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Entwaffnung ist kein «Kompromiss»…

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Präsentation zum Thema: "Entwaffnung ist kein «Kompromiss»…"—  Präsentation transkript:

1 Entwaffnung ist kein «Kompromiss»…
…und Schengen nicht in Gefahr: Nein zur Übernahme der EU-Waffenrichtlinie! Die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie wäre gegen Terror und Missbrauch völlig nutzlos. Dafür verstiesse sie aber gegen Verfassung und Volkswillen bräche mit unserer freiheitlich-aufgeklärten Gesellschaftsordnung entwaffnete die gesetzestreuen Einwohnerinnen und Einwohner lenkte die Polizei von ihrer Arbeit ab erhöhte das Risiko von Überfällen zuhause und trüge den Schiesssport zu Grabe. Nur einen Nachteil besitzt sie nicht: Ihre Ablehnung am 19. Mai führt nicht zum Ausschluss der Schweiz aus dem Schengen-Raum.

2 Teil I: Schengen ist nicht in Gefahr
«Die Schengen-Drohung ist geradezu bizarr. Der Entscheid über die Weiterführung des Abkommens ist ein politischer, kein juristischer. Die EU hat jedes Interesse daran, dass die Schweiz im Schengen-Raum verbleibt.» Dr. Andreas Burckhardt, Vorstandsmitglied der economiesuisse und Mitglied des nationalen Referendumskomitees

3 Warum ein Nein am 19. Mai nicht zum Schengen-Ausschluss führt 1/3
Schengen-Ausschluss infolge Nichtübernahme einer EU-Richtlinie? Das sagt der Bundesrat 2019: «Falls die Schweiz [eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes] in ihrem Recht nicht übernimmt oder umsetzt, treten die Abkommen zu Schengen und Dublin automatisch ausser Kraft – es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. In diesem Ausschuss sind die Schweiz, die EU-Kommission und alle Mitgliedstaaten der EU vertreten. Der Entscheid, die Zusammenarbeit fortzusetzen, müsste einstimmig sein. […] Ein Nein [am 19. Mai] würde die Schengen-Zusammenarbeit automatisch beenden, denn es ist nicht anzunehmen, dass alle Staaten der EU und die EU-Kommission der Schweiz innerhalb der vorgegebenen, kurzen Frist entgegenkommen würden.» Bundesbüchlein für die Abstimmung vom 19. Mai 2019, S. 40, 45 Nach diesen Angaben des Bundesrates handelt es sich beim Ausschluss der Schweiz bei einem Nein am 19. Mai offensichtlich um eine reine Formsache. So ist von einem «automatischen» Ausschluss die Rede, obwohl ja eine Möglichkeit vorgesehen ist, diesen Ausschluss abzuwenden. Sind diese Angaben richtig, hat das Volk 2005, mit seinem Ja zum Schengen- Abkommen, der EU eine Art Blankoscheck für alle Rechtsbereiche erteilt, die von diesem Abkommen betroffen sind (unter anderem auch für das Waffenrecht). Dementsprechend kann die Schweiz gemäss diesen Angaben bei der Erarbeitung einer EU-Richtlinie zwar «mitreden», doch was das Ergebnis betrifft, hat sie keine Wahl: Um im Schengen-Raum zu verbleiben, muss sie den beschlossenen Richtlinientext übernehmen. Denn wie der Bundesrat ja schreibt, «ist es nicht anzunehmen, dass die EU uns innerhalb der vorgegebenen, kurzen Frist entgegenkommen würde.» Aber: Wenn von vornherein klar ist, dass die EU uns im Falle der Ablehnung einer Richtlinie nicht entgegenkommt, warum hat man dann die Option der Weiterführung des Abkommens überhaupt in den Abkommenstext geschrieben? Und vor allem: Haben wir der EU 2005 wirklich einen Blankoscheck erteilt? Haben wir uns mit unserem Ja zur Schengen-Assoziierung tatsächlich einverstanden erklärt, jede in den Geltungsbereich des Abkommens fallende EU-Richtlinie, unabhängig von deren Bestimmungen, nach dem Grundsatz «Übernimm oder flieg raus!» zu akzeptieren? Quelle: Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung vom 19. Mai 2019: einer-aenderung-der-eu-waffenrichtlinie.html

