZV-Vertrag: Seit : Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4) Wegfall der P3-Diagnoseliste Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag * Vergütung : 22 € / Quartal Nicht zu vergessen: VERAH®-Zuschlag 5€/Quartal *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. © LVBW 2019

5 1. Änderungen P3-Systematik
Honorarveränderungen IKK HZV-Vertrag: Ab : Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4) Wegfall der P3-Diagnoseliste Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag * Vergütung : 23 € / Quartal Nicht zu vergessen: VERAH®-Zuschlag 5€/Quartal *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. © LVBW 2019

6 1. Änderungen P3-Systematik
Honorarveränderungen GWQ-BW HZV-Vertrag: Ab : Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4) Wegfall der P3-Diagnoseliste Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag *  Vergütung : 21 € / Quartal Ab : Erhöhung VERAH-Zuschlag von 9,00 € auf 10,00 € *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. © LVBW 2019

7 1. Änderungen Online-Einschreibung
Versicherten Online-Einschreibung Seit : Online-Einschreibung im HZV-Vertrag mit der Knappschaft Versicherten Online- Einschreibung in allen HZV- Verträgen © LVBW 2019

8 4. KV-News Erhöhung Orientierungswert 2020
Einigung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband Punktwert steigt von 10,8226 auf 10,9871 ct. 1,52 Prozent !!!! Zum Vergleich: Tariferhöhung im öffentlichen Dienst: 3,12% Tariferhöhung MFA: 2% © LVBW 2019

9 4. KV-News EBM-Reform KV und Kasse konnten sich nicht einigen
Problem: sprechende Medizin soll gefördert werden, wer bezahlt´s? Zuerst geplant: Neue Planung: EBM jetzt mit w, m, d, x © LVBW 2019

10 Rabattvertrag Kein Rabattvertrag 5. Neuregelung Generika
Verordnung Arzneimittel Neue Regelung ab : Kein Rabattvertrag und kein aut idem = 4 Günstigen Rabattvertrag Kein Rabattvertrag X aut idem Abgabe oder anderes verfügbares Rabatt-arzneimittel Eines der 4 günstigsten verfügbaren Arzneimittel © LVBW 2019

11 6. HIV-Präexpositionsprophylaxe - PrEP
Seit September 2019 Zur Verordnung ist Genehmigung der KV erforderlich Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids („HIV-Schwerpunktpraxen“) oder 16stündige Hospitation + 8 FoBi-Punkte zum Thema Nur für Patienten mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko MSM Transgender mit analem GV ohne Kondom Drogensüchtige ohne sterile Injektionsmaterialien GV mit Personen, bei denen HIV wahrscheinlich ist Leitlinie oesterreichische-leitlinien-zur-hiv-praeexpositionsprophylaxe MSM: Männer, die Sex mit Männern haben © LVBW 2019

12 7. Bundesweit feste €-Beträge für Heilmittel
Gültig ab © LVBW 2019

13 Hinweis zu OTC bei HZV-Versicherten der AOK
8. AOK News Hinweis zu OTC bei HZV-Versicherten der AOK OTC-Arzneimittel (apotheken-, aber nicht rezeptpflichtig, z. B. Antiallergika), die in der Regelversorgung selbst bezahlt werden müssen, sind auch nach dem 12. Geburtstag auf Verordnung Kassenleistung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (12- bis einschließlich 17-Jährige). Arzneimittel, die laut Anlage III unwirtschaftlich in der Regelversorgung sind, sind es auch im Selektivvertrag. Anlage III, z.B. Effortil Tr., Migräflux (Paracetamol+MCP), Cholagogum Nattermann, Doloproct 0,1%+2% Rektalcreme © LVBW 2019

14 Zuzahlungsbefreiung bei HZV-Versicherten der AOK
8. AOK News Zuzahlungsbefreiung bei HZV-Versicherten der AOK HZV-Versicherte haben ein spezielles AOK- HZV-Institutionskennzeichen (IK), welches automatisch auf die Arzneimittelverordnung gedruckt wird. Mittels dieses Institutionskennzeichen wird in der Apotheke erkannt, ob es sich um einen HZV-Versicherten handelt. Der Hausarzt hat hierdurch keinen zusätzlichen Aufwand.  die Zuzahlungsbefreiung bei der AOK gilt nur für generisch rabattierte (grüne) Arzneimittel und nicht für Originalpräparate (blau) mit Rabatt. © LVBW 2019

