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Menschen Recht Inklusion
Umsetzung der UN-BRK für Fachkräfte der Behindertenarbeit Zielgruppe: Diese Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen der Behindertenarbeit. Ziele: Allgemeine Menschenrechtsbildung: Kenntnisse über historische Hintergründe, Rechtsgestalt und Möglichkeiten der Umsetzung von Menschenrechten In Bezug setzen der eigenen Profession zu den Menschenrechten Kenntnis des sozialen Modells von Behinderung Menschenrechtsbildung in Bezug auf Rechte von Menschen mit Behinderungen Kenntnisse über historische Hintergründe, Rechtsgestalt und Möglichkeiten der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Kenntnisse über Herausforderungen der UN-BRK an die Umsetzung in der Behindertenarbeit: Verhinderung von MR-Verletzungen und Anpassung/Neugestaltung der Dienstleistungen für behinderte Menschen in Einklang mit der UN-BRK Vertiefung der Kenntnisse mit Hilfe von Übungen und Praxisbeispielen Checkliste für die Vorbereitung: Einen barrierefreien Veranstaltungsort wählen. Einladungen verschicken. Falls Teilnehmer*innen mit Sehbeeinträchtigungen erwartet werden, deren bevorzugte Medien feststellen (z.B. elektronische/digitale, Großschrift- oder Braille-Materialien). Unterlagen für Teilnehmer*innen mit Sehbeeinträchtigungen vorbereiten. Beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. erhalten Sie Informationen über Braille-Materialien. Ggf. Gebärdensprachdolmetscher*innen und Schriftdolmetscher*innen buchen. Bei der Suche unterstützt Sie der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. Ggf. Speisen und Getränke bestellen. Notwendige Hilfsmittel beschaffen. Materialcheckliste: Beamer Computer Leinwand Handzettel (Ausdrucke der Folien) Ggf. Flipchart und Stift Tipp: Woran erkenne ich einen barrierefreien Veranstaltungsort? Gehen Sie den Weg vom Parkplatz bis zum Veranstaltungsraum ab. Ist alles gut über Rampen oder Aufzüge zu erreichen? Sind die Türen für Rollstühle ausreichend breit (mind. 0,90m)? Wie lang ist der Weg für Menschen mit Behinderungen? Suchen Sie die Toiletten auf. Versichern Sie sich, dass diese stufenlos erreichbar sind und es dort ein großes Abteil mit Hilfsgriffen gibt (bzw. eine separate Behindertentoilette). Wenn Sie Nebenräume benutzen, gehen Sie auch dorthin. Versichern Sie sich, dass alle Nebenräume zugänglich sind und nicht zu weit vom Konferenzraum entfernt liegen. Kontrollieren Sie, ob es im Gebäude Braillebeschriftungen oder andere Leitsysteme für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen gibt. Kontrollieren Sie, ob der Veranstaltungsraum über eine gute Akustik sowie Möglichkeiten für gute Belüftung und Beleuchtung verfügt.
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Anleitung: Stellen Sie sich selbst vor. Danken Sie dem Publikum für seine Teilnahme an der Veranstaltung. Stellen Sie die Hausregeln vor (z. B. Handys aus, jeden (aus)sprechen lassen). Geben Sie allgemeine Ablaufinformationen (z. B. Toiletten, Pausenzeiten). Erklären Sie, dass Sie zu [Ihre Institution] gehören. Erläutern Sie Ihre Tätigkeit/Position dort. Wenn das Publikum nicht zu groß ist, bitten Sie die Teilnehmer*innen darum, sich vorzustellen. Zeigen Sie die erste Folie. Erklären Sie den Ablauf des Workshops. Fortbildung zur Umsetzung der UN-BRK für Fachkräfte der Behindertenarbeit © Theresia Degener unter Mitarbeit von: Jessica Baeske und Franziska Witzmann Hallo! Erklären, was während des Workshops geschieht: Wir werden über die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sprechen und darüber, was Sie als Mitarbeiter*innen der Behindertenarbeit für deren Umsetzung tun können. Dieses Abkommen soll einen sogenannten „rechtsbasierten Ansatz“ zu Behinderung schaffen. Da Sie täglich Umgang mit Menschen mit Behinderungen haben, ist es Ihre Aufgabe, den rechtsbasierten Ansatzes umzusetzen. Viele der Dinge, die Sie täglich tun, sind Teil dieses rechtsbasierten Ansatzes. Zum Beispiel, wenn Sie als Mitarbeiter*in einer Wohneinrichtung einem Bewohner/ einer Bewohnerin die Wahl lassen, welches Kleidungsstück er/sie anziehen möchte. Oder wenn Sie es respektieren, dass die Bewohnerin an diesem Morgen nicht die Zähne putzen will. Das Ziel dieses Vortrags ist es daher, Ihnen die vom internationalen Recht geschützten Rechte vorzustellen und Ihnen Verbindungen zwischen Ihrer Arbeit und der Arbeit auf internationaler Ebene zu verdeutlichen. Methode: Vorstellungsübungen: Vorstellungsübungen sorgen für Entspannung im Publikum und verbessern die Beteiligung am Workshop. Bitten Sie die Teilnehmenden, sich mit Namen und Arbeitsstelle vorzustellen. Außerdem sollen sie sagen, wie lange sie bereits in dem Bereich tätig sind. Notieren Sie sich die Teilnehmenden mit umfangreicher Arbeitserfahrung. Das wird Ihnen später im Vortrag helfen; wenn die Zuhörer*innen nicht sprechen wollen, können Sie sie direkt um Beiträge bitten. In kleinen Gruppen können Sie sie auch bitten, einfach so etwas zu erzählen. Fragen Sie z. B., welches Wort ihr momentanes Gefühl am besten beschreibt oder was ihr Lieblingsessen ist.
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Menschenrechts-Bingo
Anleitung: Verwenden Sie das „Arbeitsblatt Menschenrechts-Bingo“ des ISL e.V. und folgen Sie der darin gegebenen Anleitung. Menschenrechts-Bingo Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen auf das Thema Menschenrechte eingestimmt werden. Sie betrachten Menschenrechte aus verschiedenen Perspektiven und bringen dabei eigene Erfahrungen und eigenes Wissen ein. Material: Arbeitsmaterial des ISL e.V. „Menschenrechts-Bingo“, Arbeitsblätter, Stifte, Flipchart zum Festhalten der Antworten. Zeit: Planen Sie für diese Übung 20 bis 30 Minuten ein. Falls die Zeit knapp bemessen ist, können die Übung auch überspringen.
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Agenda Menschenrechte Menschenrechte und Soziale Arbeit UN-BRK
Anleitung: Sagen Sie dem Publikum, dass es im Folgenden um Menschenrechte unter drei Gesichtspunkten geht. Bevor Sie sich gemeinsam mit der Behindertenrechtskonvention auseinandersetzen, wollen Sie sich zunächst mit Menschenrechten allgemein und dem Zusammenhang von Menschenrechten und Sozialer Arbeit beschäftigen. Agenda Menschenrechte Menschenrechte und Soziale Arbeit UN-BRK
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... universell, unteilbar, unveräußerlich und bedingen einander.
Anleitung: Sagen Sie den Teilnehmer*innen, dass Menschenrechte für jeden Menschen gleichermaßen gelten. Die Gültigkeit der MR ist an die menschliche Existenz und nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. MR können nicht getrennt voneinander betrachtet werden und bedingen einander. Das bedeutet auch, dass kein MR wichtiger ist als ein anderes. Menschenrechte sind ... ... universell, unteilbar, unveräußerlich und bedingen einander. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass Menschenrechte fundamental sind und dass es keine Hierarchie zwischen den einzelnen Menschenrechten gibt – kein Menschenrecht steht über dem anderen. Beispiel: MR bedingen einander, z. B. das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Bildung ermöglicht es einer Person, ihr Recht auf Arbeit wahrzunehmen bzw. einzufordern. Beachte: Faktisch existiert keine Hierarchie zwischen den einzelnen MR. Rechtlich wird aber sehr wohl unterschieden zwischen politischen Rechten/Bürgerrechten, die sofort umzusetzen sind bzw. sofort umsetzbar sind, und sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten, deren Umsetzung bestimmter Ressourcen bedarf und daher schrittweise erfolgen kann. Dies spiegelt §4 Abs. 2 UN-BRK wider. Diese Unterscheidung wird als politisches Argument dafür eingesetzt, um z. B. zu rechtfertigen, dass das Recht auf Bildung erst in vielen Jahren umgesetzt werden muss.
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Geschichte der Menschenrechte I
Anleitung: Sagen Sie den Teilnehmer*innen, dass die Geschichte der MR weit in unsere Geschichte zurückreicht. Lesen Sie die Beispiele vor. Erklären Sie, dass diese frühen Menschenrechtserklärungen Reaktionen auf das Empfinden von Ungerechtigkeit und Unterdrückung waren. Weisen Sie darauf hin, dass die Entwicklung der MR nicht statisch, sondern an den gesellschaftlichen Wandel geknüpft sind. Geschichte der Menschenrechte I Antike, z. B. Gesetz des Hammurabi in Babylonien (Irak, ca v.Chr.) Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776) Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) internationale Abkommen, z. B. Gesetz gegen Sklaverei (1890), Genfer Konventionen (1864, 1929) Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen erkennen, dass die Idee von Menschenrechten schon sehr alt ist und dass die Menschenrechte Ergebnis eines immer offenen Lernprozesses der Menschen sind. Erläuterungen zu den Beispielen: Antike, z. B. Gesetz des Hammurabi in Babylonien (Irak, ca v.Chr.) gelobte, „im Königreich Gerechtigkeit walten zu lassen, die Bösen und Gewalttätigen zu vernichten, die Starken von der Unterdrückung der Schwachen abzuhalten ... das Land zu erleuchten und das Gute im Volk zu fördern.“ Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776) – Befreiung aus der britischen Kolonie / Bürgerrechte & Naturrecht: Rechte aufgrund von Menschsein, nicht aufgrund von Zugehörigkeit zu bes. Gruppe Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) – Französische Revolution / gegen aristokratische Privilegien: Recht auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit, Widerstand gegen Unterdrückung internationale Abkommen, z. B. Gesetz gegen Sklaverei (1890), Genfer Konventionen (1864, 1929) – Versorgung kranker und verwundeter Soldaten
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Geschichte der Menschenrechte II
Anleitung: Erzählen Sie anhand der Fakten auf der Folie über die „Aktion T4“. Weisen Sie darauf hin, dass an der Tötungsaktion Menschen beteiligt und verantwortlich waren, die von Berufs wegen für den Schutz und die Versorgung der von ihnen getöteten Menschen zuständig gewesen wären. Sagen Sie, dass so wie die Idee der „Rassenhygiene“ für den Holocaust an den Juden der Ansatz der „Eugenik“ als die wissenschaftliche Begründung für die Tötung von Menschen mit Behinderungen galt. Weisen Sie auch darauf hin, dass die Tötungsaktion bewusst und von Anfang an verschleiert wurde – dass die Verantwortlichen also mit Widerstand in der Bevölkerung gerechnet haben. Geschichte der Menschenrechte II Holocaust – Beispiel „Aktion T4“ Mordaktion benannt nach Organisationszentrale in der Berliner Tiergartenstraße 4 zentrale, bürokratische Planung der Tötung psychisch erkrankter und behinderter Menschen Anhand von Meldebögen aus Heil- und Pflegeanstalten wurden Transportlisten erstellt. sechs Tötungsanstalten: Brandenburg, Grafeneck, Hartheim, Sonnenstein/Pirna, Bernburg und Hadamar – ursprünglich Heil- und Pflegeanstalten Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen verstehen, dass der gesellschaftliche Umgang mit bestimmten Gruppen vom Gedankengut der jeweiligen Zeit geprägt ist und dass diese Gruppen sich und ihre Rechte nicht schützen können, wenn die Anerkennung universeller Menschenrechte fehlt.
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Geschichte der Menschenrechte II
Holocaust – Beispiel „Aktion T4“ Die Täterinnen und Täter waren Ärzte, Schwestern, Pfleger und Verwaltungsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen. Tötung in Gaskammern und durch Medikamente und Nahrungsentzug Vortäuschung natürlicher Todesursache gegenüber Öffentlichkeit und Angehörigen zwischen 1940 und 1945 etwa Opfer der „Euthanasie“-Morde
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Geschichte der Menschenrechte II
Anleitung: Sagen Sie, dass die AEMR eine Reaktion auf die Gräueltaten des 2. Weltkrieges und den Naziterror war. Sagen Sie, dass die Staaten der „Anti-Hitler-Koalition“ 1942 eine Deklaration unterzeichneten, die Grundlage für die Gründung der Vereinten Nationen 1945 war. Ihr Ziel ist die Sicherung von Frieden und Menschenrechten in der Welt. Erzählen Sie anhand der Folie kurz die Geschichte der AEMR. Sagen Sie, dass in der AEMR bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegt sind. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Reaktion auf "die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte, die zu Akten der Barbarei geführt haben" (Präambel) Botschaft der MR: „Alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren.“ (Artikel 1 (1)) Menschenrechtskommission (18 Experten unter Leitung von Eleanor Roosevelt) erarbeitet Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR verabschiedet am 10. Dezember 1948 in Paris Ziel: Das Publikum soll die Entstehung der Vereinten Nationen und der AEMR als Reaktion auf die Erfahrungen mit den beiden Weltkriegen und den Naziterror verstehen.
