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Veröffentlicht von:Carin Ursula Solberg Geändert vor über 6 Jahren
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Arbeitssicherheit Belehrungen und Gefährdungsbeurteilung SJ 2018/19
1. Lehrerkonferenz, , Christine Minkus-Zipfel, Schulleiterin
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Versicherungsschutz
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Arbeitsunfälle - Berufskrankheiten
Wer ist versichert? Versichert sind: alle abhängig Beschäftigten, also auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte (Minijobber), befristet Beschäftigte etc. alle Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende
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Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht für Arbeits-und Schulunfälle und Berufskrankheiten. Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis, das einen Körperschaden hervorruft (Gesundheitsschäden, die zwar im Zusammenhang mit einem Unfall auftreten, ohne dass jedoch der Unfall wesentlich an der Entstehung oder der Verschlimmerung einer schon bestehenden krankhaften Veranlagung mitgewirkt hat, werden nicht als Unfallfolge entschädigt. Typische Beispiele hierfür sind: Meniskusschäden, Muskel-und Sehnenrisse.)
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Für die Anerkennung eines Unfalls ist ein innerer ursächlicher Zusammenhang in zweifacher Hinsicht erforderlich: 1. Der Unfall muss durch die versicherte Tätigkeit eingetreten sein. 2. Der Unfall muss den Körperschaden verursacht haben.
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Wegeunfälle… …sind Unfälle, die Arbeitnehmer oder Schüler auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Dabei sind auch Umwege versichert, die bei Fahrgemeinschaften entstehen durch Umleitungen zustande kommen einen schnelleren Weg zum Arbeitsplatz darstellen als der kürzeste Weg sich aus der Unterbringung der Kinder während der Arbeitszeit ergeben
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Arbeitsunfall: Was ist zu tun?
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Allgemeine Hinweise zur Arbeitssicherheit
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1. Betriebsärztliche Betreuung/Mutterschutz
durch die BAD GmbH 2. Erste Hilfe Ausbildung aller Pädagogen, Fortbildung spätestens alle 3 Jahre Erste-Hilfe-Material/Möglichkeit der Händedesinfektion 3. Unfallverhütung keine Nutzung von privaten (nicht geprüften) elektrischen Geräten Stolper-, Sturz-, Rutschunfälle Stühle, Tische sind keine geeigneten Aufstiegshilfen
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Infektionsschutzgesetz
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Erwartung des Trägers:
Meldung an das Gesundheitsamt von Erkrankungen, geregelt im Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden Erwartung des Schulamtes: Meldung von Erkrankungen als besondere Vorkommnisse
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Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
Meldeweg Beschäftigte Betreute bzw. Schule Sorgeberechtigte Schulleitung Gesundheitsamt/Schulamt
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Meldeinhalte: • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht • Anzahl der Erkrankten (bei Häufungen) • Anschrift • Erkrankungstag • Kontaktpersonen (Schule, Elternhaus, Geschwister) • ggf. Art des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode, Untersuchungsbefund • Name, Anschrift, Telefonnummer des Arztes bzw. der Einrichtung
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Maßnahmen, die in der Einrichtung einzuleiten sind: • Isolierung Betroffener, • Verständigung von Angehörigen, • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen.
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Gemeinsam vor Infektionen schützen
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz zur Mitteilungspflicht Vorgehen ab diesem Schuljahr: Belehrungsblatt wird beim ersten Elternabend in diesem Schuljahr an alle Sorgeberechtigten ausgegeben Sorgeberechtigte bestätigen mit Unterschrift Kenntnisnahme Ablage Unterschriftenliste Schülerakte 1. Ordner der Klasse vorn Ab dem nächsten Schuljahr erhalten nur die Sorgeberechtigten der neuen 5. Klassen und Seiteneinsteiger das Mitteilungsblatt
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Meldepflichtige Krankheiten
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Brandschutz
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Vorbeugende Maßnahmen
Verbot von offenem Feuer (Kerzen) Fluchtwege sind in voller Breite freizuhalten, unnötige Brandlasten sind zu vermeiden (Dekoration, Spielecken im Gang o.ä.) Brandschutztüren nicht durch Keile o.ä. feststellen Durchführen eines Probealarms Verantwortlichkeiten festlegen - Krisenteam Brandschutzordnung Alarmplan
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Alarmplan
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Verhalten im Brandfall
zuerst kommt die rasche Räumung des Hauses (Alternativfluchtwege bei Verqualmung, Aufzug nicht nutzen) Sicherheit geht vor Schnelligkeit Schülergruppen sollen geschlossen geführt werden (Besucher und Eltern mitnehmen) alle Türen und Fenster sind geschlossen zu halten, bei Verlassen von Räumen sind auch diese Türen zu schließen (nicht verschließen). Übersichtlichkeit und Ordnung können Panik verhindern Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung
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Aufsichtspflicht
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Kontinuierlich Aufsicht muss grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden, Schüler müssen sich durch die Anwesenheit der Aufsichtsperson beaufsichtigt fühlen Aktiv Aufsichtsperson darf sich nicht mit Warnungen und Weisungen begnügen, Verbote durchsetzen, nachhaltiges Eingreifen bei Zuwiderhandlungen Präventiv Aufsicht muss umsichtig und vorausschauend sein, mögliche Gefahren im Vorfeld abschätzen und abwenden
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Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Haftung des Lehrer durch gesetzliche Unfallversicherung abgelöst (betrifft Personenschäden) Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz, aber vgl. Haftungsbeschränkung nach SGB VII) Die Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist beschränkt (§§110 und 111 SGB VII) auf: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles Herbeiführung des Versicherungsfalles durch grobe Fahrlässigkeit
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Strafrechtliche Haftung (Verletzungen der Aufsicht führen dann zu einer strafrechtlichen Ahndung, wenn die Aufsichtsführenden vorsätzlich oder fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen haben (vgl.§§223, 229 StGB). Disziplinarrechtliche Haftung (Dienstvergehen, welche Maßnahmen der Dienstherr für angemessen hält, wird sich nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung richten.)
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Aufsichtspflicht "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern„ (BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW 1990, 2553, OLG Düsseldorf, Urt. v , NVwZ 1997, 207).
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Gefährdungsbeurteilung
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präventive Maßnahme der detaillierten Überprüfung des Arbeitsplatzes Schule auf sicherheitsrelevante und gesundheitsgefährdende Faktoren. Der Schulleiter ist entsprechend §§5, 6, 13 Arbeitsschutzgesetz zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für eine fortlaufende Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz.
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