15 9. Hier finden Sie alles rund um die Patientenverfügung
© LVBW 2019

16 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Stärkung der HZV Verpflichtende Bonifizierung für die Versicherten im Wahltarif für die HZV, wenn Effizienzgewinne erzielt werden Prospektive Ermittlung der Effizienzsteigerungen durch die Krankenkasse (!) und Vorlage der Kalkulation bei der Aufsichtsbehörde Forderung des Hausärzteverbandes. Aber: Machen die unwilligen Krankenkassen das? Fortgeltungsklausel für HzV-Verträge: Verträge die gekündigt wurden, gelten solange fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde Forderung des Hausärzteverbandes. Sorgt für Kontinuität und Rechtssicherheit bei Hausärzten und teilnehmenden Versicherten. nach Joachim Schütz, Justiziar

17 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Verbesserung der Versorgung Die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Verarbeitung von Behandlungsdaten auch durch mehrere an der Behandlung beteiligte Ärzte (Weiter- oder Mitbehandlung) kann grundsätzlich ohne eine datenschutz- rechtliche Einwilligung der Patienten erfolgen. Längst überfällige Klarstellung, dass bei Weiter- oder Mitbehandlung durch Fachärzte keine weitere Einwilligung des Patienten notwendig ist. Einführung der Blanko-Heilmittel-Verordnung in die Regelversorgung bis zum , dauerhafte Aufhebung der Bindung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität Positiv, wenn sichergestellt ist, dass Hausärzte bei Blanko-Verordnungen von der Regressgefahr befreit sind; Vertrag auf Bundesebene muss abgewartet werden, es läuft derzeit aber in die richtige Richtung nach Joachim Schütz, Justiziar

18 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminservicestellen (TSS) Nutzung bisher (alle TSS): = 4 ‰ aller Behandlungsfälle Joachim Schütz, Justiziar Quelle:

19 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminservicestellen (TSS) Nutzung bisher (alle TSS): PT Spr.std. Fach-Internisten Nervenärzte Radiologen PT akut Joachim Schütz, Justiziar Quelle:

20 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminservicestellen: TSS-Terminfälle TSS werden zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle (bis zum ) Terminvermittlung bei Fach- und Hausärzten Bundesweit einheitliche Rufnummer ( ) 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (24/7/365) Alle Ärzte müssen freie Termine melden (BW: derzeit ausgesetzt). Falscher Ansatz des TSVG: es gäbe zu wenig Termine (bei 580 Mio. Fällen/Jahr!); es gibt ausreichend Termine, aber die Steuerung fehlt. Mehrangebot an unnötigen Terminen; beliebige Gesundheitsleistungen sollen zu jeder Tag- und Nachtzeit abrufbar sein (Terminservice wie Pizzaservice!) Vorhaltung von TSS-Terminen reduziert aber das Terminangebot, z.B. für Chroniker. „Einen Termin bekommen die, die einen wollen, nicht die, die ihn brauchen.“ (S. Bublitz) nach Joachim Schütz, Justiziar

21 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminservicestellen: TSS-Akutfälle Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen in Arztpraxis, Portal-/Bereitschaftsdienstpraxis/Notfallambulanz oder durch Notarzt auf Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens Das KV-System bleibt der zentrale ambulante Versorger und, wenn auch nicht im nötigen Umfang, der Steuermann der ambulanten Versorgung. Das kann auch eine Chance sein (wenn z.B. der freie Zugang zum Krankenhaus erschwert oder beendet wird). nach Joachim Schütz, Justiziar

22 Versorgung 2020: TSS-Akutfälle
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Versorgung 2020: TSS-Akutfälle SmED: Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland © LVBW 2019

23 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Mindestsprechstunden Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet) ab Inkrafttreten TSVG ( ) KVen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte Bundeseinheitliche Überprüfung durch die KVen Überflüssiger Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit und Organisationshoheit von niedergelassenen Ärzten. Wie sollen die KVen das kontrollieren? Was ist zu tun? Im Arztregister 25 Stunden Sprechzeit aufgeführt: Nichts kann man unter schnell herausfinden Keine 25 Stunden aufgeführt: Schreiben an KV, dass mit Hausbesuchen (Fahrtzeiten hinzurechnen) die 25 Stunden erreicht werden © LVBW 2019