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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Anleitung: Sagen Sie, dass die AEMR 30 Artikel umfasst. Bitten Sie eine Person aus dem Publikum, die Folie vorzulesen. Recht auf Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität Aktives und passives Wahlrecht, Demokratieprinzip Garantie der Unschuldsvermutung Recht auf soziale Sicherheit Freiheit von Diskriminierung Schutz der Privatsphäre Recht auf angemessene Arbeit und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Recht auf Bewegungsfreiheit Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person Recht auf Erholung und Freizeit Recht auf Asyl Recht auf einen angemessenen Lebensstandard Verbot der Sklaverei Recht auf Staatsangehörigkeit Verbot der Folter Recht auf Eheschließung und Familie Recht auf Bildung Anerkennung als Rechtsperson Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gemeinschaft Recht auf Eigentum Gleichheit vor dem Gesetz Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die angeführten Rechte voll verwirklicht werden Anspruch auf Rechtsschutz Schutz vor Verhaftung und Ausweisung Meinungs- und Informationsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Grundpflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren Auslegungsregel Ziel: Stellen Sie sicher, dass das Publikum die Artikel der AEMR kennt.
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UN-Konventionen Zivilpakt (1966) Sozialpakt (1966)
Anleitung: Sagen Sie, dass die MR durch Übereinkommen geschützt werden. Es gibt internationale, regionale und nationale Abkommen. Verweisen Sie darauf, dass MR nicht statisch sind. Dies sieht man z. B. an den zusätzlichen Konventionen, die die Rechte bestimmter Personengruppen in den Blick nehmen. Sagen Sie, dass diese Verträge international und rechtsverbindlich sind. Lesen Sie die einzelnen Konventionen vor. Deutschland hat alle bis auf die Wanderarbeitnehmerkonvention ratifiziert. (Stand Februar 2018) Zivilpakt (1966) Sozialpakt (1966) Anti-Rassismus-Konvention (1966) Frauenrechtskonvention (1979) Anti-Folter-Konvention (1984) Kinderrechtskonvention (1989) Wanderarbeiterkonvention (1990) Behindertenrechtskonvention (2006) Konvention gegen das Verschwindenlassen (2006) Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass Verträge und Übereinkommen dem Schutz der MR dienen und dass es verschiedene Konventionen der Vereinten Nationen gibt. Sie sollten außerdem verstehen, dass die verschiedenen Konventionen Ausdruck dafür sind, dass sich die Gruppe der Menschen, die in die Gemeinschaft der MR aufgenommen wird, ständig erweitert. Beispiele für Übereinkommen zum Schutz von MR: international – siehe Folie regional – Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, Europäische Sozialcharta von 1961 (revidiert 1996), EU Grundrechtscharta von 2000 Nützlicher Link:
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Anleitung: Fragen Sie: „Können Sie Beispiele für den Schutz oder die Verletzung von Menschenrechten in Ihrer Arbeit nennen?“ Fragen Sie: „Waren Menschenrechten Bestandteil Ihrer Ausbildung oder von Fortbildungen?“ Halten Sie die Antworten, wenn möglich, auf dem Flipchart fest. Anderenfalls reagieren Sie angemessen. Übung 1992 haben die Vereinten Nationen und Internationalen Verbände der Sozialen Arbeit weltweit „Soziale Arbeit als Menschenrechtsberuf“ proklamiert. Worin sehen Sie in Ihrer Arbeit Bezüge zu Menschenrechten? Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen darauf eingestimmt werden, ihre eigene Arbeit im Zusammenhang mit Menschenrechten zu sehen. Zusatzmaterial: „Menschenrechte und Soziale Arbeit“ (Handbuch Vereinte Nationen u.a. 1994)
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Menschenrechte und Soziale Arbeit I
Anleitung: Lesen Sie den ersten Teil der Folie vor. Sagen Sie: „Daraus ergibt sich die Pflicht für Sie als Sozialarbeiterin, Ihr berufliches Tun am Schutz und an der Achtung der Menschenrechte zu orientieren.“ Sagen Sie: „Dazu gehört es auch, dass Sie die Menschen, mit denen Sie arbeiten, über Menschenrechte informieren.“ Menschenrechte und Soziale Arbeit I Menschenrechte sind eine Antwort auf die Verletzung fundamentaler und universaler menschlicher Rechte. Adressat_innen der Sozialen Arbeit sind verletzbare Individuen und Gruppen. Ziel der Sozialen Arbeit ist die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen. ________________________________________________________ Pflichten = Achtung und Schutz der MR in der eigenen Arbeit Empowerment der Menschen, mit denen Sie arbeiten: Informieren über Menschenrechte und ggf. „Übersetzen“ der Konventionen (capability approach) Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen verstehen, dass für ihren Beruf eine moralisch-ethische Verpflichtung besteht, mit ihrer Arbeit Menschenrechte zu achten und zu schützen. Die Menschenrechte bilden die normativen Bezugspunkt für Soziale Arbeit. capability approach = Befähigung des Menschen, sein Leben selbst erfolgreich zu gestalten
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Menschenrechte und Soziale Arbeit II
Anleitung: Sagen Sie: „Voraussetzung für die Ausrichtung der Sozialen Arbeit an den Menschenrechten ist Menschenrechtsbildung.“ Erläutern Sie die 4 Säulen der MR-Bildung. Sagen Sie: „Menschenrechtsbildung erzeugt eine innere Haltung, die sich auf das gesamte Leben und Tun auswirkt.“ Voraussetzungen (vier Säulen der MR-Bildung): Lernen über die Menschenrechte und die Instrumente und Akteure zur Umsetzung der MR (Wissensvermittlung) Zusammenleben im Sinne der damit verbundenen Werte (Empowerment) Urteilen mit den Menschenrechten als Maßstab, Erkennen von Verletzungen von Menschenrechten (Sensibilisierung) Handeln im Sinne der Menschenrechte (Handlungskompetenz) Ziel: Das Publikum soll verstehen, dass es für menschenrechtsbasierte Arbeit nicht genügt, die Menschenrechte zu kennen. Vielmehr geht es darum, eine bestimmte, am Schutz der Menschenrechte orientierte innere Haltung zu erzeugen, die Wahrnehmung, Handeln und den Umgang miteinander prägt. Zeit: Wenn die Zeit drängt, können Sie diese Folie auch überspringen.
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Was ist „Behinderung“? Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff.
Tipp für längeren Workshop: Überspringen Sie diese Folie bei einem längeren Workshop und, wenn der Vortrag „Behinderung definieren“ bereits gehalten wurde. Was ist „Behinderung“? Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) enthält KEINE Definition von Behinderung, weil der Begriff je nach Kontext und Kultur unterschiedliche Bedeutungen hat. Art. 1 UN-BRK beschreibt nur, wer zum Personenkreis gehört. Die UN-BRK stellt jedoch klar, dass Behinderung aus der Interaktion zwischen Personen mit (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen und Barrieren aus der Umwelt bzw. aufgrund von Verhaltensweisen resultiert. Ziel: Vermitteln Sie dem Publikum ein Gespür dafür, was mit Behinderung gemeint ist. Betonen Sie, dass Behinderung erst entsteht, wenn Beeinträchtigungen mit Hindernissen miteinander interagieren. Anleitung: Stellen Sie diese Definition vor dem Hintergrund des sich entwickelnden internationalen Rechts vor. „Der erste Schritt zum Verständnis der Rechte von Menschen mit Behinderung ist zu verstehen, was wir mit Behinderung meinen. Die Definition von Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff. Er reflektiert und umreißt die Art und Weise, wie wir über Menschen mit Behinderungen denken. Gewöhnlich denken wir Behinderung als medizinische Diagnose und als Problem. Zum Beispiel: ‚Sie ist behindert, weil sie an zystischer Fibrose leidet, einer gesundheitlichen Störung.‘ Die UN-Konvention verschiebt den Fokus vom Individuum auf die Gesellschaft. Die Idee dahinter ist, dass das Problem nicht auf Seiten der Menschen mit Behinderung, sondern auf Seiten der Gesellschaft besteht, die so strukturiert ist, dass Menschen mit Behinderung nicht bestehen können.“ 2. Geben Sie Beispiele. physische – „Das Problem ist nicht, im Rollstuhl zu sitzen. Daran ist nichts verkehrt. Ein Mensch im Rollstuhl könnte ein ganz normales Leben führen, wenn es nicht überall Rollstuhlbarrieren gäbe. Das Problem liegt also in den Gebäuden und im öffentlichen Personenverkehr, die keinen Rollstuhlzugang anbieten.“ sensorisch – „Das Problem ist nicht, gehörlos zu sein. Daran ist nichts verkehrt. Ein Mensch mit einer Hörschädigung könnte ein normales Leben führen, wenn alle die Zeichensprache benutzen würden. Das Problem ist, dass die Leute meistens nicht wissen, wie sie mit gehörlosen Mitmenschen kommunizieren sollen.“ 3. Erklären Sie, dass Barrieren durch die Umwelt und durch Verhaltensweisen entstehen können. Verhaltensweisen – „Jemand mit einer Behinderung kann diese Tätigkeit unmöglich übernehmen.“ „Es gibt keinen Grund, ihr lebenserhaltende Medizin zu verabreichen, ihr Leben ist nicht lebenswert.“ „Warum sollte ein Behinderter Informationen über HIV brauchen?“ Umwelt – Treppen, fehlende Toiletten, fehlende Übersetzer etc.
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Übung Welche Rechte haben Menschen mit Behinderung? Anleitung:
Fragen Sie die Teilnehmenden, was sie glauben, welche Rechte Menschen mit Behinderungen haben. Wenn möglich, halten Sie die Ergebnisse auf dem Flipchart fest. Anderenfalls wiederholen und betonen Sie die Antworten. („Privatsphäre. Ja, das ist absolut richtig.“) Übung Welche Rechte haben Menschen mit Behinderung? Ziel: Helfen Sie dem Publikum, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verinnerlichen, indem sie selbst darüber nachdenken. Unterstützen Sie das Publikum dabei zu verstehen, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte haben wie alle anderen. Materialien: Für diese Aufgabe werden keine Materialien benötigt. Es ist möglich, Flipchart und Marker zu benutzen, das intensiviert die Übung. Der Einsatz eines Flipcharts ist besonders dann zu empfehlen, wenn kein Overhead- Projektor verwendet wird. Zeit: Planen Sie 10 bis 30 Minuten für diese Übung ein. Wenn die Zeit knapp bemessen ist, können Sie diese Folie auch überspringen und mit der nächsten Folie weitermachen, wo Sie die Rechte auf der Folie auflisten können. Tipps: Wie man das Publikum zum Sprechen bringt: Wenn die Teilnehmer*innen nicht antworten, weisen Sie darauf hin, dass Menschen mit Behinderung dieselben Rechte haben wie alle anderen. Machen Sie Vorschläge für Rechte, um das Publikum zum Denken anzuregen, z. B. Privatsphäre, Gesundheit, Arbeit, politische und kulturelle Teilnahme, Freiheit von Gewalt und Folter. Eine andere Möglichkeit, das Publikum zum Sprechen zu bringen, ist, eine Geschichte zu erzählen und zu fragen, ob darin Rechte verletzt werden. Z. B. „Rashida ist elf Jahre alt und geistig behindert. Rashidas Familie schämt sich so sehr für sie, dass sie sie im Haus einschließen und nie nach draußen lassen. Darum war Rashida nie in einer Schule. Hat Rashida Rechte, die verletzt werden? Welche Rechte sind das?“ (Bildung, Recht auf Mobilität, Recht auf Leben in der Gemeinde)
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Menschenrechte der UN-BRK
Anleitung: Sagen Sie: „Viele der Rechte, über die wir eben gesprochen haben, werden von der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen geschützt.“ Führen Sie Rechte auf, die in der vorangegangenen Übung nicht erwähnt wurden. Freiheit von Diskriminierung Barrierefreiheit Recht auf Leben Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Gleiche Anerkennung vor dem Recht Zugang zur Justiz Freiheit und Sicherheit der Person Freiheit von Folter und unwürdiger Behandlung Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Schutz der Unversehrtheit der Person Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Selbstbestimmt Leben Persönliche Mobilität Recht auf Meinungsfreiheit Achtung der Privatsphäre Achtung der Wohnung und der Familie Bildung Gesundheit Habilitation und Rehabilitation Arbeit und Beschäftigung Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben Teilnahme am kulturellen Leben Ziel: Stellen Sie sicher, dass das Publikum die Inhalte der Konvention kennt.
