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JA zur AHV-Steuervorlage

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Präsentation zum Thema: "JA zur AHV-Steuervorlage"—  Präsentation transkript:

1 JA zur AHV-Steuervorlage
am 19. Mai 2019 Abstimmung vom 4. März 2018

2 Dringender Reformbedarf
Finanzierung der AHV ist nicht gesichert Die AHV-Zusatzfinanzierung und Altersvorsorge 2020 wurde am 24. September 2017 vom Volk verworfen Die Steuerprivilegien der Schweiz sind ungerecht und international geächtet Unternehmenssteuerreform III wurde am 12. Februar 2017 von der Stimmbevölkerung abgelehnt

3 Finanzierungslücke der AHV
Höhere Lebenserwartung und Eintritt der Baby-Boomer ins Rentenalter Immer mehr Menschen beziehen eine Rente Umlageergebnis der AHV ist seit 2014 negativ Deckung des AHV-Fonds nimmt rapide ab

4 Schliessung der Finanzierungslücke AHV
Folgende Varianten zur Schliessung der Finanzierungslücke bestehen: Erhöhung Rentenalter Renten-Senkung Erhöhung der Beiträge: Mehrwertsteuer-Erhöhung Erhöhung Bundesbeiträge Erhöhung Lohnbeiträge Sozialste Variante

5 Zusatzfinanzierung der AHV
Erhöhung Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte (je 0,15 Prozentpunkte für Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin). 1,2 Mia. Franken Vollständige Zuweisung des Demografieprozents MwSt. (seit 1999 erhoben) an die AHV. Heute gehen 17% an den Bund. 520 Mio. Franken Erhöhung Bundesbeitrag an die AHV von 19,55 auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben. 300 Mio. Franken

6 Die AHV wird gestärkt

7 Soziale Finanzierung der AHV
Renten-Auszahlung 800 Mio. 600 Bundeskasse Unternehmen Angestellte $$$$ $$$ $$ $ Die Reichen zahlen viel mehr Die Reichen zahlen mehr Finanzierung Je mehr jemand verdient, desto höher ist sein/ihr Betrag an unser Solidaritätswerk. Es sind die obersten 10 Prozent in der Lohnskala, die höchsten Löhne, die den überwiegenden Teil der AHV-Zusatzfinanzierung finanzieren werden. Das lässt sich an folgenden Zahlen veranschaulichen: Wer in der Schweiz einen Durchschnittslohn von 85‘000 Franken im Jahr verdient, wird im Jahr 128 Franken mehr einzahlen, wer 1 Millionen Franken verdient, zahlt 1500 Franken mehr und wer 5 Millionen Franken im Jahr verdient, wird 7500 Franken mehr im Jahr in die AHV einzahlen. Denn die AHV kennt keine Beschränkung der Beitragspflicht; auch Sonderbezüge wie Boni fallen unter die Beitragspflicht. Das einkommensstärkste Prozent der Lohnbezüger zahlt fast 10 Prozent der AHV-Beiträge ein. Die obersten 10 Prozent der Löhne zahlen fast ein Drittel der AHV-Beiträge. Auf der Gegenseite ist die Maximalrente aber plafoniert. Damit ist ein starker Umverteilungseffekt gegeben

8 Die AHV gewinnt 7 Jahre  Eine Erhöhung des Rentenalters und Rentensenkungen werden abgewehrt

9 Heute: Grosskonzerne werden privilegiert
Binnenorientierte Firmen zahlen ordentliche Steuern Internationale Grosskonzerne werden privilegiert und zahlen viel weniger Steuern Diese willkürlichen Unterschiede müssen aufgehoben werden