4 Warum ein Nein am 19. Mai nicht zum Schengen-Ausschluss führt 2/3
Schengen-Ausschluss infolge Nichtübernahme einer EU-Richtlinie? Das sagte der Bundesrat 2004/2005: «Im Falle der Nichtübernahme einer Weiterentwicklung [des Schengen- Besitzstandes] sind die Vertragsparteien verpflichtet, nach pragmatischen Lösungen zu suchen. Im äussersten Fall hätte die Ablehnung der Übernahme eines neuen Erlasses die Kündigung der Abkommen zur Folge.» Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der «Bilateralen II», 1. Oktober 2004, S f. «Ein Referendumskomitee befürchtet einschneidende Beschränkungen in unserem Waffenrecht. Diese Befürchtung ist unbegründet […] Nach wie vor braucht es für den Erwerb einer Waffe keinen Bedürfnisnachweis.» Bundesbüchlein für die Schengen-Beitrittsabstimmung vom 05. Juni 2005, S. 13 Aus der Botschaft des Bundesrates, der 2004 das Schengen-Abkommen aushandelte, geht eindeutig hervor: Die Fortführung des Abkommen nach einer Nichtübernahme einer Richtlinie durch die Schweiz wurde nicht nur als reale Möglichkeit erachtet, sondern sogar als Standardverfahren bzw. Normalfall. Die Nichtübernahme einer Richtlinie durch die Schweiz wurde im Allgemeinen also als Interessensdifferenz gewertet, deren Bedeutung im Vergleich zum gemeinsamen Interesse der Fortführung des Abkommens untergeordnet ist. Der Ausschluss der Schweiz war nur im «äussersten Fall» vorgesehen, also bei besonders schwerwiegenden und unüberbrückbaren Differenzen Dem Entscheid über den Verbleib (im Normalfall) bzw. des Ausschlusses (im Extremfall) sollte die Suche nach pragmatischen Lösungen vorgelagert sein. Die Teilnahme an der Suche nach pragmatischen Lösungen wurde für die EU nicht als Option angesehen, sondern als Pflicht Dass die Fortführung des Abkommens bei der Nichtübernahme einer EU-Richtlinie durch die Schweiz als Normalfall zu werten ist, zeigt sich explizit an den Versicherungen des Bundesrates hinsichtlich des Waffengesetzes. Insbesondere die Versicherung, dass wegen der Schengen-Assoziierung die Einführung der «Bedürfnisklausel» (also die Umwandlung des Rechtes auf Waffenbesitz in ein von den Behörden zu gewährendes Privileg) nicht nötig werde, macht offensichtlich, dass die Schweiz der EU keinen Blankoscheck ausgestellt hat. Vielmehr gilt Folgendes: Hätte der Bundesrat nicht gewusst, dass die Ablehnung solcher Verschärfungen zum Szenario «Normalfall» führt – das heisst, zur Weiterführung des Abkommens mittels einer pragmatischen Lösung –, hätte er die entsprechenden, konkreten Versicherung gar nicht machen können. Die neue EU-Waffenrichtlinie enthält nicht nur die Einführung der Bedürfnisklausel, sondern auch flächendeckende Waffenverbote und einen automatischen Verschärfungsmechanismus. Sie erfüllt das Kriterium der «einschneidenden Beschränkungen» also zweifellos. Ausserdem: Welche Vorteile erhielte die EU, wenn sie bei der Suche nach pragmatischen Lösungen aus unerfindlichen Gründen eine Verweigerungshaltung einnähme und den «äussersten Fall» erzwänge? Die Antwort ist: keine. (Auch das Ja- Lager konnte bis jetzt noch keine solchen Vorteile anführen!). Welche Nachteile hingegen erhielte sie, wenn sie die Schweiz wegen der Nichtübernahme einer völlig nutzlosen Anti-Terror-Massnahme den Ausschluss der Schweiz erzwänge? Genau dieselben negativen Auswirkungen, vor denen die Befürworter der Verschärfungen immer exklusiv auf die Schweiz bezogen warnen. Insbesondere verlöre sie auch den Zugriff auf die SIS-Daten der Schweizer Sicherheitskräfte. Das heisst, um eine vollkommen nutzlose Anti-Terror-Massnahme durchzusetzen, gäbe sie eine sinnvolle Zusammenarbeit in der Bekämpfung von Terror auf. Quellen: Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II») vom 1. Oktober 2004 Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung vom 05. Juni 2005 (Schengen- Beitrittsabstimmung)

5 Warum ein Nein am 19. Mai nicht zum Schengen-Ausschluss führt 3/3
Zusammenfassung: Bei einem Nein am 19. Mai ist die Schengen-Mitgliedschaft der Schweiz nicht in Gefahr Gemäss den Angaben des Bundesrates von 2004/2005 ist für den Fall einer Nichtübernahme von Waffengesetzverschärfungen mit der Tragweite der neuen EU- Richtlinie eine Einigung zwischen der Schweiz und der EU auf eine pragmatische Lösung zur Weiterführung des Abkommens vorgesehen. Die Behauptungen des Ja-Lagers bezüglich der Auswirkungen einer Nichtübernahme der EU-Waffenrichtlinie auf den Verbleib der Schweiz im Schengen-Raum sind eigentliche Desinformation. Der Entscheid des Bundesrates, die Übernahme der Richtlinie nicht abzulehnen und mit der EU eine pragmatische Lösung zur Fortführung des Abkommens zu suchen, ist als Arbeitsverweigerung zu werten. Die Folge der Nichtübernahme einer EU-Richtlinie ist die gemeinsame Suche nach einer pragmatischen Lösung zur Ermöglichung der Weiterführung des Abkommens. Zu dieser gemeinsamen Suche ist die EU verpflichtet. Der Text der neuen EU-Waffenrichtlinie verletzt nicht nur Verfassung und Volkswille, sondern verlangt auch Verschärfungen, über welche der Bundesrat 2005 explizit versicherte, dass sie als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes nicht übernommen werden müssten. Korrekterweise hätte der Bundesrat die Übernahme der Waffenrichtlinie ablehnen und sich mit der EU um die – vorgesehene und mögliche! – pragmatische Lösung zur Weiterführung des Abkommens bemühen müssen. Ob die Schweiz bei der Erarbeitung der EU-Richtlinie «mitreden» konnte und ob sie ihren «Verhandlungsspielraum ausgenutzt hat», ist irrelevant. Relevant ist das Ergebnis der Verhandlungen, das heisst, der Richtlinientext: Dieser ist inakzeptabel und somit abzulehnen.