24 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
TSVG-Konstellationen Terminvermittlung durch Hausarzt TSS-Terminfall TSS-Akutfall Neuer Patient Offene Sprechstunde (nicht für HÄ) © LVBW 2019

25 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Grundsätze der Vergütung Manuelle Kennzeichnung in der Abrechnung erforderlich Vergütung extrabudgetär pro Arztgruppenfall (alle Leistungen derselben Arztgruppe in derselben Arztpraxis innerhalb eines Quartals bei einem Versicherten) Aber Bereinigung: TSVG schreibt vor, die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung vier Quartale lang um die extrabudgetären Fälle zu verringern → RLV sinkt Zuschläge für Terminvermittlung durch Hausarzt und Zuschläge nach Wartezeit bei TSS-Terminen werden nicht bereinigt. PraxisInfoSpezial der KBV: DETAILS ZU DEN NEUEN TSVG-REGELUNGEN © LVBW 2019

26 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminvermittlung durch Hausarzt ab Vermittlung eines Facharzttermins innerhalb von 4 Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit mit Überweisung Abrechnung Zuschlag auf die Versichertenpauschale GOP 10,07 Euro Angabe der BSNR der Facharztpraxis 1x pro Facharztgruppe und Quartal mehrfach berechnungsfähig, wenn Pat. in demselben Quartal zu unterschiedlichen Facharztgruppen vermittelt wird © LVBW 2019

27 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminvermittlung durch Hausarzt Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätskontrollen Vorliegen der medizinische Dringlichkeit (noch nicht definiert) Pat. darf im aktuellen Quartal noch nicht bei diesem Facharzt in Behandlung gewesen sein an Kinderärzte nur mit Schwerpunkt max. in 15% der Fälle mit Abrechnung Abrechnung in der HZV Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag auf die Versichertenpauschale Terminvereinbarung in der HZV durch höheres HZV-Honorar vergütet, zusätzlich z.B. durch die Kooperationspauschale im AOK-Vertrag, ansonsten Verhandlungsbedarf in der HZV © LVBW 2019

28 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
TSS-Terminfall Alle Ärzte außer Laborärzte, Pathologen Vergütung 1) alle Leistungen extrabudgetär, ab Kennzeichnung im PVS: „TSS-Terminfall“ mit Bereinigung Q bis Q3-2020 2) Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873T 3) Zuschlag auf Versichertenpauschale ab GOP B für Termin innerhalb von Tagen (50 Prozent) GOP C für Termin innerhalb von Tagen (30 Prozent) GOP D für Termin innerhalb von Tagen (20 Prozent) Abrechnung in der HZV Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag auf die Versichertenpauschale; Verhandlungsbedarf in der HZV © LVBW 2019

29 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
TSS-Akutfall Alle Ärzte außer Laborärzte, Pathologen ab Vergütung 1) alle Leistungen extrabudgetär, ab Start Ersteinschätzungsverfahren Kennzeichnung im PVS: „TSS-Akutfall“ mit Bereinigung Q bis Q4-2020 2) Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873A 3) Zuschlag auf Versichertenpauschale ab Start Ersteinschätzungsverfahren GOP A für Termin innerhalb von 24 Stunden (50 Prozent) Abrechnung in der HZV Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag auf die Versichertenpauschale; Verhandlungsbedarf in der HZV © LVBW 2019

30 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Neuer Patient „Neuer Patient“: der erstmals in der Praxis behandelt wird oder in den 8 vergangenen Quartalen nicht in der Praxis war Alle Arztgruppen außer Anästhesisten, Humangenetiker, Laborärzte, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapie Vergütung ab Kennzeichnung in der Praxissoftware: „Neupatient“ Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873E alle Leistungen extrabudgetär mit Bereinigung Q bis Q3-2020 Krasse Benachteiligung der Hausärzte und der chronisch Kranken. Umsetzung bürokratisch aufwendig. © LVBW 2019