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Anleitung: Fragen Sie: „Haben Sie von Verletzungen dieser Rechte gehört?“ Fragen Sie: „Können Sie Beispiele für Verletzungen dieser Rechte geben?“ Halten Sie die Antworten, wenn möglich, auf dem Flipchart fest. Anderenfalls reagieren Sie auf die Antworten in angemessener Weise. Stellen Sie Verbindungen zwischen den Antworten und den zur Diskussion stehenden Rechten her. Übung Haben Sie Erfahrungen mit der Verletzung dieser Rechte gemacht? Kennen Sie Beispiele, die Sie erlebt oder von denen Sie gehört haben? Ziel: Das Publikum sollte die Rechte allmählich als real wahrnehmen und in Beziehung zu bereits erlebten Handlungen und Interaktionen setzen können. Material: Für diese Übung werden keine Materialien benötigt. Der Einsatz von Flipchart und Marker empfiehlt sich für das Festhalten der Antworten. Das intensiviert die Übung. Zeit: Planen Sie 10 bis 30 Minuten für diese Übung ein. Falls die Zeit knapp bemessen ist, können Sie die Übung auch überspringen. Tipps: Wie man das Publikum zum Sprechen bringt: Die Teilnehmer*innen zögern möglicherweise, die Fragen zu beantworten, weil sie annehmen, sie sollen über Probleme in ihrer eigenen Einrichtung sprechen. (Das ist meist der Fall, wenn der Leiter/die Leiterin der Einrichtung anwesend ist!) Um diese Zweifel auszuräumen, sagen Sie ihnen, dass Sie sich für Probleme interessieren, von denen sie außerhalb ihres Arbeitsumfelds oder in anderen Institutionen gehört haben. Fragen Sie sie nach Geschichten, die ihre Bewohner*innen erzählt haben. Fragen Sie nach konkreten Rechten, die besprochen wurden. Z. B. „Kennen Sie einen Klienten / Bewohner, der in seinem Haus Missbrauch erfahren hat?“ Oder „Wie viele Ihrer Klient*innen / Bewohner*innen haben eine Grundbildung genossen? Wenn das bei vielen nicht der Fall ist, was hat sie daran gehindert?“
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Der Weg zur UN-BRK I Anleitung: Sagen Sie: „Im Folgenden geht es um die Entstehungsgeschichte der Behindertenrechtskonvention.“ Lesen Sie den ersten Satz der Folie vor. Sagen Sie: „Bis in die 80er Jahre galt Behinderung als eine soziale und medizinische Frage – auch im System der Vereinten Nationen. Bezeichnenderweise waren die Weltgesundheitsorganisation und die soziale Entwicklungskommission zuständig.“ Behinderung als Menschenrechtsfrage wurde lange ignoriert. Bis zu den 1980er Jahren: Behinderung als medizinische / soziale Frage im UN-System: WHO: Prävention & Rehabilitation & Definition Soziale Entwicklungskommission zuständig, nicht Menschenrechtskommission Ziel: Das Publikum soll wissen, an welcher Stelle im Vortrag es sich befindet. Es soll klar werden, dass die medizinische Definition von Behinderung verhindert hat, Menschen mit Behinderungen als Menschen wahrzunehmen, die besonders häufig und schwer Diskriminierung ausgesetzt sind und deren Menschenrechte besonders häufig und schwer missachtet werden/wurden.
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Anleitung: Sagen Sie: „Mit der Behindertenbewegung griffen auch die Vereinten Nationen das Thema Behinderung auf. Weltweit wurden Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft sichtbar und machten auf ihre Lage aufmerksam.“ Erläutern Sie die Stichpunkte auf der Folie. Weisen Sie darauf hin, dass erstmals Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen gefordert wurden. Weisen Sie darauf hin, dass die Rahmenbestimmungen von 1993 wohl ein politisches Signal waren, rechtlich aber wirkungslos. Der Weg zur UN-BRK II In den 1980/90er Jahren erfolgte der Paradigmenwechsel vom medizinischen zum menschenrechtlichen Behindertenmodell. Weltaktionsprogramm für Behinderte 1982 Menschenrechtskommission: Berichte Rahmenbestimmungen zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte 1993 Fokus: Prävention, Rehabilitation, Chancengleichheit Problem: soft law Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass mit der Behindertenrechtsbewegung auch in den Vereinten Nationen die Beschäftigung mit dem Thema einsetzte.
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Der Weg zur UN-BRK III Anleitung: Erläutern Sie die Folie. Sagen Sie: „Die Studie von Quinn und Degener machte deutlich, dass das Thema Behinderung zwar in Menschenrechtsverträgen eine Rolle spielt, aber nie in Bezug auf Gleichberechtigung und Chancengleichheit.“ Teilen Sie dem Publikum mit, dass die Aufgabe des Ad-hoc-Ausschusse zunächst nur war, Vorschläge für eine Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen zu prüfen. Januar 2001 Auftrag: Quinn / Degener Studie für UN Behinderung als Thema bei der Umsetzung der damals sechs wichtigsten Menschenrechtsverträge Befund: Behinderte sind nicht mehr unsichtbar, aber immer noch reduziert auf medizinische Fragen und als Problem der sozialen Sicherheit Dezember 2001 UN–GV Resolution 56/168: Ad-hoc-Ausschuss auf Initiative von Mexiko Ziel: Das Publikum soll wissen, dass solange die medizinische Definition von Behinderung in den Menschenrechtsverträgen verwendet wurde, der Schutz und die Achtung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen nicht gewährleistet war.
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Der Weg zur UN-BRK IV UN-Resolution 61/106:
Anleitung: Lesen Sie die Daten auf der Folie vor. Erklären Sie den Unterschied zwischen Verabschiedung, Inkrafttreten, Ratifizierung und Unterzeichnung. UN-Resolution 61/106: Convention on the Rights of Persons with Disabilities Verabschiedung: 13. Dezember 2006 international in Kraft: 3. Mai 2008 von Deutschland unterschrieben: 30. März 2007 von Deutschland ratifiziert: 26. Februar 2009 Ziel: Das Publikum soll wissen, wann die UN-BRK verabschiedet wurde und dass sie in Deutschland mit der Ratifizierung 2009 in Kraft trat. Erläuterung: Verabschiedung = Beschluss eines Gesetzes internationales Inkrafttreten = Ein Gesetz wird auf internationaler Ebene verbindlich. nationale Unterzeichnung = Absichtserklärung eines Staates, Vertragspartei werden zu wollen Ratifizierung = Vertragsschluss zwischen einzelnen Staaten in Bezug auf eine völkerrechtliche Erklärung nationales Inkrafttreten = Ein Gesetz wird auf nationaler Ebene verbindlich. © Theresia Degener
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Der Weg zur UN-BRK V Ziel des Prozesses:
Anleitung: Sagen Sie, dass der Ad-hoc-Ausschuss schon bald damit beauftragt war, eine Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu entwerfen. Stellen Sie die Ziele des Verfahrens vor. Machen Sie deutlich, dass damit erstmals eine UN-Konvention von den Betroffenen selbst erarbeitet wurde. Ziel des Prozesses: Beteiligung aller Behindertengruppen Konvention wird nicht von Anwälten der Behinderten erarbeitet, sondern von den Behinderten selbst Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass erstmals eine UN-Konvention von den Betroffenen selbst erarbeitet wurde.
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Der Weg zur UN-BRK V Umsetzung:
Anleitung: Sagen Sie, dass der Ad-hoc-Ausschuss schon bald damit beauftragt war, eine Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu entwerfen. Stellen Sie die Ziele des Verfahrens vor. Machen Sie deutlich, dass damit erstmals eine UN-Konvention von den Betroffenen selbst erarbeitet wurde. Umsetzung: über 400 NGOs wurden für Ad-hoc-Komittee akkreditiert, z.B: Disabled People International: übergreifend Inclusion International: Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung u. Familienangehörige Rehabilitation International: übergreifend World Federation of the Deaf: Taube World Blind Union: Blinde World Federation of the Deafblind: Taubblinde World Network of Users and Survivors of Psychiatry: Psychiatrieerfahrene Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass erstmals eine UN-Konvention von den Betroffenen selbst erarbeitet wurde.
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Die Behindertenrechtskonvention (2006)
Anleitung: Erklären Sie, dass die Rechte der Behindertenkonvention für jeden gelten. Dieser spezielle Vertrag für Menschen mit Behinderungen wurde abgeschlossen, nicht weil ihre Rechte anders wären, sondern weil ihre Bedürfnisse andere sind und nicht berücksichtigt wurden. Erklären Sie, dass die UN-BRK zwar keine neuen Rechte enthält, allerdings große Veränderungen in der Behindertenarbeit erfordert. Die Behindertenrechtskonvention (2006) Die in der UN-BRK garantierten Menschenrechte sind keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen. Sie entsprechen den in der Internationalen Menschenrechtscharta (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Zivilpakt und Sozialpakt) verankerten Rechten. Viele dieser Menschenrechte sind auch im deutschen Grundgesetz verankert. Die UN-BRK ist notwendig, weil behinderte Menschen bislang nicht als Menschenrechtssubjekte gesehen wurden. Die UN-BRK erfordert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Behindertenarbeit: vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell! Ziel: Das Publikum sollte verstehen, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte haben wie alle anderen. Das Publikum sollte außerdem verstehen, dass die UN-BRK Veränderungen im Alltag der Behindertenarbeit erfordert. Beispiel: keine neuen Menschenrechte, aber zugeschnitten auf den Kontext von Behinderung Mit der UN-BRK wurden keine neuen Menschenrechte für behinderte Menschen erfunden. Vielmehr wurde der anerkannte Katalog der Menschenrechte auf den Kontext von Behinderung zugeschnitten. Was bedeutet dies konkret? Das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit finden Sie z.B. in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und im Internationalen Zivilpakt (jeweils Art. 19). Dort können Sie nachlesen, dass dieses Recht die „unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit (…) sich Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben“ umfasst. Fast die gleichen Worte finden Sie auch in Art. 21 der UN-BRK. Dort finden Sie aber auch das Recht auf barrierefreien Zugang zur Information, das Recht auf die Nutzung von Gebärdensprache und andere alternative Kommunikationsformen und weitere Zuschneidungen des Rechts auf den Kontext von Behinderung.
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Agenda Paradigmenwechsel Verletzungen der Dienstleistungen für
Anleitung: Sagen Sie dem Publikum, dass wir uns in diesem Vortrag auf drei Aspekte konzentrieren werden: Auf den Paradigmenwechsel in der Behindertenarbeit, der mit der UN-BRK verbunden ist, und mit den daraus für die Fachkräfte der Behindertenarbeit entstehenden Aufgaben: Aufgabe 1: Menschenrechtsver- letzungen in Einrichtungen der Behindertenarbeit zu verhindern Aufgabe 2: Dienstleistungen für behinderte Menschen so zu gestalten, dass sie im Einklang mit der BRK stehen Agenda Dienstleistungen für behinderte Menschen im Einklang mit der UN-BRK Paradigmenwechsel Verletzungen der Menschenrechte verhindern Ziel: Das Publikum sollte wissen, worum es in dem Vortrag gehen wird.
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Übung: Paradigmenwechsel (1)
Anleitung: Beschreiben Sie die beiden Abbildungen auf der Folie. Sagen Sie: „Diese Darstellungen zeigen unterschiedliche Verständnisse von Behinderung.“ Bitten Sie das Publikum, die beiden Bilder zu interpretieren. Fragen Sie: „Wie deuten Sie diese Abbildungen? Was fällt Ihnen spontan dazu ein?“ Ziel: Das Publikum soll darauf eingestimmt werden, dass es verschiedene Modelle von Behinderung gibt. Jedes Modell ist verbunden mit einer bestimmten Sichtweise und Haltung zum Thema Behinderung. Material: Für diese Übung brauchen Sie kein Material. Der Einsatz von Flipchart und Marker empfiehlt sich für das Festhalten der Antworten. Das intensiviert die Übung. Zeit: Planen Sie 10 Minuten für diese Übung ein. Falls die Zeit knapp bemessen ist, können Sie diese Übung überspringen und mit der nächsten Folie fortfahren.
