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Radabdeckungen an Krafträdern

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Präsentation zum Thema: "Radabdeckungen an Krafträdern"—  Präsentation transkript:

1 Radabdeckungen an Krafträdern

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3 Radabdeckungen Krad §36a STVZO
Vorne: es genügt eine Abdeckung nach hinten,die oberhalb des Scheitelpunkts beginnt . Hinten: Die hinteren Kanten der Radabd.dürfen nicht 150mm oberhalb der Radmittelebene enden. ( vorl.Richtlinie v VkBl.s66)

4 Radabdeckungen Krad Frage und Problemstellung
Kann auf Einhaltung der 150mm bestanden werden? Im Grundsatz nein,da dieses Maß nicht dem §36a STVZO entspringt sondern der vorläufigen Rili vom Jedoch ist gem.Erlaß NRW die Einhaltung der 150mm erforderlich.

5 Radabdeckungen Krad mit Genehmigung (BE) nach EG- 92/61
Rili 93/93 EWG Massen u.Abmessungen Länge: 4.0 m Breite: 2.0 m ( 1.0 m bei Kleinkrafträder ) Höhe: 2,5m Aus der Einzelrichtlinie 93/93EG gehen keine Anforderungen an Radabdeckungen sowie deren technische Merkmale hervor

6 Amtliche Kennzeichen an Krafträdern

7 Amtliche Kennzeichen an Krafträdern

8 Amtliche Kennzeichen an Krafträdern
Nach §60 StVZO in Verbindung mit §72 StVZO u.Anl.V StVZO Nach Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG in Verb.mit Einzelrichtlinie 93/94/EWG

9 Anbringung amtl.Kennz.an Krad nach §60,§72 und Anl.V StVZO
(Allgemeine Anforderungen) Krafträder brauchen nur ein hinteres Kennz. zu führen. Ein vorderes kann der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein.Die Vorderecken sind abzurunden;die vordere u. seine obere Kante muß wulstartig ausge- staltet sein Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben

10 Das Kennzeichen muss fest angebracht sein.
Noch §60,§72 undAnl.V StVZO Das Kennzeichen muss fest angebracht sein. Kennzeichenbreite gem.Anlage Va StVZO für Krafträder 280mm(Größtmaß). Höhe 200mm. Krafträder mit Erstzul.vor dürfen Kennz. nach Muster a Anl.V verwenden.(130x255) Kennzeichenbreite gem.Anlage Va StVZO für Leichtkrafträder bis 80 km/h 255mm (Größtmaß). Höhe 130mm.

11 Noch §60,§72 und Anlage V StVZO
Das Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel bis 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Das hintere Kennzeichen darf bei Krafträdern nicht weniger als 300mm,(150mm bei Krad vor )bei Kraftrollern nicht weniger als 200mm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand darf nicht höher als 1200mm über der Fahrbahn liegen.(Gilt für Fz. die ab erstmals i.Verk.kommen.) Das Kennzeichen muss in einem Winkelbereich von 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

12 Noch §60,§72 und Anlage V StVZO
Problem und Fragestellung: Ist das seitliche anbringen von Kennzeichen möglich? Die Thematik wurde auf 160.Tagung des FKT erörtert.Es wurde festgestellt,dass die seitliche Anbringung des amtl.Kennzeichens an Krafträdern nicht verweigert werden kann,wenn die Rechtsvorschriften: -Anbaulage u.Sichtwinkel gem.RL 93/94/EWG -Fahrzeugaussenkanten nach RL 97/24 EG -Anbau Lichttechnischer Einrichtungen gem.RL 93/92/EWG nachweislich eingehalten sind.

13 Anbringung amtl. Kennz. an Krafträdern nach 92/61/EWG in Verb. m
Anbringung amtl.Kennz.an Krafträdern nach 92/61/EWG in Verb.m.Rili 93/94/EWG (Kernpunkte) Abmessungen der Anbringungspunkte für amtl.Kennz.an zwei u.dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Kleinkrafträder u.vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: Breite: 100mm,Höhe:175mm oder Breite: 145mm,Höhe: 125mm

14 Noch 93/94/EWG Krafträder,Dreiradfahrzeuge < 15kw,Vierradfahrzeuge
(Ausnahme:vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau) Breite: 280mm, Höhe: 210mm Dreiradfahrzeuge > 15kw,vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau und andere Vierradfahrzeuge als Leichtkraft- fahrzeuge mit Aufbau müssen Rili 70/222/EWG (PKW) entsprechen.

15 Noch 93/94/EWG Position des Kennzeichens allgemein.
Die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen muß so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen,daß das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.

16 Noch 93/94/EWG Neigung des hinteren amtl.Kennzeichens:
Muß senkrecht zur Längsmittelebene stehen Darf max.30 Grad nach vorn u.max.15 Grad nach hinten geneigt sein (unbeladen). Bei unbeladenem Fz. darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtl.Kennz. und dem Boden max.1500mm betragen.

17 Noch 93/94/EWG Mindestabstand zum Boden:
Bei unbeladenem Fz.muß sich die Unterkante der Anbringungstelle für das hintere amtl.Kennz. in einer Höhe von mindestens 200mm über dem Boden befinden. Beträgt der Radradius weniger als 200mm,darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb der des Radmittelpunkts liegen.

18 Beleuchtungseinrichtungen an Krafträdern


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