31 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Offene Sprechstunde Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen ab 01. September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche jeden Tag eine offene Sprechstunde oder alle fünf Stunden an einem Tag Mitteilung an KV, Pflicht zur Veröffentlichung (z.B. Anrufbeantworter, Praxisschild, Website) Überweisung nicht nötig → Facharzt-Förderprogramm ohne Hausärzte, aber Problem für Hausärzte Destrukturierung der Versorgung: fehlender Überweisungsvorbehalt veranlasst Patienten zu unstrukturierter Inanspruchnahme der fachärztlichen Versorgung Frustpotential für Patienten (trotz langen Sitzens im Wartezimmer keine Behandlung bis zum Ende der offenen Sprechstunde) Wie sollen die KVen das kontrollieren? © LVBW 2019

32 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Offene „Facharzt“-Sprechstunde nicht für Hausärzte Vergütung ab Kennzeichnung in der Praxissoftware: „Offene Sprechstunde“ alle Leistungen extrabudgetär bis max. 17,5 % der Fälle einer Praxis/BAG des Vorjahresquartals mit Bereinigung Q bis Q3-2020 © LVBW 2019

33 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Weitere Regelungen (1) Bessere Vergütung der „sprechenden Medizin“: Überprüfung und Aktualisierung des EBM hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen zur Nutzung von Rationalisierungsreserven durch den Bewertungsausschuss Grundsätzlich begrüßenswert, aber Technikvorhaltung muss sich auch in der hausärztlichen Praxis amortisieren. Widerspricht dem Koalitionsvertrag, in der hausärztlichen Versorgung keine Rationalisierungsreserven abzuschöpfen. Neue ambulante Kodier-Richtlinien ab Kodier-Richtlinien auf der Grundlage des ICD-10 GM sind nicht das Mittel der Wahl für Hausärzte, um die bekannten Probleme bei der Koppelung von Vergütung und Diagnosen zu lösen. 2011 schon einmal am Widerstand der Hausärzte gescheitert. nach Joachim Schütz, Justiziar

34 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Weitere Regelungen (2) Regress-Schutz nur noch Prüfung auf Antrag und Festlegung der Anzahl der zu prüfenden Ärzte durch die Landesvertragspartner, keine Zufälligkeitsprüfungen mehr Ausschluss von Prüfungen nach Durchschnittswerten bei Unterversorgung Verkürzung der Ausschlussfrist für die Festsetzung von Regressen auf 2 Jahre Konkretisierung des Schadensbegriffs: Nachforderungen (Regresse) sind auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung zu begrenzen Zwar Minderung der Regressdrohung, aber nicht die Abschaffung der Regresse (sind auch ein Niederlassungshindernis). nach Joachim Schütz, Justiziar

35 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Weitere Regelungen (3) Elektronische Patientenakte (ePA) Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ab 2021 eine von der gematik zugelassene „ePA“ anzubieten Versicherte sollen auf Wunsch zukünftig auch mit ihrem Smartphone oder Tablet auf ihre Daten zugreifen können Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, die ohne Lesegerät über die NFC-Schnittstelle direkt mit dem Smartphone genutzt werden kann. Das ist eine elektronische Gesundheitsakte (eGA), keine ePA mehr. Datenschutz praktisch nicht zu gewährleisten, zumal die Gesundheitsdaten in einer Cloud gespeichert werden. nach Joachim Schütz, Justiziar

36 11. Telematikinfrastruktur (TI)
Erstausstattung der Praxis Verlängerung der Pauschale bis 1.982€ für Konnektor u. Terminal Komplexitätszuschlag bei Anspruch auf 2 oder 3 Terminals 900€ Startpauschale 350€ für mobiles Kartenterminal Laufende Betriebskosten im Quartal 11,63 pro Arzt 23,25 pro Ausweis 248 € für Wartung Konnektor u. VPN-Zugangsdienst © LVBW 2019

37 Widerspruch Honorarbescheid
11. Telematikinfrastruktur (TI) Widerspruch Honorarbescheid Widerspruch gegen Höhe der TI-Erstattung Es sind sechs Verfahren anhängig, in denen die Kläger geltend machen, dass die tatsächlichen Kosten der TI-Anbindung höher sind, als die tatsächlich erstatteten Man kann den eigenen Widerspruch mit Hinweis auf eines der sechs Verfahren begründen – das eigene Verfahren ruht dann, bis in der Hauptsache entschieden wurde S 24 KA 3544/19 S 24 KA 3549/19 S 12 KA 3546/19 S 12 KA 3547/19 S 12 KA 3548/19 S 5 KA 3545/19 HÄV hat ein Muster-Widerspruchs-Rundschreiben steht zum download zur Verfüngung © LVBW 2019