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Paradigmenwechsel: Vom medizinischen Modell von Behinderung …
Anleitung: Erklären Sie das medizinische Modell von Behinderung, nach dem: Behinderung ausschließlich als Domäne der Disziplinen: Medizin, Heil- oder Sonderpädagogik, oder Rehabilitation gesehen wird, der Fokus auf interventionistische Maßnahmen an dem Individuum liegt, Behinderung als Defizit und Abweichung von der Normalität gesehen wird, die Überzeugung herrscht, dass behinderte Menschen Schonraum und Fürsorge brauchen, die Vorstellung herrscht, eine gesundheitliche Beeinträchtigung könne sich auf die rechtliche Handlungsfähigkeit auswirken. Paradigmenwechsel: Vom medizinischen Modell von Behinderung … Behinderung als Phänomen der Medizin / Rehabilitation/ Heilpädagogik Fokus: das Individuum (Therapie, Förderung, Hilfsmittel) Behinderung = Abweichung von der Normalität Die Ursache für Exklusion behinderter Menschen liegt in ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Behinderte Menschen brauchen Schonraum und Fürsorge Behinderung kann Rechtsausübung hindern Ziel: Das Publikum soll verstehen, was mit dem medizinischen Modell von Behinderung gemeint ist. Oft wird dieses missverstanden als „medizinische Definition von Behinderung“. Es geht aber nicht um eine Definition, sondern um eine Sichtweise und Haltung. Weitere Infos:
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… zum menschenrechtlichen Modell
Anleitung: Sagen Sie: Demgegenüber basiert das menschenrechtliche Modell von Behinderung auf der Annahme: dass Behinderung sozial konstruiert ist, d. h. erst durch die Strukturen und die Kultur in unserer Gesellschaft entsteht (durch architektonische und kommunikative Barrieren, durch Vorurteile, durch ausgrenzende Bildungs- und Erwerbssysteme etc.). Diese Erkenntnis nennt man auch das soziale Modell von Behinderung. dass der Fokus für Veränderung nicht auf dem Individuum, sondern auf der Gesellschaft liegen muss und dass Behindertenpolitik und -arbeit dem rechtsbasierenden Ansatz folgen müssen. Danach sind Behinderte Menschenrechts-subjekte und keine Objekte der Fürsorge. dass Behinderung Teil der menschlichen Vielfalt ist und als Differenz Gleichheit nicht ausschließt. dass die Ursachen für Exklusion nicht in der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Differenz behinderter Menschen zu sehen ist, sondern in Menschenrechts-verletzungen, wie z. B. Segregation, Barrieren, Rechtsverweigerung etc. dass Menschenrechte und ihre Ausübung nicht die Abwesenheit von Behinderung voraussetzen. … zum menschenrechtlichen Modell Soziales Modell von Behinderung: Behinderung ist sozial konstruiert Fokus: Gesellschaft, rechtsbasierender Ansatz (Menschenrechte) Behinderung = Teil der menschlichen Vielfalt, Behinderung = Differenz, die Gleichheit nicht ausschließt Ursachen für Exklusion behinderter Menschen sind Menschenrechtsverletzungen Menschenrechte setzen Nichtbehinderung nicht voraus Ziel: Das Publikum soll verstehen, was mit dem menschenrechtlichen Modell von Behinderung gemeint ist. Wesentliche Voraussetzung dafür ist das Verständnis von Behinderung als soziale Konstruktion.
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Übung: Paradigmenwechsel (2)
Anleitung: Bitten Sie die Teilnehmer*innen sich paarweise oder in Gruppen von max. 4 Personen zusammenzufinden. Geben Sie jeder Gruppe ein Arbeitsblatt „Paradigmenwechsel“. Sagen Sie: „Ordnen Sie die Aussagen auf dem Arbeitsblatt jeweils dem medizinischen bzw. dem menschenrechtlichen Modell zu. Diskutieren Sie die Entscheidung in der Gruppe.“ Geben Sie den Arbeitsgruppen 10 Minuten Zeit und beenden Sie dann die Übung. Lesen Sie nun laut die Aussagen einzeln vor und bitten Sie jeweils eine Person aus dem Publikum, die Aussage einem Modell zuzuordnen und die Entscheidung zu begründen. Fragen Sie das Publikum, ob es die Entscheidung teilt oder widerspricht. Diskutieren Sie bei Bedarf. Halten Sie das Ergebnis auf dem Flipchart fest. Ziel: Das Publikum soll den Unterschied zwischen dem medizinischen und dem menschenrechtlichen Ansatz verstehen und festigen. Material: Für diese Übung brauchen Sie das Material „Arbeitsblatt Paradigmenwechsel“ (dort finden Sie auch die Lösungen) sowie Flipchart und Marker für das Festhalten der Antworten. Zeit: Planen Sie 30 Minuten für diese Übung ein. Überspringen Sie diese Übung und fahren Sie mit der nächsten Folie fort, falls die Zeit knapp bemessen ist oder Sie den Eindruck haben, dass die Teilnehmer*innen die Modelle gut verstanden haben.
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Bedeutung für Fachkräfte der Behindertenarbeit
Anleitung: Sagen Sie dem Publikum dass die UN-BRK für die Fachkräfte der Behindertenarbeit, die in traditionellen (stationären, teilstationären, u.ä.) Einrichtungen arbeiten, insbesondere zwei Bedeutungen hat: Solange es noch stationäre Einrichtungen und traditionelle Hilfeformen gibt (die grundsätzlich nicht mit der UN-BRK vereinbar sind), müssen die Mitarbeiter*innen für Menschenrechtsverletzungen sensibilisiert werden, um diese verhindern oder dagegen intervenieren zu können. Im Hinblick auf die Zukunft müssen Sie eine Vorstellung darüber entwickeln, wie Dienstleistungen in der Behindertenarbeit in der Zukunft so gestaltet werden, dass sie der UN-BRK entsprechen. Bedeutung für Fachkräfte der Behindertenarbeit Menschenrechtsverletzungen in Einrichtungen der Behindertenarbeit verhindern oder dagegen intervenieren Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen so gestalten, dass sie der UN-BRK entsprechen Ziel: Das Publikum soll erkennen, welche Konsequenzen die UN-BRK unmittelbar und in Zukunft für seinen beruflichen Alltag hat.
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Anleitung: Sagen Sie dem Publikum: „In diesem Teil des Workshops geht es darum, was die Anwendung der UN-BRK in bestehenden Einrichtungen der Behindertenarbeit bedeutet.“ Verweisen Sie auf die relevanten Artikel der Konvention. 1. Menschenrechtsverletzungen in Einrichtungen der Behindertenarbeit verhindern oder dagegen intervenieren Artikel 15 – Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Artikel 16 – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 17 – Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 25 – Gesundheit Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, worum es in dem folgenden Teil der Fortbildung geht.
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Art. 16 UN-BRK: Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Anleitung: Lesen Sie die Folie vor. Sagen Sie dem Publikum: Die UN-BRK schützt das Recht auf Freiheit von Gewalt und Missbrauch. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen, wie jede/r andere auch, nicht missbraucht werden dürfen. Art. 16 schützt das Recht auf Freiheit von “jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer auf der Geschlechtszugehörigkeit basierenden Aspekte”. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um dieses Recht zu schützen, indem sie: Assistenz und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien/Betreuungspersonen gewährleisten. Informationen darüber, wie Rechtsverletzungen erkannt werden können, bereitstellen. Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam überwacht werden. die Genesung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch geworden sind, fördern. geeignete Rechtsvorschriften schaffen, um Rechtsverletzungen erkennen, untersuchen und strafrechtlich verfolgen zu können. Ziel: Das Publikum sollte wissen, dass die UN-BRK vor Missbrauch schützt. © Savina Tillmann Gebärde: Schlagen
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Verwandte Artikel Anleitung: Sagen Sie dem Publikum, dass die UN-BRK auch vor Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung schützt. Die UN-BRK fordert außerdem Respekt vor der persönlichen und seelischen Unversehrtheit von Menschen mit Behinderungen ein. Artikel 15 – „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Artikel 17 – „Jeder Mensch mit Behinderung hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.“ Ziel: Das Publikum sollte wissen, dass die UN-BRK vor Folter und Misshandlung schützt. Das Publikum sollte wissen, dass die UN-BRK die körperliche und seelische Unversehrtheit der Menschen schützt.
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Art. 25 UN-BRK: Gesundheit
Anleitung: Sagen Sie dem Publikum: Die UN-BRK schützt das Recht auf gleichberechtigte Gesundheitsversorgung. Absatz d) verpflichtet die Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu, Menschen mit Behinderungen wie andere auch gesundheitlich zu versorgen. Art. 25 schützt das Recht, „das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu genießen.“ Insbesondere a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens; b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen; (…) Ziel: Das Publikum sollte den Inhalt des Artikel 25 UN-BRK kennen.
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Art. 25 UN-BRK: Gesundheit
Anleitung: Sagen Sie dem Publikum: Die UN-BRK schützt das Recht auf gleichberechtigte Gesundheitsversorgung. Absatz d) verpflichtet die Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu, Menschen mit Behinderungen wie andere auch gesundheitlich zu versorgen. d) erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die öffentliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen; f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung. Ziel: Das Publikum sollte den Inhalt des Artikel 25 UN-BRK kennen.
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Anleitung: Überspringen Sie diese Übung, wenn Sie das Gefühl haben, sie wäre nicht mit gebührendem Respekt durchzuführen. Fordern Sie das Publikum auf, sich in 3er-Gruppen aufzuteilen. Bestimmen Sie in jeder Gruppe eine Person, die die Patientin, eine, die die Ärztin, und eine, die den Elternteil spielt. Fordern Sie die Patientin auf, so zu tun, als hätte sie eine Behinderung. (Siehe Methodenkasten.) Sagen Sie der Ärztin, sie solle versuchen der Patientin mitzuteilen, dass sie schwanger ist. Fordern Sie die Hälfte der Ärztinnen auf, die Patientin direkt anzusprechen. Die andere Hälfte soll die Patientin ignorieren und zu dem Elternteil sprechen. Erklären Sie, dass sie für das Rollenspiel 10 Minuten Zeit haben. Geben Sie den Teilnehmer*innen 10 Minuten zum Diskutieren. Stellen Sie sicher, dass die Rolle des Menschen mit Behinderung respektvoll dargestellt wird. Bringen Sie alle wieder zusammen, um die jeweiligen Erfahrungen zu diskutieren. (Siehe nächste Folie.) Übung Teilen Sie sich in 3er-Gruppen auf. Eine Person von Ihnen spielt die Patientin, eine andere den Arzt/die Ärztin, eine andere spielt einen Elternteil. Der Arzt / die Ärztin sollte der Patientin erklären, dass sie schwanger/HIV-positiv ist. Der Vater oder die Mutter sollte versuchen, sich stark in das Gespräch einzumischen, der Arzt/die Ärztin sollte jedoch direkt zur Patientin sprechen, ohne unhöflich gegenüber Vater oder Mutter zu werden. Der Arzt/ die Ärztin sollte sicherstellen, dass die Patientin das Gespräch verstanden hat. Ziel: Das Publikum sollte ein konkretes Verständnis davon gewinnen, was es bedeutet, das Recht auf Gleichheit zu leben. Das Publikum sollte sich in der Lage fühlen, derartige Gespräche mit Bewohner*innen zu führen, wenn Ärzte dies nicht tun. Materialien: Für diese Übung werden keine Materialien benötigt. Zeit: Geben Sie den Teilnehmer*innen ungefähr 10 Minuten Zeit, um in den Gruppen zu sprechen. Planen Sie weitere 20 Minuten ein, um die Übung als Gruppe zu diskutieren (siehe nächste Folie). Wenn die Zeit knapp bemessen ist, können Sie diese Übung überspringen. Methode: Behinderung zuweisen: Diese Übung sollte mit Respekt durchgeführt werden. Daher sollten Sie die Behinderung zuweisen. Wählen Sie eine Behinderung aus, mit der das Publikum vertraut ist.
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Übung Teilen Sie Ihre Erfahrungen der gesamten Arbeitsgruppe mit!
Anleitung: Bitten Sie Freiwillige oder wenden Sie sich direkt an Teilnehmer*innen mit der Aufforderung, der Gruppe von ihrer Erfahrung mit der Übung zu sprechen. Fragen Sie sie, was eventuell besonders schwierig war. Fragen Sie die Personen in der Rolle der Patientin, wie sie sich während der Übung gefühlt haben. Reagieren Sie entsprechend. Übung Teilen Sie Ihre Erfahrungen der gesamten Arbeitsgruppe mit! War etwas besonders schwierig? Für diejenigen, die die Patientin spielten: Wie haben Sie sich gefühlt? Wie war es, „ausgeschlossen“ zu sein? Haben Sie verstanden, was erklärt werden sollte? Ziel: Das Publikum sollte ein konkretes Verständnis davon gewinnen, was es bedeutet, das Recht auf Gleichheit zu leben. Das Publikum sollte sich in der Lage fühlen, derartige Gespräche mit Bewohner*innen zu führen, wenn Ärzte dies nicht tun. Materialien: Für diese Übung werden keine Materialien benötigt. Zeit: Planen Sie 20 Minuten für die Diskussion. Wenn die Zeit knapp bemessen ist, können Sie die Übung überspringen. Tipps: Wie man das Publikum zum Sprechen bringt: Wenden Sie sich an Teilnehmer*innen, die Sie in interessanten Gruppendiskussionen gehört haben. Wenn Sie mögen, sagen Sie ihnen, was Sie Interessantes gehört haben und bitten Sie sie, den anderen davon zu berichten. Wenden Sie sich an Teilnehmer*innen, die bereits seit langer Zeit mit Menschen mit Behinderungen arbeiten. Sagen Sie dem Publikum, welche Beobachtungen Sie während der Übung gemacht haben, und fragen Sie die Teilnehmer*innen nach ihrer Meinung zu diesen Dingen.