6 Nutzlos 1/2: Nutzlos gegen Terror, nutzlos gegen Missbrauch
Die Übernahme der EU-Richtlinie bringt keinerlei Vorteile «Wer glaubt, mit der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie einen Beitrag zur Terrorismusbekämpfung zu leisten, liegt – das ist einzuräumen – wohl falsch.» CVP-Nationalrat Nicolo Paganini, als Fraktionssprecher der Partei, in seinem Votum für (!) die Verschärfung des Waffengesetzes (Nationalratsaal, ) «Es gibt in der Schweiz vergleichsweise viele Waffen; trotzdem gibt es kaum Probleme, man staunt in vielen Teilen der Welt darüber. Das zeigt: In unserem Land wird grundsätzlich verantwortungsvoll mit Waffen umgegangen.» FDP-Bundesrätin Karin Keller-Sutter, in ihrer Verteidigung (!) der Verschärfung des Waffengesetzes (Bundesmedienzentrum, ) Was die Befürworter der Richtlinie über ihren Nutzen meinen: Als die Übernahme der Richtlinie im Nationalrat verhandelt wurden, gab sowohl die FDP-Fraktionssprecherin wie auch der CVP-Fraktionssprecher zu, dass die Richtlinie gegen den Terror gar nichts nützt. Die Mitteparteien im Parlament sprachen sich nur wegen „Schengen“ für die Übernahme aus. Die autoritäre Linke stritt ebenfalls nicht ab, dass die Richtlinie keinen Terror verhindert, begrüsste die Verschärfungen aber, weil sie jede Einschränkung des Legalwaffenbesitzes begrüsst. Bis Januar 2019 wurde der Richtlinie weder in CVP- noch in FDP-Positionspapieren irgendein Nutzen für die Terrorbekämpfung zugestanden. Bis Januar 2019 waren die Verschärfungen auf der fedpol-Webseite unter alleiniger Bezugnahme auf die Anschläge vom 13. November 2015 erklärt. Das fedpol verbreitete wider besseres Wissen die Desinformation, dass diese Anschläge mit halbautomatischen Waffen verübt worden seien (tatsächlich waren es sowieso schon verbotene, illegal beschaffte Vollautomaten). Anfangs Februar 2019 vollzogen Bund, fedpol, FDP und CVP eine argumentative Kehrtwende. Der Grund dafür: Die IGS hatte seit Herbst 2018 wiederholt und im Detail darüber informiert, dass ausnahmslos alle Terroranschläge, die die EU zur Rechtfertigung ihrer Legalwaffenverbote vorschob, mit illegal beschafften Waffen verübt worden waren (zum allergrössten Teil mit durch halb Europa geschmuggelten Vollautomaten aus Ex-Ostblock-Ländern). Das fedpol entfernte daraufhin auf seinem Internet-Auftritt sämtliche Terror-Bezüge. Neu behauptet es, die EU-Richtlinie diene der Missbrauchsbekämpfung. Die Argumentation lautet, durch „verschärfte Markierungsvorschriften“ und „verbessertem Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten, etwa darüber, wem der Erwerb einer Waffe aus Sicherheitsgründen verweigert wurde“, könne Missbrauch verhindert werden (die flächendeckenden Waffenverbote werden verschwiegen). Die FDP hat diese Argumentation übernommen. Fakt ist jedoch: - Der Kern der EU-Richtlinie sind weder Markierungspflichten noch Austäusche von Informationen, sondern das Verbot des privaten Waffenbesitzes. Die Behauptung, mit zusätzlichen Markierungen auf Waffen könnten Gewaltverbrechen verhindert werden, ist eine Beleidigung der Intelligenz der Stimmbürger. Anhand der Seriennummern auf den M70-Sturmgewehren, die die Bataclan-Massenmörder benutzten, konnte Zastava, die serbische Herstellerin dieser Waffen, innert weniger Wochen Produktionsdatum, Produktionsort, Frachtbriefnummer etc. eruieren. Welche weiteren Markierungen hätte es gebraucht, dass es nicht zum bestialischen Massaker mit 90 Todesopfern gekommen wäre? Die Insinuation, es könnten Gewaltverbrechen verhindert werden, wenn die Schengen-Staaten mehr Daten über Legalwaffenbesitzer austauschen, ist lächerlich. Wie soll die konkrete Praxiswirkung dieser Massnahme denn aussehen? Zudem: Wie unter anderem der Terroranschlag in Berlin vom Dezember 2016 und der Terroranschlag in Strasbourg vom Dezember 2018 gezeigt haben, sind die einzelnen Schengen-Staaten nicht einmal in der Lage, sich über zigfache verurteilte Intensivtäter ordentlich zu informieren. Die Schweiz hat eine der höchsten Waffendichten der Welt, aber Verbrechen mit Legalwaffen sind die absolute Ausnahme. Zwischen der Waffendichte und der Quote von mit Schusswaffen verübten Verbrechen gibt es offensichtlich kein proportionales Abhängigkeitsverhältnis. Feuerwaffen sind nicht inhärent „gefährlicher“ als andere Gegenstände. Der Attentäter von Nizza ermordete mit einem Lastwagen innert fünf Minuten 86 Personen. Die mit Kalaschnikows ausgerüsteten Bataclan-Attentäter waren zu dritt und brauchten über 20 Minuten, um 90 Personen zu töten. Den mit Stichwaffen ausgerüsteten 9/11-Attentätern gelang es, beinahe 3‘000 Personen zu töten. Wenn man Schusswaffen grundsätzlich verbieten will, weil sie „zu gefährlich sind“, dann muss man das auch mit Lastwagen, Messern, Gasflaschen, etc. tun. Feuerwaffen sind nicht „zum Töten“ konzipiert, sondern zum Schiessen. Wäre es anders, würde man Polizisten kaum bewaffnen. Linksautoritäre Politiker, die mit Sätzen wie „jedes Menschenleben ist eines zu viel“ und „jede illegale Waffe war einmal legal“ operieren, sind nicht an Verbrechensbekämpfung interessiert, sondern an Entwaffnung. Mit ihren moralinsauren Appellen lässt sich nämlich der Einzug jeder einzelnen Legalwaffe rechtfertigen – und genau das wollen diese Politiker. Weder Fremd- noch Selbsttötungen werden vorwiegend mit Feuerwaffen verübt. Flächendeckende Waffenverbote mit vereinzelten Missbrauchsfällen zu rechtfertigen, ist Ausdruck eines paratotalitären Verbotsdenkens, nach welchem die Verhältnismässigkeit von Freiheitseinschränkungen keine Rolle spielt und den Bürgern grundsätzlich alles und unter jedem beliebigen Vorwand untersagt werden kann. Wenn der Bundesrat flächendeckende Waffenverbote einführen will, obwohl er selbst zugibt, dass es „kaum Probleme mit Waffen gibt“, dann ist das ein eigentlicher Skandal. Schlussfolgerung: Die Richtlinie ist nutzlos gegen den Terror Die Richtlinie ist nutzlos gegen sonstige Formen von Missbrauch Es gibt keinen Handlungsbedarf für eine Verschärfung des Waffengesetzes Weiterführende Informationen: terrorbekaempfung-mach-missbrauchsverhinderung-hauptsache-die-entwaffnung- kommt-nicht-zur-sprache/ halbautomatenverbot-bei-der-naechsten-verschaerfungsrunde-nicht-mehr-verhindern- koennen-wird/