10 Geächtete Steuerprivilegien aufheben
Holdinggesellschaften: Entrichten auf kantonaler Ebene heute gar keine Gewinnsteuer, ausser auf Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum. Gemischte Gesellschaften: Bei einem hohen Anteil (>80%) ausländischer Erträge werden diese heute reduziert besteuert (nur zu 15%). Domizilgesellschaften: Klassische Briefkastengesellschaften ohne Geschäftstätigkeit in der Schweiz: heute keine oder eine stark reduzierte Gewinnsteuer. Prinzipalgesellschaften: Es wird heute so getan, als ob ein Teil der Erträge im Ausland versteuert wird, obwohl dies kaum der Fall ist. Swiss Finance Branch: Es wird heute ein fiktives Nutzungsentgelt für das zur Verfügung gestellte Kapital in Abzug vom Gewinn gebracht. Die Schweiz hat in der Vergangenheit mit Steuerprivilegien internationale Grosskonzerne angelockt. Internationale Konzerne haben sich deshalb als Holdings, Gemischte Gesellschaften oder Domizilgesellschaften aufgestellt: Holdinggesellschaften: Ihre Hauptaktivität besteht im Halten und Verwalten von Beteiligungen. Konkret gilt die Bedingung, dass Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Das heisst umgekehrt, dass andere Erträge bis zu einem Drittel der Erträge ausmachen können („Holdingdrittel“). Holdinggesellschaften entrichten auf kantonaler Ebene gar keine Gewinnsteuer, ausser auf Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum. Sehr viele grössere Firmen der Schweiz verfügen deshalb auch noch über ein Holdingkonstrukt um von diesem Privileg profitieren zu können. Gemischte Gesellschaften: Sie üben ihre Geschäftstätigkeit vor allem (>80%) im Ausland aus und werden auf kantonaler Ebene nur stark reduzierte besteuert. Sehr viele internationale Firmen wurden mit diesem Privileg in die Schweiz angelockt. So werden internationale Handelsgesellschaften, Rohstofffirmen, Konsumgüterfirmen, etc. dank diesem Konstrukt nur sehr beschränkt besteuert Domizilgesellschaften: Sie üben in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit aus und nehmen nur Verwaltungstätigkeiten wahr. Es handelt sich um die klassische Briefkastengesellschaften, welche auch nur sehr beschränkt Arbeitsplätze anbieten. Sie entrichten auf kantonaler Ebene keine oder eine stark reduzierte Gewinnsteuer. All diese kantonalen Steuerkonstrukte werden mit der Steuervorlage abgeschafft, endlich. Dies führt dazu, dass diese Firmen in Zukunft mehr Steuern bezahlen werden. Aber auch der Bund privilegiert die internationalen Firmen: Prinzipalbesteuerung: International ausgerichtete Unternehmen fassen ihre Tätigkeiten häufig in grösseren Einheiten zusammen und zentralisieren die Funktionen in einer sog. Prinzipalgesellschaft. Bei der Prinzipalbesteuerung geht die eidgenössische Steuerbehörde davon aus, dass ein Teil des Geschäftstätigkeit im Ausland besteuert wird und deshalb in der Schweiz nicht versteuert werden muss. Dies obwohl sonnenklar ist, dass dieser ausgeschiedene Gewinnteil nirgends anderswo versteuert wird. Dies führt dann zu einer doppelten Nichtbesteuerung, was in der Summe immer noch Null ergibt. Swiss Finance Branch: Bei einer Swiss Finance Branch wird einer Finanzgesellschaft mit Sitz im Ausland ein Nutzungsentgelt für das der schweizerischen Betriebsstätte zur Verfügung gestellte Kapital zugestanden. Das Modell stützt sich auf eine Praxis der eidgenössischen und der kantonalen Steuerbehörden. Diese Steuerprivilegien sind höchst ungerecht. Sie machen eine unberechtigte Unterscheidung zwischen Erträge, die im Ausland erwirtschaftet und solche die in Schweiz erwirtschaftet werden. Ziel war dabei immer, mobile Kapitalgesellschaften in die Schweiz zu locken. Die OECD und die EU akzeptieren diese willkürliche Unterscheidung nicht mehr.

11 3 Säulen der Steuervorlage
Steuerliche Massnahmen Aufhebung der Steuerprivilegien Patentbox erhöhter F&E-Abzug Zinsabzug auf Eigenkapital in Hochsteuerkantonen Entlastungsbegrenzung Ausgleich an Kantone und Gemeinden Erhöhung Kantonsanteil an der dBSt. auf 21.2% Reform des Nationalen Finanzausgleichs Angemessene Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gemeinden Ausgewogenheit Teilbesteuerung der Dividenden zu: 70% (Bund) min. 50% (Kantone) 2 Mia. Franken pro Jahr in die AHV Einschränkung Kapitaleinlageprinzip