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Gleichberechtigung in Bezug auf Gesundheitsleistungen
Anleitung: Fassen Sie die Ergebnisse der vorangegangenen Übung zusammen. Sagen Sie dem Publikum, dass die Konvention in dem Recht auf Gleichheit einige spezielle Punkte identifiziert hat, die zu berücksichtigen sind, wenn ein Mensch mit einer Behinderung medizinische Behandlung braucht. Übermitteln Sie die Informationen der Folie durch Vorlesen oder Paraphrasierung oder bitten Sie einen/eine Teilnehmer*in, die Folie vorzulesen. Gleichberechtigung in Bezug auf Gesundheitsleistungen Gleichberechtigung bedeutet, dass Patient_innen informiert und konsultiert werden und – soweit möglich – ihre eigenen Entscheidungen über medizinische Behandlung treffen. Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Der Patientin/dem Patienten müssen barrierefreie Informationen über ihren/seinen gesundheitlichen Zustand gegeben werden. Über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten muss informiert werden und ihre Vor- und Nachteile müssen diskutiert werden. Nehmen Sie sich Zeit, um sicher zu stellen, dass die Patientin/der Patient alle Informationen verstanden hat. Ziel: Das Publikum sollte verstehen, dass das Recht auf Gleichberechtigung in Bezug auf Gesundheitsleistungen ein paar Besonderheiten mit sich bringt. Insbesondere sollten die Teilnehmer*innen verstehen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eigene medizinische Entscheidungen zu treffen. Dies schließt das Recht auf alle dafür notwendigen Informationen ein.
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Gleichberechtigung in Bezug auf Gesundheitsleistungen
Anleitung: Fassen Sie die Ergebnisse der vorangegangenen Übung zusammen. Sagen Sie dem Publikum, dass die Konvention in dem Recht auf Gleichheit einige spezielle Punkte identifiziert hat, die zu berücksichtigen sind, wenn ein Mensch mit einer Behinderung medizinische Behandlung braucht. Übermitteln Sie die Informationen der Folie durch Vorlesen oder Paraphrasierung oder bitten Sie einen/eine Teilnehmer*in, die Folie vorzulesen. Gleichberechtigung in Bezug auf Gesundheitsleistungen Wenn Sie mit der Patientin/dem Patienten interagieren, sprechen Sie sie/ihn direkt an. Falls erforderlich, erklären Sie, was Sie warum tun. Übergehen Sie die Patientin/den Patienten NIEMALS, indem Sie (fast) nur mit der Betreuung oder Angehörigen sprechen, selbst wenn dies für Sie einfacher erscheint. Beachten Sie, dass die Datenschutzbestimmungen auch für behinderte Menschen gelten, inklusive Datenschutz in Bezug auf HIV!! Ziel: Das Publikum sollte verstehen, dass das Recht auf Gleichberechtigung in Bezug auf Gesundheitsleistungen ein paar Besonderheiten mit sich bringt. Insbesondere sollten die Teilnehmer*innen verstehen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eigene medizinische Entscheidungen zu treffen. Dies schließt das Recht auf alle dafür notwendigen Informationen ein.
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Übung Geben Sie Beispiele für: Missbrauch Gewalt Folter
Anleitung: Sagen Sie dem Publikum, dass Sie nun zum Thema Verhinderung von Gewalt und Missbrauch übergehen wollen. Bitten Sie das Publikum, Beispiele für Missbrauch zu nennen. Kommentieren Sie die Antworten angemessen. Verfahren Sie ebenso für die anderen Begriffe auf der Folie. Geben Sie Beispiele für: Missbrauch Gewalt Folter grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung Ziel: Das Publikum sollte verstehen, was unter Missbrauch, Gewalt, Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verstehen ist. Materialien: Für diese Übung werden keine Materialien benötigt. Zeit: Planen Sie 10 bis 30 Minuten für diese Übung ein. Wenn die Zeit knapp bemessen ist, können Sie diese Übung überspringen. Methode: Beispiele Missbrauch umfasst Schläge, Klapse, Stöße, Ohrfeigen, Verbrennungen, unnötige und unbequeme Fixierungen, unfreiwillige sexuelle Handlungen und emotional erniedrigende Behandlung oder Äußerungen. Gewalt umfasst dieselben Handlungen. Folter umfasst extreme Misshandlungen einschließlich schwerwiegenden Missbrauchs, Hungern, dauerhafter Isolation oder Androhungen derselben. Grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst verschiedene unangemessene Behandlungen, die allerdings nicht das Ausmaß einer Folter erreichen, z. B. weniger heftige Schläge, sexuelle Bestrafungen, emotional erniedrigende Behandlung oder Äußerungen, unbequeme Fixierungen.
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Was bedeutet das? Anleitung: Lesen Sie die Folie vor oder formulieren Sie die Information in eigenen Worten. Betonen Sie, dass Sie wissen, dass dies dem Publikum bereits bekannt ist. Sie weisen lediglich noch einmal darauf hin, weil die Forschung zeigt, dass Menschen mit Behinderungen besonders stark gefährdet sind, misshandelt zu werden. Als Mitarbeiter*innen von Behinderteneinrichtungen soll das Publikum befähigt werden, Gefahrensituationen einzuschätzen und die Bewohner*innen angemessen zu schützen. Die Anwendung von Folter, Grausamkeiten, unmenschlichen sowie degradierenden Handlungen oder Bestrafungen sind niemals in Ordnung. Es ist niemals in Ordnung behinderte Menschen der Ausbeutung, Gewalt, dem Missbrauch oder geschlechtsbezogener Diskriminierung zu unterwerfen. Trotzdem werden behinderten Menschen häufig Opfer von Missbrauch und sexueller Misshandlung. Ziel: Das Publikum sollte verstehen, auf welche Arten von Misshandlungen sich die UN-BRK bezieht. Methode: Beispiele für Misshandlungen Wenn wir an Folter und Missbrauch denken, stellen wir uns normalerweise wirklich Horrorgeschichten über schlimme Prügelstrafen oder in Kerkern eingesperrte Menschen vor. Dieser Artikel bezieht sich aber auf mehr als das. Beispielsweise gehören Isolation, Nahrungsentzug, Vorenthaltung medizinischer Versorgung sowie ein herablassender Ton im Umgang mit behinderten Menschen zu menschenunwürdigen Behandlungsweisen.
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Andere relevante Menschenrechtsorgane
Anleitung: Weisen Sie auf die Menschenrechtsorgane CAT und CPT hin, die sich für die Verhütung von Folter einsetzen. Das CAT ist ein Schwester-Ausschuss zum Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und überwacht die Umsetzung der Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auf internationaler Ebene. Das CPT gehört zum Europarat und konzentriert sich auf Einrichtungen, in den Menschen die Freiheit entzogen ist wie Gefängnisse, aber auch psychiatrische Kliniken. Vereinte Nationen CAT – Anti-Folter-Ausschuss Europarat CPT – Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Ziel: Das Publikum soll wissen, dass es neben dem UN-BRK-Ausschuss weitere Menschenrechtsorgane gibt, die den Schutz vor Folter überwachen.
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Übung Misshandlung in einer Wohngruppe in Hilden
Anleitung: Teilen Sie das Publikum in Gruppen von 4-6 Personen ein. Verteilen Sie das Arbeitsblatt „Fall Hilden“. Die Teilnehmer*innen sollen in der Gruppe den Fall studieren und die dazugehörigen Fragen miteinander diskutieren. Misshandlung in einer Wohngruppe in Hilden „Wegen des körperlichen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung in den Jahren 2007 und 2008 wird gegen 17 Mitarbeiter von Educon, einem Tochterunternehmen der zur Diakonie Rheinland gehörenden Graf-Recke-Stiftung, ermittelt. Betroffen ist eine Hildener Wohngruppe, in der autistische und stark aggressive Behinderte im Alter von neun bis 15 Jahren lebten.“ (WZ, ) Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen anhand des konkreten Falls Menschenrechtsverletzungen erkennen und überlegen, welche Handlungsmöglichkeiten ihnen offen stehen, um bei Menschenrechtsverletzungen einzuschreiten oder diese zu verhindern. Materialien: Für diese Übung werden das „Arbeitsblatt Fall Hilden“, der Konventionstext sowie Flipchart und Stift für das Festhalten der Antworten benötigt. Zeit: Planen Sie für die Übung 20 bis 30 Minuten ein.
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Diskussion zum Fallbeispiel
Anleitung: Tragen Sie im Plenum die Antworten zu den Fragen zusammen. Jede Gruppe soll eine Sprecherin/einen Sprecher bestimmen. Halten Sie die Antworten auf dem Flipchart fest. Welche Menschenrechte werden im Fall Hilden verletzt? Wie könnten behinderte Menschen in Einrichtungen geschützt werden? Wie verhalten Sie sich bei rechtswidrigen Dienstanweisungen? An wen können Sie sich wenden, wenn ein Bewohner über Gewalterfahrungen spricht und Hilfe benötigt? Ziel Die Zuhörer*innen sollten wissen, welche Schritte sie beim Missbrauchsverdacht unternehmen können. Tipp: Verweisen Sie auf das Zusatzmaterial „Links und Quellen“. Darin sind Beispiele für Dienstvereinbarungen und Handlungsanleitungen zur Prävention und zum Umgang mit Gewalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe enthalten. In Bezug auf Frage 3: Unterlassung ist einerseits strafrechtlich relevant, andererseits ist Verweigerung nach Dienstanweisung arbeitsrechtlich in Deutschland ein schwieriges Thema und daher nicht zu empfehlen. Allenfalls könnte ein*e Mitarbeiter*in einen solchen Sachverhalt als „Whistleblower“ (Informant) in der Öffentlichkeit bekannt machen. Zum rechtlichen Status siehe Links und Quellen zum Thema „Whistleblower“ (Deutscher Bundestag, 2011).
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Vorgehensweise bei Verdacht auf Misshandlung oder Missbrauch
Anleitung: Lesen Sie den Inhalt der Folie vor. Falls Sie einen Übergriff vermuten: Ruhe bewahren, Verdacht protokollieren mit Kolleg_innen klären, ob ähnliche Wahrnehmungen vorliegen weder Opfer noch Täter befragen! Bei Verdachtserhärtung Einrichtungsleitung/Vorgesetzte informieren Falls ein Teammitglied als Täter/in verdächtig ist, sofort Täter/in und gewaltbetroffene Person trennen! Vorgesetzte/r führt Gespräch mit betroffener Person. Ziel: Das Publikum sollte wissen, was im Falle eines mutmaßlichen Missbrauchs zu tun ist.
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Vorgehensweise bei Verdacht auf Misshandlung oder Missbrauch
Anleitung: Lesen Sie den Inhalt der Folie vor. Falls Sie von einer/m Betroffenen von einem Übergriff erfahren: Ruhe bewahren Zuhören und der/m Betroffenen glauben Bericht protokollieren für die Sicherheit der betroffenen Person sorgen Falls ein Teammitglied als Täter/in verdächtig ist, sofort Verdachtsperson und gewaltbetroffene Person trennen! Einrichtungsleitung/Vorgesetzte informieren Ziel: Das Publikum sollte wissen, was im Falle eines mutmaßlichen Missbrauchs zu tun ist.
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Vorgehensweise bei Verdacht auf Misshandlung oder Missbrauch
Anleitung: Lesen Sie den Inhalt der Folie vor. Falls Sie einen Übergriff beobachten: Eingreifen und Übergriff beenden Vorfall protokollieren Beweismittel sicherstellen Einrichtungsleitung/Vorgesetzte informieren Ziel: Das Publikum sollte wissen, was im Falle eines mutmaßlichen Missbrauchs zu tun ist. Quelle: Heike Beck (2012), Muster Handlungsempfehlung zum Umgang mit Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und sexueller Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe. Entwurf – zur Erprobung in der Praxis.