7 Nutzlos 2/2: Nutzlose Gesetze akzeptieren – verhängnisvolle Fehlanreize erzeugen
Ohne Vorteile Freiheitsbeschränkungen zu akzeptieren, bleibt nicht folgenlos Ein Ja am 19. Mai bedeutet eine Einladung an internationale Akteure, die Schweiz unter Druck zu setzen, statt mit ihr zu verhandeln Ein Ja am 19. Mai stimuliert Bundesrat und Parlament, zugunsten «bequemer» Lösungen die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner hintanzustellen Ein Ja am 19. Mai motiviert Abstimmungsverlierer, ihre Vorlagen über den Brüsseler «Umweg» ins Gesetz zu schreiben zu versuchen Ein Ja am 19. Mai ist ein Ja aus Zauderei und Ängstlichkeit. Zauderei und Ängstlichkeit führen zu nichts Gutem – besonders nicht in der Politik. Die Referendumsgegner warnen mit völlig haltlosen, zum Hysterischen neigenden Schengen- Ausschluss-Szenarien über die Folgen eines Neins. Darüber, welche ungewollten Konsequenzen ein Ja hätte, schweigen sie sich hingegen aus. - Dass man mit der Entwaffnung der gesetzestreuen Bürger weder Terror noch Schwerkriminalität verhindert, ist jedermann offensichtlich. Dementsprechend wäre bei einem Ja auch allen internationalen Akteuren klar: Die EU-Waffenrichtlinie wurde übernommen, weil man sich nicht getraute, sie abzulehnen. Eine Einladung auf dem Silbertablett, bei Interessenskonflikten mit der Schweiz grundsätzlich nicht mehr zu verhandeln, sondern auf bare Druck- und Machtpolitik zu setzen. Vor der Beitrittsabstimmung zu Schengen erklärte der Bundesrat: „Im Falle der Nichtübernahme einer Weiterentwicklung [eines EU-Besitzstandes] sind die Vertragsparteien verpflichtet, nach pragmatischen Lösungen zu suchen“ und „die Befürchtung“, die Schengen-Assoziierung werde zu „einschneidenden Beschränkungen des Waffenrechtes führen, ist unbegründet.“ Statt die Übernahme der einschneidenden Beschränkungen abzulehnen und die EU an ihre vertragliche Verpflichtung zu erinnern, pragmatische Lösungen zu suchen, behaupten Bundesrats- und Parlamentsmehrheit faktenwidrig, bei einem Nein am 19. Mai sei der Entscheid der EU, die Schweiz auszuschliessen, eine reine Formsache. Dies ist nichts anderes als die Verweigerung, die Interessen der eigenen Vertragspartei ordnungs- und vertragsgemäss zu verteidigen. Wer das hinnimmt, muss sich nicht wundern, wenn seine Interessen bei künftigen Entscheiden keine Rolle mehr spielen. Die autoritäre Linke hat die Abschaffung des Rechtes auf privaten Waffenbesitz 2011 vors Volk gebracht – und ist gescheitert. Akzeptierten wir nun genau dieselben Waffengesetzverschärfungen, weil sich nicht mehr von der einheimischen Linken eingefordert werden, sondern von der EU, senden wir an politische Interessengruppen jeglicher Couleur ein eindeutiges Signal: Was du an der Urne nicht durchbringst, erreichst du über Brüssel.

8 Teil II: Entwaffnung ist kein Kompromiss
«Beim verschärften EU- Waffenrecht geht es um etwas Grundsätzliches, nämlich um den Zusammenhang zwischen Freiheit und dem Recht auf Selbstbewaffnung. Wer die Einschränkung des Waffenbesitzes nur als Eingriff in die Freiheit von Sportschützen, Jägern und Waffensammlern deutet, verkennt, dass das Recht, eine persönliche Waffe zu besitzen, zu den fundamentalen Rechten freier Menschen gehört. […] Die Vernichtung der Juden in Deutschland hat mit einem Verbot des Waffenbesitzes für Juden begonnen. Das sind alles nicht einfach historische Reminiszenzen, Symbole und Traditionen, sondern Zusammenhänge, die für die Freiheit und das Recht, sich auch als freie Person notfalls gewaltsam wehren zu dürfen, fundamental sind.» Robert Nef, ehem. Präsident des Stiftungsrates des Liberalen Instituts