38 Widerspruch Honorarbescheid
11. Telematikinfrastruktur (TI) Widerspruch Honorarbescheid Widerspruch gegen 1%ige Honorarkürzung Widerspruch ist erst möglich, wenn der Bescheid zugesandt wurde Die KV bemüht sich, rasch einige Widerspruchsbescheide zu erstellen, sodass einige Kollegen frühzeitig Klage erheben können und die restliche Kollegenschaft sich an diese Klagen anhängen können Rechtzeitig wird der HÄV ein Muster- Widerspruchs-Rundschreiben versenden © LVBW 2019

39 12. Vernetzungsprojekt eAU ist erfolgreich gestartet, am ersten Tag über 100 AUs elektronisch versandt Ab 2020 werden 94% der HZV-Praxen teilnehmen können eArztbriefversand startet verspätet im Laufe von Q4 Vorteile eArztbrief: Diagnosen im Klartext UND als ICD-Ziffer Beides kann auf Knopfdruck übernommen werden Medikamente können ebenso einfach übernommen werden Standardisierung Brief geht immer an den „richtigen“ Arzt © LVBW 2019

40 13. Kooperationspartner Deximed
Neuer Slogan: „Deximed – Hausarztwissen online“ Update der Homepage Bereich für Weiterzubildende z.B. Prüfungsfälle Leitlinienorientiert Patienteninformationen Strittige Themen werden erörtert z.B. Statintherapie „fire and forget“ vs „treat to target“ Rabatt für Verbandsmitglieder 269,- statt 349,- Euro © LVBW 2019

41 14. Hausärztetag 2020 27. und 28. März 2020 AB 08. OKTOBER 2019 IN IHREM BRIEFKASTEN © LVBW 2019

42 14. Hausärztetag 2020 27. und 28. März 2020 DAS HIGHLIGHT © LVBW 2019

43 14. Hausärztetag 2020 27. und 28. März 2020 © LVBW 2019

44 15. Regress-Gefahr © LVBW 2019

45 15. Regress-Gefahr Q1/2020 AOK: Biologika bei Verfügbarkeit von Biosimilar-Alternativen Ab Q1/20 wird die AOK prüfen Bei Erst- UND Folge-Verordnungen Ob wirtschaftlich verordnet wurde Folgende Substanzen Adalimumab (z.B. Humira®) Z.B. Amgevita® Etanercept (z.B. Enbrel®) Z.B. Benepali® Infliximab (z.B. Remicade®) Z.B. Inflectra® © LVBW 2019

46 15. Regress-Gefahr Quelle:
© LVBW 2019

47 Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan
15. Regress-Gefahr Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan Entresto® In Folien Q3 Hinweis auf Regress-Gefahr, wenn Vor-Therapie nicht ausreichend war Daraufhin Kontakt Novartis zum HÄV und vielen Kollegen in der Praxis: Lt. Fachinfo sei Entresto® zugelassen bei erwachsenen Patienten zur Behandlung einer symptomatischen, chron. Herzinsuff. mit reduzierter EF Der Zusatznutzen lt. GBA-Beschluss erstrecke sich ohne Einschränkung auf eine bestimmte Pat.-Gruppe oder eine Vorbehandlung über das gesamte Zulassungsgebiet Für Entresto® sei eine bundesweite Praxisbesonderheit nach §106b Abs. 5 SGB V festgelegt Somit wäre Entresto® bei allen Herzinsuffizienzpatienten anzuwenden, bei denen ein ACE-Hemmer oder AT1- Rezeptorenblocker (ggf. in Kombi mit ß-Blocker und/oder Aldosteronantagonisten) nicht reicht. © LVBW 2019