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Exkurs: Anzeichen von Missbrauch/Misshandlung
Anleitung: Fragen Sie das Publikum, ob es bereits darin ausgebildet wurde, Missbrauch zu erkennen. Wenn ja, fragen Sie, nach welchen Anzeichen sie suchen sollten. Fahren Sie fort, wenn die Antwort vollständig ist. Wenn nicht, lesen oder paraphrasieren Sie die Informationen auf der Folie. Exkurs: Anzeichen von Missbrauch/Misshandlung Äußerliche Symptome: unerklärbare Verletzungen Prellungen oder Schmerzen späte Inanspruchnahme von medizinischer Behandlung Übersedierung verschmutzte, zerrissene oder fehlende Kleidungsstücke verändertes Sexualverhalten unerklärbare Schwangerschaft sexuell übertragene Krankheiten Ziel: Die Teilnehmer*innen sollten Anzeichen von Missbrauch kennen. Aus: People’s Law School, Abuse of People with Disabilities, S. 4-5, online:
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Exkurs: Anzeichen von Missbrauch/Misshandlung
Anleitung: Fragen Sie das Publikum, ob es bereits darin ausgebildet wurde, Missbrauch zu erkennen. Wenn ja, fragen Sie, nach welchen Anzeichen sie suchen sollten. Fahren Sie fort, wenn die Antwort vollständig ist. Wenn nicht, lesen oder paraphrasieren Sie die Informationen auf der Folie. Exkurs: Anzeichen von Missbrauch/Misshandlung Indirekte Anzeichen: Alkohol- oder Drogenmissbrauch bei Pflege-/Betreuungsperson diskreditierende Einstellungen der Pflege-/Betreuungsperson Ziel: Das Publikum sollte Anzeichen von Missbrauch kennen. Aus: People’s Law School, Abuse of People with Disabilities, S. 4-5, online:
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Exkurs: Anzeichen von Missbrauch/Misshandlung
Anleitung: Fragen Sie das Publikum, ob es bereits darin ausgebildet wurde, Missbrauch zu erkennen. Wenn ja, fragen Sie, nach welchen Anzeichen sie suchen sollten. Fahren Sie fort, wenn die Antwort vollständig ist. Wenn nicht, lesen oder paraphrasieren Sie die Informationen auf der Folie. Verhaltensauffälligkeiten: extremes Verhalten wie zum Beispiel Hyperaktivität und/oder Stimmungsschwankungen unübliches Angstverhalten gegenüber einer bestimmten Person Vermeiden von bestimmten Situationen Angst vor Intervention Depression Schlafstörungen Essstörungen Rückzug übermäßige Wein- und Schreikrämpfe starke Gewichtszunahme bzw. extremer Gewichtsverlust geringes Selbstwertgefühl selbstverletzendes Verhalten Ziel: Das Publikum sollte Anzeichen von Missbrauch kennen. Aus: People’s Law School, Abuse of People with Disabilities, S. 4-5, online:
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Ihre Verpflichtungen Anleitung: Sagen Sie den Teilnehmer*innen, dass die UN-BRK sie dazu verpflichtet, Menschenrechtsverletzungen in ihren Einrichtungen zu verhindern bzw. im Falle solcher zu intervenieren. Lesen oder paraphrasieren Sie die Verpflichtungen auf der Folie oder bitten Sie ein Person aus dem Publikum, dies zu tun. Machen Sie deutlich, dass ein Nichtstun strafrechtliche Relevanz hat. Sie sind verpflichtet, Menschen mit Behinderungen in Ihrer Arbeit mit Respekt vor ihrer Würde zu begegnen. Sie sind verpflichtet, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem Sie andere Pflegekräfte entsprechend aufklären. Sie sollten die Heilung/Versorgung von Opfern fördern. Sie sollten gewährleisten, dass Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen erkannt und angezeigt wird. Ihre Einrichtung sollte unter regelmäßiger Kontrolle stehen. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollten wissen, dass die UN-BRK sie nicht nur ethisch-moralisch, sondern auch rechtlich dazu verpflichtet, Menschenrechtsverletzungen in ihren Einrichtungen zu verhindern bzw. im Falle solcher zu intervenieren. Zusatzmaterial: Weiterführendes Material finden Sie in „Links und Quellen“: Handlungsempfehlungen (Beck 2012), Dienstanweisungen (Flügge 2013).
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Strafrechtliche Folgen
Anleitung: Sagen Sie den Teilnehmer*innen, dass bereits vor der Ratifizierung der UN-BRK die Pflicht zu handeln bestand. Nennen Sie die relevanten Paragrafen des StGB. Verweisen Sie auf weiterführende Literatur in der Quellensammlung. Strafrechtliche Folgen Auch ein Nicht-Handeln (strafrechtlich: Unterlassen) kann zu Strafbarkeit führen. Ziel: Das Publikum soll wissen, dass Nicht-Handeln auch unabhängig von der BRK strafbar ist. Relevante Paragrafen §13 StGB Begehen durch Unterlassen i.V. mit z.B. §§174 ff. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Garantenpflicht/ besondere Beziehung zum Opfer) §221 StGB Aussetzung §323c StGB Unterlassene Hilfeleistung (Handlungspflicht bei Unglücksfällen) Vgl. Literaturtipp: Julia Zinsmeister (Hrsg.) (2003): Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen und das Recht. Gewaltprävention und Opferschutz zwischen Behindertenhilfe und Strafjustiz. Opladen, Leske+Budrich/VS-Verlag
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2. Dienstleistungen im Einklang mit der UN-BRK
Anleitung: Sagen Sie: Im folgenden Teil lernen wir relevante Normen der UN-BRK kennen, die für Mitarbeiter*innen in traditionellen Feldern der Arbeit mit Menschen mit psycho-sozialer Beeinträchtigung oder mit Lernschwierigkeiten wichtig sind. Dazu bilden Sie drei Gruppen. Lesen Sie die der Gruppe zugeordneten Normen und die Position, die der UN-BRK-Ausschuss jeweils dazu einnimmt. Untersuchen Sie in der Gruppe die einzelnen Normen anhand von Fragen genauer. Abschließend stellen sich die Gruppen gegenseitig die Normen vor. Art. 17 wird im Plenum besprochen (nachdem Gruppe 1 Art. 12 und 14 vorgestellt hat). relevante Normen der UN-BRK: Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 17 – Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 19 – Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 27 – Arbeit und Beschäftigung Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen den Text der relevanten Normen der UN-BRK kennen lernen und ihre Tragweite erfassen. Dazu sollen sie die Meinungen des Genfer Überwachungsausschusses der UN-BRK zur Kenntnis nehmen. Material: Sie benötigen für die Übung die folgenden Folien sowie die Arbeitsblätter zu Artikel 12, 14, 19 und 27. Gruppe 1: Art. 12 und 14 UN-BRK Gruppe 2: Art. 19 UN-BRK Gruppe 3: Art. 27 UN-BRK Art. 17 wird im Plenum in Zusammenhang mit Art. 12 und 14 besprochen. Zeit: Gruppenarbeit ca. 30 Minuten. Präsentation der Ergebnisse aus den Gruppen je 10 Minuten plus 10 Minuten für Art. 17. Zusatzmaterial: Weiterführendes Material finden Sie in „Links und Quellen“: - Deutsches Institut für Menschenrechte (2012); - Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (2008)
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Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Anleitung: Nach Ende der Gruppen-Arbeitsphase bitten Sie eine Person aus Gruppe 1, die Normen und Positionen des Ausschusses (diese und die folgende Folie) vorzulesen. Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht 1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. (…)
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Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Anleitung: Nach Ende der Gruppen-Arbeitsphase bitten Sie eine Person aus Gruppe 1, die Normen und Positionen des Ausschusses (diese und die folgende Folie) vorzulesen. Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht (4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein. (…)
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 12, Allgemeine Bemerkung Nr. 1
Anleitung: Eine weitere Person aus Gruppe 1 soll nun die Ergebnisse zu den Fragen präsentieren. Unterstützen Sie das Verständnis ggf. mit Hilfe der untenstehenden Hinweise. Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 12, Allgemeine Bemerkung Nr. 1 Abs. 13: Rechtliche Handlungsfähigkeit und geistige Fähigkeit sind unterschiedliche Konzepte. Rechtliche Handlungsfähigkeit ist sowohl die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsfähigkeit) als auch diese Rechte und Pflichten auszuüben (Handlungsfähigkeit im Recht). Sie ist der Schlüssel für den Zugang zu einer wirksamen Partizipation an der Gesellschaft. Geistige Fähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, Entscheidungen zu treffen; diese Fähigkeit ist naturgemäß von Person zu Person verschieden und kann auch beim einzelnen Menschen variieren, abhängig von vielen Faktoren, einschließlich umweltbedingter und sozialer Faktoren. In der Vergangenheit sind Rechtsinstrumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 6), … Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen verstehen, dass Art. 12 UN-BRK einen radikalen Bruch mit dem traditionellen Entmündigungsrecht vollzieht. Behinderung an sich soll kein Grund mehr für Rechtsverweigerung darstellen. Auch das deutsche Recht der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Betreuungsrecht (§§ 1896 ff BGB) stehen damit auf dem Prüfstand. Es herrschte z.B. Streit darüber, inwieweit die gesetzliche Stellvertretung durch Betreuer mit der UN-BRK vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben die UN-BRK zum Anlass genommen, das Recht der Zwangsbehandlung kritisch zu überprüfen. Der § 1906 BGB, der die Zwangsbehandlung Betreuter regelt, musste aufgrund dieser Rechtsprechung vom Gesetzgeber Anfang 2013 neu geregelt werden. Ob die neue Gesetzeslage mit der UN-BRK konform ist, wird der Ausschuss in Genf zu überprüfen haben. Die Teilnehmer*innen sollen die restriktive Auslegung, die Art. 12 UN-BRK durch den Ausschuss erfahren hat, kennen lernen. Der Ausschuss hat sich eindeutig geäußert: zu einem Vorrang der unterstützenden Entscheidungsfindung zu einer grundsätzlichen Annahme der Geschäftsfähigkeit aller behinderter Menschen zu einer klaren Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Systeme der Stellvertretung abzuschaffen und durch Systeme der unterstützenden Entscheidungsfindung zu ersetzen zur Wichtigkeit der Beteiligung von Interessenverbänden behinderter Menschen an dem Aufbau eines Systems der unterstützenden Entscheidungsfindung.
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der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 16) und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Artikel 15) auf den Unterschied zwischen geistiger Fähigkeit und rechtlicher Handlungsfähigkeit nicht näher eingegangen. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 12) stellt jetzt klar, dass „Geistesgestörtheit“ und andere diskriminierende Bezeichnungen kein legitimer Grund für die Versagung der rechtlichen Handlungsfähigkeit (rechtliche Rolle und Rechtsstellung im Verfahren) sind. Nach Artikel 12 sind wahrgenommene oder tatsächliche Defizite in der geistigen Fähigkeit keine Rechtfertigung für die Versagung der rechtlichen Handlungsfähigkeit. Deutsche Übersetzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (Monitoring-Stelle zur UN-BRK); Quelle: Information der Monitoring-Stelle UN-BRK zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht, online verfügbar: > Monitoring-Stelle UN-BRK > zentrale Dokumente und Links 58
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 12, Allgemeine Bemerkung Nr
Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 12, Allgemeine Bemerkung Nr. 1 (Fortsetzung) Abs. 16. Artikel 12 Absatz 3 besagt, dass die Vertragsstaaten die Verpflichtung haben, Menschen mit Behinderungen Zugang zu Unterstützung zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu verschaffen. Die Vertragsstaaten müssen es unterlassen, Menschen mit Behinderungen rechtliche Handlungsfähigkeit zu versagen, und diesen Menschen stattdessen Zugang zu der notwendigen Unterstützung verschaffen, die sie in die Lage versetzt, rechtswirksame Entscheidungen zu treffen. Abs. 17. Die Unterstützung zur Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit muss die Rechte, den Willen und die Präferenzen von Menschen mit Behinderungen achten und sollte nie auf eine ersetzte Entscheidungsfindung hinauslaufen. ...
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... Artikel 12 Absatz 3 legt die Form einer solchen Unterstützung nicht fest. "Unterstützung" ist ein weit gefasster Begriff, der sowohl informelle als auch formelle Arrangements zur Unterstützung in unterschiedlicher Art und Intensität umfasst. Zum Beispiel können Menschen mit Behinderungen eine oder mehrere Vertrauenspersonen auswählen, die ihnen bei der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit für bestimmte Arten von Entscheidungen zur Seite stehen, oder auf andere Formen der Unterstützung zurückgreifen, wie zum Beispiel Peer-Support, Interessenvertretung (einschließlich Unterstützung bei der Selbstvertretung) oder Kommunikationsassistenz. (...) Deutsche Übersetzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (Monitoring-Stelle zur UN-BRK); Quelle: Information der Monitoring-Stelle UN-BRK zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht, online verfügbar: > Monitoring-Stelle UN-BRK > zentrale Dokumente und Links 60
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Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person
Anleitung: Bitten Sie nun wieder Person 1, die Normen und Positionen des Ausschusses (folgende Folie) vorzulesen. Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten, a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit ihrer Person genießen; b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen. (aus Schattenübersetzung der BRK des Netzwerks Artikel 3 e.V.)