9 Der «pragmatische Kompromiss» im Überblick 1/3
Sofort: Das Recht auf Waffenbesitz wird abgeschafft Verbot halbautomatischer Gewehre, inklusive ziviler Stgw 57 und 90, mit Magazinen mit über 10 Schuss (Erhalt nur noch gegen Ausnahmebewilligung, unter strengen Auflagen) Verbot halbautomatischer Pistolen mit Magazinen mit über 20 Schuss (Erhalt nur noch gegen Ausnahmebewilligung, unter strengen Auflagen) Verbot der zu Halbautomaten umgebauten Ordonnanz-Vollautomaten (unabhängig von der Magazingrösse) Recht auf den Besitz von handelsüblichen Waffen wird abgeschafft (über 80% der im Schiesssport verwendeten Waffen fallen unter das Verbot; auf Verbotenes gibt es kein Recht) Vergabekriterien für Ausnahmebewilligungen können ohne parlamentarische Kontrolle verschärft werden (Bedingungen für die ausnahmsweise Abweichung vom Verbot werden in der Verordnung geregelt) Einführung der Bedürfnisnachweispflicht (vom Volk am 13. Februar 2011 abgelehnt) Einführung der Nachregistrierungspflicht (vom Volk am 13. Februar 2011 abgelehnt) Die unmittelbaren Folgen dessen, was Bundesrats- und Parlamentsmehrheit einen «pragmatischen Kompromiss» nennt.

10 Der «pragmatische Kompromiss» im Überblick 2/3
Bei einem Ja am 19. Mai ist der private Erwerb und Besitz von handelsüblichen Feuerwaffen ab sofort verboten. Bis jetzt hat jeder mündige, unbescholtene und psychisch nicht offensichtlich auffällige Bürger einen Rechtsanspruch auf den Erwerb und den Besitz auf handelsübliche Feuerwaffen. Das heisst, der Staat hat keine Handhabe, ihm einen Waffenerwerbsschein zu verweigern. Dies macht Willkür und Diskriminierung von vornherein unmöglich. Neu wäre der private Erwerb und Besitz von handelsüblichen Feuerwaffen per Gesetz verboten. Für Schützen, die einen Bedürfnisnachweis erbringen, können die Behörden Ausnahmen vom Verbot machen (d.h. eine «Ausnahmebewilligung» erteilen). Auf diese Ausnahmebewilligung besteht aber kein Rechtsanspruch. Das heisst, die Behörden können Sie erteilen, müssen aber nicht: Willkür und Diskriminierung werden möglich. Der Grossteil der Bevölkerung - nämlich für alle Personen, die keinen Bedürfnisnachweis erbringen können – dürfte ab sofort keine handelsüblichen Waffen mehr erwerben und besitzen: Dies, nachdem das seit 1848 bestehende Recht auf Waffenbesitz stets gewährleistet war und nie zu Problemen geführt hatte.

11 Der «pragmatische Kompromiss» im Überblick 3/3
Innert zehn Jahren: Entwaffnung Ab 2020 entfaltet Artikel 17 der EU-Waffenrichtlinie seine Wirkung (bei diesem Artikel handelt es sich de facto um einen automatischen, alle fünf Jahre greifenden Verschärfungsmechanismus) Die erste «Verschärfungsrunde» wird ca erfolgen, die nächste ca. 2027 Sehr wahrscheinlich schon 2022, spätestens aber 2027 kommen u.a. das absolute Halbautomatenverbot für Private und psychologisch-medizinische Tests als Grundvoraussetzung für den Besitz von jeglicher Art von Feuerwaffen In weniger als zehn Jahren müssten die Einwohnerinnen und Einwohner ihre Sturmgewehre und Pistolen also dem Staat abgeben Verbote für Revolver, Handrepetierer und Kippverschlusswaffen werden folgen Die mittelbaren Folgen des «pragmatischen Kompromisses» im Überblick Bei einem Ja am 19. Mai müssten Sturmgewehre und Pistolen innert 3–8 Jahren dem Staat abgegeben werden. Der Schiesssport mit normalen Waffen wäre dann – genau wie in England – Geschichte; eine Besitzstandwahrung gäbe es nicht. Weitere Verschärfungen werden kommen: Verbot Vorderschaftrepetierer («braucht niemand») Einschränkungen bezüglich Kaliber und Zieloptiken von Jagdgewehren («keine Scharfschützenwaffen in Privathand») Einschränkungen bezüglich erlaubter Anzahl von Waffen und Menge von Munition («eine für die Jagd und eine für den Sport genügen»)