48 15. Regress-Gefahr NVL Herzinsuffizienz © LVBW 2019

49 Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan
15. Regress-Gefahr Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan Entresto® Entresto® - Leitliniengerechte Verordnung Entresto® (Sacubitril/Valsartan) ist zugelassen zur Behandlung einer symptomatischen, chronischen Herzinsuffizienz mit reduzierter Ejektionsfraktion bei erwachsenen Patienten. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss am einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen bei Patienten ohne Diabetes mellitus und einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen bei Patienten mit Diabetes mellitus. Zweckmäßige Vergleichstherapie war: ACE-Hemmer und, sofern angezeigt, Betablocker.1 Die Nationale Versorgungsleitlinie Chronische Herzinsuffizienz, Stand 04/2018 , sieht Entresto® als Therapieoption trotzdem erst dann vor, wenn Patienten mit Herzinsuffizienz und reduzierter Ejektionsfraktion mit ACE-Hemmern2, Betablockern und Mineralkortikoidrezeptorantagonisten (u.a. Spironolacton) weiterhin symptomatisch sind. Als Begründung werden „Unsicherheiten bezüglich der Langzeitverträglichkeit und des Nebenwirkungsprofils“3 genannt. Betroffene Patienten sollten demzufolge erst nach Ausschöpfung der genannten Therapieoptionen auf Entresto® eingestellt werden. 1  letzter Zugriff: 2 Alternativ Angiotensinrezeptorblocker, bei ACE-Hemmer-Intoleranz 3 von Entresto - Quelle: NVL Chronische Herzinsuffizienz, Langversion, 2.Auflage, Version 3, Seite 61 © LVBW 2019

50 Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan
15. Regress-Gefahr Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan Problem In der Zulassungsstudie war es nicht Bedingung, die Therapie entsprechend den deutschen Richtlinien durchzuführen Folge Ein Zusatznutzen wird gesehen bei Patienten, die NICHT die komplette leitlinienkonforme Therapie durchlaufen haben Resultat Die GBA-Richtlinie entspricht nicht den Richtlinien-Vorgaben Gefahr In der Einzelfallprüfung könnte diese Diskrepanz problematisch werden Lösung Therapie entsprechend der Nationalen Versorgungsleitlinie Entresto® © LVBW 2019

51 Arzneimittelrichtlinie
15. Regress-Gefahr Arzneimittelrichtlinie Bedeutung Die Arzneimittel-RL regelt die Verschreibungsfähigkeit von Medikamenten und Medizinprodukten Sie wird konkretisiert in regelmäßig aktualisierten Anlagen Die Anlagen werden wir in den nächsten Sitzungen näher betrachten Anlage I: OTC-Übersicht ( ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/) Anlage II: Lifestyle Arzneimittel Anlage III: Verordnungseinschränkungen u. –ausschlüsse Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Kinder Anlage IV: Arzneimittel-Richtlinien – Therapiehinweise Anlage V: Medizinprodukte Anlage VI: Off-Label-Use © LVBW 2019

52 16. Impfspicker https://www.hausarzt-bw.de/downloads
Unterstützung bei der Erfassung des Impfstatus für: 1. Kinder über 12 Jahren 2. Erwachsene 3. Senioren über 60 Jahren Behandlungspfade (als pdf-Algorithmus): Welche Impfungen sind nötig oder welche Impfungen können ergänzend sinnvoll sein?

53 Hausärztetag in Berlin
Wahl zum geschäftsführenden Vorstand am Uli Weigeldt : Die nächste Periode muss eine Periode des Überganges sein: Nicht jeder der jetzt gewählt wird muss bis zur Ende der Wahlperiode bleiben. © LVBW 2019

54 Uli Weigeldt bleibt Hausärzte-Chef, 30% Frauenquote erfüllt !
HÄV BERLIN JA Nein Enth. ungültig abgegebene Vorsitzender  HB Weigeldt 90 20 9 1 120 I.Stellvertreter BY Geis 76 37 4 2 119 II.Stellvertreter BW Dietsche 75 38 5 III.Stellvertreter  WL Richter-Scheer 106 14 - Schriftführer  S Dänschel 91 3  NR Funken 23  3 Schatzmeister  HES Beck 65  Saar Kulas 52  2  1 1.Beisitzer  NDS Wagenknecht 104 13 2.Beisitzer  TH Zitterbarth 117 3.Beisitzer  B Heinz 95 18 © LVBW 2019

55 Uli Weigeldt: Hausärztetag
(Ärzte Zeitung online, ) Hausärztetag „KBV-Vorschläge zum Primärarztsystem sind eine Mogelpackung“ Der Hausärzteverband kritisiert den KBV-Vorstoß beim Primärarztmodell. Sollte die HzV ins KV-System überführt werden, würde sie in dessen Mühlen zermahlen. Das Lob der KBV sei „vergiftet“. © LVBW 2019

56 17. Online-Anmeldung zu den Stammtische
Für die hausärztlichen Stammtische können Sie sich ab sofort online über den Veranstaltungskalender auf hausarzt-bw.de/veranstaltungen anmelden.