12 Neue, eingeschränkte Steuerrabatte
Patentbox: International praktiziert und akzeptiert Erhöhter Abzug für Forschung & Entwicklung Reduzierte Besteuerung Eigenkapital in Hochsteuer-Kantonen (Betrifft nur ZH) Entlastungsbegrenzung von 70% Diese Steuerrabatte können eine stärkere Senkung der generellen kantonalen Gewinnsteuern verhindern Einführung neuer, international akzeptierter Steuerrabatte: Für Patente, Forschung und Entwicklung gibt es in Zukunft reduzierte Steuerrabatte, welche international akzeptiert sind. Entstehen Gewinne aus Innovationen, die patentiert sind, werden diese Gewinne mit der Patentbox reduziert besteuert. Patentboxen sind in Europa weit verbreitet und existieren derzeit in mindestens 15 Industriestaaten. Die OECD hat Kriterien für Patentboxen festgelegt, welche mit dieser Reform eingehalten werden. Die Kantone haben auch die Möglichkeit, Aufwände für Forschung & Entwicklung ermässigt zu besteuern. Nur Kantone mit hohen Steuersätzen wie Zürich haben zudem die Möglichkeit, Eigenkapital reduziert zu besteuern. Dies soll verhindern, dass sie den Gewinnsteuersatz für alle Firmen stärker senken müssen. Damit diese Entlastungen sich nicht zu stark aufsummieren können, ist mit einer Beschränkung von 70% Entlastungen bei allen Firmen eine Minimalbesteuerung sichergestellt.

13 Auswirkungen auf den Bund
Mindestens 500 Mio. Franken Mehreinnahmen pro Jahr aus Unternehmenssteuern 1 Mia. Franken Transferzahlungen an Kantone (ohne Auswirkung auf Firmensteuern) Stärkung der AHV: 800 Mio. Franken aus der Bundeskasse an die AHV

14 Kantonale Umsetzungen
Kantone erhalten vom Bund 1 Milliarde Franken im Jahr Kantonale Steuersenkungen sind nötig wenn: Hoher Anteil des Steuerertrag von Statusgesellschaften, und Hoher ordentlicher Gewinnsteuersatz Die SP ergreift in denjenigen Kantonen das Referendum, die unnötig oder übermässig Steuern senken. Dies war bereits erfolgreich im Kanton BE der Fall. Begleitmassnahmen für die Bevölkerung sind erforderlich: Erhöhung Familienzulagen und Prämienverbilligungen Erhöhung der kantonalen Dividendenbesteuerung

15 Städte und Gemeinden werden abgegolten
Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden für allfällige Steuerausfälle finanziell abgelten Sie waren in den Aushandlungsprozess der Vorlage einbezogen Der Städteverband ist deshalb für die AHV-Steuervorlage

16 Die Folgen eines NEINs Der AHV fehlen jährlich 2 Mia. Franken. Es folgen: Rentenalter-Erhöhung Rentensenkungen Starke Mehrwertsteuer-Erhöhung Chaotischer Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen: Diese werden die generellen Gewinnsteuern noch stärker senken Keine Erhöhung der Dividendenbesteuerung Keine Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips

17

18 Mehr Informationen: www.spschweiz.ch/staf-ja

19 JA zur AHV-Steuervorlage
Back Up

20 1998 2006 2017 Die Vorgeschichte USR I USR II USR III
STAF = Korrektur USR I + II Statusprivileg Steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen (KEP) Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) Patentbox im Alleingang Sehr grosse Privilegien für Grossaktiönäre (Dividenden) Abzug für F und E weit

21 Verbesserungen gegenüber USR III
STAF vs USR III In Mio. CHF Sozialer Ausgleich / AHV Zusatzfinanzierung AHV + 2’000 Abschaffung Sonderstatus identisch Patentbox Klarer abgegrenzt + ? F&E-Abzüge Focus Personalkosten Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) Ausgerichtet auf ZH + 250 (mind.) Kapitaleinlage (KEP) 50% Div./ 50% KEP + 150 (mind.) Dividendenbesteuerung CH 70%, Kantone mind. 50% + 120 (mind.) Entlastungsbegrenzung (Mindestgewinn) von 20 auf 30% angehoben Kantonsanteil dBSt. Städte und Gemeinden berücksichtigt


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