12 Freiheitsfeindlich 1/3: Entwaffnung durch Artikel 17
Wie gesetzestreue Bürgerinnen bei ein Ja am 19. Mai entwaffnet werden Der Absicht hinter der EU-Richtlinie ist ganz eindeutig weder Terrorbekämpfung noch Missbrauchsverhinderung, sondern das Verbot des privaten Waffenbesitzes. Beim im Artikel 17 der Richtlinie vorgesehenen, periodischen Überprüfungs- und Evaluationsmechanismus handelt es sich de facto um einen automatischen Verschärfungsmechanismus. EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker stellte Ende 2016 klar, dass die aktuelle Richtlinie bloss ein «Meilenstein» sei, und zwar «in der Kontrolle über die Waffen». Auch der Bundesrat weiss, dass ein Ja am 19. Mai schon innert zehn Jahren das absolute Verbot für Halbautomaten für Privatpersonen und die Einführung von psychologisch-medizinischen Tests für alle Waffenbesitzer zur Folge hat. Das Ziel der EU-Entscheidungsträger ist das Verbot des privaten Waffenbesitzes. Das Mittel zu diesem Ziel ist der in Artikel 17 der Waffenrichtlinie vorgesehene Überprüfungs- und Evaluationsmechanismus. Warum dieser Artikel wie ein automatischer Verschärfungsmechanismus wirkt, ist im Folgenden erklärt. - Die EU-Waffenrichtlinie, welche Bundesrats- und Parlamentsmehrheit übernehmen wollen, wurde auf einen (verbindlichen) Vorschlag der EU-Kommission hin ausgearbeitet. Dieser Vorschlag wurde am 18. November 2015 (also nur fünf Tage nach den Pariser Attentaten) veröffentlicht. Unter Bezugnahme auf eine spezifische islamistische Terrorserie* (vgl. S. 2, Abs. 1 und Fn. 1), zu deren Verübung keine einzige legal erworbene Waffe benutzt worden war, forderte die Kommission eine Verstärkung des Kampfes gegen den illegalen Waffenhandel. Gegen diese Forderung ist nichts einzuwenden. Neben der Verstärkung des Kampfes gegen illegalen Waffenhandel forderte die Kommission – im selben Abschnitt des Textes und unter Bezugnahme auf dieselben Terrorattentate (!) – aber auch «die Ergreifung unverzüglicher Massnahmen, um die bestehenden Vorschriften über den [legalen] Zugang zu Feuerwaffen und den Handel mit ihnen zu verschärfen.» Diese Forderung schränkt in ihrer Wirkung das Recht gesetzestreuer Bürger (verurteilte Kriminelle dürfen ja sowieso keine Waffen besitzen) auf den Erwerb und den Besitz von Waffen ein, nicht aber die Verfügbarkeit von Schwarzmarkt-Waffen. Zur Verhinderung der Art von Terror, welche die Kommission zur Legitimierung ihres Vorschlages vorschiebt, nützt sie dementsprechend nichts. Sie ist also sachfremd und vor allem ungeeignet. Konkret setzte die Kommission ihre Forderung nach der „Verschärfung bestehender Vorschriften über den [legalen] Zugang zu Feuerwaffen“ um, indem sie die technisch haltlose Unterscheidung zwischen Halbautomaten mit „grosser“ und Halbautomaten mit „normaler“ Magazinkapazität einführte und Halbautomaten mit „grossen“ Magazinen in die Waffenkategorie „A“ (d.h. für Privatpersonen verbotene Waffen) umteilte. Besonders bei den Gewehren setzte die Kommission die Grenze zwischen „normaler“ und „grosser“ Kapazität so niedrig an (nämlich bei 10 Schuss), dass praktisch alle handelsüblichen Modelle unter das Verbot fallen. Diese unsinnige Unterscheidung – und die aus ihr folgenden Verbote – wurden unverändert in die auf der Basis des Vorschlags erarbeitete EU-Waffenrichtlinie übernommen. Hinzu kam in Artikel 17 der Richtlinie ein Überprüfungs- und Evaluationsmechanismus mit folgendem Wortlaut: „Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eignungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien […]“ Mit anderen Worten: Mindestens alle fünf Jahre soll die Einschränkung des Rechtes auf Waffenbesitz für gesetzestreue Bürger einer Eignungsprüfung unterzogen werden, bei welcher als Prüfstein eine ausschliesslich mit Illegalwaffen verübte Terrorserie dient. Solange es also (islamistische) Schwerverbrechen gibt, bei denen illegale Waffen zum Einsatz kommen, solange fällt jede Eignungsprüfung zwangsläufig negativ aus. Die Schlussfolgerung wird dementsprechend alle fünf Jahre lauten: Weitere Einschränkungen des Rechts auf Waffenbesitz sind nötig. Darüber, dass diese Schlussfolgerungen auch tatsächlich zum Anlass genommen werden, um weitere Verschärfungen einzuführen, besteht kein Zweifel: a) An einer Pressekonferenz vom 20. Dezember 2016 verkündete EU- Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker über den Text der neuen EU- Waffenrichtlinie: «Wir haben uns beharrlich für ein ambitioniertes Abkommen eingesetzt, welches das Risiko von Schiessereien (sic!) in Schulen, Ferienkolonien oder Terroranschläge mit legal erworbenen Waffen reduziert. Natürlich hätten wir noch weiter gehen wollen, aber ich bin zuversichtlich, dass das aktuelle Abkommen ein Meilenstein in der Kontrolle der Feuerwaffen in der EU darstellt.» Hierzu Folgendes: 1) Die Legalwaffenverbote wurden, wie erwähnt, durch Terroranschläge legitimiert, bei denen gar keine Legalwaffen benutzt worden waren. 2) Von Schulmassakern und Anschlägen auf Ferienkolonien ist weder im Vorschlag der Kommission noch in der Richtlinie die Rede. Diese geradezu skurille Ungenauigkeit macht deutlich, wie wenig ernst es der EU mit der Verbrechensbekämpfung ist – es geht um Entwaffnung. 3) Ein Meilenstein befindet sich nicht am Ziel: Die Aussage des Komissionspräsidenten zeigt eindeutig, dass weitere Verschärfungen bereits geplant sind. 4) Der Komissionspräsident gesteht offen ein, dass das Ziel der Richtlinie nicht Vebrechensverhinderung oder Terrorbekämpfung ist, sondern die (staatliche) Kontrolle über Feuerwaffen – also die (staatliche) Macht über privat besessene Waffen. b) In der Botschaft zur Übernahme der neuen Waffenrichtlinie vom März 2018 äussert sich der Bundesrat über das Ergebnis seiner Einflussnhame in Brüssel wie folgt: «Gestützt auf ihre Beteiligungsrechte als assoziierter Schengen-Staat (Art. 4 SAA) brachte die Schweiz ihre Anliegen bei den Beratungen im Rat aktiv ein und versuchte, die anderen Schengen-Staaten und später auf informellem Wege auch die grossen Parteien im Europäischen Parlament für die schweizerischen Eigenheiten und Traditionen im Schiesswesen zu sensibilisieren. Als Resultat dieser Bemühungen kann gewertet werden, dass die Vorlage, obwohl die Europäische Kommission ihre Anliegen während der Debatte vehement verteidigte, in vielen Bereichen abgeschwächt wurde. So verzichtet die Richtlinie beispielsweise auf ein absolutes Verbot des Privatbesitzes der gefährlichsten Feuerwaffen (automatische wie halbautomatische Waffen) oder auf die Einführung obligatorischer medizinischer und psychologischer Tests als generelle Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen.» Hierzu die Frage: Warum spricht der Bundesrat nie über diesen beachtlichen Verhandlungserfolg? Warum redet er stattdessen immer nur von der angeblichen Armeewaffe-Ausnahme, die in Tat und Wahrheit schon 2004 vereinbart wurde? Ganz einfach: Weil er weiss, dass Artikel 17 der Richtlinie wie ein automatischer Verschärfungsmechanismus wirkt. Weil er weiss, dass er das absolute Halbautomatenverbot und die flächendeckenden Psychotests bei der nächsten Verschärfung nicht mehr verhindern können wird. Ausserdem machen die Angaben des Bundesrates deutlich: Nachdem die EU-Kommission in ihrem Vorschlag noch ein Verbot von Halbautomaten mit grossen Magazinen gefordert hatte, wollte sie bei der Ausarbeitung des Richtlinientextes offenbar bereits ein Verbot für alle Halbautomaten durchdrücken. Das Ziel der Kommission, die privaten Haushalte zu entwaffnen, ist offensichtlich. Schlussfolgerungen: Das Ziel der EU-Richtlinie ist die Entwaffnung der Privathaushalte Am 19. Mai wird nicht über eine «moderate Anpassung des Waffenrechtes» oder «administrative Neuerungen» abgestimmt, sondern über die Frage «Entwaffnung Ja oder Nein.» Die Behauptung des Bundesrates, bei einem Ja am 19. Mai bleibe das Recht auf Waffenbesitz erhalten und es werde niemand entwaffnet, ist eine Behauptung wider besseres Wissen. Quellen: Vorschlag der EU-Kommission vom 18. November 2015: lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015PC0750 Neue EU-Waffenrichtlinie: content/DE/TXT/?uri=celex%3A32017L0853 Zitat EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (frz.): Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie: * Das Doppelattentat auf die Redaktion von «Charlie Hebdo» und den koscheren Lebensmittelladen «Hyper Cacher» in Paris vom Januar 2015; das Kopenhagener Doppelattentat auf eine islamkritische Veranstaltung und die grosse Synagoge vom Februar 2015; den glücklicherweise vereitelten Massenmord im Thalys-Zug nach Paris vom August 2015; die Anschläge vom 13. November 2015.