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 14 BRK, Richtlinien zu Art
Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 14 BRK, Richtlinien zu Art. 14 (2015); eigene Übersetzung Anleitung: Person 2 soll nun die Ergebnisse zu den Fragen präsentieren. Unterstützen Sie das Verständnis ggf. mit Hilfe der untenstehenden Hinweise. 6. Es existieren nach wie vor Praktiken, wonach Vertragsstaaten Freiheitsentzug auf der Basis einer tatsächlichen oder wahrgenommenen Beeinträchtigung1 zulassen. Angesichts dessen hat der Fachausschuss festgestellt, dass Artikel 14 keinerlei Ausnahmen zulässt, um Personen auf Basis ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen Beeinträchtigung festzuhalten. Dennoch sieht die Gesetzgebung einiger Vertragsstaaten, darunter auch in Psychiatriegesetzen, immer noch Umstände vor, unter denen Personen auf der Basis ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen Beeinträchtigung festgehalten werden dürfen, vorausgesetzt, dass weitere Gründe für ihre Festsetzung vorliegen, einschließlich Gefährdung ihrer selbst oder von anderen. Diese Praxis stimmt nicht mit Artikel 14 überein; sie hat diskriminierenden Charakter und mündet in willkürlichem Freiheitsentzug. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen sich mit der schwierigen Situation der Zwangsbehandlung auseinandersetzen. Sie sollen erkennen, dass die UN-BRK Zwangsbehandlung grundsätzlich nicht erlaubt. Zwangsbehandlung ist mit einem menschenrechtlichen Ansatz grundsätzlich nicht vereinbar. Der UN-BRK-Ausschuss hat sich bislang ausschließlich ablehnend zu Zwangsunterbringung und -behandlung geäußert. Die UN-BRK enthält keinen Katalog von Ausnahmeregelungen für erlaubte Zwangsmaßnahmen.
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 14 BRK (Fortsetzung)
13. In allen Staatenberichtsprüfungen hat der Ausschuss festgestellt, dass es im Widerspruch zu Artikel 14 steht, das Festhalten von Menschen mit Behinderungen zuzulassen auf der Grundlage einer wahrgenommenen Gefährdung der Personen selbst oder anderer. Das unfreiwillige Festhalten von Menschen mit Behinderungen aufgrund von eines Risikos oder einer Gefährlichkeit, mutmaßlicher Versorgungs- oder Behandlungsbedarf oder andere Gründe verbunden mit einer Beeinträchtigung oder Gesundheitsdiagnose steht im Widerspruch zum Recht auf Freiheit und führt zu willkürlicher Freiheitsberaubung. 63
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Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person
Anleitung: Bitten Sie nun wieder Person 1, die Norm vorzulesen. Erzählen Sie, dass der erste Entwurf für das Recht auf Integrität, den die Arbeitsgruppe entwarf (damals „Art 12 bis“) noch sehr viel länger war und insbesondere Zwangsintervention und Zwangsinstitutionalisierung umfasste. Im Laufe der Verhandlungen kam man zu der Auffassung, dass diese Themen bereits aus einer Zusammenschau mit Art. 12, 14, 17 und 25 UN-BRK hinreichend behandelt werden, weshalb diese Artikel zusammen gelesen werden müssen. So erklärt sich aber die Kürze dieses Artikels. In anderen Menschenrechtskonventionen (z. B. Art.17 ICCPR) ist das Recht auf Integrität eng mit dem Recht auf Privatsphäre verknüpft, weshalb Art. 17 auch zusammen mit Art. 22 & 23 UN-BRK gelesen werden sollte. Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen erkennen, dass Art. 17 UN-BRK von der Entstehungsgeschichte her gesehen auf das Recht, vor Zwangsintervention geschützt zu werden, abzielt. Die enge Verbindung der Rechte aus Art. 12, 14, 17 und 22, 23 & 25 UN-BRK sollen erkannt werden.
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 17
Anleitung: Bitten Sie nun wieder Person 1, die Position des Ausschusses vorzulesen (diese und folgende Folie). Fragen Sie dann die Gruppe: Was bedeuten diese Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für Zwangsinterventionen jeder Art (einschließlich Zwangssterilisation)? Der Ausschuss ist besorgt über a) die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung, insbesondere gegenüber Menschen mit psychosozialen Behinderungen in Einrichtungen oder älteren Menschen in Wohnpflegeeinrichtungen; b) den Mangel an verfügbaren Daten über die Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung; c) die Praxis der Zwangssterilisierung und Zwangsabtreibungen an Erwachsenen mit Behinderungen auf der Grundlage einer ersetzenden Entscheidung; (...) Hinweis: Zwangssterilisation ist in Deutschland auch ohne Einwilligung in engen Grenzen nach §1905 BGB erlaubt. (vgl. Es ist fraglich, ob diese Regelung nach der Ratifizierung der UN-BRK durch Deutschland noch haltbar ist.
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 17 (Fortsetzung)
Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die notwendigen Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Art, zu treffen, (a) um § 1905 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuheben und die Sterilisierung ohne die volle und informierte Einwilligung des/der Betroffenen gesetzlich zu verbieten und sämtliche Ausnahmen abzuschaffen, einschließlich der ersetzenden Entscheidung bzw. nach richterlicher Genehmigung; (b) um sicherzustellen, dass alle psychiatrischen Behandlungen und Dienstleistungen stets auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung der/des Betroffenen erbracht werden; (c) um Menschenrechtsverletzungen in der psychiatrischen Versorgung und der Altenpflege in allen Bundesländern zu untersuchen; (...) Absätze 37 und 38 der Abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Deutschlands, beschlossen auf der 13. Sitzung 13. April 2015 (Übersetzung Monitoringstelle des DIMR).
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Art. 19 Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus Gruppe 2, die Normen und Positionen des Ausschusses (folgende Folie) vorzulesen. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
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Art. 19 Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus Gruppe 2, die Normen und Positionen des Ausschusses (folgende Folie) vorzulesen. b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. (aus Schattenübersetzung der BRK des Netzwerks Artikel 3 e.V.)
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 19 BRK
Anleitung: Eine weitere Person der Gruppe 2 soll nun die Ergebnisse zu den Fragen präsentieren. Unterstützen Sie das Verständnis ggf. mit Hilfe der nebenstehenden Hinweise. 42. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, (a) Schritte zur Novellierung von § 13 Abs. 1 Satz 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu unternehmen, um durch umfangreichere soziale Assistenzdienste Inklusion, Selbstbestimmung und die Entscheidung, in der Gemeinschaft zu leben, zu ermöglichen; (b) ausreichende Finanzmittel verfügbar zu machen, um die Deinstitutionalisierung zu erleichtern und die unabhängige Lebensführung zu fördern, einschließlich höherer Finanzmittel für die Bereitstellung ambulanter Dienste in der Gemeinde, die Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung der/des Betroffenen bundesweit die erforderliche Unterstützung gewähren; (c) den Zugang zu Programmen und Leistungen zu verbessern, die das Leben in der Gemeinschaft unterstützen und behinderungsbedingte Aufwendungen decken. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen erkennen, dass das Recht auf Selbstbestimmtes Leben (Art. 19) sich nicht in Komplexeinrichtungen u.ä. Sondereinrichtungen für behinderte Menschen realisieren lässt. Die Teilnehmer*innen sollen erkennen, dass die UN-BRK eine grundsätzliche Abkehr von institutionalisierten Hilfeleistungen für behinderte Menschen erfordert. Hinweis: Der Begriff „selbstbestimmt Leben“ ist die deutsche Übersetzung von „independent living“. Der Terminus bezeichnet ein Konzept und eine soziale Bewegung. Das Netzwerk „European Network on Independent Living“ (ENIL) hat die Begriffe „independent living“, „personal assistance“ und „deinstitutionalization“ definiert, um sie vor Missbrauch zu schützen. Die Teilnehmer*innen sollten diese Definitionen kennen lernen (vgl. Zusatzmaterial „Selbstbestimmt Leben“)
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Art. 27 Arbeit und Beschäftigung
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus Gruppe 3, die Normen und Positionen des Ausschusses (folgende Folie) vorzulesen. Art. 27 Arbeit und Beschäftigung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; (…)
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Anleitung: Bitten Sie eine Person aus Gruppe 3, die Normen und Positionen des Ausschusses (folgende Folie) vorzulesen. das Recht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen; c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können; d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;
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für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern; Möglichkeiten für Selbstständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern; Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen; die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;
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sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern; Programme für die berufliche und fachliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern. (2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden. (aus Schattenübersetzung der BRK des Netzwerks Artikel 3 e.V.)
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Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 27
Anleitung: Eine weitere Person der Gruppe 3 soll nun die Ergebnisse zu den Fragen präsentieren. Unterstützen Sie das Verständnis ggf. mit Hilfe der nebenstehenden Hinweise. Der UN-BRK-Ausschuss zu Art. 27 49. Der Ausschuss ist besorgt über Segregation auf dem Arbeitsmarkt des Vertragsstaates; Finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern; den Umstand, dass segregierte Behindertenwerkstätten weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern. 50. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen, durch die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten an zugänglichen Arbeitsplätzen gemäß der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) des Ausschusses, insbesondere für Frauen mit Behinderungen; Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen erkennen, dass WfBs prinzipiell NICHT mit der UN-BRK zu vereinbaren sind. Die Teilnehmer*innen sollen sich mit der Haltung des Ausschusses zu Art. 27 vertraut machen. Sie sollen erkennen, dass eine Beschäftigungspflicht eine arbeitspolitische Maßnahmen zur Inklusion sein kann, sie aber Exklusion nicht verhindern kann. Hinweis: Werkstätten für behinderte Menschen (sheltered workshops) wurden in die Verhandlungen zur UN-BRK bewusst nicht aufgenommen, weil sie keine Legitimation erhalten sollten. Der Geist der Konvention spricht gegen jegliche Sonderwelten für Behinderte und damit auch gegen WfBs. §§ 71 ff SGB IX schreiben für Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmer_innen eine Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter auf 5% der Arbeitsplätze vor. Zusatzmaterial: Weiterführendes Material finden Sie in „Links und Quellen“: Deutsches Institut für Menschenrechte (2016).
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b) die schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt; c) Die Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihrer Sozial- und Altersversicherung erfahren, die gegenwärtig an die Behindertenwerkstätten gebunden ist; d) Die Sammlung von Daten über die Zugänglichkeit von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Quelle: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015): Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands, CRPD/C/DEU/CO/1, 17. April 2015; Deutsche Übersetzung der Monitoring-Stelle zur UN-BRK 75
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Alternative Übung: 8 Vorurteile in Bezug auf Selbstbestimmtes Leben
Anleitung: Lesen Sie den Text auf der Folie vor. Sagen Sie: „Es gibt viele Vorurteile und Mythen über Selbstbestimmtes Leben, Menschen mit Behinderungen und persönliche Assistenz. Diese hier wurden von behinderten Menschen aus ihrem eigenen Erleben zusammengetragen.“ Selbstbestimmt Leben ist gleichbedeutend mit Selbstständigkeit! Selbstbestimmt Leben ist für einige Behinderte nicht möglich. Wir werden immer Heime brauchen! Selbstbestimmt Leben bedeutet keine Unterstützung durch Leistungserbringer zu benötigen. Selbstbestimmt Leben führt zur Vereinsamung, weil Behinderte ihre Herkunftsfamilie verlassen und alleine leben müssen. SL ist mit zu großen Risiken verbunden. Einige Behinderte brauchen den Schonraum Heim als Schutz vor Ausbeutung, Missbrauch oder Vernachlässigung. SL kann durch Wohngruppen und Tageszentren für Behinderte erreicht werden. SL für alle Behinderten ist zu teuer! SL ist für behinderte Frauen und Männer gleich. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen auf die folgende Übung eingestimmt werden, in der sie sich mit Vorurteilen gegenüber Selbstbestimmt Leben auseinandersetzen werden. 76
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Übung „Selbstbestimmt Leben“
Anleitung: Die Teilnehmer*innen sollen sich in Gruppen von 4-5 Personen zusammenfinden. Verteilen Sie die Vorurteile auf die Gruppen. Die Teilnehmer*innen sollen sich den Text von Art. 19 UN-BRK ansehen und sowie den Auszug aus den Allgemeinen Bemerkungen Nr. 5. Sie sollen daraus Argumente gegen das Vorurteil ableiten und sich ein Beispiel aus der Praxis überlegen, in dem diese zum Einsatz kommen könnten. Sagen Sie: „Ich führe Ihnen die Übung anhand eines Beispiels vor. Danach haben Sie 10 Minuten Zeit für die Übung.“ Übung „Selbstbestimmt Leben“ Setzen Sie sich mit Vorurteilen und Mythen zum Thema „Selbstbestimmt Leben“ auseinander und lernen Sie, wie Sie diesen mit Argumenten begegnen können. 77
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Vorurteil 1: Selbstbestimmt Leben ist gleichbedeutend mit Selbstständigkeit!