57 2. PLZ und Umkreis auswählen
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische 1. Kategorie auswählen 2. PLZ und Umkreis auswählen 3. „Anwenden“ klicken © LVBW2019

58 17. Online-Anmeldung zu den Stammtische
Monat wählen Stammtisch auswählen

59 17. Online-Anmeldung zu den Stammtische
Anmeldung

60 17. Online-Anmeldung zu den Stammtischen
Formular ausfüllen Formular abschicken

61 Fortbildung und Familienferien?
IhF Woche Niederlande „Karwoche“ Landal Beach Resort Ooghduyne Junge Referent*innen – intensiver Erfahrungsaustausch garantiert! Buntes Programm quer durch die Hausarztpraxis (s.u.) Junge ReferentInnen, Wechsel jeweils nach 1 Stunde Fortbildung und Familien-Freizeit kombinieren Vormittags und spätnachmittags Seminare, nachmittags frei oder Sonder-Programm (freiwillig, Abrechnung und Verordnungsvorschriften) Themen: Asthma/COPD, Freude mit Formularen, Kreuzschmerz, therapeutische Antikoagulation, Schwindeldiagnostik, Blickdiagnosen Haut, Hausärzte als Arbeitgeber – Vorschriften und Arbeitsschutz, Stuhlgangprobleme, Palliativmedizin, Reisemedizin, Präoperative Diagnostik bei ambulanten Eingriffen, Leichenschau in der Ha-Praxis, „Ich geh auf keinen Fall in die Klinik“ - wann der Patientenwille (nicht) bindend ist, Sehnenerkrankungen, Otoskopie, 5 Minuten pro Patient – Balints Werk, programmierte Diagnostik in der Allgemeinmedizin, Schilddrüse – Leitlinie TSH-Erhöhung, Schilddrüsenknoten – Abklärung von Raumforderungen der Schilddrüse, How to start with insulins, orale Antidiabetika, Transitionsmedizin, Stufentherapie Asthma/COPD, Antibiotika, Hilfsmittel Verordnung Das große Krabbeln - Dr. Sabine Frohnes

62 Themen mit Praxisnutzen
Freude mit Formularen Angewandte Palliativmedizin Geheimnisse der Heilmittelverordnung Rationale Prä-OP-Diagnostik Orale Antidiabetika Schilddrüsenerkrankungen Update Reiseimpfungen Der Arzt als Arbeitgeber – Vorschriften und Co Leichenschau – Umgehen mit der Unsicherheit Sehnenprobleme – Sportmedizin für Coachpotatoes Stuhlgangprobleme managen und, und, und… Buntes Programm quer durch die Hausarztpraxis (s.u.) Junge ReferentInnen, Wechsel jeweils nach 1 Stunde Fortbildung und Familien-Freizeit kombinieren Vormittags und spätnachmittags Seminare, nachmittags frei oder Sonder-Programm (freiwillig, Abrechnung und Verordnungsvorschriften) Themen: Asthma/COPD, Freude mit Formularen, Kreuzschmerz, therapeutische Antikoagulation, Schwindeldiagnostik, Blickdiagnosen Haut, Hausärzte als Arbeitgeber – Vorschriften und Arbeitsschutz, Stuhlgangprobleme, Palliativmedizin, Reisemedizin, Präoperative Diagnostik bei ambulanten Eingriffen, Leichenschau in der Ha-Praxis, „Ich geh auf keinen Fall in die Klinik“ - wann der Patientenwille (nicht) bindend ist, Sehnenerkrankungen, Otoskopie, 5 Minuten pro Patient – Balints Werk, programmierte Diagnostik in der Allgemeinmedizin, Schilddrüse – Leitlinie TSH-Erhöhung, Schilddrüsenknoten – Abklärung von Raumforderungen der Schilddrüse, How to start with insulins, orale Antidiabetika, Transitionsmedizin, Stufentherapie Asthma/COPD, Antibiotika, Hilfsmittel Verordnung Anmelden! Das große Krabbeln - Dr. Sabine Frohnes

63 Wir wünschen Ihnen eine gute Heimfahrt und noch einen schönen Abend – Ihr Hausärzteverband
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