13 Freiheitsfeindlich 2/3: Ohne Recht auf Waffenbesitz keine echten Menschenrechte
Waffenrecht ist nicht primär Schützenrecht, sondern Menschenrecht Die moralische Grundlage westlich-freiheitlicher Gesellschaften ist die Vorstellung, dass alle Menschen a) gleich und frei geboren werden und b) unveräusserliche Menschenrechte besitzen Die Unveräusserlichkeit der Menschenrechte bedeutet, dass man diese Rechte unter jeden Umständen durchsetzen darf und durchsetzen können muss, also auch ohne oder gegen den Staat Unbewaffnet ist eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Rechte im Extremfall aber aussichtslos, insbesondere gegen staatlich organisiertes Unrecht Das Schweizer Waffengesetz hat der Funktion des privaten Waffenbesitzes als Notfall-Menschenrechtsschutz bis jetzt immer Rechnung getragen. Dies darf sich nicht ändern – und schon gar nicht wegen ein wenig Schengen-Angstmacherei! Die Gegner des Referendums versuchen den Eindruck zu erwecken, bei der Abschaffung des Rechtes auf privaten Waffenbesitz gehe es nur um die Frage, inwiefern dadurch der Schiesssport tangiert wird. Richtig ist das Gegenteil. Das Recht auf Waffenbesitz ist eines der wichtigsten Freiheitsrechte überhaupt: Es ermöglicht genau dann die Durchsetzung der Menschenrechte, wenn deren Verletzung am wahrscheinlichsten ist. Unser westlich-aufgeklärtes Menschenbild beruht auf der Vorstellung, dass alle Menschen – unabhängig von Geschlecht, Rasse, sexueller Orientierung, etc. – frei und gleichwertig geboren werden und zudem mit gewissen unveräusserlichen Grundrechten, den Menschenrechten, ausgestattet sind (insbesondere mit dem Recht auf Leben, dem Recht auf körperliche uns sexuelle Unversehrtheit, dem Recht auf Freiheit und dem Recht auf Besitz). Diese Vorstellung ist eine Besonderheit der westlichen Moral und die wichtigste Errungenschaft der Aufklärung: Auf ihr fusst die Idee des demokratischen Rechtsstaates als Organisationsmittel und Diener freier, gleichberechtigter Individuen. Menschenrechte müssen überall und jederzeit durchgesetzt werden können: Ansonsten wären sie ja entweder nicht unveräusserlich oder keine Rechte. Wer seine Menschenrechte im Extremfall nur mit fremder Hilfe einigermassen effizient verteidigen kann, dessen Menschenrechte liegen deshalb faktisch in den Händen der Person, die er um Hilfe bitten muss. Hieraus folgt: In einer freiheitlichen, es mit den Menschenrechen ernst meinenden Gesellschaft existiert nur ein einziger legitimer Grund, einem Individuum Erwerb und Besitz von handelsüblichen Waffen zu verbieten: Die wohlbegründete Annahme, das dieses Individuum die Waffe benutzen würde, um selbst Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Genau dieser Tatsache hat das Schweizer Waffenrecht bis jetzt immer Rechnung getragen. Weil jede Person Menschenrechte besitzt, hat in der Schweiz grundsätzlich jede Person den Rechtsanspruch auf den Erwerb und den Besitz von handelsüblichen Feuerwaffen. Von diesem Recht ausnehmen dürfen (und müssen) die Behörden nur Minderjährige, Unmündige, erheblich Straffällige und psychisch akut Labile. Dieses Waffenrecht hat sich absolut bewährt. Einerseits ist es streng genug, um Missbrauch so gut wie ganz zu verhindern. Andererseits bietet es so vielen Individuen eine so wirksame Möglichkeit, ihre Menschenrechte im Extremfall ohne Hilfe von Drittpersonen durchzusetzen, dass Pogrome, Saubannerzüge gegen Minderheiten, Hetzjagden und andere Formen kollektiver Menschenrechtsverletzungen praktisch verunmöglicht sind. Schlussfolgerung Die EU-Waffenrichtlinie, die wir nun übernehmen sollen, würde ein Waffen(un)recht nach Muster der Weimarer Republik einführen. Die Schweiz hat nicht das ganze 20. Jahrhundert dem Totalitarismus getrotzt, um nun wegen einer angeblichen tagespolitischen Notwendigkeit das Grundgerüst ihrer liberal-rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung zu demontieren. Weiterführende Literatur: Huemer, Michael: Is There a Right to Own a Gun?, in: Social Theory and Practice 29/2, 2003, S Halbrook, Stephen P.: Gun Control in the Third Reich: Disarming the Jews and «Enemies of the State», Oakland 2013. Operation Libero: Für Menschenrechte, gegen ihren Schutz: nein.ch/operation-libero-fuer-menschenrechte-gegen-ihren-schutz1/

14 Freiheitsfeindlich 3/3: Ohne Recht auf Waffenbesitz keine echte Demokratie
Waffenrecht ist nicht primär Schützenrecht, sondern Bürgerrecht Der Zweck des demokratischen Rechtsstaates ist es, seinen Bürgern zu dienen Ein Diener, den man nicht frei kritisieren kann und gegen den man sich im Notfall nicht wehren kann, ist kein Diener, sondern ein Herr In echten Demokratien besitzen die Bürger das Recht auf freie Meinungsäusserung und privaten Waffenbesitz, in «Papierdemokratien» hingegen nicht Die Erhalt des Rechtes auf privaten Waffenbesitz ist aus bürgerrechtlicher Sicht genauso kritisch wie der Erhalt des Rechtes auf freie Meinungsäusserung Wer kein Recht auf Waffenbesitz hat, ist nicht souverän: Eine direkte Demokratie, in welcher unbescholtenen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Waffenbesitz verwehrt werden kann, ist ein Widerspruch in sich. Noch jedes Unrechtsregime der Geschichte hat als erstes die Gewaltentrennung aufgehoben, die Meinungsfreiheit eingeschränkt und Massnahmen zur Entwaffnung seiner Bürger eingeleitet. Das ist kein Zufall, denn die Möglichkeit, den Staat frei zu kritisieren und – wird er übergriffig – Widerstand gegen ihn zu leisten, bestimmt, wer wen kontrolliert: die Bürger die Regierung oder die Regierung die Bürger. Wahlen finden nicht nur in der Schweiz statt, sondern auch im Iran, in Russland und in Turkmenistan. Trotzdem haben die Bürger dieser Länder keinen Einfluss auf das Tun und Lassen ihrer Regierung und sind nicht einmal im Ansatz frei: Sie besitzen weder das Recht auf freie Meinungsäusserung noch das Recht auf privaten Waffenbesitz, und sie werden von Figuren beherrscht, deren Macht nicht durch eine funktionierende Gewaltentrennung beschränkt ist. Ob im Land eine echte Demokratie oder eine «Papierdemokratie» vorherrscht, lässt sich daran ersehen, ob Meinungen frei geäussert und Waffen privat besessen werden können. Die Freiheit und die politische Stabilität, die wir geniessen, haben wir auch der Tatsache zu verdanken, dass die bürgerrechtliche Kontrolle der staatlichen Macht bei uns immer überdurchschnittlich gut ausgebaut war. Die willkürverhindernde Funktion der Gewaltentrennung ist in der Schweiz durch das Referendums- und Initiativrecht verstärkt. «Anti-Hate-Speech»-Gesetze und Internetzensur, wie sie etwa in Deutschland eingeführt wurden, gibt es bei uns nicht. Und das Schweizer Waffengesetz gab den gesetzestreuen Bürgern immer den Rechtsanspruch, so viele handelsübliche Feuerwaffen (insbesondere Sturmgewehre und Pistolen, das heisst, jene Waffen, mit denen auch die Soldaten und Polizisten ausgerüstet sind, deren Auftrag es ist, den Bürger zu dienen) zu erwerben und zu besitzen, wie sie wollten. Das Argument, angesichts des anhaltenden sozialen und gesellschaftlichen Friedens sei das Recht auf privaten Waffenbesitz verzichtbar geworden, ist genauso unentschuldbar naiv und verfehlt wie die Haltung, angesichts der tadellosen Arbeit der Regierung sei es zumutbar, das Recht auf freie Meinungsäusserung einzuschränken. Schlussfolgerung Selbst wenn die haltlosen Schengen-Ausschluss-Szenarien der Referendumsgegner Realitätsbezug hätten und die Schweiz bei einem Nein am 19. Mai tatsächlich das Risiko liefe, aus dem Schengen-Raum ausgeschlossen zu werden: Die Gewaltentrennung, die Meinungsfreiheit oder das Recht auf Waffenbesitz aufzugeben, um «Staus an der Grenze» und «Einbussen im Tourismussektor» abzuwenden, wäre geradezu absurd! Weiterführende Literatur: John Locke: Zweite Abhandlungen über die Regierung John Stuart Mill: Über die Freiheit

15 Ein Ja am 19. Mai bedeutet den Verbleib in Schengen unter Opferung eines der wichtigsten Freiheitsrechte überhaupt. Ein Nein am 19. Mai bedeutet den Verbleib in Schengen unter Bewahrung des Fundamentes unserer freien Gesellschaft.


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