Anleitung: Sagen Sie: „Argumente gegen die Vorurteile können Sie aus Art. 19 UN-BRK sowie aus den Allgemeinen Bemerkungen Nr. des UN-BRK-Ausschusses ableiten. An der Entstehung beider Texte war die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung wesentlich beteiligt.“ Führen Sie die Übung anhand von Vorurteil 1 vor. Verteilen Sie danach die Materialien. Art. 19 UN BRK Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 …… das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen ……b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, Abs. 16 “ …Selbstbestimmt Leben ist ein wesentlicher Teil der individuellen Autonomie und Freiheit und bedeutet nicht automatisch, alleine zu leben. Es sollte auch nicht nur so aufgefasst werden, als ob es darum ginge, alltägliche Tätigkeiten selbst auszuführen. Stattdessen sollte unabhängige Lebensführung verstanden werden als Freiheit zur Wahlfreiheit und im Einklang mit dem Respekt vor der inhärenten Würde und individuellen Autonomie wie es in Artikel 3, Buchstabe a) des Übereinkommens verankert ist. Selbstbestimmung als eine Form der persönlichen Autonomie bedeutet, dass einem Menschen mit Behinderungen nicht seine Wahlfreiheit und die Gestaltung seines persönlichen Lebensstils und seines Alltags verwehrt wird.“ Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass das Recht auf Selbstbestimmt Leben und Leben in der Gemeinschaft in Artikel 19 Un-BRK geschützt wird und dass die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 5 (wie alle anderen) des UN-BRK-Ausschusses ein Handlungsinstrument für die Praxis darstellen. Sie sollen außerdem wissen, dass beide Texte ihre Wurzeln in der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung haben. Material: Arbeitsblätter „Vorurteile SL 2-8“ Zeit: Planen Sie für die Übung 30 Minuten ein. 78
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Vorurteil 2: Selbstbestimmt Leben ist für einige Behinderte nicht möglich. Wir werden immer Heime brauchen Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Art. 19 UN BRK Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Abs. 20: „…Artikel 19 bezieht sich explizit auf alle Menschen mit Behinderungen. Weder die teilweise oder umfassende Einschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit, noch das benötigte Maß an Unterstützung dürfen als Gründe angeführt werden, um Menschen mit Behinderungen das Recht auf selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu verweigern oder einzuschränken…“. Abs.17: „… Personen mit komplexen Kommunikationsbedarfen, einschließlich derer, die informelle Mittel der Kommunikation nutzen ( Z.b. Kommunikation ohne Stellvertretung durch Gesichtsausdruck, Körperhaltung, Vokalisierung) müssen angemessene Unterstützung erhalten, damit sie ihre Anweisungen, Entscheidungen, Wahl oder Präferenz vermitteln können und diese anerkannt und respektiert werden.“ Abs. 21…; Abs. 36…. 79
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Vorurteil 3: Selbstbestimmt Leben bedeutet, keine Unterstützung durch Leistungserbringer zu brauchen
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Art. 19 UN BRK Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Abs. 28: „… Individuelle Unterstützungsdienste müssen als ein Recht und nicht als medizinische oder soziale Behandlung oder als Almosen betrachtet werden. Für viele Menschen mit Behinderungen ist der Zugang zu einer breiten Palette an individuellen Unterstützungsdiensten Grundvoraussetzung für ein Leben in der Gemeinschaft. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, gemäß ihrem individuellen Bedarf und ihren persönlichen Präferenzen aus Diensten und Dienstleistern auszuwählen und Unterstützungsdienste sollten an individuelle Bedarfe angepasst werden und nicht umgekehrt….“ Abs. 15,16, 83 80
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Vorurteil 4: Selbstbestimmt Leben führt zur Vereinsamung, weil Behinderte ihre Herkunftsfamilie verlassen und alleine leben müssen Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Art. 19 UN BRK Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Abs. 16: „ Selbstbestimmt Leben ist ein wesentlicher Teil der individuellen Autonomie und Freiheit und bedeutet nicht automatisch, alleine zu leben…“ 81
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Vorurteil 5: SL ist mit zu großen Risiken verbunden
Vorurteil 5: SL ist mit zu großen Risiken verbunden. Einige Behinderte brauchen den Schonraum Heim als Schutz vor Ausbeutung, Missbrauch oder Vernachlässigung Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Art. 19 UN BRK Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Abs. 49: „ Die Achtung der Rechte aus Art.19 bedeutet, dass Vertragsstaaten Heime abbauen müssen. Vertragsstaaten dürfen weder neue Heime bauen, noch dürfen alte Einrichtungen über das notwendigste Maß der Sicherheitserhaltung für die Bewohner hinaus renoviert werden. Einrichtungen sollten nicht erweitert werden, neue Bewohner sollten keine frei gewordenen Plätze einnehmen und „Satelliten“- Wohnarrangements, die als Zweig einer Einrichtungen entwickelt werden und die den Anschein individueller Lebensgestaltung haben (Apartments oder Einzelwohnungen) jedoch um Einrichtungen kreisen, sollten nicht geschaffen werden…“ Abs. 84: „ Es ist von höchster Bedeutung sicherzustellen, dass Unterstützungsdienste keinen Raum für potenziellen Missbrauch, Ausbeutung von Menschen mit Behinderungen oder jegliche gegen sie gerichtete Gewalt lassen (Art. 16). Behinderungs-, geschlechts- und altersspezifische Monitoringinstrumente, Rechtsbehelfe und Hilfe müssen allen Menschen mit Behinderungen, die die nach Art. 19 vorgeschriebenen Dienste nutzen, und die von Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung betroffen sein können, zur Verfügung stehen….“ 82
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Vorurteil 6: SL kann durch Wohngruppen und Tageszentren für Behinderte erreicht werden
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Art. 19 UN BRK Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Abs. 16:“Weder große Einrichtungen mit mehr als hundert Bewohnerinnen und Bewohnern noch kleinere Wohngruppen mit fünf oder acht Personen, oder sogar Einfamilienhäuser können, wenn sie bestimmte einrichtungsspezifische Merkmale aufweisen, als Selbstbestimmtes Leben oder als Form des Lebens in der Gemeinschaft bezeichnet werden. Heime können sich der Größe, dem Namen und der Organisation nach unterscheiden, aber sie zeichnen sich durch folgende Kriterien aus: Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Assistenz und keinen oder eingeschränkten Einfluss darauf, von wem Assistenz angenommen werden muss; Isolierung und Absonderung vom selbstbestimmten Leben in der Gemeinschaft; fehlende Selbstbestimmung über alltägliche Entscheidungen; fehlende Wahlfreiheit hinsichtlich der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner; starre Abläufe losgelöst von persönlichen Wünschen und Präferenzen; identische Aktivitäten am gleichen Ort für eine Gruppe von Menschen unter der Aufsicht einer Person; ein paternalistischer Ansatz bei der Bereitstellung von Diensten; eine überwachte Form des Wohnens und zusätzlich in vielen Fällen eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Personen mit Behinderungen, die im gleichen Umfeld leben….“ Absätze 30,34,49,51 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. 83
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Vorurteil 7: SL für alle Behinderten ist zu teuer
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Art. 19 UN BRK Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Abs. 21: „ Wenn bei Menschen mit Behinderung ein hoher Unterstützungsbedarf festgestellt wird, sehen Vertragsstaaten die Heimunterbringung oft als einzige Lösung, insbesondere, wenn der persönliche Unterstützungsbedarf als zu teuer angesehen wird oder dem behinderten Mensch ein Leben außerhalb von Einrichtungen nicht zugetrautwird. Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, insbesondere solche mit komplexen Kommunikationsbedarfen wird häufig bescheinigt, nicht in der Lage zu sein, außerhalb von Einrichtungen zu leben. Eine solche Denkweise widerspricht Artikel 19, da sich dort das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft auf alle Menschen mit Behinderungen erstreckt, unabhängig vom Grad der geistigen Fähigkeiten, der funktionellen Fähigkeiten und dem Unterstützungsbedarf.“ Abs. 36 … 84
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Vorurteil 8: SL ist für behinderte Frauen wie behinderte Männer gleich!
Anleitung: Bitten Sie eine Person aus der Gruppe, das Vorurteil vorzulesen und das Praxisbeispiel zu erläutern. Eine weitere Person führt die Argumente aus den Allgemeinen Bemerkungen vor (sie werden in der Präsentation nach und nach eingeblendet). Allgemeine Bemerkungen Nr. 5 Art. 19 UN BRK Abs. 73: „Oft sind Frauen und Mädchen mit Behinderungen (Art. 6) mehr ausgesondert und isoliert, und sie erfahren hinsichtlich Wohnort und Wohnverhältnisse stärkere Einschränkungen weil paternalistische Stereotypen und patriarchale Verhältnisse in der Gesellschaft vorherrschen. Frauen und Mädchen mit Behinderungen erleben auch geschlechtsspezifische, mehrdimensionale und intersektionale Diskriminierung, und sind vermehrt von Zwangseinweisungen, Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt und sexueller Belästigung betroffen. (….) Deshalb sollte bei der Umsetzung des Rechts auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft die Gleichstellung der Geschlechter, die Abschaffung geschlechtsbasierter Diskriminierung und patriarchaler Verhälnisse besonders beachtet werden.“ Abs. 74 – 76 …. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. 85
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Zusammenfassung: Menschenrechte der UN-BRK
Anleitung: Fassen Sie noch einmal die von der UN-BRK geschützten Rechte zusammen. Verweisen Sie auf die Rechte, die im Rahmen der Fortbildung besprochen wurden. Betonen Sie, dass dies nur ein Ausschnitt ist und dass nicht alle der von der UN-BRK geschützten Rechte besprochen wurden. Freiheit von Diskriminierung Barrierefreiheit Recht auf Leben Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Gleiche Anerkennung vor dem Recht Zugang zur Justiz Freiheit und Sicherheit der Person Freiheit von Folter und unwürdiger Behandlung Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Schutz der Unversehrtheit der Person Freizügigkeit & Staatsangehörigkeit Selbstbestimmt Leben Persönliche Mobilität Recht auf Meinungsfreiheit Achtung der Privatsphäre Achtung der Wohnung und der Familie Bildung Gesundheit Habilitation und Rehabilitation Arbeit und Beschäftigung Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben Teilnahme am kulturellen Leben Ziel: Stellen Sie sicher, dass das Publikum die Inhalte der Konvention kennt.
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... universell, unteilbar, unveräußerlich und bedingen einander.
Anleitung: Weisen Sie die Teilnehmer*innen nochmals darauf hin, dass alle Menschenrechte miteinander zusammenhängen. MR können nicht getrennt voneinander betrachtet werden und bedingen einander. Das bedeutet auch, dass kein MR wichtiger ist als ein anderes. Menschenrechte sind ... ... universell, unteilbar, unveräußerlich und bedingen einander. Ziel: Die Teilnehmer*innen sollen wissen, dass Menschenrechte fundamental sind und dass es keine Hierarchie zwischen den einzelnen Menschenrechten gibt – kein Menschenrecht steht über dem anderen.
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Paradigmenwechsel Verletzungen der Dienstleistungen für Menschenrechte
Anleitung: Fassen Sie noch einmal die zentralen Punkte des Vortrags zusammen: Die UN-BRK verlangt einen Paradigmenwechsel in der Behindertenarbeit. Daraus ergeben sich im Wesentlichen zwei Aufgaben für die Fachkräfte der Behindertenarbeit: Aufgabe 1: Menschenrechtsver- letzungen in Einrichtungen der Behindertenarbeit zu verhindern Aufgabe 2: Dienstleistungen für behinderte Menschen so zu gestalten, dass sie im Einklang mit der UN-BRK stehen Anleitung: Sagen Sie dem Publikum, dass wir uns in diesem Vortrag auf drei Aspekte konzentrieren werden: . Auf den Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe, der mit der BRK verbunden ist und mit den daraus für die Fachkräfte der Behindertenhilfe entstehenden Aufgaben: Aufgabe 1: Menschenrechtsver- letzungen in Einrichtungen der Behindetenhilfe zu verhindern Aufgabe 2: Dienstleistungen für behinderte Menschen so zu gestalten, dass sie im Einklang mit der BRK stehen Dienstleistungen für behinderte Menschen im Einklang mit der UN-BRK Paradigmenwechsel Verletzungen der Menschenrechte verhindern Ziel: Das Publikum sollte wissen, worin der Paradigmenwechsel der UN-BRK besteht und welche Aufgaben sich daraus für die Fachkräfte der Behindertenarbeit ergeben.
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Anleitung: Fragen Sie die Teilnehmer*innen nach weiteren Fragen. Beantworten Sie diese Fragen. Falls der Workshops hier endet: Gehen Sie im Raum herum und lassen Sie jeden/jede Teilnehmer*in einen Punkt benennen, den er/sie von der Veranstaltung mitnimmt. Danke Sie ihnen für die Teilnahme. Räumen Sie auf und gehen Sie nach Hause. Falls der Workshop noch weitergeht: Überlegen Sie, ob Sie dem Publikum an dieser Stelle eine Pause einräumen. Beginnen Sie mit dem ... Vortrag. Fortbildung zur Umsetzung der UN-BRK für Fachkräfte der Behindertenarbeit Tschüss